Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.03.2014, Az.: 8 LB 73/13

Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruch auf Erteilung einer zahnärztlichen Approbation

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.03.2014
Aktenzeichen
8 LB 73/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 14557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0313.8LB73.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 26.01.2012 - AZ: 6 A 115/11

Fundstellen

  • DÖV 2014, 632
  • NVwZ-RR 2014, 5-6
  • NVwZ-RR 2014, 649
  • NdsVBl 2014, 278-283

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Maßgeblich für die Beurteilung des Anspruchs auf Erteilung einer zahnärztlichen Approbation ist die Sach und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts.

  2. 2.

    Bezugspunkt der gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 ZHG vorzunehmenden Gleichwertigkeitsprüfung ist die zahnärztliche Ausbildung, wie sie im Gesetz über die Zahnheilkunde und in der Approbationsordnung für Zahnärzte geregelt ist (deutsche Referenzausbildung). Maßgebend ist der aktuelle Stand der deutschen Referenzausbildung.

  3. 3.

    Zur erforderlichen Quantifizierung der weder im Gesetz über die Zahnheilkunde noch in der Approbationsordnung für Zahnärzte festgelegten Stundenzahlen für die Wissensvermittlung in einzelnen Fächern ist auf den Ausbildungskatalog einer exemplarisch ausgewählten Hochschule im Bundesgebiet zurückzugreifen. Die Auswahl dieses Ausbildungskataloges obliegt zunächst der die Gleichwertigkeitsprüfung durchführenden Behörde, ohne dass sie von sich aus verpflichtet wäre, die Auswahl auf der Grundlage einer von Amts wegen durchgeführten Günstigerprüfung anhand der Ausbildungskataloge aller deutschen Hochschulen zu treffen. Weist der Antragsteller auf einen für ihn günstigeren Ausbildungskatalog einer deutschen Hochschule hin, ist die Gleichwertigkeitsprüfung anhand dieses Ausbildungskataloges vorzunehmen.

  4. 4.

    Die Kenntnis in einem Fach ist dann wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 4 ZHG, wenn sie von den Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin, wie diese in der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZHG erlassenen Approbationsordnung für Zahnärzte unter Berücksichtigung von Art. 34 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.3.1 der Richtlinie 2005/36/EG geregelt sind, umfasst ist.

  5. 5.

    (Zahn )Ärztliche Berufspraxis im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG vermittelt auch die Tätigkeit mit einer zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG.

  6. 6.

    Die vom Antragsteller nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nrn. 1a und 2 ZHG vorzulegenden Bescheinigungen über den Erwerb von beruflichen Qualifikationen müssen in hinreichend substantiierter Weise erkennen lassen, ob die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden. Konkrete formal inhaltliche Anforderungen stellt das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde an die vorzulegenden Bescheinigungen nicht.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer - vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr eine Approbation als Zahnärztin zu erteilen.

Die Klägerin wurde 1960 in E. geboren, lebte und arbeitete bis 1995 in F., reiste danach nach Deutschland aus und wurde hier 2001 eingebürgert.

Sie absolvierte ein Studium der Fachrichtung Stomatologie an der G. staatlichen Hochschule für Medizin in der Stadt H., vormals I., das sie 1984 erfolgreich abschloss. Auf Beschluss der staatlichen Prüfungskommission vom 22. Juni 1984 wurde ihr die Qualifikation als "Arzt-Stomatologe" zuerkannt. Nach einer weiteren einjährigen Ausbildung in der Internatur an der stomatologischen Poliklinik Nr. 3 der Stadt H. erlangte sie aufgrund des Beschlusses der Abschlussprüfungskommission vom 25. Juni 1985 die Qualifikation als "Stomatologe-Internist". Von September 1985 bis Dezember 1988 war die Klägerin als Zahnärztin in der Poliklinik Nr. 1 in H. tätig, von Dezember 1988 bis Januar 1990 als Zahnärztin im Sanitätszentrum Nr. 1 in H. und von Januar 1990 bis August 1995 in jenem Sanitätszentrum als Leiterin der Stomatologie.

Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet nahm die Klägerin zunächst an einem Sprachkurs teil und absolvierte mehrmonatige Praktika in Zahnarztpraxen. Mit Schreiben vom 23. Februar 1998 teilte die von der Klägerin angerufene Bezirksregierung J. ihr mit, dass die Zentralstelle für Bildungswesen in Bonn die in F. erworbene Qualifikation als Zahnärztin in Verbindung mit der einjährigen Internatur als abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung im Sinne von § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde anerkenne und zur Erlangung eines gleichwertigen Ausbildungsstandes im Sinne von § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde eine achtzehnmonatige Anpassungszeit erforderlich sei. Nach Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes durch eine Sachverständigenkommission könne die Approbation erteilt werden. Zur Ableistung der achtzehnmonatigen Anpassungszeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2000 erteilte die Bezirksregierung J. der Klägerin am 14. Dezember 1998 die Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Lande Niedersachsen. Auf der Grundlage dieser Erlaubnis leistet die Klägerin die Anpassungszeit in der Praxis des Zahnarztes K. aus L. ab.

Am 18. Oktober 1999/28. Februar 2000 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Approbation als Zahnärztin. Die hierauf von der Zahnärztekammer am 7. Juni 2000 durchgeführte schriftliche Kenntnisprüfung bestand die Klägerin nicht. Von achtzig gestellten Fragen beantwortete sie nur zehn richtig und erreichte damit die Bestehensquote von 60 vom Hundert nicht. Am 3. April 2001 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung J. erneut die Erteilung einer Approbation als Zahnärztin. Die hierauf von der Zahnärztekammer am 14. August 2001 durchgeführte schriftliche Kenntnisprüfung bestand die Klägerin erneut nicht. Von achtzig gestellten Fragen beantwortete sie vierzig Fragen richtig und erreichte damit die Bestehensquote von 60 vom Hundert nicht. Am 5. Mai 2003 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung J. erneut die Erteilung einer Approbation als Zahnärztin. Zur Vorbereitung absolvierte die Klägerin in der Zeit vom 4. bis zum 22. März 2003 einen "Propädeutischen Intensivkurs Zahnmedizin zur Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung" des mibeg-Instituts Medizin. Die Zahnärztekammer Niedersachsen führte am 22. Oktober 2003, am 8. Januar 2004 und am 18. Februar 2004 durch die Sachverständigenkommission zur Überprüfung ausländischer zahnmedizinischer Ausbildung die Kenntnisprüfung der Klägerin durch. Die Klägerin bestand den schriftlichen Teil und den praktischen Teil der Prüfung, nicht aber den mündlichen Teil. Die Sachverständigenkommission kam einstimmig zu dem Schluss, dass die Klägerin nicht über einen Kenntnisstand verfügt, der eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes entsprechend einer zahnärztlichen Ausbildung in Deutschland erkennen lässt. Die Bezirksregierung J. teilte der Klägerin mit Schreiben vom 12. Juli 2004 das Prüfungsergebnis mit.

Die der Klägerin erteilte Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Lande Niedersachsen verlängerten die Bezirksregierung J. und ab 2008 der Beklagte bis heute fortlaufend.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Approbation als Zahnärztin. Das beigefügte Zeugnis der Zahnärzte K. und M. vom 23. Februar 2010 bescheinigte der Klägerin, in sämtlichen Bereichen der zahnärztlichen Tätigkeit selbständig und äußerst gewissenhaft zu arbeiten, in der Praxis für die Individualprophylaxe und die Überwachung von Hygienemaßnahmen zuständig zu sein, Röntgenkonstanzaufnahmen durchzuführen, bei der Ausbildung unterstützend tätig zu sein und "alle Anforderungen, welche zur Führung einer Zahnarztpraxis erforderlich sind", zu erfüllen. Nach Beteiligung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 24. August 2010 mit, dass auf ihre Kosten eine gutachterliche Überprüfung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation erfolgen solle. Ergäbe diese Gleichwertigkeitsüberprüfung, dass wesentliche Defizite zwischen ihrer absolvierten zahnärztlichen Ausbildung und dem deutschen Studium der Zahnmedizin bestünden, die nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen seien, dürfe sie an einer sogenannten Eignungsprüfung teilnehmen. Die Klägerin wies diesen Vorschlag zurück, da die Gleichwertigkeit feststehe und einer weiteren Überprüfung nicht bedürfe.

Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 30. Dezember 2010 ab. Die Erteilung der Approbation setze voraus, dass die von ihr im Ausland absolvierte zahnärztliche Ausbildung der deutschen zahnärztlichen Ausbildung gleichwertig sei. Hiervon könne nicht ausgegangen werden. Die zahnärztliche Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion sei nach der Vergleichsliste "Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen in der Human- und Zahnmedizin" der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Landesprüfungsämter zum Vollzug des Ausbildungs- und Prüfungsrechts der Heilberufe (Stand: 1.3.2007), die zwar nicht mehr anzuwenden sei, aber weiterhin Indizwirkung entfalte, der deutschen zahnärztlichen Ausbildung nicht gleichwertig. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 - 3 C 33.07 -. Dieses weise lediglich darauf hin, dass neben der im Ausland absolvierten Ausbildung und erlangten Berufserfahrung auch die im Bundesgebiet gewonnene Berufserfahrung berücksichtigt werden müsse. Dies gelte aber erst dann, wenn die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen wesentliche Unterschiede ergeben habe. Diese Überprüfung erfordere zahnmedizinischen Sachverstand, über den er - der Beklagte - nicht verfüge. Da die Klägerin nicht bereit sei, die Überprüfung der Gleichwertigkeit durch einen Sachverständigen zu veranlassen, werde ihr Antrag abgelehnt.

