Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.04.2023, Az.: 10 ME 52/23

Alternativroute; Autobahnkreuz; Bundesautobahn; Demonstration; Demonstrationsroute; Fahrraddemonstration; Fahrradkorso; praktische Konkordanz; Landesstraße; Rechtsfahrgebot; Rückstau; Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs; öffentlicher Straßenraum; Unfallgefahr; allgemeiner öffentlicher Verkehr; kommunikativer Verkehr; Verkehrsbehinderungen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.04.2023
Aktenzeichen
10 ME 52/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 15478
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0418.10ME52.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 13.04.2023 - AZ: 5 B 128/23

Fundstellen

  • DÖV 2023, 644
  • NPA 2024
  • NordÖR 2023, 331-337

Amtlicher Leitsatz

Eine Nutzung von Autobahnen zu Versammlungszwecken kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 5. Kammer - vom 13. April 2023 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2023 ausdrücklich nur insoweit gerichtet, als dieser die Fahrraddemonstration auf der Bundesautobahn (BAB) 39 von Braunschweig nach Wolfsburg am 30. April 2023 betrifft. Die Ablehnung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht betreffend die Fahrraddemonstration auf der BAB 39 von Wolfsburg nach Braunschweig am 16. April 2023 und die Auflage 11. in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. April 2023, wonach Schlafzelte für die Dauermahnwache nicht von der Versammlungsbestätigung umfasst sind, sind demnach nicht Gegenstand der Beschwerde.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2023 hat keinen Erfolg, soweit der Antragsteller sich mit seiner Klage gegen die Auflagen unter den Ziffern 2. (keine Routenführung über die BAB 39 und stattdessen eine Demonstrationsroute u. a. über Landesstraßen parallel zur BAB) und 5.c) (Nutzung nur der rechten Fahrbahn für die Fahrraddemonstration) des Bescheids der Antragsgegnerin vom 5. April 2023 gewandt und hinsichtlich dieser Auflagen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt hat. Das Verwaltungsgericht, das sich nur teilweise konkret mit der Begründung des Eilantrags befasst hat, hat diesen im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Insoweit ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.

Die von dem Antragsteller vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat als Beschwerdegericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO; BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 16.5.2020 - 1 BvQ 55/20 -, juris Rn. 5 f.), rechtfertigen auch bei der in versammlungsrechtlichen Eilverfahren grundsätzlich rechtsschutzfreundlichen Auslegung der an die Darlegung der Beschwerdegründe zu stellenden Anforderungen (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 5.9.2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 15) nicht eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Gemäß § 80 Abs. 1, 5 Sätze 1 und 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage auch schon vor deren Erhebung wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung (Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8). Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits (Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8). Dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren wesentlich zu berücksichtigen (Sächsisches OVG, Beschluss vom 8.11.2022 - 5 B 195/22 -, juris Rn. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.6.2022 - 10 CS 22.1506 -, juris Rn. 23). Lässt sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 8.11.2022 - 5 B 195/22 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.4.2016 - 11 ME 82/16 -, juris Rn. 21). Erweist sich der angefochtene Bescheid als voraussichtlich rechtmäßig, besteht an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kein überwiegendes Interesse (Sächsisches OVG, Beschluss vom 8.11.2022 - 5 B 195/22 -, juris Rn. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.6.2022 - 10 CS 22.1506 -, juris Rn. 23;). Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.6.2022 - 1 BvQ 45/22 -, juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 8.11.2022 - 5 B 195/22 -, juris Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3.1.2022 - 7 B 10005/22 -, juris Rn. 6). Dabei sind die Folgen gegenüberzustellen, die einerseits eintreten, wenn dem Antrag stattgegeben wird, der Bescheid sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweist bzw. die andererseits eintreten, wenn der Antrag abgelehnt wird, der Bescheid sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist (Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8).

Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, muss schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 18). Daher ist als Grundlage der gebotenen Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht nur summarisch zu prüfen, und sofern dies nicht möglich ist, eine sorgfältige, hinreichend substantiiert begründete Folgenabwägung vorzunehmen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 18, 22; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 8). Hierbei kann auch eine Rolle spielen, ob es ein Beteiligter zu vertreten hat, dass aus zeitlichen Gründen eine hinreichend intensive Prüfung nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 96; Thüringer OVG, Beschluss vom 5.10.2018 - 3 EO 649/18 -, juris Rn. 6). Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit von versammlungsrechtlichen Beschränkungen sind die Gerichte gehindert, die Ermessensentscheidung der Behörde zu ersetzen (BVerwG, Beschluss vom 1.10.2008 - 6 B 53.08 -, juris Rn. 9).

Nach Art. 8 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Diesem Grundrecht gebührt in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang (BVerwG, Urteil vom 26.2.2014 - 6 C 1.13 -, juris Rn. 16, und Beschluss vom 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 61). Denn als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend (BVerfG, Ablehnung Einstweilige Anordnung vom 27.6.2022 - 1 BvQ 45/22 -, juris Rn. 6 m.w.N., und Beschluss vom 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 63, 66). Das Grundrecht schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (BVerfG, Ablehnung Einstweilige Anordnung vom 27.6.2022 - 1 BvQ 45/22 -, juris Rn. 6 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24.5.2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 19). Aus Art. 8 Abs. 1 GG folgt auch das Recht der Grundrechtsträger, insbesondere des Veranstalters, selbst über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 24.5.2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 19 m.w.N., und Beschluss vom 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 61; vgl. auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 16 m.w.N., und Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 64). Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am Wirksamsten zur Geltung bringen können (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 9, und Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 64; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.9.2022 - 11 ME 284/22 -, juris Rn. 13 m.w.N. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.3.2021 - 15 B 469/21 -, juris Rn. 5). Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit schützt dabei auch das Interesse des Veranstalters, einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu zielen, also gerade auch durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort (BVerfG, Beschluss vom 27.6.2022 - 1 BvQ 45/22 - juris Rn. 6 m.w.N.). Allerdings verschafft die Versammlungsfreiheit kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten (BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16). Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 11). Ausgeschlossen sind daher Orte, zu denen der Zugang individuell kontrolliert und nur für einzelne, begrenzte Zwecke gestattet wird (BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 69; BVerwG, Beschluss vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 11). Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen aber dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.3.2021 - 15 B 469/21 -, juris Rn. 7; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16).

