Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.08.2023, Az.: 1 ME 78/23
Baugenehmigung; Erweiterung; Hofstelle; Landschaftsschutzgebiet; Landschaftsschutzgebietsverordnung; Schlusspunkttheorie; Prüfungsumfang bei Bauvorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet; Erweiterung einer landwirtschaftlichen Hofstelle
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.08.2023
- Aktenzeichen
- 1 ME 78/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 32124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2023:0825.1ME78.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 07.06.2023 - AZ: 2 B 17/23
Rechtsgrundlagen
- BauGB § 35 Abs 3 Satz 1 Nr. 5
- NBauO § 70 Abs. 1 Satz 1
- NBauO § 72 Abs. 1 Satz 1
Fundstellen
- KommJur 2023, 376-378
- NVwZ-RR 2024, 14-16
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei einem Bauvorhaben innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets ist nach Niedersächsischem Bauordnungsrecht vor Erteilung der Baugenehmigung zu prüfen, ob das Vorhaben mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung vereinbar ist. Ergibt die Prüfung, dass eine Befreiung nach der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet erforderlich ist, darf ein Bauvorhaben erst nach Erteilung dieser Befreiung genehmigt werden ( Schlusspunkttheorie ).
- 2.
Eine Erweiterung einer landwirtschaftlichen Hofstelle, die nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung keiner Befreiung bedarf, liegt nur dann vor, wenn am vorhandenen Standort des Betriebs noch landwirtschaftliche Tätigkeit von erheblichem Gewicht ausgeübt wird, mithin der betriebliche Schwerpunkt am vorhandenen Standort verbleibt.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer - vom 7. Juni 2023 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 3. Februar 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Dezember 2022 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Offenstalls mit Nebenanlagen.
Die Beigeladene ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in einer Gesamtgröße von ca. 7.000 m2 in der Ortslage von Harmstorf, die abgesehen von ihrem Wohnhaus mit landwirtschaftlichen Gebäuden bebaut sind. Die Beigeladene betreibt dort einen Pensionspferdebetrieb mit ca. 55 Pferden und angeschlossener Landwirtschaft als Haupterwerbsbetrieb. Die Grundstücke befinden sich östlich der in Höhe des Wohnhauses der Beigeladenen in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straße Am Eichhof.
Westlich dieser Straße außerhalb der Ortslage liegt ein weiteres im Eigentum der Beigeladenen stehendes ca. 8,7 ha großes Grundstück. Im Nordwesten ist dieses mit einer Reithalle bebaut. Im Nordosten unterhält die Beigeladene eine Fläche für den Ausritt ihrer Pferde. Dieses Grundstück liegt im ca. 1.200 ha großen Landschaftsschutzgebiet "Klecker Wald und Umgebung" (WL 018), das unmittelbar westlich an die Straße Am Eichhof angrenzt.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2022 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Neubau eines Offenstalls mit Nebenanlagen auf diesem Grundstück im Landschaftsschutzgebiet. Laut dem mit dem Bauantrag eingereichten Plan sollen dort insgesamt fünf größere Gebäude mit Nebengebäuden errichtet werden; die bebaute Fläche soll eine Größe von ca. 1.600 m2 haben. Die Beigeladene plant überdies, die Gebäude am bisherigen Betriebsstandort in der Ortslage mit Ausnahme ihres Wohnhauses abzureißen. Die dadurch freiwerdenden Flächen sollen zu Wohnzwecken genutzt werden.
Der Antragsteller ist eine bundesweit anerkannte Umweltvereinigung. Er hat am 3. Februar 2023 Widerspruch gegen die ihm nicht bekannt gemachte Baugenehmigung erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt.
Mit Beschluss vom 7. Juni 2023 hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt und dabei unter anderem ausgeführt, das Bauvorhaben sei gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Öffentliche Belange, insbesondere Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, stünden ihm nicht entgegen. Diese Belange würden auf dem Vorhabengrundstück durch die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Klecker Wald und Umgebung" konkretisiert. Bei dem Bauvorhaben handele es sich nicht um eine nach der Schutzgebietsverordnung unzulässige Errichtung von baulichen Anlagen, weil es sich um eine ausdrücklich von diesem Verbot ausgenommene Erweiterung einer landwirtschaftlichen Hofstelle handele. Die geplanten Anlagen seien nicht die ersten Anlagen, die im Außenbereich bzw. im Landschaftsschutzgebiet errichtet würden. Die Hofstelle erstrecke sich schon jetzt durch die Reithalle in diesen Bereich hinein. Diese sei der Hofstelle räumlich und rechtlich aufgrund der nur geringen Entfernung zum Wohn- bzw. Betriebsgebäude östlich der Straße Am Eichhof und den dazwischenliegenden, verbindenden Betriebsflächen zuzurechnen. Der Annahme einer Erweiterung stehe auch nicht entgegen, dass die im Innenbereich befindlichen Tierhaltungsanlagen abgerissen werden sollten. Das Betriebsleiterwohnhaus sei konstitutiver Bestandteil der Hofstelle und beinhalte die digitalisierte Betriebssteuerung als wesentlichen Teil der geplanten Offenstallhaltung.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wird gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet, weil nach Prüfung der dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) die Abwägung der wechselseitigen Interessen zugunsten des Antragstellers ausfällt.
Die Baugenehmigung verletzt aller Voraussicht nach Belange, die der Antragsteller geltend machen kann. Sie stellt nicht ausreichend sicher, dass das Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht beeinträchtigt.
1. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben entgegenstehen können. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht. Dabei entscheidet das jeweilige Landesrecht, ob die Prüfung des Vorhabens auf seine Vereinbarkeit mit einer Landschaftsschutzverordnung verfahrensmäßig der bebauungsrechtlichen Prüfung vorzuschalten ist oder ob über ein landschaftsschutzrechtliches Bauverbot im Rahmen einer beantragten Bebauungsgenehmigung mit zu entscheiden ist (BVerwG, Beschl. v. 2.2.2000 - 4 B 104.99 -, ZfBR 2000, 428 = BauR 2000, 1311 = BRS 63 Nr. 111 = juris Rn. 2)
2. Für Niedersachsen gilt, dass eine derartige Prüfung der bebauungsrechtlichen Prüfung voranzugehen hat. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 NBauO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig ist und soweit eine Prüfung erforderlich ist, dem öffentlichen Baurecht entspricht. Mit der Erteilung der Baugenehmigung ist die umfassende Feststellung verbunden, dass die Baumaßnahme mit dem zu prüfenden öffentlichen Baurecht übereinstimmt. Zugleich wird mit ihr die Baufreigabe erteilt (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 und 2 NBauO). Bildlich gesprochen darf die Bauaufsichtsbehörde die "Schranke" des § 72 Abs. 1 Satz 1 NBauO daher erst dann hochziehen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass alle Anforderungen erfüllt sind, die das öffentliche Baurecht an das Vorhaben stellt (Senatsurt. v. 30.4.2014 - 1 LB 200/12 -, BauR 2014, 1455 = BRS 82 Nr. 161 = juris Rn. 32; Senatsbeschl. v. 17.1.2022 - 1 ME 142/21 - BauR 2022, 631 = juris Rn. 12).
Gegenstand der Feststellungsentscheidung ist die Vereinbarkeit mit dem gesamten öffentlichen Baurecht nach der Rechtslage in Niedersachsen auch insoweit, als die materielle Prüfungskompetenz bzw. Prüfungspflicht nicht bei der Bauaufsichtsbehörde, sondern bei einer anderen Behörde liegt, die die Bauaufsichtsbehörde nicht bloß im Innenverhältnis unterstützt, sondern gegenüber dem Bauherrn eine eigenständige Genehmigungsentscheidung trifft. In diesem Fall bedarf es vor Erteilung der Baugenehmigung zwingend der bauaufsichtlichen Feststellung, dass die erforderliche weitere Genehmigung vorliegt, weil erst dann die Voraussetzungen erfüllt sind, die das öffentliche Baurecht an die Rechtmäßigkeit des Vorhabens stellt (Senatsurt. v. 30.4.2014 - 1 LB 200/12 -, BauR 2014, 1455 = BRS 82 Nr. 161 = juris Rn. 32). Es gilt nach ständiger Senatsrechtsprechung die "Schlusspunkttheorie", nach der die Baugenehmigung am Ende des gesamten Zulassungsverfahrens steht. Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde ist es deshalb, die Erteilung der nach öffentlichem Baurecht erforderlichen Genehmigungen zu überwachen und erst im Anschluss die mit der Baugenehmigung verbundene Feststellung zu treffen sowie die Baufreigabe zu erteilen (Senatsbeschl. v. 17.1.2022 - 1 ME 142/21 - BauR 2022, 631 = juris Rn. 14). Dies umfasst auch die Prüfung, ob von einem Verbot mit Befreiungsvorbehalt eine solche Befreiung erteilt werden muss.
3. Im vorliegenden Fall durfte die Antragsgegnerin danach die Baugenehmigung nicht erteilen, bevor gemäß § 6 der Verordnung des Landkreises Harburg über das Landschaftsschutzgebiet "Klecker Wald und Umgebung" vom 17. September 1990 (Amtsblatt für den Landkreis Harburg Nr. 41, S. 762), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2012 (Amtsblatt für den Landkreis Harburg Nr. 12, S. 159), (im Folgenden: LSG-VO), eine Befreiung vom Verbot des § 4 Buchst. g LSG-VO erteilt worden ist.
§ 4 LSG-VO beinhaltet einen Katalog von Verbotstatbeständen. Soweit danach bestimmte Tätigkeiten verboten sind und nicht die Voraussetzungen einer bereits in den Verbotstatbestand aufgenommenen Ausnahmeregelung erfüllen, ist die Vornahme der verbotenen Handlung nur nach Erteilung einer Befreiung gemäß § 6 LSG-VO möglich.
Gemäß dem hier relevanten § 4 Buchst. g LSG-VO ist im Landschaftsschutzgebiet unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen verboten,
bauliche Anlagen aller Art einschließlich Verkehrsanlagen und militärische Anlagen sowie Einfriedungen, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigungspflicht unterliegen oder nur von vorübergehender Art sind, zu errichten oder äußerlich wesentlich zu verändern; unbeschränkt bleiben der Umbau, die Erweiterung und der Wiederaufbau land- und forstwirtschaftlicher Hofstellen, die Anlage von Weidezäunen und Weideschuppen im Rahmen einer landwirtschaftlichen Nutzung sowie sonstiger der Land- und Forstwirtschaft dienender Bauwerke.
Dabei beziehen sich der Umbau, die Erweiterung und der Wiederaufbau auch auf die sonstigen der Land- und Forstwirtschaft dienenden Bauwerke, was der Genitiv ("sonstiger") zum Ausdruck bringt.
Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist keine Erweiterung im Sinne der tatbestandlichen Ausnahmeregelung. Der Begriff der Erweiterung einer landwirtschaftlichen Hofstelle erfordert bereits sprachlich, dass am vorhandenen Standort des Betriebs noch landwirtschaftliche Tätigkeit von erheblichem Gewicht ausgeübt wird, mithin der betriebliche Schwerpunkt am vorhandenen Standort verbleibt. Nach Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung soll einem landwirtschaftlichen Betrieb die Möglichkeit gegeben werden, bauliche Anlagen im Landschaftsschutzgebiet zu errichten, wenn eine Erweiterung aus betrieblichen, betriebswirtschaftlichen oder sonstigen sachlichen Gründen notwendig ist und sich ohne Inanspruchnahme des Landschaftsschutzgebiets nicht realisieren lässt. Die Regelung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass eine Umsiedelung des gesamten Betriebes aus dem Landschaftsschutzgebiet heraus als Alternative regelmäßig unzumutbar ist. Dies trifft aber nur dann zu, wenn wesentliche Teile des vorhandenen Baubestands erhalten bleiben und weiter im betrieblichen Zusammenhang mit der Erweiterung genutzt werden sollen. Ob und inwiefern mit dem Begriff der Erweiterung auch ein teilweiser Austausch von Bestandsgebäuden durch neue Anlagen an anderer Stelle vereinbar ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls liegt dann keine Erweiterung mehr vor, wenn am bisherigen Standort keine nennenswerte landwirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt wird.
So liegen die Dinge hier. Bei einer Pensionstierhaltung liegt der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit am Ort, an dem die Tiere gehalten werden. Die Tierhaltung soll aber ausschließlich am Standort der neuen Gebäude im Landschaftsschutzgebiet erfolgen. Dass vom Wohnhaus der Beigeladenen aus auf digitalem Wege die Anlagen zur Tierhaltung gesteuert werden können, bedeutet demgegenüber nur eine untergeordnete landwirtschaftliche Tätigkeit. Es liegt somit keine Erweiterung, sondern eine davon abzugrenzende Verlagerung des Betriebs an den neuen Standort vor, also im Wesentlichen die vollständige Aufgabe des Betriebs an alter Stelle und die Neuerrichtung an anderer Stelle (vgl. zum Begriff der Erweiterung in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGBVGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.10.2013 - 3 S 2643/11 -, juris Rn. 36; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2023, § 35 Rn. 162a).
Der Verbleib des Wohnhauses an der bisherigen Stelle außerhalb des Landschaftsschutzgebiets rechtfertigt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch mit Blick auf die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Annahme, dass der Schwerpunkt des Betriebs im dörflichen Innenbereich verbleibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur dann eine Hofstelle im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e BauGB bilden kann, wenn jedenfalls eines der Gebäude ein landwirtschaftliches Wohngebäude ist (BVerwG, Beschl. v. 14.3.2006 - 4 B 10.06 -, NVwZ 2006, 696 = BRS 70 Nr. 108 = juris Rn. 3). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht aber nur entschieden, dass das Vorhandensein eines Wohngebäudes notwendige Bedingung für eine Hofstelle ist. Es ist aber nicht im Umkehrschluss gerechtfertigt, stets den Ort des Wohngebäudes des Betriebsinhabers als den Ort anzusehen, an dem der Schwerpunkt der landwirtschaftlichen Tätigkeit liegt.
Der Senat teilt auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, schon heute bestehe die Hofstelle aus dem Standort in der Ortslage einerseits und der Reithalle - vom Antragsteller als Bewegungs- und Lagerhalle bezeichnet - im Außenbereich andererseits; der räumliche Umgriff der Hofstelle ändere sich demzufolge durch die Inanspruchnahme der dazwischen liegenden Flächen nicht, sondern er werde nur - was für eine bloße Erweiterung spreche - neu umrissen. Diese Betrachtung überzeugt schon deshalb nicht, weil die Reithalle mehr als 140 m von der nächsten Bebauung in der Ortslage entfernt ist und dazwischen eine Freifläche von einer Größe liegt, die jeden baulichen Zusammenhang ausschließt. Gerade mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht die Hofstelle zutreffend als einen "Gebäudekomplex" beschrieben hat, liegt es auf der Hand, dass ein derart weit abgesetztes Gebäude nicht mehr zu dem die Hofstelle ausmachenden Gebäudekomplex in der Ortslage zählen kann.
3. Erweist sich die Baugenehmigung demzufolge als voraussichtlich rechtswidrig, fällt die im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Ihm ist es nicht zuzumuten, die mit der erteilten Baugenehmigung verbundene Feststellungswirkung sowie die Baufreigabe und die damit verbundene Gefahr einer irreversiblen Beeinträchtigung des Schutzinhalts und des Schutzzwecks gemäß § 3 LSG-VO bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinzunehmen. Auf die Verletzung von Vorschriften der (kommunalen) Schutzgebietsverordnung (vgl. Senatsbeschl. v. 29.12.2020 - 1 ME 68/20 -, ZfBR 2021, 279 = juris Rn. 32 ff.) sowie von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB kann sich der Antragsteller als Umweltverband gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG berufen.
Auf die übrigen Einwände des Antragstellers kommt es angesichts dessen nicht mehr an. Nur ergänzend und zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten merkt der Senat daher an, dass es überaus zweifelhaft erscheint, ob die Erteilung einer Befreiung nach § 6 LSG-VO ernstlich in Betracht gezogen werden könnte. Nach Lage der Akten vermag der Senat gegenwärtig weder eine nicht beabsichtigte Härte zu erkennen, noch erscheinen die Aussiedlung des Betriebs der Beigeladenen in das Landschaftsschutzgebiet anstelle einer Nutzung der bereits betriebszugehörigen Flächen im Ort mit dem dadurch bewirkten "Ausfransen" des Ortsrands von Harmstorf mit den Schutzzwecken des § 3 LSG-VO vereinbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Festsetzung für die erste Instanz durch das Verwaltungsgericht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).