Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.11.2002, Az.: 2 LB 19/02
Abschiebungsschutz; aussagepsychologisches; posttraumatisch; posttraumatische Belastungsstörung; Sachverständigengutachten; Übergriffe
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.11.2002
- Aktenzeichen
- 2 LB 19/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 42087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 28.08.2000 - AZ: 5 A 328/00
Rechtsgrundlagen
- § 51 Abs 1 AuslG
- § 53 Abs 1 AuslG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Asylbewerberin, die ihren gesteigerten Vortrag zu sexuelleln Übergriffen mit einer posttraumatischen Belastungsstörung erklärt.
Tatbestand:
Die am ... 1986 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Sie stammt aus dem Ort D., der im Distrikt Hassake im Nordosten Syriens liegt. Sie reiste nach ihren Angaben am 25. Dezember 1999 zu Fuß über die türkische Grenze aus Syrien aus und reiste am 16. Januar 2002 - angeblich auf dem Luftweg - in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 26. Januar 2000 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Bei ihrer Anhörung vor dem damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 28. Januar 2000 trug sie zu ihren persönlichen Verhältnissen vor: Sie habe unmittelbar nach ihrer Ankunft am 17. Januar 2000 ihren aus Syrien bekannten Landsmann nach religiösem Ritus geheiratet. Sie habe in Syrien das Abitur abgelegt. Danach sei es ihr durch Zahlung von Bestechungsgeldern gelungen, die Stelle der Stellvertreterin eines Lehrers in einem Dorf im Distrikt Hassake zu erhalten und habe bis zum 15. Oktober 1999 an einer Schule unterrichtet. Sie habe bei ihren Eltern gewohnt und habe zahlreiche Geschwister, die zum Teil schon verheiratet seien. Ihre Familie lebe noch in Syrien.
Seit dem Jahr 1995 habe sie Verbindungen zur kurdischen Yekiti-Partei gehabt und habe die Partei unterstützt. Im Jahre 1999 habe sie den Antrag gestellt, in die Partei aufgenommen zu werden und habe sich noch stärker für die Partei eingesetzt.
Im Rahmen ihrer Aktivitäten für die Partei habe sie für den 23. April 1999 einen Ausflug von Parteimitgliedern organisiert und beaufsichtigt, in dessen Rahmen auch die Folkloregruppe Medya aufgetreten sei. Anlass für diesen Ausflug sei der Tag des kurdischen Journalismus gewesen, der jedes Jahr am 22. April gefeiert werde. Aus Sicherheitsgründen habe man aber nicht öffentlich bekannt gemacht, was der Anlass für den Ausflug gewesen sei.
Nachdem sie an diesem Tage von dem Ausflug zurückgekommen sei, seien spät abends Angehörige des Nachrichtendienstes gekommen und hätten sie mitgenommen. Vor der Fahrt seien ihr noch in der Wohnung die Augen verbunden worden. Später habe sie gemerkt, dass man sie zur Direktion des Nachrichtendienstes gebracht habe. Dort habe sie auch schon andere Bekannte, die an dem Ausflug teilgenommen hätten, angetroffen. Die Nacht über habe man alle in einem Raum zusammengepfercht und am nächsten Tag einzeln herausgeholt und verhört. Man habe sie gefragt, was der Grund für den Ausflug gewesen sei und warum so viele Kurden sich versammelt hätten. Weiter habe man gefragt, für welche Partei sie arbeite. Als sie geäußert habe, dass sie für keine Partei arbeite, sei sie von allen Seiten geschlagen und geohrfeigt worden. Nachdem die verhörenden Beamten gemerkt hätten, dass kein Geständnis zu erwarten sei und auch keine Beweise vorlägen, habe man sie am späten Abend des 24. April 1999 mit einem Fahrzeug nach Hause gebracht. Dabei habe man sie davor gewarnt, sich politisch gegen den Staat zu betätigen. Beim nächsten Vorfall werde es ihr schlimmer ergehen.
