Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.11.2002, Az.: 1 ME 255/02

Firsthöhe; Grundfläche; Nebenanlage; reines Wohngebiet; Schwimmhalle; Unterordnung; Wohnhaus

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.11.2002
Aktenzeichen
1 ME 255/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43781
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 06.09.2002 - AZ: 4 B 2430/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine eingeschossige Schwimmhalle mit einer Grundfläche von 53,3 qm kann einem Wohnhaus mit einer Firsthöhe von 9 m räumlich gegenständlich untergeordnet sein.

Gründe

1

Der Antragsteller, der Eigentümer des Grundstücks {A.}-Straße 6 in {B.} ist, sucht um vorläufigen Rechtsschutz gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Kleinschwimmhalle nach. Das ca. 21 m breite und 34 m tiefe Grundstück des Antragstellers liegt auf der Südwestseite der {A.}-Straße und ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Es grenzt im Südwesten unmittelbar an das ebenfalls mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück der Beigeladenen. Nach der 1995 erteilten Baugenehmigung hat das Haus der Beigeladenen eine bebaute Fläche von insgesamt ca. 185 qm und eine Firsthöhe von 9,20 m.

2

Die Grundstücke des Antragstellers und der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 66 a, der die Grundstücke als reines Wohngebiet mit einer Grund- und Geschossflächenzahl von 0,4, eingeschossig sowie eine bebaubare Fläche von 20 m Tiefe im Abstand von 5 m von der Straßengrenze durch Baugrenzen festsetzt.

3

Am 8. Mai 2002  erteilte der Antragsgegner den Beigeladenen die Baugenehmigung für den Anbau einer Kleinschwimmhalle an der Nordostecke des Wohnhauses mit einer Grundfläche von 53,33 qm. Über den Widerspruch der Antragsteller vom 3. Juni 2002 ist noch nicht entschieden. Die Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.

4

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 6. September 2002, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz versagt.

5

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

6

Das Vorhaben der Beigeladenen widerspricht nach der Art der Nutzung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Im reinen Wohngebiet ist eine Schwimmhalle als

7

Nebenanlage eines Wohnhauses zulässig, weil die Schwimmhalle dem Wohnen förderlich ist  (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1976 – IV C 6.75 -, BRS 30 Nr. 117).  Die Schwimmhalle hat keinen selbständigen Nutzungszweck, sondern erfüllt nur eine Hilfsfunktion für das Wohnen. Das Vorhaben der Beigeladenen hält nach den Berechnungen, die der Baugenehmigung zugrunde liegen, die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 ein.

8

Ob die Festsetzung der rückwärtigen Baugrenze nach der Begründung des Bebauungsplanes dem Schutz der Nachbarn dient, kann offen bleiben, weil die genehmigte Schwimmhalle eine Nebenanlage darstellt, die auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden darf.  Der Antragsteller weist  zu Recht darauf hin,  dass  es nach der Rechtsprechung des BVerwG (aaO) zu den Wesensmerkmalen einer untergeordneten Nebenanlage gehört, „dass die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke (oder des Baugebietes selbst) sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist“. Die räumlich gegenständliche Unterordnung unter die Hauptanlage lässt sich nicht mit Blick auf die absolute Größe der Schwimmhalle verneinen. Zwar erreicht die Schwimmhalle mit einer Grundfläche von fast 54 qm eine Größe, die im Verhältnis zur Grundfläche des Hauses mit ca. 185 qm sehr groß für eine Nebenanlage erscheint. Bei der Beurteilung der räumlich gegenständlichen und optischen Unterordnung darf aber nicht isoliert auf die Grundfläche der Schwimmhalle abgestellt werden, vielmehr muss auch die Höhe und die zusätzliche Inanspruchnahme der Freiflächen berücksichtigt werden.  Mit der Errichtung der Schwimmhalle rückt die Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen näher auf den Antragsteller zu, vor dem Hintergrund des 9 m hohen großen Wohnhauses fällt jedoch die 3 m hohe Schwimmhalle nicht stark ins Gewicht.  Da sie unmittelbar an das Wohnhaus angebaut ist,  nimmt sie „optisch“ nicht so viel Freifläche in Anspruch wie ein freistehender Baukörper. Sie wird gleichsam „im Schatten“ des großen Hauptbaukörpers errichtet. Bei einer nicht allein auf die Grundfläche fokussierten Betrachtungsweise erscheint die Schwimmhalle (gerade) noch räumlich gegenständlich untergeordnet.

9

Sie widerspricht auch nicht der Eigenart des Baugebietes, denn Störungen durch Geruchsbelästigungen sind bei einer privat genutzten kleinen Schwimmhalle nicht zu erwarten, deren Frequentierung sich in Grenzen hält. Die Schwimmhalle widerspricht auch nicht deshalb der Eigenart des Baugebietes, weil die festgesetzten hinteren Baugrenzen nach der Begründung des Bebauungsplanes  „unerwünschte Bautiefen“ vermeiden und der „Erhaltung der Wohnruhe“ dienen sollen. Der Bebauungsplan schließt nämlich Nebenanlagen auf den  nicht überbaubaren Grundstücksflächen weder  aus noch beschränkt er  sie auf eine bestimmte Größe. Damit relativiert der Bebauungsplan das Ziel der Durchgrünung der rückwärtigen Grundstücksbereiche selbst.

10

Anzumerken ist im Hinblick auf den Entwurf vom 12. Februar 2002, dass eine Verbindung zwischen dem Wohnhaus und der Schwimmhalle die Eigenschaft der Schwimmhalle als Nebenanlage aufheben würde, weil die Schwimmhalle damit Bestandteil des Wohnhaus würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.2.1994 – 4 B 18.94 -, Buchholz 406.12, § 23 BauNVO Nr. 1).

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).