Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.08.2023, Az.: 5 LA 92/22

Bezüge; Dienstbezüge; Erwerbseinkommen; Erwerbsersatzeinkommen; Rückforderung; Rückforderung von Dienstbezügen; Unterhaltsbeitrag; Zahlung von Unterhaltsbeitrag (nach disziplinarrechtlicher Entfernung aus dem Beamtenverhältnis) und Rückforderung von Dienstbezügen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.08.2023
Aktenzeichen
5 LA 92/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 29463
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0810.5LA92.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 07.07.2022 - AZ: 2 A 1175/22

Fundstellen

  • NVwZ-RR 2023, 1052
  • NordÖR 2023, 554

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsbeitrag (nach disziplinarrechtlicher Entfernung aus dem Beamtenverhältnis) entsteht unmittelbar kraft Gesetzes. Er bedarf daher keiner vorherigen Festsetzung durch die Bezügestelle. In Fällen der Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge findet § 814 BGB keine Anwendung.

Tenor:

Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 7. Juli 2022 zugelassen, soweit ihre Klage auf Verurteilung des Beklagten zu 2. auf Zahlung von ... EUR nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 1. November 2021 gerichtet ist. Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die vom Beklagten zu 1. verfügte Rückforderung von Dienstbezügen und begehrt vom Beklagten zu 2. die Zahlung von Unterhaltsbeitrag nach den Niedersächsischen Disziplinargesetz.

Sie war im Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen tätig, zuletzt mit Wirkung vom ... 2007 im Statusamt einer Polizeikommissarin (Besoldungsgruppe A 9). Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 17. Dezember 2019 - 11 A 5/17 - wurde sie eines Dienstvergehens schuldig gesprochen und aus dem Beamtenverhältnis entfernt; das Gericht sprach weiter aus, dass die Klägerin für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der Bezüge erhält, die ihr bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch das am 21. April 2021 verkündete Urteil - 3 LD 1/20 - zurück. Hierüber informierte die Polizeidirektion C, den Beklagten zu 1. mit dort am 30. April 2021 eingegangenem Schreiben vom 27. April 2021. Unter dem 5. Mai 2021 übersandte das für den Beklagten zu 2. handelnde Landesamt - der Beklagte zu 1. - der Klägerin den Vordruck N2202 (Erklärung über Einkommen, Kindergeld und Familienzuschlag) mit der Bitte um "weitere Veranlassung und Rückgabe", allerdings ging bei der Klägerin lediglich die Seite 2 des Vordrucks ein (die Seite 1 des Vordrucks befindet sich als Seite B20 in der Beiakte 1). Am 17. Mai 2021 ging beim Beklagten zu 1. die ausgefüllte und von der Klägerin unterzeichnete Seite 2 des Vordrucks ein, verbunden mit dem Hinweis, dass die Seite 1 des Vordrucks nicht übersandt worden sei. Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 übersandte der Beklagte zu 1. erneut den Vordruck N2202 an die Klägerin und bat diese, den Vordruck nochmals ausgefüllt zurückzusenden. Unter dem 21. Juni 2021 erinnerte der Beklagte zu 1. an die Vorlage des ausgefüllten Vordrucks, verbunden mit dem Hinweis, dass über die Zahlung von Unterhaltsbeitrag erst nach Vorliegen des komplett ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucks entschieden werden könne.

Der Beklagte zu 1. zahlte der Klägerin für die Monate Mai bis Juli 2021 ungekürzt Dienstbezüge.

Mit Schreiben vom 6. August 2021 informierte der Beklagte zu 1. den Bevollmächtigten der Klägerin darüber, dass über die Zahlung von Unterhaltsbeitrag erst entschieden werden könne, wenn der Vordruck N2202 vollständig ausgefüllt vorliege. Da die Klägerin bisher lediglich die Seite 2 des Vordrucks ausgefüllt vorgelegt habe, füge sie den Vordruck nochmals bei mit der Bitte bei, diesen von der Klägerin komplett ausgefüllt und unterschrieben einzureichen.

Ohne vorherige Anhörung forderte der Beklagte zu 1. durch Bescheid vom 6. Oktober 2021 (Bl. A14 der Beiakte 1) von der Klägerin einen Betrag von ... EUR zurück und führte zur Begründung an, die Zahlung der Besoldung wäre wegen der rechtskräftig gewordenen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des 30. April 2021 einzustellen. Die Zahlung der Besoldung sei nicht ab dem 1. Mai 2021 "gestoppt" worden, da die Klägerin für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der Bezüge, die ihr bei Eintritt der Unanfechtbarkeit zustünden, habe erhalten und die überzahlte Besoldung mit dem Anspruch auf Unterhaltsbeitrag habe verrechnet werden sollen. Da der Vordruck N2202 trotz wiederholter Erinnerung von der Klägerin nicht vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorgelegt worden sei, könne weder über die Zahlung von Unterhaltsbeitrag entschieden werden noch eine Verrechnung mit der überzahlten Besoldung erfolgen.

