Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.04.2013, Az.: 2 KN 57/11

Rechtskontrolle einer planerischen Schulorganisationsmaßnahme durch das Gericht i.R.d. Prüfung einer Verletzung des Gebots gerechter Abwägung (hier: Änderung der Schulbezirkseinteilung im Zuge der Aufhebung einer Schule)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.04.2013
Aktenzeichen
2 KN 57/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 35984
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0422.2KN57.11.0A

Fundstellen

  • DVBl 2013, 1000
  • DÖV 2013, 651
  • NdsVBl 2013, 3
  • NdsVBl 2013, 243-248
  • SchuR 2013, 142

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Rechtskontrolle einer planerischen Schulorganisationsmaßnahme - hier: die im Zuge der Aufhebung einer Schule erfolgte Änderung der Schulbezirkseinteilung - durch das Gericht ist auf die Prüfung einer Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt.

  2. 2.

    Die betroffenen Eltern können die gerichtliche Kontrolle der Schulbezirkseinteilung und der im Rahmen einer Inzidentkontrolle zu überprüfenden Aufhebung der Schule zudem nur im Hinblick auf ihre eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselwirkung - der ihren Belangen gegenübergestellten, für die Planungsentscheidung sprechenden Belange verlangen.

[Tatbestand]

Der Antragsteller wendet sich im Wege eines Normenkontrollverfahrens gegen die im Zuge der jahrgangsweisen Aufhebung einer Grundschule neu gefasste Schulbezirkssatzung der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin, eine Einheitsgemeinde im Landkreis E. mit 16 Ortsteilen, rund 10.000 Einwohnern und einer Fläche von rund 129 km2, führt als Schulträgerin bisher fünf eigenständige Grundschulen in den Ortsteilen F., G., H., I. und J.. Der Sitz der Verwaltung befindet sich in dem Ortsteil H.; dieser ist nach dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises E. grundzentraler Standort (Grundzentrum) der Antragsgegnerin. In dem Ortsteil H. haben auch der Antragsteller und seine beiden minderjährigen Söhne (K., geb. 31.8.20 ; L., geb. 17.7.20 ) ihren Wohnsitz.

Aufgrund der prognostisch rückläufigen Geburtenrate und der damit einhergehend rückläufigen Schülerzahlen entschloss sich der Rat der Antragsgegnerin, die Struktur der Grundschulen in ihrem Gebiet zu überprüfen. Ergebnis dieser Überprüfung war nach einer ausführlichen Erörterung und der Durchführung von zwei Klausurtagungen am 9. Februar und 7. April 20 unter Moderation des Hochschullehrers Prof. Dr. M. vom pädagogischen Seminar der N. -Universität E. der Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 26. April 20 , wonach die Grundschule G. beginnend ab dem Jahrgang 2011/2012 die Einschulungsjahrgänge aus H. aufnehmen soll. Zugleich wurde die Verwaltung beauftragt, ein Nachnutzungskonzept für die Immobilie in H. zu entwickeln. Nachdem der Landkreis E. als Kommunalaufsichtsbehörde auf die Beanstandung dieses Beschlusses durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27. Juli 20 erklärt hatte, für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten gemäß § 65 Abs. 1 NGO bestehe keine Veranlassung, und nachdem weitere Eingaben von in H. wohnenden Eltern gegen die getroffene Entscheidung erfolgt waren, wiederholte der Rat der Antragsgegnerin nach Beteiligung des Gemeindeelternrates und der Einholung einer Stellungnahme des Landkreises E. als Träger der Schülerbeförderung in seiner Sitzung am 22. September 20 den die Grundschule H. betreffenden Aufhebungsbeschluss vom 26. April 20 und beschloss die Satzung über die Festlegung von Schulbezirken für die Grundschulen (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis E. Nr. 2/2011 v. 13.1.2011 S. 11) - im Folgenden: Schulbezirkssatzung -, legte vier Schulbezirke fest und bestimmte unter anderem, dass der Schulbezirk der Grundschule G. neben den Ortschaften G. und O. auch die Ortschaft H. umfasst (§ 1 Satz 1). In einer Übergangsregelung (§ 2) ist bestimmt, dass die schulpflichtigen Kinder aus der Ortschaft H., die derzeit Schülerinnen und Schüler der dortigen Grundschule sind, bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013 diese Grundschule besuchen. Mit Bescheid vom 28. Dezember 20 genehmigte die Niedersächsische Landesschulbehörde - Standort P. - die Aufhebung der Grundschule H.. Mit im Mitteilungsblatt Nr. 08/2011 der Antragsgegnerin vom 15. April 20 veröffentlichter Allgemeinverfügung hob die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Beschlüsse ihres Rates vom 26. April und 22. September 20 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Grundschule H. zum Beginn des Schuljahres 2011/2012 jahrgangsweise auf und bestimmte, dass ab dem Schuljahr 2011/2012 keine Neueinschulung mehr im ersten Jahrgang der Grundschule H. vorgenommen wird. Zugleich legte sie fest, dass zum Schuljahr 2013/2014 die bis dahin in der Grundschule H. verbliebenen Schülerinnen und Schüler als dann viertem Jahrgang die Grundschule G. zu besuchen haben. Die Klagen und Anträge des Antragstellers und anderer Eltern auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Aufhebung der Grundschule H. blieben vor dem Verwaltungsgericht Göttingen (vgl. VG Göttingen, Urteile v. 19.1.2012 - 4 A 71/11 - und - 4 A 40/11 -; Beschlüsse v. 14.7.2011 - 4 B 80/11 - und - 4 B 75/11 -) ohne Erfolg. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht wies der Senat mit Beschluss vom 30. September 2011 - 2 ME 229/11 - zurück; über seinen Antrag auf Zulassung der Berufung der Berufung - 2 LA 148/12 - ist bisher nicht entschieden.