Die Klägerin hat am 26. Januar 2011 Klage erhoben und zu Begründung geltend gemacht, dass ihr Ausbildungsstand gleichwertig sei. Neben dem objektiven Vergleich der Ausbildungsgänge seien auch alle nachträglich erworbenen Qualifikationen einschließlich der Berufserfahrung zu berücksichtigen. Danach bestünden wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion und der in Deutschland nicht. Beide Ausbildungen dauerten fünf Jahre. Sie - die Klägerin - habe darüber hinaus die Internatur und damit eine Ausbildung von insgesamt 8.398 Unterrichtsstunden absolviert, während sich die deutsche Ausbildung auf nur 5.000 Unterrichtsstunden erstrecke. Bis auf geringe Abweichungen entsprächen sich auch die Ausbildungsgegenstände. Eine weitere Begutachtung der Ausbildungsinhalte durch einen Sachverständen sei daher nicht erforderlich, jedenfalls müssten dessen Kosten von der Beklagten getragen werden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 30. Dezember 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Approbation als Zahnärztin zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, eine Gleichwertigkeit der Ausbildungsgänge sei nicht gegeben. Nach den Unterlagen der Klägerin sei zumindest zweifelhaft, dass die Fächer zahnärztliche Prothetik und Zahnerhaltungskunde gelehrt worden seien. Danach wesentliche Unterschiede der ausländischen Ausbildung könnten zwar durch Berufserfahrung ausgeglichen werden. Hierzu sei es aber erforderlich, zunächst die wesentlichen Unterschiede der Ausbildungsinhalte konkret festzustellen. Dies sei ihm hinsichtlich der im Anhang V Nr. 5.3.1 der Richtlinie 2005/36/EG und im Beispielstundenplan 2 der Studienreformkommission genannten Fächer Physiotherapie, dentale Technologie, Kinderzahnheilkunde, Kieferorthopädie und Paradontologie nicht möglich. Bei den weiteren Fächern Biochemie oder physikalische Chemie, Präventivmedizin, zahnärztliche Prothetik, präventive Zahnheilkunde, spezielle Chirurgie, spezielle Pathologie der Mundhöhle, Klinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, zahnärztliche Röntgenologie und spezielle Physiologie des Kauorgans könne er nicht erkennen, mit welchen Fächern der Notenübersicht der Klägerin sie übereinstimmten. Es sei bekannt, dass in der ehemaligen Sowjetunion die Angaben über Stundenzahlen unterschiedlich gemacht worden seien. In der Diplombeilage seien die tatsächlich unterrichteten Stunden eingetragen, in anderen Bescheinigungen seien dagegen höhere Stundenzahlen angegeben worden, weil zusätzlich zu den Präsenzstunden auch Stunden für das Lernen zu Hause angegeben worden seien. Das Zahnmedizinstudium sei in der ehemaligen Sowjetunion eine medizinische Grundausbildung gewesen; erst im Anschluss daran habe man sich stomatologisch spezialisieren können. Bezogen auf den vorliegenden Einzelfall könne daher nur ein medizinischer Sachverständiger - auf Kosten der Klägerin - die Gleichwertigkeit der Ausbildungsgänge überprüfen. Dabei könne der von der Klägerin vorgelegte beglaubigte Auszug aus der Testat- und Prüfungsliste das zentrale Dokument für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sein. Abhängig von dem Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung könne beurteilt werden, ob die Berufserfahrung der Klägerin, auch ihre seit 1999 im Bundesgebiet ausgeübte Tätigkeit mit Berufserlaubnissen, eine mögliche Kenntnislücke geschlossen habe.

Mit Urteil vom 26. Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 30. Dezember 2010 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin die Approbation als Zahnärztin zu erteilen. Die Klägerin habe nach § 2 Abs. 1 und 2a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der seit dem 30. Juli 2010 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung einen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Zahnärztin. Nach den danach geltenden Bestimmungen komme es darauf an, ob zwischen der absolvierten Ausbildung und der deutschen Ausbildung wesentliche Unterschiede bestünden. Solche wesentlichen Unterschiede seien hier aus Rechtsgründen nicht festzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine gesetzgeberische Wertung zu erkennen, dass eine ärztliche Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig sein könne, ohne dass es generell auf eine Überprüfung des individuellen Kenntnisstandes ankomme. Auch müsse die Gleichwertigkeit der Ausbildung nicht mehr im Einzelnen geprüft werden. Vielmehr sei konkreten Bedenken hinsichtlich der Ausbildung und der Kenntnisse nachzugehen, aber nicht ungefragt eine abstrakte Aufklärung und Bewertung vorzunehmen. Ohne konkrete Anhaltspunkte für erhebliche Abweichungen bedürfe es auch keiner gutachterlichen Klärung, welche Inhalte und Methoden die Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion gehabt habe. Nach diesen Maßstäben sei die von der Klägerin absolvierte Ausbildung der deutschen Ausbildung gleichwertig. Die von der Klägerin absolvierte und in der vorgelegten Testat- und Prüfungsliste dokumentierte Ausbildung werde den Anforderungen gerecht, wie sich diese für Zahnärzte in Deutschland aus der Approbationsordnung für Zahnärzte bei europarechtsfreundlicher Auslegung in Anlehnung an Art. 34 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Anhang V.3, Nummer 5.3.1 sowie dem Musterstundenplan der Universität Münster für das Wintersemester 2011/2012 ergäben. Zwar fehle es in der Testat- und Prüfungsliste an Entsprechungen zu den spezifischen Fächern. Die Testat- und Prüfungsliste weise aber eine Reihe von allgemeinen und spezifischen Fächern und Betriebspraktika aus, deren Bezeichnungen nicht dieselben seien wie die im Anhang der Richtlinie. Es spreche alles dafür, dass die spezifischen Inhalte in der Ausbildung der Klägerin bereits in den allgemeinen Fächern mitbehandelt worden seien. Die Klägerin habe dies in der mündlichen Verhandlung für die wichtigsten Fächer bestätigt und näher erläutert. Der Gleichwertigkeit der Ausbildung stehe auch nicht entgegen, dass die zahnärztliche Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion zunächst eine eher allgemeine Ausbildung gewesen sei. Denn neben den spezifischen Fächern der Universitätsausbildung seien weitere Ausbildungsteile sowie die einjährige Internatur mit Tätigkeiten in allen spezifischen Bereichen der Zahnheilkunde zu berücksichtigen. Es bestünde kein Zweifel, dass die vom Beklagten angeführten Fächer Physiotherapie, dentale Technologie, Kinderzahnheilkunde, Kieferorthopädie und Paradontologie in der Ausbildung der Klägerin gelehrt worden seien. Die Testat- und Prüfungsliste weise diese als Heilgymnastik und Physiotherapie, Kinderstomatologie und Orthodontie aus. Die dentale Technologie sei nach Auskunft der Klägerin Teil der therapeutischen und der orthopädischen und Stomatologie sowie der Orthodontie, die Parodontologie Teil der therapeutischen Stomatologie gewesen. Soweit der Beklagte beanstande, dass die Fächer Biochemie oder physikalische Chemie, Präventivmedizin, zahnärztliche Prothetik, präventive Zahnheilkunde, spezielle Chirurgie, spezielle Pathologie der Mundhöhle, Klinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, zahnärztliche Röntgenologie und spezielle Physiologie des Kauorgans nicht gelehrt worden seien, gehe er fehl. Biochemie oder physikalische Chemie seien als Biochemie sowie als physikalische Chemie und Kolloidchemie in der Testat- und Prüfungsliste genannt. Präventivmedizin sei im Anhang V zur Richtlinie 2005/36/EG als Präventivmedizin und Epidemiologie angegeben. In der Testat- und Prüfungsliste der Klägerin fänden sich dazu die Fächer Infektionskrankheiten, Epidemiologie und Phtiseologie (Tuberkulose). Das decke das erforderliche Spektrum offensichtlich hinreichend ab, zumal diese Fächer auch im Musterstundenplan als gesonderte Fächer nicht ausdrücklich angeführt würden. Bei der üblichen deutschen Ausbildung werde also ebenfalls als ausreichend angesehen, dieses Fach als Teil anderer Lehrveranstaltungen zu behandeln. Die zahnärztliche Prothetik finde sich nach den Erläuterungen der Klägerin in dem Fach Orthodontie. Die präventive Zahnheilkunde sei eine Bezeichnung aus dem Anhang V zur Richtlinie 2005/36/EG. Dieses Fach sei nicht im Musterstundenplan aufgeführt. Es genüge, dieses als Teil der Zahnerhaltungskunde oder der therapeutischen Stomatologie zu behandeln. Zur speziellen Chirurgie enthalte die Testat- und Prüfungsliste das Fach chirurgische Stomatologie; in diesem Fach habe die Klägerin außerdem ein Betriebspraktikum abgeleistet. Die spezielle Pathologie der Mundhöhle sei die Bezeichnung nach dem Anhang V zur Richtlinie 2005/36/EG. In der Testat- und Prüfungsliste sei dazu das Fach pathologische Physiologie aufgeführt. Das decke das erforderliche Spektrum ab. Auch im Musterstundenplan seien nur Vorlesung und Kurs in der Pathologie ausgewiesen. Bei der üblichen deutschen Ausbildung werde es als ausreichend angesehen, dieses Fach als Teil anderer Lehrveranstaltungen zu behandeln. Es liege auf der Hand, dass die Klinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten wegen des anderen Aufbaus der Ausbildung der Klägerin Gegenstand der Praktika und der Internatur gewesen seien. Für die zahnärztliche Röntgenologie habe die Klägerin nachvollziehbar erläutert, dass im Fach Radiologie (Röntgenologie und medizinische Radiologie) ein allgemeiner und ein zahnmedizinischer Teil behandelt worden sei. Die spezielle Physiologie des Kauorgans sei ersichtlich von dem Fach Anatomie und Physiologie des Kauorgans erfasst. Im Musterstundenplan seien Vorlesungen, Übungen, Praktika oder Kurse zu den Fächern Anatomie, mikroskopische Anatomie und Physiologie vorgesehen, ohne weitere Qualifizierungen auszuweisen. Auch dieses Fach sei in der deutschen Ausbildung offensichtlich Teil umfassenderer Lehrveranstaltungen. Auch bei der Klägerin habe daher zu genügen, dass die Fächer normale Anatomie, pathologische Anatomie mit Sektionslehrgang, Physiologie und pathologische Physiologie aufgeführt seien. Ersichtliche Lücken könnten allenfalls in Teilen der Bereiche der Berufs-, Gesetzes - und Standeskunde und im Bereich der sozialen Aspekte der zahnärztlichen Tätigkeit verbleiben. Dies könne aber dahinstehen, da für diese Fächer in der deutschen Ausbildung nur ein geringes Stundenkontingent vorgesehen sei. Dieser Bewertung stehe die Kritik des Beklagten am erheblichen Unterschied vorgesehener Unterrichtsstunden für einzelne Fächer, insbesondere bei der Zahnersatzkunde, nicht entgegen. Zwar sehe der Musterstundenplan insoweit 1.183 Unterrichtsstunden vor, während in der Testat- und Prüfungsliste nur 170 Unterrichtsstunden orthopädische Stomatologie für die Universitätsausbildung und 90 Stunden für das Betriebspraktikum ausgewiesen seien. Dem müsse aber ein erheblicher Anteil an den 1.792 Stunden der Internatur hinzugerechnet werden, was die Gleichwertigkeit herstelle. Jedenfalls handele es sich bei der Zahnersatzkunde um einen Kernbereich der zahnärztlichen Tätigkeit, welche die Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion und in F. über sechseinhalb Jahre und im Bundesgebiet fast zwölf Jahre ausgeübt und so eine etwaige Ausbildungslücke geschlossen habe. Auch die Wissensvermittlung sei vergleichbar. Der Musterstundenplan sehe - ohne Laborstunden - für das Studium von zehn Semestern 6.750 Unterrichtsstunden vor, davon 3.697,5 Unterrichtsstunden für Praktika und Kurse. Die Klägerin habe einschließlich der Betriebspraktika von 504 Unterrichtsstunden insgesamt 6.098 Unterrichtsstunden nachgewiesen. Davon seien zwar 446 Unterrichtsstunden politischer Unterricht und Sport abzuziehen. Danach verblieben 5.652 Unterrichtsstunden. Die Klägerin habe aber statt der in Deutschland vorgesehenen Praktika die einjährige Internatur als Zahnärztin absolviert, die weitere 1.792 Stunden praktischer Ausbildungszeit umfassten. Ausgehend von insgesamt 7.444 berücksichtigungsfähigen Unterrichtsstunden sei die Ausbildung der Klägerin daher auch unter dem Gesichtspunkt der Wissensvermittlung als gleichwertig anzusehen. Auch § 2 Abs. 2a Satz 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 1 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde stünden dem Anspruch auf Erteilung der zahnärztlichen Approbation nicht entgegen. Die Klägerin sei im ersten Halbjahr 2004 zwar endgültig durch eine Prüfung durchgefallen. Nach der damals geltenden Fassung des § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde habe es aber nur eine Gleichwertigkeitsprüfung, nicht hingegen eine Eignungsprüfung im Sinne des nun anzuwendenden § 2 Abs. 2a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde gegeben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, die der Senat mit Beschluss vom 18. April 2013 - 8 LA 48/12 - wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtsache und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.

