Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.11.2002, Az.: 4 ME 136/02

Bedürfnisprüfung; Einkommen; Erwerbseinkommen; Erwerbstätigkeit; Freibetrag; Hilfe zum Lebensunterhalt; Sozialhilfe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.11.2002
Aktenzeichen
4 ME 136/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43853
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 13.03.2002 - AZ: 6 B 36/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Freibetrag für einen Erwerbstätigen nach § 76 Abs. 2a BSHG ist bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt stets vom Erwerbseinkommen abzusetzen. Dafür ist nicht Voraussetzung, dass der Einkommensbezieher bereits ohne diese Absetzung Leistungen zum Lebensunterhalt erhält.
Der Betrag ist auch dann abzusetzen, wenn nicht der Einkommensbezieher selbst, sondern ein anderes Mitglied der Gemeinschaft nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG, bei dem das Einkommen zu berücksichtigen ist, der Hilfe bedarf.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Beihilfe zur Beschaffung von Heizöl zu gewähren. Der Senat verweist gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht.

2

Streitig ist (nur noch), ob im Falle der Antragstellerin ein Freibetrag von ihrem Erwerbseinkommen nach § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG abzusetzen ist mit der Folge, dass ein Einkommensüberhang, den sie nach § 21 Abs. 2 BSHG zur Beschaffung des Heizöls einsetzen könnte, nicht gegeben ist. Der Antragsgegner meint, gestützt auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 17. Dezember 1996 (6 B 917/96), der Freibetrag für Erwerbstätige sei nach dem eindeutigen und nicht weiter auslegungsfähigen Wortlaut der Vorschrift nur "bei Personen, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten", vom Erwerbseinkommen abzusetzen; es sei also nur dann, wenn dem Einkommensbezieher bereits ohne die Absetzung des Freibetrages Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren sei, zur Ermittlung der Höhe der Leistung der Freibetrag vom Erwerbseinkommen abzusetzen. Gegen diese, nur am Wortlaut orientierte Auslegung sprechen Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift.

3

Durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl. I, 944) - FKPG - sind die - gestaffelten - Mehrbedarfszuschläge für Erwerbstätige nach den §§ 23 Abs. 4 Nr. 1, 24 BSHG durch die - ebenso gestaffelten - Freibeträge nach § 76 Abs. 2 a Nrn. 1 bis 3 BSHG ersetzt worden. Gleichzeitig ist die "Verordnung zur Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes" in "Verordnung zur Durchführung des § 76 Abs. 2 a Nr. 3 Buchstabe b des Bundessozialhilfegesetzes" umbenannt worden. Die Formulierung in § 76 Abs. 2 a BSHG in der Fassung des FKPG: "Von dem Einkommen sind ferner Beträge ... abzusetzen" führte dazu, dass die Freibeträge für Erwerbstätige - anders als die Berücksichtigung von Mehrbedarfszuschlägen nach den §§ 23 Abs. 4 Nr. 1, 24 BSHG - nicht mehr nur im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern auch im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen vom Erwerbseinkommen abzusetzen waren. Diese Ausdehnung der Vorschrift auf den Personenkreis des § 28 BSHG hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I, 1088) "zurückgenommen, weil sich dies bei diesen Personen nicht als zusätzlicher Arbeitsanreiz auswirkt" (so die Begründung der Bundesregierung zu Art. 1 Nr. 12 des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 13/2440). In der Zeit vom 27. Juni 1993 (Inkrafttreten des FKPG) bis zum 1. August 1996 (Inkrafttreten des Sozialhilfereformgesetzes) war § 76 Abs. 2 a BSHG allerdings auch im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen und der Gesetze, die auf § 76 BSHG verweisen (z.B. § 90 Abs. 4 SGB VIII), anzuwenden (Beschl. d. Sen. v. 9.7.1998 - 4 L 3511/97 -). Diese Entstehungsgeschichte zeigt, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 76 Abs. 2 a BSHG durch das Sozialhilfereformgesetz lediglich die Anwendung dieser Vorschrift (wieder) auf die Hilfe zum Lebensunterhalt beschränken, also insoweit den Rechtszustand vor Inkrafttreten des FKPG wiederherstellen wollte.