Bereits zuvor hat der Antragsteller (die Normenkontrollverfahren weiterer Antragsteller wurden nach Rücknahme eingestellt, vgl. Senat, Beschl. v. 30.6.2011 - 2 KN 217/11 -; Beschl. v. 28.3.2013 - 2 KN 32/11 -) am 23. März 2011 einen Normenkontrollantrag gegen die Schulbezirkssatzung in der neuen Fassung vor dem Senat anhängig gemacht. Die zugleich gestellten Anträge einiger im Ortsteil H. wohnhaften Eltern und Kinder auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO lehnte der Senat mit Beschluss vom 17. Juni 2011 - 2 MN 31/11 - (Nds. RPfl. 2011, 278 = NdsVBl. 2011, 276 = NVwZ-RR 2011, 818 = [...]) ab.

In dem Normenkontrollverfahren trägt der Antragsteller vor, er sei antragsbefugt, weil die Zuordnung des Ortsteils H. zur Grundschule G. ihn in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG berühre und er geltend machen könne, dass er in seinem Recht auf fehlerfreie Abwägung der eigenen Belange beeinträchtigt werde. In der Sache sei die angegriffene Schulbezirkssatzung unwirksam. Es fehle bereits an einer erforderlichen wirksamen Aufhebungsentscheidung. Das schulorganisatorische Verfahren sei zwingend zweistufig aufgebaut. Zunächst habe der Schulträger auf der ersten Stufe durch Verwaltungsakt gemäß § 106 Abs. 1 NSchG die schulorganisatorische Entscheidung zu treffen und im eigenen Mitteilungsblatt bekanntzumachen. Erst dann könne auf der nachgelagerten zweiten Stufe gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 NSchG durch im Amtsblatt des Landkreises E. bekanntzumachender Satzung geregelt werden, welcher Schule die Schülerinnen und Schüler aus den einzelnen Einzugsbereichen zuzuordnen seien. Infolgedessen bestehe die Grundschule H. in rechtlicher Hinsicht fort, finde in der Schulbezirkssatzung indes keine Berücksichtigung, sodass diese wegen der Festlegung von lediglich vier Schulbezirken bei fünf bestehenden Grundschulen unwirksam sei. Eine nachträgliche Heilung dieses Fehlers sei nicht durch die Allgemeinverfügung vom 15. April 20 eingetreten. Zum zweiten genüge die schulorganisatorische Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin zum einen nicht den sich nach § 106 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NSchG zu beachtenden raumordnerischen Anforderungen an Schulstandorte und Einzugsbereiche, die sich direkt aus dem Raumordnungsrecht ergäben. Hiernach müsse der Ortsteil H. als Grundzentrum Standort einer Grundschule sein. Das ohnehin geschwächte Grundzentrum H. werde durch die Aufhebung der Grundschule als einer wichtigen öffentlichen Infrastruktureinrichtung weiter geschwächt und könne dadurch und wegen deshalb zu erwartender Erosion weiterer privater Einrichtungen die ihm raumordnerisch zugewiesene Funktionen künftig nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen. Zum anderen genüge die schulorganisatorische Entscheidung der Antragsgegnerin aus mehreren Gründen nicht dem aus dem allgemeinen Planungsrecht hergeleiteten Gebot der gerechten Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen. Bei dieser Überprüfung stehe ihm als Elternteil und seinen Kindern als in eigenen Grundrechten Betroffenen ein Anspruch auf fehlerfreie Abwägung ihrer privaten Belange mit öffentlichen Belangen zu. In diesem Rahmen könne er eine umfassende Nachprüfung der Abwägungsentscheidung begehren und auch Abwägungsfehler betroffener öffentlicher Belange und Belange Dritter geltend machen, sei mithin nicht auf die Nachprüfung der Abwägung eigener Belange beschränkt. Der Rat habe die Verflechtung und enge Zusammenarbeit der Grundschule H. mit den unmittelbar benachbarten außerschulischen Betreuungs- und Bildungseinrichtungen einer Kindestagesstätte mit Hort, einer Großtagespflegeeinrichtung, einer Bücherei, einer Kirche sowie des Regionalen Umweltbildungszentrums nicht in den Blick genommen. Den Aspekt, dass die Grundschule H. im Rahmen der integrativen Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf am Regionalen Integrationskonzept teilnehme, während die Lehrkräfte der Grundschule G. sich insoweit verweigerten und dies aufgrund der räumlichen Situation dort nicht möglich sei, habe der Rat nicht ausreichend bedacht. Es sei auch versäumt worden, die betroffenen Lehrkräfte und sonstigen Beschäftigten sowie die zuständigen Personalräte anzuhören. Entgegen der Ansicht des Rates der Antragsgegnerin könnten wegen der fortbestehenden Grundkosten, des fehlenden Nachnutzungskonzeptes des Schulgebäudes und der gemeinsamen Heizungsanlage mit einer anderen Einrichtung Kosten nicht eingespart werden. Zudem habe sich der Rat der Antragsgegnerin nicht in der gebotenen Weise mit der Frage des Erweiterungsbedarfs der Grundschule G. und der Alternative einer Fusion beider Schulen bei fortbestehenden Standorten auseinandergesetzt.

