Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.11.2001, Az.: 8 KN 229/01
Rechtmäßigkeit einer Naturschutzgebietsverordnung; Gefährdung durch intensive landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der angrenzenden Niederungsflächen; Einbeziehung von Flächen mit Pufferfunktion; Naturschutzrechtliche Regelungen als Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums; Ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Grünlandbewirtschaftern und Ackerflächenbewirtschaftern
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.11.2001
- Aktenzeichen
- 8 KN 229/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 30603
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2001:1108.8KN229.01.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 14 Abs. 3 GG
- § 24 Abs. 1 NNatSchG
- § 265 Abs. 1 ZPO
- § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO
- § 265 Abs. 3 ZPO
Fundstellen
- DVBl 2002, 722 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 2002, 282-283 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 2002, 750 (amtl. Leitsatz)
- FStNds 2003, 451-456
- NVwZ-RR 2002, 423-426 (Volltext mit amtl. LS)
- NdsVBl 2003, 56-60
- NordÖR 2002, 337
- NuR 2002, 237-240
- ZUR 2002, 235
Verfahrensgegenstand
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Weesener Bach" - Normenkontrollantrag -
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 8. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2001
durch
den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. van Nieuwland,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Munk,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Meyer-Lang,
die ehrenamtliche Richterin K. und
den ehrenamtlichen Richter M.
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung der Antragsgegnerin über das Naturschutzgebiet "Weesener Bach".
Der Antragsteller betreibt gemeinsam mit seinen Sohn, der während des Normenkontrollverfahrens Hofinhaber wurde, Landwirtschaft. Zu dem landwirtschaftlichen Betrieb, der sich auf Milchviehwirtschaft und Rinderzucht spezialisiert hat, gehören 72 ha Nutzflächen, von denen ca. 37 ha ackerbaulich und ca. 35 ha als Wiesen und Weiden genutzt werden. 8 ha des Grünlands befinden sich im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Weesener Bach" in den Gemeinden H. und U., Landkreis Celle (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg vom 1. Juni 1999), die die Antragsgegnerin am 7. Mai 1999 erlassen hat. Von diesen Flächen liegen 5 ha, nämlich die Flurstücke und der Flur der Gemarkung U., die vor der Hofübernahme im Eigentum des Antragstellers standen bzw. von ihm gepachtet waren, südlich der Lutterloher Teiche.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Naturschutzgebietsverordnung bezweckt die Unterschutzstellung des ca. 348 ha großen Gebiets entlang des Weesener Bachs die Erhaltung und Entwicklung eines für den Naturraum der Südheide typischen Heidebachs mit seiner schmalen Niederung, den angrenzenden Talhängen und Geestübergängen, seinen Wäldern und charakteristischen Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Nr. 3 a der Verordnung verbietet u.a. die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Dauergrünlands in einem 2 m breiten Streifen entlang des Weesener Bachs, den Pflegeumbruch und das Aufbringen von Gülle auf Dauergrünland in einem 10 m breiten Gewässerrandstreifen sowie den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Dauergrünland.
Der Antragsteller hat am 19. November 1999 einen Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung er im Wesentlichen Folgendes vorträgt:
Die in der Naturschutzgebietsverordnung enthaltenen Verbote gefährdeten die Entwicklungsfähigkeit und den Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs, von dem seine Familie und die seines Sohnes lebten. Er befürchte, dass sich die Ertragsqualität der im Naturschutzgebiet gelegenen Flächen infolge der Einschränkung der Pflege- und Düngemöglichkeiten verschlechtere. Die zu erwartende Verbuschung, Verkrautung und Vernässung des Gewässerrandstreifens werde die angrenzenden Flächen, die er als Dauergrünland intensiv nutze, in Mitleidenschaft ziehen. Die Bewirtschaftung dieser Flächen werde daher immer aufwändiger, so dass sie schon in wenigen Jahre unrentabel sein könne. Diesen Nachteilen, die durch den Erschwernisausgleich nicht ausgeglichen würden, stünden keine angemessenen Vorteile für den Naturschutz gegenüber. Er bezweifele zudem, dass die Einbeziehung des intensiv genutzten Grünlandes südlich der Lutterloher Teiche in das Naturschutzgebiet mit § 24 Abs. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes - NNatSchG - vereinbar sei. Dieses Gebiet sei nach dem Krieg kultiviert worden. Dabei habe man einen schnurgeraden Graben ausgehoben, um die anliegenden Flächen in nordwestliche Richtung zu entwässern. Dieser Graben könne nicht als schutzwürdiger Bestandteil des Weesener Bachs angesehen werden, weil er befestigt sei, keine nennenswerte Naturnähe aufweise und nur in der feuchten Jahreszeit und nach längeren Regenperioden Wasser führe. Bei dem Graben handele es sich auch nicht um den ehemaligen Oberlauf des Weesener Bachs, dessen Schutz die Naturschutzgebietsverordnung bezwecke. Ein Vielfaches des durch den Graben fließenden Wassers werde dem Bach über zwei Gräben zugeführt, die östlich der Lutterloher Teiche durch Grünland verliefen. Die dortigen Flächen seien jedoch nicht in das Schutzgebiet einbezogen worden. Darin liege eine Ungleichbehandlung, für die keine Gründe ersichtlich seien. Außerdem stehe keineswegs fest, dass von den südlich der Lutterloher Teiche gelegenen Flächen Nährstoffe und Sand in nennenswerten Mengen in den Weesener Bach eingetragen würden. Der Oberlauf des Bachs weise zwar nach der Gewässergütekarte 1997 für den Bezirk des Staatlichen Amts für Wasser und Abfall Verden nur die Gewässergüte II (mäßig belastet) auf. Es spreche aber einiges dafür, dass dies auf Nährstoffeinträge aus dem angrenzenden Ackerland oder den dortigen Fischteichen zurückzuführen sei. Ein hydrogeologisches Gutachten, das belege, dass die landwirtschaftliche Nutzung der südlich der Lutterloher Teiche gelegenen Flächen negative Auswirkungen auf den Weesener Bach habe, liege zudem nicht vor. Daher wäre es sachgerecht gewesen, das Naturschutzgebiet nicht über die Teiche hinweg auszudehnen. Das gelte umso mehr, als seine südlich der Teiche gelegenen Flächen nicht schutzwürdig seien, weil sie aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung und der umfangreichen Meliorationsmaßnahmen in der Vergangenheit, insbesondere des 1969 erfolgten Tiefumbruchs, keine intakten Niedermoorflächen mehr darstellten. Ihnen könne auch kein Entwicklungspotential zugesprochen werden, weil nicht beabsichtigt sei, die landwirtschaftliche Nutzung in absehbarer Zeit aufzugeben und die Flächen zu vernässen. Da das Gebiet, das die Antragsgegnerin für die Umsetzung der FFH-Richtlinie vorgeschlagen habe, auch nicht über die Lutterloher Teiche hinaus reiche, habe er den Eindruck, dass die südlich der Teiche gelegenen Flächen nur deshalb in das Naturschutzgebiet einbezogen worden seien, um später von dem Vorkaufsrecht des § 48 NNatSchG Gebrauch machen zu können. Dafür spreche auch, dass die Freistellungen von den Verboten, die die Naturschutzgebietsverordnung enthalte, so weit gingen, dass sich die Frage aufdränge, ob der Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht ausgereicht hätte. Im übrigen sei es nicht zulässig, landwirtschaftlich genutzte Flächen unter Naturschutz zu stellen, ohne zuvor eingehend geprüft zu haben, ob angesichts der Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung durch die seit 1992 gültige Landschaftsschutzgebietsverordnung, die Verordnung über die Unterhaltung der Gewässer II. und III. Ordnung, die Düngeverordnung und den Gülleerlass eine abstrakte Gefahrenlage überhaupt noch bestehe. Schließlich werde er als Grünlandbewirtschafter ohne sachlichen Grund schlechter als Bewirtschafter von Ackerflächen gestellt. Diese müssten lediglich einen Abstand von 2 m zum Weesener Bach einhalten und unterlägen weder einem Umbruchverbot innerhalb eines 10 m breiten Gewässerrandstreifens noch dem Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Das sei nicht nachvollziehbar, weil die Ackernutzung die Umwelt regelmäßiger stärker belaste als die Nutzung von Grünland. Abgesehen davon sei das Verbot von Pflanzenschutzmitteln nicht zu rechtfertigen, weil Pflanzenschutzmittel zu den am besten untersuchten Substanzen gehörten und kaum noch biologisch schwer abbaubare Wirkstoffe enthielten. Ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Gülle könne er die in seinem Betrieb dominierende Milchproduktion aber nicht auf dem erreichten Niveau halten. Damit habe sich die Antragsgegnerin beim Erlass der Naturschutzgebietsverordnung nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Der Antragsteller beantragt,
die Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Weesener Bach" in den Gemeinden H. und U., Landkreis Celle, vom 7. Mai 1999 für nichtig zu erklären, soweit sie die südlich der Lutterloher Teiche gelegenen Flurstücke der Flur der Gemarkung U. betrifft.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen,
und erwidert, die Naturschutzgebietsverordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 NNatSchG lägen auch bezüglich der Flächen des Antragstellers vor. Der Bereich südlich der Lutterloher Teiche sei in besonderem Maße schutzwürdig, weil es sich bei ihm um einen Grünland-Niedermoor-Standort handele. Da Niedermoore in Niedersachsen durch die landwirtschaftliche Melioration bereits weitgehend zerstört worden seien, zeichneten sie sich durch ihre Seltenheit aus. Außerdem seien sie für den Grundwasserschutz von erheblicher Bedeutung, weil sie in der Lage seien, große Wassermengen aufzunehmen, zu speichern und zeitverzögert abzugeben. Niedermoore böten ferner besonderen Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere eine Lebensstätte. Die Flächen südlich der Lutterloher Teiche besäßen trotz der landwirtschaftlichen Nutzung und der dort durchgeführten Meliorationsmaßnahmen auch ein Entwicklungspotential