Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.11.2002, Az.: 8 L 3781/99
Arzt; Ausscheiden; Erstattungsbetrag; Kürzung; Quasi-Splitting; Versorgung; Versorgungsabgabe; Versorgungsausgleich; Versorgungswerk; Ärzteversorgung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 06.11.2002
- Aktenzeichen
- 8 L 3781/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43776
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 19.02.2003 - AZ: BVerwG 6 B 18.03
Rechtsgrundlagen
- § 57 BeamtVG
- § 1 Abs 3 VersorgAusglHärteG
- § 24 Abs 1 ÄASiO ND
- § 24a Abs 2 ÄASiO ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. § 24 Abs. 1 der Alterssicherungsordnung - ASO - der Ärzteversorgung Niedersachsen, der bestimmt, dass einem ausscheidenden Mitglied der Ärzteversorgung nur 60 v.H. der geleisteten Versorgungsabgaben zu erstatten sind, begegnet keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.
2. Der nach § 24 Abs. 1 ASO zu zahlende Erstattungsbetrag ist in analoger Anwendung des § 24 a Abs. 2 ASO nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu kürzen, wenn ein Versorgungsausgleich im Wege des Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG durchgeführt worden ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Erstattung von Versorgungsabgaben.
Der 1951 geborene Kläger wurde 1981 Mitglied der Beklagten. Durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 27. Juni 1985 () wurde seine am 22. Mai 1974 geschlossene Ehe mit Ulrike A. geschieden. Aus der Ehe sind ein 1974 geborener Sohn und eine 1979 geborene Tochter hervorgegangen. Nach der Scheidung wurde zu Lasten der bei der Beklagten bestehenden Versorgungsanwartschaft des Klägers eine Rentenanwartschaft der geschiedenen Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von monatlich 170,28 DM – bezogen auf den 30. November 1984 – begründet. Danach kürzte die Beklagte durch Bescheid vom 9. Dezember 1985 die Versorgungsanwartschaft des Klägers nach § 24 a ihrer Alterssicherungsordnung - ASO -, indem sie die bei künftig anfallenden Rentenleistungen zu berücksichtigende Steigerungszahl nach versicherungsmathematischen Grundsätzen reduzierte. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger keinen Widerspruch. Er machte auch von der Möglichkeit, die Kürzung der Steigerungszahl durch Zahlung eines Kapitalbetrags von 22.989,57 DM nach § 24 a Abs. 3 ASO rückgängig zu machen, keinen Gebrauch.
Mit Wirkung vom 29. November 1993 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Universitätsprofessor ernannt. Danach beantragte er mit Schreiben vom 27. März 1994 bei der Beklagten, ihm die bisher geleisteten Versorgungsabgaben zu erstatten.
Daraufhin setzte die Beklagte den Erstattungsbetrag durch Bescheid vom 13. April 1994 auf 62.781,36 DM fest. Dazu erklärte sie, dass dem Kläger nach § 24 Abs. 1 ASO 60 % der entrichteten Versorgungsabgaben von 154.845,36 DM abzüglich des Barwerts der Rentenanwartschaft seiner früheren Ehefrau in Höhe von 30.125,86 DM zu erstatten seien. Dieser Barwert ergebe sich, wenn man den Jahresbetrag der Rentenanwartschaft, die aufgrund der Erhöhung der allgemeinen Bemessungsgrundlage der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf monatlich 230,32 DM gestiegen sei, mit dem versicherungsmathematischen Vervielfacher 10,9 multipliziere, der das Alter der früheren Ehefrau des Klägers berücksichtige.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 20. April 1994 Widerspruch, mit dem er sich unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Rechtsberaters für den Versorgungsausgleich F. vom 21. Februar 1996 gegen die Berechnung des Erstattungsbeitrages wandte. Dieser Stellungnahme zufolge betrage der Erstattungsbetrag, der in analoger Anwendung des § 57 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG – zu ermitteln sei, 77.216,33 DM. Der Barwert des zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleichs belaufe sich auf 21.411,47 DM, weil ein Vervielfacher von nur 7,747 zu berücksichtigen sei. Außerdem sei der Abschlag von 40 %, den die Beklagte vorgenommen habe, zu hoch, weil die Beklagte seit der Durchführung des Versorgungsausgleichs ein vermindertes Risiko getragen habe.
