Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.11.2002, Az.: 12 ME 636/02

Ausnahmegenehmigung; Blaues Blinklicht; Einsatzhorn; Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes; Krankenkraftwagen; Nebenbestimmung; qualifizierter Krankentransport; Rettungsdienst; Rundumlicht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.11.2002
Aktenzeichen
12 ME 636/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43603
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 27.08.2002 - AZ: 5 B 1407/02

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen von dem Antragsgegner für sofort vollziehbar erklärte Nebenbestimmungen (Nr. 2, 7, 8, 9 u. 10) zu Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO vom 22. Februar 2002 betreffend die Ausrüstung von drei im qualifizierten Krankentransport gemäß §§ 19, 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NRettDG eingesetzten Krankenkraftwagen mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und Einsatzhorn zum größten Teil (bis auf die Nebenbestimmung Nr. 10) abgelehnt worden ist, bleibt erfolglos.

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Der Erfolg der Beschwerde setzt gemäß § 146 Abs. 4 VwGO i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) voraus, dass innerhalb der Begründungsfrist bei dem Oberverwaltungsgericht ein bestimmter Antrag gestellt wird und die Gründe dargelegt werden, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschl. v. 16.9.1997 – 12 L 3580/97 -, NdsVBl. 1987, 282 und st. Rspr.). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie verlangt fallbezogene und aus sich heraus verständliche und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen, wie es § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO i.d.F. des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 ausdrücklich verlangt, wobei das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO i.d.F. des Gesetzes vom 20. Dezember 2001). Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Anfechtungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine – ergänzende - Bezugnahme hierauf. Insgesamt ist aber bei dem Darlegungserfordernis zu beachten, dass es nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet wird, welche die Beschreitung des Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 21.1.2000 – 2 BvR 2125/97 -, DVBl. 2000, 407).

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Hinsichtlich der angegriffenen Nebenbestimmung Nr. 9 wird die Beschwerde bereits den derart umschriebenen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat diese Maßgabe der erteilten Ausnahmegenehmigungen, die den Genehmigungsinhaber für alle Schäden haftbar erklärt, die anderen Verkehrsteilnehmern durch den Einsatz der Krankenkraftwagen mit Blaulicht und Einsatzhorn entstehen, als nicht anfechtbaren rechtlichen Hinweis auf die allgemeinen Haftungsregelungen ohne eigenen Regelungsgehalt qualifiziert (S. 7 BA). Mit dieser Erwägung setzt sich der Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen in keiner Weise auseinander, sondern wiederholt lediglich seine bereits in der ersten Instanz vorgetragene Ansicht, es werde in rechtswidriger Weise eine über die gesetzlichen Haftungsbestimmungen hinausgehende Betriebshaftung kreiert.

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Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die Darlegungserfordernisse des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfüllt sind, obwohl die Beschwerdebegründung in weiten Passagen dem erstinstanzlichen Vortrag des Antragstellers entspricht. Die Beschwerde hat jedoch insoweit nach dem dem Senat durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgegebenen Prüfungsmaßstab, wonach mangels eines entsprechenden Vortrags des Antragstellers dahinstehen kann, ob die Ausgestaltung der den Ausnahmegenehmigungen beigegebenen Maßgaben als gesondert anfechtbare Nebenbestimmungen anstatt als inhaltliche Beschränkung der erteilten Erlaubnisse vom Ansatz her rechtmäßig ist, in der Sache keinen Erfolg.

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Der Senat legt seinen weiteren Überlegungen zu Grunde, dass der Antragsteller für die Ausrüstung seiner Krankenkraftwagen mit Kennleuchten für blaues Blinklicht und Einsatzhorn einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO bedarf, weil diese Krankenkraftwagen nicht zu denjenigen Fahrzeugen zählen, die mit den streitigen Sondersignalausrüstungen bereits auf Grund der Entscheidung des Verordnungsgebers in §§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 55 Abs. 3 StVZO ausgerüstet sein dürfen. In seinem Urteil vom 26. November 1998 ( - 12 L 4158/97 - , LS in: DVBl. 1999, 630) hat der Senat in Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung unter anderem des vormals für das Rettungsdienstrecht zuständigen 7. Senats des erkennenden Gerichts (vgl. dessen Beschl. v. 8.7.1996 – 7 M 2488/96 - ) entschieden, dass Krankenkraftwagen, mit denen auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 19 NRettDG qualifizierter Krankentransport außerhalb des öffentlich verantworteten Rettungsdienstes durchgeführt wird, keine Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes i.S. des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO sind. Diese Einschätzung hat der Senat in seinem Beschluss vom 19. Mai 1999 (- 12 M 2184/99 -,  S. 5 ff. BA) speziell im Hinblick auf die von dem Antragsteller im qualifizierten Krankentransport eingesetzten Krankenkraftwagen bekräftigt.

