Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.03.2014, Az.: 7 KS 177/11

Präklusion von Einwendungen eines von der Straßenplanung betroffenen Bürgers gegen die Trassenführung einer Straßenplanung (hier: Ortsumgehung von Barenburg)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.03.2014
Aktenzeichen
7 KS 177/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 14656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0327.7KS177.11.0A

Fundstellen

  • AUR 2015, 65-68
  • AuUR 2015, 65-68
  • DÖV 2014, 634
  • NVwZ-RR 2014, 5
  • NVwZ-RR 2014, 714-719
  • NordÖR 2014, 366-367

Amtlicher Leitsatz

Mit Einwendungen gegen die Trassenführung einer Straßenplanung, die sich der Darstellung einer Fläche für den überörtlichen Verkehr in einem Flächennutzungsplan anpasst, ist ein von der Straßenplanung betroffener Bürger nicht deshalb präkludiert, weil er es unterlassen hatte, seine Bedenken bereits im Verfahren der Flächennutzungsplanung geltend zu machen.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer und Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebs. Er begehrt die Aufhebung - hilfsweise die gerichtliche Verpflichtung zur Ergänzung - des Planfeststellungsbeschlusses - PFB - vom 16. September 2011 (Beiakte - BA - A, vor Trennblatt 1), mit dem der Plan für die Ortsumgehung von Barenburg im Zuge der Bundesstraße B 61 festgestellt wurde.

Diese Planung umfasst den Neubau einer 3,322 km langen (PFB, S. 7, Ziff. 2.1.1) Umgehungsstraße, die östlich Barenburgs von der B 61 nördlich Munterburg bis zur B 61 im Südosten der Ortslage Barenburg führt (vgl. Übersichtslageplan, BA A, Unterlage 3, Bl. 1a). Träger des Vorhabens ist die Beklagte in Gestalt ihres Regionalen Geschäftsbereichs Nienburg. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Beklagte in Gestalt ihres Zentralen Geschäftsbereichs, Planfeststellung (Dezernat 33), in Hannover (BA A, Unterlage 0, S. 5).

Die bestehende Ortsdurchfahrt der B 61 (alt) - hier: "E. Straße" -, deren geplante Einmündungskurve in das südliche Ende der in Nord-Süd Richtung verlaufenden Trasse des Vorhabens und die nördlich dieser Einmündung liegenden Teile der Trasse bilden in etwa die Form einer Parabel (vgl. Bl. 85 der Gerichtsakte - GA -), deren Scheitelpunkt auf der Einmündungskurve liegt und deren Symmetrieachse nach Nord zu Nordwest weist. Zwischen beiden Ästen der Parabel befindet sich auf dem Flurstück F. (Flur G. Gemarkung H.) die Hofstelle des Klägers (vgl. Bl. 85 GA, Nr. 14; Bl. 86 GA). Die Längsseiten dieses Flurstücks verlaufen ungefähr lotrecht zur Symmetrieachse der Parabel und setzen sich nach Nordosten in den Längsseiten des klägerischen Flurstücks I. fort. Die Trasse, also der von Norden herkommende Ast der Parabel, zerschneidet dieses Flurstück I. und einen öffentlichen Gemeindeweg, der entlang der vom Scheitelpunkt der Parabel entfernteren Längsseite der beiden genannten Flurstücke verläuft. Dieser Gemeindeweg ermöglicht es dem Kläger bislang, unschwer zu weiteren angrenzenden und zusammenhängenden Ackerflächen zu gelangen, die er im Nordosten seines Hofes bewirtschaftet, die aber künftig jenseitig der Trasse lägen (Flächenkomplexe B und D im Sinne der Anlage 1 zu dem Gutachten vom 14. 2. 2011 in BA D).

Die Trassierung der Ortsumgehung passt sich einer entsprechenden Fläche für den überörtlichen Verkehr (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) an (vgl. § 7 Satz 1 BauGB), die der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde J. seit seiner am 1. März 2007 in Kraft getretenen (vgl. Bl. 133 GA) 74. Änderung darstellt (Bl. 90 ff. GA). Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung des Verfahrens zur 74. Änderung des Flächennutzungsplans hatte sich der Kläger nicht mit eigenen Anregungen oder Bedenken gegen die vorgesehene Darstellung gewandt, die ihrerseits das Ergebnis eines im Verfahren der Flächennutzungsplanung durchgeführten Variantenvergleichs ist (vgl. Bl. 101 ff. GA). Die Darstellung der Fläche für den überörtlichen Verkehr schneidet auch die beiden genannten Flurstücke des Klägers.

Aufgrund eines am 25. Februar 2010 eingegangenen (Bl. 1 BA E) Planfeststellungsantrages des Vorhabenträgers wurde das Planfeststellungsverfahren eingeleitet. Unter dem 5. März 2010 wurde die öffentliche Auslegung der Planunterlagen in der Samtgemeinde J. in der K. Kreiszeitung ortsüblich bekanntgemacht und dabei auch über die Einwendungspräklusion belehrt (in BA E).

Vom 17. März bis zum 16. April 2010 fand die öffentliche Auslegung der Planunterlagen in der Samtgemeinde J. statt (vgl. BA E). Die Einwendungsfrist endete am 30. April 2010.

Mit einem am 15. April 2010 (vgl. in BA D) bei der Samtgemeinde J. eingegangenen Schreiben vom 14. April 2010 (Bl. 66 GA) erhob der Kläger Einwendungen gegen das geplante Vorhaben. Er beanstandete, die geplante Ortsumgehung führe durch die Flächen hinter seinem Hofgrundstück und unterbreche den von ihm viel befahrenen Wirtschaftsweg, über den er alle seine Betriebsflächen in den Gemarkungen H., L. und J. erreichen könne. Gegenwärtig betrage der Anfahrtsweg zu seinen Flächen in J. 0,4 km. Nach dem Bau der Umgehungsstraße werde er 4 km betragen und es müsse die neue vielbefahrene Bundesstraße überfahren werden. So entstünde seinem landwirtschaftlichen Betrieb ein sehr großer wirtschaftlicher Schaden durch die höheren Energiekosten und den erhöhten Arbeitsaufwand.

Am 29. Oktober 2010 wurden im Ratssaal der Samtgemeinde J. mit dem Kläger auch dessen Einwendungen erörtert. Hierbei kam die Möglichkeit einer Änderung der Planung zur Sprache, durch die dem Kläger erleichtert werden sollte, seine jenseitig der Trasse gelegenen Flächen zu erreichen (vgl. Niederschrift v. 8. 11. 2010, S. 6, in BA E).

Diese Planänderung ist umgesetzt, indem ein Wirtschaftsweg, der als mit Schotter befestigter "M. weg" ausgeführt werden soll, gegenüber den vorangegangenen Planungen auf etwa 230 m verlängert wurde. Er führt nun von dem jenseitig der Trasse gelegenen Teil des Flurstücks I. an der Ostseite der Trasse entlang bis zur Einmündung der "E. Straße" (vgl. Bl. 73 GA), sodass der Kläger unter dortiger Querung der neuen Umgehungsstraße dem weiteren Verlauf der eingangs beschriebenen Parabel folgend über deren Scheitelpunkt und die B 61 (alt) seine Hofstelle erreichen kann.

