Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.11.2002, Az.: 1 ME 151/02

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.11.2002
Aktenzeichen
1 ME 151/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 36297
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2002:1115.1ME151.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 14.05.2002 - AZ: 12 B 756/02

Fundstellen

  • BRS 2003, 11-13 (Volltext mit amtl. LS)
  • BRS-ID 2003, 11-13
  • BauR 2003, 659-665 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 2003, 221
  • NVwZ-RR 2003, 486-491 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 2003, 165-170

Tenor:

  1. Die Beschwerden des Antragsgegners und beider Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 12. Kammer - vom 14. Mai 2002 werden zurückgewiesen.

    Der Antragsgegner und die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zu 1/3; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

    Unter Änderung der Streitwertfestsetzung im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug sowie für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- ... (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin und die Beigeladene zu 2) sind Mitglieder der Samtgemeinde G., deren Sitz in der Antragstellerin ist. Die Gebiete dieser beiden Mitgliedsgemeinden stoßen unmittelbar aneinander. Die Antragstellerin wendet sich gegen die vom Antragsgegner der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung für einen sogenannten "Nahversorgungsmarkt", der in einem von der Beigeladenen zu 2) festgesetzten Mischgebiet verwirklicht werden soll. Das Vorhaben liegt rund 1 km bis 1,3 km von den beiden Lebensmittelmärkten im Gebiet der Antragstellerin entfernt, deren Existenz diese mit dem Eilantrag sichern will. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag mit dem angegriffenen Beschluss, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, stattgegeben und dazu insbesondere ausgeführt: Das Vorhaben sei auch in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 14. März 2002 großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO und daher in einem Mischgebiet nicht zulässig. Selbst wenn man das vom Bundesverwaltungsgericht unter dem 22. Mai 1987 gefundene Maß von rund 700 m- Verkaufsfläche nicht mehr als gültig ansehe, sondern angemessenen modernen Einkaufsgewohnheiten anpassen wolle, könne die Grenze zur Großflächigkeit nicht erst bei 1.000 m- Verkaufsfläche liegen. Das streitige Vorhaben solle eine Verkaufsfläche von 1.078 m- haben. Die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO - die Geschossfläche liege bei knapp 1.600 m- - sei nicht widerlegt. Der Antragsgegner habe sich mit der Stellungnahme, welche die Industrie- und Handelskammer H. -I. im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan der Beigeladenen zu 2) Nr. 15 "J." (dieser ist zusammen mit dem Bebauungsplan Nr. 18 "J." der westlichen Nachbargemeinde K. aufgestellt worden) unter dem 14. Dezember 2001 abgegeben habe, nicht ausreichend auseinander gesetzt. Er habe sogar eine weitere, aus Anlass dieses Vorhabens zunächst beabsichtigte Anfrage wieder zurückgezogen. Die Antragstellerin habe auch ausreichend dargetan, dass das damit objektiv rechtswidrige Vorhaben nachhaltige Auswirkungen auf ihre Versorgungsstruktur haben werde.

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Dagegen richten sich die Beschwerden aller übrigen Beteiligten. Diese führen insbesondere aus, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei das Vorhaben nicht großflächig. Das Verwaltungsgericht habe einen veralteten Maßstab angelegt. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom Mai 1987 seien infolge merklich veränderten Konsumentenverhaltens überholt; neuerer obergerichtlicher Rechtsprechung entspreche es daher, die Grenze zur Großflächigkeit deutlich anzuheben. Diese werde hier nicht überschritten. Denn mehrere der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Bereiche gehörten gar nicht zur Verkaufsfläche. Die Regelvermutung sei widerlegt. Die Antragstellerin habe es entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht vermocht, eine Verletzung ihrer gemeindlichen Rechte glaubhaft zu machen.

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Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere rechtzeitig begründet worden. Sie haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.

4

Entgegen der Annahme der Beigeladenen zu 1) steht der Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung dieses Eilverfahrens zur Seite. Dieses würde namentlich selbst dann nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, wenn diese sich, wie die Beigeladene zu 1) meint, vorbehaltlos und uneingeschränkt dafür interessierte, den streitigen Lebensmittelmarkt auf ihrem Gemeindegebiet verwirklicht zu sehen. Denn Ziel ihres Eilantrages ist es sicherzustellen, dass ausreichende Versorgungsstrukturen in ihrem Gemeindegebiet vorhanden sind, welche eine Versorgung der nichtmotorisierten Bevölkerung sicherstellen. Dieses Ziel würde gerade bei einer Verwirklichung des streitigen Marktes im Bereich der Antragstellerin, etwa im Knie zwischen der L. - und der M. Straße nicht gefährdet. Eine leichtere Möglichkeit, die befürchtete Gefährdung der Versorgung von nichtmotorisierten Einwohnern abzuwenden als durch Stellung dieses Eilantrages, steht der Antragstellerin schon deshalb nicht zu Gebote. Es kommt im Übrigen hinzu, dass die Antragstellerin, wie am Ende dieses Beschlusses auszuführen sein wird, nach der Senatsrechtsprechung (vgl. insbesondere Beschl, v. 31.10.2000 - 1 M 3407/00 -, NST-N 2001, 159 = NdsRpfl. 2001, 277 und v. 21.2.2002 - 1 MN 4128/01 -, V.n.b.) durch § 2 Abs. 2 BauGB gehalten ist, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um in dem durch § 2 Abs. 2 BauGB ja nicht ausgeschlossenen zwischengemeindlichen Konkurrenzkampf zu bestehen. Dazu gehört auch/gerade, sich um die Ansiedlung attraktiver Märkte zu bemühen und so möglichen Kaufkraftabflüssen zu begegnen.

