Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.08.2023, Az.: 4 LA 219/21

Ablehnung von Beweisanträgen; Amtsermittlungsgrundsatz; Beweisanregung; förmlicher Beweisantrag; fehlende Entscheidungseheblichkeit; Existenz; Existenzsicherung; Gehörsrüge; Gehörsrüge wg. unterlassener Beweiserhebung; humanitäre Verhältnisse; rechtliches Gehör; Rückkehrerhilfen; eigene Sachkunde; Sachverständigenbeweis; Unerheblichkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.08.2023
Aktenzeichen
4 LA 219/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 29974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0808.4LA219.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 31.08.2021 - AZ: 4 A 2458/17

Amtlicher Leitsatz

Ob ein Asylantragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in sein Heimatland eine existenzsichernde Arbeit finden wird, ist eine vom Gericht vorzunehmende Einschätzung und richterliche Subsumtionsentscheidung, die einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - Einzelrichterin der 4. Kammer - vom 31. August 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 31. August 2021 zuzulassen, hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des vom Kläger behaupteten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist nicht gegeben bzw. nicht hinreichend dargelegt worden.

Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und mangelnder Berücksichtigung des Sachvortrags eines Beteiligten haben (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 18.2.2021 - 1 B 9.21 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht seiner diesbezüglichen Verpflichtung nachkommt, ist eine Versagung rechtlichen Gehörs jedoch nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls deutlich machen, dass dies wider Erwarten nicht geschehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2020 - 1 BvR 117/16 -, juris Rn. 12). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich demzufolge nicht bereits daraus herleiten, dass das Gericht sich in den Entscheidungsgründen seines Urteils nicht mit jedem Vortrag der Beteiligten ausdrücklich auseinandergesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.1987 - 9 C 147.86 -, juris Rn. 19; ferner Urt. v. 2.12.2009 - 5 C 24.08 -, juris Rn. 30), da in den Entscheidungsgründen eines Urteils nur die wesentlichen der Rechtsverteidigung und -verfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen verarbeitet werden müssen (BVerwG, Beschl. v. 26.10.2004 - 3 B 63.04 -, juris Rn. 10).

Ausgehend davon lässt sich im vorliegenden Fall ein Gehörsverstoß nicht feststellen. Denn es sind keine besonderen Umstände erkennbar, die deutlich machen, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Klage wider Erwarten nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.

Der Kläger hat zur Begründung seines Zulassungsantrags ausgeführt, das Gericht habe sich nicht mit dem Inhalt seiner Schriftsätze vom 18. Juni 2021 und vom 6. August 2021 auseinandergesetzt.

Mit diesen Ausführungen hat der Kläger keine besonderen Umstände substantiiert dargelegt, die deutlich machen, dass das Verwaltungsgericht sein entsprechendes Vorbringen wider Erwarten nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die angesprochenen Schriftsätze vom 18. Juni 2021 (Gerichtsakte, Bl. 146 ff.) und 6. August 2021 (Gerichtsakte, Bl. 174 ff.) enthalten neben Stellungnahmen des Klägers zu der gerichtlichen Behandlung seiner bisherigen Beweisanträge im Wesentlichen (weitere) Beweisbehauptungen betreffend die humanitären und familiären Verhältnisse im Sudan, die im Kern auf den Nachweis abzielen, dass sein Existenzminimum bei einer Rückkehr in den Sudan nicht gesichert sei. Den im Schriftsatz vom 6. August 2021 formulierten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hat der Kläger wortgleich in der mündlichen Verhandlung am 31. August 2021 als Hilfsbeweisantrag für den Fall der Klagabweisung gestellt. Diesen hat das Verwaltungsgericht ersichtlich zur Kenntnis genommen und beschieden, wie sich aus den Entscheidungsgründen (Urteilsabdruck, S. 15 f.) erkennen lässt. Dass nicht auch die Beweisanregungen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2021 und das darin zutage tretenden Vorbringen zu der Sicherung seines Existenzminimums vom Verwaltungsgericht explizit erwähnt und gewürdigt worden sind, lässt nicht auf eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch unterlassene Kenntnisnahme und mangelnde Berücksichtigung des Sachvortrags schließen. Das Verwaltungsgericht hat mit gerichtlicher Verfügung vom 21. Juni 2021 (Gerichtsakte, Bl. 163) ausdrücklich zu dem Schriftsatz des Klägers vom 18. Juni 2021 Stellung genommen. Schon daraus ergibt sich, dass das erstinstanzliche Gericht diesbezüglich die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsbehauptungen zur Kenntnis genommen und erwogen hat, auch wenn nicht jeder einzelne Vortrag des Klägers im Tatbestand und/oder in den Gründen der Entscheidung wiedergegeben wird.

