Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.11.2002, Az.: 8 LA 146/02

Entziehung; Erteilung; Jagdschein; Sachverständigengutachten; Zuverlässigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.11.2002
Aktenzeichen
8 LA 146/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 41883
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 28.08.2002 - AZ: 3 A 259/01

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Für die Beantwortung der Frage, ob die Annahme gerechtfertigt ist, dass eine Person die nach § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BJagdG erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht erforderlich, weil das Gericht sich bei der tatsächlichen Würdigung dieses Sachverhalts in der Regel in Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die einem Richter allgemein zugänglich sind.

Gründe

1

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die Berufungszulassungsgründe, die der Kläger geltend gemacht hat, nicht vorliegen.

2

Entgegen der Annahme des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die vom Kläger begangenen Straftaten und Vergehen, die teilweise einen waffenrechtlichen Bezug aufweisen, die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die nach § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BJagdG für die Erteilung eines Jagdscheins erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

3

Die Berufung kann auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. Die Rechtssache des Klägers weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf. Sie ist auch nicht grundsätzlich bedeutsam, weil die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob eine Pflicht des Gerichts besteht, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen, wenn es um die Annahme der Regelvermutung geht“, keiner Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. In der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob sie selbst über die nötige Sachkunde verfügen (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 9.1.1990 – 1 B 1/90Buchholz 402.5 WaffG Nr. 55). Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner entschieden, dass die Beantwortung der Frage, ob die Besorgnis begründet ist, dass ein wiederholt straffällig gewordener Kläger Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden könnte, die Hinzuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht erfordert, weil das Gericht sich bei der tatsächlichen Würdigung dieses Sachverhalts in der Regel in Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die einem Richter allgemein zugänglich sind (BVerwG, Beschl. v. 9.1.1990, a.a.O). Für die Beantwortung der Frage, ob die Annahme gerechtfertigt ist, dass eine Person die nach § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BJagdG erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, gilt nichts anderes.