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Die angegriffene Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei kommt es auf die Auswirkungen nicht an, welche das angegriffene Vorhaben auf die Versorgungssituation im Bereich der Antragstellerin hat. Denn das Vorhaben ist nach dem derzeit absehbaren Stand der Dinge planerisch objektiv unzulässig, weil es nur in einem Sondergebiet verwirklicht werden könnte. Bei dessen Planung hätten die Beigeladene zu 2) und die Samtgemeinde G. das Maß der Auswirkungen ermitteln müssen, welches das angegriffene Vorhaben auf die Versorgungsstruktur der Antragstellerin haben kann. Dieses Defizit bereits begründet die Verletzung gemeindenachbarlicher Rechte, welche die Antragstellerin jedenfalls jetzt zur Abwehr des Vorhabens berechtigt. Im Einzelnen ist auszuführen:

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Das angegriffene Vorhaben ist im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO großflächig. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. insbes. d. Entscheidungen v. 22.5.1987 - 4 C 30.86 -, NVwZ 1987, 969 = ZfBR 1987, 256 = Buchholz 310, § 75 VwGO Nr. 13 u. - 4 C 19.85 -, NVwZ 1987, 1076 = BauR 1987, 528 [BVerwG 22.05.1987 - 4 C 19.85] = DVBl. 1987, 1006 = BRS 47 Nr. 56) ist geklärt, dass ein Betrieb nicht erst dann großflächig ist, wenn seine Geschossfläche den Umfang erreicht, der gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO die sogenannte Regelvermutung auslöst. Der Begriff der Großflächigkeit hat vielmehr eigenständige Bedeutung, für welche die Verkaufs- und nicht die Geschossfläche maßgebend ist. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer ist das in den zitierten Entscheidungen gefundene Ergebnis, die Verkaufsflächenobergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung sei nicht wesentlich unter 700 m-, aber auch nicht wesentlich darüber anzusiedeln, durch die seither verstrichene Zeit und das darin gewandelte Einkaufsverhalten der Bevölkerung nicht so weit überholt, dass eine Verkaufsfläche der hier vorhandenen Größe noch unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit bliebe. Richtig ist zwar, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Fläche unter Berücksichtigung des seinerzeit gepflegten Einkaufsverhaltens der Bevölkerung und den Gegebenheiten im Einzelhandel ermittelt hatte. Selbst wenn sich beides in der Zwischenzeit erheblich gewandelt haben sollte, rechtfertigt dies entgegen den Ausführungen von Berghäuser, Berg und Brendel (BauR 2002, 31, 34 f.), auf welche sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen stützen, nicht die Annahme, nunmehr seien auch Verkaufsflächen von über 800 m- beziehungsweise 1.000 m- noch nicht als großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauNVO anzusehen. Der Senat hat es schon in seinem Beschluss vom 27. April 2001 (- 1 MB 1139/01 -, BauR 2001, 1239 [OVG Niedersachsen 26.04.2001 - 1 MB 1190/01]) abgelehnt, in Eilverfahren von der vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) gefundenen "Marge" abzuweichen und den Schwellenwert für die Großflächigkeit merklich über die dort gefundenen 700 m-zu hieven. Der Senat hat dazu ausgeführt:

7

Das Verwaltungsgericht hat (auf S. 4 ff des Beschlussabdrucks) zutreffend dargelegt, dass der angegriffene Verbrauchermarkt wegen seiner Verkaufsfläche nicht in einem allgemeinen Wohngebiet verwirklicht werden kann. Dort sind nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990 lediglich der Versorgung des Gebiets dienende Läden zulässig. Der Versorgung des Gebiets dienen Läden nicht mehr, die im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1990 "großflächig" sind. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind gerade nicht mehr auf die Versorgung des Gebiets beschränkt. Sind sie großflächig, dürfen sie daher nicht mehr in einem der Baugebiete nach §§ 2 bis 7 BauNVO verwirklicht werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl, v. 8.1.1986 - 6 B 164/95 -, BauR 1986, 187 f. = ZfBR 1996, 87; König/Roeser/Stock, BauNVO 1999, § 4 Rdnr. 25). Als noch nicht großflächig sind nach dem derzeit gesicherten Stand der Erkenntnisse, welche in einem Eilverfahren zugrunde zu legen sind, indes nur Supermärkte mit einer Verkaufsfläche von maximal in etwa 700 m-anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1987 - 4 C 19.85 -, BRS 47 Nr. 56 = NVwZ 1987, 1076 = DVBl 1987, 1006 [BVerwG 22.05.1987 - 4 C 19.85]; Senatsurt. v. 30.3.1989 - 1 A 72/88 -, BRS 49 Nr. 68; OVG Münster, Urt. v. 5.9.1997 - 7 A 2902/93 -, BauR 1998, 309, 311; König/Roeser/Stock, a.a.O., § 11 Rdnr. 56; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar, Stand: Juni 1996, § 4 BauNVO Rdnr. 13, S. 12; Kohlhammer-Ziegler, Kommentar, Stand: Dezember 1992, § 4 BauNVO Rdnr. 6). Der Senat folgt nicht der Auffassung von Fickert/Fieseler (BauNVO, 9. Auflage, § 11 Tz. 19.9), wonach entsprechend heutiger Marktpraxis und dem Willen des Gesetzgebers die Grenze der in einem allgemeinen Wohngebiet noch zulässiger Verkaufsfläche von Läden nicht (schematisch) bei 700 m-, sondern etwa bei 800 m- anzusetzen sei. Für den (vermeintlichen) Willen des Gesetzgebers berufen sich diese Autoren auf die Entscheidung des BW-VGH vom 20. Mai 1985 (- 3 S 309/84 -, ESVGH 35, 249). Diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht, dem der Senat folgt, indes in der oben zitierten Entscheidung vom 22. Mai 1987 (a.a.O.) korrigiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat namentlich nicht die Rechnung gelten lassen, ausgehend von der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und einem bestimmten Verhältnis von Verkaufs- und Lagerfläche könne die Großflächigkeit erst bei 1.000 m- beginnen. Vielmehr komme dem Merkmal der Großflächigkeit eine eigenständige Bedeutung zu, welche von der Grenze nicht einmal mittelbar abhängig sei, ab der negative städtebauliche Auswirkungen (widerleglich) vermutet werden. Bei der Ermittlung dessen, was noch als der Versorgung des Gebiets dienender Laden anzusehen ist, ist zwar den städtebaulichen und marktwirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, dass Käuferansprüche und -erwartungen gestiegen sind. In einem der Versorgung eines Gebiets dienenden Laden muss heutzutage ein Warensortiment von gut 3.000 Artikeln vorgehalten werden. Es kommt hinzu, dass der unumkehrbare Trend zu Selbstbedienungsläden einen dementsprechenden Bedarf an Verkehrsflächen u.a. für die Einkaufswagen sowie zur Präsentation der Waren zur Folge hatte. Das hat nach bislang gesicherter Erkenntnis jedoch nur zur Folge gehabt, dass der Versorgung eines Gebiets dienende Lebensmittelläden eine Verkaufsfläche von 200 bis etwa 600 m- haben durften. Nur hierauf bezieht sich die Bemerkung von Fickert/Fieseler (BauNVO, Kommentar, 9. Aufl. 1998, § 4 Teil Ziff. 5.4), die Überschreitung oder Unterschreitung dieses Maßes um etwa 50 m- sei unerheblich, sofern der Betreiber den Nachweis führen könne, für die Versorgung des Wohngebiets sei die beabsichtigte Verkaufsfläche nicht unangemessen groß. Schon bei etwa 700 m- ist indes die Grenze erreicht, die § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1990 dem Anwendungsbereich der §§ 2 bis 7 BauNVO 1990 zieht. An dieser "Maximalgrenze" ist es nicht mehr möglich, weitere 40 oder 50 m- Verkaufsfläche hinzuzufügen, ohne damit den Bereich zu verlassen, der den Läden gezogen ist, welche noch der Versorgung des Gebiets zu dienen bestimmt und nur dort zulässig sind. Es mag sein, dass eine gründliche Untersuchung in einem Hauptsacheverfahren (u.a. durch Befragung einer Industrie- und Handelskammer) zu dem Ergebnis führt, der Trend zur Vergrößerung der Verkaufsflächen habe in einem Maße angehalten, dass auch Märkte in der hier in Rede stehenden Größenordnung von etwa 742 m- als - noch - der Versorgung dienend i.S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990 würden angesehen werden können. Gesicherte Erkenntnis ist dies bislang indes nicht mit der Folge, dass ein weitergehender Stand der Erkenntnisse im Eilverfahren nicht zugrundegelegt werden kann. Die (erst jetzt vorgelegte) Äußerung der E.GmbH vom 12. Januar 2001 belegt noch nicht das Gegenteil. Abgesehen davon, dass es sich um Parteivortrag handelt, wird darin lediglich pauschal, d.h. ohne Angabe zu Standorten und ihren planerischen Ausweisungen behauptet, "bereits seit einigen Jahren" lägen die rentablen und zukunftsfähigen Mindestgrößen von Discountmärkten bei 600 bis 800 m- Verkaufsfläche und für Vollsortimentsläden bei 800 bis 900 m-. Die ins einzelne gehende Darlegung ist dies nicht. Das Eilverfahren ist nicht dazu bestimmt, dem durch eine dem Hauptsacheverfahren nahekommende Beweiserhebung nachzugehen. Das gilt hier vor allem deshalb, weil Gründe nicht ersichtlich sind, welche es dem Beigeladenen unmöglich machten, d.h. es ausschlössen, sich zumindest einstweilen mit einer um ca. 40 m- geringeren Verkaufsfläche zu begnügen und Erweiterungen bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens anzufügen.