Die Beklagte wies diesen Widerspruch durch Bescheid vom 13. Juni 1996 zurück. Dabei bezog sie sich auf eine von ihr eingeholte Stellungnahme des versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung Prof. Dr. G. vom 15. Mai 1996, die u. a. besagt, dass eine analoge Anwendung des § 57 Abs. 2 BeamtVG nicht geboten sei und die Beklagte den Erstattungsbetrag nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zutreffend ermittelt habe.
Der Kläger hat daraufhin am 27. Juni 1996 Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen, dass § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG – die sinngemäße Anwendung des § 57 Abs. 2 BeamtVG bei der Kürzung des Erstattungsbetrags vorschreibe. Die Berechnung des Erstattungsbetrags durch die Beklagte wäre aber auch dann fehlerhaft, wenn § 57 Abs. 2 BeamtVG nicht anzuwenden wäre, weil der Abzugsbetrag für den Versorgungsausgleich zu hoch sei. Nach den Berechnungen des Sachverständigen F. hätte ein Vervielfacher von nur 7,747 in Ansatz gebracht werden dürfen. Außerdem habe die Beklagte nach dem Versorgungsausgleich ein vermindertes Risiko getragen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13. April 1994 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 1996 insoweit aufzuheben, als darin nicht mehr als 62.781,36 DM Erstattungsbetrag festgesetzt sind, und die Beklagte zu verpflichten, an ihn einen weiteren Erstattungsbetrag in Höhe von 14.434,97 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. April 1994 zu zahlen,
sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und erwidert: Eine analoge Anwendung des § 57 BeamtVG sei nicht möglich, weil § 24 a Abs. 2 ASO in den Fällen des Versorgungsausgleichs nach § 1 Abs. 3 VAHRG Kürzungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorschreibe. Abgesehen davon sei die Berechnung von Herrn F. fehlerhaft, weil die Berechnungsschritte nicht in der richtigen Reihenfolge durchgeführt worden seien. Bei einer korrekten Berechnung ergebe sich ein Erstattungsbetrag von nur 57.534,65 DM. Im Übrigen sei der Ansatz des versicherungsmathematischen Vervielfachers 10,9 nicht zu beanstanden, da dieser berücksichtige, dass ihr Versorgungswerk, das nach dem offenen Deckungsplanverfahren finanziert werde, volldynamisch sei. Außerdem sei dieser Vervielfacher geringer als der nach der Barwert-Verordnung maßgebliche Vervielfacher 11,2.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 28. Juni 1999 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung eines höheren Erstattungsbetrages als 62.781,36 DM. Nach § 24 Abs. 1 ASO seien dem bisherigen Mitglied der Beklagten bei Erlöschen der Mitgliedschaft auf Antrag 60 v. H. der bisher geleisteten Versorgungsabgaben zu erstatten. Da der Kläger Versorgungsabgaben in Höhe von 154.845,36 DM entrichtet habe, ergebe sich ein Erstattungsbetrag von 92.907,22 DM, von dem der Gegenwert des durchgeführten Versorgungsausgleichs in Höhe von 30.125,86 DM abzusetzen sei. Da § 24 a Abs. 2 ASO in den Fällen des § 1 Abs. 3 VAHRG vorsehe, dass die Kürzung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erfolge, sei § 57 Abs. 2 BeamtVG nicht anwendbar.
