Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.03.2014, Az.: 13 LA 23/14

Verantwortlichkeit eines Rechtsanwaltes für eine Fehlerhafte Fristberechnung aufgrund fehlender Eintragung einer Vorfrist

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.03.2014
Aktenzeichen
13 LA 23/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 12661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0324.13LA23.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 11.12.2013 - AZ: 11 A 101/13

Fundstellen

  • BRAK-Mitt 2014, 245
  • DVBl 2014, 665-667
  • DÖV 2014, 584
  • JurBüro 2014, 616
  • NJW 2014, 1834-1836

Amtlicher Leitsatz

Weicht der Rechtsanwalt im Einzelfall von der an sich bestehenden organisatorischen Notwendigkeit ab, sich durch die Eintragung von Vorfristen rechtzeitig Kenntnis von einer Rechstmittelsache zu verschaffen und nimmt er sich so die Möglichkeit, die Frist zur Vorlage einer Rechtsmittelbegründung überprüfen zu können, muss er auch selbst für eine eventuell fehlerhafte Fristberechnung einstehen. Fügt eine Büroangestellte entgegen der Anweisung des Rechtsanwalts in eine Rechtsmittelschrift ein (hier: fehlerhaftes) Zustellungsdatum ein, so muss der Rechtsanwalt das eigenmächtige Handeln seiner Büroangestellten vor der Unterzeichnung zum Anlass nehmen, das Zustellungsdatum wie auch die Berechnung der Fristen durch seine Büroangestellte anhand der Handakten zu überprüfen. Das gilt auch dann, wenn die Angabe des Zustellungsdatums in der Antragsschrift überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre.

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 11. Kammer - vom 11. Dezember 2013 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Beklagten auf

Zulassung der Berufung

ist unzulässig, weil er nicht fristgerecht begründet worden ist. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 11. Dezember 2013 ist dem Beklagten am 18. Dezember 2013 zugestellt worden. Mithin ist die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags am 18. Februar 2014, einem Dienstag, abgelaufen. Die Begründung des Zulassungsantrags ist beim Oberverwaltungsgericht dagegen erst am 20. Februar 2014 eingegangen.

Dem beim Oberverwaltungsgericht am 27. Februar 2014 eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag kann nicht entsprochen werden.

Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wird im Wesentlichen geltend gemacht: In Anlehnung an die am 20. Januar 2014 - einem Montag - ablaufende Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung sei auch die Berufungszulassungsbegründungsfrist wiederum auf den 20. Februar 2014 notiert worden. Es fehle diesbezüglich an einem Verschulden des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts, der sich auf sein Kanzleipersonal habe verlassen können und deren Verschulden ihm nicht zuzurechnen sei. Das Fristversäumnis beruhe nämlich auf einem Verstoß einer sonst zuverlässigen Kanzleiangestellten gegen allgemein erteilte Kanzleianweisungen. Die Anwälte und Partner der Kanzlei hätten das Personal mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt und angeleitet. Dies gelte insbesondere für die Angestellte Frau B., die in diesem Fall für die fehlerhafte Fristnotierung verantwortlich gewesen sei. Wegen der Häufigkeit der in der Kanzlei zu überwachenden Berufungszulassungsfristen und Berufungszulassungsbegründungsfristen nach der Verwaltungsgerichtsordnung handele es sich insoweit für das Kanzleipersonal um einen Routinevorgang. Daher habe die Kontrolle der Fristen zur Begründung eines Berufungszulassungsantrags auf qualifiziertes Büropersonal delegiert werden können. Dies gelte umso mehr, als es sich um Fälle handele, in denen die Entscheidungen ohnehin mit eingehenden Fristenbelehrungen versehen seien. Für den prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt habe in Abstimmung mit dem Beklagten alsbald festgestanden, dass in dieser Sache die Zulassung der Berufung beantragt werden solle. Der Rechtsanwalt habe deshalb verfügt, dass die für ihn zuständige Sachbearbeiterin, Frau C. D., den Schriftsatz an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung erstellen und ihm rechtzeitig zum Fristablauf zur Unterschrift vorlegen möge. Eine Aktenvorlage bei dem Rechtsanwalt sei nicht erfolgt und nicht erforderlich gewesen. Der Rechtsanwalt habe daher bis zum 18. Februar 2014 nicht bemerkt und nicht bemerken können, dass an jenem Tag die Begründungsfrist für die Zulassung der Berufung ablaufen werde. Er habe aufgrund seiner Arbeitsbelastung die fragliche Fristakte für den 19. Februar 2014 reserviert. Wenn er in diesem Zusammenhang nicht bemerkt habe, dass die Begründungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei, sei dies nicht ursächlich für die Fristversäumnis. Da der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt den von einer gut ausgebildeten und sorgfältig beaufsichtigten Kanzleiangestellten notierten Ablauf der Berufungszulassungsbegründungsfrist nur dann eigenverantwortlich zu prüfen habe, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt würden, treffe ihn kein Verschulden. Dass es sich bei der Begründungsfrist um eine Notfrist handele und kein Verlängerungsantrag gestellt werden könne, sei dem mit der Überwachung der Fristen beauftragten Kanzleipersonal bekannt, die Überwachung und Belehrung habe sich auch hierauf erstreckt. Die von der Rechtsprechung entschiedenen - und im Einzelnen zitierten - Fälle beträfen andere Sachverhalte. Hier sei die Akte speziell am 19. Februar 2014 vorgelegt und der Tag für die gründliche Bearbeitung reserviert worden. Aus der Rechtsprechung zu der entsprechenden Vorschrift des § 233 ZPO ergebe sich ebenfalls, dass die Anforderungen an die Überwachungspflicht des Anwalts nicht überspannt werden dürften. Eine Nachberechnungspflicht bestehe grundsätzlich nicht. Frau B., die im konkreten Fall die Fristenkontrolle und Fristenüberwachung übernommen habe, sei - was im Einzelnen ausgeführt wird - ausreichend in diesen Aufgabenbereich eingewiesen worden. Die Anwälte überzeugten sich regelmäßig durch Stichproben von der sorgfältigen Wahrnehmung bei der Fristenüberwachung und -kontrolle.