Die schlimmen Erlebnisse, die sie im Zusammenhang mit ihrer Festnahme gehabt habe, hätten sie zum Nachdenken gebracht. Sie habe sich vor Augen geführt, zu welchen Untaten das syrische Regime fähig sei und wie es die Kurden unterdrücke. Sie müsse als Lehrerin auf Grund der vorgegebenen Linie der syrischen Regierung den kurdischen Schülern erklären, dass es in Syrien nur das arabische Volk gebe. Unter ihren Schülern seien viele kurdische Kinder gewesen, die keine syrische Staatsangehörigkeit gehabt hätten. Um der in der Schule betriebenen Arabisierung entgegenzuwirken, habe sie die kurdischen Kinder motivieren wollen, ein kurdisches Nationalbewusstsein zu entwickeln. Sie habe sie aufgefordert, ihre Eltern zu fragen, welche kurdischen Traditionen bei ihnen ausgeübt würden, jedes Kind solle in der Schule darüber etwas berichten. Die Veranstaltung, in der dieses geschehen sollte, habe sie bewusst für den Monat Oktober geplant. Dies sei nämlich ein schwarzer Monat in der Geschichte der Kurden in Syrien, denn in diesem Monat sei die Volkszählung durchgeführt worden, die zur Ausbürgerung vieler Kurden geführt habe. Sie habe die Planung mit ihrer Partei abgesprochen und als Termin den 12. Oktober 1999 festgelegt. Hierzu habe sie auch Mitglieder der Partei und einige Unterstützer eingeladen. Ihre Absicht sei es gewesen, dass die Kinder sich mit den Mitgliedern der Partei unterhalten und auf diese Weise das Nationalbewusstsein der kurdischen Kinder gestärkt würde. Sie habe die Kinder gebeten, nichts über die Veranstaltung weiterzuerzählen, weil dieses gefährlich sei. Zwei Tage nach der Veranstaltung habe der Direktor der Schule, der der Baath-Partei angehört habe, ihr gegenüber angedeutet, sie werde bald ihren Schuldienst beenden müssen. In der darauf folgenden Nacht seien dann etwa um 1.00 Uhr Leute vom Nachrichtendienst vor ihrer Wohnung vorgefahren, hätten sich Einlass verschafft und die Wohnung durchsucht. Man habe ihr wieder die Augen verbunden und sie im Fahrzeug fortgeschafft in ein Gebäude, das sich als das Gebäude des Nachrichtendienstes herausgestellt habe. Erst dort habe man ihr die Augenbinde abgenommen und sie in eine Zelle geführt. An den Wänden der Zelle seien Schmierereien erkennbar gewesen, auch habe sie Blut an den Wänden festgestellt. Sie sei immer wieder verhört worden; dabei habe man ihr vorgeworfen, gegen den Staat und die regierende Partei zu arbeiten und eine Landesverräterin zu sein. Das Verhalten der Verhörenden sei immer schlimmer geworden und sie hätten mit ihr „Dinge gemacht, die nicht so zu erzählen sind“.
An dieser Stelle unterbrach der Einzelentscheider die Klägerin und fragte, ob sie lieber von einer Einzelentscheiderin unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin angehört werden möchte. Daraufhin wurde die Anhörung abgebrochen und einige Tage später am 4. Februar 2000 von einer Einzelentscheiderin in Anwesenheit einer Dolmetscherin fortgeführt. Die Klägerin äußerte sich nunmehr wie folgt weiter:
Man habe sie in der Haft ausgezogen und angefasst. Außerdem habe man sie an den Haaren gezogen und mit kaltem Wasser übergossen und den Kopf gegen die Wand geschlagen. Sie habe auch Stromschläge erhalten. Diese Behandlung habe sie täglich über sich ergehen lassen müssen. Nach 15 Tagen Haft sei sie entlassen worden. Ihrer Familie habe sie nur erzählt, dass sie geschlagen worden sei. Nach der Entlassung habe sie einen Brief von der Schuldirektion erhalten, die ihr mitteilte, dass sie nicht mehr als Lehrerin arbeiten dürfe.
Auch nach diesem Vorfall habe sie weiter als Mitglied der Partei gearbeitet. So habe sie am 5. Dezember 1999 an einer Versammlung kurdischer Frauen teilgenommen. Ihre Aufgabe sei es gewesen, sich für die Frauenrechte einzusetzen und alles zu erzählen, was sie selbst erlebt habe. Plötzlich sei ein Parteifreund in die Versammlung hineingestürzt und habe berichtet, es würden in Kürze Leute vom Sicherheitsdienst auftauchen. Darauf habe sich die Versammlung aufgelöst und sie sei von Parteifreunden mitgenommen worden in das benachbarte Dorf E.. Dort habe sie sich versteckt gehalten. Parteifreunde hätten ihr erzählt, dass nach ihr gesucht würde und man ihren Vater mitgenommen habe. Ihre Freunde hätten ihr dann geraten, das Land zu verlassen und hätten sie am 25. Dezember 1999 über die Grenze in die Türkei gebracht. Sie sei am 16. Januar 2000 nachmittags in Frankfurt mit dem Flugzeug gelandet. Am selben Tage habe sie auf Grund von Hinweisen von Parteifreunden ihren jetzigen - religiös angetrauten - Ehemann getroffen. Es handele sich dabei um einen Parteifreund, den sie schon seit dem Jahre 1995 von den Parteiversammlungen in ihrem Heimatdorf her gekannt habe. Am 17. Januar 2000 hätten sie dann nach religiösem Ritus geheiratet.
