Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.11.2002, Az.: 12 ME 700/02

Alter; Anordnung; Beibringung; Cannabis; Cannabiskonsum; Drogen; Eignung; Eignungsmangel; Entziehung; Fahreignung; Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnisentziehung; gelegentliche Einnahme; Haschisch; Jugendlicher; jugendliches Alter; Konsum; Kraftfahreignung; Lebensalter; Mangel; medizinisch-psychologisches Gutachten; Weigerung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.11.2002
Aktenzeichen
12 ME 700/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43809
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 18.09.2002 - AZ: 7 B 3625/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das jugendliche Alter von Cannabis-Konsumenten stellt eine weitere Tatsache im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV dar, die bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den mit Sofortvollzug ausgestatteten Fahrerlaubnisentziehungsbescheid vom 9. Juli 2002 wiederhergestellt worden ist, hat Erfolg.

2

Der Erfolg der Beschwerde setzt gemäß § 146 Abs. 4 VwGO i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) voraus, dass innerhalb der Begründungsfrist bei dem Oberverwaltungsgericht ein bestimmter Antrag gestellt wird und die Gründe dargelegt werden, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschl. v. 16.9.1997 – 12 L 3580/97 -, NdsVBl. 1987, 282 und st. Rspr.). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie verlangt fallbezogene und aus sich heraus verständliche und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen, wie es § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO i.d.F. des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 ausdrücklich verlangt, wobei das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO i.d.F. des Gesetzes vom 20. Dezember 2001). Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Anfechtungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine – ergänzende - Bezugnahme hierauf. Insgesamt ist aber bei dem Darlegungserfordernis zu beachten, dass es nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet wird, welche die Beschreitung des Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 21.1.2000 – 2 BvR 2125/97 -, DVBl. 2000, 407).

3

Nach diesem Maßstab greift die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2002 durch.

4

Der Antragsgegner hat die streitige Entziehung der Fahrerlaubnis zutreffend auf §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV i.V.m. § 14 Abs. 1, § 11 Abs. 8 FeV gestützt, weil der Antragsteller das zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat. Der Antragsgegner konnte aus der grundlosen Weigerung den Schluss ziehen, dass der Antragsteller Eignungsmängel verbirgt, und durfte nach § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers schließen.

5

Ob die Anordnung des Drogen-Screenings vom 5. Februar 2002 rechtmäßig gewesen ist, weil hinreichende Anhaltspunkte auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum hinwiesen, kann dahinstehen.

6

Denn jedenfalls ist die Anordnung des Antragsgegners vom 13. Juni 2002, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, rechtmäßig. Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Der Antragsteller hat zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert. Zudem liegen weitere begründete Zweifel an seiner Fahreignung vor.

7

Der Antragsteller hat bei seiner polizeilichen Vernehmung am 8. November 2001 erklärt, dass er seit seinem sechzehnten Lebensjahr etwa einmal im Monat Cannabis konsumiere. In seinem Schriftsatz vom 31. Oktober 2002 bestreitet er diese Angaben nunmehr. Das Bestreiten ist jedoch als Schutzbehauptung zu bewerten. Seinem Vortrag, er habe in dem Vernehmungsprotokoll falsche Angaben gemacht, steht entgegen, dass er das polizeiliche Vernehmungsprotokoll vom 8. November 2001 durchgelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben hat. Aus den Verwaltungsvorgängen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller während der polizeilichen Vernehmung am 8. November 2001 unter Cannabiseinfluss gestanden haben könnte. Der monatliche Cannabiskonsum des Antragstellers erfüllt zumindest den Tatbestand der „gelegentlichen Einnahme“ i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV.

8

Auch liegen bei dem Antragsteller weitere Zweifel an seiner Fahreignung vor. In seinem Beschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 – (NJW 2002, 2378, 2379) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass das jugendliche Alter eines Drogenkonsumenten weitere Zweifel an seiner Tauglichkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet. Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen seines Verfahrens mehrere Gutachten eingeholt, die u.a. zu dem Ergebnis kommen, dass die Gefahr besteht, der Konsum von Cannabis werde bei Jugendlichen zum Eintritt chronischer Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit führen. Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis schon im jugendlichen Alter stellt demnach einen Anhaltspunkt dar, der auf das ständige Vorhandensein fahreignungsrelevanter körperlich-geistiger Leistungsdefizite schließen lässt. Der am 14. September 1983 geborene Antragsteller ist zwar im Zeitpunkt der Feststellung seines Cannabiskonsums am 13. Oktober 2001 bereits 18 Jahre alt und damit nicht mehr Jugendlicher i.S. des § 1 Abs. 2 JGG gewesen. Da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt aber das 18. Lebensjahr gerade erst überschritten hatte und bereits seit dem sechzehnten Lebensjahr Cannabisprodukte konsumierte, kann bei ihm ebenfalls eine Verminderung seiner körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden.

9

Der Rechtmäßigkeit der Anordnung zum Beibringen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 13. Juni 2002 steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner sie mit dem Abbruch des Drogen-Screenings durch den Antragsteller begründet hat. Bei der Entscheidung über die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um ein Tätigwerden der Behörde im Rahmen einer Ermächtigung, eine bestimmte Entscheidung zu treffen, zu der sie dann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, auch zugleich verpflichtet ist (st. Rspr. d. Sen.; vgl. Atzler, „Ermessen“ bei der Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis, Nds.VBl. 1995, 73 ff.; vgl. auch BVerfG, B.v. 24.6.1993 – 1 BvR 689/92 -, DVBl. 1993, 995). Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren uneingeschränkt nachprüfbar. Es reicht aus, wenn die Verwaltungsbehörde – wie im vorliegenden Fall – eine verkehrsrechtliche Anordnung aufgrund einer zutreffenden Tatsachenbasis getroffen hat. Im Übrigen hat der Antragsgegner zur Begründung seiner Anordnung vom 13. Juni 2002 auch auf die richtige Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV hingewiesen.