Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 09.02.2015, Az.: 5 A 1579/14

Aufhebung einer Schule; schulorganisatorische Maßnahme

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
09.02.2015
Aktenzeichen
5 A 1579/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45227
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Reichweite des Rechtes von Schülern und deren Erziehungsberechtigten, eine nach § 106 Abs. 1 NSchG getroffene schulorganisatorische Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 4./ 7. April 2014, mit der die Beklagte in Ausführung des Beschlusses des Rates der Gemeinde R. vom 14. November 2013 die auslaufende Aufhebung der Grundschule B. verfügt hat.

Die Kläger sind Kinder, die in der Grundschule B. beschult werden oder deren Beschulung bevorsteht, sowie deren Erziehungsberechtigte. Das am 19. Mai 2008 geborene Kind M. (Kläger zu 18.) besucht derzeit die 1. Klasse, die am 12. August 2007 geborene C. (Klägerin zu 3.) und der am 7. Juni 2006 geborene K. (Kläger zu 15.) die 2. Klasse und die am 20. Juli 2006 geborene S. (Klägerin zu 9.) die 3. Klasse der Grundschule B. in R.. Das am 8. Mai 2011 geborene Kind L. (Klägerin zu 12.) besucht den Kindergarten. Das am 10. Juni 2009 geborene Kind A. (Klägerin zu 6.) ist nach Klageerhebung aus dem Gemeindegebiet verzogen.

Im Jahr 2012/2013 führte der Niedersächsische Landesrechnungshof eine überörtliche Kommunalprüfung zu den Auswirkungen der demografischen Entwicklung auf den Bestand von Grundschulen durch. Der Landesrechnungshof stellte dabei für den Grundschuleinzugsbezirk der Beklagten seit Jahren rückläufige Schülerzahlen fest.

Daraufhin beschloss der Rat der Beklagten am 14. November 2013 im Rahmen einer Schulstrukturreform u.a. die auslaufende Aufhebung der Grundschule B. dergestalt, dass zum Schuljahr 2015/2016 (1. August 2015) kein Schulkind mehr dort, sondern in der Grundschule L. eingeschult wird und die Grundschule B. zum Ende des Schuljahres 2016/2017 (31. Juli 2017) aufgelöst wird. Der bisherige Schulbezirk der Grundschule B. wurde der Grundschule L. zugeordnet.

Auf Antrag der Beklagten vom 6. Dezember 2013 genehmigte die Niedersächsische Landesschulbehörde mit Schreiben vom 28. März 2014 die auslaufende Aufhebung der Grundschule B..

Mit Allgemeinverfügung vom 4./ 7. April 2014 setzte die Beklagte den Beschluss des Rates um, wobei die weitere Beschulung noch vorhandener Jahrgänge von der Entwicklung der Schülerzahlen abhängig gemacht wurde und spätestens zum Ende des Schuljahres 2016/2017 abgeschlossen sein solle.

Die Kläger haben am 2. Mai 2014 Klage erhoben. Es bestehe zwar Anlass für eine Neuordnung der Grundschulstruktur, jedoch könne der Schulstandort B. nicht aufgegeben werden. Die Aufhebung der Grundschule sei nicht von vernünftigen Gründen des Allgemeinwohls gedeckt.

Weil die Gemeindefläche von R. eine deutliche Nord-Süd-Ausrichtung habe, würde die Aufhebung der Grundschule B. zu Gunsten der in der Mitte des Gemeindegebietes gelegenen Grundschule L. bedeuten, dass etwa 40 % des davon südlich gelegenen Gemeindegebietes durch einen Schulstandort nicht mehr versorgt würden. Dies habe Konsequenzen für den Schülerverkehr, weil die Grundschüler den regelmäßigen Linienbus benutzen müssten, um nach L. zu kommen. Der Schulbus starte zur ersten Schulstunde um 6.45 Uhr an der Haltestelle Freitagstraße und lege nach dem derzeitigen Fahrplan eine Strecke von 18,5 km mit 18 Haltestellen zurück. Das Kind M. (Kläger zu 18.) müsse, um zur nächstgelegenen Bushaltestelle zu gelangen, etwa um 6.30 Uhr das Haus verlassen und etwa 1,7 km eines unbeleuchteten Weges zu Fuß zurücklegen. Die für den Primarbereich zumutbare Schulwegzeit von 45 Minuten würde hierdurch überschritten. Die Zumutbarkeit des neuen Schulweges habe bei der schulorganisatorischen Entscheidung nur untergeordnet eine Rolle gespielt. Zudem sei die zugrunde gelegte Annahme, der Schulweg betrage nur 10 km, falsch, da der Schulbus einen Rundweg von 18 km zurückzulegen habe.

Zudem sei das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsberechnung im Rahmen eines Variantenvergleichs falsch. So fielen bei Auflösung der Grundschule B. die Kosten für die Gebäudeunterhaltung nicht weg, wenn das Gebäude Bestandteil des größeren Dorfgemeinschaftshauskomplexes werde. Die Umbaukosten für eine Stärkung des Standortes B. und die Aufnahme eines Ganztagsbetriebes seien besonders gering und liege bei maximal 10.000 Euro. Die Schule könne sofort und ohne größere Umbaukosten barrierefrei für Inklusion genutzt werden, während alle anderen Grundschulen in R. mit erheblichen Mitteln umgebaut werden müssten oder es müsse eine neue Schule im Zentrum von R. gebaut werden.

In L. seien keine ausreichenden Kapazitäten vorhanden, da sich dort vier Förderklassen des Landkreises befänden. Zwar gebe es allgemeine Überlegungen, die Sprachförderklassen aufzulösen und in den Regelschulbetrieb zu überführen, allerdings fehle eine gesetzliche Regelung. Auch sei der Landkreis L. als Träger des Förderschulwesens nicht „abzugswillig“ und bedürfe jedenfalls Ersatzkapazitäten an anderer Stelle. Die Kosten hierfür, die von der Beklagten im Rahmen der Kreisumlage mitzufinanzieren seien, seien nicht in die Wirtschaftlichkeitsberechnung eingestellt worden. Insoweit sei von einem Ermessensausfall auszugehen. Das gelte auch für die Kosten der Schülerbeförderung, deren Höhe nicht bekannt sei, weil auch die Art und Weise und die Organisation der Schülerbeförderung nicht bekannt sei.

Der Rückgang der Schülerzahlen an der Grundschule B. habe seine Ursache auch darin, dass dem Ortsteil B. aus sachwidrigen Erwägungen das Vorhalten eines Ganztagsangebotes versagt worden sei. Viele Kinder aus B. nutzten daher das entsprechende Angebot der Grundschule in L. jenseits des Schuleinzugsbereichs und würden dazu mit Taxen abgeholt. Für die Grundschule B. könne eine Einzügigkeit ohne „Kombi-Klassen“ gewährleistet werden, wenn die Möglichkeit eines Ganztagsangebotes bestünde und die Schüler aus K. ebenfalls die Grundschule B. besuchten.

