Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.04.2015, Az.: 10 LB 31/13

Auflagenverstoß; ELER; Ermessen; Falschangabe; absichtliche Falschangabe; Ländlicher Raum; Rückforderung; Subvention; Widerruf; Zuwendung; Zweckverfehlung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.04.2015
Aktenzeichen
10 LB 31/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 18.10.2012 - AZ: 1 A 164/10

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ist eine Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes - hier nach Art. 25 ff. Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 - bereits europarechtlich rechtswidrig - hier wegen nachträglicher absichtlicher Falschangaben nach Art. 72 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 im Auszahlungsantrag - , so sind insoweit die Aufhebung der Bewilligung sowie der Auszahlungsbescheide und die Rückforderung nach Maßgabe des Art. 71 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 zwingend.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer - vom 18. Oktober 2012 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung einer Zuwendung, die ihr als Zuschuss im Rahmen der Projektförderung nach Art. 25 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1257/99, dem Niedersächsischen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raumes (PROLAND) sowie der Richtlinie des Nds. Landwirtschaftsministeriums über die Förderung von Projekten zur Marktstrukturverbesserung vom 28. September 2000 (Nds. MBl. 2001, 111 ff.) gewährt worden ist (vgl. zu den Grundlagen der Förderung in Niedersachsen auch Tabelle 7.1 in: Ex-Post-Bewertung von Proland Niedersachsen, November 2008, nachfolgend = Bewertung).

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin waren im Streitzeitraum (und sind) die Herstellung und der Vertrieb von tief-gefrorenen Kartoffelprodukten. Nach ihrem Vorbringen plante sie im Jahr 2002 den Neubau einer Produktionshalle zur Herstellung von Veredlungsprodukten aus Kartoffeln und einer Tiefkühllagereinrichtung mit einem Investitionsvolumen von ca. 4,1 Millionen EUR.

Für dieses Vorhaben beantragte die Klägerin am 19. März 2002 eine Zuwendung zur Marktstrukturverbesserung im Bereich Kartoffeln. Die Produktivität sollte in den Jahren 2002 bis 2004 gesteigert, das Projekt im Jahr 2005 abgeschlossen werden. Bislang seien drei Produktionsstraßen vorhanden, auf denen die Produkte gebacken, fritiert und fertiggestellt würden. Geplant seien auf dem Nachbargrundstück die Neuerrichtung einer Produktionshalle in Stahlkonstruktion in den Maßen 64 x 29 x 5 Metern (1,234 Mill. EUR) sowie eines 10 Meter hohen Tiefkühllagers mit ca. 900 Paletten auf einer Grundfläche von 860 qm (690.000 EUR) und eine Produktionslinie (2,05 Mill. EUR), mit der ca. 1 t Fertigprodukte/h hergestellt werden könnten (Beiakte D, 10, 16, 18).

In den Verwaltungsvorgängen der Beklagten (Beiakte D, 17) findet sich zunächst eine dem o.a. Antrag entsprechende Bauzeichnung sowie im Anschluss daran eine abweichende Zeichnung, die allerdings ebenfalls noch zwei neu Gebäude (sog. TK-Halle und neue Produktionshalle) vorsah. Beide Zeichnungen sind undatiert. Weiterhin findet sich textlich (ohne Anlagen) eine Baugenehmigung vom 10. März 2004 für den Neubau einer Tiefkühllagerhalle.

Die Klägerin gab im Antrag weiter an, die vorgesehene Produktionsanlage sei in der letzten Ausbaustufe für einen 24-Stunden-Betrieb ausgelegt; weitere vor- und nachgelagerte Verarbeitungsschritte würden mit den vorhandenen Linien kombiniert. Die Gesamtkosten sollten 4,1 Millionen EUR betragen, davon 500.000 EUR Eigenmittel, der streitige Zuschuss in Höhe von 30 % entsprechend 1.230.000 EUR und der Rest in Höhe von 2.370.000 EUR als Darlehn.

Die Gesamtkosten waren nach „Kostenarten“ aufzugliedern, u.a. mit einem detaillierten „Kostenvoranschlag eines Architekten für die baulichen Anlagen und für die maschinellen Anlagen, verbindlichen Angeboten und technischen Beschreibungen mit Kapazitätsangaben“. Die zu verarbeitenden Kartoffeln sollten im Umfang von 9.500 t jährlich von einer örtlichen Erzeugergemeinschaft geliefert werden (Beiakte D, 20).

Die Klägerin erklärte im Antrag u. a., dass ihr die Verpflichtung bekannt sei, der bewilligenden Stelle unverzüglich die Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen. Dazu gehörten auch solche Tatsachen, die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung von Bedeutung sind. Sie verpflichtete sich zudem, „jede Nichteinhaltung von Beihilfevoraussetzungen - auch im Fällen höherer Gewalt - der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“

Nach einem Vermerk des Sachbearbeiters D. vom 21. Januar 2003 (Beiakte E, 25) war ein Zuschuss in der o.a. Höhe von 1,23 Mill. EUR entsprechend förderfähigen Gesamtkosten von 4,1 Mill. EUR in „Proland 2003“ unter der laufenden Nr. 11 eingeplant. Eine nach neuer Prognose erkennbare Erhöhung der Gesamtkosten der Maßnahme auf insgesamt 4.265.670 EUR könne hingegen wegen Mittelknappheit nicht berücksichtigt werden.

Die damals zuständige Bezirksregierung Lüneburg bewilligte der Klägerin mit Zuwendungsbescheid vom 28. Januar 2003 zur Projektförderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 und PROLAND für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2005 (Bewilligungszeitraum) eine Zuwendung als Anteilfinanzierung in Höhe von 30 % bis zur Höhe von 1,23 Millionen EUR (Beiakte E, 28) unter Widerrufsvorbehalt. Die Zuwendung war „ausschließlich zur Finanzierung des Vorhabens/Projekts Neubau einer Produktionsanlage zur Herstellung von Veredelungsprodukten aus Kartoffeln nebst einer Tiefkühl-Lagereinrichtung zu verwenden.“ Die Antragsunterlagen wurden zu „verbindlichen Bestandteilen dieses Bescheides erteilt“. Die Bewilligung erfolgte auf der Grundlage des für verbindlich erklärten Gesamtfinanzierungsplanes, der Investitionen in Höhe von 4,26 Mill. EUR vorsah, davon zuwendungsfähige Kosten in Höhe von 4,1 Mill. EUR. Abweichungen seien zustimmungsbedürftig und rechtzeitig vorher mit entsprechender Begründung zu beantragen. Es wurde darauf verwiesen, dass vor dem 1. August eines Jahres nicht abgerufene Mittel grundsätzlich verfallen. Ferner sei nachzuweisen, dass über mindestens fünf Jahre mindestens 75 % der Anlieferung durch Erzeugergemeinschaften oder -zusammenschlüsse erfolgen solle und später tatsächlich auch erfolgt sei. Nach Ziffer 5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) war der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen: u. a. eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben um mehr als 7,5 % oder um mehr als 10.000 EUR (Nr. 2) und Änderungen oder den Wegfall des Verwendungszweckes oder sonstiger für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblicher Umstände (Nr. 3). Ferner war gemäß Nr. 6.2 ANBest-P ein Verwendungsnachweis u.a. mit einem Sachbericht zu führen.

Einen solchen ersten Zwischenverwendungsnachweis legte die Klägerin unter dem 29. Juli 2004 vor. Dabei wurde im Vordruck angegeben, die Maßnahme sei wie beantragt durchgeführt worden. Es wurden zuwendungsfähige Kosten von 1,365 Mill EUR geltend gemacht. Herr D. sowie ein zweiter Prüfer vermerkten im August 2004, es gebe keine (wesentlichen) Beanstandungen. Zuvor hatte Herr D. am 22. Juli 2004 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, wonach „die Stahlbauarbeiten weit vorangeschritten“ und „diverse maschinelle Anlagen in den Produktionsverlauf eingebunden seien“ (Beiakte E 31). Nach einer weiteren Prüfung vom 4. August 2004 soll die Durchführung des Investitionsvorhabens dem Förderantrag entsprochen haben. Allerdings sei die Maßnahme noch nicht abgeschlossen. Es seien keine Kürzungen der zuwendungsfähigen Kosten vorzunehmen. In der Anlage zu den Prüfprotokollen findet sich ein Lageplan, auf dem eine als fertiggestellt bezeichnete TK-Halle und wohl eine Verladeeinrichtung verzeichnet sind, die sich nicht mit den o. a. Antragsunterlagen decken.

In den Akten (Beiakte E, 30) findet sich weiter ein Schreiben der Klägerin unter dem 5. August 2004 an Herrn D. ohne Eingangsstempel der Bezirksregierung, wonach aus dem Investitionsvorhaben bislang die TK-Lagerhalle mit einem automatischen Lagersystem sowie dem dazugehörigen Stapler realisiert worden sei; vermeintlich beigefügt sei die Baugenehmigung. Dahinter ist in den Akten ein undatiertes Schreiben unter dem Briefkopf der Klägerin ohne Adressat, Unterschrift, Datum und Eingangsstempel, wonach - wie bereits im September 2003 fernmündlich besprochen - die TK-Halle abweichend errichtet worden sei und nunmehr durch optimierte Palettenlagerung statt 860 qm nur 640 qm umfasse. Weiterhin wurde nach einem Vermerk von Herrn D. per E-Mail eine Excel-Tabelle mit einzelnen Kostenpositionen nach dem Stand vom Mai/Juli 2004 eingereicht.

Die damals noch zuständige Bezirksregierung Lüneburg zahlte der Klägerin am 10.  August 2004 einen Betrag in Höhe von 409.280,46 EUR aus.

Nach einer internen E-Mail vom 26. April 2005 habe Herr E., einer der damaligen Geschäftsführer der Klägerin, für diese fernmündlich mitgeteilt, dass im Rechnungsjahr 2005 mutmaßlich Kosten von ca. 310.000 EUR anfielen und voraussichtlich ein Zuschussbedarf von 93.000 EUR bestehe. Für das EU-Haushaltsjahr 2006 seien noch 727.720 EUR einzuplanen (Beiakte E, 35).

Nach Aktenlage legt die Klägerin am 27. Juli 2005 einen zweiten Zwischenverwendungsnachweis vom 26. Juli 2005 mit Anlagen (Excel-Tabelle) vor. Danach werde aktuell ein weiterer Zuschuss von 75.808,27 EUR beantragt sowie bis Mitte 2006 bei einer Investition von 300.000 EUR ein zukünftiger Zuschuss von 90.000 EUR. „Aus heutiger Sicht der momentanen Marktsituation können wir den bewilligten Zuschuss nicht in voller Höhe ausschöpfen“. Zugleich wurde jedoch im Auszahlungsantrag vom 26. Juli 2005, eingegangen am 27. Juli 2005, angekreuzt, dass sich gegenüber den Antragsunterlagen keine Änderung ergeben habe (Beiakte E 34). In einem weiteren als Sachbericht bezeichneten, an Herrn D. gerichteten Schreiben der Klägerin vom 26. Juli 2005 ohne Eingangsstempel wurde darauf verwiesen, dass man sich entschlossen habe, die Produktionshalle nicht zu erweitern, sondern in den vorhandenen Hallen eine Leistungserweiterung einzubauen. Die vorliegende Aufstellung beinhalte die Restzahlung der Investitionen für das TK-Lager sowie die Verladeeinrichtung; außerdem seien innerbetriebliche Abläufe umgesetzt worden, wie eine Leistungssteigerung der Frost- und Verpackungskapazitäten. Die gesamte Erweiterung werde bis zum 30. Juli 2006 abgeschlossen sein.

Bei der am 2. und 3. August 2005 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle konnten die „in den eingereichten Belegen beschriebenen Maßnahmen einschl. der angezeigten Änderungen - soweit möglich - nachvollzogen werden“. Die Baumaßnahmen zu der TK-Lagerhalle seien fertig gestellt. Es sei gemäß dem Sachbericht vom 26. Juli 2005 bisher keine Erweiterung der Produktionshalle vorgenommen worden, sondern eine Leistungssteigerung in den vorhandenen Produktionshallen. In der Anlage zu diesem Protokoll fand sich die Kopie einer gestempelten Bauvorlage vom 10. März 2004, die im Detail nochmals von der zuletzt bei der ersten Vor-Ort-Kontrolle vorgelegten Skizze der TK-Halle und der Verladestation abwich. Tatsächlich errichtet sei nach einer weiteren Anlage das TK-Lager mit Verladeeinrichtung wiederum abweichend.

Eine ergänzende Verwaltungskontrolle u.a. von Herrn D. fand am 8. August 2005 statt. Die Frage, ob Abweichungen/Änderungen der Maßnahme angezeigt worden seien, wurde nicht beantwortet; sie „entfalle“. Es gebe keine Beanstandungen (Beiakte E, 37).

Die inzwischen zuständig gewordene Landwirtschaftskammer Hannover bewilligte mit Auszahlungsbescheid vom 8. August 2005 der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 75.796,51 EUR „aufgrund des Antrages vom 12. März 2002 und des Zuwendungsbescheides vom 28. Januar 2003“ (Beiakte E, 38). Der Betrag sei zweckgebunden und dürfe nur für die im Antrag bezeichnete Maßnahme - Neubau einer Produktionsanlage … nebst einer Tiefkühllagereinrichtung - verwendet werden.

Nachträglich - im Oktober 2006 - legte Herr D. dem Internen Revisionsdienst einen Vermerk vom 8. August 2005 vor, wonach die im Sachbericht mitgeteilten Änderungen nicht in den Auszahlungsbescheid aufzunehmen seien (vgl. Bl. 176 Gerichtsakte).

Mit Schreiben vom 9. September 2005 verlängerte die Landwirtschaftskammer Hannover den Bewilligungszeitraum bis zum 1. September 2006 (Beiakte E, 28).

Unter dem 19. Juni 2006, eingegangen am 23. Juni 2006, beantragte die Klägerin eine weitere Zuwendung von 24.889,46 EUR (Beiakte E, 40). Sie bejahte durch Ankreuzen, dass gegenüber den Antragsunterlagen keine Änderungen eingetreten seien und die im Verwendungsnachweis gemachten Angaben mit dem Zuwendungsbescheid übereinstimmten. Hingegen wurde nicht angekreuzt, dass „gegenüber den Antragsunterlagen folgende Änderungen eingetreten sind, die der Bewilligungsstelle mitgeteilt wurden.“ Im ergänzenden Sachbericht wurde darauf verwiesen, dass die Maßnahme im Juni 2006 abgeschlossen worden sei. Man habe aufgrund innerbetrieblicher Überlegungen insgesamt nur ca. 2 Mill. EUR investiert, insbesondere für den Bau eines neuen TK-Lagers sowie für neue maschinelle Anlagen. Das Lager stelle die langfristige Lagerung der von ihnen gefertigten Produkte sicher.

Im Rahmen der Verwaltungskontrolle vom 22. Juni 2006 wurde nunmehr u.a. von Herrn D. bejaht, dass Abweichungen der Maßnahme angezeigt worden seien. Am 14/15. August 2006 folgte eine weitere Vor-Ort-Kontrolle. Danach seien die Baumaßnahmen und der Einsatz der Maschinen abgeschlossen. Dem Sachbericht vom Juli 2005 entsprechend sei keine Erweiterung der Produktionshalle, sondern eine Leistungssteigerung in den vorhandenen Hallen vorgenommen worden. Es liege ein Rahmenliefervertrag mit einer Erzeugergemeinschaft über 9.500 t für fünf Jahre vor. Im Jahr 2005 seien ca. 85 % der Kartoffel-Rohware von der Erzeugergemeinschaft geliefert worden. In den Akten finden sich ergänzend eine genehmigte Bauvorlage vom Oktober 2005 (Beiakte E, 42) sowie Fotos u.a. von der TK-Halle, aber auch einer Brandschleuse mit Containerlager sowie einer Verladeeinrichtung.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Auszahlungsbescheid vom 17. August 2006 die beantragten 24.889,46 EUR und nahm zur Begründung wie zuvor ausdrücklich auf den Antrag vom 12. März 2002 sowie den Zuwendungsbescheid vom 28. Januar 2003 Bezug.

Nach Aktenlage bemängelte der Interne Revisionsdienst (vgl. zum Verwaltungsaufbau die Abbildung 2.3 in: Bewertung, a. a. O., S. 14) im März 2007, dass der Zuwendungsempfänger nicht hinreichend deutlich und rechtzeitig auf Abweichungen vom bewilligten Projekt hingewiesen, sondern dies selbstständig geändert habe. Die Mitarbeiter der Beklagten verwiesen stattdessen auf fernmündliche Absprachen zwischen der Klägerin und ihnen (Beiakte C, 48) und meinten, die Abweichungen seien von der Zuwendung gedeckt. Die Klägerin habe trotz der abweichenden Planung Anspruch auf die volle Zuwendung gehabt. Im Übrigen sei man aufgrund von entsprechenden Äußerungen der Klägerin als Zuwendungsempfängerin davon ausgegangen, dass später ein Nachfolgeantrag zum Neubau einer Halle vorgelegt werde. Unter dem 8. Januar 2008 (Beiakte C, 53) wurde noch einmal zusammengefasst, inwieweit die Klägerin tatsächlich von dem ursprünglich genehmigten Projekt abgewichen sei, u. a. auch durch die Errichtung eines Bulk- statt eines Hochregallager; dabei wurde auf die Verlade- und die Brandschutzeinrichtung nicht eingegangen.

Am 4. Dezember 2007 legte Herr D. seinem Vorgesetzten ein vermeintlich vom 11. Januar 2005 stammendes Schreiben vor. Danach habe die Klägerin die Verkleinerung des Tiefkühllagers vorher fernmündlich mit ihm abgesprochen und am 10. Januar 2005 telefonisch mitgeteilt, insgesamt nur bis ca. 2,5 Millionen EUR zu investieren (Beiakte C, 51). Während eines Ortstermins am 12. Dezember 2007 von Mitarbeitern der Beklagten bei der Klägerin berief sich Herr E. für die Klägerin erstmals auf diese vermeintliche schriftliche Bestätigung vom 11. Januar 2005, die er mit ihrem Eingangsstempel vermeintlich vom 14. Januar 2005 vorlegte (Beiakte C, 52); außerdem legte er Gesprächsvermerke vor.

Die Beklagte hörte die Klägerin daraufhin zunächst zu einer Teilrückforderung von 21.790,17 EUR an, die die Klägerin im Juli 2008 (zunächst) akzeptierte (Beiakte C, 56).

Bei weiterer Prüfung wurde im Sommer 2008 festgestellt, dass Herr D. das auf den 11. Januar 2005 datierte Schreiben erst deutlich später verfasst haben müsse. Die im Briefkopf vorhandene Anschrift „Ratsmühle“ galt erst ab dem Ende Juni 2005 dorthin erfolgten Umzug. Das Erstelldatum in der digitalen Datei lautete auf den „24.8.2005“, was sich auf die Erstellung des Briefkopfes beziehen soll. Das Speicher- und Druckdatum ist mit dem 4. Dezember 2007 in der Datei vermerkt. Bei der Sicherstellung des PC von Herrn D. wurde unter den allgemeinen Daten der Datei als Erstelldatum der 29. November 2007, 17.47 Uhr, festgestellt.

Die Beklagte hörte die Klägerin im November 2008 zu einer nunmehr beabsichtigten (vollständigen) Aufhebung und Rückforderung der Zuwendung u.a. wegen der Vorlage des Schreibens mit dem mutmaßlich unzutreffenden Eingangsdatum vom 14. Januar 2005 an (vgl. Beiakte C, 59).

Der Erlass des angekündigten Bescheides verzögerte sich, weil nach Aktenlage zunächst der Ausgang des (eingestellten) Ermittlungsverfahrens wegen Subventionsbetruges abgewartet worden und die Abstimmung zwischen der Beklagten und der Zahlstelle offenbar zeitaufwendig war. Mit dem streitigen Bescheid vom 14. Juni 2010 hob die Beklagte dann den Zuwendungsbescheid vom 28. Januar 2003 auf, soweit eine Zuwendung von mehr als 405.913, 25 EUR bewilligt worden war; dass nur eine Teilaufhebung in diesem Umfang erfolgte, beruht nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung des Senats auf einer politischen Entscheidung. Des Weiteren hob die Beklagte den Änderungsbescheid vom 9. September 2005 sowie die Auszahlungsbescheide vom 8. August 2005 und vom 17. August 2006 jeweils insgesamt auf und forderte die Klägerin zur Rückzahlung eines überzahlten Betrages in Höhe von 104.053,18 EUR zzgl. Zinsen auf. Schließlich schloss sie die Klägerin von der Beihilfegewährung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 für die Jahre 2005 und 2006 aus und machte dem Grunde nach Verwaltungskosten geltend. Zur Begründung für den Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 18.  Januar 2003 wurde darauf verwiesen (S. 4), dass das beantragte Projekt geändert und ohne Änderungsgenehmigung anders als bewilligt ausgeführt worden sei. Eine dem Zuwendungsbescheid entsprechende Mittelverwendung sei nunmehr nicht mehr möglich. Damit seien die Widerrufsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG gegeben. Zudem müsse der Widerruf wegen der nachträglich falschen Angabe über das vermeintliche Schreiben vom 11. Januar 2005 erfolgen. Die weiteren o.a. Bescheide seien zurückzunehmen. Mit der Aufhebung des Bewilligungsbescheides seien die Fördervoraussetzungen entfallen. Zudem habe die Klägerin eine absichtliche Falschangabe im Sinne des Art. 72 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 gemacht, indem sie das Schreiben des Sachbearbeiter D. vom 11. Januar 2005 mit dem Eingangsdatum 14. Januar 2005 zum Nachweis der rechtzeitigen Mitteilung der Änderung der Maßnahme und deren Genehmigung durch den Sachbearbeiter vorgelegt habe. Die Klägerin sei daher für das Jahr der Falschangabe (2005) und für das Folgejahr (2006) von den Förderungen auszuschließen. Die Klägerin habe zudem in den Auszahlungsanträgen wesentlich unzutreffende Angaben gemacht, Art. 71 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 817/2004. Außerdem seien die Bescheide wegen nicht förderfähiger Positionen in Höhe von insgesamt 21.786,76 EUR, wovon 3.367,21 EUR die erste Auszahlung im Jahre 2004 beträfen und der Rest auf die beiden folgenden Auszahlungen entfalle, zurückzunehmen.

Am 22. Juni 2010 hat die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Sie hat vorgetragen, die Aufhebung sei rechtswidrig. Die geändert durchgeführte Maßnahme sei materiell förderungsfähig gewesen. Eine Aufhebung der Zuwendung sei auch nicht wegen formeller Mängel zulässig. Sie habe ihre Mitteilungspflichten nicht verletzt. Alle Änderungen seien, wenn auch zum Teil fernmündlich, der Beklagten bzw. ihren jeweiligen Funktionsvorgängern unverzüglich mitgeteilt und mit ihr/ihnen abgesprochen worden. Bei der Überprüfung der reduzierten Maßnahmen seien keine Beanstandungen erhoben worden. Falschangaben seien von ihr nicht gemacht worden. Herr D. habe in seinem Schreiben vom 11. Januar 2005 nur das tatsächliche Geschehen wiedergegeben. Sie als Klägerin habe über die Änderungen der ursprünglichen Investitionsplanung Ende 2004/Anfang 2005 informiert. Wie es zum Eingangsstempel „14. Januar 2005“ bei ihr gekommen sei, könne sie nunmehr nicht mehr klären. Auch wisse sie nicht, warum der Sachbearbeiter D. das Schreiben möglicherweise zurückdatiert habe. Schließlich habe die Beklagte bei der Aufhebung der Bescheide kein Ermessen ausgeübt. Die abgesetzten Positionen seien letztlich förderungsfähig.

Die Klägerin hat beantragt,

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 14. Juni 2010 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat darauf verwiesen, dass es um die Verletzung formeller Fördervoraussetzungen gehe. Die Klägerin habe durch die Vorlage des vermeintlich vom 11. Januar 2005 stammenden Schreibens mit falschen Daten eine absichtliche Falschangabe gemacht. Zudem habe sie es vorsätzlich unterlassen, der Bewilligungsstelle rechtzeitig vorab Änderungen des Verwendungszweckes mitzuteilen, um ihr entsprechende Dispositionen zu ermöglichen. Es liege auf der Hand, dass die Verminderung des ursprünglichen Investitionsvolumens von ca. 4,1 Mill. EUR auf ca. 1,7 Mill. EUR mehr als einer telefonischen Mitteilung an den Sachbearbeiter bedürfe. Bei einer EU-rechtlich zwingenden Rückforderung sei kein Ermessen eröffnet.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg - 1. Kammer - hat die Klage mit Urteil vom 18. Oktober 2012 abgewiesen, soweit die Bescheide hinsichtlich einer Zuwendung von mehr als 21.786,76 EUR aufgehoben und die Klägerin zur Rückzahlung dieses Betrages verpflichtet worden sind/ist sowie hinsichtlich der Kostenforderung dem Grunde nach. Im Übrigen hat es der Klage hinsichtlich eines Betrages von 82.266,42 EUR stattgegeben. Die Teilaufhebung sei rechtwidrig, soweit sie den Betrag von 488.179,67 EUR übersteige und ein Betrag von mehr als 21.786,76 EUR zurückgefordert werde. Der vollständige Ausschluss von Fördermaßnahmen für die Jahre 2005 und 2006 könne nicht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 gestützt werden. Eine absichtliche Falschangabe sei durch die Vorlage des Schreibens vom 11. Januar 2005 nicht erfolgt. Dazu hätte die darin enthaltene Angabe falsch sein müssen, dass die Änderung rechtzeitig angezeigt und genehmigt worden sei. Hierauf sei die Aufhebung aber nicht gestützt worden. Zudem spreche der vorhergehende Verlauf dafür, dass diese Angabe inhaltlich richtig sei.

Weitere Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Widerrufes wegen einer Falschangabe durch fehlerhafte Auszahlungsanträge oder wegen unterlassener rechtzeitiger vorheriger Mitteilungen oder wegen Zweckverfehlung sowie zur Rechtmäßigkeit der anderen o.a. Teilregelungen im angefochtenen Bescheid finden sich im Urteil nicht.

Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat u. a. deshalb mit Beschluss vom 25. März 2013 - 10 LA 144/12 - die Berufung zugelassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Beklagte hat ihre Berufung am 26. April 2013 begründet.

Sie beruft sich darauf, dass die Klägerin als Zuwendungsempfängerin verpflichtet gewesen sei, wesentliche Änderungen ihrer genehmigten Planung rechtzeitig vorab der Bewilligungsstelle mitzuteilen, und zwar schriftlich. Dies ergebe sich u. a. aus den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO. Außerdem sei nur so die gebotene effektive Kontrolle durch mehrere Stellen innerhalb des Landes (Bewilligungsstelle, Zahlstelle, Interne Revision, Fachaufsichtsbehörde, Rechnungshof) sowie bei der Europäischen Union möglich. Weiterhin gelte für die Änderung keine andere Form als für den ursprünglichen Antrag und die folgende Bewilligung; insoweit sei die Schriftform erforderlich. Schließlich habe sich die Klägerin schon mit dem Antrag verpflichtet, jede Nichteinhaltung von Beihilfevoraussetzungen schriftlich mitzuteilen.