Das Verwaltungsgericht hat ferner durch Beschluss vom 28. Juni 1999 den Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, mit der Begründung abgelehnt, dass es an einer für den Kläger günstigen Kostenentscheidung fehle.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 1. Oktober 1999 stattgegeben hat. Darüber hinaus hat der Kläger gegen den Beschluss vom 28. Juni 1999 Beschwerde erhoben.
Der Senat hat das Berufungs- und das Beschwerdeverfahren durch Beschluss vom 1. Oktober 1999 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen des Berufungsverfahrens verbunden.
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Bei der Berechnung des Erstattungsbetrages sei von § 1 Abs. 3 VAHRG auszugehen, der nach § 1 Abs. 1 VAHRG zur Anwendung komme. § 1 Abs. 3 VAHRG bestimme, dass für den Versorgungsausgleich die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sinngemäß gelten. Daher gelange § 57 Abs. 2 BeamtVG zur Anwendung, so dass der Erstattungsbetrag – wie dem Gutachten F. zu entnehmen sei – 77.216,33 DM betrage. Abgesehen davon stehe einer Kürzung des Erstattungsanspruchs nach Maßgabe des § 24 a ASO entgegen, dass diese Bestimmung nur die Realteilung betreffe. Eine analoge Anwendung des § 24 a ASO scheide ebenfalls aus, weil diese Norm nicht zur Kürzung des Versorgungsausgleichs ermächtige. Außerdem bestehe keine Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung des § 24 a ASO geschlossen werden müsste. Überdies sei die Alterssicherungsordnung der Beklagten lediglich eine Satzung, die gesetzliche Regelungen nicht verdrängen könne. Zudem enthalte § 12 Abs. 2 des Kammergesetzes für die Heilberufe - HKG - keine Ermächtigung zur Regelung der Auseinandersetzung nach dem Ausscheiden aus der Ärzteversorgung. Die Berechnung des Erstattungsbetrags durch die Beklagte sei aber auch deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte von einem zu hohen Vervielfacher ausgegangen sei. Dieser betrage lediglich 7,747, so dass sich der Erstattungsbetrag allenfalls um 21.411,47 DM reduziere. Außerdem sei der Abzug von 40%, den die Beklagte vorgenommen habe, zu hoch, da er dem Risiko, das die Beklagte nach dem Versorgungsausgleich getragen habe, nicht entspreche. Wenn er nach der Entscheidung des Familiengerichts Versorgungsleistungen bezogen hätte, wären diese wegen des Versorgungsausgleichs gekürzt worden. Die Beklagte habe daher nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils ein vermindertes Risiko getragen. Dieser Umstand hätte bei der Berechnung des Abschlags berücksichtigt werden müssen. Dass der Rentenversicherungsträger nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen habe, ändere daran nichts, da nur die Aufwendungen zu erstatten seien, die dem Ausgleichsberechtigten nach der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gewährt wurden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover – 5. Kammer (Einzelrichter) – vom 28. Juni 1999 zu ändern und nach seinem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen,
sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 5. Kammer
(Einzelrichter) – vom 28. Juni 1999 zu ändern und die Zuziehung
eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung und die Beschwerde zurückzuweisen,
und erwidert, dass sich eine sinngemäße Anwendung des § 57 BeamtVG auf die Kürzung des Erstattungsbetrages verbiete, weil § 24 a Abs. 2 ASO die Kürzung der Versorgungsanwartschaft regele. Diese spezielle Regelung gehe derjenigen des § 57 BeamtVG vor. Im Übrigen würde die Anwendung des § 57 BeamtVG zu einer Mehrbelastung für die Versichertengemeinschaft und einer unvertretbaren Ungleichbehandlung zwischen den Versicherten, die die Erstattung der geleisteten Versorgungsabgaben beantragten, und den Versicherten, die ihre Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung aufrechterhielten, führen. Der Kläger gehe des Weiteren zu Unrecht davon aus, dass der Versorgungsausgleich zu einer Minderung des von ihr zu tragenden Versorgungsfallrisikos geführt habe, die bei der Bemessung des Abschlags zu berücksichtigen gewesen sei. Aufgrund des Versorgungsausgleichs sei neben die Versorgungsanwartschaft des Klägers eine Rentenanwartschaft seiner früheren Ehefrau getreten. Diese Anwartschaft sei zwar bei einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger begründet worden. Dieser könne aber die Erstattung seiner Aufwendungen von ihr verlangen, wenn die frühere Ehefrau des Klägers einen Leistungsantrag stellte. Daher dürfe sie 40 % der eingezahlten Versorgungsabgaben, die auf entstandene Verwaltungskosten und das bis zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft getragene Risiko des Versorgungsfalls entfalle, einbehalten. Schließlich sei auch die Ermittlung und Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Vervielfachers von 10,9 nicht zu beanstanden. Ihre Zusatztabellen, denen sie diesen Vervielfacher entnommen habe, beruhten auf denselben Rechnungsgrundlagen wie die Tabellen der Barwert-Verordnung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann keinen höheren Erstattungsbetrag als 62.781,36 DM beanspruchen. Ihm steht daher auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 der Alterssicherungsordnung der Beklagten – ASO – in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Oktober 1993 sind einem Mitglied der Beklagten auf Antrag 60 v. H. der bisher geleisteten Versorgungsabgaben zu erstatten, wenn die Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung erlischt, ohne dass das Mitglied das Recht zur freiwilligen Mitgliedschaft in Anspruch nehmen will. Danach beträgt der Erstattungsbetrag des Klägers 92.907,22 DM, da der Kläger Versorgungsabgaben in Höhe von 154.845,36 DM an die Beklagte entrichtet hat. Dieser Betrag ist um 30.125,86 DM zu kürzen, weil das Amtsgericht E. durch Urteil vom 27. Juni 1985 zu Lasten der bei der Beklagten bestehenden Versorgungsanwartschaft des Klägers eine Rentenanwartschaft seiner geschiedenen Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von monatlich 170,28 DM begründet hat. Diese Kürzung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 24 a Abs. 2 ASO, der vorsieht, dass das Anrecht des ausgleichspflichtigen Mitglieds in den Fällen des Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich – VAHRG – nach der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt wird.
Die Einwände, die der Kläger dagegen erhoben hat, sind nicht gerechtfertigt.
Der Kläger geht zu Unrecht davon aus, dass die Beklagte nicht berechtigt war, 40 % der von ihm entrichteten Versorgungsabgaben einzubehalten. Diese Handhabung entspricht § 24 Abs. 1 ASO, der ausdrücklich bestimmt, dass einem ausscheidenden Mitglied der Beklagten nur 60 v. H. der geleisteten Versorgungsabgaben zu erstatten sind. Diese Regelung begegnet auch keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken, weil sie dem Umstand Rechnung trägt, dass 40 v. H. der eingezahlten Versorgungsabgaben auf entstandene Verwaltungskosten und das bis zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft getragene Risiko des Versorgungsfalls entfallen. Die diesbezüglichen Angaben der Beklagten sind plausibel. Der Kläger hat sie auch nicht substantiiert bestritten, sondern den Einbehalt dieses Betrages lediglich mit der Begründung beanstandet, dass die Beklagte in seinem Fall wegen des Versorgungsausgleichs ein geringeres Risiko als üblicherweise getragen habe.
Dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass die Versorgungsleistungen, die er im Versorgungsfall von der Beklagten erhalten hätte, aufgrund des Versorgungsausgleichs geringer als vor der Ehescheidung gewesen wären. Er übersieht aber, dass die Beklagte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Aufwendungen erstatten muss, die dieser aufgrund der vom Amtsgericht E. begründeten Rentenanwartschaft der früheren Ehefrau des Klägers entstehen. Da zu diesen Aufwendungen alle Kosten gehören, die sich durch Leistungen nach dem 2. und 5. Kapitel des SGB VI ergeben können (Eicher/Haase/ Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 225 SGB VI, Anm. 2), hatte die Beklagte in dem Zeitraum zwischen der Durchführung des Versorgungsausgleichs und dem Erlöschen der Mitgliedschaft des Klägers auch das finanzielle Risiko eines Versorgungsfalls der früheren Ehefrau des Klägers zu tragen. Daneben bestand das Risiko, den Kindern des Klägers Hinterbliebenenrenten gewähren zu müssen. Daher kann keine Rede davon sein, dass sich für die Beklagte das Risiko, im Versorgungsfall Leistungen erbringen zu müssen, aufgrund des Versorgungsausgleichs verringert hat.
Weiterhin kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass der Erstattungsanspruch wegen des Versorgungsausgleichs nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 BeamtVG und nicht nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu kürzen gewesen wäre.
Die Alterssicherungsordnung der Beklagten enthält keine Bestimmung darüber, ob und in welchem Umfang der Erstattungsanspruch zu kürzen ist, wenn – wie im vorliegenden Fall – zu Lasten des aus der Ärzteversorgung ausscheidenden Mitglieds ein Versorgungsausgleich im Wege des Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG durchgeführt worden ist. Insoweit besteht eine Regelungslücke, die der Ausfüllung bedarf, weil es sachlich nicht zu begründen wäre, die Versorgungsanwartschaft eines Mitglieds der Beklagten nach der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zu kürzen, den Erstattungsanspruch, der bei der Beendigung der Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ASO entsteht, aber ungekürzt zu lassen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Erstattungsanspruch ohnehin nur in Höhe von 60 % der gezahlten Versorgungsabgaben besteht. Der Abzug von 40% gleicht nämlich lediglich die entstandenen Verwaltungskosten und das bis zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft getragene Risiko eines Versorgungsfalls aus und deckt damit die Aufwendungen nicht ab, die der Beklagten aufgrund der zugunsten der früheren Ehefrau des Klägers begründeten Rentenanwartschaft nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Zukunft entstehen. Die Regelungslücke, die demnach vorhanden ist, besteht zudem ungewollt, da nicht angenommen werden kann, dass die Beklagte die Mitglieder, die nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs aus der Ärzteversorgung ausscheiden und eine Erstattung der bisher geleisteten Versorgungsabgaben beantragen, besser stellen wollte als diejenigen, deren Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung fortbesteht.
Diese Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung des § 24 a Abs. 2 ASO zu schließen, weil davon auszugehen ist, dass die Beklagte ihre Alterssicherungsordnung um eine entsprechende Bestimmung zur Kürzung des Erstattungsbetrages ergänzt hätte, wenn sie die Regelungslücke beim Erlass der Alterssicherungsordnung erkannt hätte (vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urt. v. 13.12.1978 – 6 C 46.78 – BVerwGE 57, 183 (186), m.w.N.). Daher ist der Erstattungsbetrag nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu kürzen, wenn ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich – wie im vorliegenden Fall - im Wege des Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG durchgeführt worden ist.
Dem kann der Kläger nicht entgegen halten, dass die Kürzung des Erstattungsbetrages nach Maßgabe des § 57 BeamtVG erfolgen müsse. Denn diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. § 57 BeamtVG regelt die Kürzung der Versorgungsbezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen nach der Begründung von Anwartschaften für den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Anwendung dieser Bestimmung auf die Kürzung des Erstattungsbetrages würde daher nicht nur eine einfache, sondern eine doppelte Analogie voraussetzen, die im vorliegenden Fall ausscheidet. Zum einen lässt sich die Regelungslücke durch die analoge Anwendung einer spezielleren Norm, nämlich die des § 24 a Abs. 2 ASO, schließen. Zum anderen besteht kein Grund für die Annahme, dass die Beklagte die Kürzung des Erstattungsbetrages in Anlehnung an § 57 BeamtVG geregelt hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass ihre Alterssicherungsordnung insoweit eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke aufweist.
Dagegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass schon die Kürzung der Versorgungsanwartschaften nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege des Quasi-Splittings nicht nach § 24 a Abs. 2 ASO, sondern in entsprechender Anwendung der §§ 57 f. BeamtVG vorzunehmen sei. Diese Annahme ist nämlich unzutreffend.
Der Kläger übersieht zunächst, dass die Beklagte seine Versorgungsanwartschaft durch Bescheid vom 6. Dezember 1985 nach Maßgabe des § 24 a Abs. 2 ASO und damit nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt hat. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden, weil der Kläger innerhalb der Jahresfrist, die trotz der unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzuhalten gewesen wäre, keinen Widerspruch erhoben hat. Das hat zur Folge, dass der Kläger nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann, dass die Kürzung seiner Anwartschaft nicht nach § 24 a Abs. 2 ASO, sondern in analoger Anwendung der §§ 57 f. BeamtVG hätte erfolgen müssen. Daher kann er sich auch nicht darauf berufen, dass sein Erstattungsanspruch nach Maßgabe des § 57 BeamtVG zu kürzen gewesen sei.
Abgesehen davon geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass die Versorgungsanwartschaften ihrer Mitglieder nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege des Quasi-Splittings nach § 24 a Abs. 2 ASO und nicht in entsprechender Anwendung der §§ 57 f. BeamtVG zu kürzen sind.
§ 1 Abs. 3 VAHRG, der anstelle des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB gilt, wenn andere als die in § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB genannten Anrechte - wie zum Beispiel Versorgungsanwartschaften der Mitglieder der Beklagten - auszugleichen sind, bestimmt, dass die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Quasi-Splitting) sinngemäß gelten, wenn ein Ausgleich nach § 1 Abs. 2 VAHRG nicht stattfindet und sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet. Damit gelangt im vorliegenden Fall § 1587 b Abs. 2 BGB analog zur Anwendung, der die Begründung einer Rentenanwartschaft für den ausgleichsberechtigten Ehegatten durch das Familiengericht vorsieht (BGH, Beschl. v. 22. Juni 1983 – IV b ZB 884/80 -; Urt. v. 7.10.1992 – XII ZB 132/90 – MDR 1993 S. 51). Darüber hinaus sind die Vorschriften anwendbar, die die Kürzung der o. g. Anrechte regeln, weil der Träger der Versorgungslast des ausgleichspflichtigen Ehegatten dem Träger der Rentenversicherung nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Aufwendungen, die diesem aufgrund der durch das Familiengericht begründeten Rentenanwartschaft entstehen, erstatten muss und daher berechtigt ist, die Versorgungsanwartschaft des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu kürzen (vgl. BGB-RGRK, § 1 VAHRG, RdNr. 66). Diese Kürzung erfolgt in entsprechender Anwendung der §§ 57 f. BeamtVG (Palandt, BGB, 60. Aufl., § 1 VAHRG, RdNr. 12; Münchener Kommentar, § 1 VAHRG, RdNr. 67; Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 1 VAHRG, RdNr. 32), soweit nicht besondere Vorschriften die Kürzung regeln (BGB-RGRK, § 1 VAHRG, RdNr. 66). Im vorliegenden Fall existiert mit § 24 a Abs. 2 ASO eine derartige besondere Vorschrift, so dass es keiner analogen Anwendung der §§ 57 f. BeamtVG bedarf. Dass § 24 a Abs. 2 ASO lediglich eine untergesetzliche Norm ist, ändert daran nichts. Satzungen wie die Alterssicherungsordnung der Beklagten können zwar die Geltung formeller Gesetze nicht einschränken. § 1 Abs. 3 VAHRG bestimmt aber lediglich, dass die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sinngemäß gelten. Das bedeutet entgegen der Annahme des Klägers nicht, dass Versorgungsanwartschaften in allen Fällen in sinngemäßer Anwendung der §§ 57 f. BeamtVG zu kürzen sind, da die für das auszugleichende Versorgungsanrecht geltenden Besonderheiten berücksichtigt werden müssen (vgl. Staudinger, § 1 VAHRG, RdNr. 31; BGB-RGRK, § 1 VAHRG, RdNr. 66). Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Kammergesetz für die Heilberufe – HKG – in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. März 1990 (Nds. GVBl. S. 81) die Beklagte nicht ausdrücklich dazu ermächtigt, die Kürzung der Versorgungsanwartschaften zu regeln. § 10 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 HKG ermächtigt die Beklagte zum Erlass einer Alterssicherungsordnung. Dabei steht ihr ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Senatsurt. v. 31.5.1995 – 8 L 6101/94 -). Folglich war die Beklagte befugt, auch die Kürzung von Versorgungsanwartschaften nach erfolgtem Versorgungsausgleich zu regeln.
Die Beklagte hat den Erstattungsbetrag auch korrekt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt, weil der Ansatz des Vervielfachers 10,9 bei der Ermittlung des Barwerts der Rentenanwartschaft der früheren Ehefrau des Klägers nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte hat dargelegt, dass dieser versicherungsmathematische Vervielfacher auf denselben Rechnungsgrundlagen wie die Vervielfacher der Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1014) in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2361, 2388) beruht und dem Umstand Rechnung trägt, dass ihr Versorgungswerk volldynamisch ist. Diese Ausführungen werden durch die von der Beklagten eingeholte Stellungnahme von Prof. Dr. G. von 15. Mai 1996 bestätigt. Prof. Dr. G. hat erklärt, dass es sich bei dem Versorgungswerk der Beklagten um ein volldynamisches Versorgungssystem handele, für das die Barwert-Verordnung keine Vervielfacher enthalte. Daher habe man auf den Rechnungsgrundlagen der Barwert-Verordnung Tabellen für ein volldynamisches System nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erstellt, von denen die Beklagte bei der Berechnung des Kürzungsbetrages ausgegangen sei. Begründete Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unzutreffend sind, bestehen nicht. Der Kläger hat zwar unter Bezugnahme auf die von ihm eingeholte Stellungnahme des Rechtsberaters für den Versorgungsausgleich F. die Auffassung vertreten, dass der Vervielfacher allenfalls 7,747 betrage. Dieser Vervielfacher beruht aber offensichtlich auf von der Barwert-Verordnung abweichenden Rechnungsgrundlagen. Dies zeigt ein Vergleich mit den nach der Barwert-Verordnung maßgeblichen Vervielfachern. Dieser Vergleich belegt zudem, dass der von der Beklagten verwandte Vervielfacher 10,9 nicht zu hoch ist. Nach der Tabelle 4 zu § 3 Abs. 2 der Barwert-Verordnung ist zur Berechnung des Barwerts einer bis zum Leistungsbeginn dynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters- und Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bei einem Alter von 40 Jahren ein Vervielfacher von 7,0 anzusetzen. Dieser Faktor ist zu erhöhen, um der Dynamik der Versorgung ab Leistungsbeginn Rechnung zu tragen. Anhaltspunkte für den Umfang dieser Erhöhung gibt die Anmerkung 2 zur Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 der Verordnung. Danach sind die Vervielfacher um 60 v. H. zu erhöhen sind, wenn der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer dynamischen Anwartschaft steigt. Überträgt man diesen Wert auf den Vervielfacher 7,0 , ergibt sich ein Vervielfacher von 11,2. Dieser Faktor ist geringfügig höher als der von der Beklagten ermittelte Vervielfacher. Daher bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berücksichtigung des Vervielfachers 10,9 bei der Berechnung des Barwerts der Rentenanwartschaft der früheren Ehefrau des Klägers fehlerhaft gewesen ist.