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Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. November 1998 (- 12 L 4158/97 -, S. 20 ff. UA) betont, dass für die Klärung des Begriffs des Kraftfahrzeugs des Rettungsdienstes i.S. der bundesrechtlichen Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO nicht auf das in den einzelnen Bundesländern in unterschiedlicher Weise geregelte landesrechtliche Rettungsdienstrecht abgestellt werden darf (in diesem Sinne ebenfalls: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.5.2000 – 8 A 2698/99 - , NZV 2000, 514 ff.). Vielmehr ist eine an Sinn und Zweck des § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO orientierte Auslegung dieser Vorschrift unter Berücksichtigung der §§ 35 Abs. 5a, 38 StVO geboten. Diese Auslegung ergibt, dass die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Kennleuchten für blaues Blinklicht nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO und – hieran anschließend nach § 55 Abs. 3 Satz 1 StVZO – mit Einsatzhorn in aller Regel nicht zulässig ist und nur dann als Sonderausstattung zugelassen werden darf, wenn es dem jeweiligen Fahrzeugführer in Ausnahmesituationen gestattet sein soll, nach § 38 Abs. 1 StVO besondere Vorrechte wahrzunehmen bzw. nach § 35 Abs. 5a StVO von der Einhaltung der durch die Straßenverkehrsordnung vorgegebenen Regelungen befreit zu sein. Dies soll nach den verordnungsrechtlichen Regelungen nur dann möglich und zulässig sein, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden von Menschen abzuwenden. Es muss also davon auszugehen sein, dass ein Fahrzeug im Regelfall berechtigter Weise dazu eingesetzt werden kann, mit Sondersignalen solche Rettungsaktionen zu unternehmen, was – im Gegensatz zu den im Rahmen der Notfallrettung zum Einsatz kommenden Fahrzeugen – bei den nur im qualifizierten Krankentransport benutzten Krankenkraftwagen nicht der Fall ist. Fälle, in denen ein als qualifizierter Krankentransport begonnener Patiententransport unvorhergesehen in einen Notfallrettungseinsatz bei gleichzeitiger Unmöglichkeit der Nachalarmierung der Notfallrettung umschlägt, fallen von ihrer Zahl her nicht in einer Weise ins Gewicht, die eine Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO auch auf außerhalb des öffentlich verantworteten Rettungsdienstes eingesetzte Krankenkraftwagen rechtfertigen könnte. Vielmehr sprechen auch die große Gefahr schwerer Unfälle, die sich aus dem Fahren unter Einsatz von Sondersignalen ergibt, und die damit im Zusammenhang stehenden erhöhten Sorgfaltspflichten der jeweiligen Fahrzeugführer dafür, die Ausrüstung mit Sondersignaleinrichtungen nur bei solchen Krankenkraftwagen zuzulassen, die regelmäßig bei Notfallrettungseinsätzen eingesetzt werden.

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In die Richtung dieser vom Senat vorgenommenen Auslegung des § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO geht ebenfalls das den Begriff des Kraftfahrzeugs des Blutspendedienstes i.S. des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO a.F. (die Vorschrift wurde durch Art. 1, Nr. 31 der 31. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23.3.2000, BGBl. I S. 310 gestrichen) betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1999 ( - 3 C 40/98 - , DöV 2000, 779 f. [BVerwG 19.10.1999 - BVerwG 3 C 40/98]; vorhergehend i.E. ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.7.1998 – 10 S 2332/97 - ; vgl. auch: Beschl. d. erkennenden Senats v. 18.11.1999 – 12 L 4386/99 - ). Aus der Erwägung, dass das Vorhandensein einer Sondersignalausstattung die Gefahr ihres Fehlgebrauchs bzw. Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle erhöhe und außerdem eine Inflation derartig ausgestatteter Fahrzeuge im Hinblick auf die Akzeptanz in der Bevölkerung zu vermeiden sei, müsse die Vorschrift über die Zulassung der Ausstattung restriktiv gehandhabt werden.