Dagegen legte die Klägerin am 8. November 2021 Widerspruch ein (Bl. B69 der Beiakte 1) und machte geltend: Das Verwaltungsgericht Braunschweig habe durch sein o. a. Urteil ausgeurteilt, dass sie beginnend ab Mai 2021 bis einschließlich Oktober 2021 Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 1/2 der Bezüge habe. Der Beklagte zu 1. habe jedoch beginnend ab Mai 2021 keinen Unterhaltsbeitrag entrichtet, sondern vorbehaltlos und ohne Verrechnungsbestimmung die Besoldung bis Juli 2021 fortentrichtet; so habe sie für diesen Zeitraum Gehaltsmitteilungen erhalten. Mangels Vorbehalts sowie mangels Verrechnungsbestimmung könne die Zahlung der Besoldung für die Monate Mai bis Juli 2021 weder zurückgefordert noch mit den Unterhaltsbeiträgen für August bis Oktober 2021 verrechnet werden. Dem Rückforderungsverlangen stehe die hiermit geltend gemachte Einrede des § 814 BGB entgegen, wonach die Rückforderung einer Leistung trotz Kenntnis der Nichtschuld ausgeschlossen sei. Der Beklagte zu 1. habe gewusst, dass er beginnend ab Mai 2021 keine Besoldung mehr schulde, gleichwohl habe er diese fortentrichtet. Nachdem bei Auszahlung der Besoldung keine Verrechnungsbestimmung erfolgt sei, wonach diese Zahlungen hälftig für den Zeitraum Mai bis Oktober 2021 anzurechnen seien, seien die Unterhaltsbeiträge (6 Monate à ... EUR, insgesamt ... EUR) für den vorgenannten Zeitraum noch offen und würden hiermit geltend gemacht. Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags sei ausweislich des Urteils (des Verwaltungsgerichts Braunschweig) nicht von der "Ausfüllung des Vordrucks N2202" abhängig, zumal es sich bei dem Vordruck N2202 in der Fassung "09.2016" um einen "falschen" Vordruck handele.

Der Beklagte zu 1. wies mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2022 (Bl. A18 der Beiakte 1) den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Auf den Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nach § 11 Abs. 3 NDiszG seien nach § 72 Abs. 4 NDiszG Erwerbs- und Ersatzersatzeinkommen anzurechnen. Eine Auskunft über die Höhe des zu der infrage kommenden Zeit zustehenden Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommens habe die Klägerin jedoch nicht abgegeben. Er habe daher davon ausgehen müssen, dass das Einkommen der Klägerin so hoch gewesen sei, dass sie nicht mehr bedürftig sei und nach Anrechnung der Einkünfte kein Zahlbetrag des Unterhaltsbeitrags mehr verbleibe. Letztmalig sei der entsprechende Vordruck mit Bescheid vom 6. Oktober 2021 versandt worden. Gleichwohl liege ihm die erforderliche Auskunft nicht vor. Die Rückzahlung zu viel gezahlter Dienstbezüge richte sich nach § 19 Abs. 2 NBesG und den §§ 818 - 820 BGB. Auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung könne sich die Klägerin nicht berufen, da der Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung der Bezüge hier so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger dies hätte erkennen müssen (verschärfte Haftung, § 819 Abs. 1 BGB entsprechend). Von der Rückforderung der Überzahlung könne auch nicht im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung abgesehen werden. Bei der Klägerin hätten bei sorgfältiger Prüfung Zweifel an der Richtigkeit der Zahlungen aufkommen müssen. Sie habe die ihr obliegende Sorgfalt bei der Überprüfung der monatlichen Zahlungen in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen. Bei Bekanntwerden des Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (im Disziplinarklageverfahren) sei die Möglichkeit, die Zahlung der Bezüge für den Monat Mai 2021 zu stoppen, nicht mehr gegeben gewesen. Weiterhin handele es sich bei der Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 11 NDiszG um einen vermögensrechtlichen Anspruch als Ausfluss des früheren Beamtenverhältnisses. Schon aus diesem Grunde seien die Zahlungen zur späteren Verrechnung mit dem Unterhaltsbeitrag überwiesen worden. § 814 BGB komme hier somit nicht zum Tragen, zumal die Klägerin bei rechtzeitiger Auskunft die Weiterzahlung der Bezüge zumindest teilweise hätte verhindern können bzw. eine Verrechnung mit dem Unterhaltsbeitrag erfolgt wäre. Ratenzahlung oder sonstige Erleichterungen seien von der Klägerin weder beantragt noch geltend gemacht worden.

