Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.12.2022, Az.: 10 LB 112/21

Buchung; Buchungskonto; Einlage; Entnahme; Jahresabschluss; Konto, privates; Tagesgeldkonto; Verwendungsabsicht; Verwendungszweck

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.12.2022
Aktenzeichen
10 LB 112/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59728
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 17.03.2021 - AZ: 6 A 1032/19

Fundstellen

  • DVBl 2023, 109-116
  • DÖV 2023, 265
  • NordÖR 2023, 296

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Unterscheidung von Privat- und Betriebsvermögen ist im Rahmen der Dürrehilfe maßgeblich auf die Buchführung des Antragstellers abzustellen und nicht auf die von ihm beabsichtigte künftige Verwendung.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer - vom 17. März 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen aus dem Dürre-Hilfsprogramm 2018.

Der landwirtschaftlich tätige Kläger beantragte am 25. November 2018 gegenüber der Beklagten die Gewährung von Billigkeitsleistungen für landwirtschaftliche, gartenbauliche Unternehmen, die durch die Folgen der Dürre 2018 in ihrer Existenz gefährdet sind (im Folgenden: Dürrehilfe). Seinen dürrebedingten Schaden bezifferte er auf 30.868,04 EUR. Sein kurzfristig verwertbares Privatvermögen gab er bei der Antragstellung mit 13.675 EUR an und ergänzte, dass „weitere 50.000 EUR Privatvermögen auf einem Tagesgeldkonto“ vorhanden seien. Nach dem beigefügten Kaufvertrag vom 13. März 2018 bzw. 24. Mai 2018 über ein automatisches Melksystem bestehe eine betriebliche Zahlungsverpflichtung von 300.000 EUR. Die 50.000 EUR seien für die Erfüllung dieser Verpflichtung vorgesehen.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28. Juni 2019 die Gewährung einer Billigkeitsleistung im Rahmen des Dürrehilfsprogramms mit der Begründung ab, die privaten Vermögenswerte überstiegen die Höhe des Schadens. Gemäß den Berechnungen im Verwaltungsvorgang ging die Beklagte dabei von einem anrechenbaren Privatvermögen in Höhe von 48.240,98 EUR (63.675,00 EUR abzgl. eines Freibetrags in Höhe von 15.434,02 EUR) und einem Schaden von 30.868,04 EUR aus (Bl. 88 VV).

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 29. Juli 2019 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass es sich bei den von der Beklagten neben den 13.675 EUR angesetzten 50.000 EUR nicht um zumutbar verwertbares Privatvermögen im Sinne der Bund-Länder-Vereinbarung handele, weil diese bereits für die Bezahlung des Melksystems gebunden gewesen seien. Nachdem er im Juni 2018 eine Anzahlung von 100.500 EUR geleistet habe, habe er im Dezember einen weiteren Betrag in Höhe von 204.500 EUR und im April 2019 die Abschlussrechnung über noch 15.000 EUR gezahlt. Alle Zahlungen seien von seinem Geschäftskonto mit der Nr. F. erfolgt. Ohne die 50.000 EUR wäre die betriebliche Umstellung auf die Melkroboter mit Gesamtkosten in Höhe von ca. 400.000 EUR nicht möglich gewesen. Die 50.000 EUR seien bei der Finanzierungsplanung als Eigenkapitalanteil berücksichtigt worden, was auch aus dem Schreiben der Landberatung G. e.V. vom 15. März 2018 hervorgehe. Es handele sich damit eigentlich um betriebliches Vermögen. Auf dem Tagesgeldkonto mit der Nr. H. habe er versucht, Geld für betriebliche Investitionen anzusparen. Das Konto sei zu Zeiten eingerichtet worden, zu denen es noch Zinsen gegeben habe. Auf diesem seien ausschließlich Gelder aus betrieblicher Tätigkeit geführt worden. Bei Investitionen habe er zunächst Geld vom Tagesgeldkonto auf das Geschäftskonto umgebucht und dann von dort aus überwiesen. Direkte Zahlungen vom Tagesgeldkonto seien nicht möglich gewesen. Das Tagesgeldkonto sei stets Betriebskonto gewesen und nie privat genutzt worden. Alle betrieblichen und privaten Ausgaben und Einnahmen seien über das Geschäftskonto mit der Nr. F. getätigt worden.

Das Konto Nr. H. wies am 30. Juni 2018 ein Guthaben in Höhe von 50.047,98 EUR auf (Bl. 33, 259 d.A.). Mit Wertstellung 1. Juli 2018 erhöhte sich der Betrag durch Kontoabrechnung um 1,25 EUR auf 50.049,23 EUR (Bl. 33, 259 d.A.). Im Jahresabschluss 2014/2015 ist für das Konto Nr. H. ein Aktiva-Anfangsbestand in Höhe von 38.138,38 EUR und ein Aktiva-Endbestand in Höhe von 44,68 EUR ausgewiesen (Bl. 51 VV). Dieser Betrag ist dann auch ohne zwischenzeitliche Buchungen den Jahresabschlüssen 2015/2016 (Bl. 37 VV), 2016/2017 (Bl. 22 VV) und 2018/2019 (Bl. 337 d.A.) jeweils als Aktiva-Posten in der Anfangs- und Endbilanz zu entnehmen.

Der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht zuletzt beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 28. Juni 2019 zu verpflichten, ihm eine Billigkeitsleistung im Rahmen des Dürrehilfsprogramms 2018 in Höhe von 12.833,89 EUR zu gewähren und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Erwiderung auf die Klage hat sie ausgeführt, dass dem Bund und den Ländern bei der Verabschiedung der Verwaltungsvereinbarung bekannt und bewusst gewesen sei, dass im landwirtschaftlichen Bereich die Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich privater (Freibetrag, Zinserträge) und betrieblicher Kontoführung genutzt würden. Daher sei in Nr. 5.4 der Verwaltungsvereinbarung ausdrücklich geregelt worden, dass das zumutbar verwertbare Privatvermögen, unter Berücksichtigung eines Freibetrags, bei der Ermittlung des Schadens zu berücksichtigen sei. Mit Erlass vom 29. Mai 2019 habe das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz dies dahingehend weiter konkretisiert, dass auch Vermögenswerte auf privaten Konten, die Rücklagen für anstehende Investitionen beinhalteten, zu berücksichtigen seien. Der Kläger habe es sich selbst zuzuschreiben, wenn er betriebliches Geld auf ein privates Tagesgeldkonto verschiebe und nicht auf einem dem Unternehmen zugewiesenen Geschäftskonto belasse.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der vom Kläger angegriffenen Entscheidung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Beklagte habe die auf dem Tagesgeldkonto des Klägers am Stichtag 30. Juni 2018 vorhandenen 50.000 EUR als kurzfristig verwertbares Privatvermögen berücksichtigen dürfen. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass der Betrag am 30. Juni 2018 für betriebliche Zwecke vorgesehen gewesen und ausschließlich für solche Zwecke verwendet worden sei, es sich damit um Betriebsvermögen gehandelt habe. Denn er habe nicht konkret dargelegt, dass er die 50.000 EUR ausschließlich für die Umsetzung des Projekts Melkroboter verwendet habe. Damit sei ein kurzfristig verwertbares Privatvermögen in Höhe von 63.674,23 EUR (50.049,23 EUR + 13.625 EUR) zu berücksichtigen, dass auch nach Abzug des Freibetrags in Höhe von 50 % des Schadens, den Schaden in Höhe von 30.838,04 EUR übersteige. Dem Kläger sei daher eine Dürrehilfe nicht zu gewähren.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 22. April 2021 den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 21. Juli 2021 (– 10 LA 70/21 –) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung entsprochen hat. Das Verwaltungsgericht sei zumindest teilweise von unzutreffenden Voraussetzungen für die Gewährung der Dürrebeihilfe ausgegangen, indem es hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Privat- und Betriebsvermögen auf gemischt genutzten Konten über die Zweckbestimmung hinaus auch darauf abgestellt habe, für welchen Zweck das Guthaben verwendet worden sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei allein entscheidend, wie die 50.000 EUR am 30. Juni 2018 zu bewerten gewesen seien. Maßgeblich sei insoweit die, vom Verwaltungsgericht nicht in den Blick genommene, Buchführung des Klägers. Mit dem Beschluss des Senats über die Zulassung der Berufung wurde dem Kläger aufgegeben, zur Prüfung, ob es sich bei dem zurückgelegten Guthaben um Betriebsvermögen handelte, seine Buchführung vorzulegen, also die Buchungssätze offenzulegen, die den Kontenbewegungen auf dem Tagesgeldkonto zugrunde liegen.