Grundsätzlich ist im öffentlichen Straßenraum ein solcher allgemeiner kommunikativer Verkehr eröffnet (BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 67). Dies gilt jedenfalls für innerörtliche Straßen und Plätze sowie in verstärktem Maße für Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche, da die Ermöglichung des kommunikativen Verkehrs ein wesentliches Anliegen ist, das mit solchen Einrichtungen verfolgt wird (BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 67). Ausschlaggebend ist die tatsächliche Bereitstellung des Ortes und ob nach diesen Umständen ein allgemeines öffentliches Forum eröffnet ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16). Das Leitbild des öffentlichen Forums ist dadurch charakterisiert, dass auf ihm eine Vielzahl von verschiedenen Tätigkeiten und Anliegen verfolgt werden kann und hierdurch ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht entsteht (BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 70). Abzugrenzen ist dies von Stätten, die der Allgemeinheit ihren äußeren Umständen nach nur zu ganz bestimmten Zwecken zur Verfügung stehen und entsprechend ausgestaltet sind (BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 70). Wenn Orte in tatsächlicher Hinsicht ausschließlich oder ganz überwiegend nur einer bestimmten Funktion dienen, kann in ihnen - außerhalb eingeräumter Nutzungsrechte - die Durchführung von Versammlungen nach Art. 8 Abs. 1 GG nicht begehrt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 70). Dort wo öffentliche Kommunikationsräume eröffnet werden, kann der unmittelbar grundrechtsverpflichtete Staat nicht unter Rückgriff auf frei gesetzte Zweckbestimmungen oder Widmungsentscheidungen den Gebrauch der Kommunikationsfreiheiten aus den zulässigen Nutzungen ausnehmen (BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 68). An die Funktion der Ermöglichung eines kommunikativen Verkehrs knüpft das Versammlungsrecht an, beachtet dabei allerdings die allgemeinen straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, die es jedoch partiell überlagert, sofern dies für eine effektive Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit erforderlich ist (BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 67).

Bundesautobahnen gehören zwar zum öffentlichen Straßenraum, sie dienen jedoch nicht dem kommunikativen Verkehr. Vielmehr sind sie gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 FStrG nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt (vgl. auch § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StVO). Damit sind sie nach dem Gesetz, ihrer Widmung sowie den äußeren und tatsächlichen Umständen grundsätzlich nur für begrenzte Zwecke - den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen - zugänglich und damit nicht als Stätte des allgemeinen öffentlichen Verkehrs und Ort allgemeiner Kommunikation anzusehen (in diesem Sinne auch bereits Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.5.1994 - 13 L 1978/92 -, juris Rn. 2; vgl. für einen Friedhof BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 19). Auch ist nicht ersichtlich, dass über Sondernutzungserlaubnisse (vgl. dazu auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 12) auf Bundesautobahnen regelmäßig ein kommunikativer Verkehr ermöglicht würde oder dies auch nur vorgesehen wäre. In der Praxis dürften Sondernutzungserlaubnisse im Sinne des § 8 FStrG in der Regel auch eher bei solchen Bundesfernstraßen in Betracht kommen, die keine Autobahnen sind (vgl. zu den typischen Fallgruppen Wohlfarth in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Auflage 2021, FStrG § 8 Rn. 3 und 4).