4

Allerdings ist zuzugeben, dass der Wortlaut der Änderungsvorschrift ("Bei Personen, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten") - gemessen an diesem Ziel - missglückt ist oder über dieses Ziel hinaus geht. Es ist deshalb geboten, die Vorschrift auch nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen. Der Absetzungsbetrag soll die Anreizfunktion verstärken, einer Erwerbstätigkeit - weiterhin - nachzugehen und zu versuchen, sich aus der Sozialhilfe vollständig zu lösen (BT-Drucks. 12/4748, S. 100). Dieser Anreizfunktion widerspräche es, die finanzielle Vergünstigung des Absetzungsbetrages nur bis zu einer bestimmten (niedrigen) Höhe des Erwerbseinkommens einzuräumen und sie denen zu versagen, die mehr arbeiten und mehr verdienen, es allerdings noch nicht geschafft haben, sich vollständig von Hilfe zum Lebensunterhalt unabhängig zu machen. Dies zeigen folgende (vereinfachte) Beispiele: Hat ein Alleinstehender einen laufenden Bedarf (Regelsatz, Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abzüglich Wohngeld/Mietzuschuss) von 450,-- € und übt er (nur) eine geringfügige Beschäftigung gegen ein (steuer- und sozialversicherungsfreies) Entgelt von 325,-- € aus, erhält er auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Schwerin und des Antragsgegners laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung eines Freibetrages wegen Erwerbstätigkeit. Übt er dagegen eine (steuer- und sozialversicherungspflichtige) Teilzeitbeschäftigung aus und erzielt er (nach Absetzungen gemäß § 76 Abs. 2 BSHG) einen Nettoarbeitsverdienst von 450,-- €, erhält er nach jener Auffassung laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nicht, weil ein Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit nicht abzusetzen ist. Noch krasser widerspricht jene Auffassung der dargelegten Anreizfunktion, wenn ein Mitglied der Gemeinschaft des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG (Ehegatten und minderjährige, unverheiratete Kinder) so viel arbeitet und verdient, dass sein eigener sozialhilferechtlicher Bedarf vollständig, der der übrigen Mitglieder der Gemeinschaft aber nur zum Teil gedeckt ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Schwerin und des Antragsgegners ist in diesem Fall bei der Berechnung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt für die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft ein Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil der Einkommensbezieher selbst Hilfe zum Lebensunterhalt nicht "erhält". Jene Auffassung wirkt sich also um so ungünstiger aus, je mehr ein Hilfesuchender arbeitet und verdient und je mehr er sich und andere Mitglieder der Gemeinschaft des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG von Hilfe zum Lebensunterhalt unabhängig macht. Das widerspricht der Anreizfunktion des Freibetrages wegen Erwerbstätigkeit und damit Sinn und Zweck des Gesetzes. Der Senat lehnt deshalb die Auffassung des Verwaltungsgerichts Schwerin ausdrücklich ab und schließt sich dem Verwaltungsgericht Lüneburg (so schon in dem eingehend begründeten Beschl. v. 27.11.1997 - 6 B 177/97 - info also 1998, 83) und der - soweit ersichtlich - einhelligen Auffassung in der Literatur an, dass § 76 Abs. 2 a BSHG im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt schon bei der Bedürftigkeitsprüfung für den Hilfesuchenden und andere Mitglieder der Gemeinschaft des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG anzuwenden ist, weil insoweit ein Festhalten am Wortlaut zu sinnwidrigen Ergebnissen führte (Zeitler, NDV 1996, 389; Bialluch in einer ablehnenden Anmerkung zum Beschl. d. VG Schwerin, DVP 1997, 473; Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 11. Februar 1999, NDV 1999, 176 unter Bezugnahme auf Zeitler, a.a.O., und VG Lüneburg, a.a.O.; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., 2002, § 76 Rdnr. 43 unter Berufung auf das genannte Gutachten des Deutschen Vereins). Dem Verwaltungsgericht Schwerin ist zur Auslegung und Anwendung des § 76 Abs. 2 a BSHG - soweit ersichtlich - auch kein anderes Verwaltungsgericht gefolgt.

5

Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).