Die Klägerin hat am 17. März 2022 Klage bei dem Verwaltungsgericht Hannover erhoben mit dem Begehren, den Bescheid des Beklagten zu 1. vom 6. Oktober 2021 aufzuheben und den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an sie ... EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren vertieft.

Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. Juni 2022 (Bl. 81 der Gerichtsakte) eine Erklärung zu ihrem Erwerbseinkommen im betreffenden Zeitraum abgegeben und eine Kopie des Bescheides des Kreises D. vom 30. September 2021 über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für den Monat August 2021 beigefügt. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2022 (Bl. 106 der Gerichtsakte) hat der Beklagte zu 2 erklärt, nunmehr stehe fest, dass der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 31. Oktober 2021 ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % der letzten Dienstbezüge zustehe. Die Klägerin habe faktisch den Unterhaltsbeitrag statt über sechs Monate zur Hälfte über einen Zeitraum von drei Monaten in voller Höhe der Dienstbezüge erhalten. Die "Gesamtsumme" sei damit ausgeschöpft. Da es sich bei Unterhaltsbeitrag und Dienstbezüge um gleichartige Bezüge handele, sei eine Verrechnung zulässig. Es verbleibe daher kein Zahlbetrag.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 7. Juli 2022 die Klage abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt: Die Klage auf Zahlung von Unterhaltsbeitrag sei unbegründet, denn zuvor sei "eine Ermittlung der finanziellen Verhältnisse vorzunehmen". Die Polizeidirektion C. sei als Klagebehörde (im Disziplinarklageverfahren) zuständig für die Entscheidung, ob Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen sei. Eine solche Entscheidung der Polizeidirektion C. als zuständiger Behörde liege aber nicht vor. Die gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge gerichtete Klage sei ebenfalls unbegründet, weil eine Überzahlung von Bezügen von Mai bis Juli 2021 erfolgt sei und die Klägerin sich nicht "aufgrund von § 819 Abs. 1 BGB" auf Entreicherung berufen könne. Sie könne sich wegen ihrer Bösgläubigkeit "auch nicht auf § 814 BGB" berufen und rügen, dass der Beklagte zu 1. den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt habe. Dies verstoße gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB. Die Rückforderung sei auch nicht unbillig.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagten entgegentreten.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der von ihr geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift durch, soweit das Verwaltungsgericht die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klage auf Zahlung von Unterhaltsbeitrag für die Monate Mai bis Oktober 2021 in Höhe ... EUR nebst Zinsen abgewiesen hat (dazu unter 1.). Soweit das Verwaltungsgericht die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Anfechtungsklage gegen dessen Rückforderungsbescheid vom 6. Oktober 2021 abgewiesen hat, bleibt der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hingegen ohne Erfolg, weil die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bereits teilweise nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden sind und im Übrigen nicht vorliegen (dazu unter 2.).

1.

Die Klägerin hat hinreichend dargelegt, dass die für die Abweisung der Klage - soweit sie auf die Zahlung von Unterhaltsbeitrag nebst Zinsen gerichtet ist - tragende Erwägung des Verwaltungsgericht, dass vor Auszahlung von Unterhaltsbeitrag eine Ermittlung der finanziellen Verhältnisse vorzunehmen sei und eine Entscheidung der Polizeidirektion C. als zuständiger Behörde fehle, ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -).

Die Klägerin sieht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils u. a. darin, dass die Abweisung ihrer diesbezüglichen Klage nicht mit der Begründung hätte erfolgen dürfen, vor der Auszahlung von Unterhaltsbeitrag sei eine Ermittlung der finanziellen Verhältnisse vorzunehmen. Der Beklagte zu 2. sei in der Lage gewesen, die finanziellen Verhältnisse zu ermitteln und die Unterhaltsbeiträge dem Grunde und der Höhe nach festzusetzen. Er habe ihr ausdrücklich freigestellt, in freier Textform unter Vorlage entsprechender Belege Auskunft über ihre Einkünfte zu erteilen und ihre Bedürftigkeit nachzuweisen.