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Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Es übersieht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen keineswegs allein von dem seinerzeitigen Einkaufsverhalten der Bevölkerung und den Gegebenheiten des Einzelhandels hatte leiten lassen. Maßgebliche Stütze dieser Auffassung, die Schwelle zur Großflächigkeit sei etwa bei 700 m- Verkaufsfläche anzusiedeln, waren vielmehr Betrachtungen zum Verhältnis von Verkaufsfläche als Maßstab für die Großflächigkeit und Geschossfläche als Auslöser der sogenannten Regelvermutung. Selbst wenn man berücksichtige, dass das Verhältnis zwischen Verkaufs- und Geschossfläche im Allgemeinen 2: 3 betrage, habe der Verordnungsgeber mit dem eigenständigen Tatbestandsmerkmal der Großflächigkeit auch erreichen wollen, dass auch Betriebe von unter 1.000 m- Verkaufsfläche die bei Überschreitung einer Geschossfläche von seinerzeit 1.500 m- vermuteten Wirkungen haben (können). Dieser Ansatz hat seine Wirkungen nicht durch die 3. Verordnung der Baunutzungsverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2665) verloren, auf die die Beigeladene zu 1) verweist und mit der die Schwelle der Regelvermutung von 1.500 m- auf 1.200 m- Geschossfläche gesenkt worden ist. Gerade wenn der Änderungsverordnungsgeber sich dabei auch von der oben genannten 2/3-Regel hat leiten lassen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 9. Aufl., § 11 Tz. 26.3), dann lässt sich aus dieser Änderungsverordnung eher das Gegenteil des von der Beigeladenen zu 1) für richtig gehaltenen Ergebnisses (erst bei Überschreitung der 1.000-m--Grenze sei ein Betrieb großflächig beziehungsweise Eingreifen der Vermutensregelung erst ab einer Geschossfläche von 2.000 m-!; siehe ihr Schriftsatz vom 19. Juni 2002) herleiten (anders allerdings BVerwG, Urt. v. 22.5.1987 - 4 C 19.85 -, a.a.O. am Ende: Aus der 3. Änderungsverordnung lasse sich für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts herleiten). Selbst wenn man die letztgenannte Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts aufnimmt und der Auffassung wäre, mit der Absenkung der Vermutungsschwelle seien keine dem Beschwerdeführer nachteiligen Folgerungen in der Gestalt noch weitergehender Absenkung der Schwelle zur Großflächigkeit abzuleiten, wäre aus der 3. Änderungsnovelle zumindest herzuleiten, dass jedenfalls eine so weitgehende Erhöhung der Schwelle zur Großflächigkeit nicht veranlasst ist, wie dies nach den nachstehenden Ausführungen zur Höhe der Verkaufsfläche zu einer Beschwerdestattgabe erforderlich wäre. Denn die Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Regelverhältnis zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche sind durch die Änderungsverordnung gerade nicht überholt worden. Soll daneben noch der vom Bundesverwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte Gedanke aufrechterhalten werden, der Verordnungsgeber habe mit dem Merkmal der Großflächigkeit die Möglichkeit offen halten wollen, Betriebe wegen der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nur vermuteten Auswirkungen auch unterhalb der 2/3-Schwelle, das heißt jetzt also unterhalb von 800 m-in Sondergebiete zu verweisen, dann kann die Schwelle zur Großflächigkeit nicht, wie von den Beschwerdeführern für richtig gehalten, merklich über 800 m- liegen.

