Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.02.2021, Az.: 1 KN 3/19
Allgemeines Wohngebiet; beschleunigtes Verfahren; Bezugspunkt; Erdgeschossfußboden; Festsetzung der Gebäudehöhe; Fledermaus; Fristhöhe; Gebietsverträglichkeit; Gebäudehöhe; Höhenbegrenzung; Kindertageseinrichtung; Kindertagesstätte; Verkehrslärm; Wald, Überplanung von; Wallhecke; Wertminderung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.02.2021
- Aktenzeichen
- 1 KN 3/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2021, 70806
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 3 S 1 BauGB
- § 1 Abs 7 BauGB
- § 13a BauGB
- § 18 BauNVO
- § 4 Abs 2 Nr 3 BauNVO
- § 22 Abs 1a BImSchG
- § 22 Abs 3 BNatSchGAG ND
- § 8 WaldLG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Ein Bebauungsplan, der zur Schaffung einer Kindertagesstätte ein allgemeines Wohngebiet festsetzt und eine bestimmte Stellplatzanordnung zwar ermöglicht, aber nicht vorgibt, muss einen Lärmkonflikt nicht lösen, der sich aus der Stellplatznutzung und der benachbarten Wohnnutzung in einem ebenfalls allgemeinen Wohngebiet ergeben kann. Insoweit ist eine Verlagerung der Problemlösung in das Baugenehmigungsverfahren zulässig.
2. Die Festsetzung der Firsthöhe eines Gebäudes darf an die Oberkante des fertigen Erdgeschossbodens anknüpfen, wenn dessen Höhe durch einen außerhalb des Gebäudes gelegenen oder sonst fixen Bezugspunkt bestimmt wird (Bestätigung Senatsurt. v. 27.11.2019 - 1 KN 20/17 -, juris Rn. 37).
Tenor:
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 22.1 „Erweiterung Ortskern Lohne III“, mit dem ein westlich ihres im Aktivrubrum genannten Wohngrundstücks gelegener und zuvor bewaldeter Bereich für die Errichtung einer großen Kindertagesstätte überplant wurde.
Das mit einem selbstgenutzten Einfamilienhaus bebaute Grundstück der Antragstellerin und das für die Errichtung der Kindertagesstätte überplante Grundstück liegen im Geltungsbereich des 1978 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplans der Antragsgegnerin Nr. 22 „Lohne Ortskern III“. Das Grundstück der Antragstellerin war und ist als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Der westlich daran anschließende, im Westen bis zur Lerchenstraße reichende und im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Streifen südlich der Heinrichstraße war 1978 als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz festgesetzt. Auf einem etwa 5 m breiten Streifen war zwischen der Grünfläche und der Heinrichstraße eine Pflanzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BBauG 1977 vorgesehen, dort stockte in der Folgezeit eine Wallhecke aus Stieleichen. Soweit eine Nutzung des westlichen und östlichen Grundstücksbereichs als Spiel- und Bolzplatz überhaupt stattfand, endete diese vor gut 20 Jahren. Es wuchsen dort in erheblichem Umfang Bäume und Sträucher.
Mit dem hier angegriffenen Bebauungsplan Nr. 22.1 „Erweiterung Ortskern Lohne III“ setzte die Antragsgegnerin das bisher als öffentliche Grünfläche - Kinderspielplatz - ausgewiesene, 4.030 m² große Grundstück als allgemeines Wohngebiet mit eingeschossiger, abweichender Bauweise und einer Grund- sowie Geschossflächenzahl von 0,4 fest. Ziel der Planung ist, dort eine Kindertagesstätte mit mehreren Gruppen für bis zu 105 Kinder zu schaffen. Der dafür überbaubare Bereich endet im Osten, d. h. im der Antragstellerin zugewandten Bereich, in einer Entfernung von rund 35 m zur Grundstücksgrenze. Im Bereich der Freifläche werden sechs zu erhaltende Bäume festgesetzt. Nebenanlagen sowie Stellplätze sind nach den textlichen Festsetzungen in § 3 des streitbefangenen Bebauungsplans außerhalb des überbaubaren Bereichs grundsätzlich allgemein zulässig. Nach den schon vor Inkraftsetzung des Planes zur Baugenehmigung gestellten Bauzeichnungen sollen am Westrand des Antragstellergrundstücks elf Bediensteten-Parkplätze angelegt werden, nördlich davon mit einer Wendeschleife weitere zehn für den Besucherverkehr. Entlang der Heinrichstraße und an der nordöstlichen Grenze des Plangebiets sind mit einer Breite zwischen 3 m und 5 m drei Flächen mit Bindungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB vorgesehen. § 1 enthält zum Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Gebäudehöhe (gem. § 9 Abs. Nr. 1 u. 2 BauGB i.V.m. § 16 ff. BauNVO) folgende textliche Festsetzung:
„Die Firsthöhe (FH max.) darf 7,0 m nicht überschreiten. Die Firsthöhe wird gemessen von der Oberkante fertiger Erdgeschossfußboden bis zum höchsten Punkt der Dachhaut.
Die Höhe des fertigen Erdgeschossfußbodens darf nicht höher als 0,40 m über Straßenoberfläche liegen. Maßgeblich ist die Mitte der Straße rechtwinklig zur Mitte des Gebäudes. Grenzt das Baugrundstück an zwei Straßen, ist die Straße maßgeblich, von der aus die Zufahrt auf das Grundstück erfolgt. Erfolgt eine Zufahrt von beiden Straßen, ist die Straße maßgeblich, die näher an der Gebäudefläche liegt.
[…]“
Der Bebauungsplan enthält unter C. Hinweise insbesondere zum Schutz von Fledermäusen, Vögeln, Bäumen und der nördlich des Plangebiets in der Parzelle der Heinrichstraße verlaufenden Gashochdruckleitung.
Am Schluss des Bekanntmachungstextes zur Entwurfsauslegung vom 26. September 2018 heißt es, ein Antrag nach § 47 VwGO sei unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können.
Teil der Planbegründung ist außerdem ein umweltplanerischer Fachbeitrag und Artenschutzbeitrag vom 20. November 2018, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Als Ersatz für den Verlust des Waldes vereinbarte die Antragsgegnerin mit der Naturschutzstiftung Grafschaft Bentheim, dass diese ihr 5.642 m² Aufforstungsfläche in der Gemarkung Gildehaus zur Verfügung stellt.
Das von der Antragsgegnerin gewählte Planaufstellungsverfahren nach § 13a BauGB vollzog sich in folgenden Schritten: Planaufstellungsbeschluss des Verwaltungsausschusses: 11. Juni 2018; öffentliche Auslegung des Entwurfs nach Bekanntmachung vom 26. September 2018 in den Grafschafter Nachrichten in der Zeit vom 5. Oktober bis 5. November 2018; Satzungsbeschluss unter Zurückweisung der von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen: 18. Dezember 2018, Planausfertigung: 20. Dezember 2018. Am 21. Dezember 2018 machte die Antragsgegnerin den Plan in den Grafschafter Nachrichten sowie der Lingener Tagespost öffentlich bekannt.
Der Landkreis Grafschaft Bentheim erteilte der Antragsgegnerin auf ihren Bauantrag vom 30. Oktober 2018 am 16. April 2019 eine Baugenehmigung für den Neubau einer Kindertagesstätte auf dem Grundstück Heinrichstraße 24 mit 21 Einstellplätzen. Der Betrieb ist bereits aufgenommen. Gegen die ihr offenbar am 18. April 2019 bekannt gegebene Baugenehmigung erhob die Antragstellerin Widerspruch und Klage.