Der damit sinngemäß erhobene Einwand, dass Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, ein Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsbeitrag setze zunächst eine Entscheidung der zuständigen Behörde über eine etwaige Anrechnung von Erwerbs- und/oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 72 Abs. 4 NDiszG voraus, greift durch. Ebenso wie der Besoldungsanspruch von Beamten (für Bundesbeamte gemäß § 3 Abs. 1 BBesG und für Landesbeamte nach § 4 Abs. 1 NBesG) entsteht der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nach § 11 Abs. 3 NDiszG unmittelbar kraft Gesetzes. Der Beginn des Zahlungsanspruchs ist gesetzlich bestimmt (§ 72 Abs. 1 NDiszG) und knüpft allein an den Eintritt der Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung an; er setzt eine vorherige Festsetzung durch Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG nicht voraus. Erfüllt der Dienstherr den Anspruch des früheren Beamten auf Zahlung von Unterhaltsbeitrag nicht oder nicht vollständig, kann der frühere Beamte seinen Anspruch unmittelbar im Wege einer statthaften allgemeinen Leistungsklage gerichtlich durchsetzen (vgl. zum Besoldungsrecht: OVG NRW, Urteil vom 6.10.2006 - 1 A 1927/05 -, juris Rn. 26; OVG Saarl., Urteil vom 23.2.2007 - 1 R 30/06 -, juris Rn. 36). Ebenso wenig lässt sich der Regelung in § 72 Abs. 4 NDiszG entnehmen, dass ein Zahlungsanspruch eines ehemaligen Beamten auf Unterhaltsbeitrag erst dann entsteht und fällig wird, wenn eine Entscheidung der zuständigen Behörde über eine etwaige Anrechnung von Erwerbs- und/oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 72 Abs. 4 Satz 1 NDiszG ergangen wäre. Diese Vorschrift enthält eine materiell-rechtliche Regelung zur Höhe des Unterhaltsbeitrags dahin, dass Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB IV auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet werden. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 und 4 NDiszG besteht, hat das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden und dabei den entscheidungserheblichen Sachverhalt unter Heranziehung der Beteiligten von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zuletzt war die Höhe des Unterhaltsbeitrages aufgrund der Erklärung des Beklagten zu 2. im Schriftsatz vom 22. Juni 2022 (Bl. 106 der Gerichtsakte) unstreitig, wonach der Klägerin für den Zeitraum 1. Mai 2021 bis 31. Oktober 2021 ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % der letzten Dienstbezüge zusteht.

2.

Im Übrigen bleibt der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg.

a.

Hinsichtlich der Klage auf Aufhebung des angegriffenen Rückforderungsbescheides hat die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargelegt. Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen dieser Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sein kann, verweist der Senat zunächst auf seine vorstehenden Ausführungen. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO muss der Rechtsmittelführer das Vorliegen der genannten Voraussetzungen seines geltend gemachten Zulassungsgrundes darlegen. "Darlegen" bedeutet mehr als einen allgemeinen Hinweis zu geben, es bedeutet vielmehr so viel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (BVerwG, Beschluss vom 9.3.1993 - BVerwG 3 B 105.92 -, juris Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 17.1.2023 - 10 ZB 21.3201 -, juris Rn. 6). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller daher substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Ein solches Auseinandersetzen erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann. Diesen Anforderungen wird nicht genügt, wenn zur Begründung des Zulassungsgrundes lediglich das Klagevorbringen erster Instanz wiederholt oder darauf verwiesen wird, ohne auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung argumentativ einzugehen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15.12.2022 - 5 LA 2/22 -, juris Rn. 24, Beschluss vom 28.6.2022 - 5 LA 37/21 -, juris Rn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 10.7.2017 - 19 ZB 17.952 -, juris Rn. 5; Stuhlfauth in: Bader u. a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124a Rn. 60). Ebenso wenig genügt es, lediglich die Unrichtigkeit einzelner Begründungselemente des Verwaltungsgerichts zu behaupten, ohne zu erläutern, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Erwägungen und Annahmen des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8.1.2019 - 13 LA 401/18 -, juris Rn. 53; Bay. VGH, Beschluss vom 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 -, juris Rn. 12). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung des Zulassungsantragstellers zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -).

Diesen Anforderungen genügt die von der Klägerin gegebene Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Rückforderungsbescheid des Beklagten zu 1. vom 6. Oktober 2021 abgewiesen hat, nicht.

