Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.11.2002, Az.: 12 PA 736/02

Arbeitslosenhilfe; Arbeitsvermittlung; Hilfe zur Arbeit; Nachranggrundsatz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.11.2002
Aktenzeichen
12 PA 736/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 41890
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 18.10.2002 - AZ: 4 B 1735/02

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

Der Antragstellerin zu 2., von deren Vertretung durch den Antragsteller zu 1. der Senat entsprechend der Sachbehandlung im ersten Rechtszug ausgeht, kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Beschwerdeverfahren insoweit die nach §§ 166 VwGO, 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht hat. Nach dem Vortrag der Antragsteller fließt der Antragstellerin zu 2. Krankengeld in Höhe von 314,40 € zu. Hierdurch ist der sozialhilferechtliche Bedarf dieser Antragstellerin gedeckt, so dass bereits deshalb die Gewährung von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt für sie nicht in Betracht kommt.

3

Dagegen ist eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Beschwerde der übrigen – prozesskostenhilferechtlich bedürftigen – Antragsteller gegeben. Denn es ist fraglich, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, der von ihnen begehrten Bewilligung von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt stehe der in § 2 Abs. 1 BSHG geregelte Nachrang der Sozialhilfe entgegen, wonach der Antragsteller zu 1. verpflichtet sei, vorrangig die Arbeitsverwaltung auf (Wieder-) Gewährung von Arbeitslosenhilfe in Anspruch zu nehmen.

4

Nach der Rechtsprechung der für das Sozialhilferecht zuständigen Senate des erkennenden Gerichts stellt § 25 Abs. 1 BSHG – i.V.m. §§ 18 ff BSHG – eine gegenüber dem allgemeinen Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG speziellere Rechtsgrundlage dar (Beschl. des erkennenden Senats vom 15.2.2000 – 12 M 483/00 -, S. 5 f BA; Beschl. des 4. Senats des erkennenden Gerichts vom 17.8.1988 – 4 B 251/88 -, FEVS 38, 461, 465; ebenso: OVG Münster, Beschl. v. 9.1.2001 – 22 B 1425/00 -, FEVS 52, 327, 328; a.A.: OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.1998 – 4 Bs 131/98 -, FEVS 49, 44 ff).

5

Gemäß § 25 Abs. 1 BSHG hat (u.a.) derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, der sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten. Eine Arbeitsverweigerung in diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung nicht nur dann vor, wenn sich der Hilfesuchende weigert, eine ihm angebotene oder nachgewiesene zumutbare konkrete Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie kann vielmehr auch dann gegeben sein, wenn es ein Hilfesuchender etwa ablehnt, sich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend zu melden bzw. sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen oder sich zur Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 17.5.1995 – BVerwG 5 C 20.93 -, BVerwGE 98, 203, 206 sowie W. Schellhorn/ H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 25, Rn. 7 m.w.N.).

6

Es spricht viel dafür, dass die von dem Antragsteller zu 1. gegenüber der Arbeitsverwaltung abgegebene Erklärung, er sei nicht bereit, alle Möglichkeiten zu nutzen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (§§ 190 Abs. 1 Nr. 1, 198 Satz 2 Nr. 1, 118 Abs. 1 Nr. 2, 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), als eine dem § 25 Abs. 1 BSHG unterfallende Arbeitsverweigerung im weiteren Sinne zu werten ist. Danach hätte die weitere Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht – wie das Verwaltungsgericht meint – auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 BSHG eingestellt werden dürfen. Vielmehr wären die Vorgaben des § 25 BSHG – insbesondere die in § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 BSHG geregelte stufenweise Kürzung nach vorheriger Belehrung und der in § 25 Abs. 3 BSHG vorgesehene Schutz der unterhaltsberechtigten Angehörigen – zu beachten gewesen, was nach Aktenlage nicht geschehen ist.