Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.03.2014, Az.: 12 LA 45/13

Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Verlängerung der Frist bzgl. Erlöschens einer immissionsrechtlichen Genehmigung für eine Legehennen-Haltungsanlage nach Ablauf der Frist

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.03.2014
Aktenzeichen
12 LA 45/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 11853
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0306.12LA45.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 12.12.2012 - AZ: 2 A 1141/12

Amtlicher Leitsatz

Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Verlängerung der Frist, nach deren Ablauf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Legehennen Haltungsanlage erlischt, wenn sie nicht mehr betrieben wird, und zum Tatbestandsmerkmal der Zweckgefährdung im Sinn des § 18 Abs. 3 BImSchG.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 2. Kammer - vom 12. Dezember 2012 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Verlängerung der Frist, nach deren Ablauf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Legehennen-Haltungsanlage erlischt, wenn sie nicht mehr betrieben wird.

Grundlage des Betriebs waren im Jahr 1966 baurechtlich genehmigte Legeställe. Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen wurden am 30. Mai 1975 für eine Anlage zur Haltung von 45.000 Legehennen und am 13. Juni 1977 zur Haltung von 48.000 Hennen erteilt. Am 20. Januar 1981 genehmigte der Beklagte für den streitgegenständlichen Standort in D. eine Legehennen-Haltungsanlage für insgesamt 84.000 Tiere in Käfighaltung. Am 24. Juni 1981 wurde die Errichtung eines Zwischengebäudes als Eierpackstelle und Lager genehmigt. Mit Bescheid vom 26. August 1998 genehmigte der Beklagte den Umbau der vorhandenen Legehennenställe (für insgesamt 193.200 Legehennen in Käfigen) und die Errichtung und den Betrieb einer Trockenkotverladestation, von Stahlbetonfertigteil-Erdbehältern für Reinigungswasser sowie einer Abluftfilteranlage. Unter Nr. 1.4 enthielt der Bescheid die Nebenbestimmung, dass die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheids mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen worden ist. Der Umbau ist nicht vorgenommen worden. Anträgen der Klägerin auf Verlängerung der Zweijahresfrist gab der Beklagte jeweils - zuletzt mit Bescheid vom 31. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2007 - statt.

Bereits Mitte Mai 2006 hatte die Klägerin den Betrieb eingestellt, die letzten Tiere wurden im Juli 2006 ausgestallt. Mit beim Beklagten am 31. Oktober 2007 eingegangenem Antrag beantragte die Klägerin, eine Legehennenanlage für 393.120 Tiere in sog. Kleingruppenhaltung zu genehmigen. Die noch vorhandenen Stallgebäude sollten abgerissen und durch Neubauten ersetzt werden. Mit Schreiben vom 22. November 2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die mit Bescheid vom 26. August 1998 erteilte Änderungsgenehmigung für 193.200 Hennenplätze behalte ihre Gültigkeit bis zu einer Erteilung der am 31. Oktober 2007 beantragten Genehmigung. Am 18. November 2008 nahm die Klägerin ihren Genehmigungsantrag zurück.

Den unter dem 2. Mai 2009 gestellten Antrag der Klägerin, "nach § 18 Abs. 3 BImSchG die Frist gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG aus wichtigem Grunde bis zum 31. Dezember 2010 zu verlängern", lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. August 2009 ab. Die Bearbeitung des Widerspruchs der Klägerin wurde einvernehmlich zurückgestellt.