Durch Bescheid vom 16. Juni 2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Syrien an. Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie in Syrien einer individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Es sei nicht glaubhaft, dass sie sich in ihrer Position als stellvertretende Lehrerin öffentlich politisch gegen den syrischen Staat betätigt habe. Die Klägerin könne sich für ihr Begehren auch nicht auf ihre kurdische Volkszugehörigkeit berufen. Kurden seien in Syrien keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des Bescheides Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 26. Juni 2000 zugestellten Bescheid am 10. Juli 2000 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Sie hat diese Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 28. August 2000 insoweit zurückgenommen, als sie auf die Anerkennung als Asylberechtigte gerichtet war. Soweit es um die Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsschutzes nach § 51 AuslG, hilfsweise § 53 AuslG geht, hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Ihren bisherigen Vortrag zu ihrer Inhaftierung im Oktober 1999 und den Erlebnissen in der Haft hat sie in einem drei Tage vor der mündlichen Verhandlung - am 25. August 2000 - eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage weiter präzisiert. Danach ist die Klägerin am 15. Oktober 1999 festgenommen und im Gebäude des Nachrichtendienstes im Keller in einer ca. 9 qm großen Zelle untergebracht worden. Sie sei während der Haft immer wieder verhört worden. Am 1., 2. und
3. Tag der Haft sei sie dabei immer wieder geschlagen worden (u.a. Schläge mit Holzknüppel auf Rücken und Beine, Schläge mit der Hand ins Gesicht), außerdem habe man sie an den Haaren gezogen. Am 2. Tag habe man außerdem zwei Metallklammern an ihren Fingern befestigt und ihr Stromstöße versetzt mit der Folge, dass sie schließlich bewusstlos geworden sei. Am 3. Tag habe man sie mit Wasser übergossen und versucht, sie zu entkleiden. Dagegen habe sie sich aber erfolgreich gewehrt; die Nacht habe sie dann frierend in nassen Kleidern verbringen müssen.
Am Abend des vierten Tages habe der Gefängniswärter ihre Augen verbunden und die Hände auf den Rücken gefesselt. Dann sei ein Mann gekommen, der ihre Kleidung gewaltsam vom Leib gerissen habe. Er habe sie auf einen Tisch gelegt, auf sie eingeschlagen und mit brutaler Gewalt vergewaltigt. Auch an den folgenden beiden Tagen sei sie in dieser Art vergewaltigt worden. An den weiteren Tagen bis zur Entlassung habe sie keine Vergewaltigung mehr erleiden müssen, sei aber immer wieder verhört und geschlagen worden. Sie habe die Verhöre erschöpft und verzweifelt über sich ergehen lassen, aber kein Geständnis abgelegt. Schließlich habe man sie dann nach zwei Wochen Haft irgendwo in der Stadt ausgesetzt und sie sei nach Hause zurückgekehrt. Von den Vergewaltigungen habe sie nur ihrer Mutter berichtet.
Als sie festgestellt habe, dass ihre Regelblutung ausgeblieben sei, habe die Mutter Kräuter besorgt und daraus einen Sud aufgekocht, den sie, die Klägerin, getrunken habe. Nachdem sie dann noch im Badezimmer bei angeheiztem Badeofen geschwitzt habe, habe sie einen starken stechenden Schmerz gespürt und zu ihrer Erleichterung festgestellt, dass die Blutung sich wieder eingestellt habe. Ihr Ehemann wisse bis heute nichts von den Vergewaltigungen. Sie habe ihm gegenüber viele Monate lang den Beischlaf verweigert und dies damit erklärt, dass sie während der Haft ausgezogen und unzüchtig berührt worden sei. Die Erlebnisse in der Haft seien auch der Grund gewesen, dass sie sich in Deutschland so schnell zur Heirat entschlossen habe.
