Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.11.2002, Az.: 12 OB 676/02
Abänderungsantrag; Bindungswirkung; Einstweilige Anordnung; Vollstreckung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.11.2002
- Aktenzeichen
- 12 OB 676/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 41896
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 30.08.2002 - AZ: 4 D 1511/02
Rechtsgrundlagen
- § 168 Abs 1 Nr 2 VwGO
- § 170 VwGO
- § 80 Abs 7 VwGO
- § 927 ZPO
- § 929 Abs 2 ZPO
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller, Angehörige der Volksgruppe der Ashkali aus dem Kosovo, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den dieses den Antrag nach § 170 VwGO auf Vollstreckung der mit Beschluss vom 9. Mai 2001 (Az.: 1 B 165/01) dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung, ab dem 1. Mai 2001 Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren, abgelehnt hat, ist zulässig und begründet.
Die Beschwerde ist statthaft (vgl. dazu: Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner [Hrsg.], VwGO, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2002, § 170, Rn. 36; Kopp/ Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 170, Rn. 6). Sie erfüllt auch die übrigen in § 147 VwGO geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Vollstreckungsantrag der Antragsteller zu Unrecht unter Verweis auf die gemäß § 123 Abs. 3 VwGO entsprechend anwendbare Vorschrift des § 929 Abs. 2 ZPO als unstatthaft bewertet. Nach dieser Vorschrift gilt eine einmonatige Vollziehungsfrist, gerechnet ab dem Tag, an dem die einstweilige Anordnung den Beteiligten zugestellt worden ist (abstellend auf die Zustellung die ganz überwiegende Auffassung: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.7.1991 - 11 B 773/91 -, NVwZ-RR 1992, 388; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.12.1999 - 7 S 2505/99 -, NVwZ 2000, 691, 692 [BVerwG 07.12.1999 - BVerwG 1 C 13/99]; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 123, Rn. 172; anders - angesichts des Wortlauts der Vorschrift nicht überzeugend - für einen Fristbeginn bei Erkennbarkeit der Nichtbefolgung einer einstweiligen Anordnung: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.9.1983 - 9 S 1924/83 -, VBlBW 1984, 150). Hier hat jedoch der Antragsgegner die Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG analog dem Bundessozialhilfegesetz, die ihm durch die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2001 auferlegt worden war, seit deren Erlass bis Ende Juli 2002 über Monate hinweg freiwillig erfüllt und erst ab August 2002 wegen der von ihm nunmehr als möglich angesehenen freiwilligen Rückkehr der Antragsteller in ihre Heimat (wiederum) nur abgesenkte Leistungen nach § 3 AsylbLG gezahlt. In einer solchen Konstellation ist für eine Anwendung der Fristbestimmung aus §§ 123 Abs. 3 VwGO, 929 Abs. 2 ZPO von vornherein kein Raum (in diesem Sinne: Schoch, a.a.O., § 123, Rn. 172 und wohl auch: Hess. VGH, Beschl. v. 4.8.1989 - 4 S 175/89 -, NVwZ 1990, 977 f.). Aber selbst wenn man im vorliegenden Fall für den Beginn der Vollziehungsfrist auf den Zeitpunkt der von dem Antragsgegner vorgenommenen Leistungsabsenkung, den 1. August 2002, abstellen wollte (in diesem Sinne für monatlicher Leistungszeiträume bei einer einstweiligen Anordnung im Sozialhilferecht: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.12.1999, a.a.O.), wäre die Frist eingehalten, denn die Antragsteller haben ihren Vollstreckungsantrag nach § 170 VwGO am 26. August 2002 bei dem Verwaltungsgericht anhängig gemacht und damit die für eine Fristwahrung erforderliche Vollstreckungshandlung (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 4. Aufl. 1998, Rn. 563; Hartmann, in: Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 929, Rn. 24) vorgenommen.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dessen einstweilige Anordnung vom 1. Mai 2001 auch nach wie vor als Vollstreckungstitel im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO wirksam und bindend.