Die Klägerin beantragte im Jahr 2010 die Erteilung einer Genehmigung zur Neuerrichtung einer Legehennenfarm für 114.222 Tiere in drei Ställen am Standort der Altanlage. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 6. März 2012 mit der Begründung ab, die Einhaltung der sich aus § 5 BImSchG ergeben Pflichten in Bezug auf den Schutz vor Ammoniak-Immissionen und Lärm sei nicht nachgewiesen. Zudem stünden dem Betrieb auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch ist zwischenzeitlich mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2013 bestandskräftig zurückgewiesen worden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 20. März 2012 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrags, die in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bestimmte Frist bis zum 31. Dezember 2010 zu verlängern, zurück. Die Klage der Klägerin mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, die Frist gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bis zum 31. Dezember 2013 zu verlängern, hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte habe den Antrag, die Geltungsdauer der am 20. Januar 1981 erteilten Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Haltung von 84.000 Legehennen in Käfigen über den Monat Mai 2006 hinaus zu verlängern, zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung lägen nicht vor. Den notwendigen Antrag auf Fristverlängerung habe die Klägerin rechtzeitig gestellt. Die auf der Grundlage einer am 20. Januar 1981 erteilten Genehmigung betriebene, nach Nr. 7.1 des Anhangs zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftige Anlage zum Halten von Geflügel sei Mitte Mai 2006 stillgelegt worden. Für einen Antrag auf Verlängerung der Dreijahresfrist des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sei es ausreichend, wenn - wie hier - der Antrag vor Fristablauf gestellt werde. Das Begehren der Klägerin scheitere daran, dass die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BImSchG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Die Klägerin beabsichtige eine Wiederinbetriebnahme der Anlage, deren Genehmigung verlängert werden solle, nach eigenem Bekunden nicht. Dies wäre jedoch Voraussetzung für eine Fristverlängerung nach den genannten Bestimmungen. § 18 Abs. 3 BImSchG gehe davon aus, dass im Zeitpunkt der Antragstellung eine noch bestehende, zu einem früheren Zeitpunkt genehmigte oder auf andere Weise legalisierte Anlage vorübergehend stillgelegt werde und sich ihre Wiederinbetriebnahme verzögere, so dass die Stilllegung einen Zeitraum von drei Jahren überschreiten werde. Der Zweck des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bestehe darin, zum Schutz der Allgemeinheit zu verhindern, dass mit der Fortsetzung eines für längere Zeit stillgelegten Betriebs zu einem Zeitpunkt begonnen werde, in dem sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben könnten, wobei bezüglich der Fortsetzung des "stillgelegten Betriebs" auf die konkrete Anlage abzustellen sei, deren Genehmigung verlängert werden solle. Für diese Auslegung spreche, dass gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG durch die Fristverlängerung der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet werden dürfe. Die Frage der Gefährdung des Gesetzeszwecks sei unter dem Blickwinkel der Wiederinbetriebnahme der stillgelegten Anlage zu beantworten und dabei kursorisch das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen für diese Anlage zu prüfen. Die Klägerin wolle nicht den Betrieb der genehmigten Anlage wieder aufnehmen, sondern diese ggf. zunächst in wesentlichen Teilen ändern und hierzu eine Genehmigung nach § 16 BImSchG einholen. Da die Ausgestaltung der künftigen, wesentlich geänderten Anlage heute noch nicht bekannt sei, könne bei einer solchen Fallkonstellation auch nicht festgestellt werden, ob durch ihren Betrieb der Zweck des Gesetzes gefährdet würde. Das Tatbestandsmerkmal liefe damit ins Leere. Zudem wäre hierbei Bezugspunkt der Prüfung auch nicht mehr die vorübergehend