im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG. Bei einer 1974 durchgeführten Kartierung sei festgestellt worden, dass das Niedermoor auf den vom Antragsteller bewirtschafteten Flurstücken noch 50 cm stark sei. Die unter Schutz gestellten Flächen seien zudem schutzbedürftig, weil der Niedermoorkörper ohne Nutzungsbeschränkungen gefährdet sei. Die Aufbringung von Gülle rege die Versetzung des Moorbodens intensiv an. Eine Entwässerung des Niedermoors und die Umwandlung von Grün- in Ackerland hätten ebenfalls Torfschwund zur Folge. Die Einbeziehung der südlich der Lutterloher Teiche gelegenen Flächen in das Naturschutzgebiet sei andererseits deshalb erforderlich, weil sie zum Quellgebiet des Weesener Bachs gehörten. Der Bach besitze nach der Biotopkartierung des Niedersächsischen Landesamts für Ökologie unterhalb der Lutterloher Teiche landesweite Bedeutung für den Arten- und Ökosystemschutz, weil er einer Vielzahl hochspezialisierter Arten Lebensraum biete, die wegen ihrer engen Standortbindungen und hohen Standortansprüche durch Nährstoffeinträge und Veränderungen der chemischen, physikalischen und biologischen Eigenschaften des Wassers in ihrem Bestand gefährdet seien. Die intensive landwirtschaftliche Nutzung der umliegenden Flächen beeinträchtige ein derartiges Fließgewässer, weil erhebliche Mengen von Nährstoffen und Pestiziden eingetragen würden. Das gelte auch für den Oberlauf des Weesener Bachs. Nach der Gewässergütekarte 1997 für den Bezirk des Staatlichen Amts für Wasser und Abfall Verden weise der Weesener Bach von seinem Oberlauf nördlich der Lutterloher Teiche bis zum Unterlauf östlich Hermannsburg die Gewässerklasse I bis II (gering belastet) auf, was nur auf fünf andere Gewässerabschnitte in diesem Bezirk zutreffe. Südlich der Lutterloher Teiche, die seit ihrer Anpachtung durch den Landkreis Celle im Jahre 1988 nicht mehr zur Fischzucht genutzt würden, weise die Gewässergüte hingegen nur die Klasse II (mäßig belastet) auf, was u.a. auf die Belastung mit Eisenocker infolge der Mineralisierung von Niedermoor zurückzuführen sei. Da sich Beeinträchtigungen im Einzugsbereich eines Fließgewässers stets auf das gesamte Gewässer auswirkten, sei es notwendig, auch die südlich der Teiche gelegenen Flächen in das Naturschutzgebiet einzubeziehen. Dass sie zum Quellgebiet des Weesener Bachs gehörten, ergebe sich aus der Lage des Niedermoorkörpers. Die Behauptung des Antragstellers, dass die nördlich der Teiche vorhandenen Gräben den ursprünglichen Verlauf des Bachs darstellten, entbehre jeder fachlichen Grundlage. Diese Gräben seien lediglich angelegt worden, um das der Talniederung zufließende Druckwasser abzufangen und die Niederung wirksamer vor weiterer Versumpfung zu schützen. Beim Erlass der Verordnung habe sie, die Antragsgegnerin, auch die Interessen des Antragstellers hinreichend berücksichtigt. Auf dessen Forderung hin seien sowohl die ursprünglich vorgesehenen Verbote gelockert als auch der überwiegende Teil seiner Nutzflächen ausgeklammert worden. Die jetzigen Verbote der Verordnung seien zur Sicherung des Schutzzwecks aber unumgänglich. Sie dienten insbesondere dazu, Einträge in das Gewässer zu vermindern. Der Antragsteller werde außerdem geringer als behauptet belastet. Ein Teil seiner im Naturschutzgebiet liegenden Flächen befinde sich abseits des Weesener Bachs und unterliege daher weder dem Verbot des Pflegeumbruchs noch dem Verbot des Aufbringens von Gülle; von diesen Verboten seien lediglich 1,9% seines Grünlandes betroffen. Da sowohl der Mineraldüngereinsatz als auch umbruchlose Narbenverbesserungsmaßnahmen freigestellt seien, sei auch nicht ersichtlich, wie sich die Futterqualität und -quantität verschlechtern könne. Die Verkrautung und Verbuschung des Gewässerrandstreifens führe ebenfalls zu keiner Beeinträchtigung der angrenzenden Wirtschaftsflächen, weil sich auf den Uferrandstreifen Hochstauden entwickelten, die sich auf bewirtschaftetem Grünland nicht etablieren könnten. Schließlich sei der Einwand des Antragstellers, dass die Verordnung Acker- und Grünland ohne sachlichen Grund ungleich behandele, nicht begründet. Der Antragsteller übersehe, dass das Umbruchverbot auf Äckern auf ein Verbot der Ackernutzung hinausliefe und dass es für Beschränkungen der Ackernutzung bislang keinen Erschwernisausgleich gebe. Die unterschiedliche Behandlung von Grün- und Ackerland im Hinblick auf das Gülleverbot sei ebenfalls gerechtfertigt, weil die Ackerflächen größtenteils nicht im Niedermoor lägen und kein Entwicklungspotential wie das Grünland hätten. Ein vollständiges Gülleverbot auf Ackerflächen hätte auch weit schwerwiegendere Auswirkungen auf deren Nutzbarkeit. Entsprechendes gelte für das Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf Ackerland.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten A - J) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag ist statthaft, weil die Verordnung der Antragsgegnerin über das Naturschutzgebiet "Weesener Bach" vom 7. Mai 1999 - VO - gemäß § 47 Abs.1 Nr. 2 VwGO i. V .m. § 7 Nds. VwGG der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt.