8

Der Senat hält an seiner Auslegung des § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO auch unter Berücksichtigung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 23. Januar 2001 ( - 1 A 361/00 - , NordÖR 2001, 167 ff. [OVG Bremen 23.01.2001 - 1 A 361/00]) fest, wonach ein privater Unternehmer, der nach den Vorschriften des Bremischen Rettungsdienstgesetzes mit behördlicher Genehmigung qualifizierte Krankentransporte durchführt, nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO berechtigt sein soll, seinen Krankenkraftwagen mit Blaulicht auszurüsten, weil der Rettungsdienst i.S. des Rettungsdienstrechtes funktionell sowohl die Notfallrettung als auch den qualifizierten Krankentransport umfasse. Diese Auffassung vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie für die Auslegung der bundesrechtlichen Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO in erster Linie auf das landesrechtlich geregelte Recht des Rettungsdienstes abstellt, was – wie bereits dargelegt – rechtssystematisch nicht angängig ist.

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An den dergestalt für die Auslegung des § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO entwickelten Maßstäben muss sich auch die im straßenverkehrsbehördlichen Ermessen stehende Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 StVZO von der durch § 52 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 3 Satz 1 StVZO grundsätzlich angeordneten Unzulässigkeit von Sondersignaleinrichtungen orientieren. Hiernach hat der Antragsgegner – wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat – sein aus §§ 70 Abs. 1 StVZO, 36 Abs. 2 VwVfG, 1 Abs. 1 Satz 1 Nds.VwVfG folgendes Ermessen in einer nach § 114 VwGO nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt, indem er die von dem Antragsteller begehrten Ausnahmegenehmigungen mit den – hier lediglich noch in den Blick zu nehmenden – Nebenbestimmungen Nrn. 2, 7 und 8 erteilt hat.

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Für die Krankenkraftwagen des Antragstellers besteht eine Nähe zu den Fallgruppen des § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO, die die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtfertigen kann, allenfalls unter den Gesichtspunkten der Heranziehung durch die Einsatzleitung bei größeren Notfällen bzw. des Umschlagens eines qualifizierten Krankentransports in eine Notfallrettung. Hiervon geht auch allgemein der Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr vom 16. Juli 2001 aus. Da diese Fallkonstellationen nur äußerst selten vorliegen werden, besteht ein anerkennenswertes Bedürfnis dafür, die mit dem Einsatz der Sondersignaleinrichtungen in Folge mangelnder Praxis verbundenen Gefahren zu mindern und sicherzustellen, dass sie in anderen Fällen nicht benutzt werden. Dies nimmt der Antragsgegner – gestützt auf den o.g. Erlass – in der Begründung seiner angefochtenen Bescheide vom 22. Februar 2002 zu Recht an.

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Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung allgemein eine Benachteiligung im Hinblick auf andere Inhaber einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO rügt, geht dies schon deshalb ins Leere, weil der Antragsteller die angeblichen Vergleichsfälle nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit bezeichnet.

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Die in der Nebenbestimmung Nr. 2 geforderte regelmäßige – auch praktische – Schulung der Fahrzeugführer für den Einsatz mit Sondersignaleinrichtungen rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt der erhöhten Unfallgefahr bei Fahrten unter Einsatz dieser Einrichtungen, wobei das Risiko noch höher ist, wenn die Fahrzeugführer, wovon im Falle der nur ausnahmsweise gestatteten Ausrüstung eines Krankenkraftwagens mit Sondersignaleinrichtungen auszugehen ist, insoweit ungeübt sind. Theoretische und praktische Schulungen sind deshalb für die betroffenen Fahrzeugführer unabdingbar (vgl. in diesem Sinne auch: OVG Bremen, Urt. v. 23.1.2001, a.a.O.). Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Flächen, die der Durchführung praktischer Schulungen dienen können, zur Verfügung stehen, ist der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten.