Eine einstweilige Anordnung stellt einen vollstreckungsfähigen Titel für den Zeitraum dar, für den sie erlassen worden ist. Diese Geltungsdauer kann das erlassende Gericht durch eine Befristung oder Bedingung ausdrücklich festlegen (diese Befugnis ist unstreitig, vgl. nur: 4. Senat des erkennenden Gerichts, Beschl. v. 27.5.1994 - 4 M 2005/94 -, S. 2 ff. BA; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 13.7.1993 - Bs. IV 110/93 -, NVwZ-RR 1994, 366 f. [OVG Hamburg 13.07.1993 - Bs IV 110/93]; Schoch, a.a.O., § 123, Rn. 135; LPK-BSHG, Anh. III, Rn. 146; Petersen, ZfF 192, 121, 122; für eine entsprechende Verpflichtung darüber hinaus: Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rn. 1246 m.w.N.). Hier hat das Verwaltungsgericht seine einstweilige Anordnung vom 9. Mai 2001 zeitlich nicht begrenzt. Der Beschlussformel und auch den Beschlussgründen kann nicht entnommen werden, dass zu einem in der Zukunft liegenden bestimmten oder bestimmbaren Zeitpunkt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen analog dem Bundessozialhilfegesetz entfallen sollte. Eine solche zeitliche Begrenzung kann auch weder - wovon jedoch der Antragsgegner und mit ihm das Verwaltungsgericht ausgehen - aus der rechtlichen Struktur dieser Leistungen, die keine rentengleichen Dauerleistungen darstellen und durch eine zeitabschnittsweise Gewährung gekennzeichnet sind, noch - worauf der Antragsgegner zusätzlich abstellt - aus dem Gesichtspunkt einer Änderung der Sachlage betreffend die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr der Antragsteller abgeleitet werden. Wollte man die einstweilige Anordnung in dieser Weise auslegen, würde man ihre Funktion als Vollstreckungstitel, die ihr § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO beimisst, beeinträchtigen, denn der Endzeitpunkt der Leistungsverpflichtung ließe sich dann nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit ermitteln (vgl. dazu: 4. Senat des erkennenden Gerichts, Beschl. v. 27.5.1994 - a.a.O.). Deshalb kann der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2001 nur so verstanden werden, dass die im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners für eine unbegrenzte Dauer gelten sollte.
Die Eigenschaft der einstweiligen Anordnung als vollstreckbarer Titel ist mithin nicht dadurch entfallen, dass der Antragsgegner durch die Leistungsumstellung ab dem 1. August 2002 - Leistungsbescheid vom 7. August 2002, Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 28. August 2002 - eine im Widerspruch zu dieser Anordnung stehende nachträgliche Verwaltungsentscheidung erlassen hat. Er kann sich der Wirkung dieses Vollstreckungstitels nur dadurch entziehen, dass er analog § 927 ZPO bzw. § 80 Abs. 7 VwGO bei dem Verwaltungsgericht wegen veränderter Umstände die Aufhebung der einstweiligen Anordnung beantragt (einhellige Auffassung, vgl. nur: 4. Senat des erkennenden Gerichts, Beschl. v. 27.5.1994, a.a.O. und weiterhin: Bay. VGH, Beschl. v. 3.3.1978 - 28 XII 78 -, BayVBl. 1978, 339 f.; Beschl. v. 12.9.1990 - 12 CE 90.1602 -, NVwZ-RR 1991, 441, 442; Hess. VGH, Beschl. v. 4.8.1989, a.a.O., Beschl. v. 9.6.1992 - 9 TG 2795/01 -, NVwZ-RR 1993, 145 f. [OVG Bremen 22.10.1992 - 1 B 86/92]; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 13.7.1993, a.a.O.; Schoch, a.a.O., § 123, Rn. 170; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rn. 380, 1246; LPK-BSHG, Anh. III, Rn. 146; Petersen, a.a.O., 122).