Gegen ihre Glaubwürdigkeit spreche nicht, dass sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt die Vergewaltigungen nicht erwähnt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Vorfälle jedoch noch so kurze Zeit zurückgelegen, dass sie noch nicht in der Lage gewesen sei, darüber mit einer fremden Person zu sprechen. Der innere Widerstand sei so groß gewesen, dass ihr die Kehle zugeschnürt gewesen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Juni 2000 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen,
hilfsweise,
Beweis darüber zu erheben, ob ihr Vorbringen über die von ihr behaupteten sexuellen Misshandlungen und Missbräuche in der Haft glaubwürdig ist und ob sie im Zeitpunkt der Anhörung vor dem Bundesamt am 28. Januar und 4. Februar 2000 eine psychologische Blockade gehabt hat, durch Einholung eines psychologischen Gutachtens der Frau Dr. F. in Osnabrück.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf ihren Bescheid vom 16. Juni 2000 Bezug genommen.
Der beteiligte Bundesbeauftragte hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 28. August 2000 als unbegründet abgewiesen. Es hat das Vorbringen der Klägerin zu der von ihr angeblich erlittenen Verfolgung als unglaubwürdig angesehen. Sie habe im Laufe des Verfahrens ihren Vortrag in unglaubwürdiger Weise gesteigert. Ihr Vorbringen, sie sei bei beiden Terminen vor dem Bundesamt bei ihrer Anhörung wegen einer psychischen Blockade nicht in der Lage gewesen, über die Vergewaltigungen zu berichten, sei ihr nicht abzunehmen. Auf den hilfsweise gestellten Beweisantrag ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht eingegangen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht keinen Beschluss über diesen Antrag gefasst.
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts die Zulassung der Berufung beantragt mit dem Hinweis, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, weil es nicht auf den Beweisantrag eingegangen sei. Diesem Antrag hat der Senat durch Zulassungsbeschluss vom 8. Februar 2002 stattgegeben.
Zur Begründung der Berufung betont die Klägerin erneut, dass sie infolge einer psychischen Blockade gehindert gewesen sei, vor dem Bundesamt über die sexuellen Übergriffe ihrer Peiniger zu berichten. Sie habe dort auch Angst gehabt, einen Bericht über die Vergewaltigungen zu Protokoll zu geben, weil sie befürchtet habe, dass dann ihr Mann davon in allen Einzelheiten Kenntnis erlangen würde. Der Schriftsatz vom 25. August 2000, in dem ihr Prozessbevollmächtigter erstmals die Vergewaltigungen erwähnt habe, sei nach einem mehrstündigem Gespräch abgefasst worden, das sie unter Hinzuziehung einer Vertrauensdolmetscherin mit ihrem Prozessbevollmächtigten geführt habe.
Es sei auch nicht gerechtfertigt, ihre Angaben über die von ihr organisierte Veranstaltung vom 12. Oktober 1999 mit kurdischen Kindern aus ihrer Schule mit dem Hinweis in Zweifel zu ziehen, eine solche Veranstaltung wäre viel zu gefährlich gewesen. Die Veranstaltung habe nicht in der Schule, sondern in der Wohnung von Parteimitgliedern stattgefunden und sie habe sich darum bemüht, das Ereignis vor Außenstehenden geheim zu halten.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und entsprechend den in der
ersten Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden.
Die Beklagte und der Bundesbeauftragte stellen in der Berufungsinstanz keinen Antrag und äußern sich nicht zur Sache.
Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Sie waren in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG oder auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.
1. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen der genannten, ein Abschiebungsverbot regelnden Vorschrift sind mit dem das Asylgrundrecht enthaltenden Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Sie führen auch hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung droht, zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.1.1994 - BVerwG C 48.92 -, DVBl 1994, 531 [BVerwG 18.01.1994 - BVerwG 9 C 48/92]). Danach genießt derjenige nach § 51 Abs. 1 AuslG Abschiebungsschutz, der aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen im Falle seiner Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen mit der Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner politischen Freiheit ausgesetzt ist, d.h. der gezielt intensive und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsgutverletzungen zu erwarten hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333, 335).