(1)

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung angeführt: Die Überzahlung ab dem 1. Mai 2021 an die Klägerin für drei Monate sei unstreitig erfolgt. Ab der Rechtskraft der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (im Disziplinarklageverfahren) war die Klägerin keine Beamtin mehr. Ihr hätten keinerlei Bezüge mehr zugestanden. Jedwede Zahlung von Bezügen habe sie als fehlerhaft erkennen können. Sie könne sich nach § 819 Abs. 1 BGB nicht auf Entreicherung berufen. Es sei einem durchschnittlichen Beamten zuzutrauen, dass er wisse, dass keine Bezüge mehr zu zahlen gewesen seien, "soweit die Entfernung des Beamten auf dem Dienstverhältnis rechtskräftig" sei.

Die Klägerin sieht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darin begründet, dass das Urteil nicht erkennen lasse, inwiefern sie jedwede Zahlung von Bezügen als fehlerhaft habe erkennen müssen. Ihr seien Unterhaltsbeiträge zugesprochen worden, die sich im weiteren Sinne als Bezüge darstellten. Wenn sie daher von der Bezügestelle Zahlungen erhalten habe, welche sie erwartet und zur Deckung ihres Lebensunterhalts benötigt habe, dann könne ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte gewusst, dass ihr diese Zahlungen nicht zustünden. Es sei die Aufgabe der Bezügestelle, die Höhe und Dauer der Bezüge auszurechnen und dem Berechtigten zukommen zu lassen. Unstreitig hätten ihr ausweislich des Urteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig Unterhaltsbeiträge zugestanden. Wenn sie daher Zahlungen von der Bezügestelle erhalten habe, müsse und dürfe sie davon ausgehen, dass die Höhe und Dauer dieser Zahlungen zutreffend ermittelt worden seien. Sie sei daher nicht bösgläubig gewesen, wenn sie Zahlungen für den notwendigen Lebensunterhalt habe ausgeben und verwenden müssen. Sie dürfe sich daher auf eine Entreicherung berufen.

Dieses Vorbringen vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht zu begründen. Insofern kommt es - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht darauf an, ob ihr im betreffenden Zeitraum irgendeine Zahlung ihres vormaligen Dienstherrn zustünde. Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 6. Oktober 2021 ist allein die Rückforderung von zu viel gezahlten Dienstbezügen nach § 19 Abs. 2 NBesG. Insoweit ist für die Entscheidung maßgeblich - wovon auch das Verwaltungsgerichts ausweislich der gegebenen Begründung ausgegangen ist -, ob die Klägerin in den Monaten Mai bis Juli 2021 Anspruch auf Zahlung einer Besoldung nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz hatte und - verneinendenfalls - sie den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung der Dienstbezüge kannte oder - weil der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war - hätte kennen müssen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung tragend darauf abgestellt, dass ein "durchschnittliche[r] Beamte[r]" wisse, dass keine Dienstbezüge mehr zu zahlen seien, wenn die Entscheidung im Disziplinarklageverfahren, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, rechtskräftig geworden sei. Auf diese Erwägung geht die Klägerin mit ihrer Begründung ihres Berufungszulassungsantrags aber nicht ein.

Der Senat teilt die vorstehende Auffassung des Verwaltungsgerichts. Es ist davon auszugehen, dass jedem Beamten, insbesondere Beamten des gehobenen Dienstes wie vormals der Klägerin, bekannt ist, dass sein Anspruch auf Besoldung vom Bestehen eines Beamtenverhältnisses abhängt. Dieser Grundsatz ist in § 4 Abs. 1 und 2 NBesG niedergelegt. Eine abweichende Beurteilung im vorliegenden Fall ist schon deshalb nicht angezeigt, weil das von der Klägerin ausdrücklich herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig im Disziplinarklageverfahren als Folge der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen hat, dass der Klägerin für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der Bezüge habe, die ihr bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen. Auch hiermit wurde der Klägerin klar aufgezeigt, dass die mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam werdende Entfernung aus dem Beamtenverhältnis den Anspruch und damit die Rechtsgrundlage für die Zahlung von Dienstbezügen entfallen lässt. Dass es sich bei den betreffenden Zahlungseingängen nicht um Zahlungen von Unterhaltsbeitrag oder Vorschüssen hierauf handelte, war offenkundig, weil es sich zum einen nicht - wie im o. a. Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig ausdrücklich ausgesprochen - um einen Betrag von lediglich 50 vom Hundert der letzten Dienstbezüge der Klägerin handelte, sondern um den ungekürzten Betrag. Zum anderen hat die Klägerin in ihrem Widerspruch (S. 2 des Schriftsatzes ihres Bevollmächtigten vom 8.11.2021, Bl. B69 R Beiakte 1) selbst vorgetragen, dass ab Mai kein Unterhaltsbeitrag entrichtet worden sei, sondern vorbehaltlos und ohne Verrechnungsbestimmung die Besoldung bis Juli 2021; insoweit seien "die Zahlungen der Besoldung für diesen Zeitraum mit offiziellen Gehaltsmitteilungen" erfolgt. Außerdem forderte der Beklagte zu 2. die Klägerin seit Mai 2021 wiederholt auf, Auskunft über ihre Einkünfte zu geben, um die Höhe des Anspruchs auf Unterhaltsbeitrag ermitteln zu können, verbunden mit dem Hinweis, die Zahlung des Unterhaltsbeitrags könne erst nach Vorlage des betreffenden Vordrucks erfolgen.

Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, unterliegt diesbezüglich die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifeln, weil jedenfalls der Klägerin eine grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich des Mangels eines rechtlichen Grundes für die Zahlung einer Besoldung ab Mai 2021 anzulasten wäre. Denn nach § 19 Abs. 2 Satz 2 NBesG steht der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung (§§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB) gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen; in diesen Fällen kann sich der Empfänger nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Nach dem Vorstehenden ist nicht zweifelhaft, dass die Klägerin jedenfalls die ihr obliegende Sorgfalt in Bezug auf den Zahlungseingang von Dienstbezügen in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht ließ und bei Beachtung ihrer Sorgfaltspflicht ohne Weiteres der Mangel des rechtlichen Grundes für die fehlerhafte Zahlung erkennbar war.

(2)

Die von der Klägerin gegen den Rückforderungsanspruch geltend gemachte Einrede der Leistung des Leistenden in Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) hat das Verwaltungsgericht nicht durchgreifen lassen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Wegen der Bösgläubigkeit der Klägerin könne sie sich nicht auf § 814 BGB berufen und rügen, dass der Beklagte zu 1.den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt habe. Dies verstoße gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB.

Dagegen wendet die Klägerin zur Begründung ihres Berufungszulassungsantrags ein: Der Beklagte zu 1.habe gewusst, dass er über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus keine Bezüge mehr schulde, sondern Unterhaltsbeiträge. Die in Kenntnis der Nichtschuld überwiesenen Bezüge könnten daher nicht zurückgefordert werden. Sie dürfe sich auf diese Einrede berufen, ohne dass ihr ein Verstoß gegen Treu und Glauben gemacht werden könne. Denn sie sei aufgrund der rechtskräftigen Tenorierung von Unterhaltsbeiträgen (im Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig im Disziplinarklageverfahren) und der Auszahlung von Leistungen durch die Bezügestelle der Auffassung gewesen, dass es sich der Höhe und der Dauer nach um ihr zustehende Leistungen gehandelt habe. Immerhin könnten ihr kein umfangreicheres Wissen und keine qualifizierteren Kenntnisse als einer Bezügestelle unterstellt werden. Immerhin habe auch die Möglichkeit bestanden, dass die Bezügestelle die "tenorierten 6 Unterhaltsbeiträge zu je 1/2 in Form von drei Zahlungen zu je 1/1" habe auszahlen wollen, dies aber nicht gesondert kenntlich gemacht habe.

Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin nicht durchdringen. Zum einen hat die Klägerin diesbezüglich nicht hinreichend ernstlichen Richtigkeitszweifel dargelegt (dazu unter (a)). Zum anderen ist die Regelung des § 814 BGB in Fällen der Rückforderung von Dienstbezügen nach § 19 Abs. 2 NBesG nicht anwendbar (dazu unter (b)).

(a)

Mit ihrem Vorbringen hat die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend dargelegt, die Erhebung der Einrede nach § 814 BGB seitens der Klägerin verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil sie die Fehlerhaftigkeit der Zahlungen von vermeintlichen Dienstbezügen (seit Mai 2021) gekannt habe und insoweit bösgläubig gewesen sei. Wie bereits unter (1) im Einzelnen ausgeführt und worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, ist davon auszugehen, dass die Klägerin Kenntnis hinsichtlich des Mangels eines rechtlichen Grundes für die Zahlung von vermeintlicher Besoldung ab Mai 2021 hatte. Im Übrigen steht es nach § 19 Abs. 2 Satz 2 NBesG der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Auch diese Voraussetzungen liegen - wie unter (1) im Einzelnen dargelegt - vor.

(b)

Ferner erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu § 814 BGB aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend. Denn der Rückforderung steht § 814 BGB schon aus Rechtsgründen nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Zwar richtet sich die Rückforderung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 NBesG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, zu denen auch § 814 BGB gehört. § 19 Abs. 2 NBesG verweist aber nur insoweit auf die Vorschriften des BGB, als es um die Rechtsfolgen des Rückzahlungsanspruches geht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung bezeichnet § 19 NBesG mit der Wendung "zu viel gezahlt" eigenständig und abschließend (Nds. OVG, Beschluss vom 3.11.2016 - 5 LA 84/16 -, juris Rn. 18 zur inhaltsgleichen Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG). Die Regelung des § 814 BGB regelt nicht den "Umfang der Erstattung" (vgl. §§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG), sondern schließt den Bereicherungsanspruch schon dem Grunde nach aus. Eine solche Ergänzung des Rechtsgrundes lässt § 19 Abs. 2 NBesG nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - BVerwG 2 C 2.01 -, juris Rn. 18 zur inhaltsgleichen Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG).

(3)

Soweit die Klägerin mit ihrer Klage die Billigkeitsentscheidung des Beklagten zu 1. rügt, hat das Verwaltungsgerichts hierzu ausgeführt: Es sei nicht unbillig, den gesamten bezahlten Betrag zurückzufordern. Dass die Klägerin ohne Fehl und Tadel vor der Dienstpflichtverletzung gearbeitet habe, die zur Entfernung (aus dem Beamtenverhältnis) geführt habe, sei ein Aspekt, der bei der Disziplinarentscheidung berücksichtigt worden sei und nicht bei der Rückforderung habe erneut betrachtet werden müssen. Da die Klägerin ihre finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht offenbart habe - was auch unabhängig von irgendwelchen Formularen gehe - sei auch keine Ratenzahlung aus Billigkeitsgründen zu gewähren. Es werde auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen, den sich das Gericht zu eigen mache.

Dagegen trägt die Klägerin zunächst vor: Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wäre es unbillig, den gesamten überzahlten Betrag zurückzufordern, da sie bis zu den Umständen ihrer Entfernung aus dem Dienst ohne Fehl und Tadel ihren Dienst verrichtet habe, was auch bei der Rückforderung zu berücksichtigen sei. Dieses Vorbringen der Klägerin vermag schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darzulegen, weil es sich auf die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens beschränkt und sich nicht mit den Gründen des angefochtenen Urteils substantiiert auseinandersetzt. Mithin genügt es nicht den eingangs beschriebenen Anforderungen an eine hinreichende Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Weiter meint die Klägerin, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, ihr müsse eine aus Billigkeitsgründen zu gewährende Ratenzahlung verweigert werden, weil sie ihre finanziellen Verhältnisse nicht offenbart habe, was auch ohne Formular möglich wäre. Denn im erstinstanzlichen Verfahren habe sie ausführlich dargestellt, dass sie sich intensiv bemüht habe, das richtige und vollständige Formular zu erhalten. Dass die Auskunft auch ohne Formular entgegengenommen werde, sei in keiner Weise ersichtlich gewesen, sei vielmehr ausgeschlossen erschienen. Denn mehrfach sei ihr ein Formular übersandt worden, woraus zu schließen gewesen sei, dass zwingend ein Formular vorgelegt werden müsse.

Auch dieses Vorbringen zeigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf.

Nach § 19 Abs. 2 Satz 3 NBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Dabei ist jedoch nicht die ganze Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dafür kommt es nicht entscheidend auf die Lage in dem Zeitraum an, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung. Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen, dass die Rückforderung ganz oder teilweise erst für einen späteren Zeitpunkt verlangt oder dass die Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) gestattet wird (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - BVerwG 2 C 27.98 -, juris Rn. 28, Urteil vom 25.1.2001 - BVerwG 2 A 7.99 -, juris Rn. 22). Da die Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - BVerwG 2 C 21.97 -, juris Rn. 22, Urteil vom 25.1.2001 - BVerwG 2 A 7.99 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2023 - 5 LA 151/21 -, juris Rn. 24, Beschluss vom 5.1.2018 - 5 LA 190/17 -, juris Rn. 20).

Mit dem angegriffenen Bescheid des Beklagten zu 1. vom 6. Oktober 2021 forderte der Beklagte zu 1. die Klägerin auf, den Betrag von ... EUR bis zum 15. November 2021 zu zahlen. Auf Seite 2 dieses Bescheides heißt es abschließend:

"Sofern die Ratenzahlung in einer Summe wegen Ihrer finanziellen Verhältnisse für Sie eine unbillige Härte bedeuten würde[,] können Sie mit dem beigefügten Vordruck N2201 einen Antrag auf Einräumung von Ratenzahlung stellen."

Hieraus wird deutlich, dass der Beklagte zu 1. die Klägerin ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung hinwies, sollte die Rückzahlung in einer Summe wegen der finanziellen Verhältnisse für sie eine unbillige Härte bedeuten. Zugleich stellte er der Klägerin einen entsprechenden Vordruck zur Verfügung. Insoweit kann es entscheidungserheblich nicht mehr darauf ankommen, dass der Beklagte zu 1. der Klägerin im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren einen unvollständigen oder unrichtigen Vordruck zur Verfügung gestellt hatte. Denn der Beklagte zu 1. räumte ihr mit dem angegriffenen Bescheid aktuell die Möglichkeit ein, hinsichtlich des Rückforderungsbetrages eine Ratenzahlung geltend zu machen. Von dieser Möglichkeit machte die zum damaligen Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretene Klägerin bis zum Abschluss des behördlichen Verfahrens aber keinen Gebrauch. Insbesondere trug sie nicht vor, dass sie - etwa wegen ihrer finanziellen Verhältnisse - Ratenzahlung wünsche. So beschränkt sich ihr Vorbringen zur Begründung ihres Widerspruchs (Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 8. November 2021) allein darauf, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht gegeben seien. Sie war nicht gehindert, Gründe für eine sie günstiger stellende Billigkeitsentscheidung des Beklagten zu 1. - insbesondere für eine Ratenzahlung - im Rahmen des Widerspruchsverfahrens anzubringen. Weder ist ersichtlich noch von der Klägerin dargelegt, aus welchen Gründen sie den ihr zuletzt zur Verfügung gestellten Vordruck nicht hätte beim Beklagten zu 1. einreichen können, um eine Erleichterung bei der Rückzahlung zu viel gezahlter Dienstbezüge für sich zu erreichen.

b.

Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Der Gesetzgeber hat mit dem Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hiernach weist eine Streitsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Nds. OVG, Beschluss vom 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, juris Rn. 10, Beschluss vom 13.1.2012 - 7 LA 138/11 -, juris Rn. 13). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich dabei auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Nds. OVG, Beschluss vom 13.1.2012 - 7 LA 138/11 -, juris Rn. 13). Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche konkret benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen und sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits "durchschnittlicher" Schwierigkeit abheben (Nds. OVG, Beschluss vom 4.2.2010 - 5 LA 37/08 -, juris Rn. 14, Beschluss vom 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, juris Rn. 10).

Die Klägerin macht geltend, die gegenständlichen Ansprüche wiesen besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, da öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Vorschriften zusammenwirkten und teilweise keine ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben vorhanden seien.

Dieses Vorbringen rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache, weil die Klägerin in keiner Weise aufgezeigt hat, dass insoweit besondere Schwierigkeiten bestehen, die sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits "durchschnittlicher" Schwierigkeit abheben. Überdies vermag allein der Umstand, dass Normen aus verschiedenen Rechtsbereichen zur Anwendung kommen, für sich eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache nicht zu begründen.

c.

Schließlich hat die Klägerin den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14, Beschluss vom 17.8.2021 - 5 LA 130/20 -, juris Rn. 10). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17.8.2021 - 5 LA 130/20 -, juris Rn. 10). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 - 5 LA 167/04 - juris Rn. 12) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschluss vom 3.11.2011 - 10 LA 72/10 -, juris Rn. 24, Beschluss vom 17.8.2021 - 5 LA 130/20 -, juris Rn. 10).

Diesen Darlegungsanforderungen genügt der Zulassungsantrag der Klägerin nicht.

Die Klägerin erachtet die Rechtsfrage

"unter welchen Vorausaussetzungen Unterhaltsbeiträge zu zahlen und Bezüge zurückgefordert werden können und ob eine Aufrechnung möglich und indiziert erscheint",

für klärungsbedürftig.

Indes handelt es sich hierbei nicht um eine an eine bestimmte Rechtsgrundlage anknüpfende konkrete Rechtsfrage, sondern die von der Klägerin angeführte Rechtsfrage ist gänzlich allgemein und losgelöst von den hier insoweit heranzuziehenden Rechtsvorschriften (§§ 11 Abs. 3 NDiszG, 19 Abs. 2 NBesG) gehalten. Außerdem hat die Klägerin es versäumt, näher zu begründen, weshalb diese Frage in dem angestrebten Berufungsverfahren eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung bestehen soll.

3.

Nur soweit der Senat die Berufung zugelassen hat, wird das Zulassungsverfahren als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats zu begründen. Die Begründung ist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einzureichen.

Soweit der Senat den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat, wird das angefochtene Urteil mit der Ablehnung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).