Eine Auflösung des Schulstandortes in B. habe erhebliche pädagogische Konsequenzen, weil die Grundschule B. in besonderem Maße ihrem pädagogischen Auftrag gerecht werde, eine hohe Übergangsquote zum Gymnasium bestehe und die Anbindung in L. zu einem Verlust der Kombination mit den Angeboten der Förderschule führe. Dies sei bei der Aufhebungsentscheidung nicht berücksichtigt worden, so dass auch insoweit ein Ermessensausfall anzunehmen sei. Der Wegfall der Grundschule B. führe in dem sehr aktiven sportlich-pädagogischen Zentrum auch zu erheblichen allgemeinen Funktionsverlusten.

Schließlich sei die Aufhebung der Grundschule nicht angemessen, da es weniger belastende Alternativen gebe. In der Abwägung sei von Anfang an darüber nachgedacht worden, B. entweder als Außenstelle zu führen oder den Schulstandort über eine Kombination von Ganztagsbetrieb und Auflösung der Grundschule K. zu stärken. Während in der Drucksache D….. behauptet werde, der Variante „Außenstelle“ sei wegen der geringeren Nachteile der Vorzug zu geben, werde in der Drucksache D… eine Außenstellenlösung nicht mehr befürwortet, weil dies auch von den Ortsräten abgelehnt worden sei. Lehne ein Ortsrat eine Kompromisslösung wegen der Nichterreichung weitergehender Ziele ab, sei es ermessensfehlerhaft, dies zum Anlass zu nehmen, den Kompromiss zurückzuziehen, zumal die Mitglieder der Ortsrates in der Regel nicht diejenigen seien, die ihre Kinder noch in die Grundschule schickten. Insoweit sei das Gebot des „geringstmöglichen Eingriffs“ verletzt. Da in der Abwägungsentscheidung die Erhaltung des Standortes B. als Außenstelle gegenüber der Totalschließung als gleichwertig dargestellt worden sei, sei ein Festhalten an der Totalschließung ermessensfehlerhaft.

Sie - die Kläger - könnten sich zwar nicht auf Belange nur objektiven Rechts, wie etwa Fragen der Wirtschaftlichkeit, berufen, wohl aber auf eine fehlerhafte Abwägung, wenn objektiv-rechtliche Belange zu Unrecht nicht eingestellt, in ihrer Bedeutung verkannt oder im Verhältnis zueinander fehlgewichtet worden seien.

Die Kläger beantragen,

die Allgemeinverfügung vom 4./ 7. April 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach den Prüfungsfeststellungen des Niedersächsischen Landesrechnungshofes seien für den Grundschuleinzugsbereich der Gemeinde R. seit Jahren rückläufige Schülerzahlen festzustellen und ein weiterer Rückgang für die Zukunft zu erwarten. Die Vorgaben einer planerischen Mindestgröße von einer Klasse je Schuljahrgang bei einer Klassenfrequenz von 24 Schülern werde nicht annähernd erreicht. In der Folge müssten die Schüler in zwei Klassen jahrgangsübergreifend unterrichtet werden. Die Position des Schulleiters könne nur noch kommissarisch mit verschiedenen Personen besetzt werden.

Da Handlungsbedarf für eine Reform der Grundschulorganisation für mehrere Standorte innerhalb des Einzugsbereichs der Gemeinde R. bestanden habe, hätten die planerischen Überlegungen nicht auf den Standort B. fokussiert werden müssen. Die Lage an den übrigen Grundschulen habe in die Abwägung einbezogen werden müssen, um zu gewährleisten, dass das notwendige Schulangebot vorhanden ist. Dem entspreche die angegriffene Entscheidung. Aufgrund ihres Organisationsrechtes sei sie auch nicht gehalten gewesen, in B. ein Ganztagsangebot einzurichten, um die dortigen Schülerzahlen anzuheben. Es entspreche dem Sinn und Zweck der Grundschulreform, wenn durch die Zusammenlegung von Grundschulen einige Schulen von den Maßnahmen profitierten, indem eine entsprechende Stärkung und Stabilisierung ihrer Schülerzahlen erfolge.

Die Grundschule L. sei zu Recht als aufnehmende Grundschule bestimmt worden. Die dort vorhandenen Raumkapazitäten ließen eine zumindest sukzessive Übernahme der Schüler aus B. zu. Zwar fehle noch eine gesetzliche Regelung für Sprachheilklassen. Allerdings könne der Nutzungsvertrag mit dem Landkreis L. mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten zum Schuljahresende gekündigt werden, soweit der Raumbedarf nicht aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung verringert werde. Selbst wenn die Sprachheilklassen in L. bleiben sollten, bestünde aufgrund der vorhandenen drei Fachräume und der Reservierung von zwei allgemeinen Unterrichtsräumen für Mensa-Zwecke ein organisatorisch ausreichender Dispositionsspielraum.

Die Interessen der Erziehungsberechtigten seien im Wege eines Anhörungsverfahrens ermittelt worden, und es sei auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten erfolgt. Die von den Klägern angegriffene Entscheidung sei auch nicht vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich vorgeschlagenen, jedoch weder vom Gemeindeelternrat noch vom Ortsrat gebilligten und daher nicht umgesetzten Kompromisses einer Außenstelle in B. zu beanstanden.

Die Kläger hätten keinen Anspruch auf eine umfassende Überprüfung der organisationsrechtlichen Entscheidung des Schulträgers, sondern könnten sich auf ihr Erziehungsrecht nur insoweit berufen, als ihnen ein subjektiv-öffentliches Recht zustehe. Hierunter fielen nicht Wirtschaftlichkeitserwägungen, insbesondere Alternativen zur Aufrechterhaltung des Schulstandortes B., zumal diese nur einen Teil eines Gesamtkonzeptes beträfen. Zudem folge der Maßstab für die getroffene Entscheidung aus den Vorgaben der Schulorganisationsverordnung mit der Vorgabe von planerisch 24 Schülern. Auch das Argument der personellen Besetzung der Grundschule B. greife nicht. Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erwachse kein Anspruch auf Zugang zu einer bestimmten Schule, sondern nur zu einer Schule mit einer bestimmten Schulform, der mit der Grundschule L. erfüllt sei. Die Übergangsquote zum Gymnasium sei kein Kriterium für die Aufrechterhaltung einer Schule.

Die Kläger könnten sich allein auf einen unzumutbaren Schulweg als subjektiv-öffentliches Recht berufen. Allerdings liege kein unzumutbarer Schulweg vor. Im Primarbereich sei ein Schulweg von 45 Minuten vertretbar. Würden diese Zeiten nicht eingehalten, sei eine Beförderungsart zu wählen, mit der diese Vorgabe eingehalten werde. Dies habe der Landkreis L. als Träger der Schülerbeförderung für die Zukunft auch zugesichert.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, weil die Kläger zu 4. bis 6. im Laufe des Verfahrens in die Gemeinde S. (Landkreis E.) verzogen sind und von der Aufhebung der Grundschule B. nicht (mehr) betroffen sind, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage zulässig. Es erscheint möglich, dass die Kläger zu 1., 2., 7., 8., 10., 11., 13., 14., 16. und 17. als Erziehungsberechtigte der minderjährigen Kläger zu 3., 9., 12., 15. und 18. durch die streitgegenständliche Aufhebung der Grundschule in eigenen subjektiven Erziehungsrechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und letztere Kläger in ihnen zustehenden Persönlichkeitsrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG und ihrem Recht auf Bildung nach Art. 4 Abs. 1 Niedersächsische Verfassung - NV - zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder zumindest in absehbarer Zeit verletzt sind, weil sie anstatt an der Grundschule B. den Unterricht an der Grundschule L. aufnehmen bzw. zum Schuljahr 2015/2016 dorthin wechseln müssen. Von letzterem geht die Kammer trotz Bedenken auch zugunsten der am 8. Mai 2011 geborenen Klägerin zu 12. aus, obwohl sie voraussichtlich erst mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 schulpflichtig werden wird und zurzeit den Kindergarten besucht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 2 MN 31/11 -).

Die Klage ist aber unbegründet.

Die Aufhebung der Grundschule B. stützt sich auf § 106 Abs. 1 NSchG. Danach haben die Schulträger Schulen zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert. Gem. § 106 Abs. 6 Satz 1 NSchG bedarf es für eine solche Entscheidung einer Genehmigung der Schulbehörde, die hier mit Bescheid vom 28. März 2014 erteilt wurde (Bl. 348 der Beiakte A). § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NSchG verpflichtet die Schulträger, bei der planerischen und organisatorischen Entscheidung, ob die Entwicklung der Schülerzahlen die Aufhebung einer Schule erfordert, die Bestimmungen über die Mindestgrößen von Schulen in § 4 der nach § 106 Abs. 9 Nr. 2 NSchG erlassenen Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) einzuhalten. Diese Regelung wird durch § 6 Abs. 1 SchOrgVO ergänzt, wonach sich die Prognose des Schulträgers, ob die von einer Entscheidung nach § 106 Abs. 1 NSchG erfasste Schule die festgesetzte Mindestgröße erreichen und einhalten wird, auf einen Entwicklungszeitraum von mindestens zehn Jahren beziehen muss. Darüber hinaus hat der Schulträger u.a. gem. § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NSchG das von ihm zu ermittelnde Interesse der Erziehungsberechtigten oder - hier nicht relevant - der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Das „Bedürfnis“ für eine Schulaufhebung wird damit entscheidend bestimmt durch die Entwicklung der Schülerzahlen und das Interesse der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler an der Weiterführung der Schule (Nds. Landtag, LT-Drs. 16/1787 S. 7 zu § 106). Allerdings ist es verfassungsrechtlich auch anerkannt, dass das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG und das Recht auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 1 NV keinen einklagbaren Anspruch auf den Besuch einer bestimmten Schule vermitteln.

Im Hinblick auf die so begrenzte Reichweite des elterlichen Erziehungsrechts und des Rechts auf Bildung sowie unter Zugrundelegung der grundlegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 31. Januar 1964 - BVerwG VII C 65.62 - BVerwGE 18, 40; Beschluss vom 23. Oktober 1978 - BVerwG 7 CB 75.78 -, DVBl. 1979, 352) sind Schulaufhebungen im Klagewege gerichtlich nur insoweit überprüfbar, als eine nach § 106 Abs. 1 NSchG zu treffende Entscheidung dem Gebot der gerechten Abwägung genügen muss, dessen Verletzung die betroffenen Erziehungsberechtigten und ihre Kinder im Hinblick auf ihre eigenen Belange rügen können. Insbesondere müssen unzumutbare Beeinträchtigungen, welche eine Schulaufhebung für die Betroffenen hat, zwingend in die Erwägungen, ob die negative Entwicklung der Schülerzahlen die Schulaufhebung im Sinne von § 106 Abs. 1 NSchG tatsächlich „erfordert“, eingestellt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 2 MN 31/11 -; 4. Leitsatz, NdsRpfl. 2011, 278; VG Hannover, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 6 B 3873/12 -, NVwZ-RR 2012, 889 [OVG Hamburg 01.06.2012 - 3 Nc 51/11]).

Das Nds. Oberverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 22. April 2013 (- 2 KN 57/11 -, NdsVBl 2013, 243) im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen eine neue Schulbezirkseinteilung wegen Aufhebung einer Grundschule ausgeführt:

„Bei der Änderung eines bestehenden Schulbezirks handelt es sich wie bei der Aufhebung einer Schule um eine das Schulwesen betreffende Planungs- und Organisationsentscheidung. Da diese Maßnahme sowohl die Rechtsstellung der schulpflichtigen Kinder als auch die ihrer Erziehungsberechtigten berührt, muss sie dem Gebot der gerechten Abwägung genügen, dessen Kontrolle der Rechtsschutzsuchende (nur) im Hinblick auf seine eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselwirkung - der seinen Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben sprechenden Belange verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 - BVerwG 9 A 20.11 -, juris). Diese Einschränkung gilt jedenfalls in einem Fall der Inzidentprüfung der der Schulbezirkseinteilung zugrunde liegenden Schulaufhebung. Denn im Fall der unmittelbaren Anfechtungsklage gegen die Aufhebungsentscheidung kann der Rechtsschutzsuchende nach § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGO nur die Verletzung eigener Rechtspositionen rügen; die gleiche Einschränkung muss aber dann gelten, wenn diese Entscheidung nicht unmittelbar, sondern im Wege einer Inzidentkontrolle einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wird.

Zur Gewährleistung des Spielraums planerischer Gestaltungsfreiheit ist die Rechtskontrolle einer planerischen Schulorganisationsmaßnahme durch das Gericht zudem auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt. Gegenstand dieser Prüfung ist insoweit nur, ob sämtliche trag- und berücksichtigungsfähigen Belange zutreffend abgewogen worden sind, nicht hingegen, ob alternative Entscheidungen möglich wären oder die getroffene Entscheidung die beste von ihnen ist. Schülern und ihren Erziehungsberechtigten steht bei schulorganisatorischen Maßnahmen mithin kein umfassender Anspruch auf Abwägung ihrer privaten mit den öffentlichen Belangen zu. Gegen die Schließung einer Schule und gegen die damit einhergehende Neueinteilung der Schulbezirke können sie sich erst dann erfolgreich wehren, wenn sie in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden (…). Die (Neu-)Festlegung von Schulbezirken und damit einhergehend die Aufhebung einer Schule an sich verstößt nicht gegen das aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG herrührende Elternrecht, da nicht ein Anspruch auf Besuch einer bestimmten Schule, sondern lediglich auf Besuch einer bestimmten Schulform oder eines Bildungsganges und damit auf die Wahl zwischen den von staatlicher Seite zur Verfügung gestellten Schulen in zumutbarer Erreichbarkeit besteht (…).

Das Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn eine Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung an (zu berücksichtigenden) Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Wie in anderen Bereichen auch muss die Planungsentscheidung mithin dem Gebot der gerechten Abwägung der für und gegen sie sprechenden Belange genügen, dessen Verletzung der Anfechtende im Hinblick gerade auf seine eigenen Belange rügen kann. Innerhalb dieses Rahmens besteht ein vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbarer planungsrechtlicher Gestaltungsspielraum (…).“

Bei Anwendung dieser Grundsätze lässt sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger nicht feststellen, dass die Entscheidung der Beklagten, die Grundschule B. auslaufend aufzuheben, unter einem Abwägungsfehler leidet, auf den sich die Kläger erfolgreich berufen können.

Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Entscheidung über die Durchführung einer Schulstrukturreform und damit verbunden u.a. über die auslaufende Aufhebung der Grundschule B. und der damit notwendig werdenden Verteilung der bisherigen Schüler eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen, in der insbesondere auch die Interessen der aktuell und künftig betroffenen Schülerinnen und Schüler der Grundschule B., deren Erziehungsberechtigter sowie ihre - der Beklagten - Interessen als Schulträger ermittelt, gesichtet und rechtsfehlerfrei gegenüber gestellt worden sind. Den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ist zu entnehmen, dass im Meinungsbildungsprozess verschiedene Modelle erwogen worden sind, mit denen den geringen Schülerzahlen in B. begegnet werden könnte und eine umfassende Beteiligung der Schulen und der betroffenen Elternschaft stattgefunden hat. Aus den vorgelegten Unterlagen lässt sich ebenfalls ersehen, dass im Laufe des Meinungsbildungsprozesses von den verschiedenen Beteiligten unterschiedliche Lösungsmodelle favorisiert wurden. So schlugen die Verwaltung und der Schulausschuss zwischenzeitlich  die Weiterführung der Grundschule B. als Außenstelle der Grundschule L. vor (vgl. Bl. 98 und 199 bzw. 213 Beiakte A). Der Gemeindeelternrat, die Elternratsvorsitzende der Grundschule B. und der Ortsrat B. favorisierten den Erhalt der selbständigen Grundschule B. (vgl. Bl. 114, 263 f. bzw. 249 bzw. 291 f. Beiakte A). Der Verwaltungsausschuss bevorzugte die - letztlich auch beschlossene - auslaufende Aufhebung der Grundschule (vgl. Bl. 125 Beiakte A), während die Arbeitsgruppe „Schule“ der Verwaltung - noch andauernde - Überlegungen zur Errichtung einer Südschule (vgl. Bl. 141 Beiakte A) oder - wie auch alternativ vom Schulausschuss vorgeschlagen und vom Gemeindeelternrat gefordert - zur Erhaltung der Grundschule bei Erweiterung des Schulbezirks angestellt hat (vgl. Bl. 157 f. bzw. 213 bzw. 263 f. Beiakte A). Dass die vorgenommene Abwägung nicht zu dem von den Klägern gewünschten Ergebnis geführt hat, vermag einen rechtlich bedeutsamen Abwägungsfehler nicht zu begründen.

Im Einzelnen:

Die Beklagte hat schlüssig anhand der vorliegenden Statistiken dargelegt, dass die Zahl der Schüler an den im südlichen Gemeindegebiet von R. gelegenen Grundschulen kontinuierlich abnimmt.

Nach der Prüfungsmitteilung des Niedersächsischen Landesrechnungshofs vom 8. April 2013 ist bei den in einem Umkreis von 7 km befindlichen Grundschulen B., K., K.-Schule und L. für das Jahr 2016 im Vergleich zu 2011 ein Rückgang der Schülerzahlen von 292 auf 208 und damit um insgesamt 29 % zu erwarten (dort Seite 21, Bl. 21 der Beiakte A).

Während die Schülerzahl bei der Grundschule K. bei einer Auslastung von 35,6 % mit 37 Schülern stabil bleibt, wird für die übrigen Schulen mit einem Rückgang von 39 auf 33 Schüler und einer Verringerung der Auslastung von 37,5 % um 15 % auf dann 31,7 % (Grundschule B.), von 68 auf 65 Schüler und einer Verringerung der Auslastung von 52,3 % um 4 % auf dann 50,0 % (Grundschule K.-Schule) bzw. von 148 auf 73 Schüler bei einer Verringerung der Auslastung von 40,7 % um 51 % auf dann 20,1% (Grundschule L.) gerechnet. Wenngleich diese Zahlen hinsichtlich der Auslastung korrekturbedürftig sind (vgl. dazu später), lässt sich ein Rückgang der Schülerzahlen sowie eine zu geringe Auslastung der Schulen ablesen.

Übersicht: Schülerentwicklung und Auslastungsgrad der Grundschulen B., K., K.-Schule und L. 2011/2016 unter Zugrundelegung von 26 Schülern je Klasse (entgegen § 4 Abs. 3 SchOrgVO)

2011   

2016   

Schule

Schüler

Auslastung

Schüler

Auslastung

Veränderung
Schülerzahl

GS B. 

39    

37,5 %

33    

31,7 %

- 6     

- 15 %

GS K. 

37    

35,6 %

37    

35,6 %

  0     

  0 % 

GS K.-Schule

68    

52,3 %

65    

50,0 %

- 3     

- 4 % 

GS L.t

148 *

40,7 % **

73    

20,1 % **

- 75   

- 51 %

GESAMT

292     

208     

- 84   

- 29 %

   *  ohne Sprachheilklassen

   ** unter fehlerhafter Annahme von 14 zur Verfügung stehenden allgemeinen Unterrichtsräumen (Bl. 37 Beiakte B)

Gegenüber 2007 wird für 2016 mit einem Rückgang der Schülerzahlen an der Grundschule B. um 35 (-51 %), an der Grundschule K. um 23 (-38 %), an der Grundschule L. um 71 (-49 %) gerechnet, während für die K.-Schule eine Steigerung um 2 Schüler (3 %) erwartet wird (Anlage 1 der Prüfungsmitteilung unter F01 bis F04, Bl. 26 f. der Beiakte A).

Übersicht: Schülerentwicklung der Grundschulen B., K., K.-Schule und L. 2007/2016 unter Zugrundelegung von 26 Schülern je Klasse (entgegen § 4 Abs. 3 SchOrgVO)

2007   

2016   

Schule

Schüler

Schüler

Veränderung
Schülerzahl

GS B. 

68    

33    

- 35   

- 51 %

GS K. 

60    

37    

  - 23

  - 38 %

GS K.-Schule

63    

65    

+ 2     

+ 3 % 

GS L. 

144 *

73    

- 71   

- 49 %

GESAMT

292     

208     

- 84   

- 29 %

   * ohne Sprachheilklassen

Diese rückläufige Entwicklung der Schülerzahlen entspricht in etwa auch den im August 2013 erfolgten Erhebungen der Beklagten über die Entwicklung der tatsächlichen bzw. prognostizierten Einschulungszahlen in einem größeren Zeitraum im Rahmen der Reform der Grundschulstruktur R., denen neben den Daten des Meldeamtes auch vorläufige Daten der Grundschulen sowie Hochrechnungen der Geburten nach Fruchtbarkeitsziffern zugrunde lagen (dort Seite 13, Bl. 51 der Beiakte B). Danach hat die Zahl der tatsächlichen bzw. erwarteten Einschulungen an den vier genannten Grundschulen bei zum Teil deutlichen Schwankungen eine insgesamt eher rückläufige Tendenz.

Übersicht: tatsächliche bzw. erwartete Einschulungen in den Grundschulen B., K., K.-Schule und L. 2007 - 2017

2007   

2008   

2009   

2010   

2011   

2012   

2013   

2014   

2015   

2016   

2017   

GS B. 

19    

12    

9       

2       

11    

7       

7       

14    

11    

8       

9       

K.    

13    

17    

9       

10    

8       

16    

0       

12    

7       

6       

13    

K.-Schule

16    

19    

14    

18    

12    

14    

16    

17    

16    

9       

16    

L.    

29    

32    

34    

21    

32    

25    

26    

21    

25    

15    

22    

GESAMT

77    

80    

66    

51    

63    

62    

49    

64    

59    

38    

60    

Veränderung
Jahresbetrachtung

 + 3   

 -14   

 -15   

 + 12 

 - 1   

 -13   

 +15   

 -5    

 -21   

 +22   

2- Jahresbetrachtung

 -11   

 -3    

 -14   

 +10   

 +1    

5- Jahresbetrachtung

 -15   

 -2    

Auch die von der Beklagten ermittelten Schülerzahlen für das Gemeindegebiet R. insgesamt zeigen für die Zeit von 1999 bis 2013 - von leichten Schwankungen abgesehen - einen deutlichen Rückgang (Bl. 109 der Beiakte B). Das gilt auch für die von der Beklagten zugrunde gelegten tatsächlichen bzw. prognostizierten Schülerzahlen für die Jahre 2008 bis 2028 an den Grundschulen B., K., K.-Schule und L. sowie an den Grundschulen in R. insgesamt (Bl. 116, 118, 122, 124, 126 der Beiakte B). Dass die prognostizierten Zahlen hinsichtlich der Grundschule Klostermoor für die Jahre 2018 bis 2028 unzutreffend sein dürften, weil die Schule im Schuljahr 2013/2014 keine Schüler mehr aufgenommen hat, alle Kinder an die umliegenden Schulen verteilt worden sind und die Schule damit faktisch aufgehoben worden ist (Bl. 243 f. der Beiakte B) wirkt sich im Ergebnis nicht aus. Das gilt auch hinsichtlich der Schülerzahl der Grundschulen in  R. insgesamt für das Jahr 2008, für die die Übersichten auf Bl. 109 und 126 der Beiakte B von unterschiedlichen Werten (868 bzw. 827) ausgehen.

Übersicht: Schülerentwicklung und Auslastungsgrad in den Grundschulen B., K., K.-Schule und L. 2008 - 2028

2008   

2013   

2018   

2023   

2028   

GS B. 

65    

28    

50    

41    

40    

GS K. 

61    

0       

34    

37    

36    

GS K.-Schule

66    

63    

52    

54    

53    

GS L. 

139     

131     

91    

86    

84    

GESAMT

331     

222     

227     

218     

213     

Grundschulen in  R. insgesamt

827     

674     

615     

584     

575     

§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 SchOrgVO setzt demgegenüber für die planerische Mindestgröße einer Grundschule voraus, dass eine Mindestzügigkeit von 1 je Schuljahrgang und innerhalb des Zuges eine Klassenfrequenz von 24 Schülerinnen und Schülern erreicht wird, was zu einer (Mindest-) Gesamtschülerzahl der Grundschule von 96 führt.

Auf die Gründe für den Rückgang der Schülerzahlen kommt es nicht an. Daher kann auch offen bleiben, ob der Rückgang der Anmeldungen an der Grundschule B. - wie die Kläger vermuten - damit zusammenhängt, dass dort, anders als etwa an der Grundschule L., eine Ganztagsbeschulung nicht ermöglicht wird.

Es ist weder ersichtlich noch von den Klägern vorgetragen worden, dass die von der Beklagten zugrunde gelegten Prognosen auf unzutreffenden Basisdaten oder anderen, sachlich nicht begründbaren Einschätzungsannahmen beruhen könnten. Die Kläger bestätigen sogar die Annahme der Beklagten, dass die Schülerzahlen rückläufig seien. Sie machen lediglich geltend, dass es abwägungsfehlerhaft sei, die Grundschule B. zugunsten der Grundschule L. aufzuheben und jedenfalls ein Erhalt des Standortes B. als Außenstelle in Betracht gekommen wäre.

Mit dieser Argumentation können die Kläger nicht gehört werden. Die in § 106 Abs. 1 NSchG enthaltene Ermächtigung und Verpflichtung, schulorganisatorische Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Entwicklung der Schülerzahl dies erfordert, billigt es dem Schulträger zu, die Organisation der Schulen in seinem Zuständigkeitsbereich nach einem über eine einzelne Schule hinausgehenden planerischen Gesamtkonzept zu gestalten, sofern sichergestellt ist, dass das nach § 101 Abs. 1 NSchG notwendige Schulangebot gewährleistet ist. Dabei bleibt es ihm grundsätzlich unbenommen auch solche Schulen aufzuheben, deren Schülerzahlen weniger rückläufig sind, wenn dadurch dem Gesamtkonzept entsprechend eine oder mehrere andere Schulen durch die dann auf sie entfallenden zusätzlichen Schüler gestärkt werden, soweit die Vorgaben der Verordnung für die Schulorganisation sowie die in § 106 Abs. 5 NSchG enthaltenen Voraussetzungen beachtet werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Entscheidung der Beklagten, die Grundschulen K.-Schule, B. und K. sofort zu schließen bzw. den Schulbetrieb sukzessive auslaufen zu lassen, entfallen die sich bisher auf diese Schulen verteilenden Schülerzahlen einheitlich auf die Grundschule L. mit der Folge einer höheren Ausnutzung der dort vorhandenen Kapazitäten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass damit einer bereits seit mehreren Jahren bestehenden Fehlentwicklung entgegen getreten wird, da die Auslastung der genannten Grundschulen nach der Prüfungsmitteilung des Nds. Landesrechnungshofes bereits im Jahr 2011 nur zwischen 37,5 % und 52,3 % (dort Seite 21, Bl. 21 der Beiakte A) und der Klassendurchschnitt beispielsweise für das Jahr 2013/2014 laut eigenem Gutachten der Beklagten zur Reform der Grundschulstruktur R. (dort Seite 11, Bl. 49 der Beiakte B) bei nur 16,57 Schülerinnen und Schülern lag, so dass auch insoweit Handlungsbedarf bestand. Vor diesem Hintergrund ist die streitgegenständliche Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden.

Dass die Grundschule L. aufgrund ihrer Kapazität grundsätzlich in der Lage ist, die Schüler der Grundschulen K.-Schule, K. und ggf. auch B. sofort bzw. sukzessive aufzunehmen, wurde im Prüfungsbericht des Nds. Landesrechnungshofes (dort Seite 17 f., Bl. 17 f. der Beiakte A) unter berechtigter teilweiser Korrektur einzelner Annahmen durch die Beklagte (u.a. hinsichtlich der Auswirkungen der Inklusion, der verfügbaren allgemeinen Unterrichtsräume sowie der Zugrundelegung von 24 statt 26 Schülerinnen und Schülern je Zug oder Lerngruppe gemäß § 4 Abs. 3 SchOrgVO) in ihrem Gutachten zur Grundschulstrukturreform (dort Seite 18 f., Bl. 56 der Beiakte B, vgl. auch Bl. 37 der Beiakte B) sowie in den ergänzenden Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar und plausibel dargelegt.

Hinsichtlich der Räumlichkeiten für vier Sprachheilklassen in der Grundschule L., die derzeit vom Landkreis L. als dem insoweitigen Schulträger genutzt werden, waren zum maßgeblichen Zeitpunkt, der Entscheidung über die auslaufende Aufhebung der Grundschule, Kapazitätsprobleme nicht  zu erwarten, da nach Darlegung der Beklagten (Bl. 73 Gerichtsakte) der mit dem Landkreis L. geschlossene Nutzungsvertrag erforderlichenfalls mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten zum Schuljahresende gekündigt werden kann und dass selbst bei Fortführung der Sprachheilklassen in L. aufgrund der vorhandenen drei Fachräume und der Reservierung von zwei allgemeinen Unterrichtsräumen für Mensa-Zwecke ein organisatorisch ausreichender Dispositionsspielraum bestünde. Dem sind die Kläger nicht entgegengetreten.

Das Gebot der gerechten Abwägung der widerstreitenden Interessen ist ebenfalls nicht verletzt.

Die Beklagte hat gem. § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NSchG in hinreichendem Maße das Interesse der Erziehungsberechtigten berücksichtigt. Die Vorschrift gibt es dem Schulträger auf, das Interesse der Erziehungsberechtigten zu ermitteln und zu berücksichtigen, welches im Fall einer Schulaufhebung dem in der Verordnung für die Schulorganisation offenbarten öffentlichen Interesse an der Einhaltung von Mindestgrößen von Schulen oder anderen öffentlichen Belangen entgegenstehen und für eine Fortführung der Schule sprechen kann (Schippmann, in: Brockmann/ Littmann/ Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand: Mai 2014, § 106 Anm. 3.2.3 und 6.2).

Diesem Auftrag des Gesetzgebers ist die Beklagte vor der Entscheidung durch den Rat der Beklagten vom 14. November 2013 in vom Gericht nicht zu beanstandenden Umfang nachgekommen. Die Beklagte hat das Konzept zur Reform der Grundschulstruktur in einer öffentlichen Sitzung des Schulausschusses am 22. August 2013 der Öffentlichkeit vorgestellt. Bis zum 27. September 2013 hat die Beklagte zusammen mit den jeweiligen Schulleitungen in allen betroffenen Grundschulen für die Eltern Informationsabende zu den Überlegungen der Verwaltung zu einer Strukturreform in der Gemeinde R. durchgeführt, bei denen die Erziehungsberechtigten Bedenken und Vorschläge äußern konnten. Die zusätzliche Durchführung einer Umfrage war nicht erforderlich. Darüber hinaus wurde die Elternschaft über den Gemeindeelternrat R. beteiligt, der sich mit Einwänden und Anträgen an der Diskussion über die Schulstandorte beteiligt hat. Der Verwaltungsvorgang enthält eine Übersicht mit geäußerten Vorschlägen und Anregungen (Bl. 233 ff. der Beiakte A). Wenngleich diese Äußerungen nicht konkreten Personen zugeordnet werden können, zeigen die in dieser Übersicht ebenfalls aufgenommenen rechtlichen und fachlichen Bewertungen sowie die jeweiligen Abwägungsvorschläge, dass sich die Beklagte mit diesem Vorbringen befasst hat und letztlich in einem gerichtlich nicht zu beanstandenden Abwägungsprozess zu der streitgegenständlichen Entscheidung gekommen ist.

Die Behauptung der Kläger, es sei bei der Entscheidung, die Grundschule B. zugunsten des Standortes L. auslaufend aufzuheben, nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass dies auch nachteilige Konsequenzen für den Schülerverkehr habe, weil sich der Schulweg bei Nutzung des Schulbusses für einen Teil der Schüler unzumutbar verlängere, trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass sich hierauf nur ein kleiner Teil der Kläger berufen kann, weil dieser Aspekt nur Schülerinnen und Schüler betrifft, deren Schulweg sich nicht - wie etwa im Falle der Klägerin zu 9. - teilweise erheblich verkürzt oder sich nicht aufgrund (derzeit) guter Busanbindung - nur in einem noch zumutbarem Maße verlängert, hat die Beklagte unter Beifügung entsprechender Bestätigungen des für die Schülerbeförderung zuständigen Landkreises L. dargelegt, dass unzumutbare Schulwegzeiten ausgeschlossen werden können, weil eine Anpassung des Schülerlinienverkehrs vorgenommen oder erforderlichenfalls eine Beförderungsart - bspw. ein Transport durch angemietete Kleinbusse - gewählt werde, die eine Einhaltung der Vorgabe eines Schulwegs von maximal 45 Minuten ermögliche (Bl. 76 ff. Gerichtsakte). Dass die Einhaltung dieser Zeiten tatsächlich möglich ist, hat der die Beklagte vertretende Bürgermeister M, in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, indem er die derzeitige Schülerverkehrssituation geschildert hat. Danach werden Schüler aus B,, die in L, zur Schule gehen und diese nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, mit einem Kleinbus (8-Sitzer) abgeholt. Das Kind mit der längsten Anfahrt von 12,1 km sei lediglich rund 21 Minuten unterwegs. Die Darstellung der Kläger, die Schüler seien künftig auf den regelmäßigen Linienbus angewiesen und müssten eine Rundreise über bis zu 18,5 km mit 18 Haltestellen zurücklegen, erscheint dagegen aus der Luft gegriffen.

Damit ist nicht erkennbar, dass bei der Abwägung über die auslaufende Aufhebung der Grundschule eine Überschreitung des nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 11. September 2013 - 2 LB 165/12 -, Rn. 23 nach juris) für einen Schüler des Primarbereichs zumutbaren Zeitaufwandes von 45 Minuten je Wegstrecke in Kauf genommen wurde. Dass die Beklagte die Veränderung der Schulwege bei Aufhebung der Grundschule B, in den Blick genommen und bei der Abwägung berücksichtigt hat, ergibt sich ohne Weiteres aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen (vgl. Drucksache vom 26. September 2013, Seite 4, Bl. 330 Beiakte B, Ziff. 23 ff. der Tabelle über die Abwägungsvorschläge, Bl. 280 Beiakte B, sowie die Präsentationen für die Sitzung des Gemeinderates, Bl. 104 ff. Beiakte A, insb. Bl. 110 ff.).

Soweit die Kläger geltend machen, die Beklagte habe ermessensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass eine Auflösung des Schulstandortes in B, erhebliche pädagogische Konsequenzen habe, weil die Grundschule B, in besonderem Maße ihrem pädagogischen Auftrag gerecht werde, eine hohe Übergangsquote zum Gymnasium bestehe und die Anbindung in L, zu einem Verlust der Kombination mit den Angeboten der Förderschule führe, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die Grundschule B, - wie bereits ausgeführt - auch in der bisherigen Form nicht dem festgelegten pädagogischen Mindestkonzept des § 4 Abs. 1 und Abs. 3 SchOrgVO (Einzügigkeit) entspricht. Abgesehen davon ist die Frage, ob die vom Rat der Beklagten getroffene Entscheidung aus pädagogischen Gesichtspunkten auch anders hätte ausfallen können, für die Kläger - wie bereits ausgeführt - nicht einlassungsfähig und von der Kammer auch nicht zu beurteilen. Das gilt auch für die von den Klägern geltend gemachten drohenden allgemeinen Funktionsverluste im sportlich-pädagogischen Zentrum B,.

Schließlich können sich die Kläger auch nicht darauf stützen, dass die im Rahmen des Variantenvergleichs vorgenommenen Wirtschaftlichkeitserwägungen fehlerhaft seien, weil einzelne Kostenfaktoren für Unterhaltung und Umbau sowie eine sich ggf. erhöhende Kreisumlage wegen einer notwendig werdenden Ersatzanmietung von Räumen für die Sprachförderung und höhere Schülerbeförderungskosten für den Landkreis L, nicht oder nicht richtig berücksichtigt worden seien.

Die Kläger gehen in ihrer rechtlichen Bewertung der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts fehl in ihrer (so verstandenen) Annahme, Belange objektiven Rechts, insbesondere Fragen der Wirtschaftlichkeit könnten über den Umweg der Prüfung einer gerechten Abwägung dieser Belange untereinander einer Überprüfung zugeführt werden. Nach der bereits dargestellten Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichtes (zuletzt Beschluss vom 8. April 2014 - 2 MN 352/13 -, Rn. 29 ff., insb. Rn. 31 nach juris) kann der Anfechtende eine Verletzung des Gebotes der gerechten Abwägung gerade nur im Hinblick auf seine eigenen Belange rügen. Die Kläger können eine Verletzung des Abwägungsgebotes demgemäß nur dann geltend machen, wenn eine Abwägung ihrer subjektiv-rechtlichen und damit als rügefähig zu berücksichtigenden Interessen mit anderen, objektiv-rechtlichen Belangen überhaupt nicht stattgefunden hat, ihre rügefähigen Interessen zu Unrecht nicht eingestellt worden sind oder in ihrer Bedeutung oder ihrer Gewichtung verkannt worden sind. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Auch die im Schriftsatz vom 29. Januar 2015 zitierten Rechtsprechungsnachweise stützen die von den Klägern vertretene Rechtsauffassung nicht. Mit seinem Beschluss vom 7. Januar 1992 (- 6 B 32.91 -, NVwZ 1992, 1202) hat das Bundesverwaltungsgericht eine gegen das Urteil des OVG NRW vom 3. Mai 1991 (- 19 A 2515/89 -, n.v.) gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Das OVG NRW hatte in seiner Entscheidung betreffend die jahrgangsweise Auflösung einer Hauptschule u.a. auf den Seiten 9, 10 f., 14 f. und 16 ausdrücklich ausgeführt, dass diese Maßnahme - wie auch die Kammer annimmt - nur daraufhin zu überprüfen ist, ob sie rechtswidrig Rechte der Kläger verletzt und dass diese gegen das Gebot gerechter Abwägung nur einwenden können, hierdurch in ihren Eltern- und Schülerrechten verletzt zu sein, insbesondere weil ihre Belange nicht in den Abwägungsvorgang eingestellt worden sind. Dass das Bundesverwaltungsgericht, worauf die Kläger abheben, in seinem Beschluss (seiner bisherigen Rechtsprechung entsprechend, vgl. Beschluss vom 23. Oktober 1978 - BVerwG 7 CB 75.78 - DVBl 1979, 352 [BVerwG 23.10.1978 - BVerwG 7 CB 75.68]) die Annahme der Vorinstanz bestätigt, die Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme werfe keine grundsätzlich andersartigen Probleme auf als eine Planung in anderen Bereichen und müsse daher dem sich aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung ergebenden Gebot der gerechten Abwägung genügen (Rn. 3 nach juris), steht dem in keiner Weise entgegen und wird auch von der Kammer nicht in Abrede gestellt.

Auch in einer nachfolgenden Entscheidung vom 10. August 2009 (- 19 B 1129/08 -, Rn. 22 nach juris) hat das OVG NRW hervorgehoben, dass der Anfechtende eine Verletzung des Gebotes der gerechten Abwägung der für und gegen sie sprechenden Belange nur im Hinblick auf seine eigenen Belange rügen kann. In dem Beschluss vom 31. Mai 2013 (- 19 B 1191/12 -, NVwZ-RR 2013, 843) wird dieser - der verwaltungsprozessualen Ausgestaltung als Verfahren zum Schutz von Individualrechten geschuldete - Grundsatz zwar nicht noch einmal ausdrücklich hervorgehoben, weil die Kläger in diesem die Auflösung einer katholischen Grundschule betreffenden Verfahren mit dem Grundrecht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder gerade auch in religiöser Hinsicht zu bestimmen, - anders als hier - ohnehin nur private Belange geltend gemacht haben. Dass das OVG NRW insoweit aber nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen wollte, lässt sich durch dessen Verweis auf die vorgenannten Entscheidungen (Rn. 13 nach juris) ohne Weiteres erkennen. Auch im Beschluss des OVG NRW vom 11. Juli 2013 (- 19 B 406/13 -, juris) wird - entgegen der Behauptung der Kläger - eine Verletzung der Belange der dortigen Kläger vorausgesetzt (vgl. nur Rn. 63 nach juris). Auch insoweit steht es nicht entgegen, wenn das OVG NRW (wie auch im Beschluss vom 31. Mai 2013, a.a.O., Rn. 12 f., 32 ff. nach juris) das Abwägungsgebot für verletzt hält, wenn eine ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösung unberücksichtigt gelassen wird (Rn. 31). Denn falls Alternativen möglich sind, die zu geringeren Opfern bei den berücksichtigungsfähigen privaten Belangen führen, ist die subjektive Rechtsstellung der Kläger betroffen, wenn derartige Lösungen von vornherein ausgeblendet werden. Diese Konstellation liegt hier indes nicht vor, da die Kläger - wie ausgeführt - allein die Schulwegsituation geltend machen können, die unter rechtlichen Gesichtspunkten aber keine übermäßige Belastung darstellt und im Übrigen in der Abwägung ausreichende Berücksichtigung gefunden hat und zudem eine Alternativenprüfung in ausreichendem Maße durchgeführt worden ist.

Soweit das VG Gelsenkirchen in seinen Beschlüssen vom 21. März 2013 (4 L 120/13, Rn. 63 ff. nach juris) sowie vom 23. Mai 2013 (- 4 L 345/13 -, Rn. 19 ff. nach juris) ausgeführt hat, dass „eine übermäßige und damit unzumutbare Zurückdrängung von Eltern- und Schülerrechten (…) auch dann vor(-liegt), wenn der Schulträger (…) das (…) Gebot verletzt, die davon berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ordnungsgemäß abzuwägen“ spricht gegen die Annahme, das Gericht lasse für die Anfechtung einer Schulordnungsmaßnahme bereits einen objektiven Rechtsfehler genügen, dass für den möglicherweise missverständlichen Obersatz auf die bereits dargestellten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 1992 sowie des OVG NRW vom 3. Mai 1991 und vom 10. August 2009 (jeweils a.a.O.) verwiesen wird, die eine solche Rechtsauffassung gerade nicht stützen. Das VG Minden stellt in seinem Urteil vom 27. April 2012 (- 8 K 1318/11 -, 1. Leitsatz, juris) ebenfalls darauf ab, dass sich Betroffene nur dann erfolgreich gegen schulorganisatorische Maßnahmen wehren können, wenn sie dadurch in ihren eigenen Rechten verletzt werden. Soweit es auch ohne eine derartige Beeinträchtigung einen weitergehenden Anspruch auf fehlerfrei ausgeübtes Planungsermessen annimmt (a.a.O. Rn 27 nach juris), gilt das vorstehend Gesagte. Die dem scheinbar entgegenstehende Entscheidung des VG Leipzig (Beschluss vom 19. Juli 2002, - 4 K 1107/02 -, 2. Leitsatz, juris) beruht auf einer nicht übertragbaren landesrechtlichen Vorschrift, nach der das „öffentliche Bedürfnis“ als Tatbestandsmerkmal der Ermächtigungsgrundlage anders als hier eine Überprüfung auch der öffentlichen Belange erfordert.

Dass auch das Nds. OVG in seinem Beschluss vom 22. April 2013 (a.a.O.) nicht - wie die Kläger meinen - von der dargestellten Rechtsauffassung abweichen wollte, ergibt sich nicht nur aus dem insoweit eindeutigen 2. Leitsatz der Entscheidung, sondern auch aus der Fortführung dieser Rechtsprechung in der nachfolgenden Entscheidung vom 8. April 2014 (a.a.O., Rn. 31 f. nach juris).

Abgesehen davon ist der Vortrag der Kläger zu einer angeblich fehlenden Wirtschaftlichkeit der getroffenen schulorganisatorischen Maßnahme nicht nur viel zu pauschal, sondern auch unzutreffend. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass sich sowohl die Beklagte als auch deren an der Entscheidung beteiligte Ausschüsse und der Rat selbst - soweit hierfür „harte Zahlen“ zur Verfügung standen - umfangreich mit Wirtschaftlichkeitserwägungen auseinandergesetzt haben (vgl. das Gutachten der Beklagten zur Grundschulstrukturreform, Bl. 39 ff. der Beiakte B, die Präsentation für die Sitzung des Schulausschusses, Bl. 63 ff. Beiakte A, insb. Bl. 102 mit Angaben zu finanziellen Auswirkungen, die u.a. den Weiterbetrieb der Dorfgemeinschaftsanlagen berücksichtigen und die höheren Kosten des Landkreises L, für die Schülerbeförderung benennt, sowie die Präsentation für die Sitzung des Gemeinderates, Bl. 104 ff. Beiakte A). Alle von der Verwaltung zusammengetragenen Informationen wurden auf einer CD zusammengestellt und den Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellt (vgl. Drucksache vom 18. Juni 2013, Bl. 212 der Beiakte B). Es ist nicht erforderlich, dass jede einzelne Erwägung, die in den Willensbildungsprozess eingeflossen ist, in den Beschlussvorlagen oder Sitzungsniederschriften dokumentiert ist, sondern es genügt, dass sich aus einer Gesamtschau der vorliegenden Dokumente erschließt, welche Gesichtspunkte in die Abwägung eingeflossen sind und was für die Entscheidung für die auslaufende Aufhebung der Grundschule ausschlaggebend war (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8. April 2014 - 2 MN 352/13 -, Rn. 39 nach juris).

Soweit das Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt worden ist, muss das Gericht über die insoweitigen Kosten des Verfahrens nicht mehr gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen entscheiden, weil sich die Kläger zu 4. bis 6. in der mündlichen Verhandlung zur Übernahme dieser Kosten bereit erklärt haben. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als notwendige Streitgenossen tragen die Kläger die Kosten gem. § 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldner. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da sie sich am Verfahren nicht durch die Stellung eines Antrags beteiligt und damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Wie bereits ausgeführt weicht die Kammer von einer Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts nicht ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 VwGO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Rechtsstreitigkeit weder über den Fall hinausgehende rechtliche oder tatsächliche Fragen aufwirft, die im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen, noch - wie ausgeführt - von der Entscheidung des OVG NRW abweicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4, § 124a Abs. 1 VwGO; vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 124 Rn. 12).