Die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags sind ebenfalls erfüllt. Der Antragsteller ist nach der Übergabe des Hofs an seinen Sohn zwar nicht mehr Eigentümer bzw. Pächter der im Naturschutzgebiet liegenden o. g. Flurstücke, so dass er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, der für die Antragsbefugnis maßgebend ist (Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Komm., § 47 Rn. 60), nicht mehr geltend machen kann, durch die Verordnung oder deren Anwendung i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Zulässigkeit seines Antrags scheitert daran aber nicht. Nach § 265 Abs. 1 ZPO schließt die Rechtshängigkeit das Recht des Beteiligten, die im Streit befangene Sache zu veräußern, nicht aus. Eine Veräußerung während des gerichtlichen Verfahrens hat nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich auch keinen Einfluss auf den Prozess. Übernimmt der Rechtsnachfolger den Prozess nicht, ist das Verfahren mit den bisherigen Beteiligten fortzuführen. In diesem Fall kann dem Kläger der Einwand, zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt zu sein, nach § 265 Abs. 3 ZPO nicht entgegengesetzt werden, wenn das Urteil auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam sein würde. Diese Bestimmungen sind nach § 173 VwGO auf Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne entsprechend anwendbar (BVerwG, Beschl. v. 1.8.2001 - BVerwG 4 BN 43.01; ebenso: Nds. OVG, Urt. v. 4.4.2001 - 1 K 1593/00 -; OVG Berlin, Urt. v. 26.1.1996 - 2 A 9/92 - NVwZ 1997 S. 506; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 47 Rd. 34, 52). Für Normenkontrollverfahren, die Naturschutzgebietsverordnungen betreffen, gilt nichts anderes. Zum einen bestimmen die Verbote einer Naturschutzgebietsverordnung ebenso wie die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Bebaubarkeit von Grundstücken Inhalt und Schranken des Grundeigentums. Zum anderen wird auch in Normenkontrollverfahren gegen Naturschutzgebietsverordnungen über öffentlich-rechtliche Beschränkungen der Nutzbarkeit von Grundstücken gestritten. Daher bleibt es bei der Veräußerung eines Grundstücks während eines Normenkontrollverfahrens gegen eine Naturschutzgebietsverordnung bei der Prozessführungsbefugnis des früheren Grundeigentümers, wenn der Rechtsnachfolger, der nach § 121 Nr. 1 VwGO an ein rechtskräftiges Urteil gebunden ist, das Verfahren nicht fortführt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Rechtsnachfolger - wie im vorliegenden Fall der Sohn des Antragstellers - damit einverstanden ist, dass sein Rechtsvorgänger den Prozess weiterführt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2001, a.a.O.). Diese Grundsätze sind auch hier zu beachten, weil die Übertragung des Eigentums an Grundstücken im Zusammenhang mit einer Hofübergabe einer Grundstücksveräußerung gleichsteht.
Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet, weil die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Weesener Bach" entgegen der Annahme des Antragstellers mit höherrangigem Recht im Einklang steht.
Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnung in formeller Hinsicht zu beanstanden sein könnte, bestehen nicht. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei dem Erlass der Verordnung gegen die Verfahrens- und Formvorschriften des § 30 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes - NNatSchG - vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31) in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 242) verstoßen hat. Im Übrigen wäre eine Verletzung des § 30 Abs. 1 und 2 NNatSchG gemäß § 30 Abs. 8 NNatSchG nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen hat, geltend gemacht worden wäre, was hier nicht der Fall ist.
Die Verordnung begegnet auch materiell-rechtlich keinen Bedenken.
Nach § 24 Abs. 1 NNatSchG kann die obere Naturschutzbehörde Gebiete durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil sie (1.) schutzwürdigen Arten oder Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen oder wildlebender Tiere eine Lebensstätte bieten oder künftig bieten sollen, (2.) für Wissenschaft, Natur- oder Heimatkunde von Bedeutung sind oder (3.) sich durch Seltenheit, besondere Eigenart oder Vielfalt oder hervorragende Schönheit auszeichnen.
Das unter Naturschutz gestellte Gebiet erfüllt diese Voraussetzungen. Das gilt auch für die südlich der Lutterloher Teiche gelegenen Flurstücke der Flur der Gemarkung U..