Nach inzwischen herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung schließt die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr deren Nutzung für Versammlungszwecke aber gleichwohl nicht generell aus (Sächsisches OVG, Beschluss vom 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris Rn. 8; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 12; Hessischer VGH, Beschluss vom 30.10.2020 - 2 B 2655/20 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris Rn. 15 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.7.1993 - 2 M 24/93 -, juris Rn. 8). Allerdings kommt eine Nutzung zu Versammlungszwecken nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, da Bundesautobahnen nach dem bereits genannten § 1 Abs. 3 Satz 1 FStrG Bundesfernstraßen sind, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Während bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, Einschränkungen oder gar ein Verbot von Versammlungen aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, ist den Verkehrsinteressen bei öffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind, eine erheblich größere Bedeutung beizumessen, so dass das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer solchen Straße in der Regel zurückzutreten hat (so auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris Rn. 8). Eine Überlagerung dieser rechtlichen Nichtöffnung von Autobahnen für den allgemeinen kommunikativen Verkehr kommt somit nur ausnahmsweise in den Fällen in Betracht, in denen die Wahl einer Autobahn als Versammlungsort für eine effektive Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit unabdinglich ist (vgl. Wefelmeier in Wefelmeier/Miller, NVersG, 2. Auflage 2020, § 8 Rn. 40; Dübbers, Auf Bundesautobahnen finden keine Versammlungen statt, SVR, 2022, 245, 248; Boguslawski/Leißing, Bahn frei oder freie Autobahnen, NVwZ 2022, 852, 854; Waldhoff, Versammlungsrecht und Straßenrecht: Fahrraddemonstration auf der Autobahn, JuS 2022, 287, 288). Stehen etwa die äußere Gestaltung und vor allem der Ort der Versammlung (auf der Autobahn) und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem besonderen Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zur Herstellung praktischer Konkordanz zwischen dem durch die Veranstaltung ausgeübten Grundrecht der Versammlungsfreiheit und den Rechten Dritter sowie den betroffenen öffentlichen Belangen insbesondere zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben und wie eng der thematische Bezug der Veranstaltung zur Autobahn ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.7.2022 - 9 S 1561/22 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.9.2021 - 10 CS 21.2282 -, juris Rn. 31; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 11, 13; Hessischer VGH, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 6 B 1629/08 -, juris Rn. 15). Je konkreter ein örtlicher bzw. thematischer Bezug zur Autobahn bzw. zu einem bestimmten Autobahnabschnitt ist, desto eher vermag das Versammlungsrecht das Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ausnahmsweise zu verdrängen. Demgegenüber ist das Versammlungsrecht stärker eingeschränkt, wenn der Bezug zur Autobahn eher lockerer und / oder auch auf andere - mit geringeren Behinderungen verbundene - Abschnitte oder andere Autobahnen sinngemäß übertragbar ist (Sächsisches OVG, Beschluss vom 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris Rn. 8). Demzufolge kann die Behinderung von Verkehrsteilnehmern regelmäßig nicht durch Art. 8 GG gerechtfertigt sein, wenn damit lediglich die Erhöhung der Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen beabsichtigt ist (BVerfG, Urteil vom 11.11.1986 - 1 BvR 713/83, u.a. -, juris Rn. 89; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.9.2021 - 10 CS 21.2282 -, juris Rn. 32; vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 31.7.2008 - 6 B 1629/08 -, juris Rn. 15). Außerdem ist bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der die grundsätzlich ausgeschlossene Nutzung von Autobahnen für Demonstrationen rechtfertigt, maßgeblich zu berücksichtigen, welche Gefahren durch die beabsichtigte Nutzung einer Autobahn für die Versammlungsteilnehmer und andere Verkehrsteilnehmer entstehen, insbesondere ob aufgrund der Versammlung die Gefahr von Verkehrsunfällen besteht (vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 7.12.2020 - 1 BvR 2719/20 -, juris Rn. 9), wie lange und wie intensiv die Beeinträchtigungen und die Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer sind, welche Verkehrsbedeutung dem betroffenen Autobahnabschnitt zukommt, mit welchem Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Versammlung zu rechnen ist, inwieweit den durch eine Versammlung auf einer Autobahn begründeten Gefahren durch ein Sicherungskonzept begegnet werden kann und ob zumutbare und praktikable Umleitungsmöglichkeiten bestehen, die die Gefahren und die Beeinträchtigungen ausreichend reduzieren können (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

Nach diesen Maßgaben ist die von dem Antragsteller angefochtene Auflage unter Ziffer 2. in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. April 2023, nach der die Fahrraddemonstration von Braunschweig nach Wolfsburg nicht auf der BAB 39 in dem Bereich zwischen den Anschlussstellen Scheppau (im Süden) und Weyhausen im (Norden) am 30. April 2023 verlaufen darf und sie stattdessen eine Alternativroute zwischen Braunschweig und Wolfsburg nutzen soll, die auf Landesstraßen teilweise parallel zur Autobahn verläuft, voraussichtlich rechtmäßig. Denn Besonderheiten, die hier trotz der Beeinträchtigungen der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs die Nutzung der Autobahn für die geplante Versammlung ausnahmsweise rechtfertigen könnten, liegen offensichtlich nicht vor, wie dies von der Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung auch zutreffend ausgeführt worden ist.

Zwar besteht mit dem Thema der Veranstaltung "A 39 und B 188-Ausbau stoppen, bestehende Abschnitte rückbauen und umwidmen: Platz für Leben statt für Autos - 'Tandem-Fahrraddemo' in die Autostadt" ein konkreter örtlicher und thematischer Bezug der Veranstaltung zu der gewünschten Versammlungsroute. In Anbetracht der von der Antragsgegnerin zutreffend ermittelten erheblichen Behinderungen und Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer kann hier aber von einem solchen Ausnahmefall, der die grundsätzlich ausgeschlossene Nutzung von Autobahnen für Demonstrationen rechtfertigen würde, keine Rede sein. Denn die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Durchführung der Versammlung auf diesem auch für den überörtlichen Verkehr wichtigen Abschnitt der BAB 39 den Verkehr über mindestens 5 bis 7 Stunden, also über einen relativ langen Zeitraum, intensiv beeinträchtigen würde, dieser erheblichen Beeinträchtigung nicht in ausreichendem Maße durch Umleitungsstrecken und Verkehrslenkungskonzepte begegnet werden könnte, sich dadurch die Gefahr von Verkehrsunfällen deutlich erhöhen würde und aus diesen Gründen auch die Freigabe von Teilabschnitten der BAB 39 für die geplante Veranstaltung nicht in Betracht kommt.

Die Antragsgegnerin ist dabei zu Recht von einer voraussichtlichen Sperrung der BAB 39 im Umfang von mindestens 5 bis 7 Stunden ausgegangen. Die Autobahn GmbH des Bundes hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2023, auf die die Antragsgegnerin Bezug genommen hat, detailliert ausgeführt, welche Maßnahmen zur Sperrung der von dem Antragsteller gewünschten Demonstrationsroute im Einzelnen erforderlich wären, welcher Zeitaufwand für die einzelnen Maßnahmen anfiele und dass für das Autobahnkreuz Wolfsburg/Königslutter, das ebenfalls von der angemeldeten Demonstrationsroute betroffen wäre, ein noch höherer Zeitaufwand erforderlich wäre. Insgesamt hat die Autobahn GmbH einen Zeitaufwand von 5 1/2 Stunden errechnet. Dabei hat sie allerdings die Durchführung der Fahrraddemonstration auf der Autobahn mit nur 60 Minuten angesetzt. Dies dürfte deutlich zu niedrig sein, da Zwischenkundgebungen auf der Autobahnbrücke über den Mittellandkanal und dann noch mal bei der Autobahnauffahrt Weyhausen geplant sind und die Autobahnstrecke bereits 20 km lang ist. Dementsprechend geht der Antragsteller selbst von einer Dauer der Versammlung "auf dem angemeldeten Abschnitt auf der Autobahn" von "etwa drei Stunden" aus. Danach dürfte die gesamte Dauer der Autobahnsperrung mindestens 7 1/2 Stunden betragen (4 1/2 Stunden für die Errichtung und den Abbau der Autobahnsperrung zzgl. 3 Stunden Veranstaltungsdauer). Die von der Antragsgegnerin angenommene Dauer der Sperrung von mindestens 5 bis 7 Stunden ist daher jedenfalls nicht zu hoch gegriffen.

