Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.08.2009, Az.: 10 LA 58/08

Widerruf; Zuwendung; ökologischer Landbau

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.08.2009
Aktenzeichen
10 LA 58/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 45319
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:0824.10LA58.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 12.12.2007 - AZ: 2 A 71/07

Amtlicher Leitsatz

Widerruf eines Bescheides über die Gewährung von Zuwendungen für die Einführung/Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren wegen einer Vielzahl von Verstößen

Gründe

1

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind vom Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.

2

1.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 [BVerfG 23.06.2000 - 1 BvR 830/00]). Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist genügt, wenn innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Hierbei ist als Mindestvoraussetzung für die Darlegung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, sowie dass die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Mit dem Abstellen auf die Ergebnisrichtigkeit ist gesagt, dass sich der Begriff der "ernstlichen Zweifel" nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen ist.

3

Nach Maßgabe dessen kann die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen werden.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 22. Januar 2007 über den Widerruf des Zuwendungsbescheides nach dem Niedersächsischen Agrar-Umweltprogramm (NAU) 2002, die Rücknahme der näher bezeichneten Auszahlungsmitteilungen sowie die Rückforderung der für das Jahr 2003 geleisteten Zuwendung begehrt hat. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Die Beklagte habe den Bewilligungsbescheid vom 13. Dezember 2002 zu Recht aufgehoben. Zutreffend habe die Beklagte die Aufhebung auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG gestützt. Der Kläger habe sich im Rahmen seines Zuwendungsantrages verpflichtet, die Bedingungen der Fördermaßnahme und die jeweiligen Auflagen für die Dauer des Bewilligungszeitraums einzuhalten. Für den Fall von Verstößen enthalte Nr. 6.5 NAU 2002 ein Sanktionssystem, das für negative Flächenabweichungen, Verstöße gegen Bewirtschaftungsauflagen und sonstige Verstöße verschiedene, nach der Schwere des Verstoßes differenzierte Sanktionen vorsehe. Ausdrückliche Regelungen für Fälle, in denen Verstöße vorlägen, die mehreren Kategorien zuzuordnen seien oder nicht von ihnen erfasst würden, enthalte das NAU 2002 nicht. Hier stelle die Vielzahl der Zuwiderhandlungen insgesamt einen Auflagenverstoß im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG dar, der es rechtfertige, den Zuwendungsbescheid vollumfänglich aufzuheben. Der Kläger habe innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums wiederholt und erheblich gegen die sich aus dem NAU 2002 ergebenden Verpflichtungen verstoßen. Die Beklagte habe zutreffend acht Verstöße aufgeführt, die sich in das Sanktionssystem der Nr. 6.5.3 einordnen ließen und von denen jeweils vier der Kategorie 1 und 2 zuzuordnen seien. Des Weiteren habe der Kläger im Rahmen eines Antrages auf Zuschreibung von Flächen zum NAU 2002 dadurch ganz erheblich pflichtwidrig gehandelt, dass er vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe, indem er einen gefälschten Pachtvertrag vorgelegt habe. Diese vielfachen und zum Teil erheblichen Verstöße gegen Auflagen und Bestimmungen rechtfertigten die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung, den Bewilligungsbescheid insgesamt aufzuheben. Der Widerruf stelle sich angesichts der Schwere und der Vielzahl der Verstöße nicht als unverhältnismäßig dar. Bezogen auf die Jahre 2004 und 2005 könne der Kläger auch deshalb keine Förderung nach dem NAU 2002 erhalten, weil er im Sinne des Art. 63 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 445/2002 absichtlich falsche Angaben gemacht habe. Nach § 49a Abs. 1 VwVfG sei der Kläger zur Erstattung der für das Jahr 2003 gezahlten Beihilfe verpflichtet.

5

Der Kläger hat zunächst darin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gesehen, dass das Gericht die Aufhebung des Zuwendungsbescheides auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG gestützt hat. Das Verwaltungsgericht habe zum einen aus der Antragstellung und zum anderen aus Nr. 4 Buchst. d der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides eine Auflage abgeleitet, die Grundlage für den Widerruf nach der genannten Bestimmung sein könne. Dies halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. So habe die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. Juli 2006 - 1 A 149/05 - über die Aufhebung des Zuwendungsbescheides wegen der auch hier herangezogenen acht Verstöße ausgeführt, eine solche Sichtweise sei unzutreffend, denn soweit in dem Zuwendungsbescheid auf die Vorschriften der EG-Verordnung und deren Einhaltung hingewiesen werde, seien dies keine Auflagen nach § 36 VwVfG, vielmehr handele es sich um einen Hinweis auf die Rechtslage. Da das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG zutreffend verneint habe, seien beide Alternativen des § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG nicht einschlägig.