stillgelegte Anlage, sondern eine wesentlich veränderte Anlage, für die bisher keine Genehmigung vorliege und bei der die Frage, ob für sie eine Genehmigung erteilt werde, offen sei. Soweit die Klägerin meine, für die Beurteilung der Frage, ob durch die Verlängerung der Genehmigung der Zweck des Gesetzes gefährdet würde, sei auf die Anlage abzustellen, für die sie am 16. Juni 2010 eine - inzwischen versagte - Genehmigung beantragt habe und hierzu auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (- 7 C 2.10 -, NVwZ 2011, 120) verweise, fehlinterpretiere sie diese Entscheidung. Bezugspunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei - wie hier - die Wiederinbetriebnahme einer Anlage nach Maßgabe einer vor Ablauf der Dreijahresfrist erlangten Rechtsposition. Der Fall, die Genehmigung einer stillgelegten Anlage ohne die Absicht ihrer Wiederinbetriebnahme nur deshalb zu verlängern, um eine Voraussetzung des § 16 BImSchG zu erfüllen, der für die Genehmigung der wesentlichen Änderung einer vorhandenen Anlage das Bestehen einer Genehmigung dieser Anlage voraussetzte, werde von § 18 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BImSchG nicht erfasst, so dass es für die Verlängerung der Genehmigung vom 20. Januar 1981 an einer Rechtsgrundlage fehle. Selbst wenn man den hier zu beurteilenden Sachverhalt als von § 18 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BImSchG erfasst ansehen wollte, bliebe die Klage ohne Erfolg. Ein wichtiger Grund für eine Stilllegung von mehr als drei Jahren bzw. für die Verzögerung der Wiederinbetriebnahme der Anlage in geänderter Form liege nicht vor. Mit der Klägerin eine Rechtsunsicherheit bezüglich der Anforderungen an die Haltung von Hennen bzw. eine daraus folgende betriebswirtschaftliche Unzumutbarkeit anzunehmen, erscheine unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Rechtsentwicklung nicht überzeugend. Mit der 2. Änderungsverordnung der Tierschutz-Nutztierverordnung vom 28. Februar 2002 sei die Möglichkeit der Käfighaltung abgeschafft worden. Von Übergangsregelungen abgesehen sei entweder eine Kleingruppenhaltung oder eine Bodenhaltung zulässig. Da eine Käfighaltung nur übergangsweise habe fortgesetzt werden dürfen, komme eine Wiederinbetriebnahme der Anlage mit dieser Haltungsart für die Klägerin nicht in Betracht. Die Klägerin habe am 31. Oktober 2007 einen Antrag auf Genehmigung einer Anlage zur Haltung von Hennen in Kleingruppen gestellt, über den vor Ablauf der Frist von drei Jahren nach Stilllegung der Anlage - also vor Mitte Mai 2009 - hätte entschieden werden können, wenn die Klägerin den Antrag nicht am 18. November 2008 zurückgenommen hätte. Dieses gewillkürte Verhalten spreche gegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Verzögerung. Soweit sich die Klägerin auf eine bestehende Rechtsunsicherheit berufe, treffe es zwar zu, dass das Bundesverfassungsgericht in einer späteren Entscheidung § 13b TierSchNutztV, der die Haltung von Hennen in Kleingruppen regelt, aus formalen Gründen für mit Art. 20a GG unvereinbar gehalten habe. Hieraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass deswegen im maßgeblichen Zeitraum bis Mitte Mai 2009 Rechtsunsicherheit bestanden habe. Die Tierschutz-Nutztierverordnung habe seit dem Jahr 2002 eine Planung ermöglicht. Im Übrigen könne die Klägerin nicht nachweisen, ob - wenn man § 18 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BImSchG für anwendbar hielte - durch die Wiederaufnahme des Betriebs der Anlage der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet würde. Es sei ungeklärt, welche Anlage auf der Grundlage der zu verlängernden Genehmigung später in Betrieb genommen werden solle. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Genehmigung zu bejahen wären, bliebe die Klage mit dem Verpflichtungsantrag ohne Erfolg, weil die Entscheidung über eine Verlängerung im Ermessen des Beklagten stünde und Umstände, aufgrund derer sich allein eine Entscheidung zugunsten der Klägerin als ermessensfehlerfrei erweisen würde, nicht vorlägen.