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Auch die weiteren Folgerungen, welche namentlich die Beigeladene zu 1) aus dem vermeintlich so eindeutig geänderten Einkaufsverhalten der Bevölkerung zieht, zeigen, dass die von den Beschwerdeführern für richtig gehaltene Anhebung der Schwelle zur Großflächigkeit nicht richtig sein kann. Denn namentlich die Überlegungen im Schriftsatz der Beigeladenen zu 1) vom 19. Juni 2002 laufen auf nichts anderes hinaus als auf eine Außerachtlassung des Verordnungstextes. Die Berücksichtigung des Einkaufsverhaltens kann indes nicht so weit gehen, dass der ausdrückliche Gesetzesbefehl ignoriert und die Vermutensschwelle erst ab einer Geschossfläche von 1.500 m- bis 2.000 m- eingreifen kann. Dass dies nach wie vor nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, zeigt das von der Seite der Antragstellerin dokumentierte Scheitern von Bemühungen, den Verordnungstext entsprechend dem vermeintlich so eindeutigen Einkaufsverhalten ändern zu lassen (vgl. Bericht der Arbeitsgruppe des Bundesministeriums Bau vom 30. April 2002 "Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO", ZfBR 02, 598).

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Ist daher nach den vorstehenden Ausführungen anzunehmen, jedenfalls bei einer Überschreitung einer Verkaufsfläche von 800 m- sei die Annahme eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes begründet, so kommt hier selbständig tragend hinzu, dass das streitige Vorhaben mit 1.012 m- sogar die Schwelle überschreitet, welche (vermeintlich) auch der Träger des streitigen Vorhabens, die Beigeladene zu 1), ziehen will. Den Beschwerdeführern ist Recht zu geben, dass der Begriff der Verkaufsfläche gesetzlich nicht definiert ist. Die vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 27. April 1990 (- 4 C 36.87 -, BauR 1990, 571 f.) angestellten Überlegungen sind nicht vollständig einschlägig. Denn sie betrafen einen Bebauungsplan, der ein Sondergebiet festgesetzt und darin eine Verkaufsfläche von maximal 8.000 m- bestimmt hatte. Da die Gemeinde bei der Bestimmung des Inhalts von Sondergebieten vergleichsweise frei ist, war es der seinerzeit betroffenen Gemeinde unbenommen, die Verkaufsfläche nach einem Erlass des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen, Wirtschaft und Verkehr zu definieren. Das ist aber nicht zwingend mit dem für § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauNVO 1990 maßgeblichen Begriff der Großflächigkeit identisch. Denn es wäre nicht gangbar, die Großflächigkeit, deren Inhaltsbestimmungen nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1987 nicht nach großen und kleinen Gemeinden unterschiedlich bestimmt werden darf, nach Maßgabe ministerieller Erlasse von Bundesland zu Bundesland verschieden auszugestalten. Gerechtfertigt aber ist es, sich an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1990 anzulehnen. Verkaufsfläche ist danach grundsätzlich all das, was nicht Lager und dazu bestimmt ist, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern. Dabei ist auf Raumeinheiten abzustellen und nicht auf Bereiche innerhalb eines Raumes. Denn auch solche Bereiche, in die Kunden etwa aus Sicherheitsgründen (Kassen) oder solchen der Hygiene (Verkaufsstände für Fleisch, Fisch, Geflügel, Wurst) nicht eintreten dürfen, verfolgen das Ziel, den Kunden zu einer bestimmten Art von Kauf zu animieren. Dementsprechend hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. April 2001 (- 1 MB 1190/01 -, BauR 2001, 1239) die folgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hannover in dessen Beschluss vom 30. Januar 2001 - 4 B 109/01 -, V.n.b., gebilligt:

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"Die hilfsweise von dem Beigeladenen angeführte "Herausrechnung" von Flächen, die hinter den Tresen für Schlachter und Bäcker gelegen sind, kommt nicht in Betracht. Es handelt sich dabei gerade nicht um ein Lager. Sondern von dort werden die bereits in den Verkaufsraum geschaffenen Waren dem Kunden zur Auswahl präsentiert. Die organisatorische Abwicklung, die darin besteht, dass der Kunde sich die Ware nicht selbst aus dem Regal nimmt, sondern sich des Personals bedienen muss, ist allein dem Kundenservice und hygienischen Gründen geschuldet. Sie ändert aber nichts an der Tatsache, dass von dort aus die Ware dem Kunden übergeben wird."

12

Dementsprechend ist die Verkaufsfläche in größeren Lebensmittelmärkten weder um die Zonen der "eigentlichen Kassen", noch um die der sogenannten Verkaufsinseln zu mindern, welche rundherum von Kunden umstanden/umlaufen werden können und in denen separat beispielsweise Wurst, Käse, Fisch und sonstige frisch zu portionierende Waren auf Geheiß des Kunden abgepackt und mit einem individuell errechneten Preis versehen werden. Keine unterschiedliche Behandlung haben folgerichtig auch die Bereiche zu erfahren, welche zwischen der Fleisch- und der Wursttheke und einer Wand des Verkaufsraumes liegen und aus Hygienegründen von Kunden nicht betreten werden dürfen. Dieser Teil des Raumes gehört zum Verkaufsraum dazu. Denn ohne das Personal ließen sich Wurst und Fleisch nicht in dieser Weise verkaufen. Zum Verkaufsraum gehören schließlich auch die von den Beschwerdeführern sogenannten Vorkassezonen, das heißt die Bereiche, in denen sich Kunden aufhalten, nachdem sie ihre Waren bezahlt haben. Denn der Vorgang des Verkaufs von Lebensmitteln und sonstigen dort angebotenen Waren ist nicht vollständig abgeschlossen, wenn die Kunden ihre Ware nach deren Bezahlung wieder vom Band genommen und in den Einkaufswagen verstaut haben. Vielmehr muss danach das Wechselgeld geprüft und sortiert, unter Umständen die Rechnung an Ort und Stelle kontrolliert (spätere Reklamationen werden meistens nicht angenommen), die Waren ordnungsgemäß verstaut und sonstige Nachbereitungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die sogenannte Vor-(eher: Nach-)kassenzone stellt damit einen unverzichtbaren Bestandteil eines Verkaufsvorganges dar. Es ist - überspitzt ausgedrückt - eben nicht möglich, den Kunden unmittelbar von der Kasse in die freie Luft zu entlassen.

13

Damit ergibt sich auf der Basis der Angaben der Beschwerdeführer folgende Berechnung: 905,31 m- zuzüglich 49,40 m- für die Fleischerei und 57,46 m- sogenannte Vorkassenzone = 1.012,17 m-. Ob die von einem Dritten betriebene "Bäckerei" mit 43,47 m- hinzuzurechnen ist, kann offen bleiben, weil schon mit 1.012 m- die Grenze zur Großflächigkeit - auch auf dem Boden der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer - überschritten ist.

