Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.08.2023, Az.: 9 LA 147/22
Aufwandsteuer; Erdrosselung; Hundesteuer; öffentliches Interesse; Jagdgebrauchshund; Jagdhund; Jagdsteuer; persönlicher Lebensbedarf; Naturschutz; Zweck; Keine Befreiung von der Hundesteuer für die Haltung von Jagdgebrauchshunden
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.08.2023
- Aktenzeichen
- 9 LA 147/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 32489
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2023:0829.9LA147.22.00
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- AO § 222
- AO § 227
- GG Art. 2 Abs. 1
- NJagdG § 4 Abs. 1
- NJagdG § 41 Nr. 3
- NKAG § 11 Abs. 1 Nr. 5a
Fundstellen
- GK 2024, 88-93
- KommJur 2023, 379-382
- NVwZ-RR 2024, 75
- NWB 2023, 2925
- NordÖR 2023, 673
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Dient der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand für die Hundehaltung dem persönlichen Lebensbedarf, kommt es für das Vorliegen einer Aufwandsteuer nicht darauf an, dass die Hunde auch zum Zweck der Jagdausübung gehalten werden.
- 2.
Entschließt sich der Jagdausübungsberechtigte dazu, selbst einen brauchbaren, geprüften Jagdhund zu halten, kommt darin ein besonderer Aufwand zum Ausdruck, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht.
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 8. Kammer - vom 23. August 2022 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 1.224 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig, mit dem dieses den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2020 über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Befreiung von der Hundesteuer für seine drei Jagdhunde für rechtmäßig erachtet hat, hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne dieser Vorschrift sind gegeben, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - juris Rn. 16). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 19). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 1.11.2021 - 9 LA 11/20 - juris Rn. 37 m. w. N.).
Gemessen daran hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargetan.
a) Der Kläger wendet gegen das angefochtene Urteil ein, mit der Hundesteuer solle die vermutete besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Hundehalters erfasst werden, dieses Ziel greife aber in Bezug auf die notwendigen und vom Landesgesetzgeber vorgeschriebenen brauchbaren, geprüften Jagdhunde nicht. Gemäß § 4 NJagdG sei jeder Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, bei der aktiven und ausgiebigen Jagd einen brauchbaren Hund mitzuführen. Er, der Kläger, halte seine Jagdgebrauchshunde nur zu diesem Zweck. Die Jagdausübung diene der Förderung und Durchsetzung des Allgemeininteresses sowie dem Tier- und Naturschutz. Ohne brauchbare Jagdhunde sei eine tierschutzgerechte Jagd nicht möglich. Die Kosten für die Jagdhundehaltung würden wegen ihrer Bedeutung für Natur und Umwelt für die Allgemeinheit aufgewandt. Der persönliche Zweck der Haltung von Jagdgebrauchshunden trete deshalb hinter dem überwiegenden Allgemeininteresse zurück.
Dieser Einwand greift nicht durch.
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er sei von der Hundesteuer zu befreien, weil er seine Jagdhunde nur zum Zweck der Jagdausübung halte.
Die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG erfassen den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung und besteuern damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Hundesteuer ist eine solche Aufwandsteuer. Das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 8.13 - juris Rn. 18, m. w. N.; Senatsbeschluss vom 27.6.2017 - 9 LA 35/16 - juris Rn. 4). Wird ein über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehender Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, betrieben, kommt es nicht darauf an, von wem und mit welchen Mitteln der Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2012 - 9 CN 1.11 - juris Rn. 13 zur Übernachtungssteuer; BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990 - 8 B 72.90 - juris Rn. 2 zur Hundesteuer; ebenso Senatsbeschluss vom 27.9.2018 - 9 LA 27/18 - juris Rn. 5).
Der Kläger trägt vor, dass das persönliche Interesse an der Haltung von Jagdgebrauchshunden hinter dem überwiegenden Allgemeininteresse zurücktrete. Damit räumt er ein, dass die Haltung von Jagdgebrauchshunden Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist. Dient der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand für die Hundehaltung dem persönlichen Lebensbedarf, kommt es für das Vorliegen einer Aufwandsteuer nicht darauf an, dass die Hunde auch zum Zweck der Jagdausübung gehalten werden (vgl. auch HessVGH, Urteil vom 25.6.2003 - 5 UE 1174/01 - juris Rn. 28 ff. zum Jagdhund eines Forstbeamten). Dagegen fehlt es an einem besteuerbaren Aufwand für die persönliche Lebensführung, wenn die Hundehaltung eine Dienstpflicht erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2007 - 10 C 1.07 - juris Rn. 15).
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass einer Erhebung der Hundesteuer nicht die im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Bundesjagdgesetzes entgegenstehen.
Dies folgt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - aus dem Umstand, dass es sich bei der Jagdausübung selbst um ein mit der Jagdsteuer besteuerbares Verhalten handelt. Das Halten des dazu erforderlichen Jagdhundes liegt auf derselben Ebene (vgl. Freese in Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, Stand: April 2023, § 3 Rn. 141).
Für die Jagdausübung kann Jagdsteuer erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.8.1989 - 2 BvR 1532/88 - juris Rn. 7). Denn sie geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert die Verwendung finanzieller Mittel (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 14.16 - jurs Rn. 12). Zwar ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG mit dem Jagdrecht die Pflicht zur Hege verbunden. Die Hege hat gemäß § 1 Abs. 2 BJagdG zum Ziel, einen den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten sowie seine Lebensgrundlagen zu pflegen und zu sichern. Dass mit der Jagdausübung auch Ziele und Zwecke des Natur- und Tierschutzes verfolgt werden, ändert aber nichts daran, dass die Ausübung des Jagdrechts als "Freizeitbeschäftigung" dem Bereich persönlicher Lebensführung zuzuordnen ist und regelmäßig einen besonderen Aufwand voraussetzt, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2009 - 9 BN 2.08 - juris Rn. 5; Senatsurteil vom 3.12.2007 - 9 KN 10/07 - juris Rn. 40).
Steht der Erhebung von Jagdsteuer nicht entgegen, dass die Ausübung der Jagd auch im öffentlichen Interesse liegt, folgt hieraus zugleich, dass auch Hundesteuer für die Haltung von Jagdhunden, die als "Mittel" der besteuerbaren Jagdausübung ebenfalls (auch) dem Natur- und Tierschutz dient, erhoben werden kann.
Der Kläger wendet ohne Erfolg ein, Jagdausübungsberechtigte müssten nach § 4 Abs. 1 NJagdG sicherstellen, dass ihnen ein für den Jagdbezirk brauchbarer, geprüfter Jagdhund zur Verfügung stehe und es bestehe ein Wertungswiderspruch, wenn der Gesetzgeber einem bestimmten Personenkreis eine Handlung - bei sonstiger Strafandrohung wie in § 41 NJagdG - vorschreibe oder Auflagen erteile und diese Handlung Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung werde.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Jagdausübungsberechtigten nicht zwingend selbst einen Jagdhund halten, sondern gemäß § 4 Abs. 1 NJagdG nur sicherstellen müssen, dass ihnen ein für den Jagdbezirk brauchbarer, geprüfter Jagdhund zur Verfügung steht. Die ordnungswidrige Handlung gemäß § 41 Nr. 3 NJagdG knüpft dementsprechend an die Verletzung der Pflicht zur Sicherstellung an, dass ein für den Jagdbezirk brauchbarer, geprüfter Jagdhund zur Verfügung steht, und nicht an die Verletzung einer etwaigen Pflicht zur Haltung eines brauchbaren geprüften Jagdhundes. Es besteht auch deshalb kein Wertungswiderspruch, weil Anknüpfungspunkt für das Vorliegen der Aufwandsteuer - wie ausgeführt - der besondere, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Aufwand für die persönliche Lebensführung ist. Entschließt sich der Jagdausübungsberechtigte dazu, selbst einen brauchbaren, geprüften Jagdhund zu halten, kommt darin ein besonderer Aufwand zum Ausdruck, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht.
b) Der Kläger wendet weiter ein, er sei durch die satzungsrechtliche Regelung der Hundesteuer in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Er rügt, die Hundesteuer habe erdrosselnde Wirkung. Er trägt hierzu vor, er müsse im Sinne des Jagdrechts als Jagdausübungsberechtigter für den Jagdbezirk über einen brauchbaren Jagdhund verfügen. Je nach Revierstruktur und Einsatzgebiet reiche aber - wie vorliegend bei ihm - ein Hund nicht aus. Zudem sei die Jagd für den Hund körperlich anstrengend. Der Hund könne nicht nach einer Jagd direkt wieder für eine andere Jagd eingesetzt werden.