Der Kläger hat zur Begründung seines Zulassungsantrags ferner ausgeführt, das Gericht habe ohne aktuelle Erkenntnisse zu der humanitären Situation im Sudan entschieden. Es habe auf einen im Zeitpunkt der Urteilsfindung über ein Jahr alten Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 28. Juni 2020 verwiesen, obwohl sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seit Juni 2020 nachhaltig verschlechtert hätten, wie der laufenden Berichterstattung von OCHA (OCHA relief) zu entnehmen sei. Auch die in der Erkenntnismittelliste aufgeführten Berichte beträfen entweder schon nicht die humanitäre Lage von Asylrückkehrern, insbesondere im Großraum Khartum, oder seien älter als sechs Monate. Die Aufklärungspflicht des Gerichts hätte eine Beweiserhebung geboten. Die Beweisanträge vom 30. März 2021 und vom 15. April 2021 seien zu Unrecht abgelehnt worden. Insofern werde auf den Inhalt seiner Stellungnahmen vom 18. Juni 2021 und vom 6. August 2021 verwiesen. Die im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellten Beweisbehauptungen seien entscheidungserheblich für die Frage eines Abschiebungsverbots.

Mit diesem Vorbringen rügt der Kläger die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht bzw. den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO gehören jedoch nicht zu den Verfahrensfehlern, die nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO im Asylprozess zur Zulassung der Berufung führen können (vgl. Senatsbeschl. v. 25.10.2022 - 4 LA 225/20 -, juris Rn 13, v. 27.9.2021 - 4 LA 171/21 -, juris Rn. 7 u. v. 27.4.2021 - 4 LA 97/21 - n.v.; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.11.2018 - 4 A 3762/18.A -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschl. v. 18.4.2019 - 5 ZB 19.50014 -, juris Rn. 11). Ein mit Erfolg rügefähiger Verfahrensfehler durch eine unzureichende bzw. unterbliebene Aufklärung des Sachverhalts liegt nur vor, wenn dieser Mangel Ausdruck einer Gehörsverletzung ist (Senatsbeschl. v. 25.10.2022 - 4 LA 225/20 -, juris Rn 14, v. 27.9.2021 - 4 LA 171/21-, juris Rn. 7 - u. v. 27.4.2021 - 4 LA 97/21 - n.v.; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.3.2020 - OVG 9 N 2.20 -, juris Rn. 6; OVG Bremen, Beschl. v. 21.9.2020 - 1 LA 33/20 -, juris Rn. 9). So stellt die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrags einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG dar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, Beschl. v. 12.3.2004 - 6 B 2.04 -, juris Rn. 9; ferner Senatsbeschl. v. 25.10.2022 - 4 LA 225/20 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Beschl. v. 3.4.2019 - 11 LA 12/18 -, juris Rn. 18). Fehlt es an einem förmlichen Beweisantrag, kommt hinsichtlich der Sachaufklärungspflicht eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG in einer nach § 138 Nr. 3 VwGO beachtlichen Weise in Betracht, wenn das Gericht eine Beweisanregung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat oder ihr nicht gefolgt ist, obwohl sich dies hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 4.3.2014 - 3 B 60.13 -, juris Rn. 7; ferner Senatsbeschl. v. 25.10.2022 - 4 LA 225/20 - juris Rn. 14; Bay.VGH, Beschl. v. 18.4.2019 - 5 ZB 19.50014 -, juris Rn. 12).

Eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht als Ausdruck einer Gehörsverletzung liegt nicht vor.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ablehnung der Beweisanträge vom 30. März 2021 und vom 15. April 2021 durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden.