Der Antragsteller beantragt,

die Satzung der Antragsgegnerin über die Festlegung von Schulbezirken für Grundschulen vom 22. September 2010 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Ihrer Ansicht nach verstoße die Schulbezirkssatzung nicht gegen höherrangiges Recht und sei inhaltlich ohne Rechtsfehler. Es habe im Zeitpunkt des Erlasses der Schulbezirkssatzung nicht an einer hinreichenden Entscheidung über die Aufhebung der Grundschule H. gefehlt. Anlass einer Änderung der Schulbezirke sei nicht zwingend die Einrichtung oder Aufhebung einer Schule, sodass sich eine zwingende Zweistufigkeit nicht aus dem Gesetz ableiten lasse. Im Ausgangspunkt setze die Zuordnung der Schulbezirke zwar voraus, dass zunächst über die Existenz der Schulen entschieden werde. Dies sei aber geschehen, da der Gemeinderat zuvor am 26. April einen in Teilen ähnlichen Beschluss über die Aufhebung der Grundschule H. beschlossen und zeitgleich am 22. September 20 diese Entscheidung nochmals in einem neuerlichen Abwägungsvorgang bestätigt habe. Dass dieser Aufhebungsentscheidung vor Bekanntgabe keine Außenwirkung zugekommen sei, sei unbeachtlich. Ein Verstoß gegen raumordnerische Anforderungen des Schulstandorts liege nicht vor. Die Schulbezirksatzung stehe in Einklang mit den im Niedersächsischen Schulgesetz abschließend bestimmten Grundsätzen der Schulorganisation, insbesondere hinsichtlich des Schulstandorts und der Schulbezirke. Entgegen der Ansicht des Antragstellers liege ein relevanter Abwägungsfehler nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe lediglich eine Ergebniskontrolle durchzuführen. Aber selbst bei einer gerichtlichen Überprüfung anhand eines planungsrechtlichen Prüfungsmaßstabes ergäben sich keine durchgreifenden Planungsfehler. Denn auch im Rahmen von schulorganisatorischen Entscheidungen sei nur die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Organisationsermessens zu überprüfen; es sei hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, eigene Zweckmäßigkeitsüberlegungen anzustellen. Genau dies tue aber der Antragsteller, indem er die Satzungsentscheidung des Gemeinderats mit den von ihm aufgezeigten Zweckmäßigkeitsüberlegungen hinsichtlich der Verflechtung der Grundschule H. mit benachbarten Einrichtungen, dem Erweiterungsbedarf der Grundschule G. und der anderen Gesichtspunkte angreife. Ungeachtet dessen habe der Gemeinderat das Gebot der gerechten Abwägung der bei der Aufhebung der Grundschule H. von ihm zu berücksichtigenden Belange beachtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, die zu dem Verfahren 2 KN 32/11 beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten 4 A 40/11 des Verwaltungsgerichts Göttingen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Der Antragsteller wendet sich gegen die im Range unter einem Landesgesetz stehende Satzung der Antragsgegnerin über die Festlegung von Schulbezirken für die Grundschulen vom 22. September 2010, über deren Gültigkeit nach §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 7 Nds. AG VwGO das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in erster Instanz zu entscheiden hat. Die einjährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt.

Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er geltend machen kann, durch die angegriffene Schulbezirkssatzung und die damit einhergehende Aufhebung der Grundschule H. in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt zu sein.

II. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die angegriffene Schulbezirkssatzung der Antragsgegnerin verstößt weder in formeller (dazu 1.) noch in materieller Hinsicht (dazu 2.) gegen höherrangiges Recht.

1. Die Schulbezirkssatzung der Antragsgegnerin ist nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Zu Unrecht wendet der Antragsteller in diesem Zusammenhang ein, die Schulbezirkssatzung sei bereits deshalb unwirksam, weil es angesichts des schulorganisatorisch zwingend zweistufigen Verfahrens an einer vorherigen wirksamen und bestandskräftigen Aufhebungsentscheidung fehle.