II.

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.

Die Klägerin stützt sich zur Begründung ihres Zulassungsantrags auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO und trägt dazu vor: Sie habe einen Anspruch auf die beantragte Fristverlängerung. Für die Annahme des Verwaltungsgerichts, § 18 BImSchG erfasse nicht den Fall, dass die zur Verlängerung gestellte Genehmigung nach der beantragten Verlängerung geändert werden solle und dafür eine Genehmigung nach § 16 BImSchG erforderlich sei, gebe es keine gesetzliche Grundlage. § 18 Abs. 3 BImSchG erfordere nicht, dass der genehmigte Betrieb in jeder Hinsicht in der genehmigten Art wieder aufgenommen werden solle. Sie wolle "die genehmigte Anlage in einer den gegenwärtigen Anforderungen gemäß der Änderung fortführen". Sie habe beantragt, die durch die Genehmigung vom 20. Januar 1998 (gemeint wohl: 1981) und die Änderungsgenehmigung vom 26. August 1998 gesetzte Frist zur Wiederaufnahme der eingestellten Nutzung zu verlängern. Dass sie diese genehmigte Anlage an die durch die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung veränderten Rahmenbedingungen anpassen müsse, ändere nichts daran, dass sie eine Legehennenanlage betreiben wolle. Bei Fortwirken der Genehmigungen vom 20. Januar 1981 und vom 26. August 1998 bedürfe es lediglich eines Verfahrens nach §§ 15, 16 BImSchG, um die genehmigte Anlage den bestehenden Anforderungen gemäß zu führen. Ein nach Fristverlängerung wiederaufgenommener Anlagenbetrieb dürfe nach Maßgabe der §§ 15, 16 BImSchG geändert werden. Dann sei es aber systemwidrig, die Fristverlängerung nicht für zulässig zu erachten, wenn nach Wiederinbetriebnahme eine Änderung der Anlage vorgesehen sei und dafür eine Genehmigung nach § 16 BImSchG eingeholt werden solle. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe nicht in Einklang mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. August 2005 (- 7 C 25.04 -, BVerwGE 124, 156). Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, es liege kein wichtiger Grund im Sinne des § 18 BImSchG vor. An das Vorliegen eines wichtigen Grundes dürften keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Dies aber habe das Verwaltungsgericht getan. Soweit es zu der Rücknahme des Genehmigungsantrags ausgeführt habe, dieses gewillkürte Verhalten spreche gegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes, verkenne es, dass sie - wie vorgetragen - den Antrag wegen Einwendungen zurückgenommen habe. Fehlerhaft sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, 2009 habe keine Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Tierhaltungsvorschriften von Legehennen bestanden. Die Anhängigkeit des dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2010 (- 2 BvF 1/07 -, BVerfGE 127, 293) zugrunde liegenden Normenkontrollverfahrens sei bekannt und für die Rechtsunsicherheit ursächlich gewesen. Diese Umstände hätten einer fristgerechten Wiederaufnahme des eingestellten Betriebs im Wege gestanden. Aus diesen Ausführungen ergäben sich auch die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Im vorliegenden Fall stelle sich insofern die grundsätzlich klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage, ob eine Fristverlängerung nach § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 3 BImSchG voraussetze, dass der Betrieb in genau der Art und Weise wieder aufgenommen werde, die der Genehmigung zugrunde liege oder ob die Verlängerung auch dann zulässig sei, wenn die genehmigte Anlage unter Berücksichtigung des Instrumentariums der §§ 15, 16 BImSchG geändert werden solle. In einem Berufungsverfahren könne ferner die Frage geklärt werden, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG vorliegen könne, wenn eine vorübergehend nicht betriebene Legehennenanlage deshalb nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG wieder aufgenommen werden könne, weil die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung angefochten und nicht vor Fristablauf hierüber entschieden worden sei. Ein Berufungsverfahren könne auch zur Klärung der Frage beitragen, ob zur Prüfung einer Gefährdung des Gesetzeszwecks auf den genehmigten oder auf den künftig angestrebten Anlagenbetrieb abzustellen sei. Dem Verwaltungsgericht sei eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung vorzuwerfen. Zu der überraschenden Annahme, in der Antragsrücknahme liege ein gewillkürtes Verhalten, habe es nicht ohne eine Vernehmung der für sie - die Klägerin - tätigen Planer kommen dürfen, die bezeugt hätten, dass die Rücknahme wegen Einwendungen aus der Bevölkerung erfolgt sei. Ihren diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag habe das Verwaltungsgericht übergangen. Soweit das Verwaltungsgericht eine Ermessensreduzierung zugunsten der Klägerin verneint habe, sei das Urteil nicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit Gründen versehen.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Das Vorbringen der Klägerin begründet nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten infrage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe am 2. Mai 2009 die Verlängerung der in Nr. 1.4 der Nebenbestimmung zum Bescheid vom 26. August 1998 enthaltenen Erlöschensfrist für den Fall, dass nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen wird, beantragt, und hieraus rechtliche Schlussfolgerungen für den vorliegenden Fall zu ziehen versucht, trifft ihr Vorbringen den Sachverhalt nicht. Wie ausgeführt, hat sie mit Schreiben vom genannten Tage beantragt, "nach § 18 Abs. 3 BImSchG die Frist gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG aus wichtigem Grunde bis zum 31. Dezember 2010 zu verlängern". § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG regelt, dass die Genehmigung erlischt, wenn eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist. Wie erwähnt, ist nach Lage der Akten der mit Bescheid vom 26. August 1998 genehmigte Umbau der vorhandenen Legehennenställe (insgesamt 193.200 Legehennen in Käfigen) und die Errichtung und der Betrieb einer Trockenkotverladestation, von drei Stahlbetonfertigteil-Erdbehältern für Reinigungswasser sowie einer Abluftfilteranlage nicht vorgenommen und eine entsprechende Anlage dementsprechend zu keinem Zeitpunkt betrieben worden. Hätte die Klägerin eine Verlängerung der in Nr. 1.4 der Nebenbestimmung zum Bescheid vom 26. August 1998 enthaltenen Erlöschensfrist gewollt, hätte sie einen (erneuten) Antrag nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 3 BImSchG (die Erlöschensfrist für den Fall zu verlängern, dass nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen wird) stellen müssen. Dies hat sie mit ihrem Antrag vom 2. Mai 2009 nicht getan. Davon sind - zutreffend - sowohl der Beklagte als auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Dementsprechend war Grundlage der Bescheide und der Klage die Prüfung einer Verlängerung der am 20. Januar 1981 genehmigten und bis Mitte Mai 2006 tatsächlich betriebenen Legehennen-Haltungsanlage für insgesamt 84.000 Tiere in Käfighaltung. Nur dies konnte mit einem Antrag - wie hier - "nach § 18 Abs. 3 BImSchG, § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG" erreicht werden. Der Antrag vom 2. Mai 2009 hätte auch nicht mit Erfolg in einen Antrag nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 3 BImSchG auf Verlängerung der in Nr. 1.4 der Nebenbestimmung zum Bescheid vom 26. August 1998 enthaltenen Erlöschensfrist umgedeutet werden können. Denn er ist erst im Mai 2009 gestellt worden. Die Genehmigung vom 26. August 1998 war indessen mit Rücknahme des Genehmigungsantrags vom 31. Oktober 2007 wegen der vorgenommenen Verknüpfung am 18. November 2008 erloschen. Danach konnte ein diesbezüglicher Fristverlängerungsantrag nicht mehr wirksam gestellt werden (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 25.8.2005 - 7 C 25.04 -, BVerwGE 124, 156, [...] Rdn. 15; Scheidler, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band I, § 18 BImSchG Rdn. 29; Hansmann/Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 18 BImSchG Rdn. 33).