Eine erdrosselnde Wirkung der Hundesteuer hat der Kläger damit nicht dargetan.
Die "Erdrosselungsgrenze" stellt die äußerste Schranke der Besteuerung dar. Erst dann, wenn die grundsätzlich zulässige steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzierungsfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, indem der steuerpflichtige Vorgang unmöglich gemacht wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 8.13 - juris Rn. 23). Abzustellen ist hinsichtlich der Verbotswirkung einer örtlichen Aufwandsteuer nicht auf den individuellen Steuerpflichtigen, sondern auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. Rn. 24).
Gemessen hieran ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, dass der Hundesteuersatz von jährlich 96 EUR für den ersten Hund, von 144 EUR für den zweiten Hund und von 168 EUR für jeden weiteren Hund eine erdrosselnde Wirkung hat, die die Hundehaltung im Regelfall wirtschaftlich unmöglich machen würde und faktisch Verbotswirkung hätte. Es verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot des Gleichheitssatzes, wenn der Gesetzgeber das Halten mehrerer Hunde in einem Haushalt durch Erhöhung der Steuer für den zweiten und jeden weiteren Hund zu erschweren und einzudämmen versucht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990 - 8 B 72.90 - juris Rn. 3).
Kommt es für eine erdrosselnde Wirkung nicht auf den individuellen Steuerpflichtigen an, ist es unerheblich, weshalb der Kläger drei Jagdhunde hält, welche finanziellen Belastungen durch die Ausbildung und Haltung der Jagdhunde bestehen und welche Kosten entstehen würden, wenn er auf den Hund eines anderen Jägers zurückgreifen und keinen eigenen Hund halten würde. Im Übrigen besteht im Einzelfall auftretender Härten gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5a NKAG i. V. m. § 222 AO die Möglichkeit einer Stundung und gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5a NKAG i. V. m. § 227 AO die Möglichkeit eines Steuererlasses.
c) Der Kläger macht geltend, er sei durch die satzungsrechtliche Regelung der Hundesteuer in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
Der Kläger trägt vor, es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG im Hinblick auf die Besteuerung seiner Hunde im Vergleich zu den Jagdgebrauchshunden von Forstbeamten und des bestellten Kreisjägermeisters gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Hundesteuersatzung sowie im Vergleich zu den Sanitätshunden gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Hundesteuersatzung vor. Ihm erschließe sich nicht, warum in § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Hundesteuersatzung Hunde von der Steuerpflicht ausgenommen seien, die entweder dem identischen Einsatzgebiet zuzurechnen seien, wie beispielsweise die Hunde des Kreisjägermeisters, oder ebenfalls für die Förderung von Allgemeininteressen gehalten würden wie die Sanitätshunde. Eine Abwägung zwischen der Haltung eines Hundes von einem Jäger und einem Forstbeamten sei nicht erfolgt. Es sei keine Dienstpflicht oder Einstellungsvoraussetzung eines Forstbeamten, einen Jagdschein zu lösen, und auch nicht seine Aufgabe, die Jagd auszuüben. Die satzungsrechtlichen Befreiungen beruhten auf keinen sachgerechten Erwägungen und verletzten deshalb den Grundsatz der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Dieser Einwand bleibt ebenfalls erfolglos.
Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands). Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit dem Ausmaß der Abweichung und ihrer Bedeutung für die Verteilung der Steuerlast insgesamt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.3.2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - juris Rn. 124). Die Maßstäbe des Gleichheitssatzes im Steuerrecht gelten auch für Befreiungen und Ermäßigungen (Rn. 135). Es kommt nicht darauf an, ob der Satzungsgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 90).
Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hier beanstandungsfrei eine Verletzung des Gleichheitssatzes verneint.
Das Verwaltungsgericht hat die oben wiedergegebenen Einwände des Klägers berücksichtigt. Es hat die Auffassung der Beklagten, wonach eine Ungleichbehandlung gegenüber Jagdhunden von Forstbeamten nicht bestehe, weil für diese die Jagd in der Dienstzeit eine Dienstaufgabe sei und sie deshalb den Berufsjägern gleichgesetzt würden, weiterhin zumindest für vertretbar gehalten, auch wenn sich das Berufsbild der Försterinnen und Förster in den letzten Jahren stark gewandelt habe. Es hat hierzu festgestellt, dass nicht nur im Gebiet der Beklagten die Ausübung und Organisation der Jagd oftmals noch zu den dienstlichen Aufgaben von Förstern gehöre.
Dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er vorträgt, die Jagdausübung des Forstbeamten falle in den identischen Lebensbereich, stellt er die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass für die Forstbeamten oftmals Jagd in der Dienstzeit eine Dienstaufgabe sei und sie deshalb den Berufsjägern gleichgesetzt würden, nicht in Frage. Der Jagdschein ist vielfach noch Voraussetzung für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst (vgl. https://karriere.niedersachsen.de/berufsinformation/berufsvorbereitung-nach-studium/forstinspektor-anwaerterin-anwaerter-m-w-d.html).
Zur Steuerbefreiung der Jagdgebrauchshunde des vom Rat der Beklagten bestellten Kreisjägermeisters hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kreisjägermeister bzw. die Kreisjägermeisterin ehrenamtlich tätig seien, er/sie von der Beklagten jedoch während der Amtszeit Berufsjägern gleichgestellt würden. Die Begründung der Beklagten, dass die Hauptaufgabe des Kreisjägermeisters die Bergung von verunfallten Tierkörpern sei und es sich hierbei um eine Aufgabe rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche handele, hat das Verwaltungsgericht nicht für willkürlich gehalten ebenso die Einschätzung der Beklagten, dass die Jagdhunde des Kreisjägermeisters im Interesse sowie im Auftrag der Beklagten gehalten würden.
Diese Begründung hat der Kläger mit seinem Einwand, die Hunde des Kreisjägermeisters seien dem identischen Einsatzgebiet zuzurechnen, nicht entkräftet. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Revierbereich des Kreisjägermeisters auf das Einsatzgebiet des Klägers beschränkt wäre.
Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, die Haltung von Jagdgebrauchshunden sei vergleichbar mit der Haltung von Sanitätshunden, die für die Förderung von Allgemeininteressen gehalten würden. Das Verwaltungsgericht hat diesen Einwand des Klägers bereits gewürdigt und darauf hingewiesen, dass eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Hundesteuersatzung auf Antrag nur für das Halten von Sanitäts- und Rettungshunden gewährt werde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten würden. Diesem Befreiungstatbestand unterfielen selbst ausgebildete Rettungshunde ehrenamtlich tätiger Privatpersonen nicht (mehr), so dass auch insoweit vergleichbare Sachverhalte nicht ungleich behandelt würden. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander.
Sein pauschaler Hinweis darauf, dass andere Gebrauchshunde von der Steuer befreit seien, ist nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Zweifel zu ziehen.
2. Die Berufung ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachen- oder eine ober- oder höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt. Daher ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum diese Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (vgl. nur Senatsbeschluss vom 1.11.2021 - 9 LA 11/20 - juris Rn. 18 m. w. N.).
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
ob eine Besteuerung von Jagdgebrauchshunden aufgrund einer kommunalen Satzung rechtmäßig ist, sofern der Landes- oder Bundesgesetzgeber die Haltung und den Einsatz von diesen Hunden positiv vorschreibt."
Diese Frage stellt sich hier insoweit nicht, als § 4 NJagdG nicht vorschreibt, dass die Jagdausübungsberechtigten einen Jagdhund halten müssen. Soweit § 4 NJagdG den Einsatz von Jagdgebrauchshunden vorschreibt, ist dieser Umstand für die Frage, ob die Haltung von Jagdgebrauchshunden besteuerbar ist, nicht entscheidungserheblich. Denn Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Aufwandsteuer ist - wie oben ausgeführt - der besondere, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Aufwand für die persönliche Lebensführung. Dieser kommt durch den betriebenen finanziellen Aufwand für die Jagdausübung und die darauf beruhende Haltung von Jagdhunden zum Ausdruck.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts (§§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).