Am 7. Januar 2019 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag und einen vom Senat mit Beschluss vom 6. Februar 2019 (- 1 MN 5/19 -, n.v.) abgelehnten Normenkontrolleilantrag gestellt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihre Einwendungen, die sie im Planaufstellungsverfahren erhoben hatte, namentlich: Erstens habe die Antragsgegnerin ein falsches Aufstellungsverfahren gewählt und dadurch zu Unrecht von einem Umweltbericht abgesehen. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung lägen aus verschiedenen Gründen nicht vor. Zweitens sei das Planaufstellungsverfahren fehlerhaft abgelaufen, weil die Antragsgegnerin am Schluss des Auslegungsbekanntmachungstextes inhaltlich auf die außer Kraft getretene Vorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO verwiesen habe. Drittens sei der Bebauungsplan nicht erforderlich, weil seine Festsetzungen aus umweltrechtlichen Gründen nicht umsetzbar seien. Der umweltplanerische Fachbeitrag sei defizitär. Von der Maßnahme sei mindestens eine geschützte Fledermausart potenziell betroffen, wie sich aus dem umweltplanerischen Fachbeitrag und Beobachtungen der Anwohner ergebe. Diesen Konflikt bewältige der Bebauungsplan nicht. Auch sei die schützenswerte Wallhecke in ihrer Dimension nicht richtig erfasst worden. Zudem würden bei Realisierung des Plans zu schützende Bäume zwangsläufig irreversibel geschädigt. Unwirksam sei der Bebauungsplan ferner mangels Bestimmtheit der Festsetzungen der Gebäudehöhen. Er leide schließlich in vielerlei Hinsicht an Abwägungsfehlern: Die Antragsgegnerin habe nur unzureichend nach Alternativstandorten gesucht. Als solche wären insbesondere vorzuziehen: zwei im Eigentum einer Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin stehende Grundstücke in der Straße „Baierort“ an bzw. gegenüber der Einmündung „Am Kirmesplatz“, die mit dem Pkw für berufstätige Eltern gut erreichbar seien, sowie eine Alternativfläche im Neubaugebiet „Schafweg“. Die durch eine unmittelbar benachbart zum Planungsstandort gelegene Gas-Übergabestation gegebene Gefahrensituation sei in den Abwägungsprozess nicht eingestellt worden. Weiter fehle es an einer tauglichen Verkehrsprognose für das Bringen und Abholen der zu betreuenden Kinder. Viele von ihnen würden voraussichtlich mit dem Pkw befördert, wobei bereits heute eine erhöhte Verkehrsbelastung der Heinrichstraße festzustellen sei. Der bauliche Zustand der Erschließungsanlagen für die Kindertagesstätte sei nicht ermittelt worden. Im Übrigen sei die Heinrichstraße für den zu erwartenden Verkehr nicht ausreichend ausgebaut, insbesondere durch Fahrbahnverengungen zu schmal. Insoweit habe die Antragsgegnerin die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit rechtsfehlerhaft nicht ermittelt. Weiter habe die Antragsgegnerin die Belastung des Antragstellerinnengrundstücks durch den Verkehrslärm, der durch das Bringen und Abholen der Kita-Kinder auf der Straße und den Stellplätzen verursacht werde, nicht ermittelt. Auf Grund der Größe stellten ausnahmsweise auch die von der geplanten Kindertageseinrichtung selbst hervorgerufenen Geräuscheinwirkungen eine schädliche Umwelteinwirkung dar. Die Antragsgegnerin habe sich ferner nicht hinreichend auseinandergesetzt mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, dem Landschaftsplan aus dem Jahr 2004, den Erfordernissen des Klimaschutzes und dem durch die Planungen eintretenden Wertverlust des Antragstellerinnengrundstücks und damit ihrem „Gebietserhaltungsanspruch“, der daraus folge, dass die Bestandsgrundstücke an die (frühere) Waldfläche angrenzten und dadurch einen Sicht- und Nutzungsschutz vermittelt bekämen. Die nunmehr zugelassene Kindertagesstätte könne eine erdrückende Wirkung entfalten und sei rücksichtslos.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan Nr. 22.1 „Erweiterung Ortskern Lohne III“ für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie verteidigt ihren Bebauungsplan und tritt der Argumentation der Antragstellerin im Einzelnen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt.
Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren eine Person nur antragsbefugt, wenn sie geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Das dort normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Der Betroffene kann verlangen, dass seine eigenen Belange in der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht „abgearbeitet“ werden. Ein Antragsteller kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschl. v. 28.10.2020 - 4 BN 44.20 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Das ist der Fall.
Es ist nicht nach jeder Sichtweise ausgeschlossen, dass der Rat der Antragsgegnerin das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung der bisherigen planungsrechtlichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.1.2010 - 4 BN 36.09 -, juris Rn. 9) und tatsächlichen Situation bei der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen hatte. Das kommt wegen der Lärmeinwirkungen in Betracht, die mit der Nutzung der Kindertagesstätte verbunden sind (dazu Senatsbeschl. v. 2.6.2020 - 1 MN 116/19 -, BauR 2020, 1269 = juris Rn. 9) und die durch den An- und Abfahrtsverkehr insbesondere auf dem Baugrundstück selbst zusätzlich entstehen. Dabei berücksichtigt der Senat, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes die Voraussetzungen für den Bau einer großen Kindertagesstätte schafft. Die Antragsgegnerin hat in der Abwägung auf das abzustellen, was „nach Lage der Dinge“, d. h. bei Berücksichtigung der konkreten Situation des Plangebiets und bei vollständiger Ausnutzung der Planfestsetzungen realistischerweise zu erwarten ist (vgl. Senatsurt. v. 10.7.2014 - 1 KN 121/11 -, BRS 82 Nr. 10 = juris Rn. 53; Senatsbeschl. v. 22.12.2014 - 1 MN 118/14 -, BRS 82 Nr. 40 = juris Rn. 34). Dieses Prüfungsprogramm strahlt auf die Antragsbefugnis aus.
II. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 22.1 „Erweiterung Ortskern Lohne III“ leidet nicht unter Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen.
1. Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nicht zu beanstanden. Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann nach § 13a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 Quadratmetern festgesetzt wird. Das ist der Fall.
Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Innenentwicklung ist nur innerhalb des Siedlungsbereichs zulässig; das gilt ausweislich der Gesetzesbegründung auch für die Änderung oder Anpassung von Bebauungsplänen (BT-Drs. 16/2496 S. 12). Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich erweitert werden (BVerwG, Urt. v. 25.6.2020 - 4 CN 5.18 -, BauR 2020, 1726 = juris Rn. 28). Danach ist die Wahl des Verfahrens nach § 13a BauGB nicht zu beanstanden. Der fragliche Geländestreifen ist von allen Seiten von einem Siedlungsbereich umgeben und auch nicht als Außenbereich im Innenbereich anzusehen. Von allen Seiten reichen durchgängig bebaute Wohnquartiere an den nunmehr neuerlich überplanten Geländestreifen heran. Selbst nach Westen trennt ein Wohnquartier mit der vollen Tiefe der Lerchenstraße (westlicher Ast) den Planbereich vom westlich davon beginnenden Außenbereich ab. Nach Nordwesten ist eine volle Grundstückstiefe jenseits der Kreuzung Heinrich-/Lerchenstraße bebaut. Gäbe es überhaupt keinen Bebauungsplan, wäre die Bebaubarkeit des in Rede stehenden Streifens nach allen vier gem. § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Kriterien aus der umstehenden Bebauung abzuleiten. Das Plangebiet, das Platz für fünf bis sechs in einer Reihe angeordnete ortsübliche Baugrundstücke böte, nimmt am Bebauungszusammenhang teil. Der (frühere) Flächenbewuchs ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin für diese Einordnung nicht maßgeblich.
Entgegen der Annahme der Antragstellerin legt § 13a BauGB keine Nutzungsart fest. Nur § 13b BauGB, der die Erweiterung eines Ortsteils in den Außenbereich hinein ermöglicht, beschränkt dieses Planungsprivileg auf Wohnbebauung. § 13b BauGB ist hier aber nicht maßgeblich. Nicht relevant ist auch der Einzugsbereich der Kindertagesstätte. Eine dahingehende Begrenzung weist § 13a BauGB nicht auf.
Die von der Antragstellerin angeführten Artenschutz- und Umweltbelange sind für die Frage der rechtmäßigen Auswahl des beschleunigten Verfahrens unerheblich. Da schon die überplante Fläche mit 4.030 m² deutlich kleiner als 20.000 m² ist, handelt es sich um einen Bebauungsplan nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB. In diesem Fall wird weder eine Vorprüfung des Einzelfalls (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB; vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 139. EL August 2020, § 13a Rn. 54) noch eine Umweltprüfung (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 4 BauGB) durchgeführt. Das beschleunigte Verfahren wäre ferner ausgeschlossen, wenn der Plan Vorhaben ermöglicht, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG oder nach Landesrecht unterliegen (§ 13a Abs. 1 Satz Satz 4 BauGB). Dem ist nicht so. Als umweltverträglichkeitsprüfungspflichtiges Vorhaben sind Kindertagesstätten im Anhang zum UVPG nicht aufgeführt. Zweifel an der Vereinbarkeit des in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB festgelegten Schwellenwertes von 20.000 m² mit Unionsrecht (insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. L vom 21.7.2001, S. 30 ff.) hegt der Senat nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.2020 - 4 CN 5.18 -, BauR 2020, 1726 = juris Rn. 30). Es steht auch nicht ein FFH- oder ein europäisches Vogelschutzgebiet (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB) in Rede.
2. Die Rüge, das Aufstellungsverfahren sei fehlerhaft abgelaufen, weil die Antragsgegnerin am Schluss des Auslegungsbekanntmachungstextes vom 26. September 2018 der Sache nach auf § 47 Abs. 2a VwGO hingewiesen habe, greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.10.2019 - 4 CN 8.18 -, BVerwGE 166, 378 = juris Rn. 21-23) ist der unzutreffende Hinweis auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO a.F. nicht geeignet, einen Bürger von einer Beteiligung abzuhalten. Dem schließt sich der Senat an.
3. Der Bebauungsplan ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets steht insbesondere nicht entgegen, dass diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehren (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urt. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 = juris Rn. 10).
a) Die Umsetzung des Plans scheitert nicht an Verbotstatbeständen des § 44 BNatschG, die Fledermäuse betreffen. Der Plan-Hinweis zu C., Spiegelstrich 5, stellt sicher, dass Fällarbeiten, Bauarbeiten und künftige Nutzung nur unter Umständen vorgenommen werden dürfen, welche das Töten und erhebliche Stören von Fledermäusen sowie die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Ruhestätten ausschließen. Ein Vorkommen von Fledermäusen wurde weder bei der dem umweltplanerischen Fachbeitrag und Artenschutzbeitrag vom 20. November 2018 (S. 26-28) zu Grunde liegenden Begehung am 1. Juli 2018 noch bei der Baumkontrolle am 3. Januar 2019 festgestellt. Lediglich in einigen Eichen wurden Quartiere für möglich gehalten und bei der Kontrolle im Januar 2019 als unbesetzt erkannt. Im Hinblick auf diese Ruhestätten gilt jedoch § 44 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1, § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BNatSchG. Die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Ruhestätten kann im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden, weil mehrere alte Eichen mit Quartierpotential erhalten bleiben und ein Verlust von Quartieren gemäß dem Planhinweis zu C., Spiegelstrich 5, über geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Fortfall der Bäume und Sträucher mag die Jagdmöglichkeiten der Fledermäuse - auf mehr weisen die behaupteten Beobachtungen der Nachbarn nicht hin - zwar einschränken. Anhaltspunkte für die Annahme, der Fortfall dieses kleinen Jagdreviers werde den Hungertod der dort bislang zuweilen anzutreffenden Fledermäuse zur Folge haben, bestehen indes nicht.
b) Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Ausnutzung der Planfestsetzungen werde die verbliebenen und nach dem Planinhalt zu erhaltenden Bäume so irreversibel schädigen müssen, dass daran eine Planausnutzung scheitern müsse. Diese Frage ist ebenfalls im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, nicht der Abwägung, abzuhandeln. Ein Plan scheitert an dieser Vorschrift nur dann, wenn die Schwierigkeiten, die mit der Pflicht zum Erhalt schützenswerter Bäume verbunden sind, bei seiner Ausnutzung nicht bewältigt werden können. Das Gegenteil ist hier der Fall. Dass Gebäude oder Straßen in räumlicher Nähe zu empfindlichem Wurzelwerk gebaut werden, ist immer wieder zu beobachten. Dementsprechend gibt es zur Bewältigung dieser gehäuft auftretenden Sachlagen technische Regelwerke. Zu nennen sind hier die auf Seite 7 unten der Planbegründung und im Hinweis unter Spiegelstrich 6 des Planes genannten Regelwerke: die Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege), die seit 1981 in verschiedenen Fassungen erschienen sind, die Richtlinien für die Anlage von Straßen - Landschaftspflege (RAS-LP 4), die in Fassungen von 1986 und 1999 erschienen sind und unter anderem den Schutz von Bäumen betreffen, sowie die DIN 18920 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen. Unter anderem Handschachtungen im Wurzelbereich, zwar personalintensiv und nur durch Fachkräfte zu bewerkstelligen, ermöglichen es auch in schwierigen Situationen, ein Vorhaben in Einklang mit dem Gesichtspunkt des Baumschutzes zu verwirklichen. Von einer nach § 1 Abs. 3 BauGB zu beanstandenden Unmöglichkeit, die Planfestsetzungen auszunutzen, kann damit keine Rede sein.
c) Dass der zwischenzeitlich zu Teilen entfernte Bewuchs des Grundstücks als Wald im Rechtssinne einzustufen war, berührt die Wirksamkeit des angegriffenen Planes nicht. Wald darf zwar nach § 8 Abs. 1 NWaldLG nur mit Genehmigung in andere Nutzungsarten umgewandelt werden. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift zufolge bedarf es einer Waldumwandlungsgenehmigung aber nicht, wenn die Umwandlung durch Regelungen in einem Bebauungsplan erforderlich wird. In diesem Fall gelten die Absätze 3 bis 8 sinngemäß (§ 8 Abs. 2 Satz 3 NWaldLG). Deren Voraussetzungen sind erfüllt.
Der Bebauungsplan dient Belangen der Allgemeinheit, die die Interessen an einem Erhalt des Waldes und seiner Funktionen an vorhandener Stelle überwiegen (§ 8 Abs. 3 NWaldLG). Das Ziel, eine bedarfsgerechte Zahl von Kinderbetreuungsplätzen bereit zu stellen, ist ein Belang von besonders hohem Gewicht. Ebenso hohes Gewicht hat das Interesse, diese Plätze in städtebaulich integrierter Lage im Kernort zu schaffen und nicht an den Siedlungsrand auszuweichen. Vor diesem Hintergrund ist die im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Waldbehörde (s. S. 10 der Planbegründung) getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin, die Belange des Walderhalts an Ort und Stelle zurückzustellen, nicht zu beanstanden.
Auch die nach § 8 Abs. 4 NWaldLG vorgesehenen Ersatzmaßnahmen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Antragstellerin zunächst übersehene, von der unteren Waldbehörde gebilligte Ablösung, die die Antragsgegnerin bereits vor Satzungsbeschluss mit der Naturschutzstiftung ihres Landkreises vereinbart hatte, sichert eine ordnungsgemäße Ersatzaufforstung auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen. Weitere örtliche Vorgaben enthält das NWaldLG nicht. Damit erledigt sich zugleich der auf den Erhalt der Wallhecken abzielende Einwand der Antragstellerin. Wallhecken, die - wie hier - Teil eines Waldes i. S. v. § 2 NWaldLG sind, gehören nicht zu den geschützten Landschaftsbestandteilen im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 NAGBNatSchG).
d) Auf die geltend gemachten Fehler bei der Ermittlung des abwägungserheblichen Sachverhalts (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB) wird im Rahmen der Abwägung eingegangen. Etwaige sonstige Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.
4. Anders als die Antragstellerin meint, leidet der angegriffene Bebauungsplan nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Bestimmtheitsmangel. Die in § 1 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen getroffene Bestimmung zur Firsthöhe ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO sind bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Die Vorschrift entspricht den allgemeinen Anforderungen an die Bestimmtheit planungsrechtlicher Festsetzungen, bezogen auf die Merkmale dieses Maßbestimmungsfaktors (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 139. EL August 2020, BauNVO § 18 Rn. 3). Das allgemeine rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die Festsetzungen in einem Bebauungsplan hinreichend klar zum Ausdruck bringen, welche Regelung mit welchem Inhalt normative Geltung beansprucht. Denn der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bebauungsplan bildet andererseits die Grundlage für weitere zum Vollzug des Baugesetzbuchs erforderliche Maßnahmen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Daher können die einen Bauherrn treffenden Verpflichtungen auch erst im Baugenehmigungsverfahren näher konkretisiert werden. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind nicht schon dann zu unbestimmt, wenn sich deren Inhalt erst durch Auslegung erschließt (BVerwG, Beschl. v. 9.2.2011 - 4 BN 43.10 -, BauR 2011, 1118 = juris Rn. 17; zum Vorstehenden insgesamt: Senatsurt. v. 27.11.2019 - 1 KN 20/17 -, juris Rn. 36).
Dass die Firsthöhe gemäß § 1 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen „von der Oberkante fertiger Erdgeschossfußboden“ an gemessen wird, ist nicht zu beanstanden. Der untere Bezugspunkt Oberkante Erdgeschossfertigfußboden ist gebräuchlich (Senatsurt. v. 27.11.2019 - 1 KN 20/17 -, juris Rn. 37).
Zwar geht der Senat davon aus, dass in Fällen, in denen der Bebauungsplan lediglich an die „Höhe des Erdgeschossfußbodens“ anknüpft, die Höhe des Rohfußbodens und nicht des fertiggestellten Fußbodens gemeint ist. Diese Einschätzung beruht darauf, dass die Höhe des fertigen Fußbodens je nach Ausstattung variiert, erst nach Erteilung der Baugenehmigung festzustellen ist; sich die Fertigstellung des Erdgeschossfußbodens auf den Innenausbau des Gebäudes bezieht und damit keinen unmittelbaren Einfluss mehr auf die nach außen sichtbare den Baukörper als solchen betreffende Geschosshöhe hat (Senatsurt. v. 22.10.1999 - 1 L 1231/98 - juris Rn. 29). Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Abstellen auf den fertigen Erdgeschossfußboden im Bebauungsplan unzulässig ist. Es bestehen jedenfalls dann keine Bedenken an der Festlegung der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens als unterem Bezugspunkt für eine Firsthöhenbestimmung, wenn die Höhe des Erdgeschossfertigfußbodens durch einen außerhalb des Gebäudes gelegenen Bezugspunkt - hier die Straßenoberfläche in der Mitte der Straße - bestimmt ist (anders lagen die Sachverhalte in den von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen des VG Köln, Urt. v. 7.8.2013 - 23 K 2025/12 -, juris, Rn. 7, 9, 30 ff., zitiert bei Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 139. EL August 2020, BauNVO § 18 Rn. 4, und des BayVGH, Urt. v. 23.06.2020 - 1 N 17.972 -, juris Rn. 18). Auch die Kommentierung von Ziegler (in: Brügelmann, BauGB, 116. EL Oktober 2020, BauNVO § 18 Rn. 10) besagt lediglich, dass Teile baulicher Anlagen allein kein tauglicher unterer Bezugspunkt sind. In § 1 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen ist die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens ein Parameter, aus dem sich im Zusammenspiel mit anderen - der Straßenoberfläche in der Mitte der Straße - die nach außen sichtbare Firsthöhe eines Gebäudes berechnen lässt.
Dass die Höhe des fertigen Erdgeschossfußbodens „nicht höher als 0,40 m über Straßenoberfläche“ liegen darf, mithin für ein Vorhaben einen Spielraum bis zu dieser Höhe einräumt, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Dass ein Spielraum besteht, macht eine Vorschrift nicht unbestimmt.
Von der Oberfläche welcher Straße die Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens zu messen ist, lässt sich § 1 Abs. 1 der textlichen Festsetzung ebenfalls im Wege der Auslegung entnehmen. Es liegt nahe, dass Bezugspunkt für die Höhenbegrenzung die jeweils an das Gebiet angrenzende Straße sein soll (vgl. Senatsurt. v. 26.10.2016 - 1 KN 6/15 -, BRS 84 Nr. 35 = juris Rn. 46). An das Plangebiet grenzt ausschließlich die Heinrichstraße, so dass hinsichtlich der maßgeblichen Straße keine Zweifel aufkommen können, obwohl sie nicht namentlich benannt ist.
5. Der Plan ist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Die maßgeblichen Gesichtspunkte hierfür ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29). Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen: Eine sachgerechte Abwägung muss überhaupt stattfinden. In diese muss eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie einzustellen ist. Dabei darf die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkannt und muss der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen werden, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diesen Anforderungen wird die Umplanung der Antragsgegnerin gerecht. Zu den Rügen ist auszuführen:
a) Der Fehler unzureichender Suche nach Alternativstandorten fällt der Planung nicht zur Last. Die Antragsgegnerin hat für die Standortwahl zunächst den Bedarf für weitere Kinderbetreuungsplätze ermittelt, anschließend die Wohnorte der Kinder ausgewertet, ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass der neue Standort im Ortskern (zwischen Lohner Straße, Hauptstraße und Westring) anzustreben ist, hat dort sechs Alternativen geprüft und davon - auf Grund ihrer Eigentümerstellung - das Plangrundstück ausgewählt (S. 5 f. der Planbegründung).
Die Maßstäbe von Alternativenprüfungen hat das Bundesverwaltungsgericht - bezogen auf Straßentrassen - wie folgt zusammengefasst (Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 -, juris Rn. 5 ff.):
„Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Fachplanungsrecht, dass sich die Anforderungen des Abwägungsgebots auch und gerade an das Berücksichtigen von planerischen Alternativen richten. Ernsthaft sich anbietende Alternativlösungen müssen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 <136 f.> m.w.N.; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41 <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 121, 72>). Zu diesen in das Verfahren einzubeziehenden und zu untersuchenden Alternativen gehören neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Laufe des Verfahrens vorgeschlagen werden (Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 29.94 - BVerwGE 102, 331 <342>). Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur so zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.> und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154>; Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 91 f.). Stellt sich im Rahmen einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Planung zulässigerweise verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse nicht erreicht werden kann und daher die Variante in Wirklichkeit auf ein anderes Projekt hinausliefe, so kann die Planfeststellungsbehörde diese Variante ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <13 f.>).
Über die Fälle der fehlenden Eignung zur Zielverwirklichung hinaus ist die Planfeststellungsbehörde befugt, Alternativen bereits in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden, die sich nach den in diesem Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der berührten öffentlichen und privaten Belange als weniger geeignet erweisen als andere Trassenvarianten. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Planfeststellungsbehörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und in ihre Überlegungen ebenso einbeziehen wie die von ihr favorisierte Trasse. Insoweit ist die Ermittlung des Sachverhalts und der berührten öffentlichen und privaten Belange relativ zur jeweiligen Problemstellung und der erreichten Planungsphase (vgl. Beschluss vom 26. Juni 1992 a.a.O. S. 91). Der Planfeststellungsbehörde ist bei der Trassenprüfung ein gestuftes Verfahren gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen richten (vgl. Urteil vom 25. Januar 1996 a.a.O. S. 250; Beschluss vom 26. Juni 1992 a.a.O. S. 92).
Neben diesen in erster Linie die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials betreffenden Vorgaben ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa Urteile vom 25. Januar 1996 a.a.O. S. 249 f. und vom 20. Mai 1999 a.a.O. sowie Beschluss vom 14. Mai 1996 - BVerwG 7 NB 3.95 - BVerwGE 101, 166 <173 f.>).“
Der Senat hat im Normenkontrolleilverfahren (Senatsbeschl. v. 6.2.2019 - 1 MN 5/19 -, n.v., Beschlussabdruck - BA - S. 12 f.) zur Suche nach Alternativstandorten durch die Antragsgegnerin ausgeführt:
„Das heißt: Ein Optimierungsgebot enthält das Baugesetzbuch nicht. Daher hat kein Grundstückseigentümer Anspruch darauf, in der Umgebung seines Grundstücks ein ihm möglicherweise nachteiliges Vorhaben nur dann dulden zu müssen, wenn dies den hierfür besten Standort darstellt, der sich im Bereich der planenden Gemeinde dafür finden lässt. Auf Alternativstandorte kann ein Grundstückseigentümer eine planende Gemeinde daher nur in besonderen Fällen verweisen. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Gemeinde eine Gemeinwohleinrichtung auf privatem statt auf dafür verfügbaren gemeindeeigenem Grund verwirklichen will; darum geht es hier nicht. Eine erfolgreiche Rüge anderweitiger Positionierung des fraglichen Vorhabens kommt im Übrigen erst dann in Betracht, wenn der vom Bürger bezeichnete Standort die Verwirklichung der Planungsziele zulässt und dort mit deutlich geringeren Opfern an konkurrierenden Belangen verwirklicht werden kann.
Daran gemessen ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin und anderen Einwendern benannten Alternativen nicht verfolgt hat. Denn es geht ihr darum, wegen des sich konkret abzeichnenden Bedarfs alsbald gerade nicht unter Inanspruchnahme von Liegenschaften Dritter, sondern - was sie städtebaurechtlich vorrangig zu tun hat - auf eigenem Grund eine auf ca. 40 Jahre tragfähige Einrichtung zu schaffen. Dazu ist gerade das gewählte Grundstück vorzüglich geeignet. Der Verweis darauf, die Einrichtung in einem der neuen Baugebiete zu lozieren, verkennt, dass dort zwar voraussichtlich „auf einen Schlag“ konkreter Bedarf zu erwarten sein wird, den Kinder der verbreitet recht jungen „Neusiedler“ hervorrufen werden. Doch ebenso jäh, wie dieser Bedarf kommt, ist er nach rund 8 Jahren auch gestillt. Wird, wie hier, dagegen vorsorgend eine auf mehrere Jahrzehnte gedachte Einrichtung geplant, ist es sogar städtebaulich vorausschauend und klug, dies in Gegenden zu tun, in denen der Bedarf kontinuierlich immer wieder entstehen wird.
Es kommt selbständig tragend hinzu, dass die angebotenen Alternativen nicht nur größtenteils nicht im Eigentum der planenden Gemeinde stehen und daher erst mühsam beschafft werden müssten, sondern zum Teil sehr abgelegen sind. Der südöstlich des hier interessierenden Bereichs verlaufende Schafweg liegt am Ostrand der Ortschaft Lohne jenseits der wohl recht befahrenen Hauptstraße. Das qualifiziert ihn gerade nicht als merklich besseren Aufstellungsort für ein Vorhaben, in das Kinder auf verkehrssicheren Pfaden teilweise zu Fuß oder mit Rad gebracht werden können.
Dasselbe gilt für die südlich davon gleichfalls östlich der Hauptstraße und nördlich der B 213 (Nordhorner Straße) verlaufenden Straße Baierort und der von ihr nach Süden abgehenden Straße Am Kirmesplatz. Kindergärten sollen, wie die Wertung des Gesetzgebers in § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zeigt, keineswegs von den Wohnquartieren weit abgesetzt verwirklicht werden. Das gilt auch und gerade im Hinblick auf ihre akustischen Auswirkungen (vgl. § 22 Abs. 1a BImSchG). Es trifft auch nicht zu, dass sie im Wesentlichen von Erziehungsberechtigten oder sonstigen Personen mit dem Kraftfahrzeug frequentiert werden. Das kommt zwar in nennenswertem Umfang vor. Dass Kinder im entsprechenden Alter aber nachgerade regelhaft von den im Volksmund sogenannten Helikoptereltern mit dem Wagen gebracht und abgeholt würden, lässt sich aller Voraussicht nach nicht sagen. Auch wenn die Antragsgegnerin hier zur Schonung der Wohnnachbarschaft eine sehr auskömmliche Wendeschleife und mehrere Kurzzeit-Einstellplätze für Eltern schaffen will, bedeutet dies nicht, dass dies die überwiegend praktizierte Art und Weise ist, Kinder zur Tagesstätte zu bringen. Gerade wenn ein Kindergarten, wie hier, in eine recht dicht bebaute Wohnlandschaft eingepasst wird, spricht vieles für die Annahme, ein namhafter Teil der Erziehungsberechtigten und sonstigen Begleitpersonen werde sie zu Fuß oder mit dem Fahrrad dorthin bringen.“
Daran hält der Senat nach nochmaliger eingehender Prüfung im Hauptsacheverfahren fest.
Die Gasübergabestation gegenüber dem Plangebiet auf der Nordseite der Heinrichstraße lässt den Standort ebenfalls nicht als ungeeignet erscheinen. Wie die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung (S. 20 der Planbegründung) ausgeführt hat, gab es in der Vergangenheit keine Unverträglichkeit mit der in unmittelbarer Umgebung vorhandenen Wohnbevölkerung. Außerdem haben die Betreiber im Aufstellungsverfahren keine Einwendungen erhoben (vgl. Seiten 11 f. und 20 der Planbegründung). Nach dem weiter unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin ist die Gasübergabestation eingehaust; dort angebrachte Warnhinweise gelten für Mitarbeiter innerhalb des Gebäudes. Daher fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, das Hinzutreten der streitigen Nutzung werde nun doch eine ernsthafte Gefahrenlage hervorrufen.
b) Bezüglich umweltrechtlicher Belange liegt kein Fehler im Abwägungsvorgang oder Abwägungsergebnis vor.
Im vereinfachten Verfahren entfallen die Umweltprüfung (§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB), die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und die Kompensationspflicht (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB); trotzdem bleibt es aber uneingeschränkt bei der (materiellen) Pflicht, die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7, Abs. 7, § 1a BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen(Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 139. EL August 2020, BauGB § 13a Rn. 64, 82, 84 m. w. N.). Auch Klimaschutz und Klimaanpassung sind in der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 7a, § 1a Abs. 5 BauGB).
Bezüglich des Klimaaspektes, den die Antragstellerin erstmals mit Schriftsatz vom 20. Januar 2021 im Verfahren ausdrücklich benannt hat, kann offenbleiben, ob ein Fehler im Abwägungsvorgang inzwischen unbeachtlich wäre, obwohl die Planbekanntmachung vom 21. Dezember 2018 entgegen der gesetzlichen Vorgabe (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) auch Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB als rügepflichtig benennt (vgl. OVG B-Stadt, Urt. v. 20.2.2015 - 7 D 30/13.NE -, juris Rn. 132; BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, NVwZ-RR 1990, 286 = juris Rn. 14; Uechtritz, in: BeckOK BauGB, 51. Ed. 1.8.2020, BauGB § 215 Rn. 41). Die Antragsgegnerin hat diesen Belang fehlerfrei berücksichtigt.
Insofern heißt es im umweltplanerischen Fachbeitrag (S. 11 f.), bei Waldbiotopen wie dem Großteil des Plangebietes handle es sich um frischluftproduzierende Funktionselemente des Naturhaushalts. Frischluftproduzierende Flächen wiesen dann eine besondere Bedeutung auf, wenn sie eine gewisse Größe hätten und die Frischluft in lufthygienisch belasteten Bereichen ausgleichend wirken könne. Beides sei nicht der Fall, so dass das Plangebiet keine besondere Bedeutung für die Schutzgüter Klima und Luft aufweise. Daran ist nichts zu erinnern. Die Antragsgegnerin hat den Belang des Erhaltes des CO2-speichernden und Frischluft produzierenden Waldes im Plangebiet beanstandungsfrei geringer gewichtet als den Belang der Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Kinderbetreuungsplätzen in einer zentralen Lage im Ortsteil der Gemeinde. Gerade die Nachverdichtung im Innenbereich trägt zu kurzen Wegen (dazu: Scharmer/Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Okt. 2020, § 1a Rn. 493, 500) und dadurch einer Verringerung des motorisierten Verkehrs und CO2-Ausstoßes im Sinne des Klimaschutzes bei. Hinzu kommt, dass der Waldverlust vollständig ausgeglichen wird.
Auch im Übrigen hat die Antragsgegnerin die Belange des Umweltschutzes hinreichend durch den umweltplanerischen Fachbeitrag und Artenschutzbeitrag ermittelt, bewertet und beanstandungsfrei abgewogen. Dort wurden insbesondere eine überschlägige Eingriffsbilanzierung vorgenommen, die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde berücksichtigt und für erforderlich erachtete Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. Mit der vereinbarten Ersatzaufforstung kann laut umweltplanerischem Fachbeitrag und Artenschutzbeitrag - rein rechnerisch - auch das Kompensationsdefizit aus der nicht anwendbaren Eingriffsregelung abgegolten werden (S. 20 des umweltplanerischen Fachbeitrags und Artenschutzbeitrags). Damit liegen die von der Antragstellerin behaupteten Mängel bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials oder im Abwägungsergebnis hinsichtlich umweltrechtlicher Aspekte nicht vor. Wegen der Vereinbarkeit mit dem Landschaftsplan wird auf die unverändert fortgeltenden Ausführungen im Eilbeschluss vom 6. Februar 2019 (- 1 MN 5/19 - BA S. 15 f.) Bezug genommen:
„Der Landschaftsplan stellt kein Hindernis dar, an dem die Abwägung hätte scheitern müssen. Er enthält nur eine von mehreren Entscheidungsgesichtspunkten, welche die Gemeinde bei der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen hat. Zwar haben Landschafts- und Grünordnungsplan die Aufgabe, die ökologischen Belange zu bündeln. Das geschieht aber nur zu dem Zwecke, diese zusammenzustellen. Einen Blick auf konkurrierende Belange werfen beide nicht. Daher hat die planende Gemeinde bei der Abwägung die konkurrierenden Belange anderen Materialien zu entnehmen und den ökologischen Belangen abwägend gegenüber zu stellen. Verbindliche, durch Abwägung nicht zu überwindende Vorgaben für die Abwägung enthält er also nicht (ebenso Schrödter-Schrödter/Wahlhäuser, BauGB, Komm., 8. Aufl. 2015, § 1 Rdnrn. 413 f.).
Es kommt hinzu, dass der Landschaftsplan nach den Anlagen zur Antragserwiderung vom 24. Januar 2019 und den Ausführungen auf Seite 7 oben des umweltplanerischen Fach- und Artenschutzbeitrags vom 20. November 2018 keine Darstellung enthält, welche dieser Nutzung entgegensteht. Darin ist der fragliche Bereich als Spielplatz dargestellt. Das ist keine Darstellung, der die nunmehr plangerechte Nutzung diametral widerspräche.“
c) Zu der von der Antragstellerin geltend gemachten Verkehrsgefährdung und mangelnden Erschließung hat der Senat im Normenkontrolleilverfahren (Senatsbeschl. v. 6.2.2019 - 1 MN 5/19 -, BA S. 14) bereits ausgeführt:
„Der Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung griffe eher bei den von der Antragstellerin präsentierten Alternativstandorten denn dem hier in Rede stehenden durch.
Die Straßen sind leistungsfähig genug. Das gilt namentlich für die Heinrichstraße. Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen der Fachgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen - Arbeitsgruppe Straßenentwurf - Ausgabe 2006 (RASt 06, dort unter Nr. 4.3) reicht eine Fahrbahnbreite von 4,75 m aus, um Kraftfahrzeuge im Gegenverkehr begegnen zu lassen. Die Heinrichstraße, über die das Plangelände erschlossen wird, hat entweder eine Fahrbahnbreite von 5,00 m (so Seite 19 der Planbegründung) oder von 5,50 m (so Seite 18 oben der Antragserwiderung vom 24.1.2019). Das reicht aus. Dabei ist zu beachten, dass die Fußwege sogar noch durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn getrennt und daher als besonders sicher zu bezeichnen sind. Mit für das Jahr prognostizierten nur 800 Kraftfahrzeugen/d und bei Planausnutzung rund 1000 Kfz./d (so sehr nachvollziehbar S. 16 der Antragserwiderung vom 24.1.2019 und schon Seite 23 unten der Planbegründung) ist diese Straße nur sehr mäßig mit Verkehr belastet. Einer Verkehrszählung bedurfte es nicht.“
Diese Einschätzung trifft weiterhin zu. Soweit die Antragstellerin auf Fahrbahnverengungen in der Heinrichstraße hinweist, dienen diese der Verlangsamung des Verkehrsflusses. Inwieweit dadurch bei den maximal 200 zusätzlichen Kfz-Fahrten pro Tag die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gefährdet sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Soweit die Antragstellerin die Kreuzung Meisenstraße/Heinrichstraße/Fasanenweg als gefährlich ansieht, ist darauf hinzuweisen, dass etwaigen Problemen mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts begegnet werden kann. Ein durch den Bebauungsplan zu lösender Konflikt liegt mit Blick auf den fließenden Verkehr nicht vor.
d) Hinsichtlich der durch die Realisierung des Plans zu erwartenden Verkehrslärmeinwirkungen liegt ein Ermittlungsdefizit (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB) nicht vor. Eine Verkehrszählung war bei einer für das Jahr 2030 prognostizierten Auslastung mit nur 800 Kraftfahrzeugen pro Tag - bei Planausnutzung rund 1000 - und der daraus folgenden nur mäßigen Verkehrsbelastung nicht erforderlich. Die Prognose ist nicht zu beanstanden. Zudem brauchte die Antragsgegnerin die mit der plangerechten Nutzung verbundenen Lärmeinwirkungen nicht gutachterlich ermitteln zu lassen, weil eine unzumutbare Beeinträchtigung von vornherein ausgeschlossen ist. Die Antragsgegnerin ist in der Planbegründung (S. 18) in Anlehnung an die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen der Fachgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen - Arbeitsgruppe Straßenentwurf - Ausgabe 2006 (RASt 06, S. 39 - 45) davon ausgegangen, dass in Wohnquartieren auf Wohnstraßen eine Verkehrsbelastung bis zu 400 Kfz/Spitzenstunde (bzw. bis zu 4.000 Kfz/Tag) und auf Sammelstraßen bis zu 800 Kfz/Spitzenstunde (bis zu 8.000 Kfz/Tag) üblich und daher grundsätzlich hinzunehmen sei; davon sei man bei Planausnutzung weit entfernt. Die Heinrichstraße sei als Sammelstraße ausgewiesen. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden und von der Antragsgegnerin in der Erwiderung im Normenkontrolleilverfahren vom 24. Januar 2019 nochmals plausibilisiert worden: Ein Aufkommen von 950 bis 1000 Fahrzeugen täglich entspreche einer Belastung von etwa 100 Fahrzeugen in der Spitzenstunde und könne von der Heinrichstraße ohne weiteres abgewickelt werden. Die zu erwartende Zusatzbelastung liege 6 dB (A) unter dem Wert des bisherigen Verkehrslärms. Die Gesamtbelastung aus bisherigem und zusätzlichem Verkehr läge gemäß des Diagramms V in der Anlage der 16. BImSchV um ca. 1,0 dB (A) oberhalb der bisherigen Lärmwerte. Die Differenz liege damit gerade erst im Bereich der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Zudem (S. 19 der Planbegründung) werde sich der Zu- und Abfahrtsverkehr erfahrungsgemäß auf bestimmte Tagesstunden konzentrieren. An Wochenenden, Feiertagen, in den ruhebedürftigen Abend- und Nachtzeiten und während der Schließtage in den Ferien sei keine Verkehrszunahme zu erwarten. Diesen ausführlichen Darlegungen ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Der Senat hält es mit der Antragsgegnerin für ausgeschlossen, dass die beschriebene geringfügige Verkehrszunahme bei der gleichzeitig nur mäßigen Verkehrsbelastung der Heinrichstraße zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch Verkehrslärm führt, sodass weitergehende Ermittlungen entbehrlich waren.