Der Senat lässt offen, ob er der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt, § 18 BImSchG sei nicht anwendbar, wenn ein Betrieb eingestellt und in wesentlich geänderter Form nach Erteilung einer diesbezüglichen Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG wieder aufgenommen werden solle. Anzunehmen ist, dass für einen endgültig eingestellten Betrieb ein Anspruch auf Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG nicht besteht (Bay. VGH, Urt. v. 22.2.1985 - 22 B 82 A.2730 -, GewArch 1986, 38). Dies scheint auch das Verwaltungsgericht so zu sehen. Ob von einer endgültigen Betriebseinstellung ausgegangen werden kann, wenn - wie die Klägerin hier vorgibt - wieder bzw. weiter eine Legehennenanlage betrieben werden soll, erscheint nicht unzweifelhaft. Dies kann indessen ebenso offenbleiben, wie die angesprochene Frage, ob die Erlöschensfrist nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG für eine betriebene Anlage nach § 18 Abs. 3 BImSchG verlängert werden kann, wenn für die dem Anlagenbetrieb zugrunde liegende Genehmigung eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG beantragt werden soll.

Das Urteil erweist sich jedenfalls als im Ergebnis aus den anderen angeführten Gründen richtig. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG für eine Fristverlängerung nicht vorliegt. Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall - neben dem gesetzlich geregelten Rechtsverlust liegende - unbillig erscheinende Folgen der Erlöschensregelung zu verhindern (BVerwG, Urt. v. 28.10.2010 - 7 C 2.10 -, NVwZ 2011, 120, [...] Rdn. 11), auszulegen. Es sind Zumutbarkeitserwägungen anzustellen. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer der Betrieb innerhalb der Frist nicht oder nur mit erheblichen Nachteilen möglich war (Bay. VGH, Urt. v. 29.5.2009 - 22 B 08.722 -, ZUR 2009, 499, [...] Rdn. 26; Scheidler, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band I, § 18 BImSchG Rdn. 30; Hansmann/Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 18 BImSchG Rdn. 36; Laubinger, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, Band I, § 18 Rdn. 18). Es kann dahinstehen, ob für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten?) behördlichen Entscheidung oder - wenn sich, wie hier, ein Rechtsstreit über die Verpflichtung zur Verlängerung der Geltungsdauer anschließt - auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz abzustellen ist (vgl. zur Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheids Urt. d. Sen. v. 22.6.2010 - 12 LB 213/07 -, OVGE MüLü 53, 409, [...] Rdn. 36 ff. m.w.N.). Weder im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidungen noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung lag ein wichtiger Grund im vorbezeichneten Sinn vor.

Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es eine hinreichend gewichtige Rechtsunsicherheit bezüglich der Tierhaltungsvorschriften für Legehennen, die als wichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG angesehen werden könnte, von vornherein nicht gegeben hat. Nicht schon jede mit dem Betrieb einer Anlage verbundene rechtliche Unsicherheit begründet einen wichtigen Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG. Vielmehr muss die rechtliche Unsicherheit von einem derartigen Gewicht sein, dass sie die Annahme trägt, der Betrieb der Anlage sei unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls unzumutbar. Das lässt sich hier nicht feststellen. Dass der Klägerin allgemein der Betrieb einer Legehennenanlage unzumutbar gewesen wäre (so wird man ihr Vorbringen mangels einer näheren Spezifizierung verstehen müssen), weil er nicht oder nur mit erheblichen Nachteilen möglich war, hat sie nicht hinreichend dargelegt und ist dem Senat auch nicht ersichtlich. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, durfte bekanntermaßen eine herkömmliche Käfighaltung, wie die Klägerin sie betrieb, nur noch übergangsweise (nach der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl Nr. L 203 v. 3.8.1999 S. 53, längstens bis zum 31. Dezember 2011, nach der - engeren - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zuletzt bis zum 31. Dezember 2008 mit Verlängerungsoption bis zum 31. Dezember 2009) fortgesetzt werden und war mithin klar, dass eine Hennenhaltung in der bisherigen Haltungsform nicht mehr in Betracht kam, sondern eine Neuplanung unter Berücksichtigung der nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zulässigen Haltungsformen der Boden- (§ 13a) und der Kleingruppenhaltung (§ 13b) erforderlich war. Der von der Klägerin bemühte Umstand, dass seit 2007 ein erneuter Normenkontrollantrag gegen § 13b (Besondere Anforderungen an die Kleingruppenhaltung) und § 33 Abs. 3, 4 a.F. (Übergangsregelungen für vor dem 13.3.2002 genehmigte oder in Benutzung genommene Haltungseinrichtungen) der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (BVerfG, - 2 BvF 1/07 -) anhängig war, also die Modalitäten der Kleingruppenhaltung nach § 13b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zur Überprüfung standen, mochte zwar die Annahme einer Unzumutbarkeit der Kleingruppenhaltung rechtfertigen, ließ aber nicht ohne Weiteres den Schluss zu, es hätten Rechtsunsicherheiten bestanden, die allgemein einer fristgerechten Wiederaufnahme der Hennenhaltung im Wege gestanden hätten. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr eine andere Haltungsform als die Kleingruppenhaltung unzumutbar (gewesen) wäre. Hierfür ist dem Senat auch nichts ersichtlich.

Soweit dem Vorbringen der Klägerin zu entnehmen ist, die Rechtsunsicherheit sei durch die Anhängigkeit des Normenkontrollverfahrens (BVerfG, - 2 BvF 1/07 -) entstanden und durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im genannten Verfahren vom 12. Oktober 2010 entfallen, vermag der Senat auch dem nicht zu folgen. Infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2010 blieb u.a. § 13b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bis zum 31. März 2012 anwendbar und hätte bis dahin eine Neuregelung vorgenommen werden müssen, die - soweit erkennbar - nicht erfolgt ist. Sofern man gleichwohl davon ausginge, Rechtssicherheit sei - wie die Klägerin wohl meint - mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2010 hergestellt worden, bliebe zu berücksichtigen, dass in den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkten (letzte behördliche Entscheidung, Erlass des Widerspruchsbescheids unter dem 20. März 2012, oder Zeitpunkt der späteren gerichtlichen Entscheidung) auch nach Auffassung der Klägerin keine Rechtsunsicherheit mehr bestanden haben dürfte.

Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, in der Rücknahme des Genehmigungsantrags vom 31. Oktober 2007 im November 2008 liege ein gewillkürtes Verhalten, das gegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Verzögerung spreche, besteht kein Zweifel daran, dass mit einem gewillkürten Verhalten ein willentliches Verhalten gemeint ist. Der Satz ist insgesamt vor dem Hintergrund der unmittelbar vorausgehenden Ausführungen in dem Urteil zu lesen und zu verstehen. Daraus wird die - nachvollziehbare - Wertung des Verwaltungsgerichts deutlich, dass sich die Klägerin - ungeachtet der von ihr im Zusammenhang mit ihrem im Mai 2009 gestellten Fristverlängerungsantrag vorgetragenen Rechtsunsicherheit - nicht gehindert gesehen hat, im Oktober 2007 die Genehmigung für die Errichtung einer neuen Haltungsanlage für Hennen in Kleingruppen zu beantragen. Die Klägerin hat diesen Genehmigungsantrag auch nicht etwa wegen der hier vorgetragenen Rechtsunsicherheit, sondern - wie sie im Zulassungsverfahren betont hat - wegen erhobener Einwendungen zurückgenommen. Dieser Geschehensablauf liefert keine Anhaltspunkte, die das Vorbringen der Klägerin bestätigen, ihr sei es wegen einer Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Haltungsbedingungen für Legehennen unmöglich gewesen, den Betrieb einer Legehennenhaltung fristgerecht wieder aufzunehmen. Auf die Frage, ob es sachgerechte Gründe für die Rücknahme des Genehmigungsantrags vom 31. Oktober 2007 gab, kommt es insofern nicht an. Ungeachtet dessen merkt der Senat an, dass allein der Umstand, dass - von der Klägerin hier ohnehin nicht näher bezeichnete - Einwendungen Dritter gegen den genannten Genehmigungsantrag erhoben worden sind, für sich gesehen ebenfalls keinen wichtigen Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG begründet.

Soweit sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, es lasse sich nicht feststellen, dass der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet werde, genügt ihr Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen bzw. begründet es nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Zweckgefährdung ist kursorisch das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen. Dies folgt aus Sinn und Zweck des § 18 Abs. 1 BImSchG, zu verhindern, dass eine stillgelegte Anlage zu einem Zeitpunkt wieder in Betrieb genommen wird, in dem sich die der Genehmigung zugrunde liegenden Verhältnisse möglicherweise wesentlich verändert haben (BVerwG, Urt. v. 28.10.2010 - 7 C 2.10 -, NVwZ 2011, 120, [...] Rdn. 17). Das bedeutet nicht, dass die Behörde einen Antrag auf Fristverlängerung in derselben Weise zu prüfen hat wie einen Antrag auf Neugenehmigung. Bereits der Wortlaut des § 18 Abs. 3 BImSchG steht dem entgegen. Danach setzt die Verlängerung der Erlöschensfrist (nur) voraus, dass die Verlängerung den Gesetzeszweck nicht gefährdet. Als Folge einer Fristverlängerung darf der bei einer Neugenehmigung gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge nicht erkennbar unterschritten werden. Entsprechenden Anhaltspunkten muss die Behörde deshalb nachgehen. Die Annahme einer Gefährdung des Gesetzeszwecks ist gerechtfertigt, wenn hinreichend objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei Wiederinbetriebnahme der Anlage der gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge zu Gunsten der in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter, insbesondere der Nachbarschaft und der Allgemeinheit unterschritten würde und schädliche Umwelteinwirkungen, Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen drohen. Dabei ist nicht auf den stillgelegten, sondern auf den für die Zukunft geplanten Betrieb abzustellen, also etwa eine geplante Umnutzung in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 28.10.2010 - 7 C 2.10 -, NVwZ 2011, 120, [...] Rdn. 17). Von diesen Maßgaben ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

Das Verwaltungsgericht hat - wie ausgeführt - angenommen, es lasse sich nicht feststellen, dass der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet werde, weil ungeklärt sei, welche Anlage auf der Grundlage der zu verlängernden Genehmigung später in Betrieb genommen werden solle. Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts unrichtig wäre, es sei ungeklärt, welche Anlage auf der Grundlage der zu verlängernden Genehmigung später in Betrieb genommen werden solle, legt die Klägerin nicht dar und sind dem Senat auch nicht ersichtlich. Auf die Genehmigung vom 26. August 1998 (193.200 Legehennen in Käfigen) kann in diesem Zusammenhang nicht rekurriert werden. Diese war, wie dargestellt, im November 2008 erloschen. Soweit die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verweist, führt auch dies nicht weiter. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift auf diverse Gutachten verwiesen, die offenbar zu dem im Jahr 2010 gestellten und vom Beklagten bestandskräftig abgelehnten Genehmigungsantrag zur Neuerrichtung einer Legehennenfarm für 114.222 Tiere in drei Ställen am Standort der Altanlage eingereicht worden waren. Welchen Betrieb die Klägerin zukünftig plant, lässt sich auch unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht hinreichend deutlich erkennen. Ebenfalls nicht erkennen lässt sich, dass das Anliegen der Klägerin im Rahmen eines Verlängerungsantrags behandelbar ist. Aus den dargelegten Gründen kann in einem Verfahren auf Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG nicht der Sache nach ein neuer Genehmigungsantrag gestellt und geprüft werden. Soweit die Klägerin auf die zu dem im Jahr 2010 gestellten Genehmigungsantrag eingereichten Unterlagen verweist, deutet dies darauf hin, dass es in der Sache aber um einen neuen Genehmigungsantrag geht. Da zudem dieser Genehmigungsantrag aus 2010 durch Bescheid vom 6. März 2012 und Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2013 mit der Begründung bestandskräftig abgelehnt worden war, die Einhaltung der sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten in Bezug auf den Schutz vor Ammoniak-Immissionen und Lärm sei nicht nachgewiesen, folgen daraus zugleich Anhaltspunkte dafür, dass bei Inbetriebnahme einer etwaigen Anlage der gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge zu Gunsten der in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter, insbesondere der Nachbarschaft und der Allgemeinheit unterschritten würde und schädliche Umwelteinwirkungen, Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen drohen.

Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung verneint hat. Die Klägerin geht aus den oben dargelegten Gründen schon fehl in ihrer Auffassung, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Fristverlängerung nach § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 3 BImSchG lägen vor. Der Annahme einer Ermessensreduzierung steht hier ferner entgegen, dass nach den - wie dargelegt - zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts eine Gefährdung des Gesetzeszwecks nicht ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG eine Fristverlängerung für eine Dauer von mehr als drei Jahren kaum in Betracht kommt (vgl. Hansmann/Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 18 BImSchG Rdn. 38; Scheuing/Wirths, in: Koch/Pache/Scheuing (Hg.), GK-BImSchG, Band II, § 18 BImSchG, Rdn. 82). Eine Fristverlängerung für eine Dauer von mehr als drei Jahren wäre hier aber - soll sie der Klägerin noch nützen - erforderlich. Ausgehend von dem Verlängerungsantrag aus Mai 2009 wäre der Dreijahreszeitraum 2012 abgelaufen. Auch dieser Gesichtspunkt lässt im vorliegenden Fall eine Ermessensreduzierung zugunsten der Klägerin als ausgeschlossen erscheinen.

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache weist nicht überdurchschnittliche, also über das Normalmaß hinausgehende Schwierigkeiten auf, die ein Berufungsverfahren erfordern.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine Fristverlängerung nach § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 3 BImSchG voraussetze, dass der Betrieb in genau der Art und Weise wieder aufgenommen werde, die der Genehmigung zugrunde liege oder ob die Verlängerung auch dann zulässig sei, wenn die genehmigte Anlage unter Berücksichtigung des Instrumentariums der §§ 15, 16 BImSchG geändert werden solle, kommt es - wie ausgeführt - nicht entscheidungserheblich an. Die weiter aufgeworfene Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG vorliegen könne, wenn eine vorübergehend nicht betriebene Legehennenanlage deshalb nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG wieder aufgenommen werden könne, weil die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung angefochten und nicht vor Fristablauf hierüber entschieden worden sei, ist nicht grundsätzlicher Klärung zugänglich. Sie ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind im Rahmen der Prüfung, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG vorliegt, Zumutbarkeitserwägungen anzustellen, ob unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls der gesetzlich geregelte Rechtsverlust als unbillig erscheint. Die Frage lässt sich im Übrigen, soweit sie entscheidungserheblich ist, ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten. Gleiches gilt, soweit die Klägerin die Frage aufwirft, ob zur Prüfung einer Gefährdung des Gesetzeszwecks auf den genehmigten oder auf den künftig angestrebten Anlagenbetrieb abzustellen sei.

4. Eine Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel scheitert ebenfalls. Der von der Klägerin geforderten Aufklärungen bedurfte es bei Zugrundelegung der zutreffenden Rechtsstandpunkte des Verwaltungsgerichts nicht. Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf die Rücknahme des Genehmigungsantrags vom 31. Oktober 2007 im November 2008 entscheidungserheblichen Vortrag nicht übergangen und - wie ausgeführt - seine Erwägungen nachvollziehbar begründet. Letzteres gilt auch hinsichtlich der Begründung des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen einer Ermessensreduzierung.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG und folgt der - von den Beteiligten nicht in Frage gestellten - Festsetzung des Verwaltungsgerichts.