Auf den Hinweis des Gerichts, dass offenbar nicht allein die Berechnung der Berufungszulassungsbegründungsfrist fehlerhaft erfolgt sei, sondern bereits der vom prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt unterzeichnete Antrag auf Zulassung der Berufung ein fehlerhaftes Zustellungsdatum (20.12. anstatt 18.12.) enthalte, teilte der Rechtsanwalt ergänzend mit, dass seine Anweisung an die Mitarbeiterin E. zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung kein Zustellungsdatum beinhaltet habe. Ein solches Zustellungsdatum habe von ihm nicht mitgeteilt werden können, da ihm die Akte zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen habe. Weiter sei das Zustellungsdatum keine der in § 124a Abs. 4 VwGO genannten Voraussetzungen des Zulassungsantrags. Die Mitarbeiterin C. D. habe in selbständiger Ergänzung seiner Anweisung ein Zustellungsdatum eingefügt. Sie habe ihm nachträglich mitgeteilt, dass sie von diesem falschen Datum ausgegangen sei, da sie nach bloßer Kenntnisnahme von der Urteilsausfertigung ohne Blick auf die davon getrennt abgeheftete Zustellungsmittelung des Gerichts wegen der auf den 20. Januar und 20. Februar 2014 notierten Fristen von einer Zustellung am 20. Dezember 2013 ausgegangen sei. Für ihn - den Prozessbevollmächtigten - habe bei Vorlage des Antrags auf Zulassung der Berufung in der Unterschriftenmappe kein Anlass zur Überprüfung dieses Zustellungsdatums bestanden, obwohl dieses selbständig von Frau D. in das Schreiben eingefügt worden sei, da gemäß § 124a Abs. 4 VwGO auch eine falsche Angabe des Zustellungsdatums an dieser Stelle nicht schädlich sei.

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat mit der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs eidesstattliche Versicherungen der genannten Mitarbeiterinnen seines Büros vorgelegt. Er hat zudem Kopien aus dem Fristenbuch, eine Kopie des Anschreibens des Gerichts zu der Übersendung der Urteilsausfertigung mit Eingangsstempel vom 18. Dezember 2013 sowie eine Kopie der ersten Seite der Ausfertigung des Urteils des Verwaltungsgerichts mit Fristenstempeln zur Akte gereicht, auf der u.a. als "Vorfrist" zu der Begründung des Berufungszulassungsantrags der 13. Februar 2014 und als "Fristablauf" der 20. Februar 2014 notiert war.

Damit ist das fehlende Verschulden des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts indes nicht hinreichend dargetan. Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags belegt nicht, dass das Versäumen der Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags nur auf dem Verschulden einer Angestellten beruht, für das der Beklagte nicht einzustehen hätte. Es liegen eigenständige Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten des Anwalts vor, dessen Verschulden sich der Beklagte nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.

Bei Fristen für die Begründung eines Rechtsmittels muss der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass er sich rechtzeitig auf die Fertigung der Rechtsmittelbegründung einstellen sowie Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen vor Fristablauf Rechnung tragen kann. Zu diesem Zweck muss er Vorkehrungen treffen, die gewährleisten, dass zusätzlich eine Vorfrist notiert wird, die angemessene Zeit vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist endet, und dem Rechtsanwalt beim Ablauf dieser Vorfrist die Handakte vorgelegt wird und er umfassende Kenntnis von der Rechtsmittelsache erhält (BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 2 B 6.08 -, [...] Rn. 8 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 22.07.2008 - 11 ME 132/08 -, DVP 2010, 476; Bay. VGH, Beschl. v. 09.08.2010 - 3 ZB 10.1385 -, BayVBl. 2011, 157).

Vorliegend ergibt sich aus dem Vortrag bzw. den vorgelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei, wann dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt die Akten zur Fertigung der Begründung des Zulassungsantrags vorgelegt worden sind. Zwar hat die damit beauftragte Büroangestellte auf der Ausfertigung des Urteils des Verwaltungsgerichts als "Vorfrist" für die Begründung des Zulassungsantrags den 13. Februar 2014 notiert. Der Rechtsanwalt trägt aber vor, dass die Akte "speziell am 19.02.2014 vorgelegt worden und der Tag für die gründliche Bearbeitung reserviert worden" sei (Bl. 4 d. Schriftsatzes v. 25.02.2014). Dieser Vortrag lässt sich dahingehend verstehen, dass die Vorlage der Rechtssache tatsächlich erst nach Ablauf der eigentlich notierten Vorfrist erfolgt ist, und zwar auf Anweisung des Rechtsanwalts und nicht aufgrund eines - im Übrigen auch nicht geltend gemachten - Versehens einer Büroangestellten. Weicht der Rechtsanwalt aber in dieser Weise von der an sich bestehenden organisatorischen Notwendigkeit ab, sich rechtzeitig Kenntnis von einer Rechtmittelsache zu verschaffen und nimmt er sich so die Möglichkeit, die Frist zur Vorlage einer Rechtsmittelbegründung überprüfen zu können, muss er auch selbst für eine eventuell fehlerhafte Fristberechnung einstehen. Andernfalls hätte es ein Rechtsanwalt in der Hand, durch entsprechende Einzelanweisungen an sich bestehende Sorgfaltspflichten zu umgehen. Der Rechtsanwalt kann aber nicht darüber disponieren, welche Sorgfaltsanforderungen ihm in welchem Umfang abverlangt werden (BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008, a. a. O., Rn. 9).

Sollte dem Rechtsanwalt die Sache dagegen schon - wie auf der Ausfertigung des Urteils notiert - am 13. Februar 2014 vorlegt worden, er aber erst am 19. Februar 2014 dazu gekommen sein, die Rechtssache zu bearbeiten, so hätte er die Fristversäumnis ebenfalls zu vertreten. Denn dann wären ihm die Akten vor Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen vorgelegt worden und er wäre in jedem Fall verpflichtet gewesen, die Fristen eigenverantwortlich zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. 07. 03.1995 - 9 C 390.94 -, NJW 1995, 2122; Nds. OVG, Beschl. v. 20.01.2010 - 2 NB 400/09 -, NJW 2010 1391, [...] Rn. 8; Beschl. v. 19.11.2003 - 7 LA 191/03 -, NVwZ-RR 2004, 227, [...] Rn. 11).

Davon abgesehen hat der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt auch deshalb seine Sorgfaltsplichten verletzt, weil er es unterlassen hat, die Fristenberechnung im Zusammenhang mit dem Berufungszulassungsantrag zu überprüfen. Nach seinen Angaben hat die von ihm angewiesene Büroangestellte das fehlerhafte Zustellungsdatum entgegen seiner Anweisung in das Antragsschreiben vom 17. Januar 2014 eingefügt. Gleichwohl durfte der Rechtsanwalt dieses Schreiben nicht ungeprüft unterschreiben. Bei der Anfertigung von Rechtsmittelschriften handelt es sich um eine eigenverantwortliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, die dem Büropersonal, mag dies auch zuverlässig und gut geschult sein, nicht überlassen werden darf, so dass der Rechtsanwalt eine von seinem Büro gefertigte Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung persönlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit, auch bezüglich des Zustellungsdatums, überprüfen muss (BGH, Beschl. v. 17.04.1985 - IVb ZB 136/84 -, NJW 1985, 1709; BVerwG, Beschl. v. 16. 11.1982 - 9 B 14473.82 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 128). Hätte der prozessbevollmächtige Rechtsanwalt - wie danach gefordert - das eigenmächtige Handeln seiner Angestellten zum Anlass genommen, das Zustellungsdatum zu überprüfen, wäre er zugleich in der Lage und nach den dargestellten Grundsätze auch verpflichtet gewesen, die Berechnung der Fristen durch seine Büroangestellte zu kontrollieren. Der Rechtsanwalt kann sich auch nicht damit entschuldigen, dass die Angabe des Zustellungsdatums in der Antragsschrift überhaupt nicht erforderlich und eine fehlerhafte Angabe unschädlich gewesen sei. Der Rechtsanwalt hat sich das fehlerhafte Zustellungsdatum unter Verletzung der beschriebenen Sorgfaltspflichten mit seiner Unterschrift nicht nur zu eigen gemacht, er hat damit auch eine Kontrolle und ein mögliches Aufdecken des vorangegangenen Fehlers seiner Büroangestellten bei der Fristenberechnung jedenfalls erschwert, weil die fehlerhaft berechnete Frist mit Blick auf das im Zulassungsantrag angegebenen Zustellungsdatum ohne weitere Nachforschungen "folgerichtig" erscheinen musste.

Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 16.5, 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Streitgegenstand des Zulassungsverfahrens war allein die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin auf Genehmigung des qualifizierten Krankentransports für ein drittes Fahrzeug, so dass hier nur die Hälfte des Wertes der erstinstanzlichen Verpflichtungsklage (15.000 EUR) in Ansatz zu bringen war.