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Zu Lasten des Vorhabens greift die Vermutensregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1990 ein. Keiner weiteren Ausführung bedarf zunächst, dass diese nicht, wie die Beschwerdeführerin zu 1) meint, angesichts der rasanten Entwicklung im Bereich des Lebensmittelverkaufs auf 2.000 m- Geschossfläche oder gar noch größere Flächen erweitert werden kann. Sie ist durch die Verordnung ausdrücklich und eindeutig festgelegt. Eine korrigierende "Auslegung" gibt es daher nicht. Eine solche stellte vielmehr einen verkappten Akt der Gesetzgebung dar, welcher einem Gericht grundsätzlich versagt ist. Außerdem hat es der Verordnungsgeber zwischenzeitlich ausdrücklich abgelehnt, die Vermutensregel zu ändern. Das ergibt sich aus dem von der Antragstellerseite vorgelegten Bericht der Arbeitsgruppe Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO.

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Wie die Vermutensregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1990 zu handhaben ist, hat das Bundesverwaltungsgericht erst kürzlich in seinem Beschluss vom 9. Juli 2002 (- 4 B 14.02 -, Juris, sonstige V.n.b.) dargelegt. Danach stellt die Vermutensregel im Prinzip nichts anders dar als eine Art der Typisierung, derer sich der Gesetzgeber auch bei der Festlegung von Nutzungsarten im Sinne der §§ 2 bis 9 BauNVO bedient. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO stellt damit eine Zulässigkeitsschranke auf, welche Genehmigungsbehörden und Gerichte beidermaßen bindet und nicht dadurch widerlegt werden kann, dass die vom Gesetz kraft Typisierung vermuteten tatsächlichen Auswirkungen des in Rede stehenden Marktes gutachterlich ermittelt werden. Die Vermutung kann gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nur dann und dadurch widerlegt werden, wenn/dass die betriebliche oder städtebauliche Situation nicht der entspricht, welche der Regelvermutung als typisch zugrunde gelegt worden ist. Solche Gesichtspunkte können begründet sein durch die Größe oder Gliederung der in Rede stehenden Gemeinden und ihrer Ortsteile (das ist insofern also anders als bei der Großflächigkeit, welche unabhängig von Größe und Gliederung einer Gemeinde einheitlich für das gesamte Bundesgebiet zu beantworten ist), durch Einrichtungen zur verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, das Warenangebot des in Rede stehenden Betriebes oder seine besondere Zuordnung zu einem Wohngebiet.

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Solche Gesichtspunkte sind nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen Sichtung des vorhandenen Sach- und Streitstoffes hier nicht zu erkennen.

17

Die Gemeindegröße können die Beschwerdeführer gerade nicht als Merkmal der Atypik ins Feld führen. Sie kann die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1990 nur dann zu widerlegen helfen, wenn die in Rede stehenden Gemeinden relativ groß sind. Je kleiner diese Gemeinden sind, desto nachteiligere Wirkung haben großflächige Einzelhandelsbetriebe über einer Geschossfläche von 1.200 m-. Beide hier beteiligten Gemeinden sind indes vergleichsweise klein. In der Samtgemeinde G. leben nach den Angaben im Staatshandbuch der Bundesrepublik Deutschland, Teilband Niedersachsen, Ausgabe 2002, 6.806 Einwohner. Nach den Angaben des Antragsgegners auf Seite 6 seines Schriftsatzes vom 14. Juni 2002 sind es am 31. Dezember 2000 6.992 Einwohner gewesen, wobei 2.353 im Gebiet der Antragstellerin und 1.548 in dem der Beigeladenen zu 2) gelebt haben. Auch die Auswirkungen auf die Antragstellerin sind hier zu beachten. Denn die von § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1990 typisierend erfassten Auswirkungen betreffen nach Satz 2 der Vorschrift auch die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der Betriebe sowie die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nicht nur in der Gemeinde, in der das Vorhaben verwirklicht werden soll, sondern auch in den anderer Gemeinden. Schon der Einzugsbereich dieser Betriebe macht nicht an der Gemeindegrenze halt und tut es hier schon deshalb nicht, weil die Gebiete beider beteiligten Gemeinden unmittelbar aneinander stoßen und nach Art von Ortsteilen miteinander verbunden sind.

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Die Struktur beider beteiligten Orte und der dort vorhandenen Versorgungseinrichtungen einschließlich der städtebaulichen Situation liefern ebenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen atypischer Verhältnisse. Es trifft zwar zu, dass das angegriffene Vorhaben den bereits vorhandenen sowie den dort weiter geplanten Wohnquartieren im Bereich der Beigeladenen zu 2) nachgerade optimal zugeordnet ist/sein wird; von dort aus werden die Bewohner den streitigen Markt zu Fuß erreichen können. Nachteilige Auswirkungen auf eine Versorgungsstruktur im Bereich der Beigeladenen zu 2) sind zudem deshalb ausgeschlossen, weil eigene Versorgungseinrichtungen seit einiger Zeit nicht mehr existieren, nachdem der dort vorhandene Laden hatte aufgeben müssen.