Den in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2021 gestellten Beweisantrag, gerichtet auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der Kläger bei seiner Rückkehr in den Sudan als Informatiker mit einem Magisterabschluss im Bereich Administration eine Arbeit als "Hochqualifizierter" finden wird (vgl. Gerichtsakte, Bl. 82. f.), durfte das Verwaltungsgericht zu Recht mit der Begründung ablehnen, dass die unter Beweis gestellte Tatsache nicht entscheidungserheblich sei (Beschluss vom 30. März 2021; Gerichtsakte, Bl. 84 f.). Die Ablehnung eines Beweisantrags findet nämlich dann im Prozessrecht eine Stütze, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog), weil es nach dem insoweit maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Gerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.6.2014 - 5 B 19.14 -, juris Rn. 19 m.w.N). So liegt der Fall hier. Wie sich aus dem Beschluss vom 30. März 2021 ergibt, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund seiner Gesamtqualifikation im Sudan (irgend-) eine Stelle finden wird, durch die er seinen existenziellen Lebensunterhalt sichern kann und dass er zudem über ein soziales Netz verfügt, das ihn in Bezug auf seinen Lebensunterhalt unterstützen kann und ihm die Reintegration in den Arbeitsmarkt erleichtert. Demzufolge kam es für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger bei seiner Rückkehr in den Sudan einen Arbeitsplatz als Informatiker im Bereich Administration finden wird. Der Kläger hat mit seinem Zulassungsantrag auch nicht dargelegt, inwiefern es sich entscheidungserheblich ausgewirkt hätte, wenn bestätigt worden wäre, dass er keine Arbeit als Informatiker bzw. "Hochqualifizierter" im Bereich Administration finden könnte.

Die Ablehnung des mit Schriftsatz vom 15. April 2021 angekündigten (Gerichtsakte, Bl. 111 ff.) und in der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2021 förmlich gestellten (Gerichtsakte, Bl. 117 f.) Beweisantrags, gerichtet auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen, ob

1. die familiäre und soziale Situation seiner Familie nicht geeignet ist, ihn nach seiner Rückkehr in den Sudan in ggf. einfache Arbeit zu bringen, bzw. zu vermitteln;

2. er aufgrund seines familiären Umfelds und seiner beruflichen Vergangenheit über ein soziales Netzwerk verfügt, das geeignet wäre, ihn durch Beziehungen oder Kontakte in Arbeit zu bringen;

3. er auch unabhängig von seiner Familie trotz seines Informatikstudiums und seiner (fünf Jahre zurückliegenden) Berufserfahrung in der Lage sein wird, eine Beschäftigung zu finden, weil

a. der Arbeitsmarkt gekennzeichnet ist durch Nepotismus und Arbeit über familiäre und soziale Kontakte vergeben wird, die er nicht hat;

b. die Anstellung einer Person, die ursprünglich für die Polizei gearbeitet hat und nunmehr wegen Befehlsverweigerung Probleme mit der Polizei hat, für seinen Arbeitgeber nicht in Betracht kommt, weil Probleme mit Kunden oder Behörden befürchtet werden;

c. ein Asylrückkehrer von vornherein aus den unter (b.) genannten Gründen ausscheidet;

