Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.11.2002, Az.: 1 KN 3713/01
Antragsbefugnis; Bebauungsplan; Flächennutzungsplan; Grundstückseigentümer; Normenkontrollantrag; Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren; Plangebiet; Raumordnungsprogramm; Rechtsschutzinteresse; Vorranggebiet; Windenergieanlage; Windenergienutzung; Windkraftanlage; Windpark
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 13.11.2002
- Aktenzeichen
- 1 KN 3713/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43798
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 47 Abs 2 S 1 VwGO
- § 35 Abs 1 Nr 6 BauGB
- § 35 Abs 3 S 2 BauGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag besteht nicht, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet ist und sich gegen die Ausweisung von Flächen für Windenergienutzung wendet, die mit der entsprechenden Darstellung der Vorranggebiete im Regionalen Raumordnungsprogramm und im Flächennutzungsplan identisch ist.
Tatbestand:
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 3 „Windpark“ der Antragsgegnerin, mit dem diese die Aufstellung von sechs Windenergieanlagen auf einer Fläche von ca. 103 ha südlich der Ortschaft B. festsetzt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des von ihr bewohnten Grundstücks J. 22 (Flurstück 432/1, Flur 5, Gemarkung B.). Das Grundstück liegt am südlichen Rand der Gemeinde B. ca. 500 m von der Grenze des Bebauungsplanes Nr. 3 entfernt.
Die Gemeinde B. ist Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde K.. Diese beschloss im Jahr 1998 einen Flächennutzungsplan mit dem Ziel, die Errichtung von Windkraftanlagen im Gebiet der Samtgemeinde auszuschließen. Mit Verfügung vom 24. November 1998 versagte die Bezirksregierung die Genehmigung der entsprechenden 4. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Begründung, der Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms sehe Vorrangstandorte für Windenergieanlagen im Gebiet der Samtgemeinde K. vor, so dass ein Ausschluss von Windenergieanlagen in diesem Gebiet dem Regionalen Raumordnungsprogramm zuwiderlaufe. Am 5. Oktober 1998 wurde das Regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis L. beschlossen. Dieses weist zwischen B., M. und K. einen Vorrangstandort für Windenergiegewinnung aus. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1998 wies der Landkreis L. die Samtgemeinde K. darauf hin, dass die Gemeinden grundsätzlich an die im Regionalen Raumordnungsprogramm ausgewiesenen Vorrangstandorte gebunden seien. Damit die Gemeinden die mögliche Entwicklung nach dem 1. Januar 1999 steuern könnten, sei es unabdingbar erforderlich, eine Bauleitplanung für diese Vorrangstandorte zu beginnen. Nur so sei es möglich, die Standorte der möglichen Windenergieanlagen so zu steuern, dass eine Siedlungsentwicklung in B. an dem gewünschten Standort noch möglich sei.
In seiner Sitzung am 15. Dezember 1998 beschloss der Rat der Gemeinde B. daraufhin die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Windpark B.“. Gleichzeitig beschloss der Rat den Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet des aufzustellenden Bebauungsplans und einen Antrag an die Samtgemeinde auf entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans. Am 21. April 1999 wurde eine erste Bürgerversammlung durchgeführt, bei der die Notwendigkeit von Windenergieanlagen kontrovers diskutiert wurde. Am 11. Juli 2000 wurde die Veränderungssperre verlängert. In seiner Sitzung am 10. Juli 2000 beschloss der Rat über den Vorentwurf des Bebauungsplans und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Mit Schreiben vom 7. September 2000 nahm der Landkreis L., Untere Naturschutzbehörde, umfangreich zu den Belangen des Naturschutzes Stellung und wies darauf hin, dass die Flächensicherung verbindlich im Bebauungsplan zu fixieren sei. Am 5. Oktober 2000 führte die Antragsgegnerin eine weitere Informationsveranstaltung zur Informierung der Bürger über den Stand der Planung durch. Am 30. November 2000 wurde die Veränderungssperre um ein weiteres Jahr verlängert. In seiner Sitzung am 31. März 2001 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan auszulegen. Vom 30. April 2001 bis 1. Juni 2001 wurde der Bebauungsplan ausgelegt. Mit Schreiben vom 16. Mai, 8. Juni und 11. Juni 2001 nahm der Landkreis L. ausführlich Stellung zu den naturschutzfachlichen Fragen und wies wiederholt darauf hin, dass eine entsprechende Sicherung der Maßnahmen unabdingbar sei. Mit Schreiben vom 23. Mai 2001 machte die Antragstellerin ihre Anregungen und Bedenken geltend und wies unter anderem auf die Bedenklichkeit des im Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger vereinbarten „Strukturbeitrags“ hin. Daneben verwies sie darauf, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sei im Hinblick auf die zu berücksichtigende Nähe des Windparks N. in einer Entfernung von 3,5 km. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 21. Juli 1999. Darüber hinaus seien die Ausgleichsmaßnahmen für zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft nicht ausreichend gesichert.
Am 28. Juni 2001 schloss die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen einen Vertrag zur Durchführung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Windpark“ gemäß §§ 11 und 124 BauGB. In § 7 dieses Vertrages ist vereinbart, dass der Vorhabenträger sämtliche Kosten, „die im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens, der Durchführung, der Erschließung und des Betriebes des Windparkprojektes anfallen“ trägt. In Abs. 2 des § 7 ist vorgesehen, dass der Vorhabenträger „als Entschädigung für allgemeine Beeinträchtigungen der Gemeinde für die sechs Anlagen insgesamt einen Strukturbeitrag in Höhe von 255.000,-- DM“ zahlt. Als Anlage zu dem Vertrag wurde eine Auflistung der zur Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen durch das geplante Windparkprojekt notwendigen Maßnahmen und Flächen aufgenommen, sowie Kopien der Pachtverträge mit dem jeweiligen Eigentümer der für die Ausgleichsmaßnahmen benötigten Flächen. Ebenfalls am 28. Juni 2001 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die Anregungen und Bedenken zum Bebauungsplan entsprechend den vorgelegten Vorschlägen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Im Amtsblatt des Landkreises L. vom 5. Juli 2001 ist der Bebauungsplan bekannt gemacht worden.
Der Bebauungsplan Nr. 3 „Windpark“ umfasst eine Fläche von ca. 102 ha intensiv bewirtschafteter Acker- und Grünlandflächen südlich der bebauten Ortslage der Gemeinde B.. Die ausgewiesene Fläche deckt sich im Wesentlichen mit der im Flächennutzungsplan (8. Änderung) der Samtgemeinde K. dargestellten Fläche sowie dem im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises L. vom 5. Oktober 1998 vorgesehenen Vorrangstandort für Windenergieanlagen. Festgesetzt ist ein Sondergebiet für Windenergieanlagen mit sechs durch Baugrenzen festgelegten Standorten für die Windenergieanlagen selbst. Die zum Betrieb der Windenergieanlagen erforderlichen baulichen Nebenanlagen und sonstigen Einrichtungen können auch außerhalb der Baugrenzen errichtet werden. In den Vorbemerkungen zu Veranlassung und Zielen der Planung wird in der Begründung ausgeführt, dass die Gemeinde B. vor dem Hintergrund der übergeordneten Planungen, die jeweils Vorrangstandorte für Windenergieanlagen in diesem Bereich festsetzen, keine Möglichkeit habe, Windenergieanlagen generell abzulehnen und deshalb die Möglichkeit selbst lenkend einzuwirken nur durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes wahrnehmen könne. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht vorgenommen worden, weil ein durchgeführtes Screening, das heißt die Prüfung der Umwelterheblichkeit, ergeben habe, dass für das Projekt keine UVP-Pflicht bestehe. Parallel zum Bebauungsplan sei ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt, der der Begründung als Anlage beigefügt werde. Die erforderlichen Maßnahmen seien in das Gesamtpaket des Bebauungsplanes integriert und rechtlich gesichert. Unter Ziff. 6.8 der Begründung – Sicherung der Maßnahmen – heißt es hierzu: „Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Darstellbarkeit wird keine Maßnahme im Bebauungsplan festgesetzt, sondern es wird von der Möglichkeit nach § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch gemacht, anstelle von Festsetzungen vertragliche Sicherungen der Maßnahmen zu wählen. Die einzelnen Kompensationsmaßnahmen, ihre Durchführung und ihr dauerhafter Bestand werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Landkreis L., Umweltamt, beziehungsweise durch eine Grundbucheintragung gesichert. Auch der städtebauliche Vertrag zwischen Gemeinde und Betreiber trägt dem Rechnung.“ Unter Ziff. 7 „Immissionsschutz“ der Begründung heißt es, dass hinsichtlich des von den Anlagen ausgehenden Lärms sowie des Schattenwurfs Gutachten angefertigt sind, die der Begründung als Anlage beigefügt wurden, und eine Verträglichkeit der Anlagen ergeben hätten. Unter Ziff. 14 „Finanzierung“ der Begründung heißt es: „ Es wird noch vor Satzungsbeschluss ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, in dem sich ein Vorhabenträger zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet.“
Der in der Begründung zum Bebauungsplan zitierte Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger ist vom Rat der Antragsgegnerin zusammen mit dem Satzungsbeschluss beschlossen worden. In § 3 der als Anlage zu dem Durchführungsvertrag genommenen Pachtverträge zwischen dem Vorhabenträger und den einzelnen Grundstückseigentümern über die Flächen, die für Ausgleichsmaßnahmen benötigt werden, vereinbaren die jeweiligen Vertragspartner die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gegenüber dem Landkreis mit dem Inhalt: „Die im Rahmen der Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen für die Errichtung der Windkraftanlagen gemäß den Nebenbestimmungen des Baugenehmigungsbescheides (Aktenzeichen und Datum offen gelassen) mit heimischen Obstbäumen ausgepflanzte Fläche keiner anderen Nutzung zuzuführen.“ Es folgt jeweils eine Beschreibung der einzelnen Maßnahmen, die durchzuführen sind. Die Grunddienstbarkeiten sind zurzeit noch nicht im Grundbuch eingetragen.
Gegen die inzwischen erteilten Baugenehmigungen für die im Bebauungsplan festgesetzten Windkraftanlagen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
Unter dem 14. November 2001 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie vorträgt: Sie werde durch den Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil ihr Wohngrundstück nur etwa 500 m von der Nordgrenze des Plangebietes entfernt sei. Zwischen ihrem Grundstück und dem Plangebiet liege freies unbebautes Gelände, das landwirtschaftlich genutzt werde. Sie werde deshalb durch Lärm, Schattenwurf und Reflexion von den geplanten Windkraftanlagen beeinträchtigt. Der Bebauungsplan sei nichtig, weil die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans sich nicht mehr ausschließlich am Gemeinwohl orientiert habe. Das ergebe sich daraus, dass die Antragsgegnerin einen Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger abgeschlossen habe, der materiell rechtswidrig sei. In diesem Vertrag habe sich der Vorhabenträger zur Übernahme sämtlicher Prozess- und Anwaltskosten verpflichtet sowie darüber hinaus zur Zahlung eines Strukturbeitrages in Höhe von 255.000,-- DM. Eine derartige Zahlung falle nicht mehr unter § 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Ein Nachweis für die im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens aufgestellte Behauptung der Antragsgegnerin, dass diese Summe für Straßenbau im Plangebiet gedacht sei, sei nicht geführt worden. Darüber hinaus sei bekannt, dass sich der Vorhabenträger zur Zahlung von 5.000,-- DM pro Jahr und pro Windenergieanlage an die Antragsgegnerin verpflichtet habe. Sofern die Antragsgegnerin behaupte, von derartigen Zahlungen sei ihr nichts bekannt, müsse darüber Beweis erhoben werden, dass eine entsprechende Klausel in den Verträgen zwischen der Beigeladenen und den einzelnen Grundstückseigentümern enthalten sei. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Üblichkeit derartiger Abreden reiche nicht aus, um diesen Durchführungsvertrag zu rechtfertigen. Der Bebauungsplan weise darüber hinaus Abwägungsmängel auf, da der Plan nur für die Flächen aufgestellt worden sei, für die die Beigeladene bereits Verträge zur Nutzung abgeschlossen habe. Daran zeige sich der Einfluss der zugesicherten Geldzahlungen auf die Abwägungsentscheidung. Weiterhin sei der Plan deshalb fehlerhaft, weil eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die in diesem Falle zwingend notwendig gewesen sei, fehle. Ebenso seien die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen für den zu erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft nicht im Bebauungsplan festgesetzt worden. Es sei vielmehr ausschließlich auf die in § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB eröffnete Möglichkeit öffentlich-rechtliche Verträge abzuschließen verwiesen. Aus der Begründung des Bebauungsplans sei in dieser Hinsicht lediglich zu entnehmen, dass entsprechende Ausgleichsflächen und wirksamer Sichtschutz für betroffene Nachbarn nicht gesichert seien. Im Übrigen hätte in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden müssen, dass der Windpark N. nur 3,5 km von dem geplanten Standort entfernt sei und damit der nach dem Abstandserlass für Windenergieanlagen geltende Abstand zwischen mehreren Windparks unterschritten sei.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan Nr. 3 „Windpark“ der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist sie darauf, dass bereits Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags beständen, da sich aus den eingeholten Gutachten zu Lärmschutz und Schattenwurf ergebe, dass an keinem der Immissionspunkte und damit auch nicht auf dem Grundstück der Antragstellerin unzumutbare Lärm- oder Lichtimmissionen zu erwarten seien. Der Bebauungsplan sei darüber hinaus formell und materiell rechtmäßig. Bedenken hinsichtlich des abgeschlossenen städtebaulichen Vertrages seien nicht begründet. § 11 Abs. 1 Satz 3 BauGB schließe Vereinbarungen zur Übernahme etwaiger Prozesskosten nicht aus. Der vereinbarte Strukturbeitrag werde entsprechend den Untersuchungen des Ingenieurbüros für Wegebau im Planbereich genutzt. Jährliche Zahlungen pro Windenergieanlage an die Gemeinde seien der Gemeinde nicht bekannt. Es stelle auch keinen Abwägungsmangel dar, wenn für die Planung Grundstücke ausgewählt würden, die für die Nutzung vorgesehen seien. Hinsichtlich der materiellen Anforderungen des § 1 a Abs. 2 Satz 3 BauGB sei der Plan nicht zu beanstanden. Es sei eine Umwelterheblichkeitsprüfung durchgeführt worden, die sich an den Vorgaben der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG orientiert habe. Man habe sich dabei auch auf die UVS zum Windpark K. stützen können. Der von der Antragstellerin angesprochene Abstandserlass verpflichte die Antragsgegnerin nicht dazu, mit einem neuen Windpark mindestens 5 km Abstand von bereits vorhandenen Windparks anderer Gemeinden zu halten. Im Übrigen umfasse der Windpark N. lediglich vier Windkraftanlagen, so dass schon deshalb eine negative Kumulationswirkung beider Windparks nicht zu befürchten sei. Beide Standorte lägen auf der Geest, deren Gelände nicht völlig eben sei, so dass die Vergleichbarkeit mit den Sichtweiten und der negativen Wirkung eines Windparks in der Marsch nicht gegeben sei. Die Kompensation der zu erwartenden Eingriffsfolgen nach § 1 a Abs. 3 BauGB sei durch Vereinbarungen zwischen der Antragsgegnerin und dem Vorhabenträger sowie dem Vorhabenträger und den Grundstückseigentümern sowie durch die auf der Grundlage dieser Nutzungsverträge zugunsten des Landkreises L. eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten langfristig sichergestellt. Der städtebauliche Vertrag sowie die Pachtverträge seien noch vor dem Satzungsbeschluss unterzeichnet worden.
Die Beigeladene beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist nicht zulässig. Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Es fehlt jedoch das ebenfalls für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens notwendige Rechtsschutzinteresse.
Zur Darlegung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügt es, wenn ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Dazu gehört auch das Geltendmachen einer Verletzung des Abwägungsgebotes (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 – 4 CN 2/98 -, BVerwGE 107, 215). Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang private Belange benannt, die in der Abwägung über den angegriffenen Bebauungsplan zu berücksichtigen waren. Das Wohnhaus der Antragstellerin liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Immissionspunkten 7 und 6, die für die Erstellung der Gutachten über zu erwartenden Lärmimmissionen und Schattenwurfdauer durch die Windenergieanlagen einbezogen wurden. Bereits daraus ergibt sich, welche privaten Interessen der Antragstellerin zu berücksichtigen waren. Angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft zu den in den Gutachten berücksichtigten Immissionspunkten war diese Betroffenheit der Antragstellerin für die Antragsgegnerin auch unschwer erkennbar.
Gleichwohl ist der Normenkontrollantrag unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Normenkontrollverfahren fehlt dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung auch bei einem Erfolg seines Normenkontrollantrags nicht verbessern kann (BVerwG, Urt. v. 28.4.1999 – 4 CN 5/99 -, BRS 62 Nr. 47; Beschl. v. 23.9.1997 – 4 BN 17/97 -, NVwZ 1998, 613; Beschl. v. 25.5.1993 – 4 NB 50/92 -, NVwZ 1994, 268; Beschl. v. 9.2.1989 – 4 NB 1.89 -, DVBl. 1989, 660; Beschl. v. 28.8.1987 – 4 N 3.86 -, DVBl. 1987, 1276). Zwar ist das Rechtsschutzbedürfnis dann – noch beziehungsweise schon – gegeben, wenn sich herausstellt, dass die jeweilige Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden gegebenenfalls in der Zukunft von Nutzen sein kann, weil mit dem Bebauungsplan mindestens ein Hindernis beseitigt wird, das dem Begehren des Antragstellers entgegensteht (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 – 4 CN 6/97 -, BRS 60 Nr. 44). Ein solcher Fall ist jedoch hier nicht gegeben.
Die Antragstellerin ist nicht Eigentümerin eines im Plangebiet selbst gelegenen Grundstücks, sondern wendet sich allein „als Nachbar“ gegen den Plan. Es geht ihr um die Abwehr der von den zu errichtenden Windenergieanlagen ausgehenden Einwirkungen, nicht dagegen um eigene planerische Möglichkeiten, die durch den Bebauungsplan berührt würden, da Grundstücke in ihrem Eigentum nicht von den Festsetzungen des Planes selbst erfasst werden. Das Begehren der Antragstellerin ist ersichtlich allein darauf gerichtet, die Errichtung von Windkraftanlagen auf dem gesamten in Aussicht genommenen Gelände vollständig zu verhindern. Diesem Ziel kann sie jedoch nicht näher kommen, wenn der Plan nichtig ist. Der Bebauungsplan erweitert nämlich nicht die planungsrechtlichen Möglichkeiten zur Errichtung der Windkraftanlagen, sondern schränkt sie im Gegenteil ein, so dass mit Wegfall des Planes eher „mehr“ als „weniger Windenergieanlagen“ in planungsrechtlich zulässiger Weise errichtet werden könnten. Der Bebauungsplan nimmt die im Regionalen Raumordnungsprogramm als Mindestnennleistung genannte Grenze von 9 MW als Obergrenze auf, die bei Nichtigkeit des Planes wegfiele und damit Raum für eine weitergehende Nutzung gäbe. Es handelt sich hier zwar um eine dem Außenbereich zugehörende Fläche, im Gegensatz zu der „üblicherweise“ gegebenen Konstellation werden durch den Bebauungsplan jedoch nicht die sich aus § 35 Abs. 2 BauGB ergebenden Hindernisse beseitigt.
Windenergieanlagen können vielmehr aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des § 35 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 2 BauGB auch dann an diesem Standort errichtet werden, wenn kein Bebauungsplan besteht. Die Fläche ist sowohl im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde K. als auch im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises L. als Fläche für Windenergienutzung dargestellt. Gegen die Rechtmäßigkeit dieser übergeordneten Pläne wendet sich die Antragstellerin nicht. Neben den bereits erteilten Baugenehmigungen, die von der Antragstellerin angefochten sind und mit denen die nach dem Bebauungsplan bestehenden Möglichkeiten bereits ausgeschöpft sind, könnten auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 und 3 BauGB bei Wegfall des Bebauungsplanes weitere Baugenehmigungen erteilt werden. Ihrem Ziel, Windenergieanlagen schlechthin zu verhindern, würde die Antragstellerin damit nicht näher kommen.
Der Fall ist insoweit vergleichbar mit der Situation, dass ein von Nachbarn angegriffenes Bauvorhaben bei Wegfall des Bebauungsplanes nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig ist und deshalb die Position des Nachbarn mit Wegfall des Bebauungsplans in planungsrechtlicher Sicht nicht verbessert wird (BVerwG, Beschl. v. 22.9.1995 - 4 NB 18/95 -, BRS 57 Nr. 38). Die Antragstellerin kann sich im Rahmen des Nachbarwiderspruchs/der Nachbarklage gegen die Baugenehmigungen zur Errichtung der Windenergieanlagen unabhängig vom Bestehen des Bebauungsplanes weiterhin auf die Unzumutbarkeit der von den Windenergieanlagen auf ihr Grundstück ausgehenden Einwirkungen berufen. Dieser Belang ist in gleicher Weise im Rahmen einer auf der Grundlage des § 30 BauGB wie des § 35 BauGB erteilten Baugenehmigung zu berücksichtigen. Die Antragstellerin kommt damit ihrem Ziel der Verhinderung der Windenergieanlagen beziehungsweise Verhinderung und Aufhebung von entsprechenden Baugenehmigungen durch die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplanes nicht näher. Sie muss im Gegenteil im Falle der Nichtigerklärung des Bebauungsplans mit weiteren Windkraftanlagen rechnen, weil Flächennutzungsplan und Regionales Raumordnungsprogramm das Plangebiet für Windenergienutzung als geeignet ausweisen, ohne eine „Obergrenze“ für die zulässige Windenergienutzung zu benennen.
Zu den materiellen Einwendungen der Antragstellerin gegen den Bebauungsplan gibt der Senat im Übrigen folgende Hinweise:
1. Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bestehen nicht. Nach dieser Vorschrift sind von den Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ziel der Planung ist, wie sich aus der Begründung (Seite 4) ergibt, das Bemühen der Gemeinde Einfluss zu nehmen auf die Errichtung von Windkraftanlagen in einem Gebiet, das durch das Regionale Raumordnungsprogramm als Fläche für die Windenergiegewinnung vorgesehen ist. Mit Hilfe der Planung soll auf die Anlagenstandorte und die dafür erforderliche Infrastruktur Einfluss genommen werden. Weiterhin soll auch die Zahl der zu errichtenden Anlagen begrenzt werden, weil das Regionale Raumordnungsprogramm nur eine Mindestleistung festlegt. Diese Überlegungen, die sich aus der Begründung zu dem Bebauungsplan ergeben, sind ausreichend.
2. Der Bebauungsplan steht auch im Einklang mit § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Zu diesen Zielen gehören auch die Regionalen Raumordnungspläne (§§ 3 Nr. 7, 9 ROG). Im Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis L. von 1999 ist die Samtgemeinde K. als Vorrangstandort für die Windenergiegewinnung mit einer Mindestnennleistung von 9 MW festgelegt (D3.5.05; Erläuterung 3.5 Seite 95). Der im Regionalen Raumordnungsprogramm festgelegte Vorrangstandort liegt im Bereich der Gemeinde B. und ist nahezu identisch mit dem nunmehr in dem angegriffenen Bebauungsplan ausgewiesenen Gebiet. Aus der Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung ergibt sich, dass die Antragsgegnerin dieses Gebiet nicht in einer diesen Zielen widersprechenden Weise überplanen konnte, sondern ihre Planung diesen Zielen der Raumordnung anpassen musste.
3. Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil im Aufstellungsverfahren eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt ist. Die Errichtung einer Windfarm mit sechs Windkraftanlagen fällt zwar unter Ziff. 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 245 c Abs. 2 BauGB finden diese Anforderungen aber dann keine Anwendung auf Bebauungsplanverfahren, wenn diese vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden sind. Der Rat der Antragsgegnerin hat am 15. Dezember 1998 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 3 gefasst und damit das Verfahren förmlich eingeleitet.
4. Der Bebauungsplan leidet auch nicht deshalb an Abwägungsmängeln, weil die Antragsgegnerin im Hinblick auf den von ihr mit dem Vorhabenträger abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag die Abwägung in unzulässiger Weise verkürzt hat beziehungsweise die Belange der Antragstellerin nicht in ausreichender Weise gesehen und berücksichtigt hätte. Die unzureichende Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft würde nur zur Feststellung des Bebauungsplanes als nicht wirksam führen.
Entgegen den Bedenken der Antragstellerin lässt sich ein Verstoß gegen die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zur Abwägung (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 – IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301/9) im Hinblick auf den Inhalt des zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen abgeschlossenen Durchführungsvertrags nicht feststellen. Die Antragstellerin sieht die Abwägung der Antragsgegnerin dadurch beeinflusst, weil diese ihre Entscheidung über die Aufstellung eines Bebauungsplans für Windenergienutzung sowie über die Verteilung der einzelnen Standorte wegen der vereinbarten Zahlung eines Strukturbeitrags in Höhe von 255.000,-- DM ausschließlich an den Interessen der Beigeladenen orientiert habe. Mögliche Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen abgeschlossenen Durchführungsvertrags können aber deshalb dahinstehen, weil eine Einflussnahme auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis im Sinne einer Abwägungsverkürzung einseitig zugunsten des Vorhabenträgers nicht zu erkennen ist. Dies ergibt sich aus der Planbegründung (Nr. 1.2), wonach sie sich für die Aufstellung des Bebauungsplans entschieden hat, weil sie vor dem Hintergrund des Regionalen Raumordnungsprogramms und des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde K. nur durch einen Bebauungsplan Einfluss darauf nehmen kann, wie viele Anlagen an welchen Standorten innerhalb des Vorrangstandortes für Windenergienutzung errichtet werden dürfen. Dass diese rechtlichen Vorgaben Beweggrund für die Aufstellung des Bebauungsplanes waren, ergibt sich auch aus dem Protokoll der Ratssitzung vom 15. Dezember 1998, in der der Aufstellungsbeschluss gefasst wurde und in der auch auf ein Schreiben des Landkreises an die Samtgemeinde Bezug genommen wurde, in dem dieser die Samtgemeinde und die Mitgliedsgemeinden auf ihre Verpflichtung, Vorrangflächen für Windenergienutzung auszuweisen, hinwies.
Wenn bereits ein Fehler im Abwägungsvorgang nicht erkennbar ist, entfällt auch die Möglichkeit, einen Einfluss auf das Abwägungsergebnis festzustellen (§ 214 Abs. 2 Satz 3 BauGB).
Fehler in der Abwägung der Antragsgegnerin, soweit es die persönliche Betroffenheit der Antragstellerin betrifft, sind nicht erkennbar. Die Antragstellerin muss nicht mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen hinsichtlich Lärm, Schatten und Aussicht durch die in dem Plan vorgesehene Aufstellung der Windenergieanlagen rechnen. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung insoweit Gutachten hinsichtlich der Lärmauswirkungen wie auch der Schattenwurfdauer der geplanten Standorte für sechs Windenergieanlagen zugrunde gelegt, die zwar nicht auf das Grundstück der Antragstellerin abstellen, aber einen Immissionspunkt in unmittelbarer Nachbarschaft betreffen. Die für diesen Immissionspunkt ermittelten Ergebnisse gelten auch für das Grundstück der Antragstellerin.
Die Antragsgegnerin hat einen landschaftspflegerischen Begleitplan zum Bestandteil der Begründung des Bebauungsplanes gemacht (Ziff. 6 Seite 14 ff. der Planbegründung), in dem die „ökologisch und grünordnerisch bedeutsamen Aspekte der Planung, die Eingriffsregelung einschließlich notwendiger Kompensationsmaßnahmen“ ausführlich und im Ergebnis ausreichend dargelegt werden. Der landschaftspflegerische Begleitplan enthält ausführliche Beschreibungen der durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen. Diese sind jeweils in die einzelnen Pachtverträge zwischen der Beigeladenen und den Grundstückseigentümern aufgenommen worden. In diesen Pachtverträgen verpflichten sich die Grundstückseigentümer, die Maßnahmen, die jeweils im Einzelnen aufgeführt sind, auf dem verpachteten Grundstück durchzuführen und eine entsprechende beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Landkreises L. gemäß den Nebenbestimmungen der zu erteilenden Baugenehmigung eintragen zu lassen.
Zur Sicherung der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen sind beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zugunsten des Landkreises grundsätzlich ausreichend (BVerwG, Urt. v. 23.8.1996 – 4 A 29/95 -, BRS 58 Nr. 237; Urt. d. Sen. v. 14.9.2000 – 1 K 5414/98 -; Urt. v. 12.9.2001 – 1 K 1345/00 –). Voraussetzung ist jedoch, dass eine entsprechende Dienstbarkeit im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Rat bereits eingetragen ist. Die hier gegebene bloße vertragliche Zusicherung der Eintragung einer solchen Dienstbarkeit in den Verträgen zwischen Vorhabenträger und jeweiligem Grundstückseigentümer reicht nicht aus.