Die Schulträger legen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 NSchG im Primarbereich für jede Schule durch Satzung einen Schulbezirk fest. Hierbei hat der Schulträger zwar darauf zu achten, dass für jede in Betracht kommende Schule ein Schulbezirk festzulegen ist, sodass im Grundsatz die Anzahl der bestehenden Schulen und der Schulbezirke übereinstimmen müssen, um so das Gebiet des Schulträgers insgesamt abzudecken und jeder Schule einen Bezirk zuzuweisen. Dies gilt aber jedenfalls für den - hier gegebenen - Fall der sukzessiven Aufhebung einer Schule nicht uneingeschränkt. Auch wenn die (durch Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung zu erfolgende) Aufhebung einer Schule im Verhältnis zur (normativen) Festlegung der Schulbezirke sozusagen die Grundentscheidung darstellt, ist der Schulträger mangels gesetzlicher Vorgaben im Niedersächsischen Schulgesetz - anders als etwa im Baurecht gemäß § 14 Abs. 1 BauGB im Fall einer Veränderungssperre - und mangels entgegenstehender allgemeiner Rechtsgrundsätze in zeitlicher Hinsicht nicht gehindert, bereits vor dem Eintritt der Bestandskraft der sukzessiven Aufhebung einer Schule Konsequenzen zu ziehen, indem er in seiner Satzung die Bezirke lediglich der verbleibenden Schulen festlegt und die für eine sukzessive Aufhebung in den Blick genommene Schule in einer Übergangsregelung bedenkt. Hinzu kommt, dass der Normgeber grundsätzlich ein aus seiner Sicht sicher eintretendes zukünftiges Ereignis bereits im Vorhinein seiner Abwägung zugrunde legen kann. Ein Abstellen auf zukünftige Entwicklungen macht eine Rechtsnorm nicht von vornherein nichtig, wie sich etwa aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts zum Bau- und Straßenplanungsrecht ersehen lässt (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 15.10.2009 - BVerwG 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17; Urt. v. 19.9.2002 - BVerwG 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = DVBl. 2003, 204; Nds. OVG, Urt. v. 25.11.2009 - 1 KN 141/07 -, DVBl. 2010, 448 m. w. N). Im vorliegenden Fall hatte der Rat der Antragsgegnerin bereits zuvor und nochmals zeitgleich mit der Beschlussfassung über die Schulbezirkseinteilung einen entsprechenden Aufhebungsbeschluss gefasst, der zwar noch der Bekanntmachung bedurfte (anders offenbar nach nordrhein-westfälischem Gemeinderecht, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 21.3.2013 - 4 L 1747/12 -, [...] unter Berufung auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.12.1991 - 19 B 3089/91 -, DVBl. 1992, 448). Diese konnte aber deshalb nicht sofort erfolgen, weil noch die Genehmigung durch die Niedersächsische Landesschulbehörde ausstand. Daher ist es aus rechtlicher Sicht durchaus sachgerecht, dass der Rat der Antragsgegnerin in einer Sitzung über die Aufhebung der Schule und die daraus folgende Schulbezirksänderung entscheidet, auch wenn Beschlüsse einer Gemeindevertretung in der Regel keine direkte Außenwirkung entfalten, sondern zu ihrer Außenwirksamkeit durch den Hauptverwaltungsbeamten durch Verwaltungsakt oder einen anderen Rechtsakt umgesetzt werden müssen (vgl. hierzu Schwind, in: KVR Nds/NKomVG, Stand: März 2012, § 66 Anm. 7.2) und die Bekanntmachung beider Rechtsakte unterschiedliche Wege gehen muss.