6

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt. Es unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte den Widerruf des Zuwendungsbescheides auf §§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG stützen kann. Nach dieser Bestimmung kann u.a. ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der Voraussetzung für die Gewährung einer einmaligen oder laufenden Geldleistung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. In dem Zuwendungsbescheid wurde unter der Bezeichnung Nebenstimmung u.a. die Regelung aufgenommen, dass die Zuwendung nur unter der Bindung gewährt wird, dass im gesamten landwirtschaftlichen Betrieb u.a. die im NAU 2002 bestimmten Produktionsverfahren sowie die nach der Verordnung (EG) Nr. 2092/91 und dem dazugehörenden EG-Folgerecht angewendet werden. Der Kläger hat nicht näher dargelegt, dass seine damit verbundene Verpflichtung, nämlich für die Gewährung einer Zuwendung nach dem NAU 2002 (Einführung ökologischer Anbauverfahren im gesamten Betrieb) ein bestimmtes Produktionsverfahren anzuwenden und die daran anknüpfenden Verpflichtungen der Verordnung (EG) Nr. 2092/91 einzuhalten, keine Auflage im Sinne der §§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ist. Nach der letztgenannten Bestimmung wird eine Auflage als eine Bestimmung umschrieben, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Es unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken, dass dem Kläger mit der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2092/91 für die Durchführung eines darin bestimmten landwirtschaftlichen Produktionsverfahrens sowohl ein bestimmtes Tun als auch Unterlassen vorgeschrieben wird. Insoweit kann in dieser als Nebenbestimmung bezeichneten Regelung nicht lediglich ein Hinweis auf die Rechtslage gesehen werden. Denn der Kläger ist nicht unabhängig vom Zuwendungsbescheid verpflichtet gewesen, in seinem gesamten Betrieb ein den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2092/91 genügendes Produktionsverfahren anzuwenden. Dieser Verpflichtung unterliegt der Kläger erst mit Ergehen des von ihm beantragten Zuwendungsbescheides nach dem NAU 2002. Vergleichbare Verpflichtungen in Zuwendungsbescheiden - etwa der Verpflichtung des Zuwendungsempfängers, die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zu beachten - hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls als Auflage im vorgenannten Sinne angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - BVerwG 8 C 8.00 -, BVerwGE 112, 360[BVerwG 24.01.2001 - 8 C 8/00]; vgl. ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A 1065/04 -, NVwZ-RR 2006, 86; Bay. VGH, Urteile vom 18. November 1999 - 4 B 98.3534 -, BayVBl. 2000, 248 und vom 23. Oktober 1996 - 4 B 95.1027 -, NJW 1997, 2255 [OVG Sachsen 20.05.1996 - 3 S 342/95]).

7

Des Weiteren unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass hier der Widerruf des Zuwendungsbescheides aufgrund zahlreicher und erheblicher Verstöße durch den Kläger nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG gerechtfertigt ist. Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung dessen zahlreiche Verstöße und Pflichtverletzungen angeführt hat, greifen die dagegen gerichteten Einwände des Klägers nicht durch:

8

a.

Das Verwaltungsgericht hat jeweils einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 2092/91 darin gesehen, dass der Kläger im Oktober 2003 Kartoffeln bei der nicht zertifizierten Firma C. in D. unter der Bezeichnung "Bio-Solara" und im Jahr 2004 Kartoffeln bei der nicht zertifizierten Firma E. in F. unter der Bezeichnung "Bio-Princess" einlagerte und die Kontrollstelle hiervon nicht rechtzeitig unterrichtete. Die Lohnlagerung hätte rechtzeitig vorher angezeigt werden müssen, um der Kontrollstelle die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Insoweit liege jeweils ein Verstoß der Kategorie 1 im Sinne der Anlage 4 NAU 2002 vor.

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Der Kläger hat dagegen geltend gemacht, nach Auffassung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hätte es einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedurft. Die 2. Kammer habe ohne weitere tatsächliche Ermittlungen oder Beweisaufnahme den Verstoß der Kategorie 1 zugeordnet und sich dabei zu Unrecht auf Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 2092/91 gestützt. Es gehe hier nicht um eine Etikettierung nach Inverkehrbringen als Wirtschaftsgut, sondern um die Bezeichnung während einer Zwischenlagerung. Hier liege ein Verstoß nicht vor.

10

Mit diesem Verbringen hat der Kläger ernstliche Zweifel nicht hinreichend dargelegt. Er ist nicht auf die Erwägung des Verwaltungsgerichts eingegangen, dass ein Verstoß darin zu sehen ist, dass der Kläger die Kontrollstelle über die Lagerung der genannten Kartoffeln nicht rechtzeitig informierte. Es unterliegt auch keinen Bedenken, den Verstoß der Kategorie 1 zuzuordnen, da jeder Verstoß zumindest den Anforderungen der Kategorie 1 als unterster Stufe genügt.

11

b.

Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 2092/91 im Hinblick darauf bejaht, dass der Kläger im Dezember 2003 ein konventionelles weibliches Schaf hinzukaufte, ohne die Kontrollstelle hiervon zu informieren. Damit sei eine Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des ökologischen Landanbaus zunächst nicht gewährleistet gewesen. Daran ändere die spätere Umstellung des Tieres ebenso wenig wie das ausgesprochene Vermarktungsverbot und die Einlassung des Klägers, ihm sei das Verbot des ungenehmigten Zukaufs nicht bekannt gewesen. Hierin sei ein Verstoß der Kategorie 2 zu sehen, denn es sei nicht auszuschließen, dass er einen wirtschaftlichen Vorteil dadurch erlangt habe; zudem sei auch eine Verbrauchertäuschung zunächst nicht ausgeschlossen gewesen.

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Hiergegen hat der Kläger angeführt, die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts habe im ersten Verfahren den Erwerbsvorgang möglicherweise der Kategorie 1 zugeordnet. Hier sei der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden; der Verstoß hätte insoweit auch nicht in die Ermessensüberprüfung des Gerichts einfließen können.

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Auch hiermit hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel in Bezug auf das Bestehen eines Verstoßes der 2. Kategorie in hinreichender Weise dargelegt. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat in ihrem Urteil lediglich einen Verstoß der Kategorie 3, nicht aber einen solchen der Kategorie 2 ausgeschlossen. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass die Richtigkeit der Begründung des Verwaltungsgerichts für eine Zuordnung des Verstoßes zur Kategorie 2 ernstlichen Zweifeln unterliegt. Er hat keine Gründe dafür angeführt, dass der festgestellte Verstoß tatsächlich nicht zu wirtschaftlichen Vorteilen führen kann und eine Verbrauchertäuschung nicht möglich ist.

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c.

Das Verwaltungsgericht hat einen weiteren Verstoß darin gesehen, dass der Kläger im Juni 2004 Erdbeeren u.a. an Selbstpflücker unter unzulässiger Kennzeichnung als Öko-Ware verkauft habe. Um Kunden auf das Angebot aufmerksam zu machen, habe er am Feldrand ein Schild mit der Aufschrift "Erdbeeren zum Selberpflücken" aufgestellt. Darunter habe in etwas kleinerer Schrift "Betrieb des ökologischen Landbaus" gestanden. Bei der Ware habe es sich aber um Umstellungsware gehandelt. Auch wenn auf den befüllten Verkaufsschälchen ein Aufkleber mit dem Hinweis "Umstellungsware" angebracht und Käufer auf Nachfrage hierauf hingewiesen worden wären, ließe sich nicht ausschließen, dass Selbstpflücker, die nicht gefragt hätten, Erdbeeren in der Annahme gekauft hätten, es handele sich um ökologisch gewonnene Erzeugnisse. Auch wenn der Kläger nur einen Preis verlangt habe, der für konventionelle Ware üblich gewesen sei, sei nicht auszuschließen, dass einzelne Käufer dennoch nur deshalb beim Kläger gekauft hätten, weil sie von Bio-Produkten ausgegangen seien. Damit könne sowohl eine Verbrauchertäuschung als auch ein wirtschaftlicher Vorteil für den Kläger nicht ausgeschlossen werden, so dass ein Verstoß der Kategorie 2 gegeben sei.

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Hiergegen hat der Kläger eingewandt, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass die Gewinnung der Früchte durch Selbstpflücken die ökologische Vermarktungskette beende, so dass ein Verkauf biologisch erzeugter Früchte nicht möglich gewesen sei. Ferner sei die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass die Eingruppierung von eventuellen Verstößen der Kategorie 1 oder 2 nicht völlig ausgeschlossen sei, dies aber einer weiteren Aufklärung bedürfe. Ohne weitere Aufklärung habe das Verwaltungsgericht aber einen Verstoß der Kategorie 2 seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Zeugin G. habe sich in dem Verfahren vor der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht daran erinnern können, dass der Verkauf von Erdbeeren aus ökologischem Anbau angepriesen worden sei. Zu Recht bestünden Zweifel daran, ob überhaupt ein Verstoß vorliege. Durch die Aufkleber auf den Verkaufsschalen seien alle Käufer über die Herkunft der Ware aufgeklärt worden. Ein Verstoß liege deshalb nicht vor.