Der Beklagte macht geltend, der Ausbildungsstand der Klägerin sei dem Ausbildungsstand nach einem erfolgreich abgeschlossenen Studium der Zahnheilkunde im Bundesgebiet nicht gleichwertig. Vergleichsmaßstab seien die Vorgaben im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, in der Approbationsordnung für Zahnärzte sowie in Art. 34 und dem dazugehörigen Anhang V.3., Nr. 5.3.1 der Richtlinie 2005/36/EG. Diese bedürften mangels konkreter Regelungen zum Ausbildungsumfang aber der Konkretisierung durch einen Studienplan. Um eine Gleichbehandlung aller Approbationsbewerber sicherzustellen sei es sachgerecht, den Beispielstudienplan 2 der Studienreformkommission heranzuziehen. Da davon auszugehen sei, dass jeder in der Studienordnung einer deutschen Hochschule bestimmte Gegenstandskatalog das gesamte notwendige zahnärztliche Wissen im Sinne der Approbationsordnung für Zahnärzte umfasse, könne auch der konkrete Studienplan einer deutschen Hochschule zum Vergleich herangezogen werden. Von ihm - dem Beklagten - könne aber nur ein Vergleich mit den Studienordnungen niedersächsischer Hochschulen gefordert werden; eine Prüfung anhand der Studienordnungen aller deutschen Hochschulen sei ihm nicht möglich. Auch könne er die Anwendung der Studienordnung der Universität Münster durch das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehen. Unter Anwendung des sich danach ergebenden Vergleichsmaßstabes bestünden wesentliche Unterschiede im Ausbildungsstand hinsichtlich folgender Fächer, die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs grundlegende und auch gesetzlich zwingend geforderte Kenntnisse beinhalteten:

FachZahl der Unterrichtstunden
Beispielstudienplan 2Studienplan Zahnmedizin der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH)Studienplan Zahnmedizin der Universitätsmedizin Göttingen (UMG)Tatsächlich von der Klägerin nachgewiesenes Studium (Stundenübersicht 2011)
Röntgenkurs91849164
Zahnärztliche Prothetik159914601300260
Zahnerhaltung819832715590
Kiefer-orthopädie39043237744
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie288,32246
Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten2602642600

