Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.06.2011, Az.: 2 MN 31/11
Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag erfordert eine unmittelbare Verletzung des Antragstellers durch die untergesetzliche Norm oder ihre Anwendung in eigenen Rechten; Erfordernis einer unmittelbaren Verletzung des Antragstellers durch die untergesetzliche Norm oder ihre Anwendung in eigenen Rechten für die Antragsbefugnis eines Normenkontrollantrags; Inzidente Prüfung der Aufhebung der Schule i.R.d. Normenkontrolle gegen die auf der Aufhebung einer Schule beruhende Änderung der Schulbezirkssatzung; Änderung eines Schulbezirks und der Aufhebung einer Schule als eine das Schulwesen betreffende Planungsentscheidung und Organisationsentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 17.06.2011
- Aktenzeichen
- 2 MN 31/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 18898
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0617.2MN31.11.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG
- § 63 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 NSchG
- § 101 Abs. 2 NSchG
- § 106 Abs. 1 NSchG
- § 106 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 NSchG
- § 114 Abs. 1 S. 1 NSchG
- § 47 Abs. 6 VwGO
Fundstellen
- DVBl 2011, 980
- FStNds 2012, 51-56
- NVwZ-RR 2011, 818
- NdsVBl 2011, 276-280
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag setzt voraus, dass die Antragsteller durch die untergesetzliche Norm oder ihre Anwendung unmittelbar in eigenen Rechten verletzt sein können. Auf Belange Dritter und auf öffentliche Belange können sich die Antragsteller hingegen nicht stützen.
- 2.
Im Rahmen der Normenkontrolle gegen die auf der Aufhebung einer Schule beruhende Änderung der Schulbezirkssatzung ist die Aufhebung der Schule inzidenter mit zu überprüfen.
- 3.
Bei der Änderung eines Schulbezirks und der Aufhebung einer Schule handelt es sich um eine das Schulwesen betreffende Planungs- und Organisationsentscheidung, die dem Gebot der gerechten Abwägung genügen muss.
- 4.
Bei schulorganisatorischen Maßnahmen steht Schülern und ihren Erziehungsberechtigten kein umfassender Anspruch auf Abwägung ihrer privaten mit den öffentlichen Belangen zu. Die gerichtliche Überprüfung ist in subjektiv-rechtlicher Hinsicht vielmehr davon abhängig, ob sie in unzumubarer Weise beeinträchtigt werden.
- 5.
Zur Festsetzung des Streitwerts im Fall subjektiver Antragshäufung.
Beschluss
I.
Die Antragsteller wenden sich mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die im Zuge der jahrgangsweisen Aufhebung einer Grundschule neu gefasste Schulbezirkssatzung der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin, eine Einheitsgemeinde im Landkreis AH. mit 16 Ortsteilen, einer Einwohnerzahl von rund 10.000 und einer Fläche von rund 129 qkm, hat bisher fünf eigenständige Grundschulen in den Ortsteilen AI., AJ., AK., AL. und AM.. Der Sitz der Verwaltung befindet sich in dem Ortsteil AK.; hier haben auch die Antragsteller, minderjährige zum Teil bereits schulpflichtige, zum Teil zurzeit noch nicht schulpflichtige Kinder und ihre Erziehungsberechtigten, ihren Wohnsitz. Aufgrund der prognostisch rückläufigen Geburtenrate und der damit einhergehend rückläufigen Schülerzahlen entschloss sich der Rat der Antragsgegnerin, die Struktur der Grundschulen in seinem Gebiet zu überprüfen. Ergebnis dieser Überprüfung war nach einer ausführlichen Erörterung, der Durchführung von zwei Klausurtagungen am 9. Februar und 7. April 2010 unter Moderation des Hochschullehrers Prof. Dr. AN. vom pädagogischen Seminar der AO. -Universität AH. der Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 26. April 2010, wonach die Grundschule AJ. beginnend ab dem Jahrgang 2011/2012 die Einschulungsjahrgänge aus AK. aufnehmen soll. Zugleich wurde die Verwaltung beauftragt, ein Nachnutzungskonzept für die Immobilie in AK. zu entwickeln. Nachdem der Landkreis AH. als Kommunalaufsichtsbehörde auf die Beanstandung dieses Beschlusses durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27. Juli 2010 erklärt hatte, für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten gemäß § 65 Abs. 1 NGO sei kein Raum, und nachdem weitere Eingaben von in AK. wohnenden Eltern gegen die getroffene Entscheidung erfolgt waren, wiederholte der Rat der Antragsgegnerin nach Beteiligung des Gemeindeelternrates und der Einholung einer Stellungnahme des Landkreises AH. als Träger der Schülerbeförderung in seiner Sitzung am 22. September 2010 den die Grundschule AK. betreffenden Aufhebungsbeschluss vom 26. April 2010 und beschloss die Satzung über die Festlegung von Schulbezirken für die Grundschulen (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis AH. Nr. 2/2011 v. 13.1.2011 S. 11) - SBZ -, legte hiermit vier Schulbezirke fest und bestimmte unter anderem, dass der Schulbezirk der Grundschule AJ. neben den Ortschaften