Ferner ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass die BAB 39 auf dem von der Fahrraddemonstration beanspruchten Abschnitt in vollem Umfang, also in beiden Fahrtrichtungen gesperrt werden müsste. Denn es liegt auf der Hand, dass die Autobahn nicht nur auf der Fahrbahn, die für die Fahrraddemonstration beansprucht wird, sondern auch auf der Gegenfahrbahn zwingend gesperrt werden müsste. Eine lautstarke und auch optisch auffällige Fahrraddemonstration mit Lautsprechern, Musikboxen, Transparenten, Fahnen und Spruchbändern stellt nämlich - wie die Antragsgegnerin gestützt auf die Stellungnahme des Autobahnpolizeikommissariats Braunschweig vom 17. März 2023 im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat - eine erhebliche akustische und optische und auch nicht zu erwartende Ablenkung für die auf der Gegenfahrbahn fahrenden Verkehrsteilnehmer mit der hohen Gefahr von Auffahrunfällen dar. Das dagegen von dem Antragsteller angeführte Argument, dass die Behörde den Autofahrern offenbar kein verkehrsgerechtes Verhalten zutraue, geht an der Verkehrsrealität ("Gafferunfälle") offensichtlich vorbei. Auch die von dem Antragsteller ferner vorgebrachte Möglichkeit einer (auf einer freien Autobahnstrecke ungewöhnlichen) Geschwindigkeitsreduzierung auf 60 km/h auf der Gegenfahrbahn würde dieses erhebliche Risiko von Auffahrunfällen zwar möglicherweise etwas reduzieren, aber keineswegs ausschließen. Außerdem würde durch eine solche Geschwindigkeitsreduzierung die von (aus der Mitte der Demonstration) hinübergeworfenen Gegenständen ausgehende Gefahr nur unwesentlich gemindert werden.

Die Antragsgegnerin hat schließlich in dem angefochtenen Bescheid vom 5. April 2023 zu Recht angenommen, dass die von dem Antragsteller beabsichtigte Routenführung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs verbunden mit Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer führen würde, der durch verkehrslenkende Maßnahmen nicht hinreichend begegnet werden könnte.

Nach den Stellungnahmen der Autobahn GmbH vom 22. März 2023, des Autobahnpolizeikommissariats Braunschweig vom 17. März 2023 und der Polizeiinspektion Wolfsburg-Helmstedt vom 24. März 2023 kommt der BAB 39 in diesem Bereich eine besondere Brücken- und Verbindungsfunktion Richtung Norden (über die B 248), Richtung Süden (zur BAB 7) und zur in Ost-West-Richtung (zwischen Berlin und Hannover) verlaufenden BAB 2 zu und wären durch die gewünschte Demonstrationsroute eine erhebliche Autobahnteilstrecke von 20 km und gleich 8 Autobahnanschlussstellen sowie das Autobahnkreuz mit der BAB 2 Wolfsburg/Königslutter betroffen. Es ist daher ohne weiteres nachzuvollziehen und überzeugend, dass die Antragsgegnerin und die von ihr hinzugezogenen Stellen übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangen, dass es wegen der erheblichen Verkehrsbedeutung dieses relativ langen Autobahnabschnitts mit zahlreichen Verbindungen zu dem übrigen Straßennetz zu einer erheblichen Behinderung des Straßenverkehrs mit einer deutlichen Steigerung der Unfallgefahren kommt, wenn die Demonstration am 30. April 2023 auf der geplanten Demonstrationsroute verlaufen würde.

Schon bei einer 5-stündigen Sperrung wären nach der genannten Stellungnahme des Autobahnpolizeikommissariats Braunschweig - ausgehend von den im April 2019 ermittelten Zahlen - 4.983 Kraftfahrzeuge betroffen. Hinzu kommen die von der Antragsgegnerin aufgeführten Besonderheiten im Bereich der Stadt Wolfsburg. Danach ist die Nutzung der Berliner Brücke, die von der angezeigten Demonstrationsroute ebenfalls umfasst und Teil einer der Hauptverkehrsachsen der Stadt Wolfsburg mit täglich 60.000 Fahrzeugen ist, aufgrund ihres baulichen Zustandes deutlich eingeschränkt (ein Fahrstreifen je Richtung entfällt) und es ist deshalb in diesem Bereich für Lkw und Reisebusse, die auch am Sonntag - wenn auch in geringerem Umfang - fahren, eine Umleitungsstrecke eingerichtet worden, die die B 188 und die BAB 39 und damit Teile der gewünschten Demonstrationsroute umfasst. Dieser Verkehr müsste weiträumig umgeleitet werden.

Angesichts dieser konkreten Umstände bestehen keine Zweifel an der Annahme der Antragsgegnerin sowie der von ihr herangezogenen Stellen, dass es aufgrund der langen Sperrung zu erheblichen Rückstaus kommen wird. Es liegt auf der Hand, dass es an den Endpunkten der gewünschten Demonstrationsroute, den Anschlussstellen Weyhausen und Scheppau, zu langen Rückstaus kommen wird, wenn der Verkehr an diesen Anschlussstellen von der Autobahn auf eine Umleitungsstrecke umgeleitet wird, die durch die von dem Antragsteller angeführte Möglichkeit einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 60 km/h nicht verkürzt, sondern möglicherweise noch verlängert würden. Aber auch an den übrigen, von der Demonstration betroffenen 6 Anschlussstellen kann es zu Rückstaus kommen, wenn diese gerade im Bereich der Stadt Wolfsburg zahlreichen Anschlussstellen nicht genutzt werden können und der Verkehr auf andere (innerörtliche) Straßen ausweichen muss. Dies gilt auch und gerade für das Autobahnkreuz Wolfsburg/Königslutter. Es ist in Anbetracht dieser umfassenden und intensiven Verkehrsbehinderungen nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller in seiner pauschal gehaltenen Antrags- und Beschwerdebegründung auch nicht ausgeführt, mit welchen konkreten verkehrslenkenden Maßnahmen das Risiko von Rückstaus beseitigt oder zumindest erheblich reduziert werden könnte.

Dieses Risiko von (langen) Rückstaus hätte aber nicht nur ganz erhebliche Behinderungen für die anderen Verkehrsteilnehmer zur Folge, sondern wäre auch mit der konkreten Gefahr von Auffahrunfällen verbunden, wie die Antragsgegnerin ebenfalls zutreffend erkannt hat. Stauenden bergen das typische Risiko, dass Fahrer ankommender Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit und die Entfernung zum Stauende falsch einschätzen und es zu Auffahrunfällen kommt (vergleiche die Stellungnahme der Autobahn GmbH vom 22. März 2023). Zwar kann diese Gefahr durch rechtzeitige Hinweise (optische Hinweise und Hinweise über den Verkehrsfunk) und möglicherweise auch durch die von dem Antragsteller angeführte (die Gefahr von Rückstaus allerdings noch erhöhende) Geschwindigkeitsreduzierung auf 60 km/h für den heranfließenden Verkehr gemindert, jedoch nicht beseitigt werden. Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, dass diese Gefahr zu den generellen Gefahren auf einer Autobahn gehöre und es nicht zulässig sei, die Untersagung einer Versammlung mit Gefahren zu begründen, die auch ohne diese am Ort der Versammlung bestünden, übersieht er, dass die von der Antragsgegnerin zutreffend ermittelten Behinderungen und Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer am 30. April 2023 konkret und ausschließlich durch die von dem Antragsteller gewünschte Demonstrationsroute verursacht würden. Dass es auch aufgrund von (unvermeidbaren) Baumaßnahmen und Unfällen zu Autobahnsperrungen kommen kann, nimmt den genannten erheblichen Behinderungen und Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer nicht die von der Antragsgegnerin zu berücksichtigende Bedeutung. Zudem gilt es, die ohnehin im Straßenverkehr bestehenden Gefahren für die Verkehrsteilnehmer möglichst gering zu halten und nicht noch durch vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen deutlich zu erhöhen.

Als weitere zu berücksichtigende Gefahr hat die Antragsgegnerin - gestützt auf die Stellungnahme der Autobahn GmbH vom 22. März 2023 - zutreffend angeführt, dass im Bereich der Anschlussstellen, über die der Fahrradverkehr auf die Autobahn geleitet wird, eine zusätzliche Gefährdung durch das Aufeinandertreffen mit der Zwangsableitung des Fahrzeugverkehrs entsteht.

Schließlich hat die Antragsgegnerin auch zu Recht berücksichtigt, dass in dem langen Zeitraum von mindestens 5 bis 7 Stunden der Rettungsdienstverkehr den relativ langen Autobahnabschnitt zwischen Braunschweig und Wolfsburg nicht benutzen könnte, was nicht hinnehmbare zeitliche Verzögerungen zur Folge haben kann. In keiner Weise nachvollziehbar ist der diesbezügliche Einwand des Antragstellers, dass der Hinweis auf nötige Rettungseinsätze "grotesk" sei. Soweit der Antragsteller ferner darauf hinweist, dass trotz der Sperrung die Nutzung der Autobahn durch Rettungsdienstfahrzeuge möglich wäre, kann dahingestellt bleiben, ob dies zutreffend ist, da jedenfalls durch die entstehenden langen Rückstaus an den Anschlussstellen die Erreichbarkeit und Nutzbarkeit der BAB 39 auch für Rettungsdienstfahrzeuge erheblich eingeschränkt wäre.

Diese erheblichen Behinderungen und Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer würden auch nicht durch die Inanspruchnahme einer kleineren Teilstrecke der BAB 39 entfallen, wie der Antragsteller meint. Eine Teilstrecke etwa ab der Anschlussstelle Scheppau würde in jedem Fall das Autobahnkreuz Wolfsburg/Königslutter betreffen und wäre daher mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls mit dem Risiko von langen Rückstaus und einem dadurch deutlich gesteigerten Unfallrisiko verbunden. Dies gilt auch und erst recht für die von dem Antragsteller als "milderes Mittel" vorgeschlagene Teilstrecke ab der Anschlussstelle Mörse-Süd bis zur Anschlussstelle Weyhausen. Denn diese 11,2 km lange (Stellungnahme der Polizeiinspektion Braunschweig vom 13. April 2023) Teilstrecke verliefe im gesamten Bereich entlang der Stadt Wolfsburg mit fünf weiteren Anschlussstellen (Mörse-Nord, Fallersleben, Wolfsburg, Wolfsburg-West und Sandkrug). Nach der Stellungnahme der Polizeiinspektion Braunschweig vom 13. April 2023 müsste der Verkehr in innerstädtische und dicht bebaute Wohngebiete umgeleitet werden, wobei das Gebiet der Stadt Wolfsburg ohnehin bereits von den oben dargestellten Erschwernissen bei der Verkehrsführung betroffen ist. Die Zeit für die notwendige Vollsperrung würde sich nach der Stellungnahme der Autobahn GmbH vom 13. April 2023 nur geringfügig auf 4 bis 5 Stunden verringern. Damit stimmt die Schätzung der Polizeiinspektion Braunschweig in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2023 überein, wonach eine etwa 5-stündige Sperrung erforderlich ist. Für jeden Teilabschnitt der gewünschten Demonstrationsroute würde ohnehin gelten, dass der BAB 39 in diesem Bereich eine besondere Brücken- und Verbindungsfunktion zukommt, sodass eine Teil-Vollsperrung immer mit der konkreten Gefahr von Rückstaus, einem dadurch gesteigerten Unfallrisiko und mit erheblichen Erschwernissen für den Rettungsdienstverkehr verbunden wäre. Dies hat die Autobahn GmbH in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2023 auch konkret für die von dem Antragsteller vorgeschlagene Alternativroute überzeugend festgestellt.

Auf das von der Antragsgegnerin als weiteres Argument angeführte Fußballspiel am 30. April 2023 in der Volkswagen Arena in Wolfsburg (Bundesliga-Heimspiel des VfL Wolfsburg gegen Mainz 05), kommt es daher nicht an. Die Antragsgegnerin hat daher im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass die Gefahrenprognose auch an anderen als den angemeldeten Tagen Gültigkeit habe und unter der Woche noch der zusätzliche Berufspendler- und Schwerlastverkehr zu berücksichtigen sei, sodass alternative Termine dem Antragsteller nicht angeboten werden könnten.

Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller den Besucherverkehr zum Heimspiel des VfL Wolfsburg als entscheidungsunerheblich ansieht und mit der Reduzierung des Streitgegenstands auf den 30. April 2023 zum Ausdruck bringt, dass die Fahrraddemonstration in jedem Fall an diesem Tag stattfinden soll, ist hierzu aber noch Folgendes auszuführen:

Durch das Aufeinandertreffen mit dem Anreiseverkehr zu dem genannten Fußballspiel würden die oben dargestellten Behinderungen und Gefahren nochmals erheblich gesteigert werden. Die Antragsgegnerin hat in Ihrem Bescheid vom 5. April 2023 sehr ausführlich und überzeugend ausgeführt, dass aufgrund sehr weiter Anreisewege für das um 17:30 Uhr beginnende Fußballspiel bereits 3 Stunden vorher im Bereich der Stadt Wolfsburg bzw. 3 1/2 Stunden vorher im Bereich des Autobahnkreuzes Wolfsburg/Königslutter mit einem Eintreffen des Pkw-Fananreiseverkehrs zu rechnen sei. Bei einem Beginn der Fahrraddemonstration um 11:00 Uhr und deren gesamter Dauer von mindestens 5 bis 7 Stunden würde diese also mit dem Pkw-Fananreiseverkehr zusammentreffen. Hinzu kommt, dass nach den überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin die Verkehrsführung für die Fußballspiele des VfL Wolfsburg gerade über die BAB 39 und die B 188 verläuft, um gewalttätige Übergriffe zwischen den rivalisierenden Fanlagern beispielsweise vor roten Ampeln zu verhindern. Die Anreiseroute des Pkw-Fanverkehrs ist demnach identisch mit der von dem Antragsteller angemeldeten Demonstrationsroute.

Es liegt auf der Hand, dass es dadurch zu nochmals erheblich gesteigerten Verkehrsbehinderungen, vor allem sehr langen Rückstaus verbunden mit der hohen Gefahr von Auffahrunfällen kommt. Dies gilt auch und gerade für die von dem Antragsteller angeführte Alternativstrecke ab der Anschlussstelle Mörse-Süd bis zur Anschlussstelle Weyhausen, da auch diese identisch wäre mit der Anreiseroute für den PKW-Fanverkehr und die Gefahr extremer Verkehrsbehinderungen mit dadurch erheblich gesteigerten Unfallgefahren nicht mindern würde.

Hinzu kommt der auch durch den verkaufsoffenen Sonntag in Wolfsburg am 30. April 2023 nochmals gesteigerte Pkw-Verkehr, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat.

Soweit der Antragsteller gegen die Auflage unter der Ziffer 2. in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. April 2023 anführt, dass er den Ort für seine Demonstration völlig frei wählen könne, verkennt er, das zwar - wie oben ausgeführt - ein Anspruch auf Wahl des Ortes der Versammlung, aber kein Anspruch darauf besteht, an jedem erdenklichen Ort eine Versammlung durchzuführen. Eine Autobahn kommt daher - wie ebenfalls bereits oben dargestellt - nur in Ausnahmefällen als Versammlungsort in Betracht. Angesichts der von der Antragsgegnerin zutreffend ermittelten erheblichen Behinderungen und Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer liegt hier ein solcher Ausnahmefall aber ersichtlich nicht vor.

Unabhängig von den obigen Ausführungen käme man aber auch dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn man annähme, dass das Selbstbestimmungsrecht der Teilnehmer bzw. des Veranstalters grundsätzlich auch die Auswahl einer Autobahn als Versammlungsort umfasst. Denn auch dann hätte das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die verfahrensgegenständliche Verfügung der Antragsgegnerin sich voraussichtlich als rechtmäßig erweist. Bei einer Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen der Herstellung praktischer Konkordanz ergibt sich nämlich - wie oben zu dem Nichtvorliegen eines Ausnahmefalls ausgeführt -, dass auch von diesem rechtlichen Standpunkt ausgehend in der vorliegenden Konstellation dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegenüber dem Recht des Antragstellers und der Versammlungsteilnehmer aus Art. 8 GG der Vorrang gebührt.

Jedenfalls hat die Antragsgegnerin mit der von ihr in dem Bescheid vom 5. April 2023 festgelegten (Alternativ-)Route in geeigneter, erforderlicher und angemessener Weise eine praktische Konkordanz zwischen dem durch die Veranstaltung ausgeübten Grundrecht der Versammlungsfreiheit und den Rechten Dritter sowie den betroffenen öffentlichen Belangen hergestellt (vgl. dazu BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 6.5.2005 - 1 BvR 961/05 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 24.5.2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 24, und Beschluss vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 13; jeweils zu § 15 Abs. 1 VersG). Die von der Antragsgegnerin angeordnete Route verläuft, wie von ihr in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, weitgehend parallel zur BAB 39 und kreuzt diese mehrfach, so dass das von der Versammlung verfolgte Anliegen in ausreichend öffentlichkeitswirksamer Weise auch auf der Alternativroute verwirklicht werden kann und insbesondere auch der inhaltliche Bezug zum Versammlungsthema hinreichend gewährleistet ist (vgl. auch bereits Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.11.2022 - 11 ME 330/22 -, n.v., S. 18 der Entscheidungsgründe).

Die von dem Antragsteller ebenfalls angefochtene Auflage unter der Ziffer 5. c) des Bescheids vom 3. April 2023 lautet:

"Während des Aufzugs werden ausschließlich die Richtungsfahrbahnen in Fahrtrichtung sowie die äußerste rechte Spur sowohl innerorts als auch außerorts genutzt. Parallel zur Aufzugsroute verlaufende Straßenbahngleise werden freigehalten. Fahrzeugen von Rettungskräften, Hilfsorganisationen und Polizei wird im Einzelfall ungehindert Platz zum Passieren des Aufzugs eingeräumt."

Begründet hat die Antragsgegnerin diese Auflage damit, dass diese Beschränkungen erforderlich seien, um die Sicherheit der Versammlungsteilnehmer und der anderen Verkehrsteilnehmer sicherzustellen. Die Beschränkung bezüglich des Rechtsfahrgebots sei erforderlich, um Rettungswege für die im Einsatz befindlichen Rettungsfahrzeuge freizuhalten. Des Weiteren würden diese Wege benötigt, um eingesetzte Polizeifahrzeuge an dem Fahrradfeld vorbei zu führen, damit diese Kreuzungsbereiche zeitnah absperren und eine gefahrfreie Fahrt für das Fahrradfeld gewährleisten könnten. Bei einer Fahrradkundgebung, die eine größere Entfernung zurücklege, sei es erforderlich, dass eingesetzte Polizeikräfte mögliche Gefährdungssituationen vor dem Fahrerfeld beseitigen könnten. Dafür müssten Fahrzeuge nach vorne geführt werden. Wenn mehrere Fahrstreifen durch Versammlungsteilnehmer genutzt würden, sei eine zügige Beseitigung der Gefahr nicht möglich und es komme zu nicht erforderlichen Stauungen im Feld und einer Vielzahl von möglichen Stürzen aufgrund von Unachtsamkeit.

Dagegen hat der Antragsteller im Rahmen seiner Antragsbegründung lediglich angeführt, es erschließe sich ihm nicht, welchen Beitrag diese Auflage zur Sicherheit der Versammlung leiste. Insbesondere bei Straßen, welche eine bauliche Trennung zwischen den beiden Fahrtrichtungen hätten, entbehre diese Auflage jeder tatsächlichen Sinnhaftigkeit. Denn eine Kollision oder Konfrontation mit dem Gegenverkehr sei ausgeschlossen. Andere potentielle Gefahren, die von einem Befahren mehrerer Fahrspuren ausgingen, seien ihm nicht ersichtlich. Diese Begründung geht an den Ausführungen im angefochtenen Bescheid vorbei. Denn die Antragsgegnerin hat die genannte Auflage nicht mit Gefahren durch den Gegenverkehr begründet. In seinem Schriftsatz vom 13. April 2023 geht der Antragsteller zwar insoweit auf die Begründung der genannten Auflage ein, als er ausführt, dass auch Fahrräder in der Lage seien, beiseite zu fahren und eine Rettungsgasse zu bilden. Auch damit hat der Antragsteller jedoch die Notwendigkeit dieser Auflage nicht in Frage gestellt. Denn es ist durchaus nachvollziehbar, dass bei einer Fahrraddemonstration auf einer derart langen Strecke gewährleistet sein muss, dass die Polizei und Rettungsfahrzeuge jederzeit, also nicht erst nach Einsatz von Sirenen und Blaulicht und Bildung einer Rettungsgasse durch die teilnehmenden Fahrradfahrer, an dem Fahrerfeld vorbeifahren können, um möglichen Gefahrensituation vorab begegnen und im Bedarfsfall den Versammlungsteilnehmern Hilfe leisten zu können. Die Notwendigkeit des Rechtsfahrgebots hat die Polizeiinspektion Braunschweig in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2023 nochmals damit nachvollziehbar begründet, dass nach ihren Erfahrungen beispielsweise mit dem Fahrradkorso im November 2022 ein Fahrradkorso mit etwa 300 Fahrradfahrern nicht im gleichen Maße wie der Kraftfahrzeugverkehr auf derartige Situationen reagieren würde. Es sei vielmehr wegen einer anderen Wahrnehmung (fehlende Rückspiegel) mit Verzögerungen und nicht kalkulierbaren Verhaltensweisen zu rechnen.