Dabei müsse er die von der Klägerin absolvierte einjährige Internatur in der Fachrichtung Internistische Stomatologie unberücksichtigt lassen. Die Klägerin habe Unterlagen zu den konkret ausgeübten Tätigkeiten nicht vorgelegt, so dass eine Zuordnung zu einzelnen Fächern nicht erfolgen könne. Der von der Klägerin absolvierte Röntgenkurs umfasse auch die medizinische Radiologie. Die deutsche Ausbildung beschränke sich hingegen auf den zahnmedizinisch relevanten Teil des Körpers. In der zahnärztlichen Prothetik ergäben sich wesentliche Unterschiede mit Blick auf den Ausbildungsumfang. Kenntnisse in diesem Bereich seien nicht deshalb entbehrlich, weil der Zahnersatz von einem Zahntechniker hergestellt werde. Abgesehen davon, dass der Zahnarzt zur Herstellung von Zahnersatz in eigener Werkstatt befugt sei, benötige er die geforderten Kenntnisse schon deshalb, um die Qualität des von Dritten gefertigten Zahnersatzes beurteilen zu können. Daneben sei er für die Abformung des Kiefers sowie die funktionsgerechte Eingliederung des Zahnersatzes zuständig. Auch in der Zahnerhaltungskunde ergäben sich wesentliche Unterschiede mit Blick auf den Ausbildungsumfang. Die Angabe der Klägerin, dass in dem von ihr absolvierten Fach der therapeutischen Stomatologie auch die Parodontologie und die konservierende Zahnheilkunde behandelt worden seien, bedürfe der weiteren Aufklärung. Ob sich auch die von der Klägerin absolvierte Internatur auf die Zahnerhaltungskunde bezogen habe, könne mangels eines Nachweises der Ausbildungsinhalte nicht überprüft werden. Auch in der Kieferorthopädie ergäben sich wesentliche Unterschiede mit Blick auf den Ausbildungsumfang. Die von der Klägerin vorgelegte Testat- und Prüfungsliste weise lediglich eine Unterrichtung im Fach Orthodontie im Umfang von 44 Unterrichtsstunden aus. Auch bei den Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ergäben sich wesentliche Unterschiede mit Blick auf den Ausbildungsumfang. Es sei nicht ersichtlich, dass dieses Fach überhaupt Gegenstand der von der Klägerin absolvierten Ausbildung gewesen sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, aufgrund des abweichenden Aufbaus der Ausbildung liege es auf der Hand, dass dieses Fach Gegenstand der Praktika und der Internatur gewesen sei, könne nicht nachvollzogen werden. Es bestünden auch Zweifel an einer gleich wirksamen Vermittlung der Ausbildungsinhalte. Das von der Klägerin absolvierte Studium weise zwar die Mindeststudiendauer an deutschen Hochschulen auf. Es müsse allerdings berücksichtigt werden, dass die Klägerin vor dem Studium lediglich die mittlere Reife absolviert habe, das von ihr absolvierte Studium eher ein solches der Humanmedizin mit einer Spezialisierung auf die Zahnmedizin gewesen sei und nicht durchgängig staatliche Leistungskontrollen stattgefunden hätten. Das Staatsexamen der Klägerin habe sich lediglich auf die Fächer Wissenschaftlicher Kommunismus, Innere Krankheiten, Chirurgische Stomatologie, Orthopädische Stomatologie und Therapeutische Stomatologie erstreckt, nicht aber auf die Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, die Chirurgie und die Kieferorthopädie. Die danach wesentlichen Unterschiede der Ausbildungen würden auch belegt durch die Einschätzung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, das Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Landesprüfungsämter zum Vollzug des Ausbildungs- und Prüfungsrechts der Heilberufe vom 13. Februar 2007 und die dort vorgenommene Einstufung der von der Klägerin absolvierten Ausbildung als nicht objektiv gleichwertig, die gutachterliche Stellungnahme des Herrn N. vom 27. März 2012 sowie die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur mangelnden objektiven Gleichwertigkeit zahnmedizinischer Ausbildungen in der ehemaligen Sowjetunion und in Deutschland. Die wesentlichen Unterschiede habe die Klägerin auch nicht durch in ihrer zahnärztlichen Berufspraxis erworbene Kenntnisse ausgeglichen. Er - der Beklagte - stelle dabei in seiner Verwaltungspraxis auf die im jeweiligen Einzelfall konkret nachgewiesenen Kenntnisse ab. Qualifikationsnachweise seien insbesondere das Arbeitsbuch, qualifizierte Arbeitszeugnisse und Fortbildungsnachweise. Das qualifizierte Arbeitszeugnis müsse die ausgeübten Tätigkeiten und die Fallzahlen zwingend beschreiben und auch sonst detailliert, schlüssig, hinreichend substantiiert und nachvollziehbar sein. Die Arbeitszeugnisse seien kritisch zu würdigen, da der Arbeitgeber im Lager des Approbationsbewerbers stehe. Die Berufserfahrung müsse sich auf die bestehenden Lücken im Ausbildungsstand beziehen. Eine rein quantitative zahnärztliche Berufstätigkeit ohne qualitativen Bezug zu den defizitären Fächern sei nicht ausreichend. Ausbildungsdefizite in klinischen Fächern könnten grundsätzlich nur durch Fortbildungen, Übungen am Phantom und Anleitungen durch gut ausgebildetes Fachpersonal ausgeglichen werden. Ob dies im Praxisalltag durch Fachpersonal gewährleistet werden könne, sei fraglich, jedenfalls aber detailliert nachzuweisen. Fortbildungen ohne objektivierbare Leistungskontrollen könnten mangels Nachvollziehbarkeit grundsätzlich nicht bei dem Ausgleich mangelnder Kenntnisse berücksichtigt werden. Negative Ergebnisse von Gleichwertigkeits- oder Eignungsprüfungen hingegen schon, jedenfalls bei der Beurteilung der Berufserfahrung. Nach dieser Verwaltungspraxis habe die Klägerin die bestehenden wesentlichen Unterschiede nicht durch in ihrer zahnärztlichen Berufspraxis erworbene Kenntnisse ausgeglichen. Ihre zehnjährige zahnärztliche Tätigkeit in der ehemaligen Sowjetunion sei zwar durch ein Arbeitsbuch belegt. Aus diesem ergäbe sich aber nicht, in welchen Bereichen sie tätig gewesen sei. Aufgrund der wesentlichen Unterschiede der Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion sei auch die dortige zahnärztliche Praxis nicht qualitativ höher einzuschätzen und die Eignung zum Defizitausgleich von vorneherein fraglich. Der von ihr vorgelegte Nachweis einer Fortbildung zu Krankheiten des Zahnbettes und der Mundschleimhaut rechtfertige aber die Annahme, dass der wesentliche Ausbildungsunterschied im Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ausgeglichen sei. Ihre Tätigkeit im Rahmen von Berufspraktika in den Jahren 1996 und 1997 könne nicht berücksichtigt werden, da sie in dieser Zeit zahnärztliche Berufserfahrung nicht gewonnen habe. Ihre seit 1999 auf der Grundlage von Berufserlaubnissen ausgeübte zahnärztliche Tätigkeit in der Praxis des Herrn K. habe hinreichende Kenntnisse nicht vermittelt. Es sei bereits unklar, in welchem zeitlichen Umfang die Klägerin in der Praxis tätig gewesen sei. Herr K. habe der Klägerin am 23. Februar 2000 zwar ausreichende Kenntnisse in zahnmedizinischen Fächern bescheinigt. Die Bescheinigung sei aber nicht hinreichend detailliert und individuell formuliert und stehe im Widerspruch zu den negativen Ergebnissen der Kenntnisprüfung vom 7. Juni 2000, 14. August 2001 und 18. Februar 2004. Mit weiterem Zeugnis vom 7. Mai 2001 habe Herr K. der Klägerin zwar bescheinigt, einen der deutschen Ausbildung gleichwertigen Kenntnisstand erlangt und konkret benannte zahnärztliche Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Hinsichtlich der Durchführung von Röntgenaufnahmen sei aber schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin hierfür berechtigt gewesen sei und die Strahlenschutzausbildung absolviert habe. Auch der Umfang der zahnärztlichen Leistungen werde nicht näher dargestellt, so dass der Zugewinn zahnärztlicher Kenntnisse und Fähigkeiten nicht erkennbar werde. Die nachfolgenden negativen Ergebnisse der Kenntnisprüfung vom 14. August 2001 und 18. Februar 2004 stünden der Aussagekraft des Zeugnisses entgegen. Gleiches gelte für die nachfolgenden Zeugnisse vom 14. Mai 2003 und 6. August 2003, die mit dem Zeugnis vom 7. Mai 2001 identisch seien. Das Zeugnis des Herrn K. und der Frau M. vom 23. Februar 2010 lasse die Entwicklung der Klägerin nicht erkennen und enthalte keine detaillierten Ausführungen zu Inhalt, Umfang und Qualität der von der Klägerin erbrachten Leistungen. Herr N. habe in einer weiteren Stellungnahme vom 9. Juli 2013 den unverändert mangelnden Defizitausgleich aufgezeigt. Danach seien in dem Zeugnis für den Bereich der konservierenden Zahnheilkunde parodontologische Behandlungsmaßnahmen nur als chirurgische Behandlungsstrategie und nicht als Bestandteil einer Parodontosebehandlung oder als notwendige Grundlage einer prothetischen Versorgung genannt und entsprächen daher nicht dem derzeitigen fachlichen Wissensstand. Eine Tätigkeit im Bereich der Kinderzahnheilkunde werde gar nicht erwähnt. Für den Bereich der prothetischen Behandlungsmaßnahmen seien zwar fast ausnahmslos alle konventionellen Therapiemittel benannt, nicht aber das Tätigkeitsfeld der Funktionserkrankungen und deren Therapie, die prothetische Versorgung von Patienten mit Prothesenstomatopathien und die alloplastische Versorgung von Defekten im Mund- und Kieferbereich. Für den Bereich der Kieferorthopädie bestätige Herr K. zwar eine Mitarbeit der Klägerin bei der Planung und Behandlung von herausnehmbaren kieferorthopädischen Geräten. Keine Erwähnung fänden hingegen die diagnostische Auswertung von Fernröntgenseitenbildern und die Anwendung von festsitzenden Behandlungsapparaturen. Schließlich habe die Klägerin die bestehenden wesentlichen Unterschiede nicht durch die in zahnärztlichen Fortbildungen erworbenen Kenntnisse ausgeglichen. Der Propädeutische Intensivkurs Zahnmedizin zur Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung habe in einem Umfang von 122 Unterrichtstunden ohne Erfolgskontrolle nur auf die Prüfung vorbereitet und das Fach Kieferorthopädie nicht behandelt. Von den weiteren 42 deutschen Fortbildungsnachweisen entfielen 26 auf interaktive zm-Fortbildungen, deren Erfolgskontrolle nicht überprüft werden könne und deren Aussagekraft daher nur beschränkt sei. Die Fortbildungsmaßnahmen seien auch nicht besonders umfangreich. Die Bescheinigung der Zahnärztekammer Niedersachsen vom 20. Februar 2007 über den erfolgreichen Besuch an einem Strahlenschutzkurs sei zwar für das Fach zahnärztliche Röntgenonolgie relevant, könne aber den Ausbildungsunterschied in der röntgenologischen Diagnostik nicht ausgleichen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer - vom 26. Januar 2012 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Beklagte habe bereits die für die zahnärztliche Ausbildung wesentlichen Fächer fehlerhaft bestimmt und allein auf die für die zahnärztliche Praxis wesentlichen Fächer abgestellt. Die maßgeblichen für die zahnärztliche Ausbildung wesentlichen Fächer habe sie - die Klägerin - ausweislich der von ihr vorgelegten Testat- und Prüfungsliste absolviert, und zwar in einem der deutschen Ausbildung jedenfalls entsprechenden zeitlichen Umfang. Soweit der Beklagte moniere, dass die Verteilung dieser Unterrichtsstunden auf die einzelnen Fächer nicht der in deutschen Studienordnungen vorgesehenen Verteilung entspreche und so in Teilen eine andere Gewichtung der Fächer gegeben sei, stehe dies der Annahme der Gleichwertigkeit nicht entgegen. Der Einwand widerspreche vielmehr den Wertungen des deutschen und auch des europäischen Gesetzgebers, der mit der automatischen Anerkennung der medizinischen Ausbildung in den baltischen Staaten der ehemaligen Sowjetunion die grundsätzliche Gleichwertigkeit der Ausbildungen bestätigt habe, ohne zeitliche Gewichtungsanforderungen in den Raum zu stellen. Die vom Beklagten allein anhand des Beispielstudienplans 2 oder der Studienpläne niedersächsischer Hochschulen vorgenommene Gewichtung genüge auch dem Gesetzesvorbehalt nicht, der bei dem gegebenen Eingriff in die Berufswahlfreiheit zu beachten sei. Der Beispielstudienplan 2 sei veraltet, praxisfern und werde vom Beklagten zudem in einer von Herrn N. modifzierten Form angewandt. Abgesehen davon bestehe auch der vom Beklagten geltend gemachte wesentliche Unterschied hinsichtlich des zeitlichen Ausbildungsumfangs einzelner Fächer nicht. Dabei müssten auch die Zeiten der einjährigen Internatur berücksichtigt werden. Hierbei handele es sich um eine klinische Tätigkeit unter ärztlicher Anleitung und Aufsicht, die mit praktischen Zeiten des deutschen Studiums vergleichbar sei. Die Internatur beziehe sich maßgeblich auf die vom Beklagten benannten Kernfächer. Hinsichtlich des Faches Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten habe der Beklagte selbst eingeräumt, dass ein wesentlicher Unterschied des Ausbildungsstandes nicht mehr gegeben sei. Gleiches müsse für das Fach Zahnerhaltungskunde gelten, nachdem sie - die Klägerin - am Ende der Internatur eine hierauf bezogene Prüfung absolviert habe. Hinsichtlich der übrigen Kernfächer sei ein etwa vorhandener wesentlicher Unterschied des Ausbildungsstandes durch die zehnjährige Berufserfahrung in der ehemaligen Sowjetunion und die mittlerweile vierzehnjährige zahnärztliche Tätigkeit im Bundesgebiet jedenfalls ausgeglichen. Dies ergäbe sich fast zwangsläufig daraus, dass die vom Beklagten aufgezeigten Unterschiede sich nur auf die für die zahnärztliche Praxis maßgeblichen Fächer bezögen. Dies bestätige auch das aktuelle Arbeitszeugnis der Frau M. vom 7. September 2013, aus dem sich auch eine durchgehende Vollzeitbeschäftigung ergäbe. Auch die vorausgegangenen Arbeitszeugnisse des Herrn K. hätten einen hinreichenden Nachweis für den Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch die Berufserfahrung erbracht. Dem stünden auch die Ergebnisse der Kenntnisprüfungen nicht entgegen, zumal diese einen steten Kenntniszuwachs bestätigten. Sie - die Klägerin - habe 2004 abgesehen von der mündlichen Prüfung die schriftliche und die praktische Prüfung bestanden, obwohl ihr Studienabschluss fast zwanzig Jahre zurückgelegen habe. Eine Beschreibung konkreter Fallzahlen oder zeitlicher Umfänge der in der Praxis ausgeübten Tätigkeiten sei praktisch nicht zu realisieren. Die von Herrn N. in der tendenziösen Stellungnahme vom 9. Juli 2013 aufgezeigten angeblichen Lücken bei einzelnen Behandlungsbestandteilen könnten die fortwährende Annahme wesentlicher Unterschiede nicht rechtfertigen. Auch komme es ebenso wie bei den Fortbildungsnachweisen nicht auf eine Erfolgskontrolle an, vielmehr werde nach dem Gesetz ein Kenntniszuwachs durch gewonnene Erfahrung honoriert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A und B) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die nach Zulassung durch den Senat statthafte, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründete und auch den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügende Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht verpflichtet, der Klägerin die Approbation als Zahnärztin zu erteilen.

Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin und Aufhebung des dies ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 30. Dezember 2010 ist zulässig.