AJ. und AP. auch die Ortschaft AK. umfasst (§ 1 Satz 1 SBZ). In einer Übergangsregelung ist geregelt, dass die schulpflichtigen Kinder aus der Ortschaft AK., die derzeit Schülerinnen und Schüler der Grundschule AK. sind, bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013 diese Grundschule besuchen (§ 2 SBZ). Mit Bescheid vom 28. Dezember 2010 genehmigte die Landesschulbehörde - Standort Braunschweig - die Aufhebung der Grundschule AK.. Mit im Mitteilungsblatt Nr. 08/2011 der Antragsgegnerin vom 15. April 2011 veröffentlichter Allgemeinverfügung hob die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 26. April und 22. September 2010 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Grundschule AK. zum Beginn des Schuljahres 2011/2012 jahrgangsweise auf und bestimmte, dass ab dem Schuljahr 2011/2012 keine Neueinschulung mehr in Jahrgang 1 der Grundschule AK. vorgenommen wird. Zugleich legte sie fest, dass zum Schuljahr 2013/2014 die bis dahin in der Grundschule AK. verbliebenen Schülerinnen und Schüler als dann 4. Klasse die Grundschule AJ. zu besuchen haben. Hiergegen haben die Antragsteller zu 1. bis 4. (4 A 71/11 und 4 B 80/11) und ein weiterer Vater von zwei Kindern (4 A 40/11 und 4 B 75/11) bei dem Verwaltungsgericht Göttingen jeweils Klage erhoben und zugleich jeweils einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, über die bisher nicht entschieden ist.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 47 Abs. 6 VwGO mit dem Ziel, die Satzung der Antragsgegnerin über die Festlegung von Schulbezirken für die Grundschulen vom 22. September 2010 bis zu einer Entscheidung in dem Normenkontrollverfahren 2 KN 32/11 auszusetzen, ist zulässig (dazu 1.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu 2.).
1.
Der Antrag ist zulässig.
Die Antragsteller wenden sich gegen die im Range unter einem Landesgesetz stehende Satzung der Antragsgegnerin über die Festlegung von Schulbezirken für die Grundschulen vom 22. September 2010, über deren Gültigkeit nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 7 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung - Nds. AG VwGO - das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hat.
Die einjährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten worden.
Die Antragsteller sind antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Voraussetzung für die Antragsbefugnis ist, dass die Antragsteller geltend machen können, durch die Schulbezirkssatzung oder ihre Anwendung unmittelbar in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierzu bedarf es der hinreichend substantiierten Darlegung von Tatsachen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass die Antragsteller in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Zur Annahme der Antragsbefugnis muss positiv festgestellt werden können, ob ein subjektiv-öffentliches Recht der Antragsteller von der zur gerichtlichen Prüfung gestellten Norm betroffen ist; insofern genügt die bloße Möglichkeit einer eigenen Rechtsbetroffenheit der Antragsteller nicht. Ferner muss nach den Darlegungen der Antragsteller eine Rechtswidrigkeit der Norm und damit eine eigene Rechtsverletzung immerhin in Betracht kommen; insofern sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie bei der Antrags- und Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 [BVerwG 10.03.1998 - 4 CN 6/97]; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, 217; Beschl. v. 18.8.1997 - 6 B 15.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 381 = [...] Langtext Rdnr. 12 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 10.7.2008 - 2 MN 449/07 -, [...] Langtext Rdnr. 32; Urt. v. 2.12.2009 - 2 KN 906/06 -, NdsVBl. 2010, 204 = [...] Langtext Rdnr. 28; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.3.2005 - 9 S 2290/03 -, ESVGH 55, 201 = [...] Langtext Rdnr. 24 ff. m.w.N.). Die Wahrung anderer als eigener Interessen oder allgemeiner öffentlicher Interessen im Sinne einer Prozessstandschaft ist hingegen unzulässig (BVerwG, Beschl. v. 23.10.1978 - BVerwG 7 B 195.78 -, DVBl. 1979, 354 = [...] Langtext Rdnr. 7; VG Meiningen, Beschl. v. 16.10.2006 - 1 E 434/06 Me -, ThürVBl 2007, 39 = [...] Langtext Rdnr. 45; vgl. zur eingeschränkten Antragsbefugnis einer Gemeinde gegen die Schließung einer Schule VG Meiningen, Beschl. v. 25.7.2005 - 1 E 404/05.Me -, [...]; Giesberts, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 47 Rdnr. 37; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 47 Rdnr. 47; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 Rdnr. 176 i.V.m. Rdnr. 387 m.w.N.; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rdnr. 799; widersprüchlich VG Minden, Beschl. v. 25.2.2011 - 8 L 716/10 -, [...] Langtext Rdnr. 14 einerseits und Rdnr. 18 andererseits; a. A. etwa VG Leipzig, Beschl. v. 19.7.2002 - 4 K 1107/02 -, [...] Langtext Rdnr. 37).