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Auch bezogen auf diesen Verstoß hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht aufgezeigt. Dass ggf. die ökologische Vermarktungskette im Falle von Selbstpflückern bereits vor dem Verkauf beendet worden sei, stellt nicht in Frage, dass die Ware ggf. unter unzutreffender Bezeichnung vermarktet wurde. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht auch nicht im Widerspruch zu der früheren Entscheidung der 1. Kammer des Gerichts hinsichtlich der Einordnung des Verstoßes. Die 1. Kammer erachtete auch einen Verstoß der Kategorie 2 für möglich. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Anpreisung der Ware als solche eines Betriebes des ökologischen Landbaus ernstlichen Zweifeln unterliegt. Hierfür genügt nicht der Hinweis, dass eine Zeugin sich an ein entsprechendes Schild nicht habe erinnern können. Auch ist ein Verstoß nicht deshalb auszuschließen, weil auf den Verkaufsschachteln ein Hinweis auf die Umstellungsware vorhanden war. Entgegen der Annahme des Klägers kann nicht angenommen werden, dass selbst ein auffälliger Hinweis auf den Verkaufsverpackungen auch von den Käufern zur Kenntnis genommen wurde, die die Ware in mitgebrachten oder leihweise zur Verfügung gestellten Gefäßen erwarben. Denn andernfalls hätte es die von der Zeugin bestätigten Nachfragen von Kunden nicht gegeben, ob es sich um Öko-Erdbeeren handele. Die Zuordnung dieses Verstoßes zur Kategorie 2 unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Vorteils kann nicht allein darin gesehen werden, dass die Ware im Vergleich zu gleichwertiger Ware zu einem höheren Preis - etwa dem für Ware aus dem ökologischen Anbau - veräußert wurde. Ein wirtschaftlicher Vorteil kann sich auch daraus ergeben, dass eine falsch etikettierte Ware - wenn auch zu dem Preis gleichwertiger Ware - tatsächlich verkauft wird und der Anbieter sich auf diese Weise einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Anbietern gleichwertiger Ware verschafft. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Erwerber im Falle einer korrekten Bezeichnung der Ware diese bei einem anderen Anbieter gleichwertiger Ware erworben hätte. In diesem Fall bliebe ungewiss, ob eine andere Vermarktung der tatsächlich verkauften Ware zu dem erzielten Preis ohne Weiteres möglich gewesen wäre.

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d.

Das Verwaltungsgericht hat ferner einen Verstoß im Hinblick auf die Einlagerung eines Teils einer Kartoffelernte bejaht, die der Kläger während des Anbaus mit unzulässigen Pflanzenschutzmitteln behandelte. Bei der Einlagerung der Kartoffeln ließ der Kläger auf den Gitterboxen zunächst die Bezeichnung "Bio-U B." aufbringen. Später wurde die unzutreffende Kennzeichnung lediglich bei einem Teil der eingelagerten Kartoffeln entfernt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei dieser Verstoß der Kategorie 1 zuzuordnen.

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Der Kläger hat im Hinblick hierauf geltend gemacht, die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts habe entschieden, dass weder ein Fall der Verbrauchertäuschung noch irgendeine Art von Verstoß vorliege. Insoweit habe die Kammer zu Recht ausgeführt, dass es weiterer Sachverhaltsermittlungen bedurft hätte, um festzustellen, ob ein Verstoß der Kategorie 1 oder 2 oder eben gar kein Verstoß vorliege. Nach Entfernen der Aufschrift auf der eingelagerten Ware sei diese zutreffend als konventionell gekennzeichnet gewesen. Die Kontrollstelle habe die für niemanden sichtbaren Beschriftungen des inneren Blocks der eingelagerten Kartoffeln zu Unrecht beanstandet. Ein Verstoß sei weder dargetan noch nachgewiesen.

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Dieses Vorbringen vermag ernstliche Zweifel nicht zu begründen. Die geltend gemachte Abweichung von der Entscheidung der 1. Kammer besteht nicht. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts stellte in dem angeführten Urteil lediglich fest, dass mit dem beschriebenen Vorgang keine Verbrauchertäuschung und für den Kläger keine erheblichen wirtschaftlichen Vorteile verbunden gewesen seien. Hieraus ergibt sich allein, dass der Verstoß nicht der Kategorie 3 zugeordnet werden kann. Dementsprechend führte die 1. Kammer weiter aus: Ob der Verstoß der Kategorie 1 oder 2 gegeben sei, bedürfe weiterer Sachverhaltsermittlung. Entgegen dem Vorbringen des Klägers verneinte die 1. Kammer keinen Verstoß, sondern sah die Notwendigkeit weiterer Ermittlung allein hinsichtlich der Einordnung des Verstoßes in die Kategorie 1 oder 2. Da das Verwaltungsgericht den Verstoß lediglich als einen solchen der Kategorie 1 angesehen hat, hat es keiner weiteren Ermittlungen bedurft. Denn ein Verstoß der Kategorie 1 setzt nicht die Möglichkeit voraus, dass aufgrund des Verstoßes wirtschaftliche Vorteile erlangt oder Verbraucher getäuscht werden. Auch der Einwand des Klägers, er habe die Ware später zutreffend gekennzeichnet, so dass ein Verstoß nicht gegeben sei, greift nicht durch. Denn zum einen war die Kennzeichnung der gesamten eingelagerten Kartoffelernte zunächst unrichtig und zum anderen ließ der Kläger lediglich bei einem Teil der Ernte die unrichtige Kennzeichnung entfernen. Dass die unrichtige Bezeichnung dieses Teils der eingelagerten Ernte zunächst nicht sichtbar war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein Verstoß nicht vorgelegen habe. Denn die Kennzeichnung dieses Teils war tatsächlich fehlerhaft und ist im Rahmen der Kontrolle sichtbar geworden. Unabhängig davon, dass die unrichtige Kennzeichnung bei Einlagerung der Ware bereits für sich einen Verstoß darstellt, genügt es eben nicht, lediglich den Teil der unrichtigen Kennzeichnungen der Waren entfernen zu lassen, der aufgrund der Art der Lagerung gerade sichtbar ist.

