Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.03.2014, Az.: 8 LA 4/14
Notwendigkeit eines Antrags des Ausländers auf Befristung der Wirkungen einer Abschiebung für die Entstehung einer Gebühr
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.03.2014
- Aktenzeichen
- 8 LA 4/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 11847
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2014:0310.8LA4.14.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 02.12.2013 - AZ: 5 A 61/13
Rechtsgrundlagen
- § 47 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV
Fundstellen
- AUAS 2014, 78-80
- ZAR 2014, 296
Amtlicher Leitsatz
Die Verwirklichung des Gebührentatbestandes nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV setzt nicht voraus, dass der Ausländer einen Antrag auf Befristung der Wirkungen seiner Abschiebung gestellt hat.
Tenor:
Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichterin der 5. Kammer - vom 2. Dezember 2013 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Die Kosten des Verfahrens wegen Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.
Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 30 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für die Befristung der Wirkungen seiner Abschiebung.
Der 1987 geborene Kläger ist montenegrinischer Staatsangehöriger. Er wurde am 27. Oktober 2004 gemeinsam mit seinen Eltern aus dem Bundesgebiet abgeschoben und lebt seitdem in Montenegro.
Mit Schreiben vom 9. November 2009 wandte sich Frau B. C., welche eine Schwester des Klägers adoptiert hatte, an den Beklagten und bat unter Vorlage einer von den Eltern des Klägers erteilten Vollmacht vom 13. Januar 2004 um Mitteilung, wann über einen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Abschiebung vom 13. Januar 2004 entschieden werde. Sie beabsichtige, den Kläger zu einem Besuch nach Deutschland einzuladen und ein Visum hierfür zu beantragen. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 20. November 2009 darauf hin, dass sich die vorgelegte Vollmacht nicht auf den Kläger beziehe. Frau C. reichte sodann eine vom Kläger ihr am 1. November 2009 erteilte Vollmacht nach. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 5. März 2010 mit, dass über die Befristung nach vollständiger Erstattung der Abschiebungskosten entschieden werde. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2012 teilte Herr D. E. vom F. e.V. aus G. unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vom 1. Januar 2012 mit, den Kläger nach dem Ableben von Frau B. C. zu vertreten. Herr E. nahm Bezug auf die bisher geführte Korrespondenz, wies darauf hin, dass nach der Rückführungsrichtlinie das Einreiseverbot auf höchstens fünf Jahre zu befristen sei, und bat um Mitteilung, ob das Einreiseverbot für den Kläger aufgehoben werde.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2013 befristete der Beklagte die Wirkungen der Abschiebung des Klägers auf den 15. Februar 2013. Für diese Befristungsentscheidung setzte der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 6. Februar 2013 gegenüber dem Kläger eine Gebühr in Höhe von 30 EUR fest.
Der Kläger hat gegen den Gebührenbescheid Klage erhoben und geltend gemacht, dass der Gebührentatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Aufenthaltsverordnung - AufenthV - nicht erfüllt sei. Dieser fordere durch die Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - eine vom Ausländer beantragte Befristungsentscheidung. Nach Maßgabe der Rückführungsrichtlinie sei über die Befristung aber von Amts wegen zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. Dezember 2013 abgewiesen. Die Festsetzung von Gebühren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV setze einen Antrag des Ausländers auf Befristung der Wirkungen einer Abschiebung nicht voraus. Im Übrigen habe der Kläger durch seine Bevollmächtigten einen solchen Antrag gestellt.
Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, für den er auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.
II.
Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren bleiben ohne Erfolg.
Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VWGO und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 3.4.2013 - 13 LA 34/13 -, [...] Rn. 2; Beschl. v. 24.3.2009 - 10 LA 377/08 -, [...] Rn. 2; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2004, § 124a Rn. 100).
Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Gebührentatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV einen Antrag des Ausländers auf Befristung der Wirkungen einer Abschiebung nicht voraussetze. Der Gebührentatbestand knüpfe nach seinem Wortlaut an die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG an. Diese Regelung umfasse aber nur die Befristung auf Antrag. Ob seine Mutter im Jahre 2004 einen solchen Antrag gestellt habe, sei unerheblich. Denn der Beklagte habe hierüber bis zum Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie nicht entschieden. Nach diesem Zeitpunkt sei aber von Amts wegen über die Befristung zu entscheiden gewesen. Kostenrechtlich dürfe es auch keinen Unterschied machen, ob eine Behörde von sich aus die Notwendigkeit einer Befristungsentscheidung erkenne oder ein Betroffener sie hierauf hinweise. Gebühren dürften auch nur dann erhoben werden, wenn der Betroffene Einfluss auf die gebührenpflichtige Handlung nehmen könne. Daran fehle es bei einer von Amts wegen vorzunehmenden Handlung.
Diese Einwände begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Gebührentatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV erfüllt und der Gebührenbescheid des Beklagten vom 6. Februar 2013 rechtmäßig ist.
Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV in der hier maßgeblichen, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 86) geänderten Fassung (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtung von Gebührenbescheiden: Sächsisches OVG, Urt. v. 20.1.2014 - 3 A 623/12 -, [...] Rn. 44 m.w.N.) sind für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) Gebühren in Höhe von 30 EUR zu erheben. Die Verwirklichung dieses Gebührentatbestandes setzt nicht voraus, dass der Ausländer einen Antrag auf Befristung der Wirkungen seiner Abschiebung gestellt hat. Der Gebührentatbestand ist vielmehr auch dann verwirklicht, wenn die Ausländerbehörde von Amts wegen über die Befristung der Wirkungen einer Abschiebung entscheidet (vgl. zu dieser sich aus Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ergebenden Verpflichtung: EuGH, Urt. v. 19.9.2013 - C-297/12 -, NJW 2014, 527 f. (Filev und Osmani ./. Deutschland)).
Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV. Hiernach wird der Gebührentatbestand durch die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots verwirklicht und setzt daher die bloße behördliche Entscheidung hierüber voraus. Entgegen der Annahme des Klägers ergibt sich nichts Anderes aus der Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in dem in § 47 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV enthaltenen Klammerzusatz. Mit dieser Bezugnahme wird allein erläuternd auf die Rechtsgrundlage der behördlichen Befristungsentscheidung hingewiesen. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG trägt indes die Entscheidung über die Befristung der Wirkungen einer Abschiebung unabhängig davon, ob der Ausländer eine solche Entscheidung ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 1 C 14.12 -, Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 10).
Auch der Normgeber hat die Erhebung der Gebühr für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots allein mit dem wegen der umfangreichen Prüfungen und den nicht selten schwierigen Sachentscheidungen erheblichen Verwaltungsaufwand begründet (vgl. Verordnung der Bundesregierung, Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes, BR-Drs. 823/02, S. 195 (zu § 47 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV) in Verbindung mit der Verordnung der Bundesregierung, Gebührenverordnung zum Ausländergesetz (AuslGebV), BR-Drs. 798/90, S. 21 (zu § 3 Nr. 3 AuslGebV). Dieser Verwaltungsaufwand entsteht unabhängig davon, ob der Ausländer die behördliche Entscheidung ausdrücklich beantragt hat.
Die mangelnde Abhängigkeit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes von der Stellung eines Antrages auf Befristung der Wirkungen einer Abschiebung widerspricht auch weder der Systematik der Gebührenerhebung nach dem Dritten Kapitel der Aufenthaltsverordnung noch der allgemeinen verwaltungskostenrechtlichen Systematik der Gebührenerhebung.
Den Bestimmungen in §§ 44 f. AufenthV ist nicht zu entnehmen, dass Gebühren nur für antragsabhängige Amtshandlungen erhoben werden können. Vielmehr finden sich sowohl Gebührentatbestände, die an eine antragsabhängige Amtshandlung anknüpfen (vgl. etwa § 47 Abs. 1 Nr. 3 AufenhV (Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag), § 47 Abs. 1 Nr. 7 AufenthV (Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag) und § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV (Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag)) als auch Gebührentatbestände, die auf eine solche Anknüpfung verzichten und die bloße Vornahme der Amtshandlung genügen lassen (vgl. etwa § 47 Abs. 1 Nr. 5 AufenthV (Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung), § 47 Abs. 3 AufenthV (Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AufenthV (Ausstellung einer Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 43 Abs. 2 AufenthV)). Auch § 69 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die Verordnungsermächtigung für die in §§ 44 f. AufenthV getroffenen Regelungen, gestattet die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen, ohne eine Beschränkung auf antragsabhängige Amtshandlungen vorzunehmen.