Ein die Erteilung der Approbation als Zahnärztin ablehnender und bereits bestandskräftiger Verwaltungsakt liegt nicht vor. Die Klägerin hatte zwar bereits am 18. Oktober 1999/28. Februar 2000, am 3. April 2001 und am 5. Mai 2003 bei der Bezirksregierung J. die Erteilung einer Approbation als Zahnärztin beantragt. Die Bezirksregierung hat diese Anträge aber nicht beschieden. Sie hat vielmehr zuletzt mit Schreiben vom 12. Juli 2004 lediglich informatorisch auf das Nichtbestehen der Kenntnisprüfung hingewiesen, aber eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausdrücklich nicht getroffen. Im Übrigen hat der Beklagte mit seinem Bescheid vom 30. Dezember 2010 ohne Berufung auf die vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Sachentscheidung getroffen, die der Klägerin die Möglichkeit der sachlichen Überprüfung im Klageverfahren eröffnet (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.7.2012 - BVerwG 2 C 18.11 -, [...] Rn. 13 m.w.N.).

Der Zulässigkeit der Klage auf Erteilung der Approbation steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin die in den vorausgegangenen Antragsverfahren durchgeführten Kenntnisprüfungen wiederholt nicht bestanden hat. Zum einen begehrt die Klägerin nicht die Zulassung zu einer weiteren Wiederholung der Kenntnisprüfung, sondern die Erteilung der Approbation nach Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ohne Durchführung einer weiteren Kenntnisprüfung. Zum anderen enthielt und enthält das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde Beschränkungen zur Wiederholung von Kenntnisprüfungen im Rahmen von Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht. Dem Vorschlag des Bundesrates, eine nur zweifache Wiederholung der Kenntnisprüfung zuzulassen, ist der Bundestag nicht gefolgt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drs. 17/1297, S. 32 (Stellungnahme des Bundesrates) und S. 42 (Gegenäußerung der Bundesregierung); Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, BT-Drs. 17/6260, S. 95 (Stellungnahme des Bundesrates) und S. 116 (Gegenäußerung der Bundesregierung)).

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin. Der dies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30. Dezember 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich für die Beurteilung des Anspruchs auf Erteilung einer zahnärztlichen Approbation ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - BVerwG 3 C 33.07 -, [...] Rn. 13). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG - in der danach anzuwendenden, zuletzt durch das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geänderten Fassung ist die Approbation als Zahnarzt auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt (Nr. 2), nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist (Nr. 3), nach einem mindestens fünfjährigen Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat (Nr. 4) und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Nr. 5).

Die Klägerin erfüllt allein die sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG ergebende Voraussetzung nicht. Sie hat die zahnärztliche Prüfung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde bestanden.

Die von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion an der G. staatlichen Hochschule für Medizin in der Stadt H. absolvierte zahnärztliche Ausbildung gilt auch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ZHG oder § 20a Abs. 1 Satz 1 ZHG als eine Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG. Denn Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union haben nicht, wie von diesen Bestimmungen gefordert, einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und auch einem sonstigen Vertragsstaat einen entsprechenden Rechtsanspruch auf Anerkennung der Ausbildung eingeräumt. Die Klägerin verfügt auch nicht über die Bescheinigung eines Mitgliedsstaates nach § 20a Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1 ZHG, dass der ihr von der früheren Sowjetunion verliehene und die Aufnahme des Berufs der Zahnärztin gestattende Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs der Zahnärztin in dem Hoheitsgebiet des bescheinigenden Mitgliedsstaates die gleiche Rechtsgültigkeit hat.

Von der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG kann hier auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 bis 8 ZHG abgesehen werden. Denn die Klägerin hat ihre zahnärztliche Ausbildung nicht, wie von § 2 Abs. 2 Satz 1 ZHG gefordert, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen.

Von der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG kann hier auch nicht nach § 2 Abs. 9 ZHG abgesehen werden. Der von der Klägerin vorgelegte Nachweis über die von ihr absolvierte zahnärztliche Ausbildung ist nicht, wie von dieser Bestimmung gefordert, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anerkannt worden.

Von der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG ist hier indes nach § 2 Abs. 3 ZHG abzusehen. Nach Satz 1 dieser zuletzt durch Art. 33 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) mit Wirkung zum 1. April 2012 geänderten Bestimmung (vgl. zur Übertragung der Systematik des Anerkennungsverfahrens nach dem auch gemäß § 2 Abs. 7 ZHG subsidiären allgemeinen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz auf die speziellen Bestimmungen für reglementierte Berufe: Maier/Rupprecht, Das Anerkennungsgesetz des Bundes, in: GewArch Beilage Wirtschaft und Verwaltung, 2012, S. 62, 66) ist Antragstellern, die die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG nicht erfüllen und die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in § 2 Abs. 2 Satz 1 ZHG genannten Staaten ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Dies ist hier der Fall.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG gilt für die Prüfung der Gleichwertigkeit § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 ZHG entsprechend. Danach ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in dem Gesetz über die Zahnheilkunde und in der Approbationsordnung für Zahnärzte - ZÄApprO - in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geänderten Fassung, geregelt ist (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG). Nur wenn wesentliche Unterschiede vorliegen, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 6 ZHG). Dieser Nachweis wird - abweichend von der Anerkennung der in einem Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat absolvierten Ausbildung, die nur eine auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezogene Eignungsprüfung erfordert (§ 2 Abs. 2 Satz 7 ZHG; vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, BT-Drs. 17/6260, S. 67: "Defizitprüfung") - durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG; vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, BT-Drs. 17/6260, S. 67: "Kenntnisprüfung") und die eine Ausgleichsmaßnahme im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 v. 30.9.2005, S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 v. 28.12.2013, S. 132), darstellt. Eines solchen Nachweises bedarf es auch dann, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können (§ 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG).

Eines solchen von der Klägerin im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG zu erbringenden Nachweises, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, bedarf es hier nicht. Denn der von der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erreichte Ausbildungsstand ist als gleichwertig im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 ZHG anzusehen.

Bezugspunkt der gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 ZHG vorzunehmenden Gleichwertigkeitsprüfung ist die zahnärztliche Ausbildung, wie sie im Gesetz über die Zahnheilkunde und in der Approbationsordnung für Zahnärzte geregelt ist (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG; Referenzausbildung). Maßgebend ist der aktuelle Stand der deutschen Referenzausbildung und nicht deren Stand im Zeitpunkt des Erwerbs des ausländischen Abschlusses (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, BT-Drs. 17/6260, S. 50; Maier/Rupprecht, a.a.O., S. 71).

Bei einem Vergleich dieser Referenzausbildung mit der von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion an der G. staatlichen Hochschule für Medizin in der Stadt H. tatsächlich absolvierten zahnärztlichen Ausbildung ergeben sich wesentliche Unterschiede im Sinne § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 3 ZHG.

Wesentliche Unterschiede liegen nach diesen Bestimmungen vor, wenn die von dem Antragsteller nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 ZHG), die Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ZHG), oder der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach der deutschen Ausbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 ZHG).

Von diesen - in Anlehnung an Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG entwickelten (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, BT-Drs. 17/6260, S. 50) - und nach der Auffassung des Senats abschließenden Kriterien für die Feststellung wesentlicher Unterschiede sind hier zwar die Kriterien nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 3 ZHG nicht erfüllt.

Zum einen liegt die von der Klägerin nachgewiesene Ausbildungsdauer nicht mindestens ein Jahr unter der gesetzlich geregelten Ausbildungsdauer der deutschen Referenzausbildung. Letztere beträgt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG bzw. § 2 Nr. 1 ZÄApprO fünf Jahre bzw. zehn Semester. Dem entspricht schon die Dauer des von der Klägerin nachgewiesenen Studiums an der G. staatlichen Hochschule für Medizin in der Stadt H. von 1979 bis 1984 (vgl. Diplomzeugnis v. 22.6.1984, Blatt 16 der Gerichtsakte), ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob auch die anschließende einjährige Internatur der Ausbildungsdauer zuzurechnen ist. Die danach festzustellende Parallelität der Ausbildungsdauer stellt ein bedeutsames Indiz für die Gleichwertigkeit der Wirksamkeit der Wissensvermittlung dar. Umstände, die ein solches Gewicht haben, dass sie die Indizwirkung der gleichen Ausbildungsdauer für die Annahme einer gleichwertigen Stoffvermittlung erschüttern könnten, sind nicht gegeben. Dies gilt zunächst für die kürzere schulische Vorbildung von zehn Jahren zur Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung in der früheren Sowjetunion gegenüber den mindestens zwölf Jahren nach bundesdeutschem Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, a.a.O., Rn. 24 f.). Dies gilt aber für die durchaus vorhandenen Unterschiede hinsichtlich des Aufbaus des Studiums, der Didaktik und des Umfangs der Leistungskontrollen (vgl. zu diesem Aspekt bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der Wissensvermittlung: BVerwG, Urt. v. 18.2.1993 - BVerwG 3 C 64.90 -, [...] Rn. 33), die offenbar Grundlage der vom Beklagten benannten Bewertungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen und der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Landesprüfungsämter zum Vollzug des Ausbildungs- und Prüfungsrechts der Heilberufe vom 13. Februar 2007 gewesen sind. Denn trotz dieser Unterschiede hat der deutsche Gesetzgeber anderen Zahnärzten mit einer Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion die Approbation ohne jede inhaltliche Prüfung der Gleichwertigkeit zuerkannt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ZHG in Verbindung mit der Anlage zum ZHG: Estland, Lettland oder Litauen), ohne dass für diese Privilegierung materielle Gründe sprechen, etwa eine bessere Ausbildung in den baltischen Staaten als in der übrigen Sowjetunion oder ein höheres Niveau einer gerade dort gewonnenen Berufserfahrung. Die Bevorzugung beruht vielmehr allein auf der mit dem Beitritt erfolgten Einbeziehung in den europäischen Rechtsraum, wodurch sie zugleich gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, a.a.O., Rn. 17). Die Rechtfertigung einer solchen Privilegierung ändert aber nichts daran, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Approbationsvoraussetzungen dem Schutz des Einzelnen und der Bevölkerung vor ungenügend ausgebildeten Zahnärzten verpflichtet ist. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er diese Verpflichtung, soweit es um die Anerkennung sowjetischer Diplome in den genannten Fällen geht, aufgegeben hat. Den Anerkennungsregeln für jenen Personenkreis kann deshalb die gesetzgeberische Einschätzung entnommen werden, dass eine zahnärztliche Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig sein kann, ohne dass es generell auf eine Überprüfung des individuellen Kenntnisstandes ankommt (vgl. zu § 3 BÄO: BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, a.a.O., Rn. 20 f.), also auch die Indizwirkung der gleichen Ausbildungsdauer für die Annahme einer gleichwertigen Stoffvermittlung nicht generell durch sonstige Umstände der Ausbildung erschüttert wird.

Zum anderen ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in Kirgistan nicht Bestandteil dieses Berufs sind.

Hingegen ist das an die Gleichwertigkeit der Ausbildungsgegenstände anknüpfende Kriterium nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ZHG erfüllt. Die von der Klägerin tatsächlich absolvierte Ausbildung bezieht sich auch auf Fächer, die sich wesentlich von der deutschen Referenzausbildung unterscheiden.

Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung des Antragstellers gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 4 ZHG).

Die Kenntnis in einem Fach ist dann wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs, wenn sie von den Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin, wie diese in der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZHG erlassenen Approbationsordnung für Zahnärzte unter Berücksichtigung von Art. 34 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.3.1 der Richtlinie 2005/36/EG geregelt sind, umfasst ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.5.2013 - 13 E 1164/12 -, [...] Rn. 7).

Hiernach ist die Annahme des Beklagten, dass auch die Kenntnis in den Fächern Radiologie, Zahnärztliche Prothetik, Zahnerhaltung, Kieferorthopädie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist, nicht zu beanstanden. Sämtliche Fächer sind nach den Bestimmungen der Approbationsordnung für Zahnärzte Gegenstand der zahnärztlichen Prüfung (Radiologie, § 48 Abs. 4 ZÄApprO, Zahnärztliche Prothetik, § 50 ZÄApprO, Zahnerhaltung, § 49 ZÄApprO, Kieferorthopädie, § 51 ZÄApprO, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, § 48 ZÄApprO, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, § 47 ZÄApprO) und auch im Anhang V Nr. 5.3.1 der Richtlinie 2005/36/EG als spezifische Fächer der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die mindestens von der zahnärztlichen Grundausbildung umfasst sind, genannt.

Hinsichtlich der genannten Fächer weist die von der Klägerin an der G. staatlichen Hochschule für Medizin in der Stadt H. tatsächlich absolvierte zahnärztliche Ausbildung im Vergleich zur deutschen Referenzausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich der Dauer auf.

Da insoweit weder das Gesetz über die Zahnheilkunde noch die Approbationsordnung für Zahnärzte konkrete Stundenzahlen für die Wissensvermittlung in einzelnen Fächern vorgeben, kann zur hier erforderlichen Quantifizierung auf den Ausbildungskatalog einer exemplarisch ausgewählten Hochschule im Bundesgebiet zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, a.a.O., Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.5.2013, a.a.O., Rn. 11). Denn jeder von einer Hochschule im Bundesgebiet angewandte Ausbildungskatalog muss in seiner Gesamtheit den qualitativen und quantitativen gesetzlichen Anforderungen der zahnärztlichen Ausbildung genügen. Die Auswahl des exemplarischen Ausbildungskataloges obliegt zunächst der die Gleichwertigkeitsprüfung durchführenden Behörde, ohne dass sie von sich aus verpflichtet wäre, die Auswahl auf der Grundlage einer von Amts wegen durchgeführten Günstigerprüfung anhand der Ausbildungskataloge aller deutschen Hochschulen zu treffen. Dies schließt es indes nicht aus, dass der Antragsteller auf einen für ihn günstigeren Ausbildungskatalog einer deutschen Hochschule hinweist und die Gleichwertigkeitsprüfung sodann anhand dieses Ausbildungskataloges vorgenommen wird. Den von der Studienreformkommission Zahnmedizin 1980 empfohlenen Beispielstudienplan 2 (vgl. Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Empfehlungen der Studienreformkommission Zahnmedizin und Stellungnahme der Ständigen Kommission für die Studienreform, 1980, S. 106 f.) sieht der Senat angesichts der mangelnden Aktualität, aber auch wegen des Charakters als rein theoriebasierter Empfehlung nicht (mehr) als taugliche Grundlage einer Gleichwertigkeitsprüfung an (vgl. tlw. abweichend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.5.2013, a.a.O.; Beschl. v. 14.7.2010 - 13 B 595/10 -, [...] Rn. 16).

Nach den hier übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten erweist sich der Studienplan des Studiengangs Zahnmedizin der Universitätsmedizin Göttingen - Studienplan UMG - in seiner Gesamtheit für die von der Klägerin erstrebte Gleichwertigkeitsfeststellung als günstiger und ist daher der Gleichwertigkeitsprüfung zugrunde zu legen.

Den sich aus diesem Studienplan ergebenden Stundenzahlen sind zunächst die von der Klägerin durch den vorgelegten, amtlich beglaubigten Auszug aus der Testat- und Prüfungsliste Nr. 79109, der den Nachweisanforderungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 ZHG genügt und dessen inhaltliche Richtigkeit auch von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, nachgewiesenen tatsächlich absolvierten Stundenzahlen gegenüberzustellen.

Danach ergeben sich in den genannten Fächern, die wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind, folgende Abweichungen hinsichtlich der Dauer:

FachStundenzahl nach dem Studienplan UMGStundenzahl nach Testat- und Prüfungsliste Nr. 79109Relative Abweichung der Stundenzahl nach der Testat- und Prüfungsliste von der Stundenzahl nach dem Studienplan UMG
Radiologie91
(Röntgenkurs: 91)
64
(Röntgenologie und medizinische Radiologie: 64)
- 29,67 %
Zahnärztliche Prothetik1.300
(Werkstoffkunde I/II: 52; Kursus der technischen Propädeutik: 260; Phantomkurs I/II der Zahnersatzkunde: 481;
Zahnersatzkunde I/II: 52; Poliklinik der Zahnersatzkunde I/II: 39; Kursus der Zahnersatzkunde I und II: 416)
260
(Orthopädische Stomatologie: 170; Orthopädische Stomatologie Praktikum: 90)
- 80,00 %
Zahnerhaltung715
(Zahnerhaltungskunde I/II: 52; Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde: 208; Poliklinik der Zahnerhaltungskunde I/II: 39; Kursus der Zahnerhaltungskunde I/II: 416)
352
(Therapeutische Stomatologie: 244; Therapeutische Stomatologie Praktikum: 108)
- 50,77 %
Kieferorthopädie377
(Einführung in die Kieferorthopädie: 13; Kieferorthopädische Technik: 104; Kieferorthopädie I/II: 52; Kursus der kieferorthopädischen Behandlung I/II: 208)
44
(Orthodontie: 44)
- 88,33 %
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie140
(Chirurgie für Zahnmediziner: 10; Mund-, Kiefer- und Kieferchirurgie I/II: 52; Operationskurs I/II: 78)
246
(Chirurgische Stomatologie: 156; Chirurgische Stomatologie Praktikum: 90)
+ 75,71 %
Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten260
(Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten I/II: 52; Klinik und Poliklinik für
Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten: 208)
0- 100,00 %

Für die Fächer Radiologie, Zahnärztliche Prothetik, Zahnerhaltung, Kieferorthopädie und Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten liegen danach bedeutende Abweichungen hinsichtlich der Ausbildungsdauer vor. Die von der Klägerin nachgewiesene Dauer der absolvierten Fächer weicht durchgängig um deutlich mehr als 20 % und damit nach Auffassung des Senats wesentlich von der Dauer der Ausbildung dieser Fächer nach der deutschen Referenzausbildung ab. Für das Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ergibt sich eine solche relevante Abweichung indes nicht. Vielmehr überwiegt die von der Klägerin absolvierte Ausbildungsdauer die Dauer der Ausbildung dieser Fächer nach der deutschen Referenzausbildung.

Das Vorbringen der Klägerin, die Stundenzahlen weiterer, in der Testat- und Prüfungsliste Nr. 79109 nachgewiesenen Fächer müssten den Fächern Radiologie, Zahnärztliche Prothetik, Zahnerhaltung, Kieferorthopädie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zugeordnet werden, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Denn die Klägerin hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Inhalte dieser von ihr absolvierten Fächer den Inhalten der genannten Fächer entsprechen.

Auch das weitere Vorbringen der Klägerin, bei der Ermittlung der Dauer der tatsächlich absolvierten Ausbildung müsse ihre einjährige Internatur berücksichtigt werden, vermag im konkreten Fall nicht zu überzeugen. Der Senat geht zwar davon aus, dass diese Internatur keine bloße Tätigkeit als Ärztin in abhängiger Stellung, sondern eine einjährige klinische Tätigkeit unter ärztlicher Anleitung und Aufsicht gewesen ist. Sie endete mit der Entscheidung der Abschlussprüfungskommission vom 25. Juni 1985, der Klägerin die Qualifikation als "Stomatologe-Internist" bzw. "Stomatologe-terapevt" zuzuerkennen. Die Internatur war daher ein Teil der dortigen zahnärztlichen Ausbildung. Sie ist mit praktischen Zeiten während des deutschen Studiums vergleichbar oder sogar höher einzustufen, weil sie auf dem Kenntnisstand eines abgeschlossenen Studiums fußt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, a.a.O., Rn. 27). Es besteht auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Gegenstand der Ausbildung in der Internatur insbesondere die Vermittlung praktischen Wissens in den Fächern gewesen ist, für die eine erhebliche Abweichung in der Dauer festgestellt worden ist. Der Senat vermochte anhand des Vorbringens der Klägerin, ihrer insoweit nur oberflächlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und der von ihr vorgelegten Unterlagen indes nicht die erforderliche Überzeugung zu gewinnen, dass Inhalt und Dauer der Ausbildung während der einjährigen Internatur ausreichen, um die festgestellten bedeutenden Abweichungen auszugleichen oder signifikant zu reduzieren.

Weitergehende bedeutende Abweichungen der von der Klägerin an der G. staatlichen Hochschule für Medizin in der Stadt H. tatsächlich absolvierten zahnärztlichen Ausbildung von der deutschen Referenzausbildung hinsichtlich des Inhalts der Fächer Radiologie, Zahnärztliche Prothetik, Zahnerhaltung, Kieferorthopädie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten oder der Dauer und des Inhalts der übrigen gelehrten Fächer hat der Beklagte nicht aufgezeigt. Solche sind für den Senat unter Berücksichtigung der umfassenden Auseinandersetzung in der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die insoweit Bezug genommen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), auch nicht ersichtlich.

Die verbleibenden wesentlichen Unterschiede hat die Klägerin durch ihre zahnärztliche Berufspraxis und die hierdurch erworbenen Kenntnisse ausgeglichen.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG können wesentliche Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die ein Antragsteller im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis erworben hat. Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 ZHG ist es dabei nicht entscheidend, in welchem Staat der Antragsteller berufstätig gewesen ist. Hiernach sind in die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auch die vom Antragsteller über die Ausbildung hinaus erworbenen individuellen Qualifikationen einschließlich der Berufserfahrung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, a.a.O., Rn. 13; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 16/5385 -, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe, BT-Drs. 16/6458, S. 172). Dabei können auch Kenntnisse berücksichtigt werden, die ein Antragsteller während einer Tätigkeit mit einer zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG im Bundesgebiet erworben hat. Auch eine solche Tätigkeit vermittelt eine ärztliche Berufspraxis im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG. Soweit der Gesetzgeber eine abweichende Vorstellung gehabt haben sollte (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drs. 17/1297, S. 20: "Kenntnisse, die im Rahmen der Berufspraxis aufgrund einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis erworben wurden, können bei der Prüfung der wesentlichen Unterschiede nicht zugunsten des Antragstellers berücksichtigt werden, da dieser damit nicht vollumfänglich als Zahnarzt bzw. Zahnärztin tätig geworden ist."), hat dies im Gesetzeswortlaut keine Entsprechung gefunden. Auch Gründe des Patientenschutzes rechtfertigen es nicht, diese Zeiten zahnärztlicher Tätigkeit unberücksichtigt zu lassen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.5.2013, a.a.O., Rn. 15 f.). Entgegen der Annahme und der Verwaltungspraxis des Beklagten setzt die Berücksichtigung einer über die Ausbildung hinaus erworbenen individuellen Qualifikation nicht deren Überprüfung durch eine (objektivierbare) Leistungskontrolle voraus. Hiergegen spricht schon der Wortlaut des Gesetzes für den praktisch wichtigsten Fall des Erwerbs individueller Qualifikationen durch eine ärztliche Berufspraxis. Nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG können wesentliche Unterschiede durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die ein Antragsteller im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis erworben hat. Der Gesetzgeber geht mithin von einem durch handelnd-erlebende Erfahrung ("learning-by-doing") gewonnenen Kenntniszuwachs aus und lässt diesen zum Defizitausgleich genügen, ohne eine nachträgliche Kenntniskontrolle einzufordern (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2005/36/EG: "'Berufserfahrung' ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat").

Der Antragsteller hat die erworbenen Qualifikationen durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachzuweisen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nrn. 1a und 2 ZHG). Diese Bescheinigungen müssen in hinreichend substantiierter Weise erkennen lassen, ob die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden. Konkrete formal-inhaltliche Anforderungen an die vorzulegenden Bescheinigungen sind dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde nicht zu entnehmen.

Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin zur Überzeugung des Senats - ohne dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001 - BVerwG 3 B 134.00 -, [...] Rn. 8 m.w.N.) - nachgewiesen, dass die sich aus den festgestellten bedeutenden Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ausbildung in den Fächern Radiologie, Zahnärztliche Prothetik, Zahnerhaltung, Kieferorthopädie und Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ergebenden wesentlichen Unterschiede durch die zahnärztliche Berufspraxis und die hierdurch erworbenen Kenntnisse beseitigt sind.

Die Klägerin war von September 1985 bis Dezember 1988 als Zahnärztin in der Poliklinik Nr. 1 in H., von Dezember 1988 bis Januar 1990 als Zahnärztin im Sanitätszentrum Nr. 1 in H. und von Januar 1990 bis August 1995 in jenem Sanitätszentrum als Leiterin der Stomatologie tätig. Diese zehnjährige zahnärztliche Berufspraxis im Ausland ist nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG ohne Weiteres zu berücksichtigen. Indes hat die Klägerin zu diesen Zeiten der Berufspraxis nur ihr Arbeitsbuch aus der ehemaligen Sowjetunion vorgelegt, dem nicht zu entnehmen ist, welche konkreten zahnärztlichen Tätigkeiten die Klägerin erbracht hat. Nach dem Vorbringen der Klägerin ist zwar wahrscheinlich, dass sie in erheblichem Umfang jedenfalls in der Zahnärztlichen Prothetik, Zahnerhaltung und Radiologie tätig gewesen ist. Der Senat vermochte aber nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass schon diese zahnärztliche Praxis im Ausland die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Ausbildungsstand ausgeglichen hat.

Seit 19.. ist die Klägerin aber auch im Bundesgebiet ununterbrochen als Zahnärztin tätig. Auf der Grundlage der erstmals am 14. Dezember 19.. erteilten und seitdem fortlaufend verlängerten Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Lande Niedersachsen ist die Klägerin zunächst bei dem Zahnarzt K. aus L. und nach dessen Tod bei der Zahnärztin M. aus L. als Zahnärztin angestellt und in Vollzeit tätig. Begleitend zu dieser Tätigkeit hat die Klägerin sich umfassend auf Veranstaltungen der Zahnärztekammer Niedersachsen fortgebildet. Anhand der hierzu von der Klägerin beigeberachten Bescheinigungen konnte der Senat die notwendige Überzeugung von der Beseitigung der festgestellten wesentlichen Unterschiede in den Fächern Radiologie, Zahnärztliche Prothetik, Zahnerhaltung, Kieferorthopädie und Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gewinnen. Dabei teilt der Senat die vom Beklagten geäußerten Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der von der Klägerin beigebrachten Arbeitszeugnisse auch unter Berücksichtigung der anfänglichen Diskrepanz zu den Ergebnissen der durchgeführten Kenntnisprüfungen nicht. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zahnarzt K. sowie später auch der Zahnärztin M. besteht seit vielen Jahren. Die Arbeitgeber sind daher auf einer breiten Tatsachengrundlage zu einer verlässlichen Einschätzung des Kenntnisstandes der Klägerin in der Lage. Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeber diese Möglichkeit der Einschätzung allein oder nur maßgeblich wohlwollend im Interesse der Klägerin genutzt haben, bestehen für den Senat nicht. Die Arbeitszeugnisse sind inhaltsreich, beschreiben gut nachvollziehbar und umfassend die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten und lassen auch ihre Entwicklung in den letzten Jahren ihrer zahnärztlichen Berufspraxis erkennen. Sie sind nicht ersichtlich tendenziös. Die zahnärztliche Arbeit der Klägerin ist offenbar auch von ihren Patienten und den Arbeitgebern nicht beanstandet worden. Auch die Berufserlaubnisse der Klägerin sind von der Zahnärztekammer Niedersachsen fortlaufend verlängert worden. Die Inhalte der von der Klägerin beigebrachten Arbeitszeugnisse bilden daher zur Überzeugung des Senats eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der von ihr ausgebübten zahnärztlichen Berufspraxis und deren Berücksichtigung beim Ausgleich wesentlicher Unterschiede der Ausbildung.

Im Fach Radiologie war ein Defizit der Ausbildungsdauer von 27 Unterrichtsstunden festgestellt worden.

Die Klägerin hat durch das aktuelle Arbeitszeugnis der Zahnärztin M. vom 7. September 2013 (Blatt 433 f. der Gerichtsakte) und das vorausgegangene Arbeitszeugnis des Zahnarztes K. vom 7. Mai 2001 (Blatt 97 f. der Beiakte A) nachgewiesen, in ihrer zahnärztlichen Berufspraxis Röntgenuntersuchungen von Veränderungen des Zahnhartgewebes, der Pulpa und des Parodontiums im Bereich der konservierenden Zahnheilkunde, der zahnärztlichen Chirurgie, zur Abklärung von Erkrankungen des Kiefergelenks und zur Schmerzdiagnostik unter Einsatz von Geräten zur intraoralen Röntgendiagnostik und für Panoramaschichtaufnahmen durchgeführt zu haben. In der Praxis der Zahnärzte K. und M. obliegt ihr das Anfertigen und Auswerten von Röntgenkonstanzaufnahmen. Zudem hat sie einen Kursus im Strahlenschutz in der Zahnmedizin zum Nachweis der Fachkunde nach der Röntgenverordnung einschließlich Abschlussprüfung vom 29. März 2000 bis zum 8. April 2000 (Blatt 436 der Gerichtsakte) und am 10. Februar 2007 (Blatt 438 der Gerichtsakte) sowie am 4. Februar 2012 (Blatt 439 der Gerichtsakte) absolviert. Das festgestellte Defizit der Ausbildungsdauer im Fach Radiologie ist damit vollständig ausgeglichen.

Im Fach Zahnärztliche Prothetik war ein Defizit der Ausbildungsdauer von 1.040 Unterrichtsstunden festgestellt worden. Dies resultierte maßgeblich aus von der Klägerin nicht nachgewiesenen praktischen Unterrichtszeiten. Dem in der deutschen Referenzausbildung vorgesehenen Kursus der technischen Propädeutik (260 Unterrichtsstunden), dem Phantomkurs I/II der Zahnersatzkunde (481 Unterrichtsstunden), der Poliklinik der Zahnersatzkunde I/II (39 Unterrichtsstunden) und dem Kursus der Zahnersatzkunde I/II (416 Unterrichtsstunden) stand - ungeachtet der wahrscheinlichen, aber nicht hinreichend nachgewiesenen Inhalte der einjährigen Internatur und der zehnjährigen Berufspraxis in der ehemaligen Sowjetunion - nur das von der Klägerin nachgewiesene Praktikum in der Orthopädischen Stomatologie (90 Unterrichtsstunden) gegenüber.

Die Klägerin hat durch das aktuelle Arbeitszeugnis der Zahnärztin M. vom 7. September 2013 (Blatt 433 f. der Gerichtsakte) und das vorausgegangene Arbeitszeugnis des Zahnarztes K. vom 7. Mai 2001 (Blatt 97 f. der Beiakte A) nachgewiesen, in ihrer zahnärztlichen Berufspraxis die Planung der prothetischen Behandlung und Patientenaufklärung, die Behandlung aller konservierenden, parodontologischen, chirurgischen und Kiefergelenk-/Muskeldysfunktionen, Extraktionen und Implantationen, die Versorgung mit Interims- und Immediatprothesen zur Überbrückung der Wundheilung bzw. Einheilungsphase, die Versorgung mit Kronen und Brücken (Vollguss, Verblendmetallkeramik oder Vollkeramik), laborgefertigten Stiftaufbauten, kombinierten Zahnersatz mit Teleskopkronen oder Geschiebe, Modellgussprothesen und Totalprothesen, die Fertigung festsitzender und herausnehmbarer Suprakonstruktionen auf extern gesetzten Implantaten sowie die Nachsorge nach Eingliederung des Zahnersatzes einschließlich der Therapie eventuell auftretender Prothesenstomatopathien und der Vornahme notwendiger Prothesenreparaturen und Unterfütterungen vorgenommen zu haben.