d. seine Berufserfahrung zu lange zurückliegt,

durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2021 (Gerichtsakte, Bl. 121 ff.) findet ebenfalls eine hinreichende Stütze im Prozessrecht. Soweit es die unter Ziffern 1 und 2 gestellten Fragen angeht, brauchte das Verwaltungsgericht dem Beweisantrag nicht weiter nachzugehen, da dieser insoweit nicht auf den Beweis konkreter Tatsachen gerichtet ist. Er betrifft vielmehr die Beurteilung der Geeignetheit des familiären bzw. sozialen Netzwerks des Klägers zur Vermittlung von Arbeit. Diese Beurteilung ist eine vom Gericht vorzunehmende Einschätzung und richterliche Subsumtionsentscheidung, die einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.3.2000 - 9 B 530.99 -, juris Rn. 15; ferner OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v 17.2.2021 - 5 LA 225/19 -, juris Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 7.1.2020 - 11 ZB 19.33226 -, juris Rn. 15). Die unter Ziffer 3 a. bis d. bezeichneten Fragen waren für das Verwaltungsgericht unerheblich (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog). Das Verwaltungsgericht ist, wie aus dem Beschluss vom 4. Mai 2021 ersichtlich, zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger über ein Netzwerk in der Gestalt seiner in Khartum lebenden Familie verfügt, so dass es ausgehend hiervon nicht darauf ankommt, welche Chancen Personen auf dem Arbeitsmarkt haben, die nicht auf ein solches Netzwerk zurückgreifen können. Ferner ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Sudan vor dem Hintergrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung die Möglichkeit bleibt, durch selbstständige Arbeit eine Situation materieller Not zu verhindern und er in diesem Zusammenhang u.a. auf langjährige in der Bundesrepublik gesammelte Berufserfahrung als Lagerist und Dolmetscher zurückgreifen kann. Dementsprechend war es aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger aufgrund von Schwierigkeiten mit der Polizei Probleme hätte, eingestellt zu werden, bei Arbeitgebern Vorbehalte gegenüber Asylrückkehrern bestehen oder seine in Indien und dem Sudan gesammelte Berufserfahrung bereits zu lange zurückliegt. Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger in Khartum über ein familiäres Netzwerk verfügt und im Sudan einer selbstständigen Arbeit nachgehen kann, hat der Kläger nicht mit einer Verfahrensrüge erfolgreich angegriffen und ist für den Senat in diesem Verfahren daher bindend. Im Übrigen hat er sich in dem Zulassungsantrag auch nicht inhaltlich mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu auseinandergesetzt und diese inhaltlich entkräftet.

Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt, dass es den in der mündlichen Verhandlung am 31. August 2021 hilfsweise für den Fall der Klageabweisung gestellten Antrag,

"Ich beantrage, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Sachverständige wird bestätigen, dass

  1. 1.

    die Familie des Klägers, bestehend aus den Eltern, einem Bruder und zwei Schwestern sowie dem Kläger selbst nicht von dem monatlichen Einkommen des allein arbeitenden Bruders in Höhe von 100-150 € monatlich überleben kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass außer dem Bruder des Klägers kein Familienmitglied arbeitet. Der Bruder kauft auf dem Markt Lebensmittel und liefert diese an Kunden zu Hause aus. Die Familie wohnt dabei in einem Haus, bestehend aus zwei Räumen, in dem die gesamte Familie lebt. Die Familie zahlt von dem Einkommen monatliche Miete in Höhe von ca. 60 €. Zurzeit unterstützt der Kläger die Familie mit monatlich 200-250 €, die im Falle seiner Rückkehr in den Sudan ersatzlos entfallen werden.

  2. 2.

    die Familie des Klägers ist kein soziales Netzwerk, das ihm bei der Reintegration - was damit gemeint ist, bleibt offen - und auf der Suche nach Arbeit - auf welche Weise bleibt offen - unterstützen könnte.

  3. 3.

    der Kläger trotz seiner Ausbildung zum Informatiker (in der er seit über fünf Jahren nicht gearbeitet hat) seiner zeitweisen Tätigkeit als Englisch-Dolmetscher sowie seiner gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit als Lagerist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in den Sudan keine Arbeit finden wird, von der er wird leben können.

    Die Anfrage Beantwortung von Accord vom 27.01.2021 zur Lage "Wirtschaftliche Lage, insbesondere von Binnenflüchtlingen und Rückkehrerinnen; Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die wirtschaftliche Lage und das Gesundheitssystem [a-11472-2]" wird zum Gegenstand dieses Antrags gemacht.

    1. a)

      Der Kläger wird bei staatlichen Stellen keine Anstellung erhalten, weil er vor seiner Flucht für den Geheimdienst gearbeitet und dort den Befehl verweigert hat. Der Kläger wird deshalb entweder als dem Geheimdienst nahestehen oder aber wegen der Befehlsverweigerung als Arbeitnehmer ausscheiden.

    2. b)

      Im Sudan herrscht ein flächendeckender Nepotismus. Der Kläger hat kein soziales Netzwerk und keine Kontakte über die Familie. Der Kläger wird als Asylrückkehrer und Schwarzafrikaner benachteiligt werden.