20

e.

Das Verwaltungsgericht hat einen weiteren Verstoß des Klägers gegen Verpflichtungen hinsichtlich des ökologischen Anbauverfahrens darin gesehen, dass der Kläger Kartoffeln (Umstellungsware) in Säcken mit der Kennzeichnung "Bioland" an einen Zwischenhändler lieferte, obwohl er diesem Erzeugerverband, dessen Standards über die der Verordnung (EG) Nr. 2092/91 hinausgehen, nicht angehört. Damit habe der Kläger Umstellungsware unter der unzulässigen Bezeichnung "Bio" verkauft. Selbst wenn der Kläger an den Säcken tatsächlich Aufkleber mit dem Hinweis auf Umstellungsware angebracht haben sollte, seien die Säcke selbst mit der Bezeichnung "Bioland" gekennzeichnet gewesen, was einen Verstoß gegen Etikettierungsvorschriften beinhalte. Zudem sei eine Verbrauchertäuschung nicht ausgeschlossen, die dem Kläger zuzurechnen sei. Damit liege auch hier ein Verstoß der Kategorie 2 vor.

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Der Kläger hat geltend gemacht, die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts habe in dem ersten Verfahren zu Recht darauf abgestellt, dass die Kartoffeln als Umstellungsware mit dem dafür vorgesehenen Preis veräußert worden seien. Damit sei ein wirtschaftlicher Vorteil für ihn ausgeschlossen gewesen. Zu Recht habe die 1. Kammer einen Verstoß der Kategorie 3 verneint. Auch sei er nach Ablieferung der Ware für diese nicht weiter verantwortlich. Ihm könne eine - im Ergebnis nicht stattgefundene - Weiterveräußerung der Ware durch andere Marktteilnehmer nicht angelastet werden, sondern allenfalls dem Abnehmer. Ein Verstoß habe weder bei ihm noch bei dem Abnehmer vorgelegen, so dass kein Verstoß vorgelegen habe.

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Auch hiermit hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt. Dass die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts im ersten Verfahren einen Verstoß der Kategorie 3 verneint hat, ist hier schon deshalb ohne Belang, weil das Verwaltungsgericht einen Verstoß der Kategorie 2 bejaht hat. Für einen solchen Verstoß genügt es, wenn der Verstoß zu wirtschaftlichen Vorteilen führen kann und eine Verbrauchertäuschung möglich ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein wirtschaftlicher Vorteil nicht bereits deshalb unmöglich, weil er seine Ware zutreffend als Umstellungsware an den Zwischenhändler veräußerte. Wie bereits aufgezeigt, kann ein wirtschaftlicher Vorteil sich bereits daraus ergeben, dass eine falsch etikettierte Ware - wenn auch zu dem üblichen Preis gleichwertiger Ware - tatsächlich verkauft und auf diese Weise eine Vermarktung der Ware ermöglicht wird. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er die an den Zwischenhändler gelieferten Kartoffeln ohne Weiteres an andere Abnehmer ohne die verbotene Verwendung von Säcken mit der Aufschrift "Bioland" zum selben Preis hätte verkaufen können. Dies kann deshalb zu verneinen sein, weil der Zwischenhändler gerade auf die unzulässige Verwendung dieser Säcke bestanden hatte und der Kläger sich auf derartige unlautere Machenschaften einließ, die im Falle ihrer Entdeckung mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Kläger verbunden wäre. Hätte der Kläger ohne Weiteres alternative Verkaufsmöglichkeiten zu einem entsprechenden Preis gehabt, wäre angesichts des erheblichen finanziellen Risikos zu erwarten gewesen, dass er die Kartoffeln nicht unter der unzulässigen Verwendung der Bioland-Säcke an den Zwischenhändler verkauft hätte. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit der Verbrauchertäuschung. Insoweit kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er nach der Ablieferung der Ware für diese nicht mehr verantwortlich sei. Der Erzeuger wäre dann nicht mehr für seine Ware verantwortlich, wenn erst nach der Ablieferung der Ware der Zwischenhändler oder nachfolgend ein Verkäufer die Ware eigenverantwortlich unter einer falschen Bezeichnung vermarktet. Hier jedoch hat der Kläger bereits mit dem Einsacken der Kartoffeln in "Bioland-Säcke" eine spätere Verbrauchertäuschung ermöglicht und daran maßgeblich mitgewirkt. Der Kläger hat angesichts des Beharrens des Zwischenhändlers auf einer Lieferung unter der unzulässigen Bezeichnung "Bioland" davon ausgehen müssen, dass gerade eine spätere Vermarktung unter dieser Bezeichnung erfolgen sollte. Jede andere Begründung für diesen Vorgang ist für einen lauter Handelnden nicht plausibel.

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f.

Einen Verstoß hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der unzulässigen Verwendung des Herbizids "Sencor" auf einem Kartoffelacker bejaht. Der Sachverhalt sei durch chemische Untersuchungen nachgewiesen. Dieser Verstoß sei ein solcher der Kategorie 2, weil sowohl ein wirtschaftlicher Vorteil als Folge eines besseren Ertrags als auch eine Verbrauchertäuschung nicht ausgeschlossen werden könne. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich nicht um einen Verstoß nach Nr. 6.5.2 NAU 2002, weil diese Ziffer die Nichteinhaltung von Auflagen erfasse, die den Begünstigten zu einem bestimmten Tun verpflichte, nicht aber Verstöße gegen Verbote erfasse, bestimmte Herbizide, Fungizide o. ä. einzusetzen. Doch selbst wenn man den Verstoß als unter Nr. 6.5.2 NAU 2002 fallend ansehe, ergebe sich daraus für das Klageverfahren kein anderes Ergebnis, weil es sich jedenfalls um einen weiteren von vielen Verstößen handele, die in der Summe die Aufhebung des Zuwendungsbescheides rechtfertige.

24

Der Kläger hat hiergegen angeführt, der Anbau dieser Kartoffeln sei eindeutig ein Verstoß im Sinne der Ziffer 6.5.2 der Richtlinie. Eine Zuordnung des Verstoßes unter Nr. 6.5.3 und eine daraus folgende Zusammenschau mit anderen vermeintlichen Verstößen verbiete sich aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Sanktionskatalogs. Die betreffende Fläche sei gemäß Ziffer 6.5.1 entsprechend den Bestimmungen des NAU 2004 in Abzug zu bringen.

25

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger nicht in hinreichender Weise ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat den Widerruf des Zuwendungsbescheides mit Blick auf den genannten Verstoß zunächst darauf gestützt, dass dieser der Nr. 6.5.3 NAU 2002 zuzuordnen sei. Unabhängig davon sei es nicht entscheidungserheblich, sähe man in diesem Verstoß einen solchen nach Nr. 6.5.2 NAU 2002. Denn es handele sich jedenfalls um einen weiteren von vielen Verstößen, der in der Summe die Aufhebung des Zuwendungsbescheides rechtfertige. Diese insoweit selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts steht im Zusammenhang mit seiner Erwägung, dass auch unter Berücksichtigung des Sanktionssystems des NAU eine Vielzahl von Verstößen verschiedener Zuordnung einen Auflagenverstoß im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG darstelle, der die vollumfängliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides rechtfertige. Eine hinreichende Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hier erfordert, dass ernstliche Zweifel hinsichtlich jeder selbständig tragenden Begründung vorgetragen werden. Der Kläger hat jedoch keine ernstlichen Zweifel in Bezug auf die Begründung des Verwaltungsgerichts dargelegt, dass dieser Verstoß selbst im Falle einer Zuordnung zu Nr. 6.5.2 NAU 2002 unter Berücksichtigung der Vielzahl weiterer Verstöße die Aufhebung des Zuwendungsbescheides rechtfertige. Insoweit vermag das Vorbringen des Klägers ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu begründen.

26

g.

Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht angeführt, der Kläger habe im Rahmen eines Antrages auf Zuschreibung von Flächen zur Maßnahme C nach NAU 2002 erheblich pflichtwidrig gehandelt, indem er durch Vorlage eines gefälschten Pachtvertrages vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe.

27

Im Hinblick hierauf hat der Kläger geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe nicht angeführt, welche Vorschrift im Rahmen des NAU er verletzt habe. Es sei keine Vorschrift ersichtlich, gegen die er verstoßen habe, die dem Sanktionskatalog oder dem NAU 2002 zuzuordnen wäre. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts habe in dem vorangegangenen Verfahren den angeführten Umstand nicht zum Anlass genommen, irgendwelche Schlussfolgerungen oder Konsequenzen zu ziehen. Auch im vorliegenden Verfahren hätte jede Bezugnahme hierauf unterbleiben müssen.

28

Hieraus ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht seiner Entscheidung über den Widerruf des Zuwendungsbescheides zugrunde gelegt, dass der Kläger durch die Vorlage eines gefälschten Pachtvertrages im Rahmen eines Antrages auf Zuwendung nach dem NAU 2002 erheblich pflichtwidrig handelte. Dass dieses Fehlverhalten für die Gewährung und das Behaltendürfen von Zuwendungen nach dem NAU 2002 und damit nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 von Bedeutung ist, zeigt schon die Regelung in Art. 63 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sowie seit dem 7. Mai 2004 die inhaltsgleiche Regelung in Art. 72 Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999. Nach diesen Bestimmungen ist der betreffende Begünstigte bei absichtlichen Falschangaben für das entsprechende Kalenderjahr sowie für das folgende Jahr von sämtlichen Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum ausgeschlossen, die im betreffenden Kapitel der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehen sind. Es unterliegt deshalb keinen rechtlichen Bedenken, dass bei der Entscheidung über den Widerruf eines Zuwendungsbescheides nach dem NAU 2002 der Sachverhalt absichtlich falscher Angaben Berücksichtigung findet.

29

h.

Das Verwaltungsgericht hat ferner einen Verstoß in Bezug auf die Lagerung größerer Mengen des Pflanzenschutzmittels "Permicarb" in dem Betrieb des Klägers bejaht, dessen Verwendung im ökologischen Anbauverfahren verboten sei. Die Behauptung des Klägers, er habe das Mittel noch aus der Zeit vor der Umstellung besessen und es sukzessive veräußert, stelle eine Schutzbehauptung dar. Denn der Kläger habe wiederholt gegen einschlägige Bestimmungen verstoßen. Da durch den Ertrag des Mittels ein höherer Ertrag und damit ein höherer Gewinn ebenso möglich sei wie eine Verbrauchertäuschung, liege ein Verstoß der Kategorie 2 vor.

30

Hiergegen hat der Kläger vorgetragen: Durch die Aufbewahrung des Mittels ergebe sich weder ein wirtschaftlicher Vorteil für ihn noch sei eine Verbrauchertäuschung ersichtlich. Deshalb liege auch insoweit kein Verstoß vor.

31

Auch mit diesem Vorbringen hat der Kläger nicht in hinreichender Weise ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt. Der Kläger verkennt, dass das Vorliegen eines Verstoßes nicht voraussetzt, dass durch diesen ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt werden kann oder die Möglichkeit der Verbrauchertäuschung gegeben ist. Zwar ist davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen die Lagerung von unzulässigen Pflanzenschutzmitteln der Kategorie 1 zuzuordnen ist, weil mit der Lagerung als solcher weder ein wirtschaftlicher Vorteil für den Betrieb noch die Möglichkeit einer Verbrauchertäuschung verbunden ist. Aufgrund dieser Zuordnung des Verstoßes zur Kategorie 1 ergeben sich aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Denn das Verwaltungsgericht hat maßgeblich seine Entscheidung auf die Vielzahl der festgestellten Verstöße gestützt. Zwar kommt dem Verstoß hinsichtlich der Lagerung unzulässiger Pflanzenschutzmittel ein geringes Gewicht zu als vom Verwaltungsgericht angenommen. Dieser Abweichung kommt indes ein entscheidungserhebliches Gewicht nicht zu. Zum einen bleibt die Vielzahl der Verstöße unverändert. Zum anderen rechtfertigt die um eine Kategorie geringere Schwere dieses Verstoßes unter Berücksichtigung der Schwere der verbliebenen Verstöße es nicht, vom Widerruf des Zuwendungsbescheides abzusehen. Dem entgegenstehende Gründe hat der Kläger jedenfalls nicht dargelegt.

32

Unabhängig von den vorgenannten Verstößen und Pflichtverletzungen unterliegt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs des Zuwendungsbescheides betreffend die Jahre 2004 und 2005 auch deshalb keinen ernstlichen Zweifeln, weil der Kläger im Hinblick auf den auf Art. 63 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 445/2002 gestützten Ausschluss von der gesamten Förderung nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 keine Einwände erhoben hat.

33

2.

Die Berufung kann auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen werden. Der Streitfall weist aus den vorstehenden Erwägungen besondere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht auf. Dass in dem Verfahren zahlreiche Verstöße betreffend die Bestimmungen über das ökologische Anbauverfahren während des Förderzeitraums von fünf Jahren zwischen den Beteiligten streitig gewesen sind, rechtfertigt für sich nicht die Annahme besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten. Auch hat der Kläger nicht dargelegt, inwieweit die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2092/91 und der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 tatsächlich mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger angesprochenen Verhältnis des NAU 2002 zu den nationalen Regelungen zum Verwaltungsverfahren und den vorgenannten Verordnungen. Selbst wenn man den Widerruf der Zuwendung als Sanktion im Sinne des Gemeinschaftsrechts ansehen wollte, legen die Mitgliedstaaten sowohl nach Art. 64 Verordnung (EG) Nr. 445/2002 als auch nach Art. 73 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind und treffen alle gebotenen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten; dabei müssen die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

34

3.

Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden.

35

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die für grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechts- oder Tatsachenfrage ist aber nur dann klärungsbedürftig, wenn diese zu der die Entscheidung tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts gehört; klärungsbedürftig sind daher nur Rechts- oder Tatsachenfragen, über die das Verwaltungsgericht eine Entscheidung getroffen hat.

36

a.

Der Kläger erachtet die Frage für grundsätzlich bedeutsam, wie der Sanktionskatalog des NAU 2002 und 2004 hinsichtlich seiner einzelnen Fallgruppen voneinander abzugrenzen ist.

37

Die Beantwortung dieser Frage ist in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht hat die Klage über den Widerruf des Zuwendungsbescheides nicht aufgrund einer streitigen Zuordnung bestimmter Verstöße zu einer bestimmten Fallgruppe des Sanktionskatalogs des NAU abgewiesen. Entscheidungserheblich hat das Verwaltungsgericht den Widerruf des Zuwendungsbescheides auf der Grundlage des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG wegen der Vielzahl der Zuwiderhandlungen des Klägers für gerechtfertigt erachtet. Dies wird auch hinsichtlich des verbotenen Einsatzes des Herbizids "Sencor" deutlich. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Klage wäre auch dann abzuweisen, wenn man diesen Verstoß als einen solchen nach Nr. 6.5.2 NAU 2002 ansehen wollte, weil es sich jedenfalls um einen weiteren von vielen Verstößen handele, die in der Summe die Aufhebung des Zuwendungsbescheides rechtfertigten.

38

Unabhängig davon ist eine Klärungsbedürftigkeit der o.a. Rechtsfrage auch mangels Entscheidungserheblichkeit zu verneinen. Der Kläger berücksichtigt nicht hinreichend, dass es sich bei den angeführten Sanktionsvorschriften des NAU nicht um Rechtsnormen, sondern um im Wege eines Runderlasses ergangene Verwaltungsvorschriften handelt, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten für Zuwendungsempfänger begründen. Diese Verwaltungsvorschriften können deshalb die gesetzlichen Regelungen über die Aufhebung von Verwaltungsakten - etwa nach §§ 49 ff. VwVfG - weder verdrängen noch einschränken. Nur soweit diese Bestimmungen der zuständigen Stelle ein Ermessen einräumen, können Verwaltungsvorschriften die Ausübung des Ermessens intern reglementieren, um auf diese Weise eine möglichst einheitliche Verwaltungspraxis zu erreichen. Allerdings kann ein Zuwendungsempfänger unter Berufung auf den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG beanspruchen, dass die zuständige Behörde ihr Ermessen entsprechend ihrer ständigen Verwaltungspraxis ausübt. Es kommt deshalb nicht darauf an, in welcher Weise "der Sanktionskatalog des NAU hinsichtlich seiner einzelnen Fallgruppen voneinander abzugrenzen" ist, sondern ob die dem Widerrufsbescheid zugrunde liegende Anwendung der Richtlinie der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht.

39

b.

Auch soweit der Kläger die Frage aufgeworfen hat, ob der angeführte Sanktionskatalog abschließend ist, ergibt sich hieraus keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die Annahme des Klägers, der genannte Sanktionskatalog sei aufgrund einer in Nr. 6.5.3 NAU vorgesehenen Auffangregelung für alle nicht Nr. 6.5.1 und Nr. 6.5.2 NAU zuzuordnenden Verfehlungen abschließend, trifft nicht zu. Den Regelungen des NAU kommt mit Blick auf die Sanktionierung von Verfehlungen des Zuwendungsempfängers keine abschließende Bedeutung zu. Wie bereits aufgezeigt, handelt es sich bei den angeführten Sanktionsvorschriften des NAU nicht um Rechtsnormen, sondern um im Wege eines Runderlasses ergangene Verwaltungsvorschriften, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten für Zuwendungsempfänger begründen. Diese Verwaltungsvorschriften können deshalb die gesetzlichen Regelungen über die Aufhebung von Verwaltungsakten - etwa nach §§ 49 ff. VwVfG - weder verdrängen noch einschränken. In diesen Fällen kann ein Zuwendungsempfänger in Bezug auf die Ausübung eines etwaigen Ermessens von der Behörde allein eine Gleichbehandlung entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis beanspruchen. Dass die Sanktionsregelungen des NAU nicht abschließend sind, ergibt sich ferner aus Art. 63 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 445/2002 und Art. 72 Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 817/2004, die im Falle von Falschangaben des Begünstigten zwingend dessen Ausschluss von der Förderung nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorsehen.