Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.07.2005, Az.: 13 ME 160/05
Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts; Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf das Beschwerdevorbringen; Möglichkeit der inhaltlichen Überprüfung schulorganisatorischer Maßnahmen auf ihre Rechtmäßigkeit hin auf Veranlassung von Elternräten; Informationsrechte und Anhörungsrechte von Elternräten im Rahmen des verwaltungsinternen Willensbildungsprozesses
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.07.2005
- Aktenzeichen
- 13 ME 160/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 32192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2005:0729.13ME160.05.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO
- § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO
- §§ 88 ff. NSchG
- § 90 NSchG
- § 97 Abs. 1 S. 1 NSchG
- § 99 Abs. 1 NSchG
- § 106 Abs. 1 NSchG
Fundstellen
- NVwZ-RR 2006, 327-328 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 2005, VI Heft 11-12 (amtl. Leitsatz)
- NordÖR 2005, 443 (amtl. Leitsatz)
- SchuR 2005, 190 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Tausch von Schulgebäuden - Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 13. Senat -
am 29. Juli 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer - vom 10. Mai 2005 wird auf Kosten seiner Vorsitzenden, Frau B., zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit umfassender und überzeugender Begründung als unzulässig zurückgewiesen. Der Senat macht sich diese in vollem Umfang zu Eigen und sieht insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Begründung ab.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bietet lediglich Anlass zu den folgenden Ausführungen:
Soweit der Antragsteller sich auf das Anhörungsrecht des § 99 Abs. 1 i.V.m. § 106 Abs. 1 NSchG beruft, verkennt er weiterhin Art und Umfang der (nicht ihm, sondern dem Kreiselternrat) zustehenden Rechte. Bereits in seinem Beschluss vom 11. August 1981 (OVGE 36, 441) hat der Senat ebenso wie weitere Obergerichte im Hinblick auf das dort geltende, dem Niedersächsischen Landesrecht vergleichbare Landesschulrecht entschieden, dass Elternräte schulorganisatorische Maßnahmen inhaltlich nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen können. Soweit der Antragsteller also die Recht- und Zweckmäßigkeit der Verfügung des Antragsgegners vom 18. Februar 2005 anzweifelt, geht sein Vorbringen ins Leere.
Das Niedersächsische Schulgesetz räumt - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat -, einem Schulelternrat lediglich Informations- und Anhörungsrechte im Rahmen des verwaltungsinternen Willensbildungsprozesses ein. Weitergehende Rechte, die der Schulträger bei einer schulorganisatorischen Entscheidung berücksichtigen müsste, stehen ihm dagegen nicht zu.
Selbst wenn zu Gunsten des Antragstellers davon ausgegangen werde, dass auch ihm - neben dem nach § 97 Abs. 1 Satz 1 NSchG zu bildenden Kreiselternrat - bei der infragestehenden Maßnahme des Landkreises Anhörungs- und Beteiligungsrechte zugestanden haben, wäre jedenfalls festzustellen, dass er diese Rechte tatsächlich wahrgenommen hat, eine Rechtsverletzung insoweit mithin ausschiede. Die Vorsitzende des Antragstellers hat an der Sitzung des Schulausschusses am 13. September 2004 teilgenommen, so dass der Antragsteller über die geplante Maßnahme umfassend informiert war. Er hat sich auch in der Lage gesehen, sich mit Schreiben vom 26. November 2004 an den Niedersächsischen Landtag sowie an die damalige Bezirksregierung Hannover zu wenden und Einwände gegen den geplanten Gebäudetausch zu erheben. Auch hat er nicht in Abrede gestellt, dass er diese Einwände gegenüber dem Antragsgegner mündlich erhoben hat. Mit Schreiben vom 26. November 2004 hat er überdies Vorschläge zur Gestaltung der zukünftigen Schulstruktur im Bereich der Samtgemeinde Marklohe gemacht, indem er die Einrichtung einer zusammengefassten Haupt- und Realschule in A. für Schüler aus der Samtgemeinde A. vorgeschlagen hat. Der Antragsteller hat mithin vor der Kreistagssitzung vom 17. Dezember 2004 nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen hinsichtlich des geplanten Schulgebäudetausches gehabt, sondern diese Gelegenheit auch tatsächlich wahrgenommen. Auch im Beschwerdeverfahren hat er keinerlei Ausführungen dazu gemacht, welche Informations- und Beteiligungsrechte für einen Fall der Aussetzung der sofortigen Vollziehung noch nachgeholt werden könnten.
Im Übrigen hält der Senat aber an der bereits im Beschluss vom 11. August 1981 (OVGE 36, 441) vertretenen Auffassung fest, dass Schulelternräte nach § 90 NSchG vom Gesetzgeber im NSchG geschaffene Einrichtungen sind, durch die die Erziehungsberechtigten der Schüler in der Schule mitwirken. Sie sind also vor allem in den Fällen zur Mitwirkung berufen, in denen Entscheidungen über die Organisation in der Schule selbst getroffen werden. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift vor den §§ 88 ff NSchG: "Elternvertretung in der Schule". Gegenüber einem Schulträger wie dem Antragsgegner tritt der Schulelternrat hingegen nicht als Inhaber von gesetzlichen Befugnissen auf (Senatsbeschluss vom 11.8.1981 a.a.O.). Vielmehr wäre hier der Kreiselternrat zur Mitwirkung berufen gewesen.
Darüber hinaus besitzt der Antragsteller auch nicht die Befugnis, aufgrund des Elternrechts der Eltern der betroffenen Schüler den vorliegenden Rechtsstreit im eigenen Namen zu führen. Eine entsprechende Prozessstandhaftigkeit ist nicht anzuerkennen. Der Antragsteller kann lediglich solche rechtlichen Gesichtspunkte geltend machen, die die Beziehungen zwischen Schulelternrat und der zugehörigen Schule betreffen, nicht hingegen solche, die auf dem Elternrecht oder dem Recht der einzelnen Schüler beruhen. Solche Rechte stehen hier auch nicht in Frage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 4 VwGO. Die Kosten sind der im Verfahren aufgetretenen Bevollmächtigten des Antragstellers auferlegt worden, weil diesem die Rechtsfähigkeit fehlt.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Der Streitwert ist gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG festgesetzt worden.
Bremer
Schiller