Zur Begründung der Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass die 50.000 EUR am 30. Juni 2018 für die Bezahlung des Kaufpreises für einen Melkroboter gebunden gewesen seien. Die Art und Weise der späteren Verwendung des Betrages seien unerheblich. Die 50.000 EUR seien aus der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs erwachsen und für den Betrieb zurückgelegt worden. Er habe versucht, auf dem Tagesgeldkonto Geld für betriebliche Investitionen anzusparen und hierzu am 16. November 2016 zunächst einen Betrag in Höhe von 25.000 EUR vom Geschäftskonto auf das Tagesgeldkonto überwiesen. Nachdem er am 19. Dezember 2016 von dem Tagesgeldkonto 5.000 EUR auf das Geschäftskonto umgebucht habe, habe er am 1. Februar 2018 weitere 30.000 EUR von dem Geschäftskonto auf das Tagesgeldkonto überwiesen, so dass der Saldo zu diesem Zeitpunkt 50.046,98 EUR betragen habe, welcher bis zum 30. Juni 2018 lediglich durch Guthabenzinsen angewachsen sei. Er habe diesen Betrag nachweislich zur Finanzierung des Melkroboters verwenden wollen. Allein hierauf komme es für die Unterscheidung zwischen kurzfristig zumutbar verwertbarem Privatvermögen und Betriebsvermögen an. Im Übrigen nehme er auf seine Ausführungen zur Begründung seines Zulassungsantrags Bezug.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 17. März 2021 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 28. Juni 2019 zu verpflichten, dem Kläger eine Billigkeitsleistung im Rahmen des Dürrehilfsprogramms 2018 in Höhe von 12.833,89 EUR zu gewähren und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen und weist noch einmal darauf hin, dass der Kläger sich zur konkreten Finanzierung des Projekts Melkroboter nicht detailliert geäußert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Denn die Beklagte hat die von ihm begehrte Dürrehilfe rechtsfehlerfrei mit dem Bescheid vom 28. Juni 2019 und der Begründung ablehnt, dass er am 30. Juni 2018 über ein zu hohes anrechenbares Privatvermögen verfügt habe. Das Verwaltungsgericht hat deshalb die auf Gewährung einer Dürrehilfe gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

Rechtsgrundlage für die begehrte Bewilligung einer Dürrehilfe für das Antragsjahr 2018 ist der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit den ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis der Beklagten.

Das Land Niedersachsen gewährt unter Beteiligung des Bundes Dürrehilfen für das Antragsjahr 2018 nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlassenen nationalen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse vom 26. August 2015 - Rahmenrichtlinie - (BAnz AT 31.8.2015 B4 im Folgenden: RRL) und der auf dieser Rahmenrichtlinie beruhenden Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Beteiligung des Bundes an Hilfsprogrammen der Länder für landwirtschaftliche Unternehmen, die durch die Folgen der Dürre 2018 in ihrer Existenz gefährdet sind vom 8. Oktober 2018 bzw. vom 18. April 2019 (im Folgenden: VV). Die Rahmenrichtlinie findet auf die Verwaltungsvereinbarung vollumfänglich Anwendung, es sei denn, dass die Vereinbarung strengere Bestimmungen enthält (Nr. 2 Abs. 1 VV). Nach der Rahmenrichtlinie und der Verwaltungsvereinbarung besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuwendung in Form der Dürrehilfe (Nr. 1.2 Satz 1 RRL, Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 VV). Vielmehr entscheidet die jeweilige Bewilligungsstelle nach Antragstellung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und nach Maßgabe der Rahmenrichtlinie und der Verwaltungsvereinbarung unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel (Nr. 1.2 Sätze 2 und 3 RRL, Nr. 2 Abs. 2 Satz 3 VV).

Der Kläger hat daher lediglich einen Anspruch auf eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung der Beklagten über seinen Antrag auf Gewährung einer Dürrehilfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 – 10 C 1.17 –, juris Rn. 13). Eine solche ist von der Beklagten mit dem angegriffenen Bescheid auch erfolgt, ohne dass sie dabei die Grenzen einer rechtmäßigen Ermessensausübung überschritten hätte (§ 1 NVwVfG i.V.m. § 40 VwVfG, § 114 VwGO). Die Ablehnung der Dürrehilfe aufgrund der Verwaltungsvereinbarung sowie der sie konkretisierenden Erlasse des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (im Folgenden: ML) steht in Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, insbesondere hat die Beklagte die gesetzlichen Grenzen eingehalten, die Art. 3 Abs. 1 GG ihrer Ermessensausübung zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 – 10 C 1.17 –, juris Rn. 14).