Darüber hinaus hat die Klägerin die Teilnahme an Fortbildungen der Zahnärztekammer zur prothetischen Rehabilitation von Patienten mit ausgeprägten funktionellen Beschwerden (Blatt 192 der Gerichtsakte), zur konservierenden und prothetischen Lösung von Bisshebungen (Blatt 189 der Gerichtsakte), zur Differenzialdiagnose einer Geschwulst an einem dentalen Implantat (Blatt 188 der Gerichtsakte), zu neuen Konzepten der Totalprothetik (Blatt 187 der Gerichtsakte), zur Adaption von Prothetik mit Hilfe einer manualtherapeutischen Behandlung (Blatt 185 der Gerichtsakte), zur zeitgemäßen postendodontischen Versorgung (Blatt 181 der Gerichtsakte), zu Kompositrestaurationen (Blatt 179 der Gerichtsakte), zur vollkeramischen Restauration mit Cerec (Blatt 177 der Gerichtsakte), zu festsitzendem Zahnersatz auf Implantaten (Blatt 171 der Gerichtsakte), zur implantat-prothetischen Versorgung auf CAMLOG-Implantaten (Blatt 170 der Gerichtsakte), zur Implantation für Miniimplantate (Blatt 168 der Gerichtsakte) und zur Implantation bei minimalinvasiver Versorgung eines zahnlosen Kiefers (Blatt 167 der Gerichtsakte) nachgewiesen. Zudem entfielen 18 Unterrichtsstunden des Propädeutischen Intensivkurses Zahnmedizin zur Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung vom 4. bis 22. März 2002 (Blatt 31 der Gerichtsakte) auf das Fach Prothetik/Chirurgie.

Ausgehend davon, dass ein erheblicher Teil der nunmehr fünfzehnjährigen zahnärztlichen Berufstätigkeit im Bundesgebiet bei einer urlaubsbereinigten Jahresarbeitszeit von etwa 1.800 Arbeitsstunden auf berufspraktische Tätigkeiten im Bereich der Zahnärztlichen Prothetik entfallen ist, ist der Senat davon überzeugt, dass das festgestellte Defizit der Ausbildungsdauer im Fach Zahnärztliche Prothetik vollständig ausgeglichen ist.

Im Fach Zahnerhaltung war ein Defizit der Ausbildungsdauer von 363 Unterrichtsstunden festgestellt worden. Auch dies resultierte maßgeblich aus von der Klägerin nicht nachgewiesenen praktischen Unterrichtszeiten. Dem in der deutschen Referenzausbildung vorgesehenen Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde (208 Unterrichtsstunden), der Poliklinik der Zahnerhaltungskunde (39 Unterrichtsstunden) und dem Kursus der Zahnerhaltungskunde I/II (416 Unterrichtsstunden) stand - ungeachtet der wahrscheinlichen, aber nicht hinreichend nachgewiesenen Inhalte der einjährigen Internatur und der zehnjährigen Berufspraxis in der ehemaligen Sowjetunion - nur das von der Klägerin nachgewiesene Praktikum in der Therapeutischen Stomatologie (108 Unterrichtsstunden) gegenüber.

Die Klägerin hat durch das aktuelle Arbeitszeugnis der Zahnärztin M. vom 7. September 2013 (Blatt 433 f. der Gerichtsakte) und das vorausgegangene Arbeitszeugnis des Zahnarztes K. vom 7. Mai 2001 (Blatt 97 f. der Beiakte A) nachgewiesen, in ihrer zahnärztlichen Berufspraxis das Legen von Füllungen mit plastischem Füllungsmaterial wie Amalgam und Glasionomerzement und Compositefüllungen nach der Säureätztechnik, das Präparieren von Inlays und Teilkronen, das Setzen parapulpärer Stifte sowie Endodontische Behandlungen an ein- und mehrwurzeligen Zähnen vorgenommen zu haben.

Darüber hinaus hat die Klägerin die Teilnahme an Fortbildungen der Zahnärztekammer zur kombiniert endodontisch-chirurgischen Intervention (Blatt 190 der Gerichtsakte) und zur parodontologischen Ultraschalltherapie (Blatt 178 der Gerichtsakte) nachgewiesen. Zudem entfielen 8 Unterrichtsstunden des Propädeutischen Intensivkurses Zahnmedizin zur Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung vom 4. bis 22. März 2002 (Blatt 31 der Gerichtsakte) auf das Fach Zahnerhaltungskunde/Parodontologie.

Ausgehend davon, dass der wesentliche Teil der nunmehr fünfzehnjährigen zahnärztlichen Berufstätigkeit im Bundesgebiet bei einer urlaubsbereinigten Jahresarbeitszeit von etwa 1.800 Arbeitsstunden auf berufspraktische Tätigkeiten im Bereich der Zahnerhaltung entfallen ist, ist der Senat davon überzeugt, dass das festgestellte Defizit der Ausbildungsdauer im Fach Zahnerhaltung vollständig ausgeglichen ist.

Im Fach Kieferorthopädie war ein Defizit der Ausbildungsdauer von 333 Unterrichtsstunden festgestellt worden. Den in der deutschen Referenzausbildung vorgesehenen Vorlesungen Einführung in die Kieferorthopädie (13 Unterrichtsstunden), Kieferorthopädische Technik (104 Unterrichtsstunden) und Kieferorthopädie I/II (52 Unterrichtsstunden) sowie dem Kursus der kieferorthopädischen Behandlung I/II (208 Unterrichtsstunden) stand nur die von der Klägerin nachgewiesene Vorlesung in der Orthodontie (44 Unterrichtsstunden) gegenüber.

Die Klägerin hat durch das aktuelle Arbeitszeugnis der Zahnärztin M. vom 7. September 2013 (Blatt 433 f. der Gerichtsakte) nachgewiesen, in ihrer zahnärztlichen Berufspraxis im Bereich der Kiefergelenk- und Muskeldysfunktionen regelmäßig konservative Therapien (Schienentherapie, Beratung, Korrektur von okklusalen Interferenzen und ggf. Medikation sowie Physiotherapie) durchgeführt und im Bereich der Kinderzahnheilkunde das Anfertigen von Platzhaltern nach Milchzahnextraktionen und die Überweisung nach entsprechender Befunderhebung für eine kieferorthopädische Behandlung an einen Kieferorthopäden veranlasst zu haben. Nach dem weiteren Arbeitszeugnis des Zahnarztes K. vom 7. Mai 2001 (Blatt 97 f. der Beiakte A) hat die Klägerin bei der Planung und Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung bei circa 30 Patienten mitgearbeitet. Dabei wurden meist herausnehmbare Geräte angewendet und einigen Fällen auch mit festsitzenden Apparaturen zur Einzelzahnbewegung gearbeitet.

Ausgehend von der Dauer der zahnärztlichen Tätigkeit der Klägerin im Bundesgebiet und dem im Arbeitszeugnis beschriebenen Umfang der zahnärztlichen Berufspraxis im Bereich der Kieferorthopädie ist der Senat davon überzeugt, dass das festgestellte Defizit der Ausbildungsdauer im Fach Kieferorthopädie aufgrund der Berufserfahrung der Klägerin zumindest derart reduziert ist, dass wesentliche Unterschiede nicht mehr bestehen und auch insoweit eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes hergestellt ist. Eine darüber hinausgehende vollständige Gleichheit des Ausbildungsstandes ist nicht erforderlich (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, BT-Drs. 17/6260, S. 40; Maier/Rupprecht, a.a.O., S. 67).

Im Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten war schließlich ein Defizit der Ausbildungsdauer von 260 Unterrichtsstunden (Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten I/II: 52 Unterrichtsstunden; Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten: Unterrichtsstunden) festgestellt worden.

Die Klägerin hat indes nachgewiesen, bereits 1991 an der Staatlichen Hochschule für Ärztefortbildung in O. eine sechswöchige Fortbildung speziell zu Krankheiten des Zahnbettes und der Mundschleimhaut absolviert zu haben (Blatt 165 der Gerichtsakte). Zudem entfielen 16 Unterrichtsstunden des Propädeutischen Intensivkurses Zahnmedizin zur Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung vom 4. bis 22. März 2002 (Blatt 31 der Gerichtsakte) auf das Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.

Der Senat ist daher - in Übereinstimmung mit den Einlassungen des Beklagten im Berufungsverfahren - davon überzeugt, dass das festgestellte Defizit der Ausbildungsdauer im Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vollständig ausgeglichen ist.

Der so gewonnenen Überzeugung steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin die von der Zahnärztekammer Niedersachsen am 7. Juni 2000, am 14. August 2001 sowie am 22. Oktober 2003/8. Januar 2004/18. Februar 2004 durchgeführten Kenntnisprüfungen nicht bestanden hat. Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in seiner am 7. Juni 2000 und am 14. August 2001 geltenden Fassung sah die Vornahme derartiger Kenntnisprüfungen nicht vor. Erst durch Art. 14 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) wurde mit Wirkung vom 2. Januar 2002 § 2 Abs. 2 Satz 3 ZHG eingefügt, der eine Kenntnisprüfung indes auch nur für den Fall der mangelnden Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung vorsah. Die Ergebnisse einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Prüfung können den Berufszugang nicht versperren (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, a.a.O., Rn. 32). Im Übrigen bestätigen die Prüfungsergebnisse den durch die ständige Berufserfahrung erlangten Kenntniszuwachs. Bei der schriftlichen Prüfung am 7. Juni 2000 beantwortete die Klägerin von achtzig gestellten Fragen nur zehn und damit 12,5 % richtig. Bei der schriftlichen Prüfung am 14. August 2001 beantwortete die Klägerin schon vierzig von achtzig und 50 % Fragen richtig. Bei der schriftlichen Prüfung am 22. Oktober 2003 beantwortete die Klägerin 74 % der Fragen richtig und erreichte die Bestehensquote. Auch den praktischen Teil der Prüfung am 8. Januar 2004 bestand die Klägerin und nur den mündlichen Teil der Prüfung nicht. Seitdem ist die Klägerin weitere zehn Jahre als Zahnärztin im Bundesgebiet tätig gewesen, so dass die Ergebnisse der vorausgegangenen Kenntnisprüfungen der Annahme einer Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.