Auch den nach § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG anzuwendenden Bestimmungen des Verwaltungskostengesetzes - VwKostG - in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist nicht zu entnehmen, dass Gebühren nur für antragsabhängige Amtshandlungen erhoben werden können. Maßgeblich für die Gebührenerhebung ist vielmehr allein, ob durch ein Verwaltungshandeln ein Vorteil vermittelt wird (vgl. § 3 Satz 1 VwKostG und BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - BVerwG 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 991, 992; Kirchhof, Grundriss des Abgabenrechts, Rn. 174 f.). Das Verwaltungshandeln kann auf einen Antrag oder von Amts wegen erfolgen. Im letztgenannten Fall entsteht die Gebühr nach § 11 Abs. 1 VwKostG mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
Schließlich ist für den Senat nicht ersichtlich, dass Sinn und Zweck der Gebührenerhebung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV eine solche nur dann zulassen, wenn der Ausländer einen Antrag auf Befristung der Wirkungen seiner Abschiebung gestellt hat. Die Gebühr soll den mit Berechnung und Festsetzung der Frist verbundenen Verwaltungsaufwand abgelten, der unabhängig von einem Antrag entsteht. Entgegen der Annahme des Klägers ist das den Gebührentatbestand auslösende Verwaltungshandeln für den Ausländer auch nicht unvermeidbar. Die Entscheidung über die Befristung der Wirkungen einer Abschiebung ergeht nur dann, wenn der Ausländer abgeschoben worden ist, mithin seine Ausreisepflicht nicht freiwillig erfüllt hat, sondern diese im Wege des Verwaltungsvollzugs durchgesetzt werden musste.
Ist die Verwirklichung des Gebührentatbestandes des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV daher nicht davon abhängig, dass der Ausländer einen Antrag auf Befristung der Wirkungen seiner Abschiebung gestellt hat, kommt es hier entscheidungserheblich nicht darauf an, ob der Kläger oder ein Vertreter wirksam einen solchen Antrag bei dem Beklagten gestellt hat. Der Senat weist daher nur zur Klarstellung darauf hin, dass sich in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten zwar ein Antrag vom 13. Januar 2004 nicht befindet, aber den Schreiben der Frau B. C. vom 9. November 2009 und des Herrn D. E. vom 27. Oktober 2012, die beide eine vom Kläger schriftlich erteilte Vollmacht vorgelegt haben, ohne Weiteres das Begehren auf Befristung der Wirkungen der Abschiebung des Klägers und damit ein Antrag auf behördliche Entscheidung zu entnehmen ist (vgl. zu den herabgesetzten Anforderungen an einen Antrag im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG: BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.).
Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 11.7.2013 - 8 LA 148/12 -, [...] Rn. 30; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124 Rn. 30 f. m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, [...] Rn. 12; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124a Rn. 103 f.).
Hieran gemessen kommt der vom Kläger aufgeworfenen Frage,
ob und wenn ja in welchem Umfang Gebühren für eine Befristungsentscheidung erhoben werden dürfen,
eine die Zulassung der Berufung erfordernde grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Frage ist, wie ausgeführt, unschwer anhand des Gesetzes und juristischer Auslegungsmethoden zu beantworten und daher nicht klärungsbedürftig im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. zur fehlenden Klärungsbedürftigkeit Senatsbeschl. v. 6.2.2013 - 8 LA 136/12 -, [...] Rn. 15 m.w.N.).
Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO unbegründet, weil dem Berufungszulassungsantrag, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hinreichende Erfolgsaussichten nicht zukommen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens ergibt sich aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes des Berufungszulassungsverfahrens beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.