§ 26 NNatSchG - Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen
(zu § 34 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
1Über die Verträglichkeit von Projekten im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, die nicht unter § 34 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG fallen, mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes, über die Zulässigkeit solcher Projekte nach § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG und über Maßnahmen nach § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG entscheidet die Behörde, die das Projekt zulässt, der das Projekt anzuzeigen ist oder die das Projekt selbst durchführt, im Benehmen mit der Naturschutzbehörde. 2Die Durchführung der Maßnahmen ist dem Träger des Projektes aufzuerlegen. 3Für Maßnahmen, die er nicht selbst ausführen kann, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. 4Die Unterrichtung nach § 34 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG erfolgt über die jeweilige oberste Landesbehörde.