Hierdurch gehen den betroffenen Eltern und ihren schulpflichtigen Kindern Rechtsschutzmöglichkeiten nicht verloren, da im Rahmen der Normenkontrolle gegen die Schulbezirkssatzung die die Aufhebung einer Schule betreffenden Ratsbeschlüsse und die darauf beruhende Allgemeinverfügung - wie hier - inzidenter in die gerichtliche Überprüfung einbezogen werden können. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedurfte es daher nicht eines weiteren ("wiederholenden") normativen Tätigwerdens der Antragsgegnerin im Anschluss an die am 15. April 20 veröffentlichte und für sofort vollziehbar erklärte sukzessive Aufhebung der Grundschule H..

2. Die Schulbezirkssatzung der Antragsgegnerin steht in materiell-rechtlicher Hinsicht mit höherrangigem Recht in Einklang.

Die Einteilung der Schulbezirke gehört als Teil der Schulträgerschaft gemäß § 101 Abs. 2 NSchG zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger und ist nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. Nach § 106 Abs. 1 NSchG sind die Schulträger verpflichtet, Schulen unter anderem aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert. Hierbei haben die Schulträger die in § 106 Abs. 4 Satz 1 NSchG genannten Vorgaben und Interessen zu erfüllen und zu berücksichtigen. Bei der Änderung eines bestehenden Schulbezirks handelt es sich wie bei der Aufhebung einer Schule um eine das Schulwesen betreffende Planungs- und Organisationsentscheidung. Da diese Maßnahme sowohl die Rechtsstellung der schulpflichtigen Kinder als auch die ihrer Erziehungsberechtigten berührt, muss sie dem Gebot der gerechten Abwägung genügen, dessen Kontrolle der Rechtsschutzsuchende (nur) im Hinblick auf seine eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselwirkung - der seinen Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben sprechenden Belange verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 - BVerwG 9 A 20.11 -, [...]). Diese Einschränkung gilt jedenfalls in einem Fall der Inzidentprüfung der der Schulbezirkseinteilung zugrunde liegenden Schulaufhebung. Denn im Fall der unmittelbaren Anfechtungsklage gegen die Aufhebungsentscheidung kann der Rechtsschutzsuchende nach § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGO nur die Verletzung eigener Rechtspositionen rügen; die gleiche Einschränkung muss aber dann gelten, wenn diese Entscheidung nicht unmittelbar, sondern im Wege einer Inzidentkontrolle einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wird.