Die Beklagte - Regionaler Geschäftsbereich Nienburg - holte ein internes Gutachten ein, das die betriebliche Situation des Klägers vor und nach Fertigstellung der Ortsumgehung unter dem Blickwinkel der Erreichbarkeit der Flächen und ggf. erforderlicher Umwege vergleicht. Dieses Gutachten vom 14. Februar 2011 (in BA D) berücksichtigt die oben beschriebene Planänderung und gelangt zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG wegen der künftig anfallenden Umwege habe. Denn durch diese Umwege entstünden ihm keine erheblichen Beeinträchtigungen, welche die Zumutbarkeitsgrenze der entschädigungslos hinzunehmenden Eigentumsbeschränkung überstiegen. Diese Zumutbarkeitsschwelle sei überschritten, wenn eine Verminderung der Flächenrentabilität von mehr als 60 % vorliege. Bei einer sehr hohen Flächenbetroffenheit von einem Drittel der Betriebsfläche könne auch ein Rückgang der Rentabilität um 25 % ausreichen. Infolge der Durchschneidung des Gemeindewegs, der entlang der Längsseite der Flurstücke F. und I. verlaufe, ergebe sich für den Kläger nach der geänderten Planung nur eine zusätzliche Wegstrecke von weniger als 500 m bis zu dem nächstgelegenen Flurstück N. des Flächenkomplexes B und dem Knotenpunkt dieses Flächenkomplexes. Es sei nicht davon auszugehen, dass hierdurch die Rentabilität der Flächen dieses Komplexes um mehr als 25% absinke und somit die Zumutbarkeitsgrenze überschritten werde. Die an dem Wasserlauf der O. gelegenen Eigentums- und Pachtflächen des Klägers (Flächenkomplex C) sowie das Flurstück P. in der Gemarkung J. (Flächenkomplex D) seien über das öffentliche Wegenetz unter Benutzung der B 61 zu erreichen. Ihre Erschließung sei von dem Bau der Umgehungsstraße nicht betroffen.

Unter dem 16. September 2011 erging der angefochtene Planfeststellungsbeschluss.

In diesem entschied sich die Beklagte im Wesentlichen aus folgenden Gründen (PFB, S. 12 f., Ziff. 2.2.2.2.3) für die gewählte Trassenvariante: Die geringsten Beeinträchtigungen in den Schutzgütern Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser und Landschaftsbild gäben der Variante 1 den Vorzug. Diese Variante sei auch die wirtschaftlichste, da kürzeste Variante. Die Beeinträchtigungen des Kleinklimas, des Schutzgutes Wohnen/Wohnumfeld und der Naherholung sowie die Vorteilhaftigkeit der verkehrlichen Auswirkungen seien in allen drei Varianten gleich zu bewerten. Bei den Varianten 1 und 2.2 sei von der Baumaßnahme ein Bodendenkmal betroffen. Die Eingriffe in die Landwirtschaft unterschieden sich nur geringfügig. Es komme in allen Bereichen zu Flächenverlust, Durchschneidung, Umwegen und Neuordnung der Flure. Während die Durchschneidungen bei den Varianten 2.1 und 2.2 nördlich der O. erheblich seien, lägen sie bei der Variante 1 im normalen Rahmen, allerdings würden hier auch hofnahe Flächen beeinträchtigt. Südlich der O. seien die Durchschneidungen bei den Varianten 2.1 und 2.2 nur gering. Aufgrund der deutlich geringeren Beeinträchtigungen wichtiger Schutzgüter, insbesondere der Biotoptypen, der Avifauna und des Schutzgutes Boden, sowie eines geringeren Kompensationsumfanges sei Variante 1 zu favorisieren. Die Nachteile insbesondere im Bereich der Landwirtschaft wögen die genannten Vorteile nicht auf, zumal ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werde.

In Auseinandersetzung mit den Belangen Eigentum und Landwirtschaft führte die Beklagte in dem Planfeststellungsbeschluss des Weiteren aus: Der festgestellte Eingriff in das Privateigentum durch die Maßnahme halte sich in einem planerisch unvermeidbaren Umfang (PFB, S. 44, Ziff. 2.2.2.7). Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für die Straßenbaumaßnahme sei auf das verkehrs- und bautechnisch notwendige Mindestmaß beschränkt. Darüber hinaus sei sie jedoch zur Realisierung des Vorhabens und der damit verbundenen landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen unvermeidbar. Die Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Böden sowie die sonstigen durch das Bauvorhaben entstehenden Nachteile für die Landwirtschaft und die Agrarstruktur seien im Hinblick auf das besondere öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens hinzunehmen. Dabei werde jedoch nicht verkannt, dass die Landwirtschaft durch die Inanspruchnahme vieler Flächen belastet werde. Um die Belastungen, die durch die Ortsumgehung Barenburg für einzelne Betroffene entstünden, gerecht zu verteilen und eine Neuordnung der landwirtschaftlichen Flächen vorzunehmen, sei durch die GLL bereits ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet worden (PFB, S. 45, Ziff. 2.2.2.8). Die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens mit der Neuaufteilung der Flächen diene dazu, die Beeinträchtigungen für die einzelnen Betroffenen möglichst gering zu halten. Sie, die Beklagte, sei nach sorgfältiger Abwägung und Gewichtung zu der Auffassung gelangt, dass das dringende öffentliche Interesse an der Verbesserung der unzureichenden Verkehrssituation in Barenburg die Einwendungen zu überwinden vermöge, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme privater Flächen vorgetragen worden seien (PFB, S. 45, Ziff. 2.2.2.8.1). Der Ausgleich für die zugunsten einer Planung erfolgenden unmittelbaren Eingriffe und der damit verbundenen Folgeschäden (wie z. B. hier Inanspruchnahme von Grund und Boden) finde ausschließlich im von der Planfeststellung gesondert durchzuführenden Entschädigungsverfahren und ggf. Enteignungsverfahren statt (PFB, S. 46, Ziff. 2.2.2.8.1.2). Aufgrund der An- und Durchschneidungen landwirtschaftlicher Flächen und des Wirtschaftswegenetzes ergäben sich teilweise ungünstiger zu bewirtschaftende Flächen und Umwege in der Führung des landwirtschaftlichen Verkehrs. Diese Beeinträchtigungen seien jedoch auf ein Mindestmaß reduziert worden und nicht so erheblich, dass sie zusammen mit den Flächenverlusten letztlich der Zulässigkeit des Vorhabens entgegenstünden. Im Übrigen bestehe im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens die Möglichkeit, diese Flächen zu größeren leichter zu bewirtschaftenden Grundstückseinheiten zusammenzufassen. In den festgestellten Planunterlagen seien für die unterbrochenen Wegebeziehungen Ersatzwege vorgesehen, sodass gemäß dem Grundsatz der Problembewältigung die Erschließung der Flurstücke hinreichend sichergestellt sei (PFB, S. 46, Ziff. 2.2.2.8.2).

Im Zuge einer Gesamtabwägung führte die Beklagte aus: Sie komme nach sorgfältiger Abwägung der vorgenannten Belange mit dem öffentlichen Interesse an den festgestellten Maßnahmen zu dem Ergebnis, dass nach Verwirklichung des Vorhabens keine wesentlichen Beeinträchtigungen schutzwürdiger Interessen zurückbleiben würden, die nicht durch vorgesehene Maßnahmen ausgeglichen werden könnten (PFB, S. 47, Ziff. 2.2.2.9).

Die Planungen sehen u. a. vor, dass der Wirtschaftsweg "Q." über einen Knotenpunkt (vgl. die Einkreisung auf Bl. 85 GA) an die Umgehungsstraße angebunden wird. Der Planfeststellungsbeschluss enthält einen Änderungsvorbehalt für das landwirtschaftliche Wegenetz (PFB, S. 5, Ziff. 1.1.5.2).

Die Einwendungen des Klägers wurden mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen (PFB, S. 56 f. Ziff. 2.5.3, Einwender Nr. 3): Das Gutachten vom 14. Februar 2011 (in BA D) liege vor. Es komme zu dem Ergebnis, dass der Betrieb des Klägers durch die Änderung des öffentlichen Wegenetzes (Durchschneidung des Gemeindeweges) keine Umwege über der Zumutbarkeitsgrenze hinaus erleiden müsse. Entschädigungen aufgrund der Durchschneidung des Flurstückes I. seien nicht Gegenstand der Planfeststellung und würden in einem gesonderten Verfahren geregelt. Da es durch die Trasse zu erheblichen Flächenzerschneidungen und -inanspruchnahmen komme, habe der Vorhabenträger die Durchführung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens angeregt, das inzwischen eingeleitet sei. Ziel sei es, Lösungen für sämtliche Probleme der Landwirtschaft zu finden und den einzelnen Landwirten möglichst hofnahe Flächen zuzuweisen. Dies werde die Situation des Klägers gegenüber dem jetzigen Planungsstand noch verbessern.

Die Beklagte hatte Einwendungen zurückgewiesen, mit denen ein anderer von dem Vorhaben betroffener Landwirt erstrebt hatte zu überdenken, ob die noch weiter nördlich gelegene, höhengleiche Kreuzung im Bereich R. (vgl. Lageplan, BA A, Unterlage 7, Bl. 3a), nicht als Unter-/Überführung oder Kreisel geplant werden sollte. An dieser Kreuzung ist auf der Grundlage einer außergerichtlichen Einigung inzwischen eine Lichtzeichenanlage vorgesehen.

Nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses am 22. September 2011 hat der Kläger den Rechtsweg beschritten.

Er begründet seine Klage wie folgt: Der Planfeststellungsbeschluss sei schon deshalb rechtswidrig, weil ein anderer, ihn weniger beeinträchtigender Trassenverlauf gewählt worden wäre, hätte die Beklagte seine Belange (Vermeidung von Umwegen, längere Fahrzeiten, höhere Betriebskosten und Gefahrensituationen) fehlerfrei ermittelt und in der Abwägung behandelt - was nicht geschehen sei. Zwar habe die Beklagte gesehen, dass die gewählte Variante 1 zu Eingriffen in die Landwirtschaft durch erhebliche Flächenzerschneidungen und -inanspruchnahmen sowie durch Umwege und Wartezeiten führe. Sie habe zudem die Auswirkungen der Ortsumgehung auf seinen Betrieb im Hinblick auf Umwege etwas genauer betrachtet und dabei festgestellt, dass der Betrieb - angeblich - keine Umwege über die Zumutbarkeitsgrenze erleiden müsse. Im Übrigen habe es jedoch dabei sein Bewenden gehabt, dass sie auf ein Flurbereinigungsverfahren verwiesen und hierbei den Einzelfall nicht hinreichend in den Blick genommen habe. Für die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses sei der Empfängerhorizont des Bürgers maßgeblich. Die Interpretation dürfe daher nicht durch ein juristisches Vorverständnis geprägt sein, welches zu sehr die dem Laien unbekannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Hintergrund habe. Dementsprechend sei der Planfeststellungsbeschluss dahin zu verstehen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Abwägung zwar tragend darauf abgehoben, aber lediglich "ins Blaue hinein" prognostiziert habe, es werde für ihn, den Kläger, durch die Flurbereinigung zu Verbesserungen kommen, obwohl dies nicht sicher sei und sie auf das Verfahren keinen Einfluss habe. Dieser Verweis auf das Flurbereinigungsverfahren gewährleiste nicht die gebotene Bewältigung der aus der Planung resultierenden Konflikte. Das Flurbereinigungsverfahren stehe erst am Anfang und allein den Grundeigentümern und Betriebsinhabern werde das Risiko aufgebürdet, dass ihnen die Flurbereinigung keinen geeigneten Ausgleich schaffen werde. Es sei tatsächlich überhaupt nicht möglich, allen landwirtschaftlichen Betrieben, die ihren Betriebssitz westlich der Ortsumgehung hätten, ausschließlich oder auch nur überwiegend Nutzflächen auf der Westseite der Ortsumgehung zuzuweisen. Entschädigungszahlungen könnten jedoch den Entzug von Land nicht ersetzen. Die irreversible Verschlechterung der betrieblichen Situation seines, des klägerischen, Hofes durch das Vorhaben werde daher in dem Planfeststellungsbeschluss nicht richtig erfasst und bewältigt. Künftig würde es ihm nicht mehr möglich sein, wie bislang seine Flächen mit dem Mähdrescher zu erreichen, ohne das 5 m breite Schneidwerk abzubauen. Zwar verfüge er nicht über Ausnahmegenehmigungen, um mit ausgeklapptem Schneidwerk den öffentlichen Gemeindeweg befahren zu dürfen, der in Nord zu Nordwest an seinen Flurstücken F. und I. entlangführe. Er habe aber bislang über diese beiden Flurstücke, deren Letzteres nun zerschnitten werde, mit ausgeklapptem Schneidwerk zu seinen Betriebsflächen gelangen können. Der Hinweis auf die Möglichkeit, sich ein neues Schneidwerk zum Preis von ca. 60.000 EUR zu beschaffen, das sich - seine Kompatibilität vorausgesetzt - hydraulisch vom Straßentransport auf den Feldeinsatz umstellen ließe, helfe ihm ebenso wenig, wie der Vergleichsvorschlag der Beklagten, am südlichen Ende des "M. wegs" eine befestigte Standfläche zu schaffen, die es ihm erleichtern solle, landwirtschaftliche Geräte vom Straßentransport auf den Feldeinsatz umzurüsten. Eine solche Fläche löse auch nicht das Problem, dass es keine Möglichkeit gebe, seine vom Feldeinsatz verschmutzten Geräte vor der Überquerung der Bundesstraße zu reinigen und so Fahrbahnverschmutzungen zu vermeiden, für die er ansonsten einzustehen hätte. Die Beklagte habe mit der höhengleichen Kreuzung südlich von Barenburg und südöstlich seines Hofes (Knotenpunkt "M. weg"), auf deren Benutzung er verwiesen werden solle, eine Gefahrenstelle in einem Kurvenbereich planfestgestellt, ohne dass die Gründe hierfür eine ordnungsgemäße Abwägung trügen. Es sei offensichtlich, dass eine solche Kreuzung, auf der langsame und schwerfällige Fahrzeuge eine stark befahrene Bundesstraße mit angestrebter hoher Reisegeschwindigkeit überquerten, eine Gefahrenstelle bilde. Ohne eine Geschwindigkeitsreduzierung im Bereich der Querung lasse sich die dortige Risikolage nicht angemessen bewältigen. Es sei aber zu befürchten, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung nicht eingehalten werden werde. Es müsse eine Lichtzeichenanlage vorgesehen werden. Sein Betrieb sei bislang gut arrondiert, aber knapp an Flächen. Zum Ausgleich der erheblichen durchschneidungsbedingten Nachteile sowie der zu erwartenden Flächenverluste sollte die Beklagte darüber nachdenken, ihm im Zusammenwirken mit der Flurbereinigungsbehörde und der Teilnehmergemeinschaft zu "vernünftigen Preisen" Flächen zum Erwerb anzubieten. Entschädigungsansprüche für Umwege seien zumindest dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss vorzusehen.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 16. September 2011 für den Neubau der Ortsumgehung Barenburg im Zuge der B 61 aufzuheben,

hilfsweise, (1.) die Beklagte zu verpflichten,

  • den Planfeststellungsbeschluss um eine Lichtzeichenanlage am Knotenpunkt "M. weg" zu ergänzen(,) sowie

  • (2.) einen Entschädigungsanspruch wegen künftiger Umwege dem Grunde nach festzustellen und den Planfeststellungsbeschluss entsprechend zu ergänzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage mit Haupt- und Hilfsanträgen abzuweisen.

Sie entgegnet, die Klage sei im Hauptantrag unzulässig, weil eine Rechtsbetroffenheit des Klägers durch die Trassenwahl ausgeschlossen sei. Zum einen habe der Kläger während des Planfeststellungsverfahrens keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Trasse erhoben, sodass er mit entsprechendem Vorbringen präkludiert sei. Auch seine angebliche betriebliche Praxis, die von ihm bewirtschafteten Flächen mit dem Mähdrescher ohne Demontage des Schneidwerks anzufahren, sei nicht Gegenstand seiner Einwendungen gewesen. Zum anderen folge eine Präklusion daraus, dass die 74. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde J. die Trasse der Ortsumgehung bereits mit einer gewissen Variationsbreite festgelegt habe und der Kläger im Verfahren dieser Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben habe. Denn gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB a. F. sei vorgesehen gewesen, dass nicht fristgerechte Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben könnten. Die Klage wäre im Hauptantrag aber auch unbegründet. In die Variantenbeurteilung und in die der Auswahltrasse zugrunde liegende Abwägung seien die landwirtschaftlichen Belange unter Einbeziehung der Betroffenheit durch Flächenverlust, Durchschneidung, Umwege, Neuordnung der Flure und Beeinträchtigung hofnaher Flächen ihrer Wertigkeit entsprechend einbezogen worden. Um längere Umwege aller landwirtschaftlich betroffenen Betriebe auszugleichen werde u. a. im Zuge der Straße "Q.", über die sich die östlich der Ortsumgehung liegenden Flächen des Klägers ebenfalls erreichen ließen, eine Querung der Trasse der Ortsumgehung (vgl. die Einkreisung auf Bl. 85 GA) für landwirtschaftliche Verkehre ermöglicht. Die Hinweise in dem Planfeststellungsbeschluss auf die zu erwartenden Wirkungen des Flurbereinigungsverfahrens dienten einer umfassenden Information der Betroffenen. Sie würden von dem Kläger überinterpretiert, um daraus einen Abwägungsmangel herzuleiten, der nicht vorhanden sei. Im Übrigen sei das im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren initiierte Flurbereinigungsverfahren aber auch geeignet, die von den Klägern im Planfeststellungsverfahren zur Debatte gestellten Konflikte ergänzend angemessen zu lösen. Es habe einen Fortschritt genommen, der es erlaube, dies über die Prognose im Planfeststellungsverfahren hinaus festzustellen. Die Anordnung einer (Unternehmens-) Flurbereinigung Barenburg, die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung und der genehmigte Plan nach § 41 FlurbG seien seit dem 10. November 2010, 21. Januar 2012 bzw. 31. Januar 2012 unanfechtbar. Die Besitzeinweisung werde für den Herbst 2014 geplant. Im Falle des Klägers sei davon auszugehen, dass ein gerechtes Zuteilungsergebnis erzielbar sei. Die Verzahnung der Unternehmensflurbereinigung (§ 87 FlurbG) und der Planung sei von Gesetzes wegen vorgesehen. Tatsächlich werde die Flurbereinigung zu einer wesentlichen Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse führen. Die gleichwohl mit dem Bau der Umgehungsstraße verbundenen Wartezeiten im Hinblick auf einschlägige Vorfahrtsregelungen seien in die Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses eingeflossen. Der Vorwurf des Klägers, sie, die Beklagte, habe sich nicht bemüht, die Auswirkungen der Umwege auf seinen Betrieb zu prüfen, gehe fehl. Das speziell dem Betrieb des Klägers gewidmete Gutachten vom 14. Februar 2011 komme zu dem Ergebnis, dass der Betrieb infolge der Änderung des öffentlichen Wegenetzes keine durch die Planung der Ortsumgehung verursachten Umwege über die Zumutbarkeitsgrenze hinaus erleide. Mähdrescher seien mittlerweile mit Schneidwerken ausgerüstet, die auf Knopfdruck hydraulisch vom Straßentransportzustand auf den Feldzustand umschalteten. Es seien gleichwohl außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt und Ideen angedacht worden, am südlichen Ende des "M. wegs" eine befestigte Standfläche zur Umrüstung des Mähdreschers zu schaffen. In Anbetracht der völlig überzogenen Forderungen des Klägers seien die Vergleichsverhandlungen jedoch ergebnislos geblieben. Die höhengleichen Kreuzungen südlich von Barenburg mit dem Wirtschaftsweg "Q." (BA A, Unterlage 7, Bl. 6a) und im Bereich der Wiedereinfädelung der Ortsumgehung in die südliche Strecke der B 61 (BA A, Unterlage 7, Bl. 9a) stellten keine Gefahrenquellen dar, die von ordnungsgemäßer Abwägung nicht getragen seien. Die Auswahl der Knotenpunktsformen sei auf der Grundlage der gültigen Regelwerke erfolgt, nach denen die B 61 in die Straßenkategorie A II einzuordnen sei. Die Knotenpunktsgeschwindigkeit an den Anschlussknoten sei mit 70 km/h festgelegt. Eine entsprechende Geschwindigkeitsbeschränkung sei vorgesehen und von der Straßenverkehrsbehörde zu verfügen. Die für die Bemessung angesetzten Verkehrszahlen seien das Ergebnis einer verkehrstechnischen Untersuchung mit dem Prognosehorizont 2025 (BA C, Unterlage 16.2). An den Knotenpunkt mit der B 61 (alt) schließe sich südlich eine Kurve mit einem Radius von 400 m an. Die Anfahrsichtweiten seien im Rahmen der Entwurfsbearbeitung nach dem gültigen Regelwerk für die Geschwindigkeit von 70 km/h auf der übergeordneten Straße geprüft worden und ausreichend. Bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h betrage die Haltesichtweite 85 m. Auf der Kreuzung seien jedoch Sichtweiten von mindestens 170 m gegeben, im weiteren Bereich sogar von 350 m, sofern der Blick nicht durch hohe Feldfrüchte, beispielsweise Mais, versperrt werde. Im Rahmen der verkehrstechnischen Untersuchung sei die Verkehrsqualität im Bereich des Knotenpunkts nach dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) mit dem Prognosehorizont 2025 mit folgendem Ergebnis überprüft worden: Die mittleren Wartezeiten nach HBS lägen unter 20 Sekunden, rechnerisch ergäben sich keine Rückstaus, es werde eine gute Verkehrsqualität B erreicht. Die Wahl einer anderen plangleichen oder teilplanfreien Knotenpunktsform sowie eine Signalisierung seien aufgrund der bewerteten Verkehrsqualität nicht erforderlich. Im Übrigen bestehe generell kein Anspruch darauf, dass einmal vorhandene Verkehrsbeziehungen dauerhaft unverändert blieben, da Änderungen im öffentlichen Wegenetz jederzeit möglich seien. Entsprechende Entschädigungen seien auf der Grundlage des Niedersächsischen Entschädigungsgesetzes (NEG) nicht möglich, sondern könnten nur im Rahmen eines fachplanungsrechtlichen Anspruchs auf Billigkeitsentschädigung gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwGO gezahlt werden. Entschädigungen wegen Durchschneidungen würden im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens abgegolten (Mehrabfindungen). Allerdings seien erhebliche Durch- und Anschnittsschäden für die Eigentumsflächen des klägerischen Betriebs und eine daraus abzuleitende hohe Bewertung seiner vermeintlichen Nachteile (auch) im Flurbereinigungsverfahren nicht zu erkennen. Dort bestehe jedoch voraussichtlich die Möglichkeit, dem Kläger Flächen aus den Restflächenerwerben entlang der geplanten Trasse (namentlich Flurstücke S., T., U., V. - vgl. Bl. 155 GA) sowie eine von ihm bislang gepachtete Fläche zuzuordnen. Dadurch entstünden für ihn durchgehend zu bewirtschaftende Flächen mit einem besseren als dem heutigen Zuschnitt. Die daraus resultierenden Bewirtschaftungsvorteile dürften den betriebswirtschaftlichen Aufwand aus dem Mehrweg aufwiegen. Aufgrund der bisherigen Aktivitäten der Teilnehmergemeinschaft Barenburg auf dem Flächenmarkt werde zudem ein unternehmensbedingter Flächenabzug in dem Flurbereinigungsverfahren nicht erforderlich sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten A bis E verwiesen. Diese Unterlagen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung im Senat gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im Hauptantrag zulässig (A.), aber unbegründet (B.); auch mit den hilfsweisen Begehren bleibt sie ohne Erfolg (C.).

A. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig.

I. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO ist das angerufene Oberverwaltungsgericht für die fristgerecht erhobene Klage sachlich zuständig.

II. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), obwohl er sich weder in einer ablehnenden Stellungnahme gegen die 74. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde J. gewandt noch in seiner Einwendung mit Schreiben vom 14. April 2010 ausdrücklich die geplante Trassenführung der Ortsumgehung beanstandet hatte.

Für das Bestehen einer Klagebefugnis ist es ausreichend, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung objektiv als möglich erscheint, weil sie nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. 2. 1997 - BVerwG 1 C 29.95 -, BVerwGE 104, 115 [118], und Nds. OVG, Urt. v. 19. 9. 2013 - 7 KS 209/11 -, [...], Langtext Rn. 58). Der Kläger wird von dem Vorhaben enteignend betroffen, weil ausweislich des planfestgestellten (vgl. PFB, S. 1, Ziffer 1.1.2.1) Grunderwerbsverzeichnisses (vgl. BA C, Unterlage 14.2, Seiten 3, 5, 6, 7, 9, 11, 16, 17, 18, 22 und 24) zahlreiche seiner Eigentumsflächen (teilweise) für das Vorhaben erworben werden sollen. Vor diesem Hintergrund ließe sich seine Klagebefugnis nur verneinen, wenn seine Rechte infolge seiner fehlenden ablehnenden Stellungnahme im Verfahren zur 74. Änderung des Flächennutzungsplanes oder eines eingeschränkten Inhalts seiner Einwendung mit Schreiben vom 14. April 2010 offensichtlich nicht mehr verletzt sein könnten. Der § 42 Abs. 2 VwGO lässt es allerdings nicht nur nicht zu, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten mit der Folge, einzelne Klagegründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuschalten und die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken. Sondern Gleiches gilt auch für den Einwand der Beklagten, der Kläger sei mit bestimmten Einwendungen - hier denjenigen, welche die Trassenführung betreffen - präkludiert. Denn die mögliche Präklusion von einzelnen Einwendungen berührt nicht die Klagebefugnis, sondern betrifft den Umfang der Begründetheitsprüfung (BVerwG, Urt. v. 17. 12. 2013 - BVerwG 4 A 1/13 -, [...], Langtext Rn. 21).

B. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet, weil die gerichtliche Prüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 16. September 2011, die sich im Hinblick auf die materielle Einwendungspräklusion, welche hier allerdings nur aus § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG resultiert (I.), weitgehend auf den Inhalt der fristgerecht im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen des Klägers (II.) beschränken kann, nicht ergibt, dass der Planfeststellungbeschluss rechtswidrig ist (III. und IV.) und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Kläger allerdings nicht gehalten, zur Vermeidung einer (künftigen) Präklusion im vorliegenden Rechtsstreit bereits binnen der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB a. F. eine ablehnende Stellungnahme ("Bedenken") hinsichtlich des Verlaufs der Trasse in dem Verfahren der Bauleitplanung zur 74. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde J. vorzubringen.

1. Dies ergibt schon eine Prüfung der einfachgesetzlichen Rechtslage. Eine bis in die Fachplanung hineinwirkende Ausschlusswirkung kann nicht aus der Präklusionsnorm des § 4a Abs. 6 BauGB a. F., dem Anpassungsgebot des § 7 Satz 1 BauGB sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urt. v. 26. 10. 2011 - 7 KS 4/10 -, [...]) gefolgert werden. Denn die Rechtsnachteile, die ein Betroffener erleiden kann, der sich im Verfahren der Bauleitplanung verschweigt, beschränken sich - abgesehen von gesetzlich besonders angeordneten Ausnahmen (vgl. § 47 Abs. 2a VwGO) - auf das Ergebnis der Planung, den Bauleitplan (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Aug. 2013, Bd. I, § 3 BauGB Rn. 55b) und damit im vorliegenden Falle auf die Rechtswirkungen der 74. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde J.. Nichts anderes ist aus dem Anpassungsgebot des § 7 Satz 1 BauGB zu schließen. Diesem Gebot unterliegen nämlich nur öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13 BauGB im Verfahren der Bauleitplanung beteiligt worden sind, soweit sie dem Flächennutzungsplan nicht widersprochen haben. Zu solchen Planungsträgern gehört der Kläger nicht. Außerdem sind derartige Planungsträger an einem Widerspruch nach § 7 Sätze 1 und 2 BauGB gegen den Flächennutzungsplan nicht gehindert, wenn sie selbst es versäumt haben, im Rahmen ihrer Beteiligung eigene "Bedenken" in einer Stellungnahme vorzubringen (Krautzberger, a. a. O., § 4a BauGB Rn. 69). Dementsprechend kann bei einem gleichartigen Versäumnis des Klägers, der nicht einmal über ein solches Widerspruchsrecht verfügt, keine noch weiter reichende "Fernwirkung" einer unterlassenen Stellungnahme bis hinein in das Fachplanungsverfahren und den diesem nachfolgenden Rechtsstreit angenommen werden. Die argumentative Heranziehung des § 7 Satz 3 BauGB vermag eine gegenteilige Auffassung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Zwar ist es zutreffend, dass als Veränderung der Sachlage im Sinne dieser Vorschrift auch solche Gegebenheiten in Betracht kommen, die dem öffentlichen Planungsträger bis zum Ablauf der Frist des § 7 Satz 2 BauGB nicht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, ihm aber - etwa infolge der Einwendung eines Fachplanbetroffenen im Anhörungsverfahren - nachträglich zur Kenntnis gelangen (Gaentzsch/Philipp, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Bd. I, Stand: Jan. 2014, § 7 Rnrn. 19 und 27; Runkel, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., § 7 BauGB Rn. 16). Hieraus resultieren aber keine Wertungswidersprüche. Denn machen diese Gegebenheiten in dem Sinne (vgl. Gaentzsch/ Philipp, a. a. O., § 7 Rn. 21; Runkel, a. a. O., § 7 BauGB Rn. 18) eine abweichende Fachplanung erforderlich, dass sie, wären sie schon vorher bekannt gewesen, dem öffentlichen Planungsträger Anlass gegeben hätten, Widerspruch gegen den Flächennutzungsplan nach § 7 Satz 2 BauGB zu erheben, so kann der Planungsträger gemäß § 7 Sätze 4 und 5 BauGB verfahren. Lässt sich auf diesem Wege keine nachträgliche Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde erreichen, verbleibt es bei dem Anpassungsgebot des § 7 Satz 1 BauGB an den Flächennutzungsplan in seiner bestehenden Fassung. Das Anpassungsgebot schützt neben der Planungshoheit der Gemeinde die geordnete städtebauliche Entwicklung als objektiven Belang des Gemeinwohls (Runkel, a. a. O., § 7 BauGB Rn. 23; BVerwG Urt. v. 24. 11. 2010 - BVerwG 9 A 13.09 -, BVerwGE 138, 226 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 53). Es vermag folglich als öffentlicher Belang - in den Grenzen rechtmäßiger Abwägung - auch private Belange zu überwiegen, die an die erst nachträglich zur Kenntnis des Fachplanungsträgers gelangten Gegebenheiten anknüpfen. Nur insoweit muss ein von der Fachplanung Betroffener, der es unterlassen hatte, bereits im Verfahren der Flächennutzungsplanung rechtzeitig ablehnend Stellung zu nehmen, ggf. die Folgen seiner fehlenden Wahrnehmung eigener Beteiligungsrechte im Verfahren der Flächennutzungsplanung hinnehmen. Darin liegt aber nicht die von der Beklagten geltend gemachte Präklusionswirkung. Sie ergibt sich auch nicht aus der genannten Rechtsprechung des Senats. In dieser wird vielmehr ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, dass ein Vorhabenträger die Voraussetzungen für eine Entbindung von der Anpassungspflicht des § 7 BauGB herbeiführt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26. 10. 2011 - 7 KS 4/10 -, [...], Langtext Rn. 63).

2. Eine Bejahung der seitens der Beklagten reklamierten Präklusion "mit Fernwirkung" würde zudem keine verfassungskonforme Auslegung des einfachen Rechts darstellen. Denn der Ausschluss verspäteter Einwendungen im gerichtlichen Verfahren ist nur dann mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn die Mitwirkungsobliegenheiten im Verwaltungsverfahren für den betroffenen Bürger typischerweise erkennbar und nicht geeignet sind, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG, Beschl. v. 27. 12. 1999 - 1 BvR 1746/97 -, NVwZ 2000, 546 ff., [BVerfG 27.12.1999 - 1 BvR 1746/96] hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 9, m. w. N.). Der § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB a. F. sah aber keine Belehrung darüber vor, dass Einwendungen gegen eine Fachplanung ausgeschlossen seien, soweit die Fachplanung dem Flächennutzungsplan angepasst worden sei (§ 7 Satz 1 BauGB) und der Planbetroffene seine Einwendungen bereits im Rahmen der Auslegung des Flächennutzungsplans hätte geltend machen können, dort aber nicht oder nur verspätet geltend gemacht habe. Nähme man gleichwohl eine Präklusion "mit Fernwirkung" im Sinne der Beklagten an, wäre diese Präklusion daher nicht mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu vereinbaren. Denn mangels einer entsprechenden Belehrung wären die Mitwirkungsobliegenheiten für die betroffenen Bürger - hier den Kläger - in ihrer Bedeutung nicht ausreichend erkennbar und wäre damit der gerichtliche Rechtsschutz in unzumutbarer Weise erschwert. Letzteres gilt auch deshalb, weil die Darstellungen der Flächennutzungspläne nach der Konzeption des Baugesetzbuchs aus sich heraus keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung gegenüber privaten Dritten besitzen und daher nur dann - ausnahmsweise - ihrerseits unmittelbar (und zwar mit der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle) angefochten werden können, wenn ihnen der Gesetzgeber - wie etwa in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - einen Grad rechtlicher Verbindlichkeit beimisst, der den herkömmlichen Wirkungskreis des Flächennutzungsplans deutlich überschreitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. 4. 2007 - BVerwG 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rnrn. 15 und 16). Eine dem § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB insoweit vergleichbare Regelung enthält § 7 Satz 1 BauGB indessen gerade nicht.

II. Der Kläger ist mit seinen Einwendungen gegen die Trassenführung auch nicht gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG präkludiert. Denn er hat mit Schreiben vom 14. April 2010 die Führung der Trasse durch seine Flächen hinter dem Hofgrundstück beanstandet und die damit verbundene Abschneidung von denjenigen seiner Flächen, die künftig jenseitig der Trasse liegen sollen. Es ist nicht zu erkennen, dass diese Einwendungen - unter dem genannten Blickwinkel - nicht auch gegen das Vorhaben als solches, einschließlich seiner Trassierung gerichtet wären.

III. Das Vorbringen des Klägers, die der Planfeststellung zugrunde liegende Abwägung sei in Ansehung des Trassenverlaufs rechtsfehlerhaft und verstoße zudem gegen das Gebot planerischer Konfliktbewältigung, weil die Betroffenheit der landwirtschaftlichen Betriebe, und insbesondere seines eigenen Betriebes, nur unzureichend erfasst, gewürdigt und in dem Planfeststellungsbeschluss bewältigt worden sei, vermag den Senat nicht zu überzeugen.

Die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung einer gerichtlichen Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG) zugänglich (BVerwG, Beschl. v. 23. 6. 2009 - BVerwG 9 VR 1.09 -, NVwZ-RR 2009, 753 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 10, und Nds. OVG, Beschl. v. 3. 12. 2013 - 7 MS 4/13 -, DVBl. 2014, 190 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 24). Ihre Rechtmäßigkeit hängt nicht davon ab, ob für eine andere planerische Lösung einleuchtende Gründe angeführt werden können. Es reicht aus, wenn die Behörde sich mit dem Für und Wider der gegenläufigen Belange auseinandergesetzt hat und tragfähige Gründe für die gewählte Lösung anführen kann. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Lösung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange als die eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde. Für die Beurteilung kommt es dabei grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses an (vgl. etwa: BVerwG, Urt. 24. 3. 2011 - BVerwG 7 A 3.10 -, NVwZ 2011, 1124 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 37, und Nds. OVG, Urt. v. 19. 9. 2013 - 7 KS 209/11 -, [...], Langtext Rn. 81).

Was speziell die Bedeutung eines Flurbereinigungsverfahrens für die planerische Abwägung und Konfliktbewältigung anbetrifft, ist ergänzend Folgendes zu beachten (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. 5. 1988 - BVerwG 4 C 26.84 -, NVwZ 1989, 149 f., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 21): Gerichtlich muss zunächst geprüft werden, ob die Planfeststellungsbehörde bei der Gewichtung der in die Abwägung einzustellenden Belange das Maß der Betroffenheit der notfalls zu enteignenden Grundeigentümer im Hinblick auf die vorgesehene Flurbereinigung wirklich gemindert oder nur ergänzend und für ihre Entscheidung unerheblich auf die erwartete Flurbereinigung hingewiesen hat. Hierzu müssen tatrichterliche Feststellungen in Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses getroffen werden. Nur wenn im Rahmen der Abwägung die Belange der Grundstückseigentümer wegen der eingeleiteten Flurbereinigung als in erheblicher Weise gemindert beurteilt worden sind, kommt es nämlich darauf an, ob dies deshalb als zulässig anzusehen ist, weil die Flurbereinigung zum Zeitpunkt der Planfeststellung bereits hinreichend verfestigt war und sich daraus eine reale Minderung der Eigentumsbetroffenheit objektiv abzeichnete. Hat die Planfeststellungsbehörde dagegen die Betroffenheit der in den Blick zu nehmenden Grundstückeigentümer in ihrer vollen Härte in die Abwägung einstellt und nur ergänzend - nicht entscheidungserheblich - darauf hingewiesen, dass die Grundeigentümer auf eine Minderung ihrer Betroffenheit durch die nachfolgende Flurbereinigung hoffen dürfen, so ist dieser Hinweis zwar rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. 12. 1987 - BVerwG 4 C 32.84 -, NVwZ 1989, 145 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 25), aber für die Rechtmäßigkeit ihrer Abwägung ohne Belang.

Gemessen an diesen Maßstäben zeigt der Kläger in Anknüpfung an die Betroffenheit seines landwirtschaftlichen Betriebes keine für ihn rügefähigen und durchgreifenden Mängel der Trassierung und der Konfliktbewältigung auf.

In Würdigung insbesondere der oben im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Ausführungen des Planfeststellungbeschlusses, welche die Gründe für die Trassenwahl, die Auseinandersetzung mit den Belangen Eigentum und Landwirtschaft sowie die Zurückweisung der Einwendungen des Klägers enthalten, gelangt der Senat - auch unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts - zu der Überzeugung, dass die Beklagte als Planfeststellungsbehörde die Betroffenheit der in den Blick zu nehmenden Grundstückseigentümer, namentlich des Klägers, in ihrer vollen Härte in die Abwägung eingestellt und nur ergänzend - nicht entscheidungserheblich - darauf hingewiesen hat, dass diese Grundeigentümer auf eine Minderung ihrer Betroffenheit durch die nachfolgende Flurbereinigung hoffen dürfen. Hierfür spricht insbesondere, dass in dem Planfeststellungbeschluss ausgeführt wird, die Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Böden sowie die sonstigen durch das Bauvorhaben entstehenden Nachteile für die Landwirtschaft und die Agrarstruktur seien im Hinblick auf das besondere öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens hinzunehmen, noch bevor im Anschluss daran die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens erwähnt wird, die dazu diene, die Beeinträchtigungen für die einzelnen Betroffenen m ö g l i c h s t gering zu halten. Nicht entscheidend ist, dass sich im Rahmen der Variantenauswahl die Aussage findet, dass die Nachteile, insbesondere im Bereich der Landwirtschaft, die genannten Vorteile nicht aufwögen, z u m a l ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werde. Denn obwohl es denkbar ist, das Wort "zumal" im Sinne von "insbesondere weil" zu verwenden, ist auch ein Sprachgebrauch mit der Bedeutung von "besonders wenn" möglich (vgl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 25. Aufl. 2009). Hierdurch wird - dem Wortursprung (mit der Bedeutung von "zugleich") näher kommend - lediglich auf einen weiteren zugleich gegebenen Gesichtspunkt hingewiesen, der eine Wertung ebenfalls zu stützen vermag, hierfür aber nur in ergänzender und nicht tragender Weise herangezogen werden soll. So ist es auch im vorliegenden Falle. Auf der Ebene der Zurückweisung der Einwendungen wird zwar ebenfalls die Erwartung einer Verbesserung der Situation des Klägers gegenüber dem jetzigen Planungstand geäußert. Es wird damit diese Erwartung aber gerade nicht bereits wie ein schon feststehender Teil des zu beurteilenden und festgestellten "jetzigen Planungstands" behandelt und eingriffsmindernd in Abzug gebracht. Die beanstandeten Ausführungen der Beklagten erklären sich - entgegen dem Verständnis des Klägers - nicht damit, dass die beklagte Planfeststellungsbehörde einen substanziellen Konflikttransfer in das Flurbereinigungsverfahren für zulässig erachtet oder außerhalb ihrer Einflussnahme liegende und im Detail ungewisse Wirkungen der Flurbereinigung als abwägungserheblich betrachtet hätte. Die Ausführungen sind vielmehr als Hinweis auf zu erwartende Abmilderungen des Eingriffs zu verstehen, auf deren konkretes Ausmaß es deshalb nicht ankam, weil der Eingriff nach dem Inhalt der Abwägung der Planfeststellungsbehörde von dem Kläger auch dann hinzunehmen ist, wenn seine Abmilderungen in der Flurbereinigung ausbleiben oder nur teilweise eintreten sollten. Insbesondere hängen der Trassenverlauf und die Inanspruchnahme des Flurstücks I. nach dem Inhalt der planerischen Abwägung nicht von der Erwartung ab, dass der Kläger hofnahe Abfindungsflächen in der Flurbereinigung erhält. Es ist auch gerichtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die von ihr hinreichend dargestellten Vorzüge der ausgewählten Trasse als so bedeutsam angesehen hat, dass diese Vorzüge die planfestgestellte Inanspruchnahme des Klägers selbst dann rechtfertigen, wenn der Kläger in der Flurbereinigung nicht mit hofnahen Ersatzflächen abgefunden werden sollte. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Beklagte hierbei die einzelbetriebliche Betroffenheit des Klägers nicht ausreichend in den Blick genommen hätte. Denn weder gehen dem Kläger sämtliche hofnahen Flächen verloren, noch stellen sich die nach der zu seinen Gunsten erfolgten Umplanung des "M. wegs" verbleibenden Umwege als unzumutbar dar. Die These des Klägers, eine notfalls erforderliche Entschädigung "nur" in Geld sei keinesfalls ausreichend, entspricht nicht der Rechtslage.

IV. Der Kläger stützt seinen Hauptantrag auch ohne Erfolg auf die vermeintlich verfehlte Ausgestaltung der Anbindung der B 61 (alt) "E. Straße" und des "M. wegs" an die Ortsumgehung (Knotenpunkt "M. weg").

1. Soweit er diese Anbindung mit dem Argument beanstandet, es sei dort eine "Gefahrenstelle" planfestgestellt worden, mag dahinstehen, ob er mit diesem Vorbringen nicht bereits gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG präkludiert ist. Dafür könnte allerdings sprechen, dass er die zu querende Ortsumgehung in seinem Einwendungsschreiben vom 14. April 2010 lediglich als "vielbefahren" bezeichnete und die Notwendigkeit sie zu "überfahren" nur als Teil des erhöhten Arbeitsaufwandes problematisierte. Dagegen spricht, dass er erst seit der Umplanung des "M. wegs" darauf verwiesen sein soll, gerade an der in Rede stehenden Einmündung die Ortsumgehung zu queren, sodass von der ursprünglichen Planung insoweit nur eine schwächere Anstoßwirkung ausging.

Dies kann letztlich offen bleiben, weil die von dem Kläger erhobenen Sicherheitsbedenken nicht geeignet sind, die Rechtmäßigkeit der planerischen Abwägung durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Denn im Bereich der Anbindung der B 61 (alt) "E. Straße" wird der Planung eine Geschwindigkeit von 70 km/h zugrunde gelegt (vgl. Erläuterungsbericht, BA A, Unterlage 1, S. 13, Ziff. 4.1) und die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung fachlich überzeugend ausgeführt, dass sich hieraus eine Haltesichtweite von 85 m ergibt, sodass die ermittelte Sichtweite von mindestens 170 m - je nach Bewuchs der Felder sogar bis zu 350 m - ausreichend ist. Haltesichtweiten, die sich im Falle einer - von dem Kläger befürchteten - erheblichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergeben würden, musste die Beklagte bei ihren Planungen nicht voraussetzen, zumal der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei geeignete Mittel der Verkehrsüberwachung zur Verfügung stehen, um auf die Einhaltung einer Höchstgeschwindigkeit hinzuwirken. Für den hier in Rede stehenden Knotenpunkt ergibt sich aus der Aktualisierung der verkehrstechnischen Untersuchung vom Oktober 2008 für den Prognosefall zudem keine übermäßige Verkehrsbelastung (vgl. BA C, Unterlage 16.2, S. 17, Tabelle 4, und S. 18, Abb. 7), sodass der Gutachter nachvollziehbar mittlere Wartezeiten unter 20 Sekunden prognostiziert (vgl. a. a. O. Unterlage 16.2, S. 21, Ziff. 3.3). Vor diesem Hintergrund bestehen gegen das dem Kläger zugemutete Erfordernis, die Ortsumgehung an der in Rede stehenden Stelle zu queren, unter Verkehrsaspekten keine durchgreifenden Bedenken und liegt es insbesondere auf der Hand, dass dort ein anderer, raumgreifender ausgestalteter Knotenpunkt (etwa ein Kreisel oder einer Überführung) nicht vorgesehen werden musste.

2. Wie in dem Gutachten vom 14. Februar 2011 zu Recht dargelegt wird, ist für den Kläger auch unter betrieblichem Blickwinkel der nach Verwirklichung des Vorhabens erforderliche Mehrweg von weniger als 500 m bis zu dem nächstgelegenen Flurstück N. des Flächenkomplexes B und dem Knotenpunkt dieses Flächenkomplexes zumutbar. Etwaiger Verschmutzungen, die - je nach Witterung und Einsatzart - den Reifen seiner landwirtschaftlichen Fahrzeuge bei der Rückkehr von den Wirtschaftsflächen anhaften mögen, muss sich der Kläger spätestens beim Befahren des mit Schotter befestigten "M. wegs" zu entledigen suchen. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass das Ergebnis einer planerischen Abwägung nur in Lösungen besteht, die für ihn ohne irgendwelche Nachteile bleiben, die er hinzunehmen hat.

Es ist nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden, dass der festgestellte Plan keine andere als die höhengleiche Anbindung der B 61 (alt) an die neue Trasse vorsieht. Die Auffassung des Klägers, am Knotenpunkt "M. weg" hätte eine Lichtzeichenanlage vorgesehen werden müssen, kann schon im Hinblick auf die Subsidiarität der Planaufhebung gegenüber der Planergänzung (§ 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG) zu keinem Erfolg des Hauptantrags führen.

C. Die Hilfsbegehren des Klägers, die der Senat gemäß § 88 VwGO (beide) als Verpflichtungsbegehren deutet, bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anordnung einer Schutzauflage, die eine Lichtzeichenanlage am Knotenpunkt "M. weg" vorsieht. Die Beklagte zu einer solchen Anordnung zu verpflichten, würde unter anderem voraussetzen, dass feststeht, dass der behauptete Rechtsmangel des Planfeststellungsbeschlusses gerade im Wege einer Schutzauflage behoben werden müsste, also nicht etwa auch durch eine geringfügige Modifikation des Vorhabens planerisch bewältigt werden könnte (vgl. Schütz, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, München 2004, S. 309 Rn. 903). Auch wenn sich hiervon zugunsten des Klägers ausgehen ließe, weil es auf der Hand liegt, dass der Knotenpunkt "M. weg" nicht in anderer, raumgreifender Weise ausgestalteter werden musste (s. o. unter B. IV. 1.), bleibt das bezeichnete Hilfsbegehren erfolglos. Denn eine Lichtzeichenanlage ist insbesondere nicht zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen des Vorhabens auf die Rechte des Klägers erforderlich (§ 17b FStrG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Angesichts der bereits oben unter B. IV. 1. rechtlich gewürdigten Verkehrsverhältnisse ist nämlich nicht davon auszugehen, dass es die maßgebliche (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 74 Rn. 153) planerische Zumutbarkeitsschwelle überschreitet, den Kläger darauf zu verweisen, am Knotenpunkt "M. weg" ohne Lichtzeichenanlage auch mit langsamen, aber langen landwirtschaftlichen Fahrzeugen die B 61 (neu) zu queren. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der ausreichenden Sichtweiten und der in der Aktualisierung der verkehrstechnischen Untersuchung vom Oktober 2008 überzeugend prognostizierten guten Verkehrsqualität der in dieser Untersuchung vertretenen Auffassung (vgl. BA C, Unterlage 16.2, S. 21, Ziff. 3.3) beizutreten, dass eine Lichtzeichenanlage dort nicht erforderlich ist, sodass die dementsprechende Planung in diesem Punkte keinen Abwägungsmangel aufweist.

II. Erfolglos begehrt der Kläger auch, die Beklagte zu verpflichten, einen Entschädigungsanspruch wegen künftiger Umwege dem Grunde nach festzustellen und den Planfeststellungsbeschluss entsprechend zu ergänzen.

Soll durch einen Planfeststellungsbeschluss der unmittelbare Zugriff auf das Grundeigentum ermöglicht werden, so ist die Regelung der damit verbundenen Entschädigungsfragen dem gesondert durchzuführenden Enteignungsverfahren (vgl. § 19 Abs. 5 FStrG) vorbehalten. Allein in seinem Rahmen ist nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes des Landes zu prüfen, ob und inwieweit etwa für den Rechtsentzug eine Entschädigung in Geld oder eine solche durch Ersatzlandbeschaffung in Betracht kommt (BVerwG, Beschl. v. 27. 8. 1993 - BVerwG 4 A 2.93 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 24, hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 4). Auch die durch eine teilweise Inanspruchnahme von Grundeigentum bedingten Nutzungsbeeinträchtigungen auf dem Restgrundstück sind im Rahmen des Enteignungsverfahrens zu entschädigen. Der § 74 Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 17b FStrG) bietet keine rechtliche Grundlage dafür, einen entsprechenden Entschädigungsvorbehalt dem Grunde nach in den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. 8. 1993 - BVerwG 4 A 2.93 -, a. a. O., und Beschl. v. 20. 1. 2004 - BVerwG 9 VR 27.03 -, [...], Langtext, Rn. 9). Nichts anderes gilt, wenn ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt wird, weil auch die Geldentschädigungen nach § 88 Nrn. 4 und 5 FlurbG alle Substanzverluste, An- und Durchschneidungsschäden sowie Einbußen durch Umwege auf eigenem Land umfassen (vgl. Wingerter, in: Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 88 Rn. 24). Entschädigungspflichtig gemäß § 88 Nr. 5 FlurbG ist namentlich der Entzug einer Rechtsposition, die in der Möglichkeit besteht, auf eigenem Grund und Boden oder einem privaten Weg zu einer bewirtschafteten Fläche zu gelangen (LG Braunschweig, Urt. v. 14. 5. 2008 - 23 O 3039/07 -, RdL 2009, 183 [184]). Umwege durch eine Veränderung von öffentlichen Wegen sind hiernach allerdings nicht zu entschädigen (vgl. Wingerter, a. a. O.). Insoweit wäre § 17b FStrG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG einschlägig.

Der Kläger kann indessen auch nicht beanspruchen, dass die Beklagte gemäß §17b FStrG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG einen Entschädigungsanspruch wegen künftiger Umwege dem Grunde nach feststellt und den Planfeststellungsbeschluss entsprechend ergänzt.

Eine nachteilige Wirkung des Vorhabens im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG kann für einen Landwirt allerdings darin bestehen, dass die Wegeverbindung zu seinen Feldern verschlechtert wird. Auf die Frage, inwieweit das bestehende Wegenetz zu seinem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Recht am eingerichteten Betrieb gehört, kommt es dabei nicht an. Ansprüche nach § 74 Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 17b FStrG) setzen einen Eingriff in Eigentumsrechte nicht voraus. Vielmehr geht es dabei um den Schutz von Belangen, die bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG zu berücksichtigen sind. Dazu kann durchaus auch das nicht vom rechtlich geschützten Anliegergebrauch umfasste wirtschaftliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrslage gehören. Die Wegeverbindung zwischen einem bäuerlichen Anwesen und den dazugehörenden Betriebsflächen ist deswegen ein abwägungserheblicher Belang. Wird durch die Ausgestaltung des Vorhabens selbst diesem Belang nicht hinreichend Rechnung getragen und bereitet es daher dem Landwirt erhebliche Nachteile, hat er gemäß § 74 Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 17b FStrG) einen Anspruch auf zusätzliche Anlagen oder Geldausgleich (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. 12. 1987 - BVerwG 4 C 49.83 -, NVwZ 1989, 147 f., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 10).

Der Kläger hat hier aber nicht überzeugend aufgezeigt, dass die Bewirtschaftung seiner Flächen wegen der verlängerten Wege zur Hofstelle den Mindestbeitrag dieser Flächen zur Abdeckung der Festkosten, Steuern und Lebenshaltungskosten nicht mehr voll gewährleiste (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. 12. 1987 - BVerwG 4 C 49.83 -, a. a. O., [...], Langtext Rn. 11) oder zumindest die Rentabilität der Bewirtschaftung spürbar, z. B. um mehr als ein Viertel bei einer Betroffenheit von einem Drittel oder mehr seiner Gesamtfläche (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 30. 4. 1997 - 7 K 6864/95 -, S. 9 des Urteilsabdrucks), gemindert wäre. Wie in dem Gutachten vom 14. Februar 2011 (in BA D) zu Recht ausgeführt wird, ist vielmehr der für ihn nach Verwirklichung des Vorhabens erforderliche Mehrweg von weniger als 500 m bis zu dem nächstgelegenen Flurstück N. des Flächenkomplexes B und dem Knotenpunkt dieses Flächenkomplexes zumutbar.

Dabei bleibt es auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger geltend macht, künftig werde es ihm nicht mehr möglich sein, wie bislang seine Flächen mit dem Mähdrescher zu erreichen, ohne das 5 m breite Schneidwerk abzubauen. Zum einen ist davon auszugehen, dass der Kläger mit diesem Vorbringen bereits nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG präkludiert ist, weil er es nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Gegenstand seines Einwendungsschreibens vom 14. April 2010 gemacht hat. Zum anderen gilt Folgendes: Merkliche Einbußen, die der Kläger deshalb erleidet, weil er nicht mehr über eigene Flächen mit dem Mähdrescher auf seine Felder fahren kann, ohne das Schneidwerk abzubauen, wären ein Nachteil, dessen Entschädigung die Beklagte zu Recht dem Enteignungsverfahren [oder ggf. dem Flurbereinigungsverfahren] vorbehalten hat. Eine - von ihm in Abrede gestellte - betriebliche Praxis, bislang über den öffentlichen Gemeindeweg entlang der Flurstücke F. und I. zu fahren, ohne das 5 m breite Schneidwerk abzubauen, könnte keine Entschädigung rechtfertigen, weil eine solche Praxis rechtswidrig wäre. Denn auf den öffentlichen Gemeindewegen gilt die Straßenverkehrsordnung (König, in: Hentschel/König/Dauer, StVR, 42. Aufl. 2013, Einl. Rnrn. 6 und 23). Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen, deren Abmessungen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, einer besonderen Erlaubnis. Der Kläger verfügt über keine solche Erlaubnis. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 StVZO darf jedoch bei landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren landwirtschaftlichen Anbaugeräten die höchstzulässige Breite 3,00 m nicht überschreiten.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

E. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

F. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.