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Im Eilverfahren unbeanstandet bleiben auch die Nebenbestimmungen Nr. 7 und 8, in denen die Ausrüstung der Krankenkraftwagen des Antragstellers mit einem Unfalldatenschreiber, der die Einschaltung des Blaulichtes und des Einsatzhorns speichert, eine Verplombung des Schalters zur Einschaltung der Sondersignaleinrichtungen sowie die Wiederverplombung nach ihrer Inbetriebnahme unter der Verantwortung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr – der nach verbindlicher Erklärung des Antragsgegners im Verfahren entgegen dem Wortlaut des Bescheides nicht dem TÜV Nord zugeordnet sein muss – gefordert werden. Insbesondere kann entgegen der Ansicht des Antragstellers eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit i.w.S. nicht festgestellt werden.

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Die technischen Vorbehalte, die der Antragsteller im Hinblick auf die geforderte Schalterverplombung und die Funktionsfähigkeit des vorgesehenen Unfalldatenschreibers geltend macht, sind letztlich nicht belegt und können deshalb die Geeignetheit der geforderten Maßnahmen nicht in Zweifel ziehen, das mit ihnen verfolgte Ziel des Ausschlusses von Fehlgebrauch bzw. Missbrauch der Sondersignaleinrichtungen zu erreichen.

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Die Maßnahmen sind auch erforderlich und angemessen. Zwar muss der Antragsteller bereits nach den – hier nicht streitgegenständlichen – Nebenbestimmungen Nr. 4 und 5 der erteilten Ausnahmegenehmigungen über Fahrten mit Sondersignalen ein Fahrtenbuch führen, in das Ursache, Zeit und Wegstrecke der Einsatzfahrt, Fahrzeugführer und besondere Vorkommnisse während der Fahrt einzutragen sind, sowie Unfälle mit Personenschäden unabhängig von der Schuldfrage der Zulassungsstelle melden. Auch sind dem Antragsteller in der durch die Stadt B. erteilten Genehmigung zur Ausübung eines geschäftsmäßigen Krankentransports gemäß § 19 NRettDG – Ursprungsbescheid vom 5. März 1998 und Änderungsbescheid vom 6. Februar 2002 – Dokumentations- und Meldepflichten auferlegt worden. Alle diese Maßgaben sind jedoch im Hinblick auf den Sicherungszweck, der erreicht werden soll, nicht in gleicher Weise geeignet, wie die hier streitige Verplombung des Schalters zur Einschaltung der Sondersignaleinrichtungen bzw. der geforderte Unfalldatenschreiber. Während die Erfüllung von Berichts- und Meldepflichten notwendigerweise durch die subjektive Sicht und das Erinnerungsvermögen des Pflichtigen beeinflusst wird und nur eine nachträgliche Rechtfertigung des Einsatzes der Sondersignaleinrichtungen ermöglicht, kann ein Unfalldatenschreiber im Rahmen seines Funktionsbereiches objektives Datenmaterial liefern und führt die Verplombung des Schalters zur Einschaltung der Sondersignaleinrichtungen dazu, dass sich der jeweilige Fahrzeugführer vor deren Einsatz – nicht zuletzt unter Berücksichtigung der durch die Wiederverplombung entstehenden Kosten – über die Notwendigkeit der Inbetriebnahme dieser Einrichtungen Rechenschaft ablegen wird. Hinsichtlich der durch die geforderten Maßnahmen entstehenden Kosten muss sich der Antragsteller entgegen halten lassen, dass er den ihm genehmigten qualifizierten Krankentransport generell mit Fahrzeugen ausüben kann, die nicht über die von ihm begehrten Sondersignaleinrichtungen verfügen.

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Das derart gefundene Ergebnis überzeugt auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner die von dem Antragsteller angegriffenen Maßgaben der erteilten Ausnahmegenehmigungen zwar als selbständig anfechtbare Auflagen i.S. der §§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, 1 Abs. 1 Satz 1 Nds.VwVfG geregelt und dem Antragsteller auf diese Weise den Weg des vorläufigen Rechtsschutzes über § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet hat, es jedoch in der Sache jedenfalls nahe gelegen hätte, sie als Inhaltsbestimmungen der erteilten Genehmigungen bzw. als sog. modifizierende Auflagen auszugestalten mit der Folge, dass der Antragsteller für den vorläufigen Rechtsschutz auf das Verfahren nach § 123 VwGO verwiesen gewesen wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in einem solchen Verfahren mit seinem Vortrag einen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer in der gewünschten Weise unbeschränkten Ausnahmegenehmigung hätte glaubhaft machen können.