Nach diesen Maßstäben steht den im Ortsteil AK. der Antragsgegnerin wohnenden Antragstellern als minderjährigen Kindern, die die Grundschule AK. entweder bereits besuchen bzw. beabsichtigen, diese zu Beginn des Schuljahres 2011/2012 zu besuchen, und ihren Erziehungsberechtigten die Antragsbefugnis zur Seite, soweit sie sich auf eigene subjektive Rechte berufen. Es erscheint nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Antragsteller zu 1., 2., 5., 6., 8., 9, 11., 12., 14., 15., 17., 19., 20., 22. und 23. als Erziehungsberechtigte der minderjährigen Antragsteller zu 3., 4., 7., 10., 13., 16., 18., 21. und 24. durch die streitgegenständliche Satzung in eigenen subjektiven Erziehungsrechten ausArt. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und letztere Antragsteller in ihnen zustehenden Persönlichkeitsrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG und ihrem Recht auf Bildung nach Art. 4 Abs. 1 Niedersächsische Verfassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder zumindest in absehbarer Zeit verletzt sind. Von letzterem geht der Senat trotz Bedenken auch zugunsten des am 27. Oktober 2006 geborenen Antragstellers zu 3. aus, obwohl er voraussichtlich erst mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 schulpflichtig werden wird und zurzeit den Integrationskindergarten in AQ. besucht.
Auf vermeintliche Belange der an der bisherigen Grundschule AK. eingesetzten Lehrkräfte und der hier tätigen sonstigen Bediensteten wie Hausmeister und Schulsekretärin können die Antragsteller sich nach dem oben Gesagten hingegen nicht mit Erfolg stützen. Daher kann dahinstehen, ob den personalvertretungsrechtlichen Erfordernissen Genüge getan ist. Gleiches gilt, soweit die Antragsteller zum einen die Frage aufwerfen, welcher bisherige Standort sowohl von den Unterhaltungskosten als auch von dem Investitionsbedarf am teuersten ist, und zum anderen kritisieren, dass es bisher an einem tragfähigen Nachnutzungskonzept des Gebäudes der bisherigen Grundschule AK. fehlt. Derartige Kostengesichtspunkte sind allein von allgemeinem Interesse und berühren die Antragsteller nicht unmittelbar in ihren eigenen subjektiven Rechten.
2.
Der Antrag ist - soweit er zulässig ist - unbegründet.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an § 32 Abs. 1 BVerfGG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anlehnt, sind die von dem Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze auch bei der Anwendung des § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Danach ist bei der Prüfung, ob eine einstweilige Anordnung auf Aussetzung einer - wie hier der Schulbezirkssatzung - bereits in Kraft gesetzten Norm geboten ist, ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Bei der Entscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO haben die Gründe, welche der Antragsteller für die Nichtigkeit der angegriffenen Norm im Hauptsacheverfahren anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Erfolgsaussichten des Antrages in der Hauptsache lassen sich bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren übersehen. Ist dies nicht der Fall, so sind die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe (Senat, Beschl. v. 10.7.2008 - 2 MN 449/07 -, [...] Langtext Rdnr. 28; Beschl. v. 24.11.2003 - 2 MN 334/03 -, Nds. RPfl. 2004, 111; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.12.2000 - 1 S 1763/00 -, NVwZ 2001, 827, Ziekow, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 47 Rdnr. 395, jeweils m.w.N.).
Hiervon ausgehend ist der Antrag sowohl aufgrund einer Überprüfung der Erfolgsaussichten der erhobenen Normenkontrollklage 2 KN 32/11 (dazu a) als auch aufgrund einer bloßen Folgenabwägung (dazu b) unbegründet.
a)
Die streitgegenständliche Schulbezirkssatzung der Antragsgegnerin ist nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Formelle Fehler beim Zustandekommen der Schulbezirkssatzung sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Schulbezirkssatzung ist auch inhaltlich ohne Rechtsfehler.
Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 NSchG legen die Schulträger im Primarbereich für jede Schule durch Satzung einen Schulbezirk fest. Die Schulbezirkssatzung ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie im Primarbereich vier Schulbezirke festlegt, während im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 22. September 2010 und auch gegenwärtig im Gebiet der Antragsgegnerin neben den (verbleibenden) Grundschulen AL., AJ., AI. und AM. auch noch die Grundschule AK. und damit fünf Grundschulen existieren. Es ist zwar richtig, dass die Aufhebungsentscheidungen des Rates der Antragsgegnerin vom 26. April und 22. September 2010 erst mit Allgemeinverfügung vom 15. April 2011 bekannt gemacht worden und aufgrund der gerichtlichen Anfechtung von Seiten einiger Antragsteller auch noch nicht bestandskräftig sind. Der Rat der Antragsgegnerin war aber berechtigt, die Grundschule AK. aufgrund der genannten Aufhebungsentscheidungen ungeachtet der Frage ihrer Bestandskraft in der Schulbezirkssatzung nicht mehr zu berücksichtigen, da die Grundschule AK. mit Beginn des Schuljahres 2011/2012 jahrgangsweise aufgehoben werden soll und die Schulbezirkssatzung hieraus lediglich die notwendigen Konsequenzen zieht.
Auch wenn die die Aufhebung dieser Grundschule betreffenden Ratsbeschlüsse und die Allgemeinverfügung vom 15. April 2011 nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen der Normenkontrolle gegen die Schulbezirkssatzung sind, sind sie jedoch inzidenter mit in die Überprüfung einzubeziehen. Denn der Beschluss, die Grundschule AK. aufzuheben, stellt im Verhältnis zur Festlegung der Schulbezirke eine Grundentscheidung dar. Wäre dieser Aufhebungsbeschluss nicht rechtmäßig, könnte auch die darauf beruhende Schulbezirksregelung nicht Bestand haben (vgl. hierzu bereits OVG Lüneburg, Urt. v. 20.8.1986 - 13 OVG C 1/85 -).
Die Einteilung der Schulbezirke gehört als Teil der Schulträgerschaft gemäß § 101 Abs. 2 NSchG zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger und ist nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. Nach § 106 Abs. 1 NSchG sind die Schulträger verpflichtet, Schulen unter anderem aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert. Hierbei haben die Schulträger die in § 106 Abs. 4 Satz 1 NSchG genannten Vorgaben und Interessen zu erfüllen und zu berücksichtigen. Bei der Änderung eines bestehenden Schulbezirks handelt es sich wie bei der Aufhebung einer Schule um eine das Schulwesen betreffende Planungs- und Organisationsentscheidung. Da diese Maßnahme sowohl die Rechtsstellung der schulpflichtigen Kinder als auch die ihrer Erziehungsberechtigten berührt, muss sie dem Gebot der gerechten Abwägung genügen, dessen Verletzung der Rechtsschutzsuchende im Hinblick auf seine eigenen Belange rügen kann. Zur Gewährleistung des Spielraums planerischer Gestaltungsfreiheit ist die Rechtskontrolle einer planerischen Schulorganisationsmaßnahme durch das Gericht auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt. Gegenstand dieser Prüfung ist insoweit nur, ob sämtliche tragfähigen Belange zutreffend abgewogen worden sind, nicht hingegen, ob alternative Entscheidungen möglich wären oder die getroffene Entscheidung die beste von ihnen ist. Schülern und ihren Erziehungsberechtigten steht bei schulorganisatorischen Maßnahmen kein umfassender Anspruch auf Abwägung ihrer privaten mit den öffentlichen Belangen zu. Gegen die Schließung einer Schule und gegen die damit einhergehende Neueinteilung der Schulbezirke können sie sich erst dann erfolgreich wehren, wenn sie in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden (BVerwG, Beschl. v. 23.10.1978 - BVerwG 7 CB 75.78 -, NJW 1979, 828 = [...] Langtext Rdnr. 10; Beschl. v. 25.10.1978 - BVerwG 7 B 195.78 -, DVBl. 1979, 354 = [...] Langtext Rdnr. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.7.2006 - OVG 8 S 92.05 -, [...] Langtext Rdnr. 23 und 42; Bayerischer VGH, Urt. v. 22.6.1994 - 7 N 91.2593 -, BayVBl 1994, 693 = [...] Langtext Rdnr. 27; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.9.2003 - 2 M 435/03 -, [...] Langtext Rdnr. 17; VG Gera, Beschl. v. 13.8.2003 - 2 E 763/03.GE -, [...] Langtext Rdnr. 23). Die Festlegung von Schulbezirken und damit einhergehend die Aufhebung einer Schule an sich verstößt nicht gegen den Elternwillen, da nicht ein Anspruch auf Besuch einer bestimmten Schule, sondern lediglich auf Besuch einer bestimmten Schulform oder eines Bildungsganges besteht (Brockmann, in: Brockmann/ Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand: Februar 2011, § 63 Anm. 4.3). Das Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn eine Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb dieses Rahmens besteht ein vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbarer planungsrechtlicher Gestaltungsspielraum (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 7.1.1992 - 6 B 32.91 -, NVwZ 1992, 1202 [BVerwG 07.01.1992 - BVerwG 6 B 32.91] = [...] Langtext Rdnr. 3; VG Trier, Urt. v. 23.8.2005 - 2 K 434/05.TR -, [...] Langtext Rdnr. 16). Auf die von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob die bisher in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nur für die Aufhebung einer Schule in Form eines Verwaltungsakts gelten würden und auf den Fall einer Neueinteilung der Schulbezirke durch eine untergesetzliche Rechtsnorm nicht oder jedenfalls nicht uneingeschränkt zu übertragen seien mit der Folge, dass vorliegend lediglich eine Ergebniskontrolle stattfinden könne, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Denn die Aufhebung der Grundschule AK. ist in Form einer Allgemeinverfügung ergangen und dieser Verwaltungsakt wird nach dem oben Gesagten im Rahmen des Normenkontrollverfahrens gegen die in Satzungsform beschlossene Schulbezirkseinteilung inzidenter überprüft.
Bei Anwendung dieser Grundsätze lässt sich auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens der Antragsteller ein Abwägungsfehler, auf den diese sich erfolgreich berufen können, nicht feststellen. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Entscheidungen über die Aufhebung der Grundschule AK. und der damit notwendig gewordenen neuen Errichtung der Schulbezirke eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen, in die insbesondere auch die Interessen der betroffenen Eltern und Schüler der zur Disposition stehenden Grundschulen sowie ihre, der Antragsgegnerin, Interessen als Schulträger gesichtet und rechtsfehlerfrei gegenüber gestellt worden sind. Dass diese Abwägung nicht zu dem von den Antragstellern gewünschten Ergebnis geführt hat, vermag einen rechtlich bedeutsamen Abwägungsfehler nicht zu begründen. Zu den Einwänden der Antragsteller in der Begründung ihres Normenkontrollantrages 2 KN 32/11 ist, soweit sie zulässigerweise die Verletzung eigener Rechte geltend machen, Folgendes im Einzelnen auszuführen:
aa)
Unabhängig davon, ob sich die Antragsteller im Sinne einer individuellen Rechtsverletzung erfolgreich darauf berufen können, verweisen sie ohne Erfolg unter Hinweis auf § 106 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NSchG darauf, dass die Aufhebung der Grundschule AK. deshalb gegen raumordnerische Anforderungen des Schulstandorts verstoße, weil der Ortsteil AK. nach dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises AH. zentraler Ort/Grundzentrum der Antragsgegnerin sei und in einem solchen Grundzentrum aufgrund der gebotenen räumlichen Bündelung und Wirtschaftlichkeit von Dienstleistungen und Infrastruktur sowie auch gerade wegen der bereits eingetretenen Schwächung des Grundzentrums AK. eine derart wichtige öffentliche Infrastruktureinrichtung wie eine Grundschule angesiedelt sein müsse. In § 106 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 NSchG wird das Kultusministerium ermächtigt durch Verordnung zu bestimmen, welche Anforderungen unter raumordnerischen Gesichtspunkten an Schulstandorte zu stellen sind. In Ausfüllung dieser Ermächtigungsnorm ist die Verordnung für die Schulorganisation vom 17. Februar 2011 (Nds. GVBl. S. 62) - SchOrgVO - erlassen worden, die für den Primarbereich gerade keine Vorgaben macht, sondern in § 2 Abs. 1 Satz 1 SchOrgVO lediglich für Schulen des Sekundarbereichs I und II bestimmt, dass Schulstandorte für diese grundsätzlich nur Grund-, Mittel- und Oberzentren bzw. für Schulen des Sekundarbereichs I auch Zentrale Orte sein können. Auch die vorherigen Regelungen der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung vom 19. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 460) - VO-SEP - geben zugunsten der Antragsteller nichts her. Zum einen ist die VO-SEP bereits zum 31. Januar 2010 und damit zeitlich vor den hier im Streit stehenden Maßnahmen der Antragsgegnerin außer Kraft getreten. Zum anderen konnten auch nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VO-SEP als Schuldstandorte für Grundschulen entweder Gemeinden oder Ortsteile von diesen bestimmt werden, falls eine Gemeinde - wie hier - aus mehreren geschlossenen Ortslagen bestand. Der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 VO-SEP geregelte Grundsatz, dass maßgeblich die in den Raumordnungsprogrammen festgelegten Zentralen Orte waren, bezog sich ersichtlich lediglich auf Nr. 2 und Nr. 3 dieser Vorschrift, die Schulen im Sekundarbereich I und II zum Gegenstand hatten.
bb)
Die Schulbezirkssatzung der Antragsgegnerin verstößt dadurch, dass den in dem Ortsteil AP. wohnenden Kindern und ihren Erziehungsberechtigten ein Wahlrecht zwischen den Grundschulen AI. und AJ. eingeräumt ist, weder gegen den Grundsatz der Festlegung eines eindeutigen Schulbezirks zu einer Schule gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 NSchG noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz desArt. 3 Abs. 1 GG. Die Bestimmung des § 63 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 NSchG, wonach die Schulträger im Primarbereich für jede Schule einen Schulbezirk festzulegen haben, lässt auch Wahlbereiche zu, sodass zwei oder mehrere Schulen besucht werden können (Brockmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, a.a.O., § 63 Anm. 4.1). Auf die dieser Überlappung angeblich entgegenstehende Forderung nach einer gleichmäßigen Auslastung der Schulanlagen können sich die Antragsteller mangels Verletzung in eigenen Rechten nicht erfolgreich berufen. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist nicht gegeben, da die Sachverhalte bereits nicht vergleichbar sind. Der Rat der Antragsgegnerin hat sich für die Aufhebung der Grundschule AK. entschieden, sodass für die Dauer von zwei Jahren die gegebenenfalls eintretende schulische Trennung von im Ortsteil AK. wohnenden Geschwisterkindern zwangsläufig ist. Eine derartige Situation besteht hingegen im Ortsteil AP. nicht, da - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt und vorbehaltlich etwaiger weiterer Schulaufhebungen in den nächsten Jahren - die Grundschulen AJ. und AR. fortbestehen.
cc)
Der Vorwurf, die Interessen der in dem Ortsteil AK. ansässigen Erziehungsberechtigten sei en bloc und "ohne eine Ansehung oder gar Abwägung der einzelnen Punkte" nicht berücksichtigt worden, greift nicht durch. Dass sich der Rat der Antragsgegnerin mehrheitlich gegen die von den betroffenen Eltern favorisierte Zusammenlegung der Grundschulen AK. und AJ. insgesamt im Jahr 2013 und damit für die jahrgangsweise Auflösung des Schulstandorts AK. entschieden hat, bedeutet nicht, dass die Abwägung nicht in dem erforderlichen Umfang erfolgt ist. In diesem Zusammenhang sind die Beschlüsse des Rates der Antragsgegnerin vom 26. April und 22. September 2010 als Einheit zu sehen, sodass für die Frage nach der ordnungsgemäßen Abwägung auch der Interessen der betroffenen Erziehungsberechtigten und ihrer minderjährigen Kinder auf letzteren Zeitpunkt abzustellen ist. Die Antragsteller räumen zudem selbst ein, dass der Entscheidung eine "mehr als einjährige Diskussion über die Standortfrage AJ. - AK. " vorausgegangen ist. Dass diese Diskussion aus Sicht der Antragsteller zu einer "Schlammschlacht" ausgeartet sei, die die Gemüter sehr erhitzt und jahrzehntelange Unstimmigkeiten zwischen den Dörfern habe aufleben lassen, lässt entgegen ihrer Ansicht einen durchgreifenden Abwägungsfehler nicht erkennen.
Auf die von ihnen in diesem Zusammenhang konstatierte "Zerstörung der integrierten Bildungslandschaft" im Ortsteil AK. auf dem AS. mit der Kindertagesstätte mit Hort, der Großtagespflege "AT. ", der Bücherei, der Kirche sowie insbesondere dem Regionalen Umweltbildungszentrum - RUZ - können sich die Antragsteller ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Die von ihnen angeführte Forderung des § 106 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 NSchG bezieht sich ausschließlich auf die Entwicklung eines regional ausgeglichenen schulischen Bildungsangebotes und soll verhindern, dass es im Land für bestimmte schulische Bildungsangebote sogenannte weiße Flecken auf der Landkarte gibt, das heißt Räume, in denen die dort wohnenden Schülerinnen und Schüler entsprechende schulische Bildungsangebote gar nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem zeitlichen und finanziellen Aufwand an entfernten Schulstandorten wahrnehmen können (Schippmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, a.a.O., § 106 Anm. 5.4). Zu außerschulischen Bildungsangeboten wie den von Antragstellern angeführten Einrichtungen verhält sich diese Vorschrift hingegen nicht. Zudem ist nicht erkennbar, dass die in dem Ortsteil AK. wohnenden Kinder und ihre Erziehungsberechtigten diese Einrichtungen nicht mehr in einem hinreichendem Umfang nutzen können, auch wenn die Kinder in der 2,5 bis 4 km entfernten Grundschule AJ. beschult werden.
Nach § 106 Abs. 1 NSchG sind die Schulträger verpflichtet, Schulen unter anderem aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert. Wegen dieser gesetzlich festgelegten Handlungspflicht verweisen die Antragsteller ohne Erfolg auf die in Ziffer 3.5 der Ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule (Runderlass des MK v. 29.8.1995, SVBl. S. 223, i.d.F. v. 1.2.2005, SVBl. S. 49, 75, abgedruckt auch bei Brockmann/Littmann/Schippmann, a.a.O. zu § 63 NSchG) genannte Frist, wonach die Festlegung der Schulbezirke in der Regel mindestens einen Monat vor Beginn des Aufnahmeverfahrens im Mai des Vorjahres - hier: Mai 2010 - zu erfolgen habe. Auf die dieser Erlassregelung zugrundeliegenden Vertrauensschutzgesichtspunkte können sich die Antragsteller zudem deshalb nicht erfolgreich berufen, weil - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - bereits seit dem Frühjahr 2009 eine öffentliche Diskussion über die Zukunft der Grundschulen im Gebiet der Antragsgegnerin eingesetzt, am 12. März 2009 eine Anwohnerversammlung zu dieser Diskussion stattgefunden und nicht zuletzt der Rat der Antragsgegnerin bereits am 26. April 2010 beschlossen hatte, dass die Grundschule AJ. beginnend mit dem Jahr 2011/2012 die Einschulungsjahrgänge aus dem Ortsteil AK. aufnehmen solle. Ein etwaiges Vertrauen der Antragsteller, die ihre Ansiedelung gerade im Ortsteil AK. von dem Bestand der hiesigen Grundschule abhängig gemacht haben, in den Fortbestand dieser Grundschule ist rechtlich nicht schutzwürdig. Etwaigen besonderen Härten kann gegebenenfalls durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG begegnet werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat allerdings darauf hin, dass die Betreuungssituation eines Schulkindes aufgrund der Berufstätigkeit beider Elternteile in der Regel keine derartige besondere Härte begründet (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 12.8.2010 - 2 ME 245/10 -).
Auch wenn nach Angaben der Antragsteller zu 1. bis 4. in der Grundschule AK. zurzeit ein bereits seit mehreren Jahren erfolgreiches Regionales Integrationskonzept - RIK - umgesetzt wird und der im Oktober 2006 geborene Antragsteller zu 3. wegen eines im späteren Zeitpunkt seiner Einschulung gegebenenfalls festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs im sozial-emotionalen Bereich auf eine integrative Beschulung angewiesen sein könnte, ist nichts dafür ersichtlich, dass zu gegebener Zeit ein derartiges Konzept nicht auch in der Grundschule AJ. umgesetzt werden kann. Dass die Antragstellerin zu 4., die zurzeit die 1. Klasse der Grundschule AK. besucht, aufgrund der jahrgangsweisen Aufhebung dieser Grundschule zu Beginn des 4. Schuljahrgangs und damit kurze Zeit vor der Entscheidung über den Besuch einer weiterführenden Schule gehalten ist, in die Grundschule AJ. wechseln muss, begründet ebenfalls keinen durchgreifenden Abwägungsfehler. Denn es ist nicht ersichtlich, dass bei einem Schulwechsel nicht auch die Lehrer wechseln, da die niedersächsische Schulbehörde über die Versetzung der bisher an der Grundschule AK. tätigen Lehrkräfte zu entscheiden haben wird und Einiges dafür spricht, dass diese Lehrkräfte - jedenfalls zum Teil - an die Grundschule AJ. wechseln werden. Im Übrigen sind zahlreiche Fälle denkbar, in denen ein Viertklässler mit einem Lehrerwechsel rechnen muss (z.B. Ruhestand, Krankheit des Lehrers etc).
Die Frage der räumlichen Situation an der Grundschule AJ. ist von dem Rat der Antragsgegnerin in ausreichendem Umfang in den Blick genommen und abgewogen worden. Dass die Schüler der Grundschule AJ. zum Einnehmen des Mittagessens im Feuerwehrgerätehaus das Schulgelände verlassen und die Straße überqueren müssen, begegnet bei Beachtung der gebotenen und möglichen Sicherungsmaßnahmen keinen erheblichen Bedenken. Nicht ersichtlich ist, dass und warum dies dem Antragsteller zu 3. im Fall einer inklusiven Beschulung in der Grundschule AJ. nicht möglich und zumutbar sein soll.
Die Aufhebung der Grundschule AK. ist schließlich nicht deshalb mit einem Abwägungsmangel behaftet, weil dies für die Schülerinnen und Schüler aus dem Ortsteil AK. zu einem unzumutbaren Schulweg führen könnte. Ohne Erfolg wenden die Antragsteller in diesem Zusammenhang ein, es sei den Kindern aus dem Ortsteil AK. nicht zumutbar, je nach Wohnlage in AK. 2,5 bis 4 km entlang einer stark befahrenen Hauptverkehrsstraße zu Fuß bis zu der Grundschule AJ. zurückzulegen. Der für die Schülerbeförderung in dem Gebiet der Antragsgegnerin gemäß § 114 Absatz 1 Satz 1 NSchG zuständige Landkreis AH. hat der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23. August 2010 mitgeteilt, er führe die Beförderung der in dem Ortsteil AK. wohnenden Schülerinnen und Schüler zu der Grundschule AJ. im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs - ÖPNV - durch. Die Schülerbeförderung ist mithin in hinreichendem Umfang gesichert. Entgegen der Ansicht der Antragsteller und des Verwaltungsgerichts Gera (Beschl. v. 13.8.2003 - 2 E 763/03.GE -, [...] Langtext Rdnr. 24) ist Schülerinnen und Schülern im Primarbereich und auch in der ersten Jahrgangsstufe der Grundschule die Benutzung der Verkehrsmittel des ÖPNV ohne Begleitung eines Erwachsenen möglich und zumutbar. Sollten sich im Rahmen der Schülerbeförderung unhaltbare Zustände ergeben, wären der Landkreis AH. als Träger der Schülerbeförderung und/oder etwaige andere Beförderungsunternehmen gehalten, für eine ordnungsgemäße, insbesondere sichere Beförderung Sorge zu tragen. Dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Schülerinnen und Schüler aus der Ortschaft AK. angesichts der Fahrtzeit von rund fünf Minuten pro Strecke zu einer nicht mehr hinnehmbaren schulischen Gesamtbelastung führen würde, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Auch ungeachtet der Beförderung im Rahmen des ÖPNV ist der reine Zeitaufwand eines Schülers des Primarbereichs, der die Dauer von 45 Minuten je Wegstrecke nicht überschreitet, nicht unzumutbar (Senat, Beschl. v. 23.9.2009 - 2 LA 585/07 -, NdsVBl. 2010, 18 [...] Langtext Rdnr. 6).
b)
Auch eine - ungeachtet der verneinten Erfolgsaussichten in der Hauptsache - reine Folgenabwägung fällt zulasten der Antragsteller aus, sodass ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch deshalb keinen Erfolg haben kann.
Die von den Antragstellern in der Begründung ihres Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgetragenen Erschwernisse haben im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung des gebotenen strengen Maßstabes nicht ein derartiges Gewicht, dass sie die Nachteile, die der Antragsgegnerin im Fall ihres Unterliegens im Eilverfahren entstehen, überwiegen.
Der von den Antragstellern angeführte Mehraufwand für die Schulwegbegleitung und -sicherung sowie die von ihnen genannten Erschwernisse aufgrund der getrennten Beschulung von Geschwisterkindern innerhalb der Übergangszeit bis zur endgültigen Aufhebung der Grundschule AK. können bereits deshalb nicht mit Erfolg angeführt werden, weil - wie oben ausgeführt - die Schülerbeförderung der in dem Ortsteil AK. wohnenden Schülerinnen und Schüler zu der Grundschule AJ. im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs durch den Landkreis AH. als Träger der Schülerbeförderung sichergestellt bzw. sicherzustellen ist und diese Art der Beförderung auch Erstklässlern zumutbar ist, zumal die einfache Fahrstrecke von wenigen Kilometern in wenigen Minuten zurückgelegt wird. Daher kommt es für die Erziehungsberechtigten nicht zu einem nicht zumutbaren Mehraufwand und zu Erschwernissen. Sollten im Rahmen der Schülerbeförderung unzumutbare Bedingungen eintreten, wäre es Sache des Landkreises AH. Abhilfe zu schaffen. Soweit die Antragsteller vortragen, die Fahrpläne des ÖPNV seien nicht auf einen Schulbeginn um 7:55 Uhr abgestellt, folgt hieraus nichts anderes. Denn die Grundschule AJ. ist gegebenenfalls gehalten, den Unterrichtsbeginn diesen Gegebenheiten anpasst. Dass dieses der Grundschule AJ. nicht möglich oder zumutbar ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Auf die von ihnen konstatierte "Zerstörung der integrierten Bildungslandschaft auf dem AS. " in dem Ortsteil AK. können sich die Antragsteller ebenfalls nicht mit Erfolg berufen, da bereits nicht erkennbar ist, dass sie die dort angesiedelten Einrichtungen nicht mehr in einem zumutbaren Umfang weiterhin nutzen können. Dass die Zusammenarbeit der Grundschule AJ. mit den in dem Ortsteil AK. ansässigen außerschulischen Einrichtungen allein aufgrund der Entfernung erschwert wird, begründet keinen derartig schweren Nachteil im Sinne des§ 47 Abs. 6 VwGO, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung gerechtfertigt wäre. Hinzu kommt, dass die zurzeit zwischen der Grundschule AK. und den im Ortsteil AK. ansässigen Einrichtungen bestehenden Projekte bis zu der endgültigen Aufhebung der Grundschule AK. unverändert durchgeführt werden können.
Ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass ein erheblicher Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO für die an der Grundschule AK. weiterhin beschulten Kinder wie etwa die Antragstellerin zu 4., ihre Erziehungsberechtigten, die Antragsteller zu 1. und 2., sowie diejenigen Antragsteller, deren Kinder bereits zurzeit noch die Grundschule AK. besuchen, dadurch entsteht, dass in der Grundschule AK. aus Gründen des Brandschutzes bestimmte Funktionsräume wie Mensa und Hausaufgaben- und Computerräume "entwidmet" werden. Auch ohne diese Funktionsräume kann der in §§ 2 und 6 Abs. 1 NSchG umschriebene Bildungsauftrag der Grundschule AK. erfüllt werden. Gleiches gilt für die Annahme der Antragsteller, es trete ein pädagogischer Nachteil für die Schülerinnen und Schüler ein, wenn diese zunächst in die Grundschule AJ. eingeschult werden und im Erfolgsfall in der Hauptsache zu einem späteren Zeitpunkt in die Grundschule AK. wechseln. Es ist nicht ersichtlich, dass durch diesen Wechsel das Kindeswohl und die Kontinuität der schulischen Erziehung ernsthaft gefährdet würden, dies schon deshalb nicht, weil sie im Falle des Wechsels in der Folgezeit von der von ihnen gewünschten Grundschule beschult würden.