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Indes ist nicht allein auf die Auswirkungen im Bereich der Beigeladenen zu 2), sondern auch auf die im Bereich der Antragstellerin abzustellen. Diese sind so geschaffen, dass eine atypische Sachlage, welche die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu widerlegen vermöchte, nicht gegeben ist. Das deutet schon der Umstand an, dass im Jahr 1986 nach der von der Antragstellerin bei der Betriebswirtschaftlichen Beratungsstelle für den niedersächsischen Einzelhandel GmbH (BBE) eingeholten Stellungnahme zum Thema "Situation und Entwicklungsmöglichkeiten des Einzelhandels der Gemeinde A." (vgl. BA H) vier Lebensmittelläden vorhanden waren und einer hinzuzutreten sich anschickte. Nunmehr sind aufgrund eines Konzentrationsprozesses, der seine Gründe hat, nur zwei Läden (Markant und EDEKA) übrig geblieben, deren Verkaufsflächengröße der Antragsgegner auf Seite 10 seiner Beschwerdebegründungsschrift vom 14. Juni 2002 noch mit 700 m- und 650 m- angab und auf Seite 2 seiner Äußerung vom 30. August 2002 auf 600 m- beziehungsweise 650 m- reduziert hat (allerdings auf der zweifelhaften Grundlage, Verkaufsflächen wie Schlachter und Bäcker "herauszurechnen"). Schon die geringen Verkaufsflächen und die eingestandenermaßen mangelhafte Parkplatzsituation bei diesen Märkten sowie die ausgesprochen günstige Lage des hier streitigen Objekts in unmittelbarer Nähe der Bundesstraße 83 und einer Auffahrt der Bundesautobahn 2 zeigen, dass eine atypische Situation, welche die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1990 zu widerlegen vermöchte, nicht gegeben ist. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass die beiden im Bereich der Antragstellerin vorhandenen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe nur 1 km beziehungsweise 1,3 km vom Ort des angegriffenen Vorhabens entfernt stehen. Zu beachten ist aber auch, dass wesentliche Teile der Wohngebiete der Antragstellerin nördlich und nordwestlich dieser Märkte und damit so weit entfernt vom streitigen Objekt liegen, dass ein Einkauf im streitigen Objekt zu Fuß kaum ernstlich in Betracht kommen wird. Vielmehr sind die Verkehrsverhältnisse (N. Straße) so günstig beschaffen, dass zumindest ein starker Anreiz auch für die Bewohner aus dem Bereich der Antragstellerin besteht, Einkäufe - und nicht nur den sogenannten Wochen(end)einkauf - im streitigen Objekt zu bewältigen. Dafür ist die Nähe dieses Marktes wiederum sehr attraktiv und gleichsam verlockend. Das gilt auch angesichts des vom Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehobenen Umstandes, dass das streitige Objekt ganz bewusst die Mindestzahl der nach dem sogenannten Stellplatzerlass erforderlichen Einstellplätze um etwa 2/3 übersteigt und 100 Einstellplätze erhalten soll. Die Sachlage entspricht damit grundsätzlich der, welche § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1990 als Auslöser der Regelvermutung zugrunde gelegt wird, nämlich, dass das streitige Objekt sowohl wegen seiner günstigen Erreichbarkeit als auch wegen seiner Angebotspalette und der Präsentationsform, welche die im Gebiet der Antragstellerin vorhandenen zwei Lebensmittelmärkte eingestandenermaßen deutlich zu überflügeln vermag, sich auf das Einkaufsverhalten der Konsumenten auch aus dem Bereich der Antragstellerin wesentlich auswirken kann.

20

Der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Kurgäste mag einen der hierzu beachtenden Gesichtspunkte betreffen. Er begründet indes keine atypische Situation. Es dürfte zwar zutreffen, dass diese Personen nur kleinere Einkäufe aus einem Sortiment tätigen werden, welches durch die im Bereich der Antragstellerin vorhandenen zwei Lebensmittelmärkte vollständig vorgehalten wird. Zutreffen dürfte auch, dass Kurgäste diese Einkäufe in der Regel zu Fuß durchführen und das hier streitige Vorhaben aller Voraussicht nach daher nicht, jedenfalls nicht im nennenswerten Umfang als Einkaufsalternative annehmen werden. Das Nachfragepotential der Kurgäste ist aber zu gering, um annehmen zu können, es bilde das Rückgrat, welches beide dort vorhandenen Märkte zum Überleben brauchen. Die Umsätze je Kurgast sind in der Regel gering. Diese pflegen lediglich ergänzende Einkäufe durchzuführen, da neben Logis die Kost in den Kureinrichtungen weitgehend sichergestellt ist.

21

Die Lage der beteiligten Gemeinden zu den benachbarten Mittelzentren (insbesondere: O. und P. aber auch Q., R. und S.) stellt ebenfalls keinen Umstand dar, der die Regelvermutung triftig zu widerlegen vermöchte. Richtig und durch die vorgelegten Untersuchungen wohl auch belegt ist, dass aus dem Bereich der Samtgemeinde G. und damit aus beiden hier beteiligten Gemeinden bislang erheblichen Umfangs Kaufkraft dorthin abfließt. Allein dieser Umstand rechtfertigt noch nicht die Folgerung, der streitige Lebensmittelmarkt werde sich im Wesentlichen aus rückgewonnener Kaufkraft speisen und die Nachfrage-/Kaufströme unbeeinflusst lassen, welche bislang das wirtschaftliche Auskommen der im Bereich der Antragstellerin noch vorhandenen beiden Lebensmittelmärkte sichert. Die günstigen Verkehrsverbindungen vom streitigen Markt zu den Wohnquartieren der Antragstellerin nördlich und nordwestlich der L. straße/T. straße, an denen beide Lebensmittelmärkte aufgereiht sind, sowie der relativ hohe Pendleranteil lassen es vielmehr als ebenso wahrscheinlich erscheinen, die in den beiden Lebensmittelmärkten der Antragstellerin bislang gebundene Kaufkraft werde (unter Umständen auch beim Weg von und zur Arbeit) nunmehr dorthin umgeschichtet werden.

22

Aus den vorstehenden Überlegungen folgt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1990, dass das angegriffene Vorhaben nur in einem Kern- oder in einem Sondergebiet, nicht aber in einem Mischgebiet planungsrechtlich zugelassen werden kann. Die Festsetzungen der Beigeladenen zu 2) in ihrem Teil des Bebauungsplans Nr. 15 "J." reichen also nicht aus.

23

Schon diese objektive Rechtswidrigkeit führt zur Verletzung gemeindlicher Nachbarrechte der Antragstellerin und damit zur Eilantragsstattgabe. Bislang hatte der Senat gemeindlichen Nachbareilanträgen nur dann entsprochen, wenn das angegriffene Vorhaben nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur summarisch möglichen Prüfung des Sachverhalts § 2 Abs. 2 BauGB insbesondere dadurch verletzte, dass das bei Abwägung der konkurrierenden Interessen unmittelbar zu Auswirkungen gewichtiger Art führte, welche die antragstellende Gemeinde nicht durch zumutbare Anstrengungen zum Erhalt einer - noch - ausgeglichenen Versorgungsstruktur zu kompensieren vermochte (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 31.10.2000 - 1 M 3407/00 -, NST-N 2001, 159 = NdsRpfl. 2001, 277 u. v. 21.2.2002 - 1 MN 4128/01 -, V.n.b.). Die neuere, den Beteiligten in Kopie übermittelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5 und 9.01 -, bislang unveröffentlicht) gibt Anlass, davon abzurücken. Danach kann eine Nachbargemeinde Vorhaben ohne Nachweis der vom Vorhaben tatsächlich ausgehenden Auswirkungen auf ihre Versorgungsstruktur abwehren, wenn diese Auswirkungen in einem Bauleitplanverfahren auch in ihrem Interesse hätten erforscht werden müssen, ein solches Bauleitplanverfahren aber nicht durch- oder zu Ende geführt worden ist. In den vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) entschiedenen Fällen war das Vorhaben im Außenbereich zugelassen worden, hätte dort aber nicht genehmigt werden dürfen, weil es das Bedürfnis nach einer Planung auslöste, in der die konkurrierenden Belange durch eine abwägende Entscheidung zum Ausgleich zu bringen und darin auch die Interessen der Nachbargemeinde(n) einzustellen waren. Bestehe, so das Bundesverwaltungsgericht, ein qualifizierter Bedarf, diese miteinander widerstreitenden Interessen in einem Bauleitplanverfahren abzustimmen, an dem auch die antragstellende Gemeinde zu beteiligen ist/gewesen wäre und deren Ergebnis sie zum Gegenstand einer Normenkontrolle hätte machen können, dann werde sie schon durch das Unterlassen einer derartigen Planung in ihren eigenen Rechten verletzt und befugt, ein solches Vorhaben abzuwehren.

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Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1) verkürzen den Inhalt dieser Entscheidung, wenn sie ihre Aussagekraft auf Einkaufszentren beschränkt sehen wollen. Wesentliches Anliegen dieser Entscheidung ist vielmehr, Nachbargemeinden zu sichern, ihre Rechte in den vom Gesetz dafür vorgesehenen Planungsverfahren wahrnehmen zu können und nicht durch Baugenehmigungen "überfahren" zu werden, welche ohne ein solches Planungsverfahren erteilt werden. Ruft ein Vorhaben - aus welchen Gründen auch immer - das Bedürfnis nach Abstimmung konkurrierender Interessen hervor, dann hat der dazu berufene Planungsträger das dafür vorgesehene Verfahren durchzuführen, bevor eine Baugenehmigung erteilt wird. Sind in diesem Verfahren die Rechte bestimmter Dritter - dazu gehören gemäß § 2 Abs. 2 BauGB und § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO auch Nachbargemeinden - zu beachten, steht diesen ein Abwehrrecht gegen "voreilig", das heißt unter Außerachtlassung dieses Planungsbedürfnisses erteilter Baugenehmigungen zu ohne Rücksicht darauf, wie stark sie wirklich durch das Vorhaben betroffen werden. Welchen Umfangs dies der Fall ist, soll ja gerade erst in diesen dafür vorgesehenen Verfahren geklärt werden. Die Vermutensregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1990 steht dem nicht entgegen. Sie ist zwar gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO 1990 in dem oben beschriebenen Umfang widerlegbar. Greift sie aber - wie hier - als nichtwiderlegt ein und sind daher die in Satz 2 der Vorschrift genannten Auswirkungen zu befürchten, hat dies ja nicht automatisch die Unzulässigkeit dieses Vorhabens schlechthin, sondern "nur" zur Folge, dass den Auswirkungen in den dafür vorgesehenen Planungsverfahren nachzugehen und den Belangen benachbarter Gemeinden dort ausreichend Rechnung zu tragen ist. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung (S. 13 UA) auch ausgeführt, § 2 Abs. 2 BauGB lasse sich nicht entnehmen, dass eine Planung, die durch Auswirkungen gewichtiger Art gekennzeichnet sei, bereits aus diesem Grund gegen das Abwägungsgebot verstoße. Die gegenläufigen Interessen der planenden Gemeinden können sich vielmehr - entsprechendes Gewicht der seitens der Beigeladenen zu 2) ins Feld zu führenden Belange vorausgesetzt - im Wege der Abwägung durchsetzen.

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Eine Übertragung dieser vom Bundesverwaltungsgericht entwickelter Grundsätze steht auch nicht entgegen, dass das hier streitige Vorhaben weit hinter demjenigen an Fläche zurückbleibt, das den Gegenstand des Verfahrens BVerwG 4 C 5.01 bildete. Andererseits bleiben auch die hier beteiligten Gemeinden nach Größe und gebundener Kaufkraft weit hinter dem zurück, was die im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts beteiligten Gemeinden U. (Staatshandbuch der Bundesrepublik Deutschland, Saarland, Ausgabe 2002: 45.800 Einwohner) und V. (Staatshandbuch der Bundesrepublik Deutschland, Rheinland-Pfalz, Ausgabe 2002: 38.091 Einwohner) aufweisen. Gerade wegen der unmittelbaren Verbindung der Wohngebiete der Antragstellerin zum Standort des geplanten Marktes (N. Straße) und dessen Lage zu den Wohnquartieren der Antragstellerin (Pendler werden in aller Regel über die Bundesautobahn 2/B 83 wieder "einfahren" und dabei zwangsläufig unmittelbar am Ort des angegriffenen Lebensmittelmarktes der Beigeladenen zu 1) vorbeikommen) ist das Bedürfnis nach einer Planung begründet, in der die Interessen der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung einer Versorgungsstruktur ausreichend zur Geltung kommen können, welche auch die Belange der nicht motorisierten Konsumenten ausreichend wahrt. Ein solches Koordinationsbedürfnis besteht ungeachtet des vor allem vom Antragsgegner in den Vordergrund geschobenen Umstandes, dass beide beteiligten Gemeinden Mitglieder ein und derselben Samtgemeinde sind und sämtliche Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde G. angesichts der oben aufgelisteten Mittelzentren erheblichen Umfangs Kaufkraftabflüsse zu verzeichnen haben. Denn im Verhältnis zu- und untereinander sind Mitgliedsgemeinden nicht Ortsteilen vergleichbar, welche die Rechte aus § 2 Abs. 2 BauGB untereinander nicht zu reklamieren vermöchten. Mitgliedsgemeinden sind sowohl im Verhältnis zur Samtgemeinde als auch untereinander rechtlich selbständig (vgl. Schmidt, Die Samtgemeinde nach der Verwaltungs- und Gebietsreform Niedersachsen, 1982, S. 60). Damit ist zugleich eine der Planungsebenen angesprochen, auf der der hier ausgetragene Konflikt letztlich zu lösen ist. Die Samtgemeinde hat gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGO die Flächennutzungspläne aufzustellen. Will die Beigeladene zu 2) in Einklang mit § 8 Abs. 1 BauGB ein Sondergebiet für großflächigen Lebensmitteleinzelhandel planen, bedarf es dazu einer Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde G., der dort bislang nur gemischte Baufläche darstellt. Bereits in diesem Verfahren wird es unter Umständen möglich sein, den Auswirkungen des Marktes nachzugehen und zu klären, ob die Antragstellerin letztendlich zu Recht annimmt, die in ihrem Gebiet vorhandenen beiden Märkte würden durch die Zulassung des angegriffenen Vorhabens (in dieser oder möglicherweise leicht modifizierter Form) ernstlich und ohne Möglichkeit beeinträchtigt, dies mit eigenen zumutbaren Mitteln zu "kontern". Das steht nicht im Widerspruch zu den obigen Ausführungen, es sei nicht im Wege des Sachverständigenbeweises zu klären, ob ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb wirklich die bei Überschreitung einer Geschossfläche von 1.200 m- vermuteten Wirkungen auslöst (vgl. dazu nochmals BVerwG, Beschl, v. 9.7.2002 - 4 B 14.02 -). Denn diese obigen Ausführungen hatten nur zur Folge, dass ein derartiges Vorhaben außer in einem Kern- nur in einem Sondergebiet zugelassen werden kann. Das ist nicht mit der Frage gleichzusetzen, ob ein solches Vorhaben in Einklang mit § 2 Abs. 2 BauGB in einem Sondergebiet festgesetzt werden kann. In einem derartigen Planungsverfahren ist solchen Auswirkungen vielmehr durch Einholung entsprechender Gutachten nachzugehen. Dabei ist nicht ausgemacht, dass die Antragstellerin sich dabei mit ihrer Auffassung durchsetzen wird. Denn die von ihr selbst eingeholte Begutachtung der "Situation und Entwicklungsmöglichkeiten des Einzelhandels in der Stadt A." der Betriebswirtschaftlichen Beratungsstelle für den niedersächsischen Einzelhandel GmbH in H. (BBE) vom Mai 1986 enthält einige Anhaltspunkte, welche durchaus dagegen sprechen könnten. Dazu zählt unter anderem der Umstand, dass seinerzeit vier vorhandene Lebensmittelmärkte festgestellt worden waren und ein fünfter hinzutreten sollte. Wenn gegenwärtig nur zwei Lebensmittelmärkte vorhanden, das heißt "übrig geblieben" sind, könnte dies auch als Anhaltspunkt dafür gedeutet werden, dass diese sich in einem Konkurrenzkampf bewährt und jedenfalls einen so großen Kundenstamm aufgebaut haben, dass ihre Existenz bei planender Zulassung des angegriffenen Vorhabens nicht ernstlich gefährdet wird. Zudem wäre der Frage nachzugehen, ob es in einer Gemeinde einer so geringen Größe wie der Antragstellerin zur Vermeidung einer Unterversorgung der nicht motorisierten Bevölkerung wirklich erforderlich ist, zwei Lebensmittelmärkte dieser Art in vergleichsweise geringer Entfernung zueinander zu unterhalten und/oder ob es nicht ausreichte, wenn nur einer mit dann entsprechend vergrößerter Nachfragemacht verbliebe.

26

Aber nicht nur in diesem Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde G. wäre die Antragstellerin zu beteiligen, sondern auch in einem nachfolgenden Planaufstellungs-/-änderungsverfahren der Beigeladenen zu 2). Bei der interkommunalen Abstimmung im Aufstellungsverfahren sowie bei der Abwägungsentscheidung, deren mitentscheidender Teil die Beachtung des § 2 Abs. 2 BauGB wäre, hätten die Ratsmitglieder der Beigeladenen zu 2) der Frage nachzugehen, ob es der Antragstellerin durch zumutbare Eigeninitiative möglich ist, eine ins Gewicht fallende Unterversorgung nicht motorisierter Bevölkerungsgruppen zu verhindern. Auch dies ist nach den im vorliegenden Eilverfahren gewechselten Erklärungen noch nicht zum Vorteil der Antragstellerin geklärt: Namentlich der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, einen Markt mit vergrößerter Verkaufs- und Parkfläche im Knie zwischen L. straße und M. Straße zu planen, ist jedenfalls auf den ersten Blick schlüssig. Der Hinweis der Antragstellerin auf das Überschwemmungsgebiet der Aue ist bislang reichlich unsubstantiiert geblieben und steht jedenfalls bei erster Durchsicht nicht in Einklang mit den Unterlagen, welche die Beigeladene zu 2) insbesondere mit Schriftsatz vom 26. September 2002 dazu unterbreitet hat.

27

Auf all dies kommt es in diesem Verfahren(sstadium) nicht an. Denn schon der Umstand, dass das angegriffene Vorhaben nur auf der Grundlage eines Bauleitplanes hätte zugelassen werden können, der für den Aufstellungsort dieses Marktes ein Sondergebiet festsetzt, begründet nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2002 ein Abwehrrecht der Antragstellerin. Denn in dem dafür in Betracht kommenden Bauleitplanaufstellungs- oder -änderungsverfahren wäre eine Abwägung vorzunehmen, deren Teil gerade im Interesse der Antragstellerin auch die Beachtung des Gebots zu interkommunaler Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB wäre.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO.

29

Der Streitwert folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG. Dabei orientiert sich der Senat an der Streitwertfestsetzung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 4 C 5.01 (a.a.O.; 50.000,- ...). Da angesichts des erheblichen Umfangs des dort angegriffenen Vorhabens noch größere Auswirkungen auf das städtebauliche Gefüge der Stadt U. zu erwarten waren, wird es hier nur gerechtfertigt sein, den Streitwert für das Hauptsacheverfahren auf 40.000,- ... festzusetzen. Dieser ist gemäß § 20 Abs. 3 GKG für das Eilverfahren zu halbieren. Das steht in Einklang mit dem Streitwertbeschluss des Senats in der Sache 1 MN 4128/01 (50.000,- ...) für das Eilverfahren. Denn das dort streitige Objekt war deutlich größer; außerdem stritten gleich zwei Gemeinden gegen jenes Vorhaben. Dementsprechend ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG die Streitwertfestsetzung für das Verfahren im ersten Rechtszug zu ändern.

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).