Zur Gewährleistung des Spielraums planerischer Gestaltungsfreiheit ist die Rechtskontrolle einer planerischen Schulorganisationsmaßnahme durch das Gericht zudem auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt. Gegenstand dieser Prüfung ist insoweit nur, ob sämtliche trag- und berücksichtigungsfähigen Belange zutreffend abgewogen worden sind, nicht hingegen, ob alternative Entscheidungen möglich wären oder die getroffene Entscheidung die beste von ihnen ist. Schülern und ihren Erziehungsberechtigten steht bei schulorganisatorischen Maßnahmen mithin kein umfassender Anspruch auf Abwägung ihrer privaten mit den öffentlichen Belangen zu. Gegen die Schließung einer Schule und gegen die damit einhergehende Neueinteilung der Schulbezirke können sie sich erst dann erfolgreich wehren, wenn sie in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden (BVerwG, Beschl. v. 23.10.1978 - BVerwG 7 CB 75.78 -, NJW 1979, 828 = [...] Langtext Rdnr. 10; Beschl. v. 25.10.1978 - BVerwG 7 B 195.78 -, DVBl. 1979, 354 = [...] Langtext Rdnr. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.7.2006 - OVG 8 S 92.05 -, [...] Langtext Rdnr. 23 und 42; Bayerischer VGH, Urt. v. 22.6.1994 - 7 N 91.2593 -, BayVBl 1994, 693 = [...] Langtext Rdnr. 27; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.9.2003 - 2 M 435/03 -, [...] Langtext Rdnr. 17; VG Gera, Beschl. v. 13.8.2003 - 2 E 763/03.GE -, [...] Langtext Rdnr. 23; VG Meiningen, Beschl. v. 16.10.2006 - 1 E 434/06 Me -, RhürVBl. 2007, 39 = [...] Langtext Rdnr. 45). Die (Neu-)Festlegung von Schulbezirken und damit einhergehend die Aufhebung einer Schule an sich verstößt nicht gegen das sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG herrührende Elternrecht, da nicht ein Anspruch auf Besuch einer bestimmten Schule, sondern lediglich auf Besuch einer bestimmten Schulform oder eines Bildungsganges und damit auf die Wahl zwischen den von staatlicher Seite zur Verfügung gestellten Schulen in zumutbarer Erreichbarkeit besteht (Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschl. v. 10.8.2009 - 19 B 1129/08 -, [...] Langtext Rdnr. 16; Brockmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand: Dezember 2012, § 63 Anm. 4.3).

Das Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn eine Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung an (zu berücksichtigenden) Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Wie in anderen Bereichen auch muss die Planungsentscheidung mithin dem Gebot der gerechten Abwägung der für und gegen sie sprechenden Belange genügen, dessen Verletzung der Anfechtende im Hinblick gerade auf seine eigenen Belange rügen kann. Innerhalb dieses Rahmens besteht ein vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbarer planungsrechtlicher Gestaltungsspielraum (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.1.1992 - BVerwG 6 B 32.91 -, NVwZ 1992, 1202 = [...] Langtext Rdnr. 3; Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschl. v. 10.8.2009 - 19 B 1129/08 -, [...] Langtext Rdnr. 22; VG Minden, Urt. v. 27.4.2012 - 8 K 974/11 -, [...] Langtext Rdnr. 28; VG Trier, Urt. v. 23.8.2005 - 2 K 434/05.TR -, [...] Langtext Rdnr. 16; VG Meiningen, Beschl. v. 16.10.2006 - 1 E 434/06 Me -, ThürVBl. 2007, 39 = [...] Langtext Rdnr. 44; VG München, Urt. v. 24.4.2007 - M 3 K 06.3586 -, [...] Langtext Rdnr. 21). Auf die von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob die bisher in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nur für die Aufhebung einer Schule in Form eines Verwaltungsakts gelten würden und auf den Fall einer Neueinteilung der Schulbezirke durch eine untergesetzliche Rechtsnorm nicht oder jedenfalls nicht uneingeschränkt zu übertragen seien mit der Folge, dass vorliegend lediglich eine Ergebniskontrolle stattfinden könne, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Denn die Aufhebung der Grundschule H. ist in Form einer Allgemeinverfügung ergangen und dieser Verwaltungsakt wird nach dem oben Gesagten im Rahmen des Normenkontrollverfahrens gegen die in Satzungsform beschlossene Schulbezirkseinteilung inzidenter überprüft.