Ist ein Abschiebungsschutzsuchender wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist, so ist er schutzberechtigt schon dann, wenn an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche Zweifel bestehen. Insoweit gilt für die Prognose einer drohenden Verfolgung im Falle der Rückkehr bei vorverfolgt ausgereisten Bewerbern ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Demgegenüber kann derjenige, der nicht vorverfolgt ausgereist ist, den Schutz des § 51 Abs. 1 AuslG nur beanspruchen, wenn ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.1994 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169).
Nach diesem Maßstab kann die Klägerin eine Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht beanspruchen. Denn sie ist im Dezember 1999 nicht nach erlittener oder ihr unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist. Ihr würde auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und auf absehbare Zeit bei Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung drohen.
a) Die Klägerin ist nicht vorverfolgt ausgereist. Sie hatte im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit eine politische Verfolgung zu befürchten (vgl. hierzu im Einzelnen die Senatsurteile v. 22.6.1999 - 2 L 666/98 und 14.11.2001 - 2 L 6499/95 - m. w. Nachw.). Die Klägerin hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie einer individuellen Verfolgung ausgesetzt oder hiervon bedroht war.
Nach der Rechtsprechung des Senats, die auf einer eingehenden Würdigung der einschlägigen Erkenntnismittel beruht, reichte die Eigenschaft als Mitglied, Kandidat oder Sympathisant der Yekiti-Partei allein noch nicht aus, um die Gefahr politischer Verfolgung zu begründen (vgl. statt vieler den Senatsbeschl. v. 20.7.1998 - 2 L 4608/97 - m. w. Nachw.). Diese Gefahr droht jedoch solchen Personen dieser Gruppe, die aus der Sicht der syrischen Behörden auffällig geworden sind oder sich nach der behördlichen Beurteilung aktiv oppositionell oder anderweitig regimekritisch betätigt haben (Senatsurt. v. 5.4.2000 - 2 L 534/96 -; Senatsbeschl. v. 20.7.1998 - aaO). Dies trifft für die Klägerin jedoch nicht zu.
Die von der Klägerin geschilderte erste Inhaftierung und die dabei angeblich erlittenen Übergriffe erfüllen die Voraussetzungen einer Vorverfolgung schon deshalb nicht, weil sie auch nach den Angaben der Klägerin keine fortdauernde Gefährdung begründeten und nicht fluchtauslösend waren.
Demgegenüber hat die Klägerin eine im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG bedeutsame Verfolgung erlitten und war bis zur Ausreise deswegen von weiterer Verfolgung bedroht, wenn sie, wie von ihr behauptet, im Oktober 1999 mit ihren Schülern und unter Einbeziehung von Eltern und Parteimitgliedern eine zur Stärkung der kurdischen Identität bestimmte Veranstaltung geplant und abgehalten hat, wenn sie deswegen inhaftiert, misshandelt und vergewaltigt worden ist und ihre regimekritischen Aktivitäten durch einen Auftritt als Rednerin bei einer für kurdische Frauen bestimmten, den Sicherheitskräften bekannt gewordenen Versammlung im Dezember 1999 fortgesetzt hat. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten der Klägerin als eine die Einheit des syrischen Staates gefährdende aktive oppositionelle Betätigung angesehen haben, so dass die Klägerin jederzeit mit weiteren menschenrechtswidrigen Übergriffen rechnen musste (vgl. zu dieser Einschätzung den Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 7.10.2002 S. 10, 11). Die geschilderten Behauptungen der Klägerin sind jedoch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung unglaubhaft.
Der Senat kann der Klägerin schon nicht abnehmen, dass die von ihr geschilderte „kurdische“ Veranstaltung mit Schülern ihrer Klasse überhaupt stattgefunden hat. Es ist unwahrscheinlich, dass die Klägerin es gewagt haben sollte, unter Hinzuziehung von Mitgliedern der kurdischen Yekiti-Partei mit den ihr anvertrauten kurdischen Schulkindern eine Veranstaltung durchzuführen, die aus der Sicht der syrischen Behörden offensichtlich als eine staatsfeindliche Agitation erscheinen musste, die sich gegen die Einheit des arabisch geprägten syrischen Staates richtete. Der Klägerin hätte sich unter Berücksichtigung ihres Bildungsstandes als einer mit den politischen Verhältnisses ihres Landes vertrauten Lehrerin aufdrängen müssen, dass sie sich mit einer solchen Aktion schwerwiegenden Repressalien aussetzen würde, zumal sie nach ihren Angaben vorher schon im Zusammenhang mit dem von ihr angeblich mit organisierten Ausflug im April 1999 eindringlich verwarnt worden war.