Der Weesener Bach zwischen Lutterloh und Hermannsburg ist nach den Feststellungen, die das Niedersächsische Landesverwaltungsamt - Naturschutz, Landschaftspflege, Vogelschutz - im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 19. August 1983 getroffen hat, ein gut erhaltenes, naturnahes Fließgewässer mit mäandrierendem Verlauf, abwechslungsreichen und erodierten Uferformen, hoher Fließgeschwindigkeit und nährstoffarmem klaren Wasser. Der Bach gehört nach den Angaben des Niedersächsischen Landesverwaltungsamtes aus floristisch/vegetationskundlicher Sicht zu den wertvollsten Fließgewässern in Niedersachsen, da er eine artenreiche Bachvegetation aufweist. Darüber hinaus ist die Fauna des Bachlaufs von besonderer Bedeutung, weil stark gefährdete Fischarten, Lurche und Kriechtiere nachgewiesen werden konnten. Das Niedersächsische Landesverwaltungsamt hat weiterhin festgestellt, dass der Bach durch die intensive land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der angrenzenden Niederungsflächen gefährdet ist.
Die Feststellungen zur Schutzwürdigkeit des Weesener Bachs zwischen Lutterloh und Hermannsburg werden durch die Kartierung des Niedersächsischen Landesamts für Ökologie vom 1. Juni 1988 bestätigt. Diese belegt das Vorkommen gefährdeter Ökosysteme, Biotope und Pflanzengesellschaften, eine sehr gute Ausbildung einzelner Pflanzengesellschaften sowie die Existenz gefährdeter Pflanzen- und Tierarten. Eine weitere Kartierung des Niedersächsischen Landesamts für Ökologie vom 20. Juni 1988 hat ergeben, dass auch im Tal des Weesener Bachs südlich Lutterloh gefährdete Ökosystem, Biotope und Pflanzengesellschaften anzutreffen sind. Demnach ist davon auszugehen, dass der Weesener Bach in diesem Bereich im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG besonderen Schutzes bedarf, weil er schutzbedürftigen Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere eine Lebensstätte bietet und künftig bieten soll.
Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG sind aber auch bezüglich der Flächen erfüllt, die südlich der Lutterloher Teiche liegen. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass diese Flächen größtenteils Grünland-Niedermoor-Flächen sind, die spezifischen Pflanzengesellschaften, die mehr oder weniger eng an die Standortfaktoren des Niedermoores (Feuchtigkeit, Reaktion, Stickstoffangebot) gebunden sind, eine Lebensstätte bieten und künftig bieten sollen. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus plausibel erläutert, dass eine uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung den Niedermoorkörper gefährdet, weil die Aufbringung von Gülle den Moorboden zersetzt, Entwässerungsmaßnahmen Torfschwund zur Folge haben und die Umwandlung von Grün- in Ackerland zu einer vollständigen Torfaufzehrung mit der Freisetzung großer Stickstoffmengen führt. Den Ausführungen der Antragsgegnerin ist ferner zu entnehmen, dass diese Flächen trotz der starken Veränderungen durch die landwirtschaftliche Nutzung ein Entwicklungspotential im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG besitzen, das auch ohne eine Wiedervernässung oder andere aktive Entwicklungsmaßnahmen der Tier- und Pflanzenwelt zugute kommt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unzutreffend ist, bestehen nicht. Der Antragsteller hat zwar eingewandt, dass seine Flächen seit langem entwässert und mit Gülle gedüngt werden, und darauf hingewiesen, dass 1969 ein Tiefumbruch erfolgt ist. Die Antragsgegnerin hat aber unter Hinweis auf die Ergebnisse einer 1974 durchgeführten Kartierung, eine Berechnung zum Ausmaß der Torfaufzehrung infolge der Mineralisierung des Niedermoors und ihre Feststellungen vor Ort plausibel dargelegt, dass das Niedermoor dort noch in ausreichender Stärke vorhanden ist. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die südlich der Lutterloher Teiche liegenden Flächen trotz ihrer landwirtschaftlichen Nutzung und der durchgeführten Meliorisationsmaßnahmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG schutzwürdig sind.
Die Einbeziehung dieser Flächen in das Naturschutzgebiet "Weesener Bach" ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil sie zum Einzugsgebiet des Weesener Bachs gehören. Die Antragsgegnerin hat - in Übereinstimmung mit dem Niedersächsischen Landesamt für Ökologie in seinem Schreiben vom 5. Juli 2000 - darauf hingewiesen, dass die Gewässerqualität eines Fließgewässers stets von allen Flächen seines Einzugsgebiets beeinflusst wird. Beeinträchtigungen von Teilbereichen, insbesondere solche des Quellgebiets, wirken sich automatisch auf das gesamte Fließgewässer und die in und an ihm lebenden Organismen aus. Demzufolge kann der Schutzzweck der Naturschutzgebietsverordnung, der u.a. darin besteht, die natürlichen Fließgewässerverhältnisse und eine eigendynamische Entwicklung des Weesener Bachs mit seinen standortheimischen Fließgewässerorganismen und deren natürlichen Lebensgemeinschaften zu erhalten und wiederherzustellen (vgl. § 3 Abs. 2 a VO), ohne eine Einbeziehung des Einzugs- und Quellgebiets in das Naturschutzgebiet nicht oder nur unzureichend verfolgt werden. Daraus ergibt sich, dass alle im Einzugsbereich des Weesener Bachs gelegenen Flächen unter Naturschutz gestellt werden können. Das gilt insbesondere für die Flächen, die auch zum Quellgebiet des Weesener Bachs gehören. Die in das Naturschutzgebiet einbezogenen landwirtschaftlichen Nutzflächen südlich der Lutterloher Teiche, zu denen auch die im Eigentum des Sohns des Antragstellers stehenden o. g. Flurstücke gehören, liegen im Quellgebiet dieses Bachs. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar erläutert, dass der dort vorhandene Niedermoorkörper den engsten und unmittelbaren Ursprung des Weesener Bachs anzeigt, da das Grundwasser, das der Niederung von den umliegenden Hängen zufließt, unter natürlichen Verhältnissen dort als Sickerquellen zu Tage tritt. Das Niedersächsische Landesamt für Ökologie hat in seinem eingangs erwähnten Schreiben auch darauf hingewiesen, dass die südlich der Lutterloher Teiche angelegten Entwässerungsgräben heute den künstlich verlängerten Oberlauf des Weesener Bachs darstellen. Die dort gelegenen Flächen könnten im übrigen selbst dann unter Naturschutz gestellt werden, wenn sie für sich betrachtet nicht schutzwürdig wären. Anerkanntermaßen dürfen auch Flächen in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden, die lediglich Pufferfunktionen für angrenzende schutzwürdige Bereiche haben, weil sie schädliche Einwirkungen auf diese vermeiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.8.1996 - 4 NB 4.96 - NuR 1996 S. 600; BayVGH, Urt. v. 12.12.1987 - 9 N 87.00667 - NuR 1988 S. 248; OVG Schleswig, Urt. v. 23.5.1995 - 1 K 6/93 - NuR 1996 S. 633; Louis, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl., § 12 Rn. 70).
Der Unterschutzstellung seiner Flächen südlich der Lutterloher Teiche kann der Antragsteller schließlich nicht entgegenhalten, dass keineswegs erwiesen sei, dass Nährstoffe in nennenswertem Umfang von dort in den Weesener Bach gelangten. Das Niedersächsische Landesamt für Ökologie hat in seinem Schreiben vom 5. Juli 2000 darauf hingewiesen, dass ein erheblicher Teil der stickstoffhaltigen Düngemittel, die auf den Flächen im Einzugsgebiet des Weesener Bachs aufgebracht werden, über das Grundwasser in den Bach gelangt und dass Phosphat durch Abschwemmungen und Winderosionen in das Gewässer eingetragen wird. Anhaltspunkte dafür, dass das südlich der Lutterloher Teiche nicht geschieht, sind nicht erkennbar. Außerdem hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass die geringere Gewässergüte des Weesener Bachs südlich von Lutterloh, die die Gewässergütekarte 1997 für den Dienstbezirk des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfall Verden dokumentiert, nach den biologisch-ökologischen Untersuchungen des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft und Küstenschutz Verden nicht nur auf Strukturstörungen des Gewässers, sondern auch auf die Belastung mit Eisenocker infolge der Mineralisierung des landwirtschaftlich genutzten Niedermoors zurückzuführen ist. Daher ist davon auszugehen, dass auch die intensive landwirtschaftliche Nutzung des Grünlands südlich der Lutterloher Teiche negative Auswirkungen auf die Wasserqualität des Weesener Bachs hat. Dass die Einbeziehung des im Quellgebiet des Bachs liegenden Grünlands in das Naturschutzgebiet notwendig ist, hat im übrigen auch das mit der nötigen Sachkunde ausgestattete Niedersächsische Landesamt für Ökologie in seinem o. g. Schreiben bestätigt. Damit erübrigen sich die vom Antragsteller für erforderlich gehaltenen weiteren Untersuchungen.
Der Antragsteller kann der Verordnung des weiteren nicht entgegenhalten, dass sie nicht erforderlich sei. Da das unter Schutz gestellte Gebiet im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG schutzwürdig und schutzbedürftig ist, bestehen keine Zweifel an der Notwendigkeit, es nach § 24 Abs. 1 NNatSchG zum Naturschutzgebiet zu erklären. Der dagegen erhobene Einwand, dass der Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung ausreichend gewesen wäre, überzeugt nicht. Ein Landschaftsschutzgebiet ist für den Artenschutz, den die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Weesener Bach" nach § 3 Abs. 1 und 2 auch bezweckt, nur eingeschränkt geeignet (vgl. Louis, § 15 Rn. 5). Die Verbote, die in der Verordnung über die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung für das Gebiet des Landkreises Celle vom 29. November 1983, der Verordnung über die Unterhaltung und Schau der Gewässer III. Ordnung für das Gebiet des Landkreises Celle vom 8. Dezember 1983, der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 und dem Pflanzenschutzgesetz enthalten sind, bewirken ebenfalls keinen ausreichenden Schutz des Weesener Bachs.
Dass die Antragsgegnerin von der demnach bestehenden Möglichkeit, den Weesener Bach einschließlich der südlich der Lutterloher Teiche liegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG unter Naturschutz zu stellen, Gebrauch gemacht hat, begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. § 24 Abs. 1 NNatSchG knüpft die Unterschutzstellung von Gebieten an bestimmte normativ vorgegebene Voraussetzungen, deren Vorliegen die Antragsgegnerin zu Recht bejaht hat. Der ihr danach verbleibende Handlungsspielraum ist in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.6.1988 - 4 B 102/88 - NVwZ 1988 S. 1020). Eine derartige Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen hat die Antragsgegnerin vorgenommen. Sie hat sich ausweislich der Verwaltungsvorgänge eingehend mit den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auseinandergesetzt und diese in ihre Erwägungen einbezogen. Dies verdeutlichen insbesondere die Prüfung und Auswertung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Anregungen und Bedenken der betroffenen Grundeigentümer, die in der Beiakte A dokumentiert sind. Im übrigen zeigt die Verordnung selbst, dass die Antragsgegnerin die Nutzungsinteressen der Grundeigentümer, insbesondere die Interessen an der landwirtschaftlichen Nutzung der unter Schutz gestellten Flächen, erwogen und berücksichtigt hat. Die Verordnung enthält in § 5 zahlreiche Freistellungen von den Verboten der §§ 24 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NNatSchG, 4 VO und räumt den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer insoweit den Vorrang vor den Naturschutzbelangen ein. Dieser Umstand und die Tatsache, dass die die Freistellungen betreffenden Regelungen der Verordnung sehr differenziert sind, machen ausreichend deutlich, dass der Verordnungsgeber sich mit dem Für und Wider der land- und forstwirtschaftlichen, jagdlichen, fischereilichen, imkereilichen, gärtnerischen und sonstigen Nutzung des unter Schutz gestellten Gebiets detailliert befasst und die jeweils betroffenen Belange gewürdigt hat. Daher bestehen auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei dem Erlass der Naturschutzgebietsverordnung § 1 Abs. 2 NNatSchG unzureichend Rechnung getragen hat, demzufolge die sich aus § 1 Abs. 1 NNatSchG ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen sind.
Dass die Antragsgegnerin durch den Erlass der Verordnung dem Naturschutz grundsätzlich den Vorrang vor den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer eingeräumt hat, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Wie bereits dargelegt ist die Bedeutung des unter Schutz gestellten Gebiets für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich. Außerdem enthält die Verordnung weitgehende Freistellungen von den Verboten der §§ 24 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NNatSchG, 4 VO, das Naturschutzgebiet oder seine Bestandteile zu zerstören, zu beschädigen oder zu verändern und das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten. Daher kann keine Rede davon sein, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Belangen des Naturschutzes Vorrang vor den Interessen der Grundeigentümer an der uneingeschränkten Nutzung ihrer Flächen zu geben, unverhältnismäßig ist. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Naturschutzgebietsverordnung nicht zum Schutz der Natur, sondern aus sachwidrigen Erwägungen erlassen worden ist.
Der Antragsteller kann der Naturschutzgebietsverordnung ferner nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die Antragsgegnerin das Grünland beidseits der Gräben, die dem Weesener Bach aus dem östlich der Lutterloher Teiche gelegenen Bereich Wasser zuführen, anders als seine Flächen nicht unter Naturschutz gestellt hat. Die Einbeziehung von Flächen in ein Naturschutzgebiet erweist sich nicht schon deshalb als rechtswidrig, weil sich die Naturschutzgebietsverordnung nicht auf alle Flächen erstreckt, die unter Naturschutz hätten gestellt werden können. Da die Entscheidung über die Unterschutzstellung eines Gebiets und dessen Ausdehnung nach § 24 Abs. 1 NNatSchG im Ermessen der Naturschutzbehörde steht, wäre die unterschiedliche Behandlung von Grundstücken allenfalls dann rechtlich zu beanstanden, wenn sie willkürlich wäre. Dafür bestehen im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Dass die Antragsgegnerin das Naturschutzgebiet auf das östlich der Lutterloher Teiche liegende Grünland nicht ausgedehnt hat, ist darauf zurückzuführen, dass diese Flächen nach ihren plausiblen Angaben im Gegensatz zu dem südlich der Lutterloher Teiche gelegenen Flurstücken weder im Quellgebiet des Weesener Bachs liegen noch zu dem in der Bachniederung anzutreffenden Niedermoor gehören, das im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG selbst schutzbedürftig ist. Daher liegen sachliche Gründe dafür vor, zwar die südlich der Lutterloher Teiche gelegenen Flächen, nicht aber die Flächen östlich der Teiche in das Naturschutzgebiet einzubeziehen.
Schließlich sind auch die Verbote, die § 4 VO enthält, mit höherrangigem Recht vereinbar. § 4 Abs. 1 VO stimmt mit § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatSchG überein, der alle Handlungen verbietet, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern. § 4 Abs. 2 und 3 VO beruht auf § 24 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 NNatSchG, der bestimmt, dass das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege nicht betreten werden darf, und die Naturschutzbehörde ermächtigt, bestimmte Handlungen innerhalb des Naturschutzgebiets zu untersagen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin verpflichtet war, weitere Freistellungen von den Verboten des § 24 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NNatSchG vorzunehmen.
Die Verbote der Verordnung verstoßen ferner nicht gegen Art. 14 GG, weil sie sich als eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erweisen. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergeben sich daraus immanente, dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen - wie die Verordnung der Antragsgegnerin - lediglich nachgezeichnet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1993 - 7 C 26.92 - NJW 1993 S. 2949 m.w.N.). Naturschutzrechtliche Regelungen, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind daher keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2001 - 6 CN 2.00 - NuR 2001 S. 351; Beschl. v. 18. 7.1997 - 4 BN 5.97 - Buchholz 406 401 § 13 BNatSchG Nr. 3 = NuR 1998 S. 37). Als unzumutbare Beschränkungen des Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich erst dann, wenn nicht genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2000 - 6 BN 2.99 - NVwZ-RR 2000 S. 339; Beschl. v. 18. 7.1997, a.a.O.). Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Da § 5 VO eine Vielzahl von Freistellungen von den Verboten vorsieht, verbleibt genügend Raum für den privatnützigen Gebrauch der unter Naturschutz gestellten Flächen. Außerdem bleibt den Grundeigentümern eine Verfügung über ihre Grundstücke unbenommen. Schließlich unterbindet die Verordnung bislang ausgeübte oder sich objektiv anbietende Nutzungen nicht ohne jeglichen Ausgleich. Die §§ 24 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NNatSchG, 4 VO verbieten zwar zahlreiche Grundstücksnutzungen. Von den Verboten des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatSchG und denen des § 4 VO kann die Antragsgegnerin unter den in §§ 53 NNatSchG, 6 VO genannten Voraussetzungen jedoch auf Antrag Befreiung erteilen; sollten diese Verbote eine Gefährdung der Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Folge haben, könnte eine nicht beabsichtigte Härte im Sinne dieser Bestimmungen vorliegen. Außerdem haben Eigentümer oder andere Nutzungsberechtigte nach § 50 Abs. 1 Satz 1 NNatSchG Anspruch auf Entschädigung, wenn ihnen durch Maßnahmen aufgrund des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte in einem Ausmaß auferlegt werden, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht; das ist nicht nur der Fall, wenn Beschränkungen der Nutzungsrechte enteignenden Charakter haben, sondern auch dann, wenn sie die verfassungsrechtlich vorgegebene Zumutbarkeitsschwelle überschreiten (Senatsurt. v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 -; Blum/Agena/ Franke, Niedersächsisches Naturschutzgesetz, Kommentar, § 50 Rn. 24). Gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 1 NNatSchG ist eine Entschädigung insbesondere zu gewähren, wenn infolge von Verboten oder Geboten nach § 24 NNatSchG bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder eingeschränkt werden müssen und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Der Antragsteller bzw. sein Sohn hätte daher einen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn er mit der Gülledüngung und dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgeben müsste und sein Betrieb dadurch unvermeidlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt würde.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3. Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Behauptung des Antragstellers, dass Grünlandbewirtschafter durch die Bestimmungen der Naturschutzgebietsverordnung ohne sachlichen Grund schlechter als die Bewirtschafter von Ackerflächen behandelt werden, ist unzutreffend. Dass der Pflegeumbruch von Dauergrünland innerhalb eines 10 m breiten Gewässerrandstreifens entlang des Weesener Bachs von den naturschutzrechtlichen Verboten nicht freigestellt ist, Ackerflächen jedoch mit Ausnahme eines 2 m breiten Gewässerrandstreifens entlang des Bachs genutzt werden können, stellt keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, weil ein Umbruchverbot für Ackerland dessen Nutzung unmöglich machen würde. Dass die Aufbringung von Gülle innerhalb eines 10 m breiten Gewässerrandstreifens auf Dauergrünland anders als auf Ackerland völlig untersagt ist, begegnet auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zum einen würde ein vollständiges Verbot der Aufbringung von Gülle auf Ackerland innerhalb eines 10 m breiten Gewässerrandstreifens die Nutzbarkeit dieser Flächen stärker einschränken. Zum anderen grenzen die meisten Ackerflächen ohnehin nicht an den Bach, so dass keine zwingende Notwendigkeit bestand, die Aufbringung von Gülle auf Ackerland ebenfalls in einem 10 m breiten Gewässerrandstreifen zu verbieten. Die Antragsgegnerin hat außerdem darauf hingewiesen, dass sich die Ackerflächen größtenteils nicht im Niedermoor befinden und kein vergleichbares Entwicklungspotential wie Grünland haben. Eine willkürliche Ungleichbehandlung liegt schließlich auch nicht darin, dass die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nur auf Dauergrünland und nicht auch auf Ackerflächen verboten ist. Eine ackerbauliche Nutzung ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist - wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat - anders als die Grünlandbewirtschaftung nur unter erheblichen Ertragseinbußen möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 20.000,- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (25 Abs. 3 GKG).
Munk
Meyer-Lang