    3. c)

      Für einfache Arbeiten leben im Großraum Khartum zehntausende von Arbeitssuchenden mit bestehenden Kontakten, die dem Kläger vorgezogen werden. Für gehobene Beschäftigung fehlt es bereits an Arbeit sowie Arbeitsplätzen. Die niedergehende Wirtschaft und ständige Teuerung haben zu einem Abbau von Arbeitsplätzen geführt. Dies gilt insbesondere für qualifizierte Arbeitsplätze und Arbeitsplätze von Akademikern. Als Beispiel wird der Sachverständige bestätigen, dass ganze Krankenhäuser geschlossen haben, weil kein Geld für Ärzte und Medikamente vorhanden ist. Der Niedergang der Wirtschaft setzt sich fort. Die Teuerung der Grundnahrungsmittel hat sich auch im Juli 2021 fortgesetzt (vgl. UN OCHA - abgefragt am 30.7.2021 "Food prices continue to rice, a bad omen for displaced people"). Der Sudan rechnet für dieses Jahr mit neuen Überschwemmungen und Ernteausfällen (UN OChA/Update vom 27.07.2021 "Sudan: Flood/Update Nr. 02, 03"). Der Arbeitsmarkt wird auch beeinträchtigt von zunehmenden innenpolitischen Spannung, in Darfur, im Süden und auch im Osten des Sudan.

    4. d)

      Der Sachverständige wird bestätigen, dass die nicht näher beschriebene Unterstützung von IOM (Auswärtiges Amt vom 28.6.2020) mit beachtlicher wahrscheinlich nicht zu einer auf absehbare Zeit führenden Existenzsicherung führen wird. Ein konkretes Hilfsangebot existiert nicht. Soweit finanzielle Hilfen angeboten sind, zum Beispiel zur Existenzgründung, gehen diese wegen der wirtschaftlichen Gesamtlage fehl und erreichen ihre Ziele nicht. Abschließende angemerkt, dass jedenfalls das Verwaltungsgericht Hannover inzwischen einen Sachverständigen beauftragt hat.

      Angemerkt sei auch, dass z.B. für Afghanistan umfassende Gutachten zur wirtschaftlichen Situation und der Lage von Rückkehrern vorliegen (Gutachten von Frederike Stahlmann und Eva Schwörer).

    5. e)

      Der Sachverständige wird bekunden, dass für den Sudan eine zunehmende Ausbreitung der Corona-Pandemie erwartet wird. Das Gesundheitssystem des Sudans ist schon jetzt überfordert. Es fehlt an Krankenhausbetten, Beatmungsgeräten und Medikamenten. Diese können wegen der knappen Kassen nicht mehr importiert werden",

abgelehnt hat.

Der Kläger legt mit seinem Zulassungsantrag bereits nicht substantiiert dar, weshalb das Verwaltungsgericht diesen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt haben soll. Insbesondere setzt er sich nicht substantiiert mit der zur Ablehnung des Beweisantrags erfolgten Begründung des Verwaltungsgerichts, es obliege dem Gericht nach § 108 VwGO, die Informationen aus den - hier im ausreichenden Umfang vorliegenden - Erkenntnismitteln mit Blick auf den konkreten Fall und die konkreten Umstände zu würdigen, insofern werde auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (vgl. Urteilsabdruck, S. 17), auseinander. Der Kläger weist in diesem Zusammenhang lediglich darauf hin, dass die unter Beweis gestellten Beweisbehauptungen für die Frage eines Abschiebungsverbots entscheidungserheblich seien und dem Gericht keine aktuellen Unterlagen zu den Beweisfragen vorgelegen hätten, zudem trägt er unspezifisch vor, die Aufklärungspflicht des Gerichts hätte eine Beweiserhebung geboten. Auf eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der ablehnenden Entscheidung zur beantragten Beweiserhebung weist allenfalls der Einwand des Klägers hin, das Gericht habe sich auf Seite 17 des Urteils nicht hinreichend aufgezeigt, welche Erkenntnismittel es zu den Beweisfragen verwertet hat, der allgemeine Hinweis auf die Erkenntnismittelliste sei nichtssagend und inhaltlich nicht nachvollziehbar. Diesem Einwand kann jedoch bereits im Ansatzpunkt nicht gefolgt werden, weil das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung nicht auf die von ihm ins Verfahren eingeführte Erkenntnismittelliste verwiesen hat, sondern auf seine "obigen Ausführungen" (vgl. Urteilsabdruck, S. 17), mithin auch auf die darin konkret benannten Erkenntnisquellen Bezug genommen hat.

Darüber hinaus findet die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung am 31. August 2021 gestellten Hilfsbeweisantrags aber auch die erforderliche Stütze im Prozessrecht.

Die in Ziffer 1 und Ziffer 2 unter Beweis gestellten Tatsachen waren aus Sicht des Verwaltungsgerichts für den Ausgang des Verfahrens bereits ohne Bedeutung (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es dem Kläger angesichts seiner Ausbildung und diversen beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen möglich sein wird, seinen existenziellen Lebensunterhalt selbstständig durch Erwerbsarbeit (als Selbstständiger oder als Angestellter) zu sichern (Urteilsabdruck, S. 14 f.) und dass seine Familie ihm trotz beengter Wohnverhältnisse jedenfalls vorläufig einen Schlafplatz zur Verfügung stellen kann (Urteilsabdruck, S. 15). Auf die Frage, ob seine Familie ihn darüber hinaus finanziell oder bei der Reintegration bzw. Suche nach Arbeit zu unterstützen kann, kam es von diesem Rechtsstandpunkt aus nicht entscheidungserheblich an.

Gleiches gilt für die unter Buchstabe a) und b) gestellten Anträge, sowie den Antrag unter Buchstabe c), soweit er Umstände betreffend den Arbeitsmarkt im Großraum Khartum unter Beweis stellt. Von dem Rechtsstandpunkt ausgehend, dass der Kläger seinen existenziellen Lebensunterhalt in Khartum jedenfalls auch durch selbstständige Arbeit sichern kann, war es aus Sicht des Verwaltungsgerichts unerheblich, ob der Kläger bei einer Rückkehr in den Sudan eine Anstellung bei einer staatlichen Stelle finden kann, über nennenswerte soziale Kontakte verfügt, Asylrückkehrer und Schwarzafrikaner auf dem Arbeitsmarkt generell benachteiligt werden und wie sich die Arbeitsplatzsituation in Khartum im Bereich einfacher und gehobener Arbeit im Einzelnen darstellt. Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen auch nicht substantiiert aufgezeigt, weshalb es auf die beantragte Beweiserhebung rechtserheblich ankommen sollte.

Soweit es die Anträge unter Ziffer 3 und Buchstabe d) angeht, brauchte das Verwaltungsgericht dem Beweisantrag nicht weiter nachzugehen, weil es sich bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in den Sudan eine Arbeit finden wird, von der er leben kann, und ob die Unterstützung von IOM mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer auf absehbare Zeit führenden Existenzsicherung führen wird, um eine vom Gericht vorzunehmende Einschätzung und richterliche Subsumtionsentscheidung, die einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist, handelt. Darüber hinaus war es aus Sicht des Verwaltungsgerichts für den Ausgang des Verfahrens auch ohne Bedeutung (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog), ob die Unterstützung von IOM dem Kläger zur Existenzsicherung verhelfen wird, weil es davon ausgegangen ist, dass es dem Kläger angesichts seiner Ausbildung und diversen beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen möglich ist, seinen existenziellen Lebensunterhalt selbstständig durch Erwerbsarbeit (als Selbstständiger oder als Angestellter) zu sichern (Urteilsabdruck, S. 14 f.); das Betreuungsangebot von IOM hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich als "zusätzliche" Unterstützungsmöglichkeit angesehen (vgl. Urteilsabdruck, S. 15).

Die unter Buchstaben c) und e) gestellten Anträge hat das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die ihm ausreichenden Umfang zu Sudan vorliegenden Erkenntnismittel und damit auf die ihm hierdurch vermittelte Sachkunde abgelehnt.

Das Tatsachengericht darf einen auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft gerichteten Beweisantrag insbesondere in asylgerichtlichen Verfahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellungnahmen über die politischen Verhältnisse im Heimatstaat zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen und die Gefährdungsprognose im Einzelfall auf der Grundlage einer tatrichterlichen Beweiswürdigung eigenständig vornehmen (BVerwG, Beschl. v. 8.3.2023 - 1 B 56/22 -, juris Rn. 15; v. 17.9.2019 - 1 B 43.19 -, juris Rn. 46 m.w.N.; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.7.2022 - 1 A 187/21.A -, juris Rn. 7). Schöpft das Gericht seine besondere Sachkunde aus vorhandenen Gutachten und amtlichen Auskünften, so muss der Verweis hierauf dem Einwand der Beteiligten standhalten, dass in diesen Erkenntnisquellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten sind. Ist dies der Fall, steht die Einholung eines (weiteren) Gutachtens bzw. einer (weiteren) Auskunft auch dann im Ermessen des Gerichts (s.a. § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO), wenn die Erkenntnisquellen, aus denen das Gericht seine eigene Sachkunde schöpft, nicht in dem jeweiligen Verfahren eingeholt oder gerade auch nach § 411a ZPO in das Verfahren eingeführt worden sind (BVerwG, Beschl. v. 8.3.2023 - 1 B 56/22 -, juris Rn. 15); die Ablehnung eines hierauf gerichteten Beweisantrags setzt dann auch nicht voraus, dass das im Antrag angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich oder völlig ungeeignet sei (BVerwG, Beschl. v. 17.9.2019 - 1 B 43.19 -, juris Rn. 46 und v. 9.12.2019 - 1 B 74/19 -, juris Rn. 6 jeweils m.w.N.).

Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht sein ihm hinsichtlich der Einholung einer (weiteren) sachverständigen Stellungnahme zustehendes Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit der vom Kläger beantragten Beweiserhebung hinsichtlich der darin angesprochenen humanitären Verhältnisse im Sudan hätte aufdrängen müssen, sind weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Das angegriffene Urteil enthält auf S. 12 ff. eingehende, aktuelle und mit Belegen nachgewiesene Äußerungen zu der Nahrungsmittelsicherheit und der Arbeitsmarktsituation im Sudan, sowie dem Einfluss von Regenfällen und Überschwemmungen und den Auswirkungen der Corona-Pandemie. Dass in den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der vorstehend genannten Verhältnisse enthalten sind, hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht substantiiert aufgezeigt. Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Erkenntnismittel seien nicht hinreichend aktuell und spiegelten nicht die verschlechterten Verhältnisse seit Juni 2020 wider, trifft sein Einwand ersichtlich nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung auf zahlreiche aktuelle, insbesondere nach Juni 2020 veröffentlichte Erkenntnismittel gestützt, wie etwa den Bericht der Food and Agriculture Organization of the United Nations aus Juni 2021, den Bericht der World Bank aus Mai 2021, die Auskunft des World Food Programme aus Februar 2021, die Anfragebeantwortung zu Sudan von ACCORD aus Januar 2021, die Berichte von UN OCHA aus Oktober 2020 und Dezember 2020, die Briefing Notes des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge aus August 2021 und den Bericht des UN Security Councils aus Juli 2021 (vgl. Urteilsabdruck, S. 12 ff.), die sämtlich in der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 31. August 2021 gemachten Erkenntnismittelliste Sudan - Stand: 26.8.2021 - (vgl. Gerichtsakte, Bl. 182, 186 ff.) enthalten sind. Der Kläger behauptet zudem lediglich pauschal, dass die in der Erkenntnismittelliste aufgeführten Berichte nicht die humanitäre Lage von Asylbewerbern beträfen, ohne dies näher darzulegen oder aufzuzeigen, inwiefern sich dies auf die angegriffene Entscheidung ausgewirkt haben soll.

Eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung als Ausdruck einer Gehörsverletzung liegt auch nicht mit Blick auf die in den vom Kläger angesprochenen Schriftsätzen vom 18. Juni 2021 und 6. August 2021 enthaltenen Beweisanregungen vor. Insoweit kann vor dem Hintergrund, dass der Kläger die genannten Beweisanregungen entweder wortwörtlich oder ihrem wesentlichen Inhalt nach zum Gegenstand der in den mündlichen Verhandlungen am 4. Mai 2021 und 31. August 2021 förmlich gestellten Beweisanträge gemacht hat, auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, aus denen sich ergibt, dass das Verwaltungsgericht diese zur Kenntnis genommen und erwogen hat, jedoch nicht verpflichtet war, ihnen weiter nachzugehen, sich mithin eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufgedrängt hat. Gegenteiliges hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag auch nicht substantiiert aufgezeigt.

Sofern der Kläger rügt, das Gericht habe unter allen Umständen eine Beweiserhebung vermeiden wollen, obwohl die von ihm vorgelegten Informationen zur Wirtschaftslage ein Abschiebungsverbot nahegelegt hätten, ist dem entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt hat, dass sich die humanitäre Lage im Sudan nach Lage der Erkenntnismittel im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als äußerst kritisch darstellt (Urteilsabdruck, S. 12). Dass das Verwaltungsgericht in der Gesamtschau der zu Sudan vorliegenden Erkenntnismittel zur humanitären Situation und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers zu dem Schluss gelangt ist, dieser könne gleichwohl seinen existenziellen Lebensunterhalt, wenn auch unter erheblichen Anstrengungen, bei einer Rückkehr in den Sudan sicherstellen, und der Kläger diese vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung im Ergebnis nicht für richtig hält, führt ersichtlich nicht zu einem Verfahrensmangel in der Form der Versagung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG i. V.m. § 138 Nr. 3 VwGO. Zweifel des Klägers an der Richtigkeit des Urteils stellen auch keinen anderen in § 78 Abs. 3 AsylG angeführten Zulassungsgrund dar.

Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (Senatsbeschl. v. 25.10.2022 - 4 LA 225/20 -, juris Rn. 3; GK-AsylG, § 78 Rn. 88 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 78 AsylG Rn. 15 ff. - jeweils m.w.N.). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfordert daher, dass eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche neueren Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (Senatsbeschl. v. 25.10.2022 - 4 LA 225/20 -, juris Rn. 3; GK-AsylG, § 78 Rn. 591 ff. m.w.N.). Im Rahmen dieser Darlegung ist eine konkrete und ihm Einzelnen begründete Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geboten (BVerwG, Beschl. v. 2.5.2022 - 1 B 39.22 -, juris Rn. 18, 21 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 25.10.2022 - 4 LA 225/20 -, juris Rn. 3).

Gemessen an diesen Vorgaben liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht vor bzw. ist von dem Kläger nicht hinreichend dargelegt worden.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage,

"a) ob IOM angesichts des innenwirtschaftlichen Niedergangs der hohen Inflation von über 300 %, verbunden mit höchsten Preisen für Grundnahrungsmittel in der Lage ist, einem Rückkehrer wie dem Kläger zu einer auf absehbare Zeit führenden Existenzsicherung zu verhelfen,"

ist nicht entscheidungserheblich. Denn nach den vom Kläger nicht mit einer Verfahrensrüge erfolgreich angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird der Kläger im Rückkehrfall in der Lage sein, sein Existenzminimum aus eigener Kraft durch Erwerbsarbeit sicherzustellen; das Betreuungsangebot von IOM hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich als "zusätzliche" Unterstützungsmöglichkeit angesehen (vgl. Urteilsabdruck, S. 15). Daher kommt es nicht darauf an, ob IOM in der Lage wäre, dem Kläger (vorläufig oder dauerhaft) eine Existenzgrundlage zu vermitteln.

Auch die Frage,

"b) ob IOM über ein konkretes Stellenangebot für Rückkehrer wie den Kläger verfügt,"

stellt sich vorliegend nicht in entscheidungserheblicher Weise. Denn das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Kläger aufgrund seiner Ausbildung und seiner in diversen beruflichen Tätigkeiten gesammelten Qualifikationen und Erfahrungen selbst in der Lage sein wird, (irgend-) eine Arbeit (als Selbstständiger oder als Angestellter) zu finden (Urteilsabdruck, S. 14). Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger - wie bereits ausgeführt - nicht mit einer Verfahrensrüge erfolgreich angegriffen und sind für den Senat im Zulassungsverfahren daher bindend.

Schließlich hat der Kläger mit seinem Vorbringen

"c) soweit finanzielle Hilfen angeboten werden, gehen diese wegen der wirtschaftlichen Gesamtlage fehl und erreichen ihr Ziel nicht",

eine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage bereits nicht konkret bezeichnet. Im Übrigen bestünde in dem von ihm angestrebten Berufungsverfahren auch kann Klärungsbedarf hierzu, da dies in dieser allgemeinen Form nicht entscheidungserheblich wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.