Bei Anwendung dieser Grundsätze lässt sich auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens des Antragstellers ein der Aufhebungsentscheidung anhaftender Abwägungsfehler, auf den dieser sich erfolgreich berufen kann, nicht feststellen. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Entscheidungen über die Aufhebung der Grundschule H. und der damit notwendig gewordenen neuen Einteilung der Schulbezirke eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen, in die insbesondere auch die Interessen der betroffenen Eltern und Schülerinneren und Schüler der zur Disposition stehenden Grundschulen sowie ihre, der Antragsgegnerin, Interessen als Schulträger gesichtet und rechtsfehlerfrei gegenüber gestellt worden sind. Dass diese Abwägung nicht zu dem von dem Antragsteller gewünschten Ergebnis geführt hat, vermag einen rechtlich bedeutsamen Abwägungsfehler nicht zu begründen.

a) Der Antragsteller kann sich aufgrund des dargestellten Prüfungsmaßstabs nicht mit Erfolg auf tatsächliche oder vermeintliche Belange Dritter und der Allgemeinheit berufen, die zu den von ihm selbst geltend gemachten Belangen nicht im Verhältnis einer Wechselwirkung stehen. Der Hinweis des Antragstellers auf die im Baurecht geltenden Grundsätze und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt ein anderes Ergebnis nicht. Die spezielle Ausformung des Abwägungsgebots in § 1 Abs. 7 BauGB hat keine Entsprechung im Niedersächsischen Schulgesetz. Das Abwägungsgebot wurzelt jedoch unmittelbar im Bundesverfassungsrecht und folgt unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung aus dem Wesen rechtsstaatlicher Planung (BVerwG, Beschl. v. 18.1.2011 - BVerwG 7 B 19.10 -, NVwZ 2011, 812). Auch im allgemeinen Planungsrecht ist jedoch anerkannt, dass sich Dritte gegen eine Planungsentscheidung nur dann mit Erfolg auf öffentliche Belange, etwa des Umweltschutzes, und Belange Dritter berufen können, wenn ihr Grundstück von der Planung direkt in Anspruch genommen und damit die Schutzwirkung des Art. 14 Abs. 1 GG ausgelöst wird. Dass das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in materieller Hinsicht keine vergleichbar starke Rechtsposition einräumt wie Art. 14 Abs. 1 GG, ergibt sich aus der bereits zitierten Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts. Die Einbettung dieser - inzidenten - Kontrolle in ein Normenkontrollverfahren als einem Verfahren der objektiven Rechtskontrolle ändert daran nichts.

Dem Antragsteller sind daher die Einwände abgeschnitten, den Interessen der an der bisherigen Grundschule H. eingesetzten Lehrkräfte und der hier tätigen sonstigen Bediensteten (Hausmeister, Schulsekretärin) und den auf diesen Personenkreis bezogenen personalvertretungsrechtlichen Erfordernissen sei nicht hinreichend genügt.

Unabhängig hiervon wirkt sich die Frage der Zustimmung der Personalvertretungen nicht auf der Ebene des Abwägungsvorgangs aus. Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Februar 2006 (- BVerwG 6 P 4.05 -, IÖD 2006, 105) klargestellt hat, findet eine Beteiligung der Personalvertretung der Lehrer in Fällen dieser Art erst bei der die Zustimmung erteilenden Schulaufsichtsbehörde statt, ermöglicht also nur eine nachvollziehende Kontrolle. Weiter geht der Überprüfungsansatz auch bei der Beteiligung der eigenen Bediensteten der Gemeinde nicht.

b) Raumordnerische Anforderungen an Schulstandorte und Einzugsbereiche (§ 106 Abs. 5 Nr. 3 NSchG) stehen der Aufhebung der Grundschule H. nicht entgegen.