e) Zur Gebietsverträglichkeit und dem Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung des bisherigen Zustands hat der Senat im Eilbeschluss (Senatsbeschl. v. 6.2.2019 - 1 MN 5/19 -, BA S. 13, 15) bereits ausgeführt:
„Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist die Antragsgegnerin nicht darauf beschränkt, Kindergärten nur für die Bedürfnisse des Gebiets auszuweisen. Das ist eine Einschränkung, welche der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO für Anlagen zur Kinderbetreuung in reinen Wohngebieten getroffen hat. Für allgemeine Wohngebiete gilt eine solche Einschränkung nicht (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, Komm., 3. Aufl. 2014, § 4 Rdnr. 44).
Einen „Gebietserhaltungsanspruch“ kann die Antragstellerin nicht in Stellung bringen. Das ist ein Topos, der auf Nachbarstreitigkeiten, d. h. Angriffe auf Zulassungsentscheidungen zugeschnitten ist. Vermutlich will sie damit auch einen anderen Gesichtspunkt ansprechen, nämlich den, dass eine Gemeinde bei einer Umplanung nicht so frei ist wie bei einer Erstplanung. Wird ein Bebauungsplan geändert, ist das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes abwägungserheblich. Das Baugesetzbuch gewährt zwar keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans; Änderungen des Bebauungsplans sind mithin nicht ausgeschlossen. Die Planbetroffenen besitzen jedoch regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Festsetzungen des Plans nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert werden. Bei der Entscheidung über eine Planänderung hat die Gemeinde daher besonders zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die Planunterworfenen (oder auch Nachbarn des Plangebietes bzw. Planänderungsbereiches) auf die Fortgeltung der Planfestsetzungen eingerichtet haben und welches Gewicht diesem Vertrauen in die Fortgeltung der bisherigen Festsetzungen zukommt (vgl. Urt. d. Sen. v. 28. Oktober 2004 - 1 KN 119/03 -, KirchE 46, 233; u. Urt. d. Sen. v. 28. September 2001 - 1 L 3779/00 -, BauR 2002, 906 = DVBl. 2002, 713). Hinsichtlich des „Ob" und hinsichtlich der Tragweite zulässiger Planänderungen („Wie“) kommt es auf das Gewicht der konkurrierenden Interessen an, welche in diesem Fall für eine Planänderung streiten.
Danach kommt dem Beharrungsinteresse der Antragstellerin ein wesentlich geringeres Gewicht zu, als sie ihm offenbar beimisst. Der Bewuchs der westlichen Nachbarbereiche war nicht planerisch verheißen worden. In seiner Urfassung hatte der 1978 rechtsverbindlich gewordene Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 22 „Lohne Ortskern III“ vielmehr einen Kinderspielplatz festgesetzt. Das ist keine Nutzung, die für Nachbarn optisch oder akustisch besondere Erholung erwarten lässt. Kinderspielplätze sind vielmehr mit teilweise deutlicher Lärmentfaltung, außerdem mit der Gefahr verbunden, dass die festgesetzten Nutzungszeiten nicht vollständig eingehalten oder die Einrichtung gar von Jugendlichen in den Abend- und Nachtstunden zu spielplatzfremden Zwecken missbraucht werden. Außerdem stehen Kinderspielplätze auch an Wochenenden der Nutzung offen. Das ist bei der hier in Rede stehenden Einrichtung anders. Sie ist zwar mit größerem Verkehrslärm verbunden, weil in etwa 50% der Fälle, wie von der Antragsgegnerin in sehr nachvollziehbarer Weise prognostiziert, Kinder mit dem Kraftfahrzeug gebracht und abgeholt werden. Doch das geschieht nur an Werktagen während eines sehr überschaubaren, die Abend- und Nachtstunden aussparenden Zeitfensters. Eine ins Gewicht fallende Vertrauensposition, welche die Antragstellerin gegenüber der Umplanung in Stellung bringen könnte, besteht mithin nicht.
[…]
Damit scheidet auch die Annahme aus, die angegriffene Umplanung sei als nicht mehr gebietsverträglich anzusehen. Abgesehen davon, dass es für das Normenkontrollverfahren nicht auf das Einzelvorhaben, sondern das nach dem Planinhalt Zulässige ankommt, ergeben sich unter diesem Gesichtspunkt selbst dann keine durchgreifenden Bedenken, wenn man das Bauvorhaben der Antragsgegnerin mit dem Planinhalt gleichsetzt. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2008 (- 4 B 60.07 -, ZfBR 2008, 379 = BauR 2008, 954) können zwar Regel- oder Ausnahmenutzungen im Einzelfall unzulässig sein, wenn/weil sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden würden. Das gilt beispielsweise auch für Anlagen für gesundheitliche, aber auch für soziale Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Im seinerzeit entschiedenen Fall hatte das Dialysezentrum nach seinem Umfang ein ganzes Karree eingenommen und aufgrund dessen sowie seiner Betriebsweise einen für den Gebietscharakter zu starken An- und Abfahrtsverkehr hervorgerufen. Davon ist das Planvorhaben selbst dann weit entfernt, wenn es tatsächlich bei Höchstauslastung rund 100 Kinder aufnimmt. Einen Betreuungsschwerpunkt machte es dann zwar aus. Schon sein Umfang erreicht aber nicht annähernd die räumliche Hegemonie, welche das Bundesverwaltungsgericht und das OVG B-Stadt seinerzeit zu der Auffassung hatten kommen lassen, eine solche Einrichtung sprenge den Gebietsrahmen.“
Dies gilt uneingeschränkt für das Hauptsacheverfahren fort.
Die von der Antragstellerin angeführte rücksichtslose „erdrückende Wirkung“ der geplanten Kindertagesstätte ermöglicht der Bebauungsplan nicht. Die festgesetzte Eingeschossigkeit, der Abstand zwischen dem im Plangebiet bebaubaren Bereich zu dem Grundstück und dem Wohnhaus der Antragstellerin von rund 35 m sowie die zwischen den Gebäuden zu erhaltenden Einzelbäume schließen es sicher aus, dass allein die „Masse“ des zulässigen Vorhabens das Grundstück der Antragstellerin regelrecht abriegelt, d. h. dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft (zu diesem Erfordernis vgl. Senatsbeschl. v. 15.1.2007 - 1 ME 80/07 -, NdsVBl 2007, 248 = juris Rn. 13; st. Rspr.). Gleiches gilt auf Grund der Eingeschossigkeit und der Baugrenze auch für die südlich des Planbereichs am Amselweg gelegenen Grundstücke.
Dass die durch die Nutzung der Stellplätze im Plangebiet entstehenden Lärmeinwirkungen auf ihr Grundstück gutachterlich zu ermitteln gewesen wären, hat die Antragstellerin erstmals mit Schriftsatz vom 20. Januar 2021 eingewandt. Auch insoweit ist der Antragsgegnerin jedoch ein Fehler im Abwägungsvorgang oder -ergebnis nicht vorzuhalten. Denn ein etwaiger Lärmkonflikt kann im Baugenehmigungsverfahren gelöst werden (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 7.5.2014 - 4 CN 5.13 -, BauR 2014, 1736 = juris Rn. 25; Urt. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BauR 2015, 1620 = juris Rn. 14 m. w. N.), indem ggf. erforderliche und geeignete Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden. Eine sachgerechte Lösung des Interessenkonflikts ist dort möglich.
Hinsichtlich des durch den Betrieb der geplanten Kindertagesstätte entstehenden Kinderlärms durfte der Bebauungsplan vom Eingreifen der Regelvermutung des § 22 Abs. 1a BImSchG ausgehen und diesen als zumutbar ansehen.
Nach § 22 Abs. 1a BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus: Mit diesem Abstellen auf den Regelfall wird keine Regelung getroffen, die den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG modifiziert und darüber hinaus das Vorliegen einer schädlichen Umwelteinwirkung kategorisch ausschließt. Als eine auch dem Drittschutz betroffener Nachbarn verpflichtete Regelung ermöglicht die Vorschrift für besondere Ausnahmesituationen eine einzelfallbezogene Prüfung, ob selbst bei Zugrundelegung eines weiten Maßstabs noch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen angenommen werden können. Ein Ausnahmefall, der eine Sonderprüfung gebietet, liegt beispielsweise vor, wenn eine Kindertageseinrichtung in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern oder Pflegeanstalten gelegen ist (BT-Drs. 17/4836, S. 7). Die Frage, ob vom Betrieb einer Kindertageseinrichtung herrührende Geräuscheinwirkungen über den Rahmen des Üblichen hinausgehen und damit nicht als Regelfall der Nutzung im Sinne von § 22 Abs. 1a BImSchG zu verstehen sind, kann nur auf der Grundlage einer abwägenden, die Umstände des konkreten Falles berücksichtigenden Beurteilung beantwortet werden (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2013 - 7 B 1.13 -, juris Rn. 8 f., zu einem Kinderspielplatz). Laut Gesetzesbegründung sind besondere Umstände, die die Annahme eines Sonderfalls rechtfertigen, auch dann gegeben, wenn sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen (BT-Drs. 17/4836, S. 7; BR-Drs. 128/11, S. 7; s.a. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.10.2012 - 8 A 10301/12 -, juris Rn. 24). Das OVG Rheinland-Pfalz hat ferner einen Sonderfall in der Konstellation angenommen, dass ein Kinderspielplatz umfangreich und intensiv durch die Schüler der benachbarten Schule mitgenutzt wurde (Urt. v. 16.5.2012 - 8 A 10042/12 -, juris Rn. 38). Kein Ausnahmefall, in dem die von § 22 Abs. 1a BImSchG erfassten Geräusche schädliche Umwelteinwirkungen darstellen können, ist die besondere Lärmempfindlichkeit der Nachbarn (Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 22 Rn. 56; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.10.2012 - 8 A 10301/12 -, juris Rn. 27 m. w. N.). Denn das Baurecht ist grundstücksbezogen mit der Folge, dass subjektive persönliche Befindlichkeiten bei der Beurteilung der Zulässigkeit baurechtlicher Vorhaben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben (Hessischer VGH, Beschl. v. 25.2.2017 - 3 B 107/17 -, juris Rn. 6).
Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Kindertagesstätte verlässt nicht den Rahmen des Üblichen eines allgemeinen Wohngebietes (ebenso Senatsbeschl. v. 14.12.2018 - 1 LA 62/18 - n.v., BA S. 4-6, Kita mit 80 Plätzen). Zwar sind Gebäudelängen über 50 m zulässig (abweichende Bauweise) und die überbaubare Grundstücksfläche ist im Plangebiet deutlich größer als auf den in allen Himmelsrichtungen benachbarten Grundstücken, die überwiegend mit Einfamilienhäusern bebaut sind. Allerdings ergeben sich optische Begrenzungen durch die zu erhaltenden Bäume und Bepflanzungen. Zudem ist nur ein Vollgeschoss zulässig. Außerdem ist eine Kindertagesstätte - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet als Anlage für soziale Zwecke bauplanungsrechtlich allgemein zulässig und nicht auf die Bedürfnisse des Gebiets beschränkt (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Die Kindertagesstätte trägt zur Bedarfsdeckung der Betreuungsplätze der Gemeinde bei; sie hat grundsätzlich keinen über die Gemeindegrenzen hinausgehenden Einzugsbereich. Auch hinsichtlich des ausgelösten An- und Abfahrtsverkehrs ist keine Überschreitung des Gebietsrahmens erkennbar. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Antragsgegnerin in der Planbegründung (S. 18 f.) unter Wiedergabe einer Entscheidung des VG Karlsruhe (Beschl. v. 27.2.2017 - 3 K 412/17 -, juris Rn. 20) angemerkt hat - die Privilegierung in § 22 Abs. 1a BImSchG auch den durch die Kindertageseinrichtung bedingten Zu- und Abfahrtsverkehr und die daraus resultierenden Immissionen umfasse. Denn die Antragsgegnerin ist überzeugend davon ausgegangen, dass nur etwa die Hälfte der Kinder täglich mit dem Kraftfahrzeug befördert und sich der Verkehr auf bestimmte Tagesstunden und dies nur an den Öffnungstagen konzentrieren wird (S. 17, 19 der Planbegründung).
Die Antragsgegnerin hat den von der geplanten Kindertagesstätte ausgehenden Lärm im Übrigen als abwägungserheblich erkannt (S. 18 f. der Planbegründung). Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass die Antragsgegnerin ihm kein hohes Gewicht beigemessen und keine konkrete Lärmprognose angestellt hat (Senatsbeschl. v. 2.6.2020 - 1 MN 116/19 -, BauR 2020, 1269 = juris Rn. 9). Kinderlärm ist in Wohngebieten als sozialadäquat hinzunehmen. Eine unzumutbare Belästigung liegt angesichts der nach dem Vortrag der Antragstellerin bislang (nahezu) fehlenden Vorbelastung und der auf die Tagesstunden begrenzten Betriebszeiten eines Kindergartens offenkundig nicht vor.
Der - erstmals mit Schriftsatz vom 20. Januar 2021 erfolgte und der Antragsgegnerin für deren Abwägung nicht zur Kenntnis gegebene - Vortrag der Antragstellerin, sie betreue zu Hause ihr pflegebedürftiges Kind, für das stressbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die auf das Antragstellerinnengrundstück einwirkenden Geräuschemissionen zu besorgen seien, ist rechtlich unerheblich. Hier geht es um eine unbeachtliche individuelle Lärmempfindlichkeit.
Soweit die Antragstellerin schließlich meint, die Antragsgegnerin habe eine mögliche Minderung des Verkehrswertes ihres Grundstücks berücksichtigen müssen, trifft das nicht zu. Der Verkehrswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Er hängt von vielen Faktoren, insbesondere auch der Nutzung der umliegenden Grundstücke, ab. Der den Verkehrswert bestimmende Grundstücksmarkt berücksichtigt auch solche Umstände, die von der planenden Gemeinde nicht im Rahmen der städtebaulichen Belange berücksichtigt werden können oder müssen. In die Abwägung sind deshalb nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von dem Vorhaben ausgehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.2.1995 - 4 NB 17.94 -, BRS 57 Nr. 42 = juris Rn. 13; S. 17 der Planbegründung). Die diesbezüglichen Belange der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin abgewogen; sie greifen jedoch nicht durch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 (in analoger Anwendung, vgl. Senatsbeschl. v. 11.5.2020 - 1 KN 67/18 - n.v., Anschluss an Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 13.1.2019 - 13 KN 510/18 -, juris Rn. 27), § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.