Die Klägerin kann dem nicht entgegenhalten, sie habe das Risiko der Verfolgung dadurch vermindert, dass sie die Veranstaltung in der Privatwohnung von Mitgliedern der Yekiti-Partei geplant und durchgeführt habe und dass sie die teilnehmenden kurdischen Kinder auf die Vertraulichkeit der Veranstaltung hingewiesen habe. Denn es ist offensichtlich, dass bei Schulkindern, die nach Angaben der Klägerin etwa acht Jahre alt gewesen sein sollen, hierdurch eine Geheimhaltung nicht gesichert gewesen wäre. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass Mitglieder der Yekiti-Partei, bei denen man auf Grund ihrer Eigenschaft als Mitglieder einer politischen Partei von einer gewissen Kenntnis der politischen Verhältnisse in Syrien ausgehen kann, bereit gewesen sein sollen, sich an einem derart riskanten Unternehmen zu beteiligen. Auch die Klägerin hat bei ihrer Anhörung vor dem Senat nicht den Eindruck einer kämpferischen Persönlichkeit vermittelt, die bereit und in der Lage ist, sich unter Inkaufnahme schwerwiegender Gefahren für politische Ziele zu „opfern“. All diese Gesichtspunkte sprechen dafür, dass die angebliche Veranstaltung vom 12. Oktober 1999 überhaupt nicht stattgefunden hat, sondern nur vorgetragen wird, um ein persönliches Verfolgungsschicksal darzustellen. In diese Richtung weist auch der Umstand, dass die Klägerin bei ihrer Anhörung nur zögernd und wenig anschaulich geschildert hat, was auf dieser Veranstaltung geschehen ist.
Sind hiernach die Angaben der Klägerin zu einem zentralen Vorfall ihres angeblichen Verfolgungsschicksals unglaubhaft, so erschüttert das auch ihre Glaubwürdigkeit, soweit sie Verfolgungsmaßnahmen schildert, die nach ihren Angaben an den genannten Vorfall anknüpfen, also die darauf folgende Inhaftierung und die schwerwiegenden Übergriffe in der Haft. Zu diesem allein schon tragend gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Gesichtspunkt kommt hinzu, dass die Klägerin ihre Angaben über die in der Haft im Oktober 1999 angeblich erlittenen Übergriffe im Verlaufe des Verfahrens erheblich gesteigert hat. Die Klägerin hat in dem kurz vor der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 25. August 2000 erstmals vorgetragen, dass sie in der Haft vergewaltigt worden ist und dass dies sogar mehrmals (dreimal) geschehen sei. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt vom 28. Januar/4. Februar 2000 hat sie zwar über erhebliche Misshandlungen in der Haft berichtet (Ziehen an den Haaren, Übergießen mit kaltem Wasser, Schlagen des Kopfes gegen die Wand, Stromschläge); als sexuelle Übergriffe hat sie jedoch nur erwähnt, dass sie ausgezogen und angefasst worden sei. Diese Steigerung ist ein wichtiges Indiz dafür, dass die Angaben der Klägerin zu ihrer Haft und den dabei erlittenen Übergriffen nicht den Tatsachen entsprechen.
Allerdings sind bei Opfern von Folter und sexuellen Übergriffen Besonderheiten zu beachten. In derartigen Fällen können Unvollständigkeiten, Widersprüche und Steigerungen Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung sein (vgl. Birck, Zur Erfüllbarkeit der Anforderungen der Asylanhörung für traumatisierte Flüchtlinge aus psychologischer Sicht, ZAR 2002, 28, 29 ff.; Treiber, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin, ZAR 2002, 282, 284; Wolff, Glaubwürdigkeitsbeurteilung bei traumatisierten Flüchtlingen, Asylmagazin 7 - 8/2002, 11 f.) Dabei können Störungen von der Art auftreten, wie sie die Klägerin geschildert hat, nämlich, dass es dem Opfer zunächst nicht möglich ist, über das traumatische Erleben zu sprechen und diese Fähigkeit erst allmählich wiedererlangt wird (Birck, a.a.O. S. 30). Bei Frauen aus traditionellen Gesellschaften, wie der kurdischen muslimischen Gesellschaft, können außerdem kulturelle Faktoren der Grund dafür sein, eine Vergewaltigung, soweit es irgend möglich ist, zunächst zu verschweigen. Das Schweigen ist für die betroffenen Frauen ein Mittel, sich selbst und die Männer ihrer Familie vor Entehrung zu schützen (Birck a.a.O. S. 31).
Im Falle der Klägerin spricht aber alles dafür, dass die Steigerung in ihrem Vortrag nicht Folge einer traumatischen Störung ist, sondern ein - weiterer - wichtiger Hinweis auf ihre fehlende Glaubwürdigkeit. Wie oben ausgeführt worden ist, ist schon der Vortrag der Klägerin zu dem vor der angeblichen Inhaftierung liegenden Ereignis der „kurdischen Veranstaltung“ nicht glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass auch dieser Vortrag durch ein in Haft tatsächlich erlittenes traumatisches Ereignis beeinflusst sein könnte, sind nicht erkennbar und werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen.
Unabhängig von diesem allein schon tragenden Gesichtspunkt sprechen auch andere Gründe dafür, dass die Steigerung in dem Vortrag der Klägerin nicht traumabedingt ist. Die Klägerin fand schon bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt eine Situation vor, die es ihr wesentlich erleichtert hätte, bei Schilderung ihres Vorfluchtschicksal auch über Vergewaltigungen zu berichten, wenn sie diese tatsächlich erlitten hätte. Denn der Einzelentscheider des Bundesamtes hat die am 28. Januar 2000 begonnene Anhörung der Klägerin unterbrochen, nachdem die Klägerin bei ihrer Schilderung sexuelle Übergriffe angedeutet hatte, und das Bundesamt hat dann die Anhörung mehrere Tage später durch eine für derartige Anhörungen vorgesehene Einzelentscheiderin unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin fortgeführt. Die Erklärung der Klägerin, sie habe befürchtet, ihr Mann würde von den Vergewaltigungen erfahren, erklärt nach Ansicht des Senats nicht plausibel, warum sie die Vergewaltigungen, wenn sie sie tatsächlich erlitten hat, nicht schon vor dem Bundesamt erwähnt hat; die Anhörung fand in Abwesenheit ihres Mannes statt, wurde ersichtlich nicht öffentlich geführt und für die Klägerin hätten sich unter Berücksichtigung ihres Bildungsstandes erkennbar unauffällige Möglichkeiten geboten, darauf hinzuwirken, dass das Protokoll nicht zur Kenntnis ihres Mannes gelangt. Bei dieser Sachlage deutet alles darauf hin, dass die Steigerung in dem Vortrag der Klägerin nicht auf ein Abklingen einer traumabedingten Störung zurückzuführen ist, sondern einen weiteren Versuch darstellt, ihre Chancen in ihrem Asylverfahren durch Schilderung nicht erlittener Verfolgungsmaßnahmen zu erhöhen.
Auch der Vortrag der Klägerin zu ihrem Auftreten auf einer Versammlung für kurdische Frauen am 5. Dezember 1999 und einer sich hieraus ergebenden Gefährdung ist in einer Weise unglaubhaft, die sich mit einem vorher erlittenen traumatischen Ereignis nicht erklären lässt. Dass sie es über sich gebracht haben sollte, nach den im Oktober erlittenen schweren Misshandlungen und Vergewaltigungen aktiv als Rednerin vor einer Versammlung kurdischer Frauen für die „kurdische Sache“ aufzutreten, ist unwahrscheinlich. Im Übrigen sind die Bedenken, die sich gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin auf Grund ihres unzutreffenden Vortrages über die angebliche Veranstaltung vom 12. Oktober 1999 ergeben, so schwerwiegend, dass der Senat schon aus diesem Grund den Vortrag der Klägerin zu einem weiteren exponiertem und riskanten Engagement für unglaubhaft hält. Es kommt hinzu, dass die Angaben der Klägerin über den Inhalt dessen, was sie auf der Versammlung vorgetragen hat, unterschiedlich sind. So hat sie bei ihrer Anhörung vor dem Verwaltungsgericht nach dem Inhalt des erstinstanzlichen Protokolls vor den kurdischen Frauen auch über ihre Erlebnisse während ihrer Haft im Oktober 1999 berichtet. Da sie zu diesem Zeitpunkt schon ihre Angaben über die in der Haft erlittenen Vergewaltigungen in das Verfahren eingeführt hatte, ist diese Erklärung dahin zu verstehen, dass sie auch den kurdischen Frauen gegenüber ihre Vergewaltigungen erwähnt habe. Bei der Anhörung vor dem Senat hat die Klägerin demgegenüber ihre im erstinstanzlichen Protokoll festgehaltene Erklärung dahingehend abgeschwächt, dass sie auf der Versammlung über Vergewaltigungen nur als mögliche, nicht selbst erlittene Übergriffe gesprochen habe.
Auch in anderer Hinsicht weist der Vortrag der Klägerin im Laufe des Asylverfahrens Unterschiede auf, die gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen. So hat sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 4. Februar 2000 erklärt, sie habe ihren Mann in Syrien auf Versammlungen im Jahre 1995 kennengelernt. Abweichend von dieser Erklärung hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußert, es treffe nicht zu, dass sie ihren Mann schon in Syrien kennengelernt habe, es sei nur möglich, dass sie ihn dort gesehen habe. Zwar betrifft dieser - von der Klägerin nicht plausibel erklärte - Widerspruch keinen bedeutsamen Teil des von ihr vorgetragenen Verfolgungsschicksals; er bestätigt jedoch die schwerwiegenden Zweifel des Senats an der Glaubwürdigkeit der Klägerin.
Der Senat ist in der Lage, die Glaubwürdigkeit der Klägerin ohne Einholung des in dem Hilfsantrag angesprochenen psychologischen Gutachtens zu beurteilen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Gerichte in aller Regel ermessensfehlerfrei handeln, wenn sie sich die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutrauen und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichten. Ein anderes Vorgehen kommt nur dann in Betracht, wenn im Verfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen hervortreten, die in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichen und es deshalb geboten erscheinen lassen können, die Hilfe eines solchen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.7.2001 - 1 B 118/01 -, DVBl 2002, 53 ff.).
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die fehlende Glaubwürdigkeit der Klägerin ergibt sich nach den obigen Ausführungen nicht aus schwer einzuschätzenden Umständen; insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihr Aussageverhalten durch eine erlittene Traumatisierung beeinflusst sein könnte. So ist die Glaubwürdigkeit der Klägerin, wie oben im Einzelnen ausgeführt ist, schon durch ihre lebensfremden Angaben über die angebliche Veranstaltung mit ihren kurdischen Schülern entscheidend erschüttert. Dass die Schilderung dieses Ereignisses, das deutlich vor der behaupteten Inhaftierung und den in Haft angeblich erlittenen Übergriffen liegt, nicht durch eine Traumatisierung beeinflusst ist, liegt so eindeutig auf der Hand, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich ist.
b) Der hiernach unverfolgt aus Syrien ausgereisten Klägerin droht bei Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Sie ist auch gegenwärtig nicht wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit derartigen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt (vgl. das Senatsurt. v. 14.11.2001 - 2 L 6499/95 -
m. w. Nachw.; Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 7.10.2002 S. 9 ff.). Eine Gefährdung ergibt sich auch nicht auf Grund exilpolitischer Aktivitäten. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Klägerin schon Mitglied der Yekiti-Partei ist oder noch Kandidatin. Sie hat sich auf Grund dieser Eigenschaft noch nicht in einer Weise exilpolitisch exponiert, dass sie von den syrischen Behörden als gefährliche Regimegegnerin angesehen werden könnte (vgl. zu dieser Voraussetzung für eine erhöhte, rechtlich relevante Gefährdung das Senatsurteil v. 22.6.1999 - 2 L 666/98 - m. w. Nachw.). Die Klägerin muss schließlich nicht wegen ihrer illegalen Ausreise, der Stellung eines Asylantrages und ihres mehrjährigen Auslandaufenthaltes bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung befürchten (vgl. das Senatsurt. v. 22.6.1999, a.a.O. m. w. Nachw.).
2. Aus den obigen Ausführungen zu § 51 Abs. 1 AuslG erhebt sich zugleich, dass zu Gunsten der Klägerin auch keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG eingreifen (z. B. Gefahr der Folter im Sinne des § 53 Abs. 1 AuslG oder sonstiger menschenrechtswidriger Maßnahmen gemäß § 53 Abs. 4 AuslG, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).
3. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des angefochtenen Bescheides v. 16.6.2000) beruhen auf § 34 Abs. 1 AsylVfG und § 38 Abs. 1 AsylVfG. Sie begegnen keinen rechtlichen Bedenken.