Regelungen wie die Rahmenrichtlinie und die Verwaltungsvereinbarung sowie die diesbezüglichen Erlasse des ML begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.3.2018 – 10 C 1.17 –, juris Rn. 15, vom 23.4.2003 – 3 C 25.02 –, juris Rn. 14 und vom 17.1.1996 – 11 C 5.95 –, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.; Senatsurteil vom 3.2.2021 – 10 LC 88/20 –, Rn. 23 m.w.N.). Die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften unterliegen auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen (BVerwG, Urteil vom 16.6.2015 – 10 C 15.14 –, juris Rn. 24, sowie Urteil vom 17.1.1996 – 11 C 5.95 –, juris Rn. 21). Die Gerichte haben solche Verwaltungsvorschriften vielmehr als Willenserklärung der obersten Fachbehörde des Landes unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und der von der obersten Fachbehörde gebilligten tatsächlichen Handhabung durch die Bewilligungsbehörden des Landes auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1995 – 2 C 19.94 –, juris Rn. 18; Senatsurteil vom 21.02.2006 – 10 LB 45/03 –, juris Rn. 31; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 –, juris Rn. 19 f.). Eine über die den Verwaltungsvorschriften zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt (BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 – 10 C 1.17 –, juris Rn. 15), dies zudem nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1996 – 11 C 5.95 –, juris Rn. 21). Maßgeblich ist mithin, wie die zu ihrer Anwendung berufene Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1995 – 2 C 19.94 –, juris Rn. 18; Senatsurteil vom 3.2.2021 – 10 LC 88/20 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift stellt dabei ein Indiz für das Vorhandensein einer entsprechenden Verwaltungspraxis einer Behörde dar und führt, sofern keine abweichende und gebilligte Praxis vorhanden ist, in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG zu einer Selbstbindung des Ermessens (vgl. Senatsbeschluss vom 27.3.2014 – 10 LB 94/12 –, juris Rn. 39).

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Subventionsgeber nicht nur ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen, sondern überdies begründet er zugunsten jedes Zuwendungsbewerbers einen Anspruch darauf, entsprechend dem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden (BVerwG, Urteil vom 8.4.1997 – 3 C 6.95 –, juris Rn. 20; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.5.2020 – 2 LC 21/17 –, juris Rn. 27).

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.6.2020 – 1 BvR 1134/15 –, juris Rn. 9; vgl. auch Senatsurteil vom 21.8.2018 – 10 KN 10/18 –, juris Rn. 76 m.w.N.). Er gilt sowohl für Belastungen als auch für Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 – 1 BvR 2035/07 –, juris Rn. 63 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 – 10 C 1.17 –, juris Rn. 16). Der Gleichheitssatz ist jedoch nicht bei jeder Differenzierung verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.1994 – 1 BvL 8/85 –, juris Rn. 54). Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 –, juris Rn. 121). Dabei ist es grundsätzlich die Sache des Normgebers, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.07.2011 – 1 BvR 932/10 –, juris Rn. 33).

Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dem Normgeber aber einerseits, Sachverhalte ungleich zu behandeln, wenn sich die Differenzierung sachbereichsbezogen nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt, und andererseits, Art und Ausmaß tatsächlicher Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 – 1 BvR 932/10 –, juris Rn. 33). Damit ist der Gleichheitssatz etwa dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 – 1 BvR 2035/07 –, juris Rn. 64; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 – 10 C 1.17 –, juris Rn. 17).

Danach ist der Normgeber bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei (BVerfG, Urteil vom 20.4.2004 – 1 BvR 905/00 –, juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 – 10 C 1.17 –, juris Rn. 18; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 –, juris Rn. 125). Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht "willkürlich" verteilen: Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfG, Urteil vom 20.4.2004 – 1 BvR 905/00 –, juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 – 10 C 1.17 –, juris Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 –, juris Rn. 125). Diese Grundsätze gelten auch für Förderrichtlinien (BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 – 10 C 1.17 –, juris Rn. 18 m.w.N.) und sonstige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften.

Die hier maßgeblichen Förderrichtlinien und Verwaltungsvorschriften sind wie folgt ausgestaltet:

Nach Nr. 1.1 RRL werden die Zuwendungen zum (Teil-)Ausgleich von Schäden land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen gewährt, die unmittelbar durch Naturkatastrophen verursacht wurden. Nach Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Nr. 5.1 Satz 1 VV werden aufgrund der Verwaltungsvereinbarung Billigkeitsleistungen zum Teilausgleich von Schäden landwirtschaftlicher Unternehmen gewährt, die unmittelbar durch die Dürre entstanden sind, womit nach Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 VV die Dürre im Jahr 2018 gemeint ist.

Die Schadensberechnung wird nach den ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften im Wesentlichen wie folgt durchgeführt: Der Schaden wird aus der Summe der Einkommensminderung in der Boden- und Tierproduktion sowie aus den sonstigen Kosten, die infolge der Dürre entstanden sind (z.B. Futterzukäufe), berechnet (Nr. 5.1 Satz 2 VV). Die Berechnung des Schadens erfolgt auf der Ebene des einzelnen Empfängers (Nr. 5.1 Satz 4 VV). Alternativ kann der Schaden auf Basis von regionalen Referenzwerten berechnet werden (Nr. 5.1 Satz 5 VV). Der so berechnete Schaden ist um etwaige Versicherungsleistungen, zweckgebundene Hilfen Dritter und um aufgrund der Dürre nicht entstandene Kosten zu kürzen (Nr. 5.2 Abs. 1 VV). Der auf diese Weise ermittelte Betrag ist um das - insbesondere kurzfristig – zumutbar verwertbare Privatvermögen zu kürzen (Nr. 5.4 Satz 1 VV). Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die Summe des kurzfristig zumutbar verwertbaren Privatvermögens der haftenden natürlichen Personen und ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, die über 50 % des bisher errechneten Schadens liegt, berücksichtigt (Nr. 5.4 Satz. 2 VV). Dabei gelten die Vermögensverhältnisse, die am 30. Juni 2018 bestanden haben (Nr. 5.4 Satz 5 VV). Der Mindestauszahlungsbetrag beträgt je Empfänger 2.500 EUR (Nr. 9.1 VV).

Weiter konkretisiert werden diese ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften durch verschiedene Erlasse des ML, insbesondere durch den Durchführungserlass zur Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Bewältigung von Dürreschäden 2018 in landwirtschaftlichen Unternehmen aus Niedersachsen und Bremen vom 1. November 2018 mit den ergänzenden Erlassen vom 14. Dezember 2018, vom 29. Mai 2019 und vom 23. August 2019 sowie durch das an die Antragsteller herausgegebene Merkblatt vom 12. November 2018.

Nach dem Erlass des ML vom 29. Mai 2019 sind bei der Schadensberechnung auch Vermögenswerte heranzuziehen, die nach Ansicht der Antragsteller nicht einbezogen werden sollen, z.B. Rücklagen für anstehende Investitionen oder für weichende Erben. Bei Fällen in denen die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen fraglich sei, sei durchweg eine strenge Vorgehensweise anzuwenden. Nach Nr. 5.4 Satz 3 des Durchführungserlasses vom 1. November 2018 sind kurzfristig zumutbar verwertbare Privatvermögen solche, die unterhalb eines Jahres liquidierbar sind. Nach dem Merkblatt des ML vom 12. November 2018 soll nur das kurzfristig zumutbar verwertbare Privatvermögen zur Schadensminderung angerechnet werden (Nr. 4 a) Satz 1 des Merkblattes). Anzugeben ist das private Vermögen des Unternehmers und der Unternehmensbeteiligten sowie deren Ehegatten und Lebenspartner, das innerhalb eines Jahres nach dem Antragsstichtag dem antragstellenden Unternehmen tatsächlich oder potentiell zur Bewältigung der Dürreschäden zur Verfügung steht oder zur Verfügung stehen könnte (Nr. 4 b) Satz 1 des Merkblattes). Dazu zählen Bar- und Bankvermögen, Aktien, Fondsanteile, Edelmetalle und vergleichbares Vermögen mit schneller Verfügbarkeit (Nr. 4 b) Satz 2 des Merkblattes). Als nicht kurzfristig zumutbar verwertbar gelten insbesondere Immobilien (Nr. 4 c) Satz 1 des Merkblattes). Nicht zumutbar ist danach auch die Verwendung von Privatvermögen, wenn ersichtlich ist, dass durch die Verwertung nur ein unverhältnismäßig geringerer Erlös erzielt werden würde (Nr. 4 c) Satz 2 des Merkblattes). Dies ist zum Beispiel der Fall bei vermögensbildenden Versicherungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr (Nr. 4 c) Satz 3 des Merkblattes).

Gemäß Nr. 5.4 des Durchführungserlasses des ML vom 1. November 2018 erfolgt kein Schadensausgleich, wenn das kurzfristig zumutbar verwertbare Privatvermögen nach Nr. 5.4 VV das 1,5-fache des finanziellen Dürreschadens übersteigt. Rechnerisch steht dem gleich, vom einzusetzenden Vermögen nur den Teil anzurechnen, der 50 % des ermittelten wirtschaftlichen Schadensbetrages übersteigt, wie es das Merkblatt des ML vom 12. November 2018 unter Nr. 4 f) vorsieht.

Weichen die Erlasse des Ministeriums von der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern ab, so kann der Antragsteller aus letzterer keine subjektiven Rechte herleiten. Denn die Verwaltungsvereinbarung hat keine unmittelbare Außenwirkung und wirkt insbesondere nicht unmittelbar auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Etwaige Abweichungen von der Verwaltungsvereinbarung seitens der Beklagten wirken sich lediglich im Verhältnis zwischen Bund und Land aus. Denn die Verwaltungsvereinbarung haben der Bund und die Länder geschlossen, um die finanzielle Beteiligung des Bundes an dem Dürrehilfsprogramm zu regeln. Subventionsgeber ist hier aber allein das Land Niedersachsen, welches die Zuwendung in eigener Zuständigkeit unter finanzieller Beteiligung des Bundes gewährt (vgl. Vorbemerkung Abs. 3 der Rahmenrichtlinie und Nr. 1 VV). Dass sich der Bund über die Verwaltungsvereinbarung an der Dürrehilfe beteiligt, macht diese nicht zu einer Zuwendung des Bundes. Soweit jedoch die Erlasse des ML nicht von der Verwaltungsvereinbarung abweichen, ist davon auszugehen, dass auch diese das Ermessen der Beklagten im Land Niedersachsen lenken soll. Dementsprechend bestimmt Nr. 1.2 a) des Erlasses des ML vom 1. November 2018 ausdrücklich, dass die Billigkeitsleistung zur Bewältigung der Dürreschäden 2018 auch nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung gewährt wird (Senatsurteil vom 3.2.2021– 10 LC 88/20 –, juris Rn. 29).

Nach diesen Vorgaben konnte die Beklagte ohne nach § 114 Satz 1 VwGO zu berücksichtigende Ermessenfehler, insbesondere unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebots, annehmen, auch unter Berücksichtigung des Freibetrages übersteige das Privatvermögen des Klägers den ermittelten Dürreschaden, und eine Dürrebeihilfe wegen zu hoher zumutbar einsetzbarer Vermögenswerte des Klägers ablehnen. Insbesondere konnte die Beklagte ermessenfehlerfrei und nicht willkürlich jedenfalls die am 30. Juni 2018 auf dem Tagesgeldkonto des Klägers mit der Nummer H. vorhandenen 50.000 EUR als zumutbar verwertbares Privatvermögen berücksichtigen. Ihr Vorgehen hält sich im Rahmen der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften und ihrer Verwaltungspraxis, ohne dabei den Gleichheitssatz zu verletzen.

Die Beklagte konnte das auf dem Tagesgeldkonto des Klägers vorhandene Vermögen rechtsfehlerfrei, wie auch zunächst der Kläger selbst (Bl. 8 VV), als Privatvermögen werten. Gegen die vom Kläger geltend gemachte Bewertung als Betriebsvermögen zum Stichtag 30. Juni 2018 sprechen bereits deutlich die von ihm auf Aufforderung des Senats am 29. November 2021 vorgelegten Buchführungsunterlagen. Der Kläger hat dazu vorgetragen, dass sich die auf dem Tagesgeldkonto am 30. Juni 2018 vorhandene Summe im Wesentlichen aus zwei Überträgen von seinem Geschäftskonto mit der Nummer F. auf sein Tagesgeldkonto am 16. November 2016 (25.000 EUR) und am 1. Februar 2018 (30.000 EUR) abzüglich einer Rückübertragung von 5.000 EUR am 19. Dezember 2016 zusammensetzt (Bl. 282 d.A.). Zugleich buchte er die Übertragungen von dem Geschäftskonto (in den Jahresabschlüssen mit dem Code I.) auf das Tagesgeldkonto als Entnahmen (Bl. 366, 368 d.A. und Bl. 20 VV, jeweils unter dem Buchungskonto Nr. J.) und überführte die Vermögenswerte damit - buchtechnisch - aus dem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen. Da die Beträge nicht auf ein betriebliches Gegenkonto gebucht wurden, sondern eben gerade als Entnahme verbucht wurden, führten die Umbuchungen auch nicht zu Veränderungen der Aktiva in den Jahresabschlüssen auf dem Konto Nr. H., das dort mit dem Code K. (vgl. etwa Bl. 22 VV) bzw. L. (vgl. etwa Bl. 337 d.A.) als Finanzkonto aufgeführt ist. Deshalb formuliert auch der Kreisverband M. e.V., den der Kläger mit der Führung seiner Buchhaltung beauftragt hat, in seinem Anschreiben zur Übersendung der entsprechenden Kontenblätter (Bl. 365 d.A.) zutreffend: „Hier ist zu erkennen, dass die 50.000 € damals privat entnommen wurden (auf ihr Sparkonto umgebucht wurden) und dann im WJ 2018/2019 wieder als Privateinlage auf Ihr Betriebskonto gebucht wurden.“

Die Bezeichnung „Einlagen aus Privatvermögen“ (Einlagen zeitlich nach dem gemäß Nr. 4 a) des Merkblatts vom 12. November 2018 für die Ermittlung des Privatvermögens maßgeblichen Stichtag 30. Juni 2018) in den eingereichten Buchführungsunterlagen (Bl. 369 d.A.) ist auch nicht, wie der Kläger meint, irreführend, sondern vielmehr eindeutig. Denn der Begriff „Einlagen“ bezeichnet handels- und steuerrechtlich das Einbringen von Vermögensgegenständen aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen, während „Entnahme“ die Übertragung von Vermögensgegenständen aus der betrieblichen in die private Sphäre beschreibt (Grashoff/Mach, Grundzüge des Steuerrechts, 15. Auflage 2021, Rn. 103; vgl. auch das Schreiben des Landvolks vom 7. Mai 2021, Bl. 256 d.A.). Dementsprechend werden etwa im Jahresabschluss des Klägers vom 30. Juni 2019 Entnahmen unter anderem für „Lebenshaltung“, „private Versicherungen“ und „Bildung von Privatvermögen“ aufgeführt (Bl. 378R d.A.). Aufgrund ihrer handels- und steuerrechtlichen Relevanz (vgl. etwa § 4 Abs. 1 Sätze 1 EStG) können diese gesetzlich definierten Begriffe (§ 4 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 8 EStG) auch nicht, wie der Kläger versucht, uminterpretiert werden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG sind Entnahmen „alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.“ Auf diesen handels- und steuerrechtlichen Begriff war von der Beklagten bei der Entscheidung über die Gewährung einer Dürrehilfe für das Jahr 2018 auch abzustellen, da nach den für sie maßgeblichen Verwaltungsvorschriften zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen gerade die steuerlichen Buchführungsunterlagen bzw. Buchabschlüsse, so insbesondere die Bilanz mit Einlagen und Entnahmen, vorzulegen waren (vgl. Nr. 1 c), 6 des Merkblatts vom 12. November 2018).

Dafür, dass die Buchungen durch das Niedersächsische Landvolk in den vom Kläger vorgelegten Buchführungsunterlagen - wie er meint - fälschlicherweise als „Entnahmen“ / „Einlagen“ bezeichnet worden sind, liegen Anhaltspunkte nicht vor, zumal der Jahresabschluss 2016/2017 mit den sonstigen „Entnahmen“ in Höhe von 31.000 EUR (25.000 EUR + 6.000 EUR) dann auch - wie auch die bisherige Vorgehensweise der Buchstelle - vom Kläger gebilligt, so erstellt und der Steuerermittlung zugrunde gelegt worden ist (vgl. Bl. 20 VV, Bl. 368 d.A.). Vielmehr verfolgte der Kläger mit den Umbuchungen von Vermögen von dem Geschäftskonto auf das nach den Kontoeröffnungsunterlagen (Bl. 428R d.A.) private Tagegeldkonto in der Vergangenheit neben der gesonderten Bildung von Rücklagen gerade das Ziel, mit diesen privat Zinsen zu erwirtschaften (die dem Steuer- bzw. Sparerfreibetrag für Privatanleger unterfallen). Zum Zeitpunkt 30. Juni 2018 wollte er die 50.000 EUR damit gerade privat nutzen. Diese Buchungen mögen vom Kläger im Nachhinein, insbesondere angesichts der damaligen Niedrigzins- bzw. Nullzinsphase, als unnötig bzw. von dem von ihm herangezogenen Steuerberater als fehlerhaft bezeichnet werden, dies ändert aber nichts an der wiederholt buchtechnisch offenkundig vorgenommenen Überführung aus dem Betriebs- in das Privatvermögen, zumal zuvor von der Buchstelle auch durchaus Guthaben auf dem Tagesgeldkonto als Betriebsvermögen gebucht worden war und diese damit zwischen Privat- und Betriebsvermögen unterschieden hat (vgl. Jahresabschluss 2015/2016, Bl. 51 VV). Diese Überführung aus dem Betriebs- in das Privatvermögen entspricht grundsätzlich auch der Umbuchung von dem bei der Sparkasse N. als „Geschäftsgirokonto F. […] A. Landwirtschaft“ geführten Konto (vgl. Bl. 422 d.A.) auf das Konto Nr. H., das als privates Konto eröffnet worden ist (Bl. 428R d.A.) und von der Sparkasse mal als privates Konto des Klägers („Privatgiro“, „S-Geldmarktkonto“, vgl. Bl. 423 d.A.), mal als betriebliches Konto („Geldmarktkonto Geschäft“, vgl. Bl. 33 d.A.) bezeichnet wird, auch wenn es von ihm ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt worden sein sollte, und spricht gegen eine vom Kläger eigentlich nicht gewollte Entnahme. Dementsprechend ist es entgegen seinen Ausführungen auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass das Tagesgeldkonto in den Buchführungsunterlagen auch im Wirtschaftsjahr 2018/2019 wie auch im Wirtschaftsjahr 2016/2017 noch 44,68 EUR aufweist (Bl. 377 d.A., Bl. 22 VV), was für den Kläger auch bisher ersichtlich war. Denn die Kontozu- und Abgänge sind eben nicht als Veränderung des Betriebsvermögens auf dem Konto Nr. H., soweit dieses überhaupt als „Geldmarktkonto Geschäft“ genutzt worden ist, sondern als Einlagen (aus dem Privatvermögen) und Entnahmen (für das Privatvermögen) verbucht worden, so dass sich das auf dem Tagesgeldkonto vorhandene Betriebsvermögen in Höhe von 44,68 EUR auch nicht verändert hat.

Überdies wäre eine durch die Buchstelle vorgenommene, vom Kläger eigentlich so nicht gewollte Buchung als Entnahme aber auch unerheblich, weil diese für die Beklagte anhand der maßgeblichen vorzulegenden Buchführungsunterlagen gerade nicht erkennbar gewesen wäre und sie darüber hinaus - in Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG - auch nur verpflichtet war, die Angaben in den steuerlichen Buchführungsunterlagen zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Leitsatz und Rn. 9 f.).

Dass der Kläger die 50.000 EUR später für die durch die Anschaffung eines automatischen Melksystems anfallenden Investitionskosten und damit für betriebliche Zwecke verwenden wollte, führt nicht dazu, dass die Beklagte die 50.000 EUR am Stichtag 30. Juni 2018 als Betriebsvermögen ansehen musste (vgl. Senatsurteil vom 21.4.2022 – 10 LC 230/20 –, S. 17, n.v.). Nach den für die Beklagte maßgeblichen Buchführungsunterlagen handelte es sich, wie bereits ausgeführt, nicht um Betriebsvermögen. Auch wollte der Kläger am Stichtag 30. Juni 2018 das Geld gerade nicht betrieblich, sondern privat zur Erlangung von Zinsen nutzen, weshalb dieses zuvor auch auf das private Tagesgeldkonto übertragen worden war. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger behaupteten Umstand, dass das private Tagesgeldkonto - mit dem Ziel der Erlangung von höheren (privaten) Zinsen - als Rücklagenkonto für den landwirtschaftlichen Betrieb gedient hat (vgl. auch Senatsurteil vom 21.4.2022 – 10 LC 230/20 –, S. 15, n.v.). Denn weder aufgrund einer betrieblichen Verwendungsabsicht, die Gegenstand der inneren Willensbildung des Klägers und für die Beklagte nicht erkennbar und überprüfbar ist, noch aufgrund der tatsächlichen Verwahrung von Geld auf einem (auch) betrieblich genutzten privaten Konto war die Beklagte gehalten, finanzielle Mittel, die nach den Buchführungsunterlagen gerade kein Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen sind, als Betriebsvermögen zu betrachten. Vielmehr konnte die Beklagte für die Unterscheidung von Betriebs- und Privatvermögen bei der Entscheidung über die Gewährung einer Dürrehilfe ermessensfehlerfrei auf die Buchführung des Klägers abstellen. Die Auffassung des Klägers, auch nach den Buchführungsunterlagen aus dem Betriebsvermögen entnommene Vermögensbeträge auf Privatkonten von Landwirten, die später einmal wieder für betriebliche Zwecke verwendet werden sollen, könnten bei der Entscheidung über die Gewährung einer Dürrehilfe als Betriebsvermögen anzusehen sein und dürften dann bei der Berechnung der Dürrehilfe nicht berücksichtigt werden, würde rechtsmissbräuchlichen Vermögensverschiebungen Vorschub leisten und vor allem eine hinreichend sichere Unterscheidung zwischen betrieblichen und privaten Vermögen durch die Beklagte nahezu unmöglich machen (Senatsurteil vom 21.4.2022 – 10 LC 230/20 –, S. 15, n.v.). Gerade die Gewährleistung einer sicheren Unterscheidung von Betriebs- und Privatvermögen war bei der Entscheidung über die Gewährung einer Dürrehilfe angesichts der Eile der von den Landwirten benötigen finanziellen Hilfen erforderlich. Der Beklagten stand für die Bearbeitung der ca. 4.600 Anträge (Senatsurteil vom 24.3.2021 – 10 LC 203/20 –, juris Rn.47; nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 21.4.2022 in dem Verfahren 10 LC 204/20 hat sie ungefähr 3.200 Dürrehilfeanträgen stattgegeben und ca. 1.200 Anträge aus unterschiedlichsten Gründen abgelehnt) nur ein kurzer Zeitraum zur Verfügung. Dies erforderte eine zügige Abwicklung des Verwaltungsverfahrens und eine verwaltungsökonomisch handhabbare Umsetzung (Senatsbeschluss vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 10). Dem entspricht die Verwaltungspraxis der Beklagten, bei der Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung einer Dürrehilfe konsequent auf die Angaben in den steuerlichen Buchführungsunterlagen, denen auch die Einlagen und Entnahmen entnommen werden, abzustellen, ohne diese Angaben im Einzelnen zu hinterfragen, was einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordert hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 10) und (in Übereinstimmung mit dem Erlass des ML vom 29. Mai 2019) sich danach ergebendes Privatvermögen, das für betriebliche Ausgaben vorgesehen ist, bei der Schadensermittlung zu berücksichtigen (vgl. Bl. 87R d.A.). Anhand der Buchführungsunterlagen kann insoweit einfach und schnell zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen unterschieden werden, auch wenn einzelne Bankkonten von Landwirten sowohl für private als auch für betriebliche Zwecke genutzt werden (vgl. auch das Schreiben des Niedersächsischen Landvolks vom 7. Mai 2012, Bl. 256 d.A.). Hingegen wäre eine Überprüfung, ob Vermögen für einen betrieblichen Zweck gedacht ist, der Beklagten objektiv kaum möglich und in dem Masseverfahren der Dürrehilfe 2018 jedenfalls mit erheblichem Aufwand (etwa wie vorliegend einem Abgleich von zahlreichen Kontobewegungen) verbunden und auch nicht, wie jedoch erforderlich, kurzfristig möglich gewesen. Dies unterscheidet die Bewertung von Betriebs- und Privatvermögen im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung einer Dürrehilfe auch von der handels- und steuerrechtlichen Beurteilung, sofern sich nach dieser möglicherweise ergeben könnte, dass Vermögensgegenstände - hier die 50.000 EUR - fälschlicherweise als Entnahme verbucht und aus dem Betriebsvermögen entfernt worden sind. Bei der Dürrehilfe handelte es sich, wie bereits ausgeführt, um eine freiwillige Leistung in einem Massenverfahren, die eines praktikablen und zügig abzuwickelnden Verwaltungsverfahrens bedurfte, weshalb die mit dem Abstellen allein auf die Buchführungsunterlagen verbundene Pauschalierung sachlich gerechtfertigt ist, auch wenn dies in Einzelfällen möglicherweise zu Härten führt (Senatsbeschluss vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 10).

Aus diesen Gründen ist, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, für die Unterscheidung zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Gewährung einer Dürrehilfe ebenfalls unerheblich, für was der Betrag nach dem für die Beurteilung maßgeblichen Stichtag - und hier nachdem er wieder als Einlage verbucht worden war - verwendet worden ist.

Die Beklagte konnte auch ermessensfehlerfrei annehmen, die 50.000 EUR seien (kurzfristig) zumutbar verwertbar.

Nach Nr. 5.4 VV ist der errechnete Schaden um das, insbesondere kurzfristig, zumutbar verwertbare Privatvermögen zu kürzen. Der Erlass des ML vom 1. November 2018 enthält dazu unter Nr. 5.4 lediglich den Hinweis, dass kurzfristig zumutbar verwertbares Privatvermögen Vermögen sei, das unterhalb eines Jahres liquidierbar sei. Auch der Erlass des ML vom 29. Mai 2019 enthält zur Frage der Zumutbarkeit außer der Vorgabe, dass „durchweg eine strenge Vorgehensweise anzuwenden“ sei, keine weiterführenden konkreten Angaben, soweit es dort heißt, es seien „auch Vermögenswerte heranzuziehen, die nach Ansicht der Antragsteller nicht einbezogen werden sollten“, aber zumindest den im vorliegenden Verfahren einschlägigen Hinweis, dass auch „Rücklagen für anstehende Investitionen“ zu berücksichtigen seien. Konkrete Hinweise zur Frage der kurzfristigen zumutbaren Verwertbarkeit von Privatvermögen enthält jedenfalls das Merkblatt vom 12. November 2018. Nach Nr. 4 a) Satz 1 dieses Merkblatts soll nur das kurzfristig zumutbar verwertbare Privatvermögen zur Schadensminderung angerechnet werden. Anzugeben ist nach Nr. 4 b) Satz 1 des Merkblatts das private Vermögen, das innerhalb eines Jahres nach dem Antrag dem antragstellenden Unternehmen tatsächlich oder potentiell zur Bewältigung der Dürreschäden zur Verfügung steht oder zur Verfügung stehen könnte. Dazu zählt nach Satz 2 der Nr. 4 b) des Merkblatts Vermögen mit schneller Verfügbarkeit. Die in Nr. 4 c) aufgeführten Beispiele für nicht kurzfristig zumutbar verwertbares bzw. schnell verfügbares Vermögen - Immobilien und vermögensbildende Versicherungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr - zeigen, dass die Verwertung von Vermögen immer dann als unzumutbar angesehen wird, wenn durch die (kurzfristige) Verwertung ein „unverhältnismäßig geringer Erlös“ bzw. verhältnismäßig hohe Vermögensnachteile entstehen (Senatsurteile vom 3.2.2021 – 10 LC 88/20 –, juris Rn. 45, und 10 LC 149/20, juris Rn. 40).

Hier hätte der Kläger die von der Beklagten berücksichtigten 50.000 EUR unmittelbar von seinem Tagesgeldkonto abbuchen und für entstehende Dürreschäden einsetzen können, so dass dieser Teil seines Privatvermögens kurzfristig verwertbar gewesen ist.

Die Beklagte musste die Verwertung auch nicht als unzumutbar ansehen. Der Kläger hat keine Umstände vorgebracht, aus denen sich ergeben würde, dass durch die (kurzfristige) Verwertung des auf seinem Tagesgeldkonto vorhandenen Vermögens zur Minderung der durch die Dürre 2018 bedingten Schäden ein „unverhältnismäßig geringer Erlös“ bzw. verhältnismäßig hohe Vermögensnachteile entstehen würden. Insbesondere hat der Kläger auch weder behauptet, noch ist sonst ersichtlich, dass die 50.000 EUR für die Finanzierung der Melkroboter und auch das Melksystem selbst, das nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung die von ihm bisher vorzunehmenden Arbeiten erheblich erleichtern sollte, unabdingbar gewesen wären.

Der Kläger hatte erstinstanzlich zunächst lediglich pauschal vorgetragen, dass ohne die 50.000 EUR die Umstellung auf die Melkroboter nicht möglich gewesen wäre (Bl. 49 d.A.). Aus dem von ihm zum Beleg der Einplanung der 50.000 EUR vorgelegten Schreiben der Landberatung G. e.V. vom 15. März 2018 zur „Betriebsplanung / Ertragsvorschau“ betreffend den Kauf zweier Melkroboter (Bl. 199 d.A.) geht lediglich hervor, dass bei Finanzierungskosten in Höhe von 350.000 EUR Barmittel in Höhe von 50.000 EUR vorhanden seien und ein Kredit in Höhe von 300.000 EUR benötigt werde. Hieraus folgt in keiner Weise, dass eine anderweitige Finanzierung der 50.000 EUR oder stattdessen die Verwendung laufender Einnahmen nicht möglich und die anderweitige Verwertung der auf dem Tagesgeldkonto vorhandenen 50.000 EUR für Dürreschäden unzumutbar gewesen wäre.

Im Berufungs(zulassungs)verfahren hat der Kläger seinen bisherigen Vortrag dann insoweit relativiert, als er ausgeführt hat, dass das Geld auf dem Tagesgeldkonto zur Bezahlung des Projekts Melkroboter „dienen sollte“ (Bl. 247 d.A.) bzw. „eingeplant“ gewesen sei (Bl. 249 d.A.). Neben den 50.000 EUR hätten weiteres betriebliches Vermögen sowie in Teilen auch laufende Einnahmen genutzt und die 50.000 EUR bei Bedarf zur Begleichung der Rechnungen nach und nach mitgenutzt werden sollen (Bl. 250, 252, 255 d.A.). Sie seien abstrakt dem gesamten Projekt zugedacht gewesen und nicht explizit für die Begleichung einer bestimmten Verbindlichkeit (Bl. 253 d.A.). Damit hat der Kläger zwar dargelegt, dass die 50.000 EUR bei Bedarf zum teilweisen Ausgleich der Kosten der Anschaffung der Melkroboter verwendet werden sollten, jedoch reicht allein die Verwendungsabsicht von Privatvermögen für betriebliche Zwecke als solche nicht aus, um der Verwertbarkeit bzw. der Zumutbarkeit der Verwertung zum Ausgleich von Dürreschäden entgegenzustehen, zumal es dem Kläger nach seinen eigenen Angaben möglich gewesen wäre, ohne die Einplanung der 50.000 EUR ein entsprechend höheres Darlehen abzurufen (Bl. 250 und Bl. 412 d.A.). Private Rücklagen für anstehende Investitionen, wie hier die 50.000 EUR, sollten nach dem Erlass des ML vom 29. Mai 2019 gerade herangezogen werden. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger geäußerten Auffassung werden von dieser Regelung auch solche Rücklagen erfasst, die bereits für konkrete Investitionen vorgesehen, also - mit den Worten des Klägers - insoweit „gebunden“ sind. Unabhängig davon kommt es wie oben bereits ausgeführt, für die Beurteilung der Unzumutbarkeit maßgeblich darauf an, ob durch die (kurzfristige) Verwertung (auch von Rücklagen für anstehende Investitionen) ein „unverhältnismäßig geringer Erlös“ bzw. verhältnismäßig hohe Vermögensnachteile entstehen würden (Senatsurteil vom 3.2.2021 – 10 LC 88/20 –, juris Rn. 45), wofür allein eine betriebliche Verwendungsabsicht nicht ausreichend ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Verwertung der 50.000 EUR zur Minderung der Dürreschäden ergeben könnte.

Nach dem vorgelegten Kaufvertrag betrug der Kaufpreis der Melkroboter insgesamt 320.000 EUR (Bl. 25 d.A.). Hierauf hat der Kläger am 15. Juni 2018 einen Betrag in Höhe von 100.499 EUR (Bl. 28 d.A.), am 12. Dezember 2018 einen weiteren Betrag in Höhe von 204.500 EUR (Bl. 30 d.A.) und am 15. April 2019 den Restbetrag in Höhe von 15.000 EUR (Bl. 76 d.A.) gezahlt. Hierfür wurde unter anderem ein Darlehen verwendet, von dem ein Teil in Höhe von 98.750 EUR am 15. Juni 2018 (Bl. 128 d.A.) und der zweite Teil in Höhe von 195.744 EUR am 28. November 2018 (Bl. 136 d.A.) ausgezahlt wurden. Für die Anschaffung der Melkroboter als solche bestand damit bei Abschluss des Kaufvertrages neben dem Darlehen noch ein Kapitalbedarf in Höhe von insgesamt 25.506 EUR. Einen Teilbetrag in Höhe von 1.749 EUR (= 100.499 EUR - 98.750 EUR) hatte der Kläger allerdings bereits vor dem 30. Juni 2018, damit ohne Verwendung der noch am 30. Juni 2018 auf dem Tagesgeldkonto vorhandenen 50.000 EUR beglichen. Somit verbleibt ein Restbetrag in Höhe von 23.757 EUR.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hatte der Kläger allerdings dann noch ergänzt, dass bei der Planung der Anschaffung der Melkroboter auch ein weiterer Betrag für Umbaumaßnahmen in Höhe von 30.000 EUR mit berücksichtigt worden sei. Bis zum Einbau des Melkroboters seien diese, bis auf einige Schönheitsreparaturen abgeschlossen gewesen (Bl. 152 d.A.). Im Nachgang zu der mündlichen Verhandlung hat der Kläger Rechnungen über insgesamt 399.261,64 EUR vorgelegt und diese dem „Projekt Melkroboter“ zugeordnet (Bl. 158 ff. d.A.). Danach ergeben sich über den Kaufpreis (320.000 EUR) hinaus Nebenkosten in Höhe von ca. 79.261,64 EUR, von denen teilweise noch Skonto abzuziehen ist und die im Zeitraum ab Mai 2018 bis 15. April 2019 gezahlt worden sind (Bl. 424 d.A.).