Der Senat bekräftigt auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens des Antragstellers seine Rechtsprechung in dem Beschluss vom 17. Juni 2011 - 2 MN 31/11 -. Demnach macht der Antragsteller unter Hinweis auf das Erfordernis des § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 NSchG (bisher: § 106 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NSchG), bei schulorganisatorischen Entscheidungen die raumordnerischen Anforderungen an Schulstandorte und Einzugsbereiche zu erfüllen, ohne Erfolg geltend, die Aufhebung der Grundschule H. verstoße deshalb gegen höherrangiges Recht, weil der Ortsteil H. nach dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises E. grundzentraler Standort und damit Grundzentrum der Antragsgegnerin sei und in einem solchen Grundzentrum aufgrund der gebotenen räumlichen Bündelung und Wirtschaftlichkeit von Dienstleistungen und Infrastruktur sowie auch gerade wegen der bereits eingetretenen Schwächung des Grundzentrums Reinhausen eine Grundschule als wichtige öffentliche Infrastruktureinrichtung anzusiedeln sei. Zum einen trifft bereits die Grundannahme des Antragstellers, die raumordnerischen Anforderungen an einen Schulstandort einer Grundschule ergäben sich aus dem allgemeinen Raumordnungsrecht, nicht zu (dazu aa). Zum anderen ließe sich selbst bei einer gegenteiligen Ansicht nichts für einen Erfolg des Normenkontrollantrages herleiten (dazu bb).

aa) Nach § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 NSchG haben die Schulträger bei schulorganisatorischen Entscheidungen wie hier der Aufhebung einer Schule nach Absatz 1 dieser Vorschrift die raumordnerischen Anforderungen an Schulstandorte und Einzugsbereiche zu erfüllen. Neben der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG unmittelbar geregelten Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung bleiben solche weitergehenden Bindungswirkungen nach Maßgabe gesonderter Vorschriften nach § 4 Abs. 1 Satz 4 ROG unberührt. Die Raumordnung soll für einen nachhaltigen Ausgleich der vielfältigen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Nutzungen und Funktionen des Raums sorgen, indem sie diesen durch Aufstellung überörtlicher fachübergreifender Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen entwickelt, ordnet und sichert. Auch wenn sich im Allgemeinen die Bestimmungen für das Verfahren der Raumordnung aus dem Niedersächsischen Raumordnungsgesetz - NROG - ergeben, sind für das hier interessierende Gebot der Erfüllung der raumordnerischen Anforderungen an Schulstandorte und Einzugsbereiche allein die schulrechtlichen Vorschriften maßgeblich. Denn dieses Gebot ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verordnungsermächtigung in § 106 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 NSchG (bisher: § 106 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 NSchG) zu sehen. Hiernach wird das Kultusministerium ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche Anforderungen unter raumordnerischen Gesichtspunkten an Schulstandorte und Einzugsbereiche zu stellen sind. Diese Verordnungsermächtigung des niedersächsischen Gesetzgebers an das Fachministerium würde ihren Sinn verlieren, wenn sich die raumordnerischen Anforderungen an Schulstandorte neben oder gar anstelle der fachrechtlichen Vorschriften des Schulrechts aus den allgemeinen Vorschriften des Raumordnungsrechts ergeben würden. In Bezug auf diese raumordnerischen Anforderungen gibt es mithin eine "Sperrwirkung" des Schulrechts, die einen Rückgriff auf allgemeine Bestimmungen des Raumordnungsrechts verbietet. Dieses Rückgriffsverbot gilt selbst dann, wenn - wie hier - für einen gewissen Übergangszeitraum spezielle Vorgaben in schulrechtlichen Verordnungen nicht bestehen. Daher ist es unschädlich, dass im Zeitpