OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17 - Allgemeinanteil; Allgemeininteresse; Anliegergrundstück; Anliegergrundstücke; Anliegerinteresse; Äquivalenzgrundsatz; Ausgleichspflicht; Bestimmtheit; Betrachtungsweise, pauschalierende; Buchgrundstück; Buchgrundstücksbegriff; Busbuchten; Deckungsmittel, allgemeine; Eigentumsübergang; Eigentumswechsel; Eingliederung; Eingliederungsgesetz; Eingliederungsvertrag; Eingliederungsverträge; Einrichtung, öffentliche einheitliche; einrichtungsfremd; Ermessen, gesetzgeberisches; Ermessen, ortsgesetzgeberische; Fahrbahnstellen, gefährliche; Frontlänge; Frontmetermaßstab; Frontmetermaßstab, fiktiver; Gebietsänderungsvertrag; Gebietsänderungsverträge; Gebührenkalkulation; Gebührenmaßstab; Gebührensatz; Gebührensätze; Gebührenschuldner; Gebührentatbestand; Gemeindegebiet, gesamtes; Gestaltungsspielraum, weiter; Gewichtung; Grundstück; Haftung; Hinterliegergrundstück; Hinterliegergrundstücke; Hinterliegervorteil; Kalkulationsfehler; Kalkulationsfehler, beachtlicher; Kalkulationszeitraum; Kosten, einrichtungsfremde; Kostenüberschreitungsverbot; Maßstabsregelung; Nachkalkulation; Organisationsermessen; Pauschalierungsmöglichkeit; Personalkosten; Privilegierung; Projektionsverfahren; Reinigungshäufigkeit; Reinigungsklasse; Reinigungspflicht; Sachkosten; Sommerdienst; Sommerdienstgebühren; Straßenreinigung; Straßenreinigungsgebühren; Straßenreinigungspflicht; Straßenreinigungsverordnung; Streudienst; Streuen; Streumittel; Teilleistungsbereich; Teilnichtigkeit; Überdeckungen; Übergabe; Übertragung; Ungleichbehandlung; Unterdeckungen; Wahrscheinlichkeitsmaßstab, grundstücksbezogen; Wechsel; Winterdienst; Winterdienstgebühren; Winterdienstklasse; Zeitpunkt

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.05.2021, Az.: 10 LB 201/20

Doppelförderung; Ermessensbindung; Gleichbehandlungsgebot; Kombinationstabelle; Subventionsrichtlinien; Vertrauensschutz; Verwaltungspraxis, antizipierte; Verwaltungspraxis, ständige; Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.05.2021
Aktenzeichen
10 LB 201/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 71150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 15.05.2019 - AZ: 6 A 2922/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine auf einem EDV-Fehler der Beklagten beruhende Auszahlung, die im Widerspruch zu der durch die einschlägige Subventionsrichtlinie zum Ausdruck kommenden antizipierten Verwaltungspraxis steht, begründet keine abweichende Verwaltungspraxis, auf die sich der Subventionsempfänger im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG berufen könnte.

2. Bei der Prüfung, ob ein Irrtum der Behörde i.S.d. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 DVO (EU) Nr. 809/2014 für den Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung erkennbar ist, ist zu berücksichtigen, dass der Subventionsempfänger verpflichtet ist, sich über die aktuell gültigen Förderbedingungen zu informieren.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer - vom 15. Mai 2019 geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2016 wird aufgehoben, soweit damit der Bewilligungsbescheid vom 29. Dezember 2014 über die Gewährung von Zuwendungen für das Nds./Bremer Agrar-Umweltprogramm, Maßnahme NG3, zurückgenommen wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten bezüglich der Bewilligung und Auszahlung der Fördermaßnahme „NG3“ - Nordische Gastvögel auf Grünland - für das Jahr 2015.

Der Kläger führt einen landwirtschaftlichen Betrieb in A-Stadt (Landkreis E.). Er beantragte am 3. Mai 2012 die Teilnahme an der Maßnahme B1 - extensive Grünlandnutzung - im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Niedersächsische und Bremer Agrar-Umweltprogramm - NAU/BAU 2010 - für die von ihm bewirtschafteten Schläge 1 (DENILIF., 1,25 ha), 2 (DENILIG., 5,63 ha), 4 (DENILIH., 4,7 ha) und 4 (DENILIH., 0,3 ha). Mit Bescheid vom 1. Dezember 2012 wurde ihm diese Maßnahme bewilligt. Mit dem Änderungsbescheid vom 18. Juli 2014 wurden die diesbezüglichen Verpflichtungen an die Regelungen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Niedersächsische und Bremer Agrarumweltmaßnahmen - Richtlinie NiB-AUM 2014 - nunmehr: Maßnahme GL11 - mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 angepasst. Zusätzlich beantragte der Kläger am 14. Mai 2014 die Teilnahme an der Maßnahme NG3 - Nordische Gastvögel auf Grünland - nach der Richtlinie NiB-AUM 2014 für die Schläge 1 (DENILIF., 1,25 ha), 4 (DENILIH., 4,7 ha) und 4 (DENILIH., 0,3 ha). Diese Maßnahme wurde ihm mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 bewilligt. Auf den zusammen mit dem Antrag Agrarförderung am 8. Mai 2015 gestellten Auszahlungsantrag des Klägers erteilte ihm die Beklagte am 30. März 2016 Auszahlungsmitteilungen bezüglich beider Fördermaßnahmen für das Jahr 2015 (Maßnahme NG3: 1.375,00 EUR, Maßnahme GL11: 2.019,60 EUR).

In der Folge hörte die Beklagte den Kläger in beiden Förderverfahren mit Schreiben vom 29. August 2016 an, an welchem Programm er teilnehmen wolle, da sich die gleichzeitige Förderung beider Maßnahmen nach Punkt 6.12 der Richtlinie NiB-AUM i.V.m. der Kombinationstabelle zum Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen ausschließe. Hierdurch sei es zu einer Überzahlung gekommen. Das andere Programm müsse für die betreffenden Schläge zurückgezogen und die gezahlte Zuwendung erstattet werden. Dem trat der Kläger mit der Begründung entgegen, er habe sich mit der Bewirtschaftung der betreffenden Schläge auf die jeweiligen Verpflichtungen eingestellt, sämtliche Bedingungen und Auflagen erfüllt und die entsprechenden Nachteile hingenommen. Ihm nachträglich die hierfür gewährten Förderleistungen abzuerkennen, sei deshalb nicht zulässig. Wenn die Kombination nicht zulässig gewesen sein solle, hätte dies die Beklagte erkennen müssen. Für die Zukunft würde er sich für die Teilnahme an der Maßnahme GL11 entscheiden.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 nahm die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 29. Dezember 2014 über die Gewährung von Zuwendungen für das Niedersächsische und Bremer Agrarumweltprogramm (NiB-AUM), Maßnahme NG3 - Nordische Gastvögel auf Grünland - sowie die Auszahlungsmitteilung für das Jahr 2015 vom 30. März 2016 zurück und forderte die dadurch entstandene Überzahlung in Höhe von 1.375,00 EUR zurück. Der Kläger sei unter Punkt 6.12 der Richtlinie NiB-AUM darauf hingewiesen worden, dass die Kombinationsmöglichkeiten einzelner Programme auf denselben Flächen jährlich in einer Kombinationstabelle festgelegt würden. Aus dieser Tabelle ergebe sich, ob die Zahlungen für einzelne Maßnahmen addiert werden könnten, angerechnet würden oder sich - wie vorliegend - ausschlössen. Der Bewilligungsbescheid vom 29. Dezember 2014 habe einen entsprechenden Hinweis auf die Kombinationstabelle enthalten. Darüber hinaus sei der Kläger in den Bewilligungsbescheiden darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den ausgewiesenen Beträgen nur um vorläufige Berechnungen handele, die tatsächlichen Auszahlungen in den einzelnen Jahren geringer ausfallen könnten oder gar keine Zahlung beispielsweise wegen einer unzulässigen Doppelförderung erfolge. Insofern habe keine nachträgliche Änderung stattgefunden, vielmehr sei durch die fehlerhafte Hinterlegung der Kombinationstabelle im Auszahlungsprogramm eine Auszahlung an den Kläger erfolgt, die wegen der Doppelförderung nicht hätte erfolgen dürfen.

Hiergegen hat der Kläger am 7. November 2016 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass die Beklagte in Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis der Unzulässigkeit der beantragten Kombination die Maßnahme NG3 bewilligt habe. Er habe diese Kenntnis nicht gehabt und sich darauf verlassen, dass die Beklagte seinen Antrag ordnungsgemäß prüfe und eine Bewilligung nur dann ausspreche, wenn alle Voraussetzungen erfüllt seien. Er habe alle seine Verpflichtungen eingehalten. Sein Vertrauen auf die Bewilligung sei schutzwürdig. In dem Bewilligungsbescheid vom 29. Dezember 2014 habe sich die Beklagte die Rücknahme nicht vorbehalten, eine Rücknahme der Bewilligung sei damit nur für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit möglich.

Der Kläger hat beantragt,

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2016 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, dass die Kombination der Maßnahmen GL11 und NG3 nach den Tabellen für 2014 und 2015 nicht möglich sei. Die Bewilligung sei fälschlicherweise auf Grund einer unvollständigen Programmierung des verwendeten EDV-Programmes erfolgt. Der Kläger habe Kenntnis von der Kombinationstabelle gehabt, da auf diese nicht nur in der Richtlinie, sondern auch in dem Bewilligungsbescheid hingewiesen worden sei. Auch habe der Bescheid den Hinweis enthalten, dass der genannte Betrag nur vorläufig sei. Dementsprechend sei dem Kläger die Doppelföderungs-Problematik bekannt gewesen und dieser habe sich nicht auf eine Auszahlung in der bewilligten Höhe verlassen können.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 15. Mai 2019 stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Rücknahme der Bewilligung vom 29. Dezember 2014 rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und deren Folgen richte sich nach deutschem Recht. § 10 des Marktorganisationsgesetzes (MOG) regele die Rücknahme und den Widerruf nur in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG. Ein solcher Fall sei vorliegend jedoch nicht gegeben, weil die umstrittene Förderung nicht auf der Grundlage von Regelungen bezüglich Marktordnungswaren erfolgt sei. Solche seien nur erzeugnis- oder produktbezogene Regelungen, nicht jedoch produktionsverfahrensbezogene Regelungen, wie sie die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (im Folgenden: VO (EG) Nr. 1698/2005) beinhalte. Auch die Verordnungen, auf deren Grundlage der Kläger die umstrittene Förderung erhalten habe, enthielten keine Bestimmungen über die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden. Die Voraussetzungen der demzufolge anwendbaren § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG und § 1 Nds. VwVfG lägen nicht vor. Denn die Bewilligung vom 29. Dezember 2014 sei nicht rechtswidrig. Für die Bewilligung dem Grunde nach sei es im Hinblick auf den Mindest-Förderzeitraum von fünf Jahren nicht erheblich, ob die parallele Förderung der Maßnahmen GL11 und NG3 nach der Kombinationstabelle in einem Jahr ausgeschlossen sei. Dies gelte jedenfalls für die Fälle wie den Vorliegenden, in dem sich der Förderzeitraum der konkurrierenden Maßnahmen nicht decke. Die Umdeutung der Rücknahme der Bewilligung in einen Widerruf nach § 49 VwVfG sei nicht möglich, da es sich nicht um eine gebundene Entscheidung handele. Im Übrigen wäre ein Widerruf nach § 49 VwVfG nicht möglich, weil der Bewilligungsbescheid ohne entsprechenden Widerrufsvorbehalt ergangen und andere Widerrufsgründe nicht ersichtlich seien.

Auch die Rücknahme der Auszahlungsmitteilung vom 30. März 2015 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Bei der Anwendung des § 48 Abs. 1 VwVfG sei im Rahmen der Ausübung des Rücknahmeermessens sowie bei der Bestimmung und Gewichtung des öffentlichen Interesses die Regelung des Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2003 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 353/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (im Folgenden: VO (EU) Nr. 1306/2013) zu beachten, wonach die Mitgliedstaaten Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, von dem Begünstigten im Regelfall zurückforderten. Die Auszahlung der Förderung für das Jahr 2015 an den Kläger sei jedoch keine rechtswidrige Leistung, da sie ihre Grundlage in der bestandskräftigen Bewilligung vom 29. Dezember 2014 finde. Selbst wenn man die Leistung als zu Unrecht erbracht ansehen würde, stehe ihrer Aufhebung und Rückzahlung der Vertrauensschutz des Klägers entgegen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger von dem Ausschluss der Kombination gewusst habe, sodass § 48 Abs. 2 Satz 2 Nummer 3 VwVfG nicht greife. Die bloße Kenntnis von Tatsachen oder Vorgängen, die die Rechtswidrigkeit begründeten oder begründen könnten, genüge insoweit nicht. Als der Kläger am 14. Mai 2014 seinen Antrag auf Teilnahme an der Maßnahme „NG3“ gestellt habe, habe er bereits an der Maßnahme „B1“ teilgenommen. Da in der Kombinationstabelle für das Jahr 2014 die Maßnahme „B1“ nicht aufgeführt werde, sondern nur in einer eigenen Spalte angegeben werde, dass „B1“ „alt“ für „GL11“ stehe, könne bei einer Nachprüfung der Vereinbarkeit einer Förderung von „B1“ und „NG3“ im Jahr 2014 keine „Kenntnis“ von der Unvereinbarkeit erlangt worden sein. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass der Kläger bei Antragstellung davon Kenntnis gehabt habe, dass seine B1-Förderung auf eine GL11-Förderung umgestellt werden würde. Er habe auch nicht grob fahrlässig im Sinne eines „Wissen-Müssens“ Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gehabt. Eine Fehlerhaftigkeit der getroffenen Verwaltungsentscheidung habe sich nicht geradezu aufgedrängt. Aus dem Hinweis der Beklagten auf die geänderten Verpflichtungen, insbesondere die strengeren Dokumentationspflichten, ergäben sich keine nachträglichen Prüfpflichten des Klägers. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes sei nach der Rechtsprechung des EuGH Bestandteil der Rechtsordnung der Europäischen Union. Ein Beihilfeberechtigter dürfe unter Beachtung der Vorgaben der diesbezüglichen Entscheidungen des EuGH grundsätzlich nur dann auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe vertrauen, wenn diese unter Beachtung des vorgesehenen Verfahrens rechtmäßig gewährt worden sei. Vorliegend habe die Auszahlungsmitteilung den geltenden Vorschriften des EU-Rechts entsprochen, denn diese stünden der AUM-Förderung nicht entgegen. Sie habe auch den Vorschriften des Bundesrechts entsprochen, nicht jedoch den geltenden Vorschriften des niedersächsischen Rechts in Form der Kombinationstabelle für 2015. Die Auszahlungsmitteilung beruhe auf einem Irrtum der zuständigen Behörde, die wegen eines Programmierungsfehlers die Kombinationstabelle nicht beachtet habe. Dieser Irrtum sei für den Kläger vernünftigerweise nicht erkennbar gewesen. Maßgeblich sei insoweit der Zeitpunkt der Zuwendung im März 2015, da der Kläger bis dahin die Förderung für beide Maßnahmen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes erhalten habe. Damit hätten sich die Bewilligung und die Auszahlungsmitteilung 2015 für ihn als Fortsetzung der bisherigen Praxis dargestellt, er sei nicht gehalten gewesen, die Zulässigkeit der Kombination zu überprüfen. Aus der Unrechtmäßigkeit der Aufhebung der Auszahlungsmitteilung folge die Unrechtmäßigkeit der Rückforderung. Ob der Rückforderung auch noch § 49a Abs. 2 VwVfG entgegenstehe, könne daher offenbleiben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die der Senat durch Beschluss vom 16. September 2020 - 10 LA 167/19 - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen hat.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, dass entgegen der in dem Beschluss über die Zulassung der Berufung vertretenen Auffassung des Senats der Bewilligungsbescheid vom 29. Dezember 2014 bezüglich der Fördermaßnahme NG3 bereits zum Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig und daher zurückzunehmen gewesen sei. Nach der gewollten Verwaltungspraxis habe die Bewilligung der genannten Fördermaßnahme von Anfang an nicht erfolgen dürfen. Es wäre widersinnig, zunächst fiktiv Fördermittel zu binden, zu denen ohnehin keine Auszahlung erfolgen könne. Zu keinem Zeitpunkt hätte es bei korrekter Anwendung des Gewollten in einer vergleichbaren Konstellation für einen Antragsteller eine Bewilligung für beide Fördermaßnahmen geben können. Denn nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis, die sich mit der Auslegung der Kombinationstabelle durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung decke, schließe sich die gleichzeitige Beantragung der Fördermaßnahmen NG3 und GL11 aus. Die vorliegende verwaltungsinterne Nicht-Beachtung dieser Verwaltungsvorschrift im Fall des Klägers stelle damit einen unmittelbaren Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar und führe zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsaktes. Demnach seien die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG bezüglich des Bewilligungsbescheides vom 29. Dezember 2014 erfüllt, da dieser rechtswidrig sei. Auf Grund der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides sei der Auszahlungsbescheid nicht mehr von einer Bewilligung gedeckt und ebenfalls rechtswidrig und damit nach § 48 Abs. 1 VwVfG zurückzunehmen. Der nationale Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG werde von der unionsrechtlichen Regelung des Vertrauensschutzes in Art. 7 Abs. 3 VO (EU) Nr. 809/2014 verdrängt, da es sich hierbei nicht - wie das Verwaltungsgericht annehme - um einen deklaratorischen Hinweis, sondern eine konstitutive Regelung handele, die von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 57 Abs. 2 Buchstabe a) der VO (EU) Nr. 1306/2013 gedeckt sei. Der Irrtum der Behörde, der vorliegend zur fehlerhaften Auszahlung geführt habe, habe von dem Kläger billigerweise erkannt werden können, weil er anhand der ihm zur Verfügung stehenden Informationen die unzulässige Doppelförderung habe erkennen können. Er habe sich auch nicht einfach darauf verlassen können, dass die Kombination der Maßnahmen GL11 und NG3 eine Fortsetzung der Förderpraxis der Kombination der Fördermaßnahmen B1 und 422 darstelle, da sich auch die einzelnen Verpflichtungen und Auflagen der einzelnen Fördermaßnahmen sowie die jeweiligen Fördersätze geändert hätten. Spätestens beim Lesen der Vertragsanpassung nebst Merkblatt und Kombinationstabelle im Sammelantrag 2014 habe sich dem Kläger die veränderte Doppelförderungspraxis aufdrängen müssen. Nach den Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung zur gebotenen Sorgfalt der Empfänger von Agrarsubventionen wäre der Kläger auch zum Zeitpunkt der Auszahlungsmitteilung, bei der nach der Argumentation des Verwaltungsgerichts erst die Zulässigkeit der Kombinationsmöglichkeiten geprüft werde, noch gehalten gewesen, selbst die Zulässigkeit der Kombination der beiden Fördermaßnahmen zu prüfen.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er macht geltend, die streitgegenständliche Doppelförderung habe nicht der Verwaltungspraxis der Beklagten widersprochen. Denn die Beklagte berufe sich insoweit auf einen EDV-Fehler, der in 35 Fällen zu einer der Kombinationstabelle widersprechenden mehrfachen Bewilligung von Fördergeldern geführt habe. Demzufolge sei zumindest in dem vorliegend betroffenen Förderjahr 2015 die gleichzeitige Förderung der betreffenden Maßnahmen der Regelfall gewesen, zumal die gleichzeitige Förderung bis zum Jahr 2014 kontinuierlich rechtmäßig erfolgt sei. Für ihn - den Kläger - sei auch nicht zu erkennen gewesen, dass die gleichzeitige Förderung der Maßnahmen GL11 und NG3 nunmehr rechtlich unzulässig gewesen sein solle, insbesondere nachdem die zuständige Behörde die beiden Maßnahmen parallel bewilligt habe. Bei Zugang der streitbefangenen Auszahlungsmitteilung im Jahr 2016 habe er keinerlei Hinweis auf eine Unzulässigkeit der gleichzeitigen Förderung erhalten. Sein Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der bewilligten Fördermaßnahmen und der ihm bewilligten und ausgezahlten Fördergelder sei sowohl nach § 48 Abs. 2 VwVfG als auch nach Art. 7 Abs. 3 VO (EU) Nr. 809/2014 schutzwürdig. Es habe keinen offensichtlichen Widerspruch zu dem vorherigen Verhalten der Beklagten oder zu einer verbindlichen Rechtsnorm gegeben. Es gehe vorliegend lediglich um vermeintliche Abweichungen von einer Förderrichtlinie, also einer bloßen Verwaltungsvorschrift. Nach der - eine vergleichbare Fallkonstellation im Bereich des Vertrauensschutzes bei der doppelten Förderung von Maßnahmen der Landschaftspflege betreffenden - Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 19.5.2020 - 10 S 945/18 -) liege das richtige Verständnis der vom Land selbst erlassenen Landschaftspflegerichtlinie allein in der Risikosphäre des Landes bzw. dessen zuständiger Behörden, so dass der Betriebsinhaber nicht die Pflicht habe - falls er einen Widerspruch zu der Verwaltungsvorschrift überhaupt erkannt habe -, das Land auf eventuelle Fehler hinzuweisen. Nach dem gemäß Art. 7 Abs. 3 VO (EU) Nr. 809/2014 anzulegenden Maßstab der „vernünftigen Einschätzung“ habe er aus den dargelegten Umständen die vermeintliche Unzulässigkeit der vorliegenden Doppelförderung nicht erkennen können. Es sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, ob die Beklagte in seinem Fall nicht gute Gründe für das Abweichen von ihrer Verwaltungsvorschrift gehabt habe, schließlich sei sie in gleich gelagerten Fällen ebenso verfahren. Der vermeintliche Programmierungsfehler falle eindeutig allein in die Risikosphäre der Beklagten. Dieses Ergebnis sei sachgerecht und billig, da die Beklagte von ihm auch die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen aus den beiden Förderprogrammen verlange, er diese unstreitig erfüllt und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile in Kauf genommen habe. Im Übrigen sei zu beachten, dass die maßgebliche Kombinationstabelle erst am 13. Februar 2015 veröffentlich und in Kraft getreten sei, so dass die Bewilligung der Maßnahme NG3 mindestens bis zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig erfolgt sei und sich die Frage stelle, ob überhaupt die Bewilligung für das ganze Jahr 2015 zurückgefordert werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der angefochtene Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten ist, soweit damit die Auszahlungsmitteilung vom 30. März 2016 für das Nds./Bremer Agrar-Umweltprogramm (NiB-AUM), Maßnahme NG3, für das Jahr 2015 zurückgenommen und die dadurch entstandene Überzahlung in Höhe von 1.375 EUR zurückgefordert wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 29. Dezember 2014 ist dagegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Diesbezüglich sind die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG nicht erfüllt.

§ 48 Abs. 1 VwVfG ist als Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Rücknahmebescheid grundsätzlich anwendbar, weil das europäische Recht keine Regelung über die Aufhebung entsprechender Bewilligungsbescheide für die Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 enthält und auf die hier in Rede stehende produktionsverfahrensbezogene Förderung - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - § 10 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen - Marktorganisationsgesetz (MOG) nicht anwendbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27.3.2014 - 10 LB 94/12 -, juris Rn. 29 ff.; BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 -, juris Rn. 14 ff.).

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtswidrigkeit ist der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides. Die Behörde muss also bei dem Erlass des Verwaltungsaktes gegen geltendes Recht verstoßen haben. § 48 Abs. 1 VwVfG ist dagegen nicht anwendbar, wenn der betreffende Verwaltungsakt rechtmäßig erlassen wurde, aber nachträglich auf Grund einer nicht rückwirkenden Änderung der Sach- und/oder Rechtslage rechtswidrig geworden ist (Ramsauer in Kopp/Raumsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 48 Rn. 15a und 57).

Dies ist jedoch vorliegend der Fall. Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2014 war zum Zeitpunkt seines Erlasses nicht rechtswidrig.

Soweit sich die Beklagte auf einen Verstoß gegen ihre Verwaltungspraxis bezüglich Ziffer 6.12 der Richtlinie NiB-AUM i.V.m. der Kombinationstabelle zum Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen (ELER AUM 2015), wonach sich die Maßnahme NG3 und die gleichzeitig bezüglich derselben Flächen dem Grunde nach bewilligte Maßnahme GL11 gegenseitig ausschließen, beruft, ist dem nicht zu folgen. Der grundsätzlichen Bewilligung der Fördermaßnahme NG3, die sich ausdrücklich auf den Zeitraum ab dem 1. November 2014 bezieht, stand bei Erlass des Bescheides (noch) nicht die abweichende Verwaltungspraxis der Beklagten zur Kombination der hier vorliegenden Fördermaßnahmen entgegen, da eine Kombination der Fördermaßnahmen NG3 und B1 (alt) bis zum 31. Dezember 2014 noch nicht ausgeschlossen war. Dass bei Erlass des Bescheides bereits ein Entwurf der Kombinationstabelle der ELER AUM 2014 vorlag, wonach eine Kombination der Fördermaßnahmen NG3 und GL11 (neu) nicht möglich/zulässig ist (s. Bl. 15 der Gerichtsakte), und damit eine in naher Zukunft erfolgende Änderung der Verwaltungspraxis absehbar war, führt nicht zur ursprünglichen Rechtswidrigkeit des Bescheides. Die Bewilligung stand im Zeitpunkt des Bescheiderlasses weder im Widerspruch zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsvorschriften noch zu der tatsächlichen Verwaltungspraxis der Beklagten. Denn auch aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, dass es eine etablierte Verwaltungspraxis, die die beabsichtigte Verwaltungsvorschrift vorweggenommen und die streitgegenständliche Bewilligung im Hinblick auf die zukünftige Änderung der Kombinationsmöglichkeiten der Fördermaßnahmen bereits vor deren Inkrafttreten abgelehnt hätte, gegeben hätte. Dass dies in der vorliegenden Konstellation „gewollt“ und „sinnvoll“ gewesen wäre, ist nicht maßgeblich, da diese Absicht - wie ausgeführt - weder in den zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Verwaltungsvorschriften noch in der damals geübten Verwaltungspraxis einen Niederschlag gefunden hatte. Auf eine hypothetische Verwaltungspraxis bei “korrekter Anwendung des Gewollten“ ist nicht abzustellen.

Eine Umdeutung des ausdrücklich auf § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG gestützten Bescheides in einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 oder 3 VwVfG (vgl. Senatsbeschluss vom 27.3.2014 - 10 LB 94/12 -, juris Rn. 31) bezüglich des Bewilligungsbescheides vom 29. Dezember 2014 kommt vorliegend nicht Betracht, da erkennbar keiner der abschließend (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 49 Rn. 28) gesetzlich normierten Widerrufsgründe erfüllt ist.

Hinsichtlich der Rücknahme der Auszahlungsmitteilung vom 30. März 2016 über die Zuwendung für die Teilnahme an der Maßnahme NG3 sind dagegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG. erfüllt. Die positive Auszahlungsmitteilung bezüglich der genannten Maßnahme vom 30. März 2016 war auf Grund eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig.

Die Auszahlung der Zuwendung für die Teilnahme an der Maßnahme NG3 stand im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides im Widerspruch zu Ziffer 6.12 der Richtlinie NiB-AUM i.V.m. der Kombinationstabelle zum Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen für den betreffenden Förderzeitraum (ELER AUM 2015), denn die Maßnahme NG3 und die gleichzeitig bezüglich derselben Flächen dem Grunde nach bewilligte Maßnahme GL11 schließen sich - wie bereits dargestellt - nach dieser Regelung gegenseitig aus. Maßgeblich für den in Rede stehenden Förderzeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ist entsprechend dem Hinweis im Bewilligungsbescheid die Fassung der Kombinationstabelle, „die mit dem Antrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahme des betreffenden Jahres veröffentlicht wird“, vorliegend also die Kombinationstabelle zum Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen (ELER AUM 2015), Stand: 13.02.2015, die jedenfalls bei Antragstellung am 8. Mai 2015 in Kraft getreten und veröffentlich war.

Allerdings macht allein der Verstoß gegen Ziffer 6.12 der Richtlinie NiB-AUM i.V.m. der Kombinationstabelle ELER AUM 2015 die Auszahlungsmitteilung vom 30. März 2016 nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Denn die genannte Subventionsrichtlinie ist keine Rechtsnorm, sondern eine verwaltungsinterne Weisung, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regelt. Sie entfaltet Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Derartige Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1977 - II C 14.75 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 24.04.2003 - 3 C
25.02 -, juris Rn. 17; Senatsurteile vom 24.3.2021 - 10 LC 203/20 -, juris Rn. 29 und vom 3.2.2021 - 10 LC 150/20 -, juris Rn. 22; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 58/16 -, juris Rn. 29; Bayerischer VGH, Urteil vom 05.11.2013 - 19 B 09.1559 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -, juris Rn. 29).

Vorliegend folgt die Rechtswidrigkeit der Auszahlungsmitteilung aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn das Gleichbehandlungsgebot wirkt sich dann zu Lasten eines Subventionsbewerbers aus, wenn die Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung versagt, sich jedoch im Einzelfall ohne rechtfertigenden Grund über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährt (BVerwG, Urteil vom 23.04.2003 - 3 C
25.02 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 17). In diesem Fall verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, so dass sich die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift als ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot darstellt und zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsaktes führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2003 - 3 C 25.02 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 17; Baden-Württembergischer VGH, Urteil vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -, juris Rn. 30). Nach der in den genannten Richtlinien zum Ausdruck kommenden antizipierten Verwaltungspraxis ist die vom Kläger begehrte Doppelförderung unzulässig. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte von diesen Vorgaben durch ihre ständige Verwaltungspraxis abgewichen ist. Die gleichwohl in mehreren Fällen erfolgten Auszahlungen sind vielmehr irrtümlich ohne rechtfertigenden Grund erfolgt.

Die Beklagte hat 35 Fälle auf eine unzulässige Doppelförderung überprüft. In 17 Fällen wurde diese nicht festgestellt. Zwar gab es danach im Zeitpunkt des Erlasses der Auszahlungsmitteilung in 18 Fällen (s. Schriftsatz der Beklagten vom 14.4.2021, Bl. 136 der Gerichtsakte) die - fehlerhafte - „Verwaltungspraxis“, trotz der fehlenden Kombinierbarkeit der in Rede stehenden oder ähnlichen Maßnahmen die Zuwendungen für die Teilnahme an beiden Maßnahmen auszuzahlen. Dies beruhte jedoch nach dem glaubhaften und jedenfalls nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten auf einem Fehler des EDV-Systems der Beklagten(s. Vermerk, Bl. 45 der Beiakte 001) und nicht auf einer beabsichtigten Aufgabe oder Änderung der durch die Richtlinie vorweggenommenen bzw. vorgegebenen Verwaltungspraxis. Dieses Vorgehen war auch nicht vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder zumindest geduldet, sondern wurde vielmehr nach dem Vortrag der Beklagten in allen Fällen durch die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Beträge nachträglich korrigiert (s. Schriftsatz der Beklagten vom 14.4.2021, Bl. 136 der Gerichtsakte). Ist die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis - wie vorliegend im Zeitpunkt des Erlasses der Auszahlungsmitteilung - fehlerhaft, vermittelt der Gleichheitssatz keinen Anspruch auf Anwendung dieser rechtswidrigen Verwaltungspraxis („keine Gleichheit im Unrecht“, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.6.1974 - VIII C 89.73 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 28.6.1993 - 1 BvR 390/89 -, juris Orientierungssatz 1).

Da die Beklagte auf Grund eines Fehlers im EDV-System und damit ohne sachgerechten Grund zu Gunsten des Klägers von ihrer durch die Richtlinie vorweggenommenen Verwaltungspraxis abgewichen ist, ist die Auszahlungsmitteilung vom 30. März 2016 für das Jahr 2015 wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes aus Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Doppelförderung auch nicht bis zur Veröffentlichung der Kombinationstabelle am 13. Februar 2015 auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides vom 29. Dezember 2014 rechtmäßig gewesen. Denn dieser enthält keine Regelung zur konkreten endgültigen Höhe der Förderung. Diese sollte vielmehr erst durch die Auszahlungsmitteilung auf der Grundlage der mit dem Antrag auf Agrarförderung im betreffenden Jahr veröffentlichen Kombinationstabelle berechnet werden. Entsprechend der Zweistufigkeit der Subventionsgewährung stellt der Bewilligungsbescheid lediglich die Förderfähigkeit dem Grunde nach fest, während die Berechnung und Auszahlung der konkreten Fördersumme unter Berücksichtigung der Einhaltung der Förderbedingungen im Einzelnen sowie weiterer Voraussetzungen - wie hier der Kombinationsmöglichkeiten verschiedener Fördermaßnahmen - im Rahmen der Auszahlungsmitteilung erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 21.04.2015 - 10 LB 37/13 -, juris Rn. 98). Dementsprechend enthält der Bescheid den ausdrücklichen Hinweis, dass die Höhe der Zuwendung nur vorläufig berechnet worden ist und die konkret zu gewährende Zuwendung durch die Auszahlungsmitteilung unter Berücksichtigung der Kombinationstabelle, die mit dem Antrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen des betreffenden Jahres veröffentlich wird, festgesetzt wird.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger auf den Bestand der Auszahlungsmitteilung vertraut hat, denn sein Vertrauen war nicht schutzwürdig im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 DVO (EU) Nr. 809/2014.

Wie bereits ausgeführt, gelten die nationalen Vorschriften zur Rückabwicklung bei einer - wie hier - nach Maßgabe europarechtlicher Regelungen gewährten Zuwendung nicht uneingeschränkt, sondern nur, soweit das Europarecht nicht selbst vorrangige Regelungen enthält (vgl. Senatsurteil vom 21.04.2015 - 10 LB 37/13 -, juris Rn. 49). Dies gilt insbesondere bezüglich des dem Begünstigten einer rechtswidrigen Beihilfe gegenüber deren Rückforderung zustehenden Vertrauensschutzes; das Unionsrecht regelt diesen abschließend und verdrängt insoweit die nationalen Regelungen wie § 48 Abs. 2 VwVfG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.2005 - 3 B 117.04 -, juris Leitsatz und Rn. 2; Senatsurteil vom 19.11.2013 - 10 LB 57/12 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 53; Baden-Württembergischer VGH, Urteil vom 18.11.2014 - 10 S 847/12 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 39 und Urteil vom 19.05.2020 - 10 S 945/18 -, juris Rn. 21). So ist vorliegend das Ermessen der Behörde durch die Regelungen in Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Art. 7 DVO (EU) Nr. 809/2014, die die Rückzahlung von Beträgen, die zu Unrecht gezahlt wurden, vorsehen, intendiert. Diese generelle Verpflichtung zur Rückzahlung gilt ausnahmsweise gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 DVO (EU) Nr. 809/2014 nur dann nicht, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar ist die zu Unrecht erfolgte Leistung nicht auf fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Klägers, sondern allein auf einen Fehler im EDV-System der Beklagten zurückzuführen, der unzweifelhaft ihrer Sphäre zuzurechnen und damit als Irrtum im Sinne des Art 7 Abs. 3 Satz 1 DVO (EU) Nr. 809/2014 anzusehen ist. Dieser Irrtum der Behörde hätte vom Kläger aber nach vernünftiger Einschätzung erkannt werden können.

Bei der Prüfung der Frage, ob ein die Gewährung einer Beihilfe betreffender behördlicher Irrtum für den Zuwendungsempfänger nach vernünftiger Einschätzung bzw. billigerweise erkennbar ist, ist zu berücksichtigen, dass Art. 7 Abs. 3 Satz 1 DVO (EU) Nr. 809/2014 ebenso wie die nahezu wortgleiche Regelung des Art. 73 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 eng auszulegen ist, da er eine Ausnahme von der Pflicht zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge vorsieht. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umso mehr, als die generelle Rückzahlungspflicht zu Unrecht gezahlter Beträge dem Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union dient (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juli 2015 - C-684/13 -, juris Rn. 85 zu Art. 73 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Dementsprechend sind bezüglich der gebotenen Sorgfalt hohe Anforderungen an den Begünstigten zu stellen. Denn bei der Bewilligung von Agrarsubventionen handelt es sich um ein Verfahren der Massenverwaltung, bei dem den Beihilfeempfänger gesteigerte Mitwirkungspflichten treffen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 -, juris Rn. 48 und 60). Angesichts der hohen Bedeutung einer zweckentsprechenden Verwendung von Unionsleistungen kann Vertrauensschutz nur gewährt werden, wenn sich der Subventionsempfänger selbst um die Gewissheit hinsichtlich der Subventionsvoraussetzungen bemüht hat (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 01.11.2013 - 19 B 09.1559 -, juris Rn. 51 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 28.11.2002 - C-417/00 -, Slg. 2002, 1-11053, juris Rn. 44). Die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe müssen aktiv an der konkreten Durchführung der Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.11.2002 - C-417/00 -, Slg. 2002, 1-11053, juris Rn. 45). Dementsprechend kann von den Betriebsinhabern erwartet werden, dass sie bei der Stellung ihres Antrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2020 - 10 S 945/18 -, juris Rn. 24). Hierbei wird nicht die Kenntnis sämtlicher Vorschriften des Unionsrechts, des Bundes- und Landesrechts sowie oberbehördlicher Anweisungen verlangt, jedoch erwartet, dass der Betriebsinhaber die Unterlagen, durch die die Landwirtschaftsverwaltung die konkreten Fördervoraussetzungen kommuniziert, zur Kenntnis nimmt, da dieses Wissen bereits erforderlich ist, um sachgerecht den entsprechenden Antrag stellen zu können (vgl. Senatsbeschluss vom 27.3.2020 - 10 LA 12/19 -, n.v., und Senatsurteil vom 19.11.2013 - 10 LB 57/12 -, juris Rn. 45; Bayerischer VGH, Urteil vom 01.11.2013 - 19 B 09.1559 -, juris Rn. 51).

Gemessen hieran hätte der Kläger nach vernünftiger Einschätzung erkennen können, dass die Auszahlung der Zuwendung für die Teilnahme an der Maßnahme NG3 nicht dem Willen der Beklagten entsprach, sondern auf einem Irrtum bzw. Fehler beruhte. Der Kläger wurde in dem Bewilligungsbescheid vom 29. Dezember 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Höhe der Zuwendung nur vorläufig berechnet worden sei und „zum Ausschluss einer Doppelförderung eine Berechnung der Zuwendung unter Berücksichtigung der ‚Kombinationstabelle der Agrarumweltmaßnahmen ELER‘, die mit dem Antrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahme des betreffenden Jahres veröffentlich wird“ erfolgen werde. Dass die Auszahlungsmitteilung vom 30. März 2016 den gegenseitigen Ausschluss der beantragten Fördermaßnahmen nach Ziffer 6.12 der Richtlinie NiB-AUM i.V.m. der Kombinationstabelle ELER AUM 2015 nicht berücksichtigte, hätte dem Kläger nach dem Vorstehenden auffallen müssen, wenn er die maßgeblichen Fördervoraussetzungen vollständig, d.h. einschließlich der aktuellen Kombinationstabelle, bei der Antragstellung zur Kenntnis genommen hätte. Auf Grund des ausdrücklichen Hinweises im Bewilligungsbescheid durfte der Kläger entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteilsabdruck S. 16 Mitte) nicht davon ausgehen, dass die Prüfung der Kombinationsmöglichkeiten bereits im Rahmen der Bewilligung dem Grunde nach erfolgt sei und sich die Förderung beider Maßnahmen als Fortsetzung der bisherigen Praxis darstellte, zumal er bereits mit dem „Änderungsbescheid“ vom 18. Juli 2014 (Bl. 22 der Beiakte 002) auf die zum 1. Januar 2015 erfolgenden Änderungen der Förderbedingungen hingewiesen worden war. Auch wenn das dem genannten „Änderungsbescheid“ beigefügte „Merkblatt zu den Besonderen Förderbestimmungen GL1 - Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland GL 11 - Grundförderung“ keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Änderung der Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Maßnahmen enthielt, so war dem Kläger, der mit Schreiben vom 28. Juli 2014 (Bl. 24, Beiakte 002) ausdrücklich erklärt hat, die Fördermaßnahme GL1 „ab dem 1. Januar 2015 zu den neuen Bedingungen“ fortzuführen, bewusst, dass es im Rahmen der Richtlinie AUM 2014 ab dem 1. Januar 2015 zu verschiedenen Neuregelungen kommen würde.

Auch wenn der Kläger nicht verpflichtet gewesen sein mag, die Beklagte auf den Widerspruch ihrer Auszahlungsmitteilung zu ihren Verwaltungsvorschriften hinzuweisen (so Bayerischer VGH, Urteil vom 01.11.2013 - 19 B 09.1559 -, juris Rn. 51; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2020 - 10 S 945/18 -, juris Rn. 27), so musste er die angekündigten Änderungen der Förderbedingungen nach dem Vorstehenden zumindest im Blick behalten. Dazu war er insbesondere durch den Bewilligungsbescheid vom 29. Dezember 2014 aufgerufen gewesen, weil in diesem ausdrücklich auf die besondere Bedeutung der Kombinationstabelle hingewiesen worden ist. Er hätte sich daher zu diesem Zeitpunkt über die ab dem 1. Januar 2015 geltende Kombinationstabelle informieren müssen (durch deren Abruf im Internet). Sollte zu diesem Zeitpunkt die Tabelle noch nicht veröffentlicht gewesen sein, hatte er dazu aber jedenfalls ab dem 13. Februar 2015 Gelegenheit gehabt, da die Tabelle nach den eigenen Angaben des Klägers zu diesem Zeitpunkt veröffentlicht gewesen ist. Spätestens aber bei der Einreichung seines Auszahlungsantrags bei der Beklagten am 8. Mai 2015 hätte er sich über die Kombinationstabelle informieren müssen (vgl. hierzu den Hinweis im Bewilligungsbescheid). Er kann sich, wenn er dies unterlassen hat, deshalb nicht auf deren Unkenntnis berufen.

Die Beklagte war auch berechtigt, die Zuwendung für die Teilnahme an der Maßnahme NG3 in Höhe von 1.375,00 EUR zurückzufordern. Die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 49a Abs. 1 VwVfG sind erfüllt. Auf Grund der Rücknahme der Auszahlungsmitteilung bezüglich der Zuwendung für die Teilnahme an der Maßnahme NG3 ist die bereits erbrachte Zuwendung zu erstatten. Die zu erstattende Leistung hat die Beklagte durch den angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 2016 gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG festgesetzt. Auf einen Wegfall der Bereicherung nach § 49a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB hat sich der Kläger nicht berufen und auch keine Umstände geltend gemacht, aus denen eine Entreicherung folgen könnte.

Auch die Zinsforderung ab Überschreiten der im Bescheid gesetzten Zahlungsfrist ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG und Art. 7 Abs. 2 DVO (EU) Nr. 809/2014.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.