Zeitlich sei eine unverzügliche Änderungsmitteilung erforderlich gewesen. Einen konkreten Zeitpunkt für ihre geänderte Planung habe die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer aber nicht benennen können, sondern sich erstinstanzlich allgemein auf einen solchen im Jahr 2003 berufen. Im Gegensatz dazu werde jetzt geltend gemacht, die Änderung des Projekts habe sich erst Ende 2004/Anfang 2005 abgezeichnet. Das sei unglaubhaft; die Änderung müsse vor dem Sommer 2004 beschlossen worden sein. Die TK-Halle sei nach den Bauunterlagen bereits im November 2003 errichtet worden. Es müsse bei einem entsprechend hohen Auftragsvolumen außerdem Unterlagen hierzu geben, wie Bauaufträge und Gesellschafterbeschlüsse.

Inhaltlich sei auch bei einer Verringerung des Investitionsvolumens eine Anzeige erforderlich gewesen.

Die Klägerin habe damit absichtlich falsche Angaben gemacht, indem sie in den Auszahlungsanträgen vom 26. Juli 2005 und 19. Juni 2006 wahrheitswidrig erklärt habe, es seien gegenüber den Antragsunterlagen keine Änderungen eingetreten. Die Klägerin und nicht die Beklagte habe die Richtigkeit dieser Angaben zu verantworten. Dadurch habe die Klägerin den falschen Eindruck erweckt, die Auszahlungen dienten dem im Januar 2003 genehmigten Projekt. Zudem habe sie sich zu Unrecht auf ein vermeintliches Schreiben vom 11. Januar 2005 berufen. Dessen Inhalt sei ebenfalls unglaubhaft.

In jedem Falle mangele es an der schriftlichen Genehmigung der Projektänderungen. Die Auszahlungsbescheide stellten keine solche Genehmigung dar.

Ein schutzwürdiges Vertrauen aufgrund mündlicher Absprachen habe sich bei der Klägerin nicht bilden können. Auch die Vor-Ort-Kontrolle diene nicht der Bewertung der dortigen Feststellungen.

Herr D. habe neben dem Schreiben vom „11. Januar 2005“ mutmaßlich weitere Unterlagen nachträglich in die Verwaltungsvorgänge aufgenommen, die die rechtzeitige Anzeige des geänderten Projekts belegen sollen; so den o.a. Vermerk vom 8. August 2005 und eine „Kopie Baugenehmigung TK-Haus.“

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer - vom 18. Oktober 2012 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der vollständige Ausschluss von Fördermaßnahmen für zwei Jahre setze absichtliche Falschangaben voraus. Einer falschen „Stempelung“ fehle jedoch die für eine solche Falschangabe erforderliche „Förderrelevanz“, so dass offen bleiben könne, wie es dazu gekommen sei. Für sie habe auch keine Pflicht zur schriftlichen Mitteilung der geänderten Investitionsplanung bestanden, zumal bei einem verringerten Volumen. Sie habe jede von ihr vorgenommene Veränderung vorab angezeigt und die Beklagte „permanent“ über Veränderungen informiert. Entsprechende fernmündliche Änderungsmitteilungen seien üblich und ausreichend; förmliche Änderungsgesuche unnötiger Formalismus. Die Auszahlungen beruhten auf vorherigen Verwendungsnachweisen. Durch die entsprechenden Kontrollen sowie die Auszahlungen seien die vorgenommenen Änderungen konkludent genehmigt bzw. zumindest ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden.

Auf Nachfragen des Gerichts ist schriftlich vorgetragen worden, dass nicht „rekonstruiert“ werden könne, wann genau die Entscheidung über die Verminderung des Investitionsvolumens getroffen worden sei, mutmaßlich Ende 2004/Anfang 2005. Gesellschafterbeschlüsse seien dazu nicht gefasst worden. Erbetene Darlehensverträge sind nicht vorgelegt worden. Herr D. sei am 10. Januar 2005 fernmündlich informiert worden. Die TK-Halle sei in Modulbauweise errichtet worden, wobei sich die Geschäftsführung zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt nach dem Januar 2003 dazu entschlossen habe, die Halle kleiner als ursprünglich dimensioniert in Auftrag zu geben. Dies sei mit Herrn D. abgesprochen gewesen. Entsprechend sei im Übrigen verfahren worden. Die Kreuze in den Auszahlungsanträgen, dass es keine Änderungen gegeben habe, seien nicht von der Klägerin gesetzt worden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin allerdings eingeräumt, dass der letzte Auszahlungsantrag handschriftlich ausgefüllt worden sei. Es  sei lediglich versäumt worden, die Projektbezeichnung zu ändern, nachdem festgestanden habe, dass keine neue Produktionshalle errichtet werden solle. Da alle Änderungen bekannt gewesen seien, handele es sich auch insoweit nur um Formalien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Unrecht teilweise stattgegeben. In dem angegriffenen Bescheid vom 14. Juni 2010 sind insgesamt sechs Regelungen enthalten, nämlich der Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 28. Januar 2003 i. d. F. des Verlängerungsbescheides vom 9. September 2005 (1), die Rücknahme der Auszahlungsbescheide vom 8. August 2005 und vom 17. August 2006 (2), die Rückforderung in Höhe der im Berufungsverfahren noch streitigen 82.266,42 EUR (3), die Erhebung von Zinsen auf die Rückforderung (4), der Ausschluss der Klägerin von weiteren Fördermaßnahmen für die Jahre 2005 und 2006 (5) und die Festsetzung von Verwaltungskosten dem Grunde nach (6). Diese Teilregelungen sind - soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind - jeweils rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Dies gilt zunächst für den Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 28. Januar 2003 i. d. F. des Verlängerungsbescheides vom 9. September 2005 in dem noch streitigen Umfang, d.h. hinsichtlich einer Summe von 82.266,42 EUR.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach dem europarechtlich modifizierten § 49 Abs. 3 VwVfG i. V. m. § 1 Nds. VwVfG i. V. m. Art. 71, 72 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 liegen tatbestandlich vor (a). Der Vertrauensschutz bestimmt sich abschließend nach den von Art. 71 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 in Bezug genommenen Art. 44, 49 Abs. 4 ff. Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 und geht der nationalen Regelung in § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG u.a. mit dem Verweis auf die Jahresfrist in § 48 Abs. 4 VwVfG vor. Gründe für einen Ausschluss des Widerrufs wegen des Vertrauensschutzes bestehen danach im Fall der Klägerin nicht (b). Der Widerruf ist im Umfang eines europarechtlich vorgegebenen Grundes für die Rechtswidrigkeit und Rückforderung der Bewilligung wegen einer Sanktion nach Art. 71 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 i. V. m. Art. 49 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zwingend, steht also nicht im Ermessen der Beklagten (c).

a) Der von der Beklagten auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwVfG sowie Art. 71, 72 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 gestützte Widerruf ist tatbestandlich insoweit - jeweils selbstständig tragend - sowohl nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG wegen Zweckverfehlung (aa) als auch nach Nr. 2 dieser Norm (bb) sowie nach § 49 Abs. 3 VwVfG i. V. m. Art. 71, 72 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 wegen absichtlicher Falschangaben (cc) gerechtfertigt.

§ 49 Abs. 3 VwVfG i. V. m. § 1 Nds. VwVfG ist als Rechtsgrundlage für den Teilaufhebungsbescheid grundsätzlich anwendbar, weil das europäische Recht keine Regelung über die Aufhebung entsprechender Bewilligungsbescheide zur Investitionsförderung nach Art. 25 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 enthält und auf die hier in Rede stehende Investitionsförderung auch § 10 MOG unanwendbar ist.

§ 49 Abs. 3 VwVfG gilt allerdings nur in dem Umfang, in dem einzelne seiner Voraussetzungen nicht jeweils vom vorrangigen europäischen Recht verdrängt werden. Dies gilt in dem nachfolgend im Einzelnen dargelegten Umfang sowohl für die Tatbestandsmerkmale als auch für die Rechtsfolgenseite der Norm.

aa) Die Beklagte konnte den Widerruf tatbestandlich zunächst auf den Widerrufsgrund einer Zweckverfehlung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG stützen. Für die danach erforderliche Beurteilung einer zweckgerechten Verwendung der gewährten Leistung ist auf den Zweck abzustellen, wie er im Bescheid von der erlassenden Behörde bestimmt worden ist. Maßgeblich ist, wie der Adressat den Inhalt des Bescheides und weitere in diesem in Bezug genommene Inhalte bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste; Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (Nds. OVG, Beschl. v. 16.10.2014 - 8 LA 52/14 -, juris, Leitsatz 1).

Dies gilt auch für die hier in Rede stehende Proland- Förderung auf dem Sektor Kartoffeln. In der bereits im Tatbestand angeführten, in der mündlichen Verhandlung erörterten Bewertungsanalyse wird (Kapitel 7, S. 21) kritisch angemerkt, dass es „schwer falle, nach langjähriger Förderung des Sektors weiterhin Förderbedarf und damit Förderziele zu entdecken. … Keinesfalls sollten hier mit öffentlichen Mitteln Unternehmen gestärkt werden, die ohnehin wettbewerbsfähig sind und über ausreichende Möglichkeiten verfügen, zukünftige Herausforderungen eigenständig zu meistern. Dies ist jedoch bei der niedersächsischen Kartoffelverarbeitungsindustrie der Fall, so dass grundsätzlich keine Fördernotwendigkeit besteht.“ Mit dieser kritischen Bestandsaufnahme wäre es unvereinbar, abweichend von dem ausdrücklich im Zuwendungsbescheid genannten und für verbindlich erklärten Zweck tatsächlich andere Zwecke zu fördern, etwa statt Innovationen nur die Modernisierung von Anlagen.

Der so bestimmte Zweck kann im Laufe eines Zuwendungsverfahrens geändert werden. Die Änderung muss dabei allerdings grundsätzlich den materiellen und formellen Anforderungen an die ursprüngliche Zweckbestimmung entsprechen.

Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, eine so verstandene Zweckbestimmung sei formell und stehe einer schnellen marktbedingten Änderung der Investitionsplanung entgegen, mag dies in der Sache zutreffen, trägt aber nicht den sinngemäß daraus von ihr gezogenen Schluss, dass die Zuwendungsregeln ihren Bedürfnissen als Empfängerin entsprechend anzupassen seien. Vielmehr muss umgekehrt der Zuwendungsempfänger sein Verhalten den Vorgaben anpassen, um keine Aufhebung und Rückforderung zu riskieren.

Zweck der Zuwendung war hiernach gemäß Ziffer 1 des Bescheides vom 28. Januar 2003 „ausschließlich“ der „Neubau einer Produktionsanlage zur Herstellung von Veredelungsprodukten aus Kartoffeln nebst einer Tief-Kühllagereinrichtung“. Zudem wurden die Antragsunterlagen einschließlich des Finanzierungsplanes zu verbindlichen Bestandteilen des Bescheides gemacht. Nach diesen Antragsunterlagen (vgl. Beiakte D, 9 zu Nrn. 2.1, 17) war mit dem zu fördernden Neubau einer Produktionsanlage die Errichtung einer weiteren 64 x 29 x 5 Meter großen/hohen Halle auf den Flurstücken 49/35 und 49/38 mit einer weiteren (vierten) Produktionslinie gemeint. Die Tiefkühllagereinrichtung sollte mit den Maßen 20 x 43 Meter auf dem Flurstück 49/35 errichtet werden. Das TK-Lager sollte 690.000 EUR, die neue Produktionshalle (vgl. Beiakte D, 16) 1.234.240 EUR und die neuen Maschinen 2.051.430 EUR (vgl. Beiakte D, 18) kosten. Der Gesamtfinanzierungsplan wurde nach Satz 2 des Bescheides für verbindlich erklärt.

Die Errichtung einer Verladeeinrichtung war hingegen ebenso wenig Gegenstand wie die von Brandschutzeinrichtungen, Toilettenanlagen oder der Neuerwerb von Maschinen in den bestehenden Hallen; Ersatzbeschaffungen waren nach Ziffer 2.2.2 erster Spiegelstrich der o. a. Förderrichtlinie vielmehr ausdrücklich nicht zuwendungsfähig.

Der so verstandene Zweck ist nicht nachträglich wirksam geändert worden. Zwar hat die Klägerin nach ihren Angaben überwiegend fernmündlich sowie in den Sachstandsberichten teilweise auch schriftlich darauf hingewiesen, dass sie die o. a. Projekte nicht vollständig umgesetzt, insbesondere die neue Halle nicht sowie die TK-Halle kleiner als genehmigt errichtet habe und dafür u.a. eine Brandschutzeinrichtung gebaut sowie in den vorhandenen Hallen eingesetzte neue Maschinen erworben habe. Zu der deshalb notwendigen schriftlichen Änderung des Zuwendungsbescheides vom 28. Januar 2003 ist es aber nicht gekommen, insbesondere auch deshalb nicht, weil die Änderungen nicht zuvor schriftlich hinreichend angezeigt worden sind. Interne Vermerke sowie Ergebnisprotokolle über Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen reichen dazu nicht aus. Im Übrigen hat die Klägerin selbst noch im Antrag auf Schlusszahlung vom 19. Juni 2006 angegeben, dass gegenüber den Antragsunterlagen keine Änderungen eingetreten seien und die im Verwendungsnachweis gemachten Angaben mit dem Zuwendungsbescheid übereinstimmten. Dementsprechend sind ihr noch mit dem (letzten) Auszahlungsbescheid vom 17. August 2006 die beantragten 24.889,46 EUR unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Antrag vom 12. März 2002 sowie den Zuwendungsbescheid vom 28. Januar 2003 gewährt worden, ohne andernfalls eingetretene Änderungen dieser Bescheide zu bezeichnen und statt des ursprünglichen Bewilligungsbescheides in Bezug zu nehmen.

Von dem o. a. ursprünglichen Zuwendungszweck waren aber jedenfalls die hier noch streitigen Auszahlungen ab dem Frühjahr 2005 in Höhe von 82.266,42 EUR nicht mehr umfasst. Die Klägerin hatte spätestens zu diesem Zeitpunkt nach ihren eigenen Angaben in diesem Verfahren den Entschluss zum Neubau einer Produktionshalle aufgegeben bzw. zumindest auf einen späteren ungewissen Zeitpunkt nach dem Auslaufen des Förderzeitraums verschoben. Die TK-Halle war anders sowie kleiner als geplant ausgeführt worden, dafür sind aber eine Verlade- und eine Brandschutzeinrichtung errichtet sowie Maschinen erworben worden, die in den bestehenden Hallen eingesetzt wurden. Das Investitionsvolumen hatte sich von den geplanten mehr als vier auf weniger als zwei Millionen EUR vermindert. Damit hatte sich das tatsächlich umgesetzte Vorhaben gegenständlich und kostenmäßig so sehr von dem genehmigten entfernt, dass es nicht mehr als bloßes minus anzusehen ist, sondern vielmehr als aliud. Es hätte vorab einer Neubewertung an Hand eines aktualisierten Finanzierungsplanes bedurft, ob auch diese Form der Investition noch wirtschaftlich sinnvoll den Zielen der Förderrichtlinie entspricht und eine Förderung in dem letztlich erfolgten Umfang auch weiterhin gegenüber alternativen Projekten, die wegen Mittelknappheit nicht oder nicht in vollem Umfang verwirklicht werden konnten, gerechtfertigt war. Wenn solche Änderungen unerheblich wären - wie von der Klägerin geltend gemacht - , bliebe die detaillierte Vorabprüfung, die auf den kleinteiligen Antragsangaben mit entsprechenden Kosten- und Wirtschaftlichkeitsprognosen beruhte, weitgehend sinnlos. Ebenso gingen die gemäß Nr. 7.6.2 der o.a. Förderrichtlinie gebotene interne und externe Kontrolle sowie Evaluierungen weitgehend ins Leere, wenn Bewilligung und tatsächliche Ausführungen erheblich abwichen und die Änderungen - wie hier - nicht hinreichend dokumentiert sind.

Nach dem Ablauf des verlängerten Bewilligungszeitraums im Jahr 2006 kann dieser maßgebliche Förderzweck nicht mehr erreicht werden. Eine Zweckverfehlung ist damit im angegriffenen Widerrufsbescheid zutreffend bejaht worden.

bb) Zusätzlich ist ein Auflagenverstoß i. S. d. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG gegeben (vgl. zur zusätzlichen Prüfung auch eines Auflagenverstoßes OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.11.2014 - 3 B 14/12 -, juris, Rn. 29 f.). Danach kann ein Zuwendungsbescheid auch teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

Vorliegend waren in dem Zuwendungsbescheid gemäß Nr. 5.1 i. V. m. Nrn. 5.3 und 4 AnBest-P die Auflagen enthalten, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn der „Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen“ (Nr. 3) oder sich „Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder nicht mit der bewilligten Zuwendung zu erreichen ist“ (Nr. 4). Diese Verpflichtungen bestanden unabhängig von dem nach Nr. 6 AnBest-P vorzulegenden Verwendungsnachweisen. Nach dem Bescheid (S. 2) war die Klägerin weiterhin verpflichtet, Abweichungen vom verbindlichen Gesamtfinanzierungsplan mit entsprechender Begründung rechtzeitig vorher zu beantragen. Schließlich waren in dem Bescheid (S. 2 oben) auch die Antragsunterlagen zum verbindlichen Bestandteil des Bescheides geworden. In den Antragsunterlagen hatte sich die Klägerin u.a. verpflichtet, jede Nichteinhaltung von Beihilfevoraussetzungen der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Erfordernis, notwendige Änderungen schriftlich anzuzeigen, ergab sich zudem bereits aus dem in Art. 71 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 in Bezug genommenen Art. 44 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001. Danach finden die „… Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert hat, dass der Beihilfeantrag … fehlerhaft geworden ist.“

Die Klägerin war demnach verpflichtet, der Beklagten bzw. ihrem jeweiligen Funktionsvorgänger unverzüglich schriftlich rechtzeitig vorab während des Förderzeitraums anzuzeigen, wenn sie von den im verbindlichen Gesamtfinanzierungsplan und Antrag vorgesehenen Investitionen - zumal in erheblichem Umfang - abweichen wollte. Dies hat sie jedoch nicht getan.

Dabei kann offen bleiben, wann genau die Klägerin welche fernmündlichen Informationen insbesondere Herrn D. übermittelt hat. Jedenfalls fehlt es an den notwendigen schriftlichen und hinreichend eindeutigen Vorabmitteilungen insbesondere über den abweichenden Bau der TK-Halle und den Verzicht auf den Neubau einer weiteren Produktionshalle. Entsprechende Unterlagen finden sich nicht bei den Akten, und die Klägerin trägt auf der Grundlage ihrer abweichenden Rechtsansicht selbst nicht vor, entsprechende Unterlagen eingereicht zu haben. Die Sachberichte reichten dazu schon deshalb nicht aus, weil es sich nur um nachträgliche Informationen handelte. Zudem enthielten selbst sie keine klaren Hinweise, in welchem Umfang nun genau von dem ursprünglichen Antrag abgewichen worden ist bzw. noch zukünftig werden soll und welche abweichenden Finanzierungsmodalitäten sich daraus ergaben, insbesondere welche Mittel wofür endgültig nicht mehr benötigt werden würden. Besonders deutlich wird dies aus der mit dem Bescheid vom 9. September 2005 erfolgten uneingeschränkten Verlängerung des ursprünglichen Bewilligungszeitraumes um weitere acht Monate bis zum 1. September 2006 durch die Landwirtschaftskammer Hannover. Dadurch wurden der Klägerin von ihr nachfolgend ganz überwiegend nicht in Anspruch genommene und deshalb verfallene Fördergelder um weitere acht Monate über das Jahresende 2005 hinaus zur Verfügung gestellt. Dies beruhte auf der internen - nach Rücksprache mit Herrn E. von der Klägerin erstellten - E-Mail vom 26. April 2005. Danach entstünden im Rechnungsjahr 2005 mutmaßlich Kosten von ca. 310.000 EUR, es bestehe also voraussichtlich ein Zuschussbedarf von 93.000 EUR. Für das folgende EU-Haushaltsjahr 2006 seien deshalb noch 727.720 EUR einzuplanen. Diese Einschätzung ist von den Mitarbeitern der Beklagten bis zum Ende des Förderzeitraums nicht korrigiert, sondern noch danach intern gegenüber Mitarbeitern des Ministeriums verteidigt worden. Hierzu und zu der Verlängerung im genannten Umfang wäre es jedoch nicht gekommen, wenn die Klägerin die Aufgabe des nach den Antragsunterlagen besonders kostenaufwendigen Neubaus der Produktionshalle eindeutig verbindlich und mit dem konkret dadurch verminderten Zuschussbedarf rechtzeitig vorab mitgeteilt hätte.

cc) Über die Widerrufsgründe des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG hinaus ergibt sich ein besonderer Widerrufsgrund nach Maßgabe europäischen Rechts aus § 49 Abs. 3 VwVfG i. V. m. Art. 72 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 817/2004. Danach wird der betreffende Begünstigte bei Vorliegen falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, für das entsprechende Kalenderjahr von sämtlichen Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum ausgeschlossen, die im betreffenden Kapitel der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehen sind. Im Fall absichtlicher Falschangaben wird er auch für das folgende Jahr ausgeschlossen. Art. 71 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 bestimmt ergänzend, dass im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen der betreffende Einzelbegünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums verpflichtet ist, diese Beträge gemäß den Bestimmungen von Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Ein Zuwendungsbescheid ist demnach gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG auch zu widerrufen, soweit die Zuwendung für Jahre bewilligt worden ist, in denen der Begünstigte nach Art. 72 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 nachträglich von der Bewilligung ausgeschlossen worden ist.

Eine „absichtliche“ Falschangabe ist u. a. gegeben, wenn der Begünstigte vorsätzlich falsche förderrelevante Angaben macht (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.10.2014 - 3 C 31/13 -, juris, Rn. 20). Förderrelevant war hier die Übereinstimmung der getätigten, anteilig durch Auszahlung zu subventionierenden Aufwendungen mit den im Zuwendungsbescheid als zuwendungsfähig bezeichneten Aufwendungen. Diese Übereinstimmung wurde von der Klägerin durch Ankreuzen in ihren Auszahlungsanträgen bestätigt. Sie  hat im Auszahlungsantrag vom 26. Juli 2005, eingegangen am 27. Juli 2005, angekreuzt, dass sich gegenüber den Antragsunterlagen keine Änderung ergeben habe (Beiakte E, 34). Die alternative Rubrik „gegenüber den Antragsunterlagen sind folgende Änderungen eingetreten, die der Bewilligungsstelle mitgeteilt wurden,“ wurde hingegen nicht angekreuzt. Unter dem 19. Juni 2006, eingegangen am 23. Juni 2006, beantragte die Klägerin eine weitere Zuwendung von 24.889,46 EUR (Beiakte E, 40). Sie bejahte erneut durch Ankreuzen, dass gegenüber den Antragsunterlagen keine Änderungen eingetreten seien und die im Verwendungsnachweis gemachten Angaben mit dem Zuwendungsbescheid übereinstimmten. Hingegen wurde nicht angekreuzt, dass „gegenüber den Antragsunterlagen folgende Änderungen eingetreten sind, die der Bewilligungsstelle mitgeteilt wurden.“ Diese Angaben trafen jeweils nicht zu. Denn die Klägerin hatte entgegen dem Zuwendungsbescheid nicht in den Neubau einer Produktionshalle, sondern u. a. in Maschinen für die bestehenden Hallen investiert. Zudem waren in dem letzten Auszahlungsantrag überwiegend Ausgaben für die Errichtung der Brandschleuse sowie einer Toilettenanlage enthalten. Beide Positionen waren im ursprünglichen Antrag nicht ansatzweise enthalten und hätten eines schriftlichen Änderungsbescheides bedurft, auf den im Auszahlungsantrag hätte verwiesen werden müssen. An einem solchen Bescheid und einem Verweis hierauf im Auszahlungsantrag mangelte es aber.

Unerheblich ist insoweit, dass die Klägerin in den Sachberichten teilweise auf die allgemeinen Abweichungen hingewiesen hat. Das sowie ihr Vorbringen, Abweichungen seien vermeintlich mündlich genehmigt worden, ändert nichts daran, dass auf entsprechende Abweichungen und Änderungen im Auszahlungsantrag durch Ankreuzen der richtigen Rubrik ausdrücklich hätte hingewiesen werden müssen. Dass es sich um Abweichungen handelte, war ebenfalls klar.

Mildere Nachfolgebestimmungen, die in Anwendung des Günstigkeitsprinzips (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG/EURATOM) Nr. 2988/1995) einer Sanktionierung und damit auch einem Widerrufsgrund nach Art. 72 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 entgegenstehen könnten, sind - auch zwischenzeitlich - nicht gegeben. Art. 35 Abs. 6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014, der „Sonderbestimmungen für Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes bei Nichteinhaltung anderer Förderkriterien als Größe der Fläche bzw. Zahl der Tiere, von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen“ enthält, sieht vielmehr weiterhin eine entsprechende Sanktion vor: „Wird festgestellt, dass der Begünstigte falsche Nachweise vorgelegt hat, um die Förderung zu erhalten, oder hat er verabsäumt, die erforderlichen Informationen zu liefern, so wird die Förderung abgelehnt oder vollständig zurückgenommen. Darüber hinaus wird der Begünstigte im Kalenderjahr der Feststellung und dem darauf folgenden Kalenderjahr von derselben Maßnahme oder Vorhabenart ausgeschlossen.“

Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob eine absichtliche Falschangabe auch in der Vorlage des vermeintlich vom 11. Januar 2005 stammenden und angeblich am 14. Januar 2005 bei der Klägerin eingegangenen Schreibens lag.

b) Wegen des Vorranges europäischen Rechts bestimmt sich aus den nachfolgend im Einzelnen genannten Gründen jedenfalls für die hier gegebene Fallgestaltung einer bereits europarechtlich bedingten Rechtswidrigkeit der Bewilligung und der danach vorgegebenen Rückforderung wegen Falschangaben der Vertrauensschutz abschließend nach den von Art. 71 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 in Bezug genommenen Art. 44, 49 Abs. 4 ff. Verordnung (EG) Nr. 2419/2001.

Denn seit dem Mai 2004 gilt zur näheren Konkretisierung von Förderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 - wie hier - die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 817/2004 vom 29. April 2004. Darin, insbesondere in den Schlussbestimmungen der Art. 74 f., sind keine Übergangsbestimmungen zu der zuvor geltenden Durchführungsverordnung (EG) Nr. 445/2002 enthalten. Die Regelungen in der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 817/2004 gelten daher auch für die Rückabwicklung von Förderungen, die - wie hier - bereits vor ihrem Inkrafttreten erfolgt sind; Bedenken hiergegen bestehen schon deshalb nicht, weil die hier maßgeblichen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 817/2004 im Wesentlichen denen der Vorgängerdurchführungsverordnung (EG) Nr. 445/2002 entsprechen (vgl. die Entsprechungstabelle in Anhang III der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 817/2004).

Für sämtliche in Rede stehenden Beihilfen gilt gemäß Art. 71 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 817/2004Art. 44 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001. Nach Art. 71 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 ist im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen der betreffende Einzelbegünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums verpflichtet, diese Beträge gemäß den Bestimmungen von Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Gemäß Art. 72 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 gelten die in Absatz 1 vorgesehenen Sanktionen - Ausschluss bei Falschangaben - unbeschadet zusätzlicher Sanktionen aufgrund einzelstaatlicher Vorschriften. Nach Art. 73 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 legen die Mitgliedstaaten ein System von Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Art. 44 der in Bezug genommenen Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 enthält Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse. Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 regelt wiederum die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge und enthält dazu in den Absätzen 4 ff. Vertrauensschutzregeln. Ob die Verweisungen auf Art. 44 und 49 Verordnung (EG) Nr. 2149/2001 mit der Aufhebung dieser Verordnung nach Art. 80 Abs. 1, 81 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 „für Beihilfeanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume“ gemäß Art. 80 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 durch eine Verweisung auf die Art. 68, 73 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ersetzt worden ist oder der maßgebliche Beihilfeantrag hier der Grundantrag aus dem Jahr 2002 ist, kann offen bleiben. Denn andernfalls gelten nach Art. 80 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die inhaltlich den Art. 44 und 49 Verordnung (EG) Nr. 2149/2001 entsprechenden Regelungen in Art. 68 und 73 Verordnung (EG) Nr. 796/2004.

Wie in der Rechtsprechung des Senats sowie des Bundesverwaltungsgerichts zum unmittelbaren Anwendungsbereich dieses integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den Verordnungen (EG) Nrn. 2149/2001 und 796/2004 anerkannt ist, enthalten die genannten Absätze in Art. 49 Verordnung (EG) Nr. 2149/2001 bzw. in Art. 73 der o.a. Nachfolgebestimmung eine abschließende Regelung über den Vertrauensschutz (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 27.12.2012 - 3 B 16/12 -, juris, Rn. 16, m. w. N.). Ungeachtet der dem Wortlaut nach abweichenden Bezeichnung „Rückforderung“ statt „Rücknahme/Widerruf“ wäre es daher mit der gewollten abschließenden Regelung unvereinbar, als vorgelagerte Voraussetzung für eine solche Rückforderung abweichende Vertrauensschutzregelungen anzuwenden, wie sie hinsichtlich der Jahresfrist in § 48 Abs. 4 VwVfG enthalten sind. Dies gilt jedenfalls für die Rückforderung und damit die Rücknahme/den Widerruf, soweit diese bereits unmittelbar nach dem zitierten europäischen Recht zwingend ist/sind, wie etwa bei Gewährungen trotz absichtlicher Falschangaben - wie hier nach a) cc). Soweit sich die Aufhebung zusätzlich noch aus dem nationalen Recht - wie hier zu a) aa) und bb) - ergibt, folgt daraus nichts anderes. Art. 71 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 i. V. m. Art. 49 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 lässt sich nicht entnehmen, dass die Vorschrift bei einer solchen Kumulation nur hinsichtlich einer Unrechtmäßigkeit oder Sanktion gerade wegen Verstoßes gegen europäische Fördervoraussetzungen anwendbar sein soll, zumal die Grundverordnung (EG) Nr. 1257/1999 hierzu regelmäßig ohnehin nur nicht abschließende Rahmenbedingungen, etwa zum Höchstfördersatz, enthält (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2013 - 3 C 25/12 -, juris, Rn. 47, sowie zur einheitlichen Qualifikation einer Zinsforderung als Sanktion auch BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 3 C 7/10 -, juris, Rn. 18). Wie die vorliegende Fallgestaltung einer solchen Kumulation von Verstößen gegen nationale und europäische Förderbestimmungen zeigt, ergäbe sich andernfalls zudem eine nicht gewollte, die Rückabwicklung von Förderungen weiter komplizierende parallele Anwendung von nationalem und europäischem Recht. Aus dem in den bereits zuvor angeführten Art. 72 Abs. 2, 73 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 enthaltenen Regelungsvorbehalt für weitergehende Sanktionsbestimmungen im nationalen Recht folgt nichts anderes; er behält seinen Anwendungsbereich. Damit wird die Begrifflichkeit in der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 aufgegriffen. Sanktionen sind danach von bloßen Unregelmäßigkeiten zu unterscheiden. Nach Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 ist eine Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamt- oder Teilhaushalte der Gemeinschaft bewirkt oder bewirkt haben würde (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 1.10.2014 - 3 C 31/13 -, juris, Rn. 18). Sanktionen gehen hingegen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 über den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils hinaus (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 3 C 7/10 -, juris, Rn. 14). Die Pflicht zur Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Beträge bezieht sich daher unmittelbar auf Unregelmäßigkeiten sowie auf bereits europäisch vorgegebene Sanktionen, wie in den Fällen des Art. 72 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 817/2004, aber nur mittelbar auf nach Art. 72 Abs. 2, 73 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 national zu regelnde Sanktionen, aus denen sich erst ergibt, ob und in welchem Umfang „zu Unrecht“ Beträge gezahlt worden sind.

Bei Anwendung der demnach maßgeblichen vorrangigen europäischen Regelungen steht dem Widerruf kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin entgegen. Nach Art. 71 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 gelten für die „Rückforderung“ von Beihilfen, die - wie hier - für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gewährt werden, wie dargelegt Art. 44 und 49 Verordnung (EG) Nr.2419/2001.

aa) Nach Art. 44 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 finden Kürzungen und Ausschlüsse u. a. dann keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Selbst wenn man diese Norm auch auf den hier in Rede stehenden, allenfalls in Betracht kommenden Ausschluss nach Art. 72 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 anwendet, so liegt doch kein Fall von Schuldlosigkeit vor. Die Klägerin ist - wie dargelegt - ersichtlich ihren Mitteilungspflichten nicht hinreichend nachgekommen und hat in ihren Auszahlungsanträgen der Jahre 2005 und 2006 erkennbar zu Unrecht auf ihren ursprünglichen Antrag verwiesen. Ihrer Verantwortung dafür ist die Klägerin nicht schon wegen der geltend gemachten mündlichen Abstimmung mit Herrn D. von der Bewilligungsbehörde und dessen unzutreffender Auslegung der Zuwendungsvoraussetzungen enthoben (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 24.7.2014 - 3 C 23/13 -, juris, Rn. 33 unter Bezug auf EuGH, Urt. v. 16.3.2006 - C-94/05 -, Rn. 30-32). Denn rechtswidrige mündliche Auskünfte einzelner Mitarbeiter der zuständigen nationalen Behörde gegen die erkennbar anders lautenden Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers führen nicht zur Annahme eines schuldlosen Verhaltens des Zuwendungsempfängers, insbesondere wenn er - wie hier die Klägerin - trotz schriftlicher Nachfrage in den Formularen für den Auszahlungsantrag - hierauf nicht verweist.

bb) Dementsprechend ist auch kein Ausnahmefall im hier über die Verweisung in Art. 71 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 gegebenen Anwendungsbereich des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - Art. 49 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 - zu bejahen, wonach eine Rückzahlungsverpflichtung dann nicht besteht, wenn die Zahlung auf einen Fehler im Verantwortungsbereich der Behörde zurückzuführen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2012 - 3 B 20/12 -, juris, Leitsatz), der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Der Fehler durch die unterlassenen umfassenden schriftlichen rechtzeitigen Änderungsmitteilungen und durch die erkennbar fehlerhaften Auszahlungsanträge lag im Verantwortungsbereich der Klägerin.

cc) Der Widerruf ist nicht nach Art. 49 Abs. 5 oder 6 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 verjährt. Gemäß der Grundregel in Abs. 5 Satz 1 dieser Norm entfällt die Verpflichtung zu Rückzahlung gemäß Abs. 1, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. In zwei Fällen verkürzt sich diese Frist auf vier Jahre, nämlich nach Abs. 5 Satz 2 bei gutem Glauben des Begünstigten und nach Abs. 6 für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen u.a. gemäß Titel IV, d.h. sanktionsweise, zurückgezahlt werden müssen.

Der Widerruf der Beträge, die der Klägerin aufgrund des letzten Auszahlungsbescheides vom 17. August 2006 gewährt worden sind, ist danach schon deshalb nicht verjährt, weil zwischen der nicht vor dem August 2006 erfolgten Auszahlung und dem Zugang des streitigen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 14. Juni 2010, dem denkbar spätesten Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Rechtswidrigkeit der Auszahlung, weniger als vier Jahre vergangen sind.

Dies gilt zwar nicht für den Widerruf des auf Grund des Auszahlungsbescheides vom 8. August 2005 enthaltenen Teilbetrages. Insoweit sind aber nicht die o.a. weiteren Voraussetzungen gegeben, unter denen sich die Klägerin erfolgreich auf die verkürzte Verjährungsfrist von vier Jahren berufen kann.

Die Klägerin handelte zunächst nicht in gutem Glauben. Die für den guten Glauben notwendige Redlichkeit fehlt in der Regel, wenn die zu beachtende Sorgfalt in mindestens grob fahrlässiger Weise verletzt worden ist (vgl. Senatsurt. v. 13.3.2012 - 10 LB 96/10 -, juris, Leitsatz 4). Es war hier aber von der Klägerin nicht nur grob fahrlässig, sondern vorsätzlich fehlerhaft, die Auszahlung unter Bezugnahme auf den unveränderten Bewilligungsbescheid zu beantragen und die ebenfalls hierauf Bezug nehmenden Auszahlungen entgegenzunehmen.

Ebenso ist kein Fall des Absatzes 6 gegeben. Die insoweit verkürzte Frist von vier Jahren bei sanktionsweisen „Rückzahlungen“ ist nur dann gerechtfertigt, wenn diese Rückzahlung allein tragend auf einer Sanktion und nicht zugleich auch auf einer Unregelmäßigkeit beruht; denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, denjenigen bei der Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Beträge zu privilegieren, der zusätzlich noch eine Sanktion - ohne weitergehende Rechtsfolgen insoweit - ausgelöst hat. Jedenfalls wegen der Zweckverfehlung beruht der Widerruf hier aber auch auf einer Unregelmäßigkeit und damit nicht allein tragend auf einer Sanktion.

Unabhängig hiervon und selbstständig tragend erhielt die Klägerin nicht erst mit Zugang des streitigen Bescheides, sondern bereits mit Zugang des Anhörungsschreibens vom 17. November 2008, d.h. vor Ablauf der Frist von vier Jahren, Kenntnis von der Rechtswidrigkeit auch der letzten Auszahlung im Jahr 2006. Denn mit diesem Schreiben wird die Klägerin u.a. wegen Falschangaben ausdrücklich zu einer ggf. sogar vollständigen Aufhebung des Bewilligungsbescheides angehört. Damit war einem etwaigen schutzwürdigen Vertrauen auf den Fortbestand der Auszahlungen insgesamt die Grundlage entzogen.

c) Da die Bewilligung demnach bereits europarechtlich wegen der absichtlichen Falschangaben in vollem noch streitigen Umfang für die Jahre 2005 und 2006 rechtswidrig geworden ist, ist der Widerruf der Bewilligung wegen dieser Sanktion nach Art. 71 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 i. V. m. Art. 49 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zwingend, steht also nicht im Ermessen der Behörde (vgl. aber zu einer Aufhebung wegen eines Verstoßes gegen eine nationale Auflage den Senatsbeschl. v. 27.3.2014 - 10 LB 94/12 -, juris, Rn. 50 ff.).

2. Die Auszahlungsbescheide vom 8. August 2005 und 17. August 2006 (vgl. zu ihrer Verwaltungsakt - Eigenschaft den bereits o. a. Senatsbeschl. v. 27.3.2014 - 10 LB 94/12 -, juris, Rn. 38., m. w. N.) sind gemäß § 48 VwVfG ebenfalls zu Recht aufgehoben worden.

Sie sind in zweifacher Hinsicht rechtswidrig. Erstens ist durch die Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 28. Januar 2003 rückwirkend die notwendige Rechtsgrundlage für die Auszahlungen entfallen. Zweitens sind sie auch insoweit rechtswidrig gewesen, als danach die Auszahlungen ausdrücklich „nur für die im“ ursprünglichen „Antrag bezeichnete Maßnahme (Neubau einer Produktionshalle … )“ verwendet werden durften, dieser Verwendungszweck jedoch spätestens ab dem Jahresbeginn 2005 von der Klägerin nicht mehr konkret verfolgt wurde und die Aufwendungen daher für eine abweichende Investition angefallen waren.

Da das europäische Recht - wie dargelegt - mittelbar auf die Voraussetzungen einwirkt, die nach nationalem Recht einer Rückforderung vorausgehen müssen, und dazu neben der Aufhebung der Bewilligungsbescheide auch die Aufhebung der Auszahlungsbescheide zählt, werden auch hinsichtlich der Auszahlungsbescheide wie bei der Aufhebung vorhergehender Bewilligungsbescheide die besonderen nationalen Rücknahmevoraussetzungen nach § 48 Abs. 2 und 4 VwVfG durch die o. a. europäischen Normen verdrängt.

Im Übrigen steht § 48 Abs. 2 VwVfG der Rücknahme ohnehin nicht entgegen. Die Klägerin kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 VwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie die Auszahlungsbescheide jeweils durch die in wesentlicher Hinsicht falsche Angabe erwirkt hatte, es hätten sich gegenüber dem ursprünglichen Antrag keine Änderungen ergeben; damit kannte sie auch die Rechtswidrigkeit des hierauf bezogenen Auszahlungsbescheides.

3. Zu Recht fordert die Beklagte von der Klägerin die Erstattung eines Betrages in Höhe von noch 82.266,42 EUR.

Die Rückforderung beruht auf Art. 71 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 i. V. m. Art. 49 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 und § 49a Abs. 1 VwVfG. Nach Art. 71 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 ist im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen der betreffende Einzelbegünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums verpflichtet, diese Beträge gemäß den Bestimmungen von Art. 49 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Nach § 49a Abs. 1 VwVfG sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Ein Ermessen ist der Beklagten insoweit nicht eingeräumt.

Die vorgenannten Voraussetzungen sind hier gegeben, da die Auszahlungsbescheide vom 8. August 2005 und 17. August 2006 als unmittelbare Rechtsgrundlage für die Auszahlungen einer Fördermaßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums in Höhe des noch streitigen Betrages von 82.266,42 EUR aufgehoben worden sind, (jedenfalls) damit die Zahlungen zu Unrecht erfolgten und zu erstatten sind. Inwieweit auch die Zahlung der weiteren ursprünglich mit dem Bescheid vom 14. Juni 2010 zurückgeforderten 3.367,21 EUR aus dem nicht ausdrücklich aufgehobenen Auszahlungsbescheid vom 10. August 2004 „zu Unrecht“ erfolgte, kann im Berufungsverfahren offen bleiben. Denn dieser Teilbetrag ist im Berufungsverfahren nicht mehr streitgegenständlich, nachdem das Verwaltungsgericht die Klage insoweit abgewiesen und die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt hat. Die Klage ist insoweit abgewiesen worden, weil die Teilsumme von 3.367,21 EUR aus dem Auszahlungsbescheid vom 10. August 2004 nach den Ausführungen unter den Nrn. IV und V des streitigen Bescheides vom 14. Juni 2010 in den 21.786,76 EUR enthalten ist, hinsichtlich derer das Verwaltungsgericht die Rückforderung für rechtmäßig erachtet hat.

4. Nach Art. 71 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 i. V. m. Art. 49 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ist der Rückzahlungsbetrag zu verzinsen, so dass auch die hier rechtlich vertretbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2013 - 3 C 13/12 -, juris, Rn. 23), aber ggf. allenfalls eingeschränkt sinnvoll (vgl. Senatsurt. v. 17.3.2015 - 10 LC 100/13  -) nur dem Grunde nach mit dem angegriffenen Bescheid erfolgte Geltendmachung der Verzinsung nicht zu beanstanden ist.

5. Im Fall absichtlicher Falschangaben wird der betreffende Begünstigte für das entsprechende Kalender- und das folgende Jahr von sämtlichen Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum ausgeschlossen, die im betreffenden Kapitel der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehen sind, Art. 72 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 817/2004. In einem solchen, hier ergänzend verfügten Ausschluss liegt eine eigenständige, über die Aufhebung und Rückforderung der hier streitigen Bewilligung vom 28. Januar 2003 hinausgehende Regelung, da der Betroffene damit auch von anderen bereits laufenden oder zukünftigen entsprechenden Bewilligungen innerhalb des Zweijahreszeitraums ausgeschlossen wird.

Allerdings besteht für die Aufhebung dieser eigenständigen Teilregelung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts schon kein Rechtsschutzinteresse der Klägerin. Da der Ausschluss im Jahr 2010 rückwirkend erfolgt ist, hätte er nur dann Auswirkungen, wenn die Klägerin in den Jahren 2005 und 2006 eine oder gar mehrere entsprechende Förderungen erhalten hätte, mit deren Rückzahlung sie bei Bestandskraft dieser Teilregelung rechnen müsste. Ein solcher Fall ist jedoch nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht gegeben.

Im Übrigen wäre der Ausschluss für die Jahre 2005 und 2006 aus den o.a. Gründen auch rechtmäßig. Denn die Klägerin hat in ihren Auszahlungsanträgen vom 26. Juli 2005 und vom 19. Juni 2006 entsprechend falsche Angaben gemacht, so dass sie jedenfalls zu Recht von entsprechenden Fördermaßnahmen in den Jahren 2005 und 2006 ausgeschlossen worden ist. Dass der Ausschluss nicht auch zusätzlich noch für das Jahr 2007 erfolgte, begünstigt die Klägerin nur und verletzt sie nicht in eigenen Rechten, wie dies nach § 113 Abs. 1 VwGO für den Erfolg der Anfechtungsklage erforderlich ist.

6. Die (Verwaltungs-)Kostenfestsetzung dem Grunde nach ist schließlich schon nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens. Denn die Klage ist insoweit abgewiesen und von der Klägerin keine Berufung eingelegt worden.

Im Übrigen wäre die Festsetzung in der Sache nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 1, 3 und 5 NVwKostG i. V. m. Nrn. 75, 110.3.2 und 110.5.2 der Anlage zu § 1 AllGO.

Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.