Soweit der Antragsteller sich gegen die mit dem Niedersächsischen Feiertagsgesetz begründete Auflage unter der Ziffer 1., wonach der Beginn der Fahrradaufzüge jeweils auf 11:00 Uhr festgesetzt worden ist, wendet, ist dies bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Antragsteller mit seiner Klage ausdrücklich nur die Auflagen unter den Ziffern 2., 5.c) und 11. des Bescheids vom 5. April 2023 angefochten hat. Hinsichtlich der Auflage unter der Ziffer 1. kann die aufschiebende Wirkung der Klage daher nicht wiederhergestellt werden.

Doch selbst wenn man die Klage- und Antragsschrift des Antragstellers vom 6. April 2023, wie es wohl das Verwaltungsgericht getan hat, entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut ("erhebe ich Klage [...] gegen die Auflagen 2, 5c und 11 des Bescheids vom 05.04.2023") dahingehend auslegen würde, dass sich der Kläger und Antragsteller auch gegen diese wendet, hätte die Beschwerde keinen Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht ist auch insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass auch die Beschränkung der Versammlung unter Ziffer 1. des Bescheides vom 5. April 2023 (voraussichtlich) rechtmäßig ist. Der Senat macht sich diesbezüglich die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zu eigen und verweist deshalb auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Insbesondere ist die vom Verwaltungsgericht insoweit zur Begründung der Rechtmäßigkeit herangezogene Regelung in §§ 3, 5 Abs. 1 Buchst. a) des Niedersächsischen Gesetzes über Feiertage (NFeiertagsG), wonach öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge an Sonntagen zwischen 7 und 11 Uhr grundsätzlich verboten sind, nicht offenkundig (vgl. zu dem insofern im Eilverfahren geltenden Maßstab: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8.9.2022 - 14 ME 297/22 - juris Rn. 10 - 12 m.w.N) verfassungswidrig (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.11.2022 - 11 ME 330/22 -, n.v., S. 11 f. der Entscheidungsgründe). In der vorliegenden Konstellation ist auch nicht ersichtlich, dass durch einen Beginn der Versammlung um 11 Uhr, statt wie vom Antragsteller beabsichtigt um 10 Uhr, die Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt würde, so dass gegebenenfalls nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NFeiertagsG eine Ausnahme zuzulassen wäre (vgl. dazu Miller in Wefelmeier, NVersG, 2. Auflage 2020, § 1 Rn. 12, § 8 Rn. 12). Dies gilt insbesondere auch in Hinblick auf die durch die Versammlung in Form einer Fahrraddemonstration mit 300 bis 500 Teilnehmern mit den damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses zu erwartenden Auswirkungen auf den Ruhe- und Stillschutz (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.11.2022 - 11 ME 330/22 -, n.v., S. 12 der Entscheidungsgründe).

Auf den von dem Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung angeführten Unterschied zu der Situation am 10. November 2022, dass damals ein gesetzlicher Feiertag durch die geplante Fahrraddemonstration betroffen gewesen, am 30. April 2023 jedoch nur ein einfacher Sonntag betroffen sei, kommt es hiernach nicht an.

Nach alldem ist auch der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Denn der Sach- und Streitstand bietet im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts nach der sich für den Antragsteller aus seinem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache. In einem solchen Fall ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen. Der Vorschlag unter Ziffer 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11), nicht nur bei einer einzelnen streitgegenständlichen Auflage, sondern auch bei einem Versammlungsverbot lediglich einen Streitwert in Höhe des halben Auftragswertes anzusetzen, ist daher nicht überzeugend (ebenfalls einen Streitwert in Höhe des Auffangwerts nehmen u.a. an: BVerwG, Beschlüsse vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Tenor und Rn. 21, und vom 5.3.2020 - 6 B 1.20 -, juris Tenor und Rn. 23; ferner statt vieler anderer Obergerichte Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.4.2014 - 10 C 14.512 -, juris Rn. 8; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8.7. 2022 - 11 OA 61/22 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Zwar sind hier vom Antragsteller (formal) nur einzelne Beschränkungen der geplanten Versammlung angegriffen. Jedoch wird aus seiner Sicht die von der Antragsgegnerin mit Ziffer 2. des Bescheides festgelegte Alternativroute nicht den Versammlungszielen gerecht, weil sie nicht auf der BAB 39 verläuft und seiner Meinung nach de facto zu einem Verbot der Versammlung führt. Daher erscheint auch im vorliegenden Fall eine Reduzierung des Auffangwertes nicht als angemessen. Eine Halbierung oder Reduzierung des Auffangwerts in versammlungsrechtlichen Verfahren ist auch nicht deshalb angemessen, weil dadurch die finanziellen Risiken, die mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden sind, speziell für das Versammlungsrecht reduziert werden, womit der besonderen Bedeutung von Art. 8 GG Rechnung getragen werden könnte (so aber Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8.7.2022 - 11 OA 61/22 -, juris Rn. 7). Denn Grundrechte sind in einer Vielzahl von Rechtsgebieten - auch in solchen, die keine Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO vorsehen - betroffen, ohne dass dies allein ein hinreichender Gesichtspunkt wäre, von der Regelung des § 52 Abs. 2 GKG abzuweichen. Der Erleichterung der Anrufung der Gerichte durch mittellose Person dient die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Eine möglichst niedrige Bemessung des Streitwerts ist hierfür gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Reduzierung des Streitwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs) findet auch nicht statt, weil die begehrte Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen hätte (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8.6.2022 - 10 ME 75/22 -, juris Rn. 26). Die Änderung der Festsetzung des Streitwerts für die erste Instanz beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).