Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.08.2023, Az.: 14 LB 326/22

förderungsfähige Ausbildung; Auslandsausbildung; Berufsqualifikation; Ausbildungsförderung trotz einer abgebrochene Auslandsausbildung (hier: Studium der Rechtswissenschaften in Syrien)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.08.2023
Aktenzeichen
14 LB 326/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 36654
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0817.14LB326.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 31.03.2022 - AZ: 2 A 7/22

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichter der 2. Kammer - vom 31. März 2022 geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Berufsfachschulausbildung zum sozialpädagogischen Assistenten an der H. in A-Stadt Ausbildungsförderung im Zeitraum von August 2018 bis Juli 2020 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2018 - Aktenzeichen ... - wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der schutzberechtigte Kläger begehrt Ausbildungsförderung für eine nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aufgenommene und mittlerweile abgeschlossene Berufsfachschulausbildung zum staatlich geprüften sozialpädagogischen Assistenten an der H. in I..

Der im Jahr J. in Syrien geborene Kläger schloss im Mai 2009 das Gymnasium mit dem Abitur ab und studierte dort anschließend von September 2010 bis Juni 2012 Betriebswirtschaftslehre an der privaten Al-Jazeera Universität in Deir ez-Zor. Einen Abschluss erreichte er nicht. Später nahm er das Studium der Rechtswissenschaften an der staatlichen Al-Furat Universität in Deir ez-Zor auf, das er im Januar 2015 ebenfalls ohne Abschluss beendete.

Am 22. August 2015 verließ er Syrien und reiste Ende 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er erhielt internationalen Schutz sowie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.

Im Bundesgebiet besuchte er zunächst Sprach- und Integrationskurse und engagierte sich im Bundesfreiwilligendienst.

Der Kläger beantragte unter dem 31. Mai 2018 für die Berufsfachschulausbildung zum sozialpädagogischen Assistenten an der H. in I. die Gewährung von Ausbildungsförderung in dem Zeitraum von August 2018 bis Juli 2020.

Am 24. September 2018 fand zwischen dem Kläger sowie einer Mitarbeiterin der Beklagten ein Telefonat statt; in diesem Rahmen wurde der Kläger aufgefordert, eine "schriftliche Begründung zu den Studienabbrüchen nachzureichen" (vgl. Vermerk, Bl. 16 der Beiakte 001).

Unter dem 10. Oktober 2018 gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, dass er wegen des syrischen Bürgerkrieges nach Deutschland geflüchtet sei. Er habe das Studium der Betriebswirtschaftslehre aufgenommen, um später in der Firma seines Vaters zu arbeiten. Außerdem habe er wegen der Aufnahme des Studiums nicht in der syrischen Armee dienen müssen. Im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen seien auch die Firma und die Häuser seines Vaters bombardiert und zerstört worden; seinem Vater sei alles weggenommen worden. Aus diesen Gründen hätten seine Eltern die private Universität nicht mehr bezahlen können und er habe das Studium der Betriebswirtschaftslehre am 22. Juni 2012 abbrechen müssen. Er sei zunächst nach Ar-Raqqa und Ende Juni 2013 zu seiner Familie nach Damaskus geflohen, wo er sich bis Dezember 2013 aufgehalten habe. Die Lage in Deir ez-Zor sei dann besser geworden und er habe sich dorthin zurückbegeben, um das Studium der Rechtswissenschaften an der Al-Furat Universität aufzunehmen; die Studiengebühren dort seien auch nicht so hoch gewesen wie an der privaten Al-Jazeera Universität. Am 1. Januar 2015 habe er dieses Studium kriegsbedingt abgebrochen. Deir ez-Zor sei vom sog. Islamischen Staat eingekreist worden. Er habe deswegen den Stadtteil, in dem die Universität liege, nicht mehr erreichen können.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit streitbefangenem Bescheid vom 7. Dezember 2018 ab. Einem Anspruch des Klägers stehe § 7 Abs. 3 BAföG entgegen. Zwar treffe für den ersten Fachrichtungswechsel die Regelvermutung eines wichtigen Grundes zu. Da der Kläger allerdings ein weiteres Studium - Rechtswissenschaften - nach vier Semestern abgebrochen habe, sei die Gewährung von Ausbildungsförderung nur möglich, wenn für den Abbruch des zweiten Studiums ein unabweisbarer Grund anerkannt werden könnte. Nach einem Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 9. Oktober 2017 sei eine Flucht aus dem Heimatland für sich allein betrachtet nicht als unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel bzw. Abbruch der Ausbildung und Aufnahme einer anderen Ausbildung aufzufassen. Der Kläger müsse sich grundsätzlich an seiner in Syrien getroffenen Ausbildungswahl - Studium der Rechtwissenschaften - festhalten lassen. Existiere ein Studiengang im In- und Ausland, so sei dieser im Inland fortzusetzen, auch wenn der Inhalt der beiden Studiengänge nicht vollständig übereinstimme. Ein unabweisbarer Grund für den zweiten Studienabbruch in Syrien könne nicht anerkannt werden, da der Kläger sein in Syrien angefangenes Studium der Rechtswissenschaften in Deutschland fortsetzen könne.

Der Kläger hat am 7. Januar 2019 Klage erhoben und vorgetragen, dass ein unabweisbarer Grund für den Abbruch des Studiums der Rechtswissenschaften gegeben sei. Er habe das Studium bereits nicht freiwillig aufgenommen. Hätte er nicht studiert, wäre er in Syrien zur Armee eingezogen worden und hätte im Bürgerkrieg gegen das eigene Volk kämpfen müssen. Auch die Entscheidung für eine Studienrichtung habe er nicht freiwillig getroffen. Sein Vater habe erheblichen Druck auf ihn ausgeübt und ihn sogar körperlich mit einer Schusswaffe bedroht. Damit liege bereits eine mit anderen Fällen nicht vergleichbare Ausgangssituation vor. Überdies habe er das Studium nicht aufgrund seiner Flucht abgebrochen, sondern weil es ihm bürgerkriegsbedingt unmöglich gewesen sei, das Studium an der Universität fortzusetzen. Er könne auch nicht auf eine Fortsetzung seines Studiums der Rechtswissenschaften in Deutschland verwiesen werden. Zunächst sei auf die sprachlichen Hindernisse hinzuweisen, die ihm bei der Aufnahme eines Studiums in Deutschland begegnen würden. Unabhängig davon weise dieses Studium in den jeweiligen Ländern beträchtliche Unterschiede auf. Aufgrund der Verschiedenheiten der Rechtssysteme würden andere Kenntnisse und Grundlagen vermittelt. Da er das Studium der Rechtswissenschaften faktisch in Deutschland nicht fortführen könne, sondern neu beginnen müsse, sei ein unabweisbarer Grund gegeben. Es mache keinen Unterschied, ob er Rechtswissenschaften in Deutschland vollständig neu beginne oder einen anderen Ausbildungsgang wähle.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 7. Dezember 2018 zu verpflichten, ihm für den Besuch der Berufsfachschule sozialpädagogische Assistenz der H. ab August 2018 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass es ohne Belang sei, aus welchen Gründen der Kläger das Studium der Rechtswissenschaften in Syrien aufgenommen habe. Tatsächlich habe er das zweite Studium abgebrochen. Nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes müsse für diesen Abbruch ein unabweisbarer Grund vorliegen. Im Ergebnis habe der Kläger zwar wegen der kriegsbedingten Verhältnisse das Studium in Syrien nicht weiterführen können, er hätte dieses aber nach der telefonischen Auskunft der Universität A-Stadt in Deutschland wohl nicht fortsetzen, aber neu beginnen können. Zu den vorgetragenen sprachlichen Hindernissen sei anzumerken, dass sich der Kläger bereits ab Januar 2016 durch den Besuch der K. -Schule in A-Stadt, eines Integrationskurses und einer Sprachenschule sowie durch diverse Tätigkeiten im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes, bei der L. und M. die deutsche Sprache angeeignet, mithin bis zum Beginn der Ausbildung im August 2018 genügend Zeit zum Spracherwerb gehabt habe. Das Erlernen der "juristischen Fremdsprache" erfolge während des Studiums; dies betreffe alle Studierenden und nicht allein den Kläger.

Laut einer von der Beklagten eingeholten Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 22. Dezember 2021 sei der Abschluss "Idjaza fi I-huquq" (Lizenz in Rechtswissenschaften) anerkannt und entspreche einem hiesigen Abschluss auf Bachelor-Ebene. Bei der vom Kläger besuchten Al-Furat Universität in Syrien handele es sich um eine anerkannte Hochschule (Bl. 59 der Gerichtsakte).

Mit Urteil vom 31. März 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die besonderen Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG lägen nicht vor. Die vom Kläger in Syrien verbrachten Ausbildungszeiten in Zusammenhang mit seinem Studium der Rechtswissenschaften seien förderungsrechtlich als bisherige Ausbildung zu berücksichtigen. Es liege eine institutionelle Gleichwertigkeit der Al-Furat Universität in Deir ez-Zor mit dem hiesigen Studiengang der Rechtswissenschaften vor (unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v.12.7.2012 - 5 C 14.11 -, juris sowie v. 4.12.1997 - 5 C 28.97 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 27.9.2019 - 4 ME 202/19 -, juris). Nach dem Auszug aus der Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sei die Al-Furat Universität mit dem Status "H+" gelistet, was bedeute, dass ein Besuch dieser syrischen Hochschule mit dem Besuch einer hiesigen Hochschule vergleichbar sei. Zudem habe die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen mit E-Mail vom 22. Dezember 2021 gegenüber der Beklagten bestätigt, dass der Abschluss "Idjaza fi I-huquq" (Linzenz in Rechtswissenschaften) anerkannt und mit einem hiesigen Abschluss auf Bachelor-Ebene vergleichbar sei. Ein unabweisbarer Grund für einen Studienabbruch sei nur dann anzunehmen, wenn die Ausbildung in Deutschland nicht in einer der bisherigen Ausbildung gegebenenfalls auch nur in Teilen vergleichbaren Ausbildung fortgesetzt werden könne (unter Bezugnahme auf Tz. 7.3.19 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz) bzw. die Fortsetzung der Ausbildung schlechterdings unzumutbar sei. Die Fortsetzung des Studiums der Rechtswissenschaften sei dem Kläger sowohl hinsichtlich der Ausbildung selbst als auch der daran anknüpfenden beruflichen Betätigung möglich und zumutbar. Hinsichtlich der Fortführung eines Studiums könnten Anknüpfungspunkte sowohl die Ausbildung selbst als auch die angestrebte berufliche Betätigung sein (unter Bezugnahme auf Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 162). Die vom Kläger (ursprünglich) angestrebte berufliche Betätigung als Jurist sei ihm ohne Weiteres auch in der Bundesrepublik Deutschland möglich. Dabei übersehe das Gericht nicht, dass das syrische und das deutsche Recht sehr erhebliche Unterschiede aufweisen dürften. Die Frage, ob und in welchem Umfang im Ausland erbrachte Studienleistungen auf ein Studium in Deutschland anrechenbar seien, spiele ausbildungsförderungsrechtlich jedoch nur in Hinblick auf die Dauer der Förderung und deren Art eine Rolle. Der weitere Einwand des Klägers, dass er sprachlich nicht in der Lage sei, ein Studium der Rechtswissenschaft zu bewältigen, lasse die Möglichkeit des Besuchs studienvorbereitender Vorkurse außer Acht, die gegebenenfalls ebenfalls förderfähig seien. Darauf, ob der Kläger das Studium der Rechtswissenschaften in Syrien freiwillig aufgenommen habe, komme es für die Frage, ob es ihm in Deutschland unmöglich bzw. unzumutbar sei, dieses Studium fortzusetzen, nicht an.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner mit Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2022 wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Schon in dem Zeitpunkt, in dem das Studium dem Kläger aufgrund der kriegsbedingten Umstände in Syrien nicht mehr möglich gewesen sei, habe ein unabweisbarer Grund vorgelegen; das könne sich im Nachhinein nicht mehr ändern. Allein so würden ausländische Studierende mit inländischen gleichbehandelt, da inländische Studierende im Falle eines Studienabbruchs aus unabweisbarem Grund auch nicht darauf verwiesen würden, dass sie das abgebrochene Studium wiederaufnehmen könnten. Zudem sei die Auslegung und Anwendung der Teilziffer 7.3.19 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht nachvollziehbar und fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht verkenne bei der Anwendung, dass diese Teilziffer allein auf Personen mit einem ausländischen Abschluss anzuwenden sei, über den der Kläger nicht verfüge. Davon abgesehen enthalte die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz lediglich Anwendungshinweise, die das Gericht nicht binden würden. Selbst wenn es auf eine Fortsetzungsperspektive der Ausbildung in Deutschland für die Bejahung eines unabweisbaren Grundes ankomme, könne vorliegend eine "vergleichbare Ausbildung" nicht angenommen werden. Das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Unabweisbarkeit des Studienabbruchs maßgeblich auf eine in Syrien wie in Deutschland gleichartige Berufstätigkeit abgestellt. Auch diese für die Entscheidung tragende Begründung sei jedoch nicht nachvollziehbar und lebensfremd, zumal bei bereits vorhandenen Abschlüssen die Frage der Förderungsberechtigung einer weiteren Ausbildung im Inland davon abhänge, ob eine im Ausland erworbene Qualifikation im Inland tatsächlich für den Arbeitsmarkt qualifiziere (unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 8.8.2019 - 5 C 6.18 -, juris). Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei die Tätigkeit als Jurist im syrischen Recht eine vollkommen andere als diejenigen als Jurist im deutschen Recht. Die bereits in Syrien erlernten rechtlichen Fähigkeiten in Bezug auf Verständnis und Anwendung des Gesetzes seien weder im Studium noch im angestrebten Beruf übertragbar. Unabhängig davon habe der Kläger auch nicht zulässigerweise auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Studiums der Rechtswissenschaften in Deutschland verwiesen werden können.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 31. März 2022 - Einzelrichter der 2. Kammer - zum Aktenzeichen - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Dezember 2018 - Aktenzeichen ... - zu verpflichten, ihm für die Berufsfachschulausbildung zum sozialpädagogischen Assistenten an der H. in A-Stadt, Ausbildungsförderung für den Zeitraum von August 2018 bis Juli 2020 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Die Fortsetzung des Studiums der Rechtswissenschaften sei dem Kläger nicht unmöglich und damit auch nicht unabweisbar gewesen, denn in Deutschland könne das Studium der Rechtswissenschaften in einer der bisherigen Ausbildung gegebenenfalls auch nur in Teilen vergleichbaren Ausbildung fortgesetzt werden. Für die Gewährung von Ausbildungsförderung komme es demnach unter anderem auf die Vergleichbarkeit der Studiengänge an. Das Studium der Rechtswissenschaften sei in Syrien und Deutschland gleichwertig. Nicht maßgeblich seien dagegen die Fragen der Gleichwertigkeit des Abschlusses oder einer Zulässigkeit einer Tätigkeit als Rechtsanwalt. Der Kläger sei von einem abgeschlossenen Studium noch weit entfernt; er befinde sich noch "im fortgeschrittenen Anfangsstadium des Studiums". Durch die Einordnung "gleichwertig" sei von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bestätigt worden, dass im Vergleich zur deutschen Qualifikation kein wesentlicher Unterschied bestehe. Der Kläger hätte das gleichwertige Studium der Rechtswissenschaften in Deutschland aufnehmen, fortführen oder nach Belieben auch Semester wiederholen oder gar vom ersten Semester an neu beginnen können. Hierfür - auch für Sprachkurse - hätte er eine Ausbildungsförderung erhalten. Wer Rechtswissenschaften studiere, habe den Berufswunsch, als Jurist tätig zu werden. Dabei komme es nicht darauf an, welche Paragraphen in Syrien oder in Deutschland im Einzelnen gelten würden. Das Lesen, Verstehen und Anwenden von Rechtsvorschriften sei in jedem Land gleich. Dem Kläger sei es zumutbar, das begonnene Studium der Rechtswissenschaften in Deutschland fortzuführen. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der für das juristische Studium erforderlichen sprachlichen Anforderungen. Für die Ausbildung zum sozialpädagogischen Assistenten müsse ebenfalls eine gewisse Fachsprache erlernt werden. Auch hier seien gute Deutschkenntnisse erforderlich, schließlich werde der Kläger mit Kindern zusammenarbeiten, die oft erst anfingen zu sprechen. Natürlich sei das Erlernen der juristischen Fachsprache eine Herausforderung, dieses gelte aber für jede Person, die Jura studieren möchte. Die "Fachsprache" werde während des Studiums erlernt. Der Kläger verkenne, dass es sich um einen Abbruch einer nicht abgeschlossenen Ausbildung handele, und nicht um ein bereits abgeschlossenes Studium. Es kommt daher in diesem Fall nicht darauf an, ob er mit einem abgeschlossenen Studium im Inland hätte arbeiten können.

Auf die Anfrage des Senats hat die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - Referat N. - ihre Stellungnahme vom 22. Dezember 2021 unter dem 28. Juni 2023 ergänzt (Geschäftszeichen: O.). Die gegenüber der Beklagten abgegebene Stellungnahme vom 22. Dezember 2021 habe sich nicht an konkreten Bildungsnachweisen, sondern lediglich an den in der Anfrage der Beklagten enthaltenen Informationen zu dem rechtswissenschaftlichen Abschluss orientiert. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 22. Dezember 2021 sei dem Amt für Ausbildungsförderung mitgeteilt worden, dass es sich bei der Universität um eine anerkannte syrische Hochschule handele, der nach einer Regelstudienzeit von vier Jahren erworbene Abschluss "Idjaza fi i-huquq" (Lizenz / Bachelor in Rechtswissenschaften) ebenfalls anerkannt sei und einem hiesigen Abschluss auf Bachelor-Ebene entspreche. Der Begriff "entspreche" bedeute jedoch nicht die materielle Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit einem deutschen Abschluss. Es seien lediglich formale Kriterien eines Studienabschlusses überprüft worden (u.a. Berechtigungen im Herkunftsland, Zugangsvoraussetzungen, Niveau etc.), die es ermöglichten, den ausländischen Bildungsnachweis in das hiesige Bildungssystem einzuordnen. Dass der angestrebte ausländische Abschluss einem deutschen Abschluss auf Bachelorebene zuzuordnen sei, impliziere jedoch keine Aussage zur inhaltlichen Gleichwertigkeit. Diese Prüfung obliege vielmehr der zuständigen Fachstelle bzw. dem zuständigen Fachbereich der Hochschule, die diese im Rahmen der Zulassungsverfahren zu grundständigen und weiterführenden Studiengängen überprüfe. Im Fall der juristischen Abschlüsse sei überdies darauf hingewiesen, dass für die Ausübung der reglementierten juristischen Berufe in Deutschland sowohl ein rechtswissenschaftliches Studium (Abschluss: Erste Juristische Staatsprüfung) als auch der daran anschließende Vorbereitungsdienst (Abschluss: Zweite Juristische Staatsprüfung) erforderlich seien. Somit könnten aufgrund der Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen, die zentraler Ausbildungsgegenstand seien, im Ausland erworbene rechtswissenschaftliche Studienabschlüsse in der Regel nicht als Erste Juristische Staatsprüfung anerkannt werden. Sonderregelungen gebe es lediglich für juristische Abschlüsse aus der EU, dem EWR und der Schweiz.

Die Universität A-Stadt - Dezernat P., Studentische Angelegenheiten, Q. Rechtsangelegenheiten, Aktenzeichen R. - hat unter dem 26. Juni 2023 auf Bitte des Senats ebenfalls Stellung genommen. Eine Anerkennung von Leistungen aus einem vorangegangenen Studium in Syrien sei nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es sei somit auch ein Einstieg in einem höheren Semester möglich, sofern die Bewerberin bzw. der Bewerber über anrechenbare Studien- oder Prüfungsleistungen verfüge. In Frage kämen hier beispielsweise die Schlüsselqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1f NJAG i.V.m. § 5a Abs. 3 Satz 1 DRiG, eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1d NJAG oder eine Lehrveranstaltung aus dem Bereich der Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften nach § 4 Abs. 1 Nr. 1e NJAG. Dabei sei jedoch zu beachten, dass bei einer Anrechnung von Leistungen zwingend eine Einstufung in ein höheres Fachsemester erfolgen müsse. Dies sei im Hinblick auf die innerhalb der ersten vier Semester abzulegende Zwischenprüfung in einem solchen Fall nicht unproblematisch, da die Bewerberin bzw. der Bewerber aus dem bisherigen Jurastudium in Syrien voraussichtlich keine vergleichbaren Zwischenprüfungsleistungen vorlegen könne. Bei einer Einschreibung in ein höheres Fachsemester aufgrund der Anrechnung anderer Leistungen verkürze sich jedoch automatisch die zur Erbringung der Zwischenprüfungsleistungen zur Verfügung stehende Zeit.

Am 11. Juli 2023 hat eine Vertreterin der Universität A-Stadt auf weitere Nachfrage des Senats ergänzend mitgeteilt, dass Prüfungsleistungen, die an einer anderen Universität erbracht worden seien, nur dann für das rechtswissenschaftliche Studium an der Universität A-Stadt anerkannt werden könnten, wenn diese gleichwertig seien. Prüfungen, die sich auf das syrische Recht bezögen, könnten jedoch sehr wahrscheinlich nicht gleichwertig sein, da die für die Zwischenprüfung maßgeblichen Prüfungsleistungen das deutsche Rechtssystem beträfen. Ein Studierender müsse in einem solchen Fall voraussichtlich sämtliche Zwischenprüfungsleitungen bezogen auf das deutsche Recht erbringen.

Die Beklagte hat ihre Ausführungen in einem weiteren Schriftsatz vom 4. Juli 2023 vertieft. Den Ausführungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sei insoweit nicht zuzustimmen, als eine Gleichwertigkeit der Studiengänge deshalb zu bezweifeln sei, da im Ausland erworbene rechtswissenschaftliche Studienabschlüsse in der Regel nicht als Erste Juristische Staatsprüfung anerkannt würden. Das rechtswissenschaftliche Studium in Deutschland und das im Ausland seien vergleichbar; das Referendariat habe hiermit nichts zu tun, es stelle lediglich eine praktische Ergänzung dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig und begründet.

Der ablehnende Bescheid vom 7. Dezember 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, so dass das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern ist.

Der Kläger hat gegenüber der nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BAföG zuständigen Beklagten einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von August 2018 bis Juli 2020 in gesetzlicher Höhe für die Berufsfachschulausbildung zum sozialpädagogischen Assistenten an der H. in I. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I. Die Verpflichtungsklage des Klägers ist zulässig und begründet.

1. Der Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung richtet sich nach § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in der maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147, geändert mit Wirkung vom 1.8.2018).

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen, § 1 BAföG.

Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund (Nummer 1) oder aus unabweisbarem Grund (Nummer 2) die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt, Satz 2. Ein Auszubildender wechselt - so Satz 3 - die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt, Satz 4. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden, § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG.

Ist - wie hier - in einem Bescheid dem Grunde nach über eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt, § 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 BAföG in der damaligen Fassung. Ein Ausbildungsabschnitt ist ausweislich § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG diejenige Zeit, die ein Auszubildender an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch fortlaufend verbringt; diese Legaldefinition gilt für das gesamte BAföG. Hier bildet der Zeitraum von August 2018 bis Juli 2020 den Ausbildungsabschnitt.

2. Die formellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor; nichts Gegenteiliges ist vorgetragen oder ersichtlich.

3. Auch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen sind gegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum von August 2018 bis Juli 2020 für die Berufsfachschulausbildung zum sozialpädagogischen Assistenten an der H. in I.. Der die Ausbildungsförderung versagende Verwaltungsakt vom 7. Dezember 2018 ist materiell rechtswidrig.

a) Die Beteiligten sind sich einig, dass die Berufsfachschulausbildung des Klägers zum sozialpädagogischen Assistenten dem Grunde nach eine förderungsfähige Ausbildung darstellt. Die weiteren gesetzlichen Vorgaben für die Gewährung von Ausbildungsförderung - mit Ausnahme derjenigen der noch zu erörternden Regelung des § 7 Abs. 3 BAföG - stehen ebenfalls nicht in Streit und liegen auch aus Sicht des Senats vor. Insbesondere verfügt der Kläger über die persönlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet die Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht in Anwendung der Regelung des § 7 Abs. 3 BAföG aus. Die zuvor vom Kläger in Syrien absolvierten Studiensemester in der Fachrichtung Rechtswissenschaften sind förderungsrechtlich bereits nicht als bisherige Ausbildung zu berücksichtigen (aa). Es kann offenbleiben, ob die vom Kläger in Syrien absolvierten Studiensemester in der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre gemessen am Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts förderungsrechtlich als bisherige Ausbildung gelten; denn jedenfalls wird zu Gunsten des Klägers ein wichtiger Grund für diesen Wechsel von der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre hin zu dem Studium der Rechtswissenschaften vermutet; selbst wenn es sich somit insoweit um eine (Erst-) Ausbildung handeln würde, stünde dies einem Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach nicht entgegen (bb).

aa) Für die Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG ist es unerheblich, ob die Ausbildung, die vor dem Abbruch oder dem Fachrichtungswechsel betrieben wurde, nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.6.1989 - 5 C 42/88 -, juris, zweiter Orientierungssatz; OVG NRW, Beschl. v. 17.7.2014 - 12 A 1260/14 -, juris Rn. 6; Winkler, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand: 1.6.2023, § 7 Rn. 42). Insofern können grundsätzlich auch im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten förderungsrechtlich als (bisherige) Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG zu berücksichtigen sein, wobei jedoch zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Die oder der Auszubildende muss im Ausland eine auf die Qualifikation zu einem Beruf ausgerichtete Ausbildung absolviert haben und die ausländische sowie die inländische Ausbildungsstätte müssen vergleichbar sein.

Beide Voraussetzungen folgen aus der Rechtsprechung des s. Danach sind im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten förderungsrechtlich dann als Ausbildung zu berücksichtigen, wenn und soweit die oder der Auszubildende dort (erstens) eine auf die Qualifikation zu einem Beruf ausgerichtete Ausbildung absolviert hat und (zweitens) die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss "vergleichbar" ist, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den in § 2 Abs. 1 und 2 BAföG bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 BAföG bestimmten Ausbildungsstätten im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG "gleichwertig" ist (so BVerwG, Urt. v. 4.12.1997 - 5 C 28/97 -, juris Rn. 18; vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 30.4.1981 - 5 C 36/79 -, juris Rn. 23). Diese Beurteilung setzt mithin einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und den unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätten andererseits angeboten und vermittelt werden. Hierbei ist die Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten und Leistungsnachweisen ein gewichtiges Indiz für die Gleichwertigkeit (vgl. zur dem Aspekt der Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten und Leistungsnachweisen jeweils die Subsumtion bei BVerwG, Urt. v. 4.12.1997 - 5 C 28/97 -, juris Rn. 19 f. sowie 5 C 3/96, juris Rn. 15 f.).

Gemessen daran hat der Kläger, soweit das Studium der Rechtswissenschaften in Syrien betroffen ist, keine auf eine Qualifikation zur Berufsausübung ausgerichtete Ausbildung absolviert (1). Es kann daher offenbleiben, ob die Al-Furat Universität in Deir ez-Zor mit einer inländischen Ausbildungsstätte vergleichbar im Sinne der zuvor wiedergegebenen Maßgaben ist (2).

(1) Das Studium der Rechtswissenschaften in Syrien stellt keine auf eine Qualifikation zur Berufsausübung im Inland ausgerichtete Ausbildung dar. Dem Kläger wurden dort keine Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die ihn perspektivisch - nämlich im Falle des Abschlusses - zur Aufnahme eines Berufs im Bundesgebiet befähigt hätten. Auf diese Voraussetzung stellt der Senat bei der Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG im hier zu entscheidenden Fall ab, um Wertungswidersprüche zu § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG und der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vermeiden.

(a) Ausgehend vom Ziel des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, berufsbildende Ausbildungen zu fördern, die zu einer Berufsausübung in Deutschland befähigen, kommt einem Ausbildungsabschluss grundsätzlich - soweit nichts anderes geregelt ist - nur dann die Eignung als berufsqualifizierend im Sinne des § 7 BAföG zu, wenn er zu einer Berufsausübung in Deutschland qualifiziert (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.4.2008 - 5 C 12/07 -, juris Rn. 12; Urt. v. 17.4.1997 - 5 C 15/96 -, juris Rn. 13 f.; Urt. v. 31.10.1996 - 5 C 21/95 -, juris Rn. 13; Urt. v. 28.10.1992 - 11 C 5.92 -, juris Rn. 14 m.w.N.; Beschl. v. 25.7.1991 - 5 B 115/91 -, juris, erster Leitsatz; Beschl. v. 31.1.1991 - 5 B 2/91 -, juris, zweiter Leitsatz; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 2.3.2020 - 15 K 2516/19 -, juris Rn. 44 ff.; Winkler, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand: 1.6.2023, § 7 Rn. 10a m.w.N.; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 114 m.w.N.).

Aus § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG folgt für Fälle wie den Vorliegenden nichts Gegenteiliges. § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BAföG lauteten in der damals maßgeblichen Fassung:

"Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 8.8.2019 - 5 C 6/18 -, juris Rn. 16 f.), der der Senat folgt, ist jedoch § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG in Fallkonstellationen wie derjenigen einer schutzberechtigten Person, die - wie der Kläger - zum Zeitpunkt der Aufnahme der Auslandsausbildung keine Wahlmöglichkeit hatte, ob sie eine Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland beginnt und die über ein qualifiziertes Aufenthaltsrecht verfügt, im Hinblick auf seine Entstehungsgeschichte und seinen in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Zweck teleologisch zu reduzieren. Denn es entspricht nicht dem Anliegen des Gesetzgebers, den Angehörigen dieser Personengruppe Ausbildungsförderung unter Verweis auf einen in ihrem Heimatland bereits erworbenen Abschluss zu verwehren, wenn ihnen durch diese Ausbildung nicht zumindest Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt worden sind, die sie zur Aufnahme eines Berufes in Deutschland befähigen.

Im Einzelnen:

Durch § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass Förderungsbewerberinnen und -bewerber mit einem im Ausland erworbenen berufsqualifizierenden Abschluss förderungsrechtlich bessergestellt werden als diejenigen, die sich für eine (Erst-) Ausbildung im Inland entschieden haben (BT-Drs. 12/2108 S. 18). In- und ausländische Abschlüsse sollten vielmehr im Hinblick darauf gleichgestellt werden, dass sich in beiden Fällen eine anschließende Ausbildung als weitere Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes darstellt, für die lediglich nach Maßgabe der einschränkenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG Ausbildungsförderung verlangt werden kann. Hingegen war es nicht die Absicht des Gesetzgebers, Auszubildende von der Ausbildungsförderung auszuschließen, wenn diese nicht frei zwischen einer Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland - d.h. im Inland - und einer Ausbildung im Ausland wählen konnten. Die nur begrenzte Intention des Gesetzgebers gebietet es, die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG entsprechend ihrem Maßnahmezweck einzuschränken: Diese Regelung ist danach nicht anwendbar auf im Ausland erworbene Ausbildungsabschlüsse von Förderungsbewerberinnen und -bewerbern, denen keine derartige Wahlmöglichkeit für eine Inlandsausbildung zur Verfügung stand. So ist § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG etwa nicht anzuwenden auf Spätaussiedler, Asylberechtigte und auf Vertriebene, welche mit der Aufnahme im Bundesgebiet als Deutsche im Sinne des Grundgesetzes nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BAföG förderungsberechtigt geworden sind, sowie auf ausländische Ehegatten von Deutschen, wenn diese vor der Eheschließung und Übersiedlung in das Bundesgebiet nicht die Möglichkeit hatten, eine Ausbildung in Deutschland zu wählen (vgl. zum gesamten Abschnitt BVerwG, Urt. v. 8.8.2019 - 5 C 6/18 -, juris Rn. 16; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 10.4.2008 - 5 C 12/07 -, juris Rn. 13). Die teleologische Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG setzt weiter voraus, dass den betroffenen Förderungsbewerberinnen und -bewerbern nunmehr - wie dem Kläger, der seit vielen Jahren, auch zum maßgeblichen Zeitpunkt, über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt - ein qualifiziertes Aufenthaltsrecht zur Seite steht, das es für sie unzumutbar macht, sie auf eine Berufsausübung im Herkunftsland zu verweisen (so BVerwG, Urt. v. 8.8.2019 - 5 C 6/18 -, juris Rn. 17).

Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass eine - hier - international schutzberechtigte Person, ihre Ausbildung im Ausland nicht abgeschlossen hat. Auch sie kann - im Rahmen des dann maßgeblichen § 7 Abs. 3 BAföG - nicht auf die bereits im Heimatland begonnene Ausbildung verwiesen werden, wenn diese nicht geeignet war, eine in Deutschland verwertbare Berufsqualifikation zu vermitteln. Denn es ist nicht nachvollziehbar, warum eine international schutzberechtigte Person, die über eine abgeschlossene berufsqualifizierende Ausbildung verfügt und flüchten musste, förderungsrechtlich anders behandelt werden sollte, als solche Förderungsbewerberinnen und -bewerber, die - wie der Kläger - einen Abschluss im Ausland deshalb nicht mehr erlangen konnten, weil ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohte. Dass Leib und Leben des Klägers in seinem Herkunftsland - mithin dem Ort, an dem er seine Auslandsausbildung aufgenommen hatte - bedroht waren, folgt aus den ausdrücklichen Feststellungen des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. September 2016 (Az.: S.; vgl. Beiakte 007, Bl. 33 ff.). Dort heißt es:

"Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen vor. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG droht."

Dass Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung und solche Förderungsbewerberinnen und -bewerber, die einen Abschluss im Ausland nicht mehr erlangen konnten, in derartigen Konstellationen gleich zu behandeln sind, gilt umso mehr, als dass es sich bei § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG einerseits und Absatz 3 andererseits um zwei Absätze derselben Norm handelt (vgl. VG Hannover, Urt. v. 25.8.2021 - 3 A 314/19 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht lange Zeit angenommen, dass in den Fällen der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG die Aufnahme eines anderen Studienfaches in Deutschland nach berufsqualifizierendem Ausbildungsabschluss im Ausland förderungsrechtlich als andere Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG nach erfolgtem Abbruch zu bewerten sei (so noch BVerwG, Urt. v. 10.4.2008 - 5 C 12.07 -, juris). Dadurch wurde - im Ergebnis - ein Gleichlauf der Fälle einer abgeschlossenen und einer abgebrochenen Ausbildung im Ausland erreicht. Konsequenterweise bestand kein Bedürfnis, die zu § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ergangene Rechtsprechung auf § 7 Abs. 3 BAföG zu übertragen. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings mittlerweile aufgegeben und auf die Grenzen des Wortsinns von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG verwiesen (so BVerwG, Urt. v. 8.8.2019 - 5 C 6/18 -, juris Rn. 35).

Der durch diese nunmehr aufgegebene Rechtsprechung ursprünglich zwischen dem ersten und dem dritten Absatz erzeugte Gleichlauf besteht damit nicht fort. Die fehlende Kongruenz deutet auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung an; dort heißt es:

"Dabei kann dahinstehen, ob in den hier in Rede stehenden Fallkonstellationen eine ,andere Ausbildung' im vorgenannten Sinne bereits deshalb ausscheidet, weil und soweit es an einer Auslandsausbildung fehlt, die im Inland zu einer entsprechenden Berufsausübung befähigt,und überdies das Gesetz in § 7 Abs. 1 und 3 BAföG deutlich zwischen der Erstausbildung einerseits und der anderen Ausbildung andererseits unterscheidet. Jedenfalls überschreitet die Annahme, dass eine im Ausland bereits abgeschlossene Ausbildung noch im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG ,abgebrochen' werden könnte, die Grenzen des Wortsinns und ließe sich methodisch nur damit begründen, dass die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift - hier im Wege einer teleologischen Extension - vorliegen. Das ist indes nicht der Fall. Es bedürfte dafür deutlicher Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 7 Abs. 3 BAföG trotz ihres klaren Wortlauts (Abbruch und Fachrichtungswechsel) auch auf die hier vorliegenden Fallkonstellationen erstrecken wollte. Für das Vorliegen einer solchen planwidrigen Gesetzeslücke bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Mit der Aufgabe der bislang vertretenen gegenteiligen Auffassung vermeidet der Senat auch den Einwand, dass es als Wertungswiderspruch aufgefasst werden kann, wenn eine zu einem berufsqualifizierenden Abschluss im Ausland führende Ausbildung zwar im Wege teleologischer Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG als eine den Anspruch auf Erstausbildung nicht verbrauchende Ausbildung behandelt wird, gleichwohl aber in diesem Fall die Voraussetzungen für die Förderung als ,andere Ausbildung' nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG entsprechend angewandt werden." (BVerwG, Urt. v. 8.8.2019 - 5 C 6/18 -, juris Rn. 36, Hervorhebungen durch den Senat)

Gegen das hier gefundene Ergebnis spricht nicht, dass der direkte Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG allein im Ausland abgeschlossene Ausbildungen betrifft, und die Regelung auf eine im Ausland begonnene, aber dort nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht anwendbar ist (so aber NdsOVG, Beschl. v. 27.9.2019 - 4 ME 202/19 -, juris Rn. 6). Das Bundesverwaltungsgericht wendet in der zuvor dargestellten Rechtsprechung § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG gerade nicht auf bestimmte Konstellationen an, sondern reduziert den Anwendungsbereich des Gesetzes aus teleologischen Gründen. Die Wertung, die aus dieser Rechtsprechung bzw. der teleologischen Reduktion folgt, überträgt der Senat auf die hier in Rede stehende Konstellation eines international Schutzberechtigten mit einer abgebrochenen Auslandsausbildung: Ein etwaiger "Wille des Gesetzgebers" kann dem nicht entgegenstehen, denn es geht nicht um eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auf abgebrochene Auslandsausbildungen, sondern um die Übertragung höchstrichterlicher Maßgaben zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen innerhalb ein und derselben Vorschrift bzw. Ungleichbehandlungen ohne ersichtlichen Sachgrund.

Die vorgenannte im Zusammenhang mit der förderungsrechtlichen Beachtlichkeit von Ausbildungszeiten vom Verwaltungsgericht und der Beklagten zitierte Eilentscheidung des vormals für das Recht der Ausbildungsförderung zuständigen 4. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts behandelt im Übrigen allein den Aspekt der Vergleichbarkeit bzw. der Gleichwertigkeit und nicht auch denjenigen der auf die Berufsqualifikation ausgerichteten Auslandausbildung (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 27.9.2019 - 4 ME 202/19 -, juris Rn. 4 ff.). Soweit der 4. Senat in dieser Entscheidung erklärt hat, dass es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsstätte auf die institutionelle Gleichwertigkeit und nicht auf die Gleichwertigkeit einzelner besuchter Lehrveranstaltungen ankomme, rechtfertigt dies kein anderes als das hier gefundene Ergebnis. Denn im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten sind - wie zuvor bereits dargelegt - förderungsrechtlich nur dann als Ausbildung zu berücksichtigen, wenn die beiden Voraussetzungen Berufsqualifikation und Vergleichbarkeit kumulativ erfüllt sind.

Das zuvor aufgezeigte Verständnis des § 7 Abs. 3 BAföG entspricht offenbar auch demjenigen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. In seinem Schreiben vom 7. Oktober 2020 zum Geschäftszeichen ... (Bl. 177 ff. der Beiakten 003-005) heißt es: Zwar sei § 7 Abs. 3 BAföG in den Fällen einer im Ausland nicht mehr abgeschlossenen Ausbildung grundsätzlich weiter anzuwenden. Jedoch gelte es, eine Besserstellung derjenigen, die bereits eine Berufsausübung im Ausland absolviert hätten, gegenüber denjenigen Auszubildenden zu vermeiden, die eine Berufsausbildung im Ausland begonnen, aber noch nicht abgeschlossen hätten. Daher gelte als Folge einer erforderlichen teleologischen Reduktion § 7 Abs. 3 BAföG für im Ausland begonnene, aber nicht abgeschlossene Ausbildungen nur, wenn der Abschluss, wäre er im Ausland erzielt worden, auch im Inland berufsqualifizierend gewesen sei. Eine gleich gelagerte Prüfung müsse bereits nach der bisherigen Rechtsprechung zur Berücksichtigung von im Ausland ohne Abschluss verbrachten Studienzeiten erfolgen (unter Verweis auf die zuvor zitierten Maßgaben in BVerwG, Urt. v. 4.12.1997 - 5 C 28/97 -, juris Rn. 18). Die Prüfung müsse sich an den in der Rechtsprechung bislang entwickelten Kriterien orientieren. Die andauernde Geltung der Vorgaben aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 7. Oktober 2020 zum Geschäftszeichen ... wurde in einem weiteren Schreiben vom 22. Februar 2021 zum Geschäftszeichen ... nochmals betont; beide Schreiben finden sich im Verwaltungsvorgang der Beklagten (Bl. 150, 177 ff. der Beiakten 003-005).

Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass sich die Erlasslage erst nach Bescheiderlass zu Gunsten des Klägers verändert habe, und diese neue Lage für die Entscheidung des Senats nicht maßgeblich sei, dringt sie mit diesem Vorbringen nicht durch. Denn die Entscheidung des Senats fußt insbesondere auf § 7 Abs. 3 BAföG in der damaligen Fassung sowie auf den Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 1997 (- 5 C 28/97 -, juris). Insoweit mag sich die Erlasslage nach Bescheiderlass zwar verändert haben, dies gilt aber nicht für die maßgebliche Rechtslage.

Auch vor dem Hintergrund des Telos der Vorschrift führt die Anwendung dieser Maßgaben im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG zu interessengerechten Ergebnissen. Sinn und Zweck der grundsätzlichen Beschränkung der Förderungsleistungen auf die Erstausbildung und eine nur begrenzte Möglichkeit eines späteren Wechsels nach § 7 Abs. 3 BAföG ist vor allem, dass Auszubildende ihre Ausbildung verantwortungsbewusst wählen, planvoll betreiben und auch zielstrebig beenden sollen, auch im Hinblick auf eine sparsame Haushaltsführung des Staates (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 21.6.1990 - 5 C 45/87 -, juris Rn. 13 m.w.N.; BT-Drs. 13/4246, S. 15 f.; VG Hannover, Urt. v. 25.8.2021 - 3 A 314/19 -, juris Rn. 29). Müssen Auszubildende jedoch auch bei "Fortführung" ihres originär im Ausland begonnenen Studiums die Ausbildung in Deutschland vollständig von vorn beginnen, kann ihnen dieser Grundsatz gerade nicht entgegengehalten werden (zur Frage der Zumutbarkeit eines solchen vollständigen Neubeginns für den Kläger sogleich).

(b) Das begonnene, aber nicht abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften an der Al-Furat Universität in Deir ez-Zor in Syrien stellt keine auf eine Qualifikation zur Berufsausübung im Inland ausgerichtete Ausbildung dar. Der Kläger hat dort keine Kenntnisse und Fertigkeiten erworben, die ihn zur Aufnahme eines Berufs im Bundesgebiet befähigen; gleiches wäre nach der Überzeugung des Senats auch im Falle des Studienabschlusses der Fall gewesen.

Zunächst geht aus der Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 22. Dezember 2021 nicht hervor, dass das Studium der Rechtswissenschaften an der Al-Furat Universität in Deir ez-Zor eine zur Berufsausübung in Deutschland befähigende Ausbildung darstellt. Auf die Anfrage des Senats hat die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vielmehr ausdrücklich erklärt, dass sie lediglich formale Kriterien eines Studienabschlusses überprüft habe (u.a. Berechtigungen im Herkunftsland, Zugangsvoraussetzungen, Niveau usw.), die es ermöglichten, den ausländischen Bildungsnachweis in das hiesige Bildungssystem einzuordnen. So sei der ausländische Abschluss ("Lizenz in Rechtswissenschaften") einem deutschen Abschluss auf Bachelorebene zuzuordnen; dies impliziere jedoch keine Aussage zur inhaltlichen Gleichwertigkeit (vgl. überdies: VG Hamburg, Urt. v. 30.8.2005 - 2 K 5689/04 -, juris Rn. 25: allein der Abschluss der Ersten Juristischen Staatsprüfung stellt im Fachbereich Rechtswissenschaften einen berufsqualifizierenden Abschluss dar).

Die Zeiten der Auslandsausbildung des Klägers könnten außerdem - unter Umständen abgesehen von zwei Fremdsprachenscheinen - auf ein rechtswissenschaftliches Studium in Deutschland nicht angerechnet werden; dies bildet nach den oben dargestellten Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts ein gewichtiges Indiz, das gegen die förderungsrechtliche Beachtlichkeit der vom Kläger absolvierten Auslandsausbildung spricht.

Zwar werden ausweislich der Anfragebeantwortung des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Oktober 2021 "Staatendokumentation Syrien: Jus-Studium an der Euphrat-Universität in al-Hasaka" im Rahmen des syrischen Studiums der Rechtswissenschaften Fächer unterrichtet, die - betrachtet man allein deren Bezeichnung - mit denen des deutschen Jurastudiums vergleichbar sind (erstes Jahr: "Fremdsprache 1, Französisch", "Allgemeines Strafrecht", "Einführung in die Rechtswissenschaft" und "politische Wirtschaft"; zweites Jahr: "Personenstand, Eheschließung und Scheidung", "Fremdsprache 4, Französisch", "Sprache 4, Englisch", "Sprache 3, Englisch", "Internationales Recht", "Verwaltungsrecht", "Zivilrecht 2" und "Allgemeines Finanzwesen"; drittes Jahr: "Fremdsprache 5, Französisch", "Internationales Strafrecht", "Zivilverfahrensrecht", "Strafprozessrecht" und "Verwaltungsjustiz"; viertes Jahr: "Wahlfach, internationale Organisationen", "Wahlfach öffentliche Einrichtungen", "Exekutionsrecht", "Fremdsprache 6" und "Zivilrecht"; vgl. auch den vom Kläger vorgelegten sog. Notenschein).

Allerdings bezieht sich der Inhalt der vom Kläger studierten Wissenssachgebiete nicht auf das deutsche Recht, sie betreffen vielmehr das Rechtssystem eines anderen Landes. Vor diesem Hintergrund hat die Universität A-Stadt auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass Prüfungsleistungen, die an einer anderen Universität erbracht worden seien, nur dann für das rechtswissenschaftliche Studium an der Universität A-Stadt anerkannt werden könnten, wenn diese gleichwertig im Sinne des § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Ordnung für die Durchführung einer studienbegleitenden Zwischenprüfung im rechtswissenschaftlichen Studium mit dem Abschluss Erste Prüfung am Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität A-Stadt (im Folgenden: ZwPrO) seien. Die Gleichwertigkeit liegt ausweislich § 6 Abs. 3 Satz 2 ZwPrO in der Regel vor, wenn die anzurechnenden Prüfungsleistungen inhaltlich den nach dieser Zwischenprüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsleistungen im Wesentlichen entsprechen. Dies erfordert insbesondere eine Vergleichbarkeit bezüglich der Art der Prüfungsleistung, des Schwierigkeitsgrades und des Umfangs, § 6 Abs. 3 Satz 3 ZwPrO. Prüfungen, die sich auf das syrische Recht beziehen, können jedoch nicht gleichwertig sein, da die für das erfolgreiche Bestehen der Zwischenprüfung erforderlichen Prüfungsleistungen in § 12 ZwPrO sämtlich das deutsche Rechtssystem betreffen (etwa Bürgerliches Recht - Schuldrecht AT / Schuldrecht BT / Mobiliarsachenrecht -, Strafrecht oder Öffentliches Recht).

Aus dem Umstand, dass der Kläger im Rahmen seines Studiums in Syrien Fremdsprachenscheine erworben hat, folgt nichts Gegenteiliges. Der Kläger hat einen sog. Notenschein betreffend sein Studium in Syrien vorgelegt; daraus geht hervor, dass er im Rahmen seines Studiums in Syrien offenbar die Kurse "Fremdsprache I" und "Fremdsprache II" belegt hat; Leistungen im Hinblick auf eine Schlüsselqualifikation oder den Bereich der Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften hat er nicht erbracht. Der Erwerb von zwei Fremdsprachenscheinen betrifft jedoch gerade nicht die wesentlichen und ganz überwiegenden Ausbildungsinhalte eines juristischen Studiums; in dessen Zentrum steht vielmehr das jeweilige Rechtssystem des Staates. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass weder die Schlüsselqualifikation noch die fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder die Lehrveranstaltung aus dem Bereich der Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften für die universitäre Zwischenprüfung relevant sind (vgl. § 12 ZwPrO).

Eine vergleichbare Wertung findet sich auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1992 (- 11 C 5/92 -, juris). In jenem Fall begehrte der Kläger Ausbildungsförderung für die Durchführung eines Postgraduiertenstudiums mit dem Abschluss "Master of Laws" (LL.M.) an der Universität Edinburgh als weitere Ausbildung, nachdem er das Studium der Rechtswissenschaft mit dem Ersten Juristischen Staatsexamen abgeschlossen hatte (nachfolgend zitiert wird BVerwG, Urt. v. 28.10.1992 - 11 C 5/92 -, juris Rn. 18):

"Das Berufungsgericht gelangt unter Heranziehung der Studiendaten des Klägers und seiner Feststellungen zum schottischen Rechtssystem zu der Annahme, dass eine Identität der hier zu vergleichenden Wissenssachgebiete weder auf voller Breite noch für ein prägendes Teilgebiet besteht. Dies ist nicht zu beanstanden. Im einzelnen geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich der Kläger in Edinburgh hauptsächlich mit dem schottischen Recht befasst hat und dass dieses, auch wenn es gegenüber dem englischen Recht seine Eigenständigkeit bewahrt hat, dem anglo-amerikanischen Rechtskreis und damit einer ,anderen Rechtssphäre' als das deutsche Recht angehört [...]. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, das Postgraduiertenstudium sei mit dem vorangegangenen inländischen Rechtsstudium des Klägers nicht einmal hinsichtlich eines prägenden Teilgebietes identisch, einleuchtend; denn prägend für das inländische Studium des Klägers war naturgemäß weder das anglo-amerikanische noch speziell das schottische, sondern das deutsche Recht. Besteht nicht einmal eine prägende Teilidentität, so kann [...] offenbleiben, ob eine solche für die Annahme einer ,fachlichen Weiterführung in derselben Richtung' ausreichen würde."

§ 112a DRiG bildet ein weiteres Indiz, das gegen eine auf die Qualifikation zur Berufsausübung in Deutschland ausgerichtete Auslandsausbildung spricht. Danach werden allein solche Personen auf Antrag zum juristischen Vorbereitungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Island, Norwegen und Liechtenstein - oder der Schweiz erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland eröffnet; ihre Kenntnisse und Fähigkeiten müssen den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen (vgl. BT-Drs. 16/3640, S. 49 ff.). Ein rechtswissenschaftliches Studium an einer syrischen Universität wird dort gerade nicht aufgeführt. Auf diesen Umstand hat auch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in der Stellungnahme vom 28. Juni 2023 hingewiesen. Aufgrund der Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen, die zentraler Ausbildungsgegenstand seien, könnten im Ausland erworbene rechtswissenschaftliche Studienabschlüsse in der Regel nicht als Erste Juristische Staatsprüfung anerkannt werden (so auch die E-Mail des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 4.5.2021, Bl. 148 f. der Beiakten 003-005 sowie der Erlass des Bundesministeriums für Forschung und Bildung vom 22.2.2021 - Geschäftszeichen ..., Bl. 150 des Verwaltungsvorgangs). Dies dürfte auch - ohne dass dies entscheidungserheblich ist - der Hintergrund der E-Mail eines Vertreters des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 1. Juli 2022 an eine Vertreterin der Beklagte sein; in dieser E-Mail wird angeregt, den Kläger des hiesigen Verfahrens klaglos zu stellen (Bl. 141 der Beiakten 003-005).

(2) Da der Kläger bereits keine zur Berufsausübung in Deutschland qualifizierende Ausbildung absolviert hat, kann dahinstehen, ob die Al-Furat Universität in Deir ez-Zor mit einer inländischen Ausbildungsstätte vergleichbar im Sinne der zuvor wiedergegebenen Maßgaben bzw. ob hierfür allein eine institutionelle Gleichwertigkeit hinreichend ist (vgl. zum Streitstand etwa NdsOVG, Beschl. v. 27.9.2019 - 4 ME 202/19 -, juris Rn. 5 f.; SächsOVG, Urt. v. 18.6.2020 - 3 A 227/19 -, juris Rn. 21; VG Potsdam, Beschl. v. 20.2.2020 - 7 L 985/19 -, juris Rn. 11; VG Münster, Urt. v. 4.5.2021 - 6 K 906/19 -, juris Rn. 19 ff.; VG Hannover, Urt. v. 25.8.2021 - 3 A 314/19 -, juris Rn. 32 ff.; VG des Saarlandes, Urt. v. 13.3.2018 - 3 K 2717/16 -, juris Rn. 29 ff.; VG Halle [Saale], Beschl. v. 22.12.2014 - 6 B 259/14 -, juris, Rn. 13 ff.).

bb) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die vom Kläger in Syrien absolvierten Studiensemester in der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre an der Al-Jazeera Universität in Deir ez-Zor / Syrien gemessen am Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts förderungsrechtlich als bisherige Ausbildung zu berücksichtigen sind. Denn jedenfalls - dies hat auch die Beklagte im streitbefangenen Bescheid so festgestellt - wird zu Gunsten des Klägers ein wichtiger Grund für diesen Wechsel der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre hin zu dem Studium der Rechtswissenschaften vermutet, § 7 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BAföG. Bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen - wie vormals dem Kläger - gilt dies gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 BAföG nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Dabei bestimmt § 5a BAföG, dass bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt bleibt. Er hat erklärt, dass er von September 2010 bis Juni 2012 - mithin 22 Monate - Betriebswirtschaftslehre an der Al-Jazeera Universität in Deir ez-Zor studiert habe. Unter Anwendung des § 5a BAföG hat der Kläger die Fachrichtung nach zehn Monaten und damit bis zum Beginn des dritten Fachsemesters gewechselt.

c) Ohne dass es nach dem Vorstehenden darauf ankommt, sieht sich der Senat darüber hinaus zu den folgenden Hinweisen veranlasst: Selbst wenn die vom Kläger in Syrien absolvierten Studiensemester in der Fachrichtung Rechtswissenschaften - entgegen der Auffassung des Senats - förderungsrechtlich als Ausbildung zu berücksichtigen wären, hat der Kläger das Studium der Rechtswissenschaften an der staatlichen Al-Furat Universität in Deir ez-Zor aus unabweisbarem Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG abgebrochen, so dass ihm auch unter diesem Gesichtspunkt Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung zu leisten ist.

aa) Der Kläger hat das Studium der Rechtswissenschaften abgebrochen. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch der Ausbildungsstätte einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt, § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG. Die Ausbildungsstättenart wird durch die Bezeichnungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG festgelegt (Winkler, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand: 1.3.2023 § 7 Rn. 43). Ausweislich des Gutachtens der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 22. Dezember 2021 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 28. Juni 2023 handelt es sich bei der Al-Furat Universität um eine Hochschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG. Diese hat der Kläger seit Anfang 2015 nicht mehr besucht; sein Herkunftsland Syrien hat er am 22. August 2015 verlassen. Angesichts des Bürgerkrieges und der drohenden Lebensgefahr für den Kläger war es in diesem besonderen Einzelfall auch nicht erforderlich, dass er sich exmatrikuliert. Durch das dauerhafte Verlassen seines Herkunftslandes sowie die unterbliebene (Wieder-) Aufnahme eines Studiums in Deutschland wird ausreichend deutlich, dass er sein Studium nicht mehr fortsetzen wird (zum grundsätzlichen Erfordernis der Exmatrikulation vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 9.3.2021 - 15 A 1087/20 -, juris Rn. 4). Die Ausbildung zum sozialpädagogischen Assistenten, für die eine Gewährung von Ausbildungsförderung begehrt wird, wird nicht an einer Hochschule, sondern an einer Berufsfachschule und damit an einer anderen Ausbildungsstättenart absolviert, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Ein Fachrichtungswechsel ist daher in Ermangelung derselben Ausbildungsstättenart im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG nicht gegeben.

bb) Das Studium der Rechtswissenschaften hat der Kläger aus unabweisbarem Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG abgebrochen. Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel in eine andere Fachrichtung nicht zulässt; wenn also Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen (vgl. BT-Drucks 13/4246, S. 16; zum Fachrichtungswechsel: BVerwG, Beschl. v. 23.10.2020 - 5 B 18/20 -, juris Rn. 6 m.w.N.; vgl. auch Tz. 7.3.16a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz). Anknüpfungspunkt für die Unabweisbarkeit können sowohl die Ausbildung selbst als auch die angestrebte berufliche Betätigung sein (vgl. Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 162). Der unabweisbare Grund muss im Zeitpunkt des Abbruchs vorgelegen haben und hierfür ursächlich gewesen sein (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2020 - 5 B 18/20 -, juris Rn. 7).

Im Fall des Klägers bildet - dies ergibt sich auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts - nicht allein das Verlassen seines Heimatlandes den Grund für den Abbruch des Studiums. Der Kläger hat vielmehr vorgetragen, dass es ihm - bereits im Vorfeld seiner Flucht - infolge der Bürgerkriegshandlungen nicht mehr möglich gewesen sei, die Al-Furat Universität in Deir ez-Zor zu erreichen. Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht in Zweifel gezogen und dieser wird auch durch die glaubhaften Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestützt (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 31.5.2023 - 12 CE 23.432 -, juris Rn. 14). Die Umstände, die die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG tragen, haben eine Wahl des Klägers zwischen der Fortsetzung seines Studiums in Syrien und dessen Abbruch nicht zugelassen. Die Fortführung seines Studiums in Syrien war ihm danach objektiv und subjektiv unmöglich.

d) Das Gesetz sieht zur Bejahung des Anspruchs auf Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung keine weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen vor; solche ergeben sich allein aus der norminterpretierenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, die sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht angewendet und infolgedessen einen Anspruch des Klägers verneint haben.

In Teilziffer 7.3.19 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz werden über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus weitere und Anforderungen an das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes und damit für einen Anspruch auf Ausbildungsförderung gestellt. Dort heißt es:

"Für die Förderung der in Tz 7.1.15 genannten Personen gilt Folgendes:

Wird die Ausbildung in derselben Fachrichtung im Inland fortgesetzt, sind unverschuldete Verzögerungen (z.B. keine volle Anrechnung der förderungsrechtlich für das Studium relevanten Semester, Überschreiten der Förderungshöchstdauer, verspätete Vorlage des Nachweises nach § 48) nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 zu beurteilen.

Wird im Inland eine Ausbildung in einer anderen Fachrichtung aufgenommen, ist der Wechsel nur dann förderungsunschädlich, wenn - je nach Zeitpunkt - ein wichtiger oder unabweisbarer Grund für den Wechsel anzunehmen ist.

Zur Bestimmung des Zeitpunkts des Wechsels gilt Folgendes:

- Im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten sind grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn die besuchte ausländische Ausbildungsstätte den in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten oder nach Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss gleichwertig ist.

- Ein Jahr der Auslandsausbildung ist gemäß § 5a abzuziehen.

- Abzuziehen sind ferner die Semester eines ausländischen Hochschulstudiums, die zusammen mit der ausländischen Reifeprüfung erst als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme eines Hochschulstudiums zu bewerten sind.

Ein unabweisbarer Grund ist nur dann anzunehmen, wenn die Ausbildung in Deutschland nicht in einer der bisherigen Ausbildung ggf. auch nur in Teilen vergleichbaren Ausbildung fortgesetzt werden kann."

In Teilziffer 7.1.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift heißt es:

"Absatz 1 Satz 2 ist nicht anwendbar auf Personen, deren ausländischer berufsqualifizierender Abschluss im Inland nicht anerkannt oder vom Amt für Ausbildungsförderung (ggf. unter Einschaltung der ZAB) nicht für materiell gleichwertig erklärt werden kann und für die ein Verweis auf eine Berufsausübung im Ausland unzumutbar ist. Diese Personen werden behandelt wie Auszubildende, die ihre erste berufsqualifizierende Ausbildung im Ausland noch nicht abgeschlossen haben."

aa) Diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet den Senat nicht; sie kann dem Gesetz überdies keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.8.2019 - 5 C 6/18 -, juris Rn. 20, 29 m.w.N.; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 1 Rn. 7). Der Senat hat jedenfalls Zweifel, ob die Verwaltungsvorschrift - angewendet auf den Fall des Klägers - mit der objektiven Rechtlage vereinbar ist.

Durch die Teilziffer 7.3.19 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz wird eine Voraussetzung geschaffen, die der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht vorgesehen hat, die aber gleichwohl zum Ausschluss der Ausbildungsförderung führen kann: Für die Prüfung des Vorliegens eines unabweisbaren Grundes in Fällen eines Ausbildungsabbruchs im Ausland wären bei Anwendung der Vorschrift zwei verschiedene Zeitpunkte maßgeblich. Wendet man die Verwaltungsvorschrift an, reichte es nicht aus, dass ein unabweisbarer Grund im Zeitpunkt des Ausbildungsabbruchs in Syrien vorgelegen hat (vgl. dazu bereits das Vorstehende). Die Voraussetzung, dass die Ausbildung in Deutschland nicht in einer der bisherigen Ausbildung ggf. auch nur in Teilen vergleichbaren Ausbildung fortgesetzt werden kann, müsste zu einem davon zu unterscheidenden - zeitlich nachgelagerten Zeitpunkt - ebenfalls gegeben sein.

Es tritt hinzu, dass sich die zusätzlichen Voraussetzungen allein für vorangegangene Ausbildungen ergeben würden, die im Ausland absolviert worden sind. Handelt es sich dagegen um einen rein inländischen Sachverhalt, ist es hinreichend, dass im Zeitpunkt des Abbruchs ein unabweisbarer Grund vorliegt. Die Anwendung der Teilziffer 7.3.19 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz würde - vergleicht man den Fall des Klägers mit einem Sachverhalt mit reinem Inlandsbezug - zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Ergebnis führen: Wird ein Studium der Rechtswissenschaften in Deutschland abgebrochen, um eine Ausbildung zu beginnen, hätte die Person, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragt, geringere Anforderungen als der Kläger zu erfüllen und das obwohl sie unter Umständen - anders als der Kläger - bereits für die bisherige Ausbildung eine Förderung erhalten hat. Sinn und Zweck des § 7 Abs. 3 BAföG bzw. der grundsätzlichen Beschränkung der Förderungsleistungen auf die Erstausbildung ist jedoch vor allem, dass Auszubildende ihre Ausbildung verantwortungsbewusst wählen, planvoll betreiben und auch zielstrebig beenden sollen, auch im Hinblick auf eine sparsame Haushaltsführung des Staates (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 21.6.1990 - 5 C 45/87 -, juris Rn. 13 m.w.N.; BT-Drs. 13/4246, S. 15 f.; vgl. dazu bereits zuvor).

Die Teilziffer 7.3.19 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz schränkt schließlich das dem Recht der Ausbildungsförderung zu Grunde liegende Eignungs-, Leistungs- und Neigungsprinzip im Fall von im Ausland begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Ausbildungen erheblich ein (vgl. bereits VG Göttingen, Beschluss vom 19.12.2013 - 2 B 920/13 -, juris Rn. 14), ohne dass der Gesetzgeber dies vorgesehen hat.

Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Vielzahl von klarstellenden, aber auch modifizierenden Schreiben, die zu der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz ergangen sind und die für die Rechtsbetroffenen nicht bzw. kaum zu recherchieren sein dürften (vgl. die Beiakten 003-005 der Beklagten), überdies unter anderem Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der Vorschriften aufwerfen.

bb) Aber selbst wenn man die Teilziffer 7.3.19 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz auf den Fall des Klägers anwendete, hätte dieser einen Anspruch auf Ausbildungsförderung.

Ein unabweisbarer Grund für den Abbruch des Studiums der Rechtswissenschaften in Syrien ist danach nur dann anzunehmen, wenn der Kläger das Studium der Rechtswissenschaften in Deutschland nicht in einer der bisherigen Ausbildung ggf. auch nur in Teilen vergleichbaren Ausbildung fortsetzen kann.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der "auch nur in Teilen vergleichbaren Ausbildung" ist durch Auslegung zu ermitteln. Es spricht Überwiegendes dafür, die Wendung anhand materieller Kriterien und nicht allein anhand einer institutionellen Vergleichbarkeit zu bestimmen. So findet sich der Begriff "vergleichbare Ausbildung" in § 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG, im Gegensatz dazu benennt § 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG die "vergleichbare Ausbildungsstätte"; durch den Zusatz "-stätte" hat der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen den Ausbildungsinhalten und der Institution verdeutlicht. Verstünde man den Begriff der "auch nur in Teilen vergleichbaren Ausbildung" überdies ausschließlich im Sinne einer institutionellen Gleichwertigkeit, würde dieser keine zusätzlichen Prüfungsvoraussetzungen schaffen, denn das Vorliegen (jedenfalls) einer institutionellen Gleichwertigkeit von Auslands- und Inlandsausbildungsstätte wird bereits im Rahmen der Frage überprüft, ob das Auslandsstudium eine (Erst-) Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG darstellt.

Die Teilziffer 7.3.19 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz enthält daneben ein wertendes Korrektiv: Dass besondere persönliche Umstände bei der Auslegung zu berücksichtigen sind, folgt bereits aus der Verwendung des Begriffes "kann". Allein das "kann" von einer Person verlangt werden, was dieser zuzumuten ist.

Im Fall des Klägers liegt nach alledem keine "auch nur in Teilen vergleichbare Ausbildung" vor. Das Studium der Rechtswissenschaften in Syrien und dasjenige in Deutschland unterscheiden sich erheblich im Hinblick auf den Inhalt der Ausbildung. Dies folgt dabei aus dem Umfang, in dem Zeiten der Auslandsausbildung des Klägers auf eine inländische Ausbildung angerechnet werden können, und den Vorgaben in § 112a DRiG; zur weiteren Begründung wird auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen.

Dem Kläger ist die Aufnahme eines juristischen Studiums in Deutschland überdies in seinem konkreten Einzelfall aus einer Kumulation diverser Umstände nicht zumutbar. Er hat glaubhaft geschildert, dass er die Wahl für den Studiengang in seinem Herkunftsland bereits nicht freiwillig, sondern unter erheblichem Druck getroffen hat: Einerseits hat ihn sein Vater bedroht und zu einer bestimmten Studienwahl gedrängt, andererseits hat er durch die Aufnahme eines Studiums der Verpflichtung zum Ableisten des Wehrdienstes entgehen wollen. Hintergrund seiner Studienwahl ist zudem gewesen, dass er die Firma seines Vaters übernehmen sollte, die nunmehr durch die Auswirkungen des Bürgerkrieges zerstört worden ist. Diese drei Umstände wirken jedoch infolge der Flucht des Klägers nicht fort; seine Situation außerhalb seines Herkunftslandes stellt sich völlig anders dar. Zu diesen Umständen tritt der gewichtige Aspekt hinzu, dass sich das Studium der Rechtswissenschaften in Deutschland einerseits und Syrien anderseits erheblich voneinander unterscheiden (vgl. bereits zuvor). Neben die bestehenden systemischen Unterschiede des Rechtssystems, das sich stets auf die Staatsform bezieht, tritt, dass es sich um eine Geisteswissenschaft handelt, die den Studierenden - was gerichtsbekannt ist - erhebliche sprachliche Fertigkeiten abverlangt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es sowohl in Syrien als auch in der Bundesrepublik Deutschland ein Berufsbild "Jurist" gibt. Allein die Bezeichnung - noch dazu eine derart weitreichende wie "Jurist" - sagt nichts darüber aus, wie die konkrete Berufsausübung jeweils ausgestaltet ist. Soweit es in der erstinstanzlichen Entscheidung heißt, dass "hinsichtlich der Fortführung eines Studiums Anknüpfungspunkt sowohl die Ausbildung selbst als auch die angestrebte berufliche Betätigung sein" könnten, bezieht sich die zitierte Passage in dem Kommentar von Ramsauer/Stallbaum nicht auf die Vergleichbarkeit der Ausbildungen, sondern auf die Sphären, aus denen der unabweisbare Grund herrühren kann (vgl. Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 162).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Zwar mag es eine Vielzahl von Personen geben, die vor der Beantragung von Ausbildungsförderung eine Auslandsausbildung absolviert haben, und bei denen sich die Frage der förderungsrechtlichen Beachtlichkeit stellt. Die Maßgaben sind jedoch durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 4.12.1997 - 5 C 28/97 -, juris; BVerwG, Urt. v. 8.8.2019 - 5 C 6.18 -, juris). Der konkrete Fall des Klägers ist überdies vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Sachverhaltes so individuell, dass eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben ist.