Unabhängig davon, dass die damit verbundene Behauptung, die 50.000 EUR wären für die mit dem Kauf der Melkroboter zusätzlich anfallenden Nebenkosten vorgesehen, bereits im Widerspruch zu seiner Erklärung vom 20. November 2018 (Bl. 8 VV) steht, wonach der Betrag „für die Zahlung der Investition“ vorgesehen sei, aus der eine betriebliche Zahlungsverpflichtung von 300.000 EUR bestünde, ergibt sich auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens zu den Nebenkosten keine Unzumutbarkeit der Verwertung der 50.000 EUR zur Minderung der Dürreschäden.

Die streitgegenständlichen 50.000 EUR befanden sich noch bis zum 1. Oktober 2018 vollständig auf dem Tagesgeldkonto und wurden dann in Teilbeträgen bis zum 1. April 2019 entnommen (Bl. 33 f. d.A.). Am 1. Oktober 2018 stand von den Kauf- und Nebenkosten noch ein Gesamtbetrag in Höhe von 253.231,13 EUR aus (Bl. 424 d.A.). Für einen Teilbetrag in Höhe von 195.744 EUR wurde die zweite Darlehensauszahlung am 28. November 2018 verwendet, so dass am 1. Oktober 2018 noch ein zusätzlicher Kapitalbedarf in Höhe von 57.487,13 EUR bestanden hat. Damit hatte der Kläger am 1. Oktober 2018 bereits ca. 342.000 EUR für das Projekt Melkroboter gezahlt bzw. zur Verfügung, davon 294.494 EUR über die Inanspruchnahme eines Darlehens. Für die weiteren bereits gezahlten ca. 47.500 EUR war ein Rückgriff auf das Vermögen auf dem Tagesgeldkonto nicht erforderlich gewesen.

Sowohl diese Erfüllung der über den Kaufpreis der Melkroboter hinausgehenden Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 47.500 EUR ohne Rückgriff auf das Tagesgeldkonto, als auch der vom klägerischen Betrieb nach der Gewinn- und Verlustrechnung im Wirtschaftsjahr 2018/2019 darüber hinaus noch erwirtschaftete Gewinn in Höhe von 58.547,42 EUR sprechen dafür, dass der Kläger auch hinsichtlich der weiteren noch bis zum 15. April 2019 auszugleichenden Kosten in Höhe von 57.487,13 EUR nicht zwingend auf eine Inanspruchnahme der auf dem Tagesgeld vorhandenen 50.000 EUR angewiesen war. Unabhängig davon wäre es ihm, nach seinem eigenen Vorbringen, das er in der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigt hat, auch möglich gewesen, die noch ausstehenden Kosten über eine weitere Darlehensaufnahme - mit möglicherweise schlechteren Konditionen - zu begleichen (Bl. 250, 412 d.A.), so dass ihm auch deshalb eine Verwertung der 50.000 EUR zum Ausgleich der Dürreschäden - ohnehin lediglich in Höhe von 30.868,04 EUR - nicht unzumutbar war.

Damit ist der vorliegende Fall in keiner Weise mit dem Fall vergleichbar, den der Senat mit Urteil vom 3. Februar 2021 (– 10 LC 88/20 –, juris) entschieden hat. In der dortigen Konstellation hatte der Kläger bereits erhebliche Zeit vor der Stellung des Antrags auf Bewilligung einer Dürrehilfe und vor dem maßgeblichen Stichtag des 30. Juni 2018, nämlich im April 2018, mit dem Neubau eines Wohnhauses begonnen. Der in diesem Verfahren streitige Betrag war in die erforderliche Baufinanzierung fest eingebunden. Der Kläger hatte keine Möglichkeit einer alternativen Finanzierung. Der Einsatz des streitigen Betrages hätte für den dortigen Kläger daher unverhältnismäßig hohe Vermögensnachteile, nämlich letztlich die Stilllegung des Bauvorhabens zur Folge gehabt. Vergleichbare Belastungen und Vermögensnachteile sind hier nicht ansatzweise erkennbar.

Der Einsatz der 50.000 EUR für die Dürreschäden ist nach alledem für den Kläger nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Folgen verbunden gewesen und die Beklagte konnte ermessensfehlerfrei diesen am 30. Juni 2018 auf dem privaten Tagesgeldkonto vorhandenen Betrag als kurzfristig zumutbar verwertbares Privatvermögen bei der Schadensermittlung berücksichtigen.

Nach Nr. 5.4 VV ist der Schaden um das zumutbar verwertbare Privatvermögen zu kürzen, wobei bei Einzelunternehmen die Summe des zumutbar verwertbaren Privatvermögens der haftenden natürlichen Personen berücksichtigt wird, die über 50 % des Schadens liegt. Gemäß Nr. 5.4 des Durchführungserlasses des ML vom 1. November 2018 erfolgt kein Schadensausgleich, wenn das kurzfristig zumutbar verwertbare Privatvermögen nach Nr. 5.4 VV das 1,5-fache des finanziellen Dürreschadens übersteigt. Zum rechnerisch gleichen Ergebnis gelangt auch die (einfache und überzeugende) Verfahrensweise nach Nr. 4 f) des Merkblatts des ML vom 12. November 2018, wonach ein Freibetrag in Höhe von 50 % des ermittelten wirtschaftlichen Schadensbetrages bei der Vermögensanrechnung gewährt wird. Diese Berechnungsmethode wendet auch die Beklagte nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis an (siehe im vorliegenden Fall Bl. 88 VV).

Der zwischen den Beteiligten nicht in Streit stehende dürrebedingte Schaden beträgt vorliegend 30.868,04 EUR. Die Hälfte hiervon ist 15.434,02 EUR. Wird dieser Betrag als Freibetrag von dem nach dem oben Gesagten zu berücksichtigenden Privatvermögen von 63.675 EUR abgezogen, verbleibt ein anrechenbares Privatvermögen von 48.240,98 EUR, das erheblich höher ist als der Schaden des Klägers. Die Gewährung einer Dürrehilfe durch die Beklagte kommt folglich nach den genannten ermessenslenkenden Vorschriften nicht in Betracht. Die Ablehnung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sondern entspricht vielmehr dem erkennbaren Zweck der Dürrehilfe, zwischen den Geschädigten danach zu differenzieren, ob sie durch die dürrebedingten Schäden in Existenznöte geraten oder unter Einsatz eigener Mittel eine drohende Existenzgefahr abwenden können (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2022 – 10 LC 230/20 –, S. 17, n.v.).

Damit hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagte ermessenfehlerfrei auch das auf dem Tagesgeldkonto vorhandene Vermögen des Klägers jedenfalls ihn Höhe von 50.000 EUR als zumutbar verwertbares Privatvermögen ansehen konnte und dem Kläger deshalb kein Anspruch auf Gewährung einer Dürrehilfe zusteht, weil das kurzfristig zumutbar verwertbare Privatvermögen den Schaden erheblich übersteigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.