Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.03.2014, Az.: 2 ME 1/14

Ausschluss eines Erziehungsberechtigten von der Wahrnehmung eines Elternsprechtagstermins

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.03.2014
Aktenzeichen
2 ME 1/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 14560
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0327.2ME1.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 11.12.2013 - AZ: 5 B 6743/13

Fundstellen

  • NdsVBl 2014, 254-256
  • NordÖR 2014, 354-356
  • SchuR 2015, 176-178
  • SchuR 2023, 182

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Schule ist nicht verpflichtet, einem Erziehungsberechtigten im Rahmen des Elternsprechtages ein Gespräch mit einer Lehrkraft zu ermöglichen, wenn ersichtlich ist, dass es dem Erziehungsberechtigten nicht darum geht, sich in der nach § 55 Abs. 3 NSchG vorgesehenen Weise in einem sachlichen Gespräch von der Lehrkraft über die Bewertung erbrachter Leistungen oder andere das Kind betreffende wesentliche Vorgänge unterrichten zu lassen.

  2. 2.

    Bei der Prüfung, ob der Ausschluss eines Erziehungsberechtigten von der Wahrnehmung eines Elternsprechtagstermins rechtlich zu beanstanden ist, fällt auch ins Gewicht, dass dessen Ehefrau den Termin wahrnehmen konnte und die Erziehungsberechtigten damit von dem Dialog, der im Rahmen des Elternsprechtages stattfand, nicht gänzlich ausgeschlossen waren.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer - vom 11. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, ihm als Ersatz für den schon vergangenen Termin des Elternsprechtags am 14. November 20 einen Ersatztermin mit der Klassenlehrerin seiner Tochter, Frau E., zur Verfügung zu stellen.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass der einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, weil der Antragsteller auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens nicht im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat, dass ihm ein Anspruch auf Nachholung des Elternsprechtagstermins mit Frau E. zusteht.

1. Es bedarf keiner Entscheidung, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, dass der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Ob eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich unzulässig ist, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt (vgl. näher Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt, Stand: April 2013, § 123 Rdnrn. 141 ff., vgl. auch Senatsbeschl. v. 20. Juni 2006 - 2 ME 436/05 -, [...] Rdnr. 6). Mit Blick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) wird man aber jedenfalls in Fällen, in denen - wie hier, da die Tochter des Antragstellers im Sommer die Schule wechselt - Rechtsschutz in der Hauptsache wegen Zeitablaufs nicht mehr rechtzeitig zu erlangen ist, Ausnahmen von einem "Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache" zulassen müssen. Ob dabei besondere Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (etwa: das Drohen schwerer und unzumutbarer, nicht anders abwendbarer Nachteile im Fall des Nichtergehens der einstweiligen Anordnung; vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 3.5.2012 - 13 ME 9/12 -, NVwZ-RR 2012, 602 u. [...] Rdnr. 6, u. v. 20. März 2012 - 8 ME 204/11 -, [...] Rdnr. 8 m.w.N.) und/oder eines Anordnungsanspruchs (hohe Erfolgsaussichten in der Hauptsache; vgl. hierzu Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt, Stand: April 2013, § 123 Rdnr. 144 m. N. aus der Rspr.) zu stellen sind, bedarf hier keiner näheren Erörterung, da der Antragsteller auch bei Außerachtlassung dieser strengeren Maßstäbe jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

2. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller vom Elternsprechtag insoweit ausschließen durfte, als ihm - anders als seiner Ehefrau - kein Gesprächstermin bei der Klassenlehrerin seiner Tochter eingeräumt wurde, weil ersichtlich war, dass der Antragsteller mit Frau E. kein sachliches und auf die schulische Entwicklung und den Leistungsstand seiner Tochter bezogenes Gespräch führen würde. Dementsprechend hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf den begehrten Ersatztermin.

Die dem Antragsteller nach §§ 55 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 5 Satz 2 NSchG zustehenden Informationsrechte stehen seinem (teilweisen) Ausschluss vom Elternsprechtag nicht entgegen.

Maßgeblich ist vorliegend die Regelung des § 55 Abs. 3 NSchG. Die in § 55 Abs. 2 NSchG normierte Informationspflicht betrifft dagegen nicht die hier in Frage stehende Durchführung eines Elternsprechtags, dessen Ziel es ist, ohne konkreten Anlass im allgemeinen Rahmen über die schulische Entwicklung und den Leistungsstand eines Schülers Auskunft zu erteilen. Sie zielt vielmehr auf den - hier nicht ersichtlichen - Fall eines Kindes ab, in dessen schulischer Entwicklung sich Auffälligkeiten zeigen (Senatsbeschl. v. 8. Januar 2013 - 2 ME 451/12 -, DVBl 2013, 263 u. [...] Rdnr. 5 m.w.N.), die einen besonderen Informationsaustausch zwischen den Erziehungsberechtigten und der Schule erfordern. Ebenfalls nicht unmittelbar einschlägig ist § 6 Abs. 5 Satz 2 NSchG, wonach die Schule im 4. Schuljahrgang einen Dialog mit den Erziehungsberechtigten führt, damit diese eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung über die geeignete weiterführende Schulform der Sekundarstufe I treffen können. Ein solcher Dialog wurde nach den Angaben der Antragsgegnerin inzwischen in Gestalt einer sogenannten "Trendkonferenz" realisiert, an der im Übrigen weder der Antragsteller noch seine Ehefrau teilgenommen haben.

Nach § 55 Abs. 3 NSchG hat "die Schule" die Erziehungsberechtigten über die Bewertung von erbrachten Leistungen und andere wesentliche, deren Kinder betreffende Vorgänge in geeigneter Weise zu unterrichten. Unbeschadet dessen, dass sich aus dieser Regelung eine Verpflichtung der Schule, den erforderlichen Informationsfluss durch Einzelgespräche mit den Lehrern zu gewährleisten, jedenfalls nicht unmittelbar erschließt, kommt die Antragsgegnerin der Informationspflicht u.a. durch die Durchführung der Elternsprechtage nach. Die Antragsgegnerin war aber nicht verpflichtet, dem Antragsteller im Rahmen des Elternsprechtags am 14. November 20 ein Gespräch mit Frau E. zu ermöglichen. Sie durfte nämlich davon ausgehen, dass es dem Antragsteller bei diesem Gespräch nicht im Sinne der vorgenannten Norm darum ging, sich durch Frau E. über die Bewertung erbrachter Leistungen seiner Tochter und andere wesentliche Vorgänge unterrichten zu lassen (dazu unter a). Zu berücksichtigen war außerdem, dass die grundlegende Information des Antragstellers über die schulische Entwicklung seiner Tochter dadurch sichergestellt war, dass seine Ehefrau an dem Elternsprechtag mit Frau E. ein Gespräch führen konnte (dazu unter b).

a) Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, einem Erziehungsberechtigten im Rahmen des Elternsprechtages ein Gespräch zu ermöglichen, wenn ersichtlich ist, dass es dem Erziehungsberechtigten nicht darum geht, sich in der nach § 55 Abs. 3 NSchG vorgesehenen Weise in einem sachlichen Gespräch von einer Lehrkraft über die Bewertung erbrachter Leistungen oder andere das Kind betreffende wesentliche Vorgänge unterrichten zu lassen. Eine solche Konstellation liegt hier nach dem - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise auf die Aktenlage beschränkten - bisherigen Sach- und Streitstand vor.

Der Senat hat bereits in einem früheren Eilverfahren des Antragstellers, in dem es um die Bewertungen schulischer Leistungen seiner Töchter ging, darauf hingewiesen, dass das Verhalten des Antragstellers die Annahme rechtfertige, ein weiterer "Dialog" mit der Antragsgegnerin über den schulischen Leistungs- und Entwicklungsstand seiner Kinder werde nur vordergründig eingefordert; er wende sich tatsächlich gegen die Art und Weise sowie die Inhalte der Wissensvermittlung seitens der Lehrkräfte, die er für ungeeignet halte. Derartige Einwände könnten die Erziehungsberechtigten nicht auf der Grundlage der Verpflichtung der Schule zum Dialog nach § 55 Abs. 2 NSchG zum Gegenstand eines "Zwiegesprächs" mit den Lehrkräften machen (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Januar 2013 - 2 ME 451/12 -, DVBl 2013, 263 u. [...] Rdnr. 6). Vergleichbares gilt auch hier: Die Antragsgegnerin durfte jedenfalls aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Folgenden wiedergegebenen Schreiben bzw. des Verhaltens des Antragstellers in den nachfolgend beschriebenen Gesprächssituationen annehmen, dass es dem Antragsteller bei dem gewünschten Gespräch mit Frau E. nicht auf eine persönliche Unterrichtung über die schulische Entwicklung seiner Tochter ankam, sondern es ihm darum hing, (erneut) Frau E. s Befähigung als Lehrkraft und demzufolge auch ihre Fähigkeit zur Bewertung der Leistungen seiner Tochter in Frage zu stellen. Dabei war außerdem zu erwarten, dass dies (erneut) in einer unsachlichen Art und Weise erfolgen würde, die einen konstruktiven Austausch von Informationen nicht zulässt. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck des nach § 55 Abs. 3 NSchG vorgesehenen Informationsanspruchs und dementsprechend ebenso nicht dem Sinn und Zweck eines Elternsprechtages, den Rahmen für eine solche Auseinandersetzung mit einer Lehrkraft zu bieten.

Die zuvor dargestellte Einschätzung des zu erwartenden Verhaltens des Antragstellers wird durch die folgenden Schreiben/Gesprächssituationen bestätigt, die in den Beiakten festgehalten bzw. protokolliert worden sind:

-In einer u.a. an die Antragsgegnerin gerichteten E-Mail des Antragstellers vom 4. September 20 mit dem Betreff "Frau A. E." heißt es, diese sei "nach jahrelangem ekelhaften Verhalten gegenüber Kindern, Eltern und Kollegen" von ihrer früheren Schule vertrieben worden.

-In einem Schreiben vom 5. September 20 an den Schulleiter der Antragsgegnerin führt der Antragsteller aus, Frau E. habe eine "destruktive und verletzende Ansprache gegenüber allen Kindern" und weist auf "jahrelange Quälereien" hin, die Frau E. begangen haben soll; ebenso soll sie Kinder "seelisch quälen".

-In einer E-Mail vom 16. November 20 an Frau E. (gerichtet an das Postfach der Antragsgegnerin), fragt der Antragsteller jene: "Wie haben Sie sich eigentlich selbst bestraft, wenn Sie - wie mir nachweislich von Ihren früheren Eltern geschildert - Schüler gequält haben?"

-In einem Gespräch am 12. März 20 hat der Antragsteller ausweislich des Gesprächsprotokolls zu Frau E. gesagt: "Sie sind nur ekelig, abartig und unfähig. Das haben Sie ja schon in Ihrer alten Schule bewiesen." (vgl. das Gesprächsprotokoll, Beiakte Heft B, Bl. 1; dieses ist von dem Schulleiter der Antragsgegnerin, Frau E., Frau F. und Frau G., die an diesem Gespräch teilgenommen haben, unterschrieben).

-In einem Protokoll über ein am 29. Oktober 20 geführtes Gespräch mit dem Antragsteller heißt es: "Herr H. hat sich dann sofort bereiterklärt, bei diesem Gespräch anwesend zu sein und hat Herrn A. nur die Teilnahme gestattet, wenn er sich ruhig verhält und er seine Frau das Gespräch führen lässt. Herr A. hat Herrn H. sein Wort gegeben, sich daran zu halten und das Gespräch konnte beginnen. Es dauerte keine 5 Minuten und Herr A. verfiel in sein altes Schema, er beleidigte Frau E. pausenlos, d.h. er zweifelte an ihrer Qualifikation überhaupt Deutschunterricht erteilen zu können, sprach Frau E. die Kompetenz ab qualifizierte Aussagen zu machen, bewertete alle Äußerungen, die Frau E. tätigte mit hämischem Lachen (Auslachen), fiel Frau E. ständig ins Wort, so dass kein vernünftiges Gespräch geführt werden konnte."

-In einer E-Mail vom 29. Oktober 20 an Frau E. und den Schulleiter der Antragsgegnerin hat der Antragsteller zu dem vorgenannten Gespräch ausgeführt: "Ich habe gegenüber Frau I. (Anm.: schulfachliche Dezernentin für das Fach Deutsch an Grundschulen) deutlich gemacht, dass Sie, Herr H. und Sie, Frau E., nicht viel von Dialog halten und die eskalierende Auseinandersetzung geradezu suchen. Das ist heute auch wieder einmal deutlich geworden. Sie können sich einfach nicht benehmen. Willkür und arrogantes Ausnutzen Ihrer Positionen ist Ihr Leitmotiv und nicht das überzeugende Argument."

Unabhängig davon, dass es sich angesichts der Ausdrucksweise und des Auftretens des Antragstellers ("ekelhaft", "Quälerei", "abartig", "Sie können sich einfach nicht benehmen.") ersichtlich nicht um "harte" sachliche Kritik an der Befähigung oder am Verhalten der Lehrerin handelt, ist zu betonen, dass es nicht darauf ankommt, ob die gegen Frau E. erhobenen Vorwürfe - wie der Antragsteller meint und er in der Beschwerdebegründung geltend macht - berechtigt sind. Denn auch dann wäre die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, dem Antragsteller im Rahmen des Elternsprechtages ein Forum zu bieten, in dem der Antragsteller diese Vorwürfe erneut gegenüber Frau E. äußern kann. Hält ein Erziehungsberechtigter eine Lehrkraft für nicht befähigt, ordnungsgemäßen Unterricht zu erteilen oder Leistungen ordnungsgemäß zu bewerten, kann er sich an die Fach- bzw. Dienstaufsicht wenden; er hat aber keinen Anspruch darauf, dass ihm immer wieder im persönlichen Gespräch die Möglichkeit der Auseinandersetzung mit dieser Lehrkraft geboten wird.

Gegenüber den zuvor wiedergegebenen Schreiben bzw. Vorfällen fällt das von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung hervorgehobene Schreiben an Frau E. vom 22. November 20 (E-Mail, gerichtet an das Postfach der Antragsgegnerin), wonach "jeder eine zweite Chance verdient" habe, nicht entscheidend ins Gewicht, zumal es durch die nachfolgenden Ereignisse gleichsam überholt ist.

Die Einschätzung, dass es dem Antragsteller nicht um ein sachliches und informatives Gespräch mit Frau E. geht, wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass der Antragsteller auch in Gesprächen mit anderen Lehrkräften bzw. Schulangehörigen dazu neigt, die sachliche Gesprächsebene zu verlassen (vgl. die Stellungnahme der Personalvertreterin vom 29. November 20 zu den Auswirkungen, die das Auftreten des Antragstellers auf das Kollegium hat, die Berichte von Frau J. und Frau K. über den Elternsprechtag am 29. November 20 , in denen das Gespräch mit dem Antragsteller als " unangenehm, unheimlich anstrengend, aufreibend, verletzend" und sein Auftreten als "aggressiv" und "einschüchternd" charakterisiert werden und die letztgenannte Lehrkraft erhebliche persönliche Beeinträchtigungen aufgrund dieses Gesprächs schildert, sowie die Stellungnahme der Schulsekretärin vom 30. November 20 ).

Insbesondere in dem oben erwähnten Gespräch vom 29. Oktober 20 hat sich zudem gezeigt, dass das Verhalten des Antragstellers nicht kalkulierbar ist. Aus diesem Grund bestehen berechtigte Zweifel, inwieweit (bislang nicht vorliegende) Zusagen, Gespräche mit Frau E. künftig nur noch in der geboten sachlichen Art und Weise zu führen, von dem Antragsteller eingehalten werden (können). Schon deshalb greift auch der Einwand des Antragstellers nicht durch, die Antragsgegnerin sei aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gehalten gewesen, ihn unter Auflagen zum Elternsprechtag mit Frau E. zuzulassen.

Da es für die hier zu entscheidende Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Nachholung eines Elterngesprächs mit Frau E. hat, nicht darauf ankommt, ob sein Verhalten gegenüber dieser Lehrerin im strafrechtlichen Sinne als Bedrohung oder Beleidigung zu werten ist, ist es entgegen der Beschwerdebegründung auch unerheblich, dass von ihr oder anderen betroffenen Personen keine Anzeigen gegen den Antragsteller erstattet wurden. Ungeachtet dessen lässt der Umstand, dass ein durch eine Beleidigung Gekränkter sich dafür entscheidet, von einem weiteren Vorgehen gegen den Kränkenden abzusehen, etwa, weil er die Mühen eines damit verbundenen Verfahrens scheut, keinen Schluss auf die Richtigkeit einer herabsetzenden Tatsachenbehauptung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.10.1991 - 1 BvR 1555/88 -, BVerfGE 85,1 u. [...] Rdnr. 62).

Ebenso wenig kommt es auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung, die sich mit den Veröffentlichungen des Antragstellers befassen (Seiten 4 bis 6 der Beschwerdebegründung), die dort (S. 6 und 7) genannten E-Mails von Frau L. und Frau M. und die Frage an, ob der Antragsteller gegenüber der Personalvertreterin der Schule geäußert hat: "Sie können mich am Arsch lecken." Nur klarstellend wird darauf hingewiesen, dass diese Äußerung in dem Gespräch am 12. März 20 nach dem darüber gefertigten, bereits oben erwähnten Gesprächsprotokoll gefallen sein soll; dieses Protokoll ist immerhin von vier Personen unterschrieben worden.

b) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht hervorgehoben, dass bei der Prüfung, ob der Ausschluss des Antragstellers von der Wahrnehmung des Elternsprechtagstermins mit Frau E. rechtlich zu beanstanden ist, auch ins Gewicht fällt, dass die Ehefrau des Antragstellers dieses Gespräch wahrnehmen konnte (und im Übrigen auch wahrgenommen hat) und die Erziehungsberechtigten damit von dem Dialog, der im Rahmen des Elternsprechtages stattfand, nicht gänzlich ausgeschlossen waren (vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschl. v. 26.10.2005 - 19 B 1473/05 -, NWVBl 2006, 101 u. [...], VG Braunschweig, Urt. v. 10.3.2005 - 6 A 159/03 -, NdsBVl 2005, 306 u. [...], beide zum Fall eines an einen Erziehungsberechtigten erteilten Hausverbots, vgl. aber auch zu einer [sogar] beide Erziehungsberechtigten betreffenden Regelung: VG Koblenz, Beschl. v. 7.3.2005 - 7 L 288/05.KO -, [...]). Der Senat teilt vollumfänglich die Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf Seite 9 des amtlichen Entscheidungsabdrucks, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau bei Fragen, die die schulische Entwicklung ihrer Tochter betreffen, eine umfängliche Abstimmung stattfindet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ehefrau des Antragstellers diesen umfassend über den Elternsprechtagstermin mit Frau E. informiert hat und die Eheleute sich auch im Vorfeld hinsichtlich der Erwartungen an diesen Termin abgestimmt haben. Jedenfalls in einer solchen Konstellation ist es auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn ein Elternteil bei Vorliegen der unter a) beschriebenen Voraussetzungen von der Wahrnehmung des Elternsprechtages ausgeschlossen wird. Vor diesem Hintergrund war die Antragsgegnerin nicht gehalten, zu einem milderen Mittel zu greifen und dem Antragsteller beispielsweise unter Auflagen - oder im Beisein des Schulleiters - das Gespräch mit Frau E. zu ermöglichen.

Die These, dass das Informationsrecht aus § 55 (Abs. 3) NSchG (immer dann) erfüllt sei, wenn der Dialog nur mit einem Erziehungsberechtigten geführt werde, findet sich in der angefochtenen Entscheidung entgegen der Behauptung in der Beschwerdebegründung nicht.

Um eine - in die Zuständigkeit des Familiengerichts fallende - Beschränkung der elterlichen Sorge handelt es sich entgegen der Einschätzung des Antragstellers bei der hier in Streit stehenden Maßnahme nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, abzurufen unter: www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).