Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.11.2002, Az.: 9 LA 248/02

Angemessenheit; Beitragskalkulation; Beitragspflicht; Beitragssatz; Beitragsschuld; Ermessen; Ermittlung; Kläranlage; Kommunalabgabe; Verbesserungsbeitrag; Vorausleistung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.11.2002
Aktenzeichen
9 LA 248/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 21.02.2002 - AZ: 12 A 3183/98

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Vorausleistungen dürfen nur auf eine künftige Beitragsschuld, also bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, und nur bis zum Erlass des endgültigen, später nicht zurückgenommenen Heranziehungsbescheids erhoben werden.

Die rechtmäßige Erhebung von Vorausleistungen setzt voraus, dass der endgültige Beitragssatz jedenfalls im Wesentlichen zutreffend ermittelt bzw. prognostiziert worden ist.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Verbesserungsbeitrag für die Kläranlage in {B.}. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage gegen den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 22. November 1994 als unbegründet abgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, der zunächst rechtswidrige Vorausleistungsbescheid habe rückwirkend durch die 2. Änderungssatzung vom 10. Dezember 1997 geheilt werden können, obwohl die Satzung erst nach Entstehen der Vorteilslage (am 7. Oktober 1996) sowie nach Erlass des endgültigen Heranziehungsbescheids (am 13. November 1996) in Kraft getreten sei und gleichzeitig zum Entstehen der endgültigen Beitragspflicht geführt habe. Bei der Überprüfung des streitigen Vorausleistungsbescheids sei - so hat das Verwaltungsgericht ferner ausgeführt - lediglich erheblich, ob die Rügen des Klägers zur Beitragskalkulation im Falle ihrer Begründetheit zu einem Beitragssatz führten, der den der Vorausleistung zugrundegelegten Beitragssatz von 1,80 DM pro m² Beitragsfläche unterschreite; davon könne nicht ausgegangen werden.

2

Der gegen diese Rechtsansichten gerichtete und auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) sowie § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Allerdings ergibt sich dies nicht bereits daraus, dass die vom Verwaltungsgericht zur Heilung rechtswidriger Vorausleistungsbescheide vertretene Auffassung unvereinbar ist mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats und der überwiegenden Meinung im Schrifttum, wonach Vorausleistungen nur auf eine künftige Beitragsschuld, also bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, und nur bis zum Erlass des endgültigen, später nicht zurückgenommenen Heranziehungsbescheids erhoben werden dürfen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 23.8.1989 - 9 L 153/89 - NSt-N 1989, 358 = NdsRpfl. 1990, 26; Beschl. v. 18.12.2001 - 9 LA 3491/01 - und v. 21.2.2002 - 9 LB 4156/01 -; OVG Koblenz, Urt. v. 25.6.1991 - 6 A 12559/90 - NVwZ-RR 1992, 160; Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2002, § 8 Rdnr. 1061; Driehaus, in: Driehaus, aaO, § 8 Rdnrn. 124, 135). Im Zusammenhang mit dieser Abweichung hat der Kläger nur den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, die aber wegen der bereits vorhandenen Rechtsprechung und des deshalb fehlenden Klärungsbedarfs nicht besteht.

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Die Berufung ist aber deshalb zuzulassen, weil der Kläger entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargetan hat, dass ernstliche Zweifel auch an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht bestehen, es sei für die Rechtmäßigkeit der Vorausleistungserhebung ausreichend, dass ein endgültiger Beitragssatz von mindestens 1,80 DM kalkuliert werden dürfe. Diese Auffassung ist unvereinbar mit § 6 Abs. 7 Satz 1 NKAG. Nach dieser Vorschrift können die Gemeinden auf die künftige Beitragsschuld angemessene Vorausleistungen erheben. Über die Höhe der Vorausleistung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen ihrer Ermessensausübung hat sich die Gemeinde an den Kriterien zu orientieren, die in der Rechtsprechung zum Begriff der Angemessenheit aufgestellt worden sind (vgl. z.B. Urt. d. Senats v. 8.12.1998 - 9 L 6811/96 - NdsVBl 1999, 144 = dng 1999, 62 (Ls) = NSt-N 1999, 347 = NdsRpfl. 1999, 182; Urt. v. 26.6.1996 - 9 L 6469/93 -; Driehaus, aaO, § 8 Rdnr. 135; Klausing, aaO). Für die rechtliche Beurteilung kann insoweit vor allem entscheidend sein, welchen Prozentsatz vom endgültigen Beitrag die Vorausleistungserhebung ausmachen soll. So ist beispielsweise eine Vorausleistungserhebung in Höhe von 80 oder 100 % des endgültigen Beitrags nur unter bestimmten Voraussetzungen noch angemessen, während eine Unangemessenheit bei niedrigeren Prozentsätzen immer weniger wahrscheinlich wird (vgl. z.B. Urt. des beschließenden Senats v. 8.12.1998, aaO). Eine sachgerechte Ermessensausübung sowie eine rechtliche einwandfreie Beurteilung der Angemessenheit setzen folglich nicht zuletzt wegen der Maßgeblichkeit des Prozentsatzes voraus, dass der endgültige Beitragssatz jedenfalls im Wesentlichen zutreffend ermittelt bzw. prognostiziert worden ist.

4

Im hier zu entscheidenden Fall hat der Rat der Beklagten den endgültigen Beitragssatz auf 2,33 DM festgesetzt. Gleichzeitig hat er sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens für die Erhebung einer Vorausleistung von 1,80 DM und damit für eine Vorfinanzierung in Höhe von etwas unter 80 % des endgültigen Beitrags ausgesprochen. Bei der Festlegung des Vorausleistungsbeitragssatzes von 1,80 DM war es für den Rat der Beklagten keineswegs unerheblich, sondern gerade wesentlich, dass ein endgültiger Beitragssatz von 2,33 DM rechtmäßig festgesetzt werden darf. So heißt es in der Niederschrift über die Ratssitzung vom 10. Dezember 1997, dass „aufgrund des ... festgesetzten endgültigen Verbesserungsbeitrags von 2,33 DM/m² Beitragsfläche ... eine angemessene Vorausleistung in Höhe von 1,80 DM/m² Beitragsfläche festgesetzt“ wird. Wäre nur ein deutlich niedrigerer endgültiger Beitragssatz, etwa von 1,90 DM, noch rechtmäßig gewesen, so hätte der Vorausleistungsbeitragssatz sowohl bei Beachtung des Angemessenheitsgebots als auch bei Anwendung der für den Rat maßgeblichen Ermessenskriterien, insbesondere des gewählten Prozentsatzes, nicht auf 1,80 DM festgesetzt werden können. Demnach ist es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts für die Rechtmäßigkeit einer Vorausleistung in Höhe von 1,80 DM sehr wohl bedeutsam, ob die Rügen des Klägers gegen die Kalkulation des endgültigen Beitragssatzes durchgreifen und der höchstens zulässige endgültige Beitragssatz deshalb deutlich unter 2,33 DM liegt. Die vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Rechtsauffassung herangezogene Rechtsprechung des beschließenden Senats im Urteil vom 26. Juli 2000 (- 9 L 4640/99 - NSt-N 2000, 353 = dng 2000, 189) greift in Fällen der vorliegenden Art nicht, weil es nicht um die Folgen von Kalkulationsfehlern auf den Beitragssatz, sondern um die nach § 6 Abs. 7 Satz 1 NKAG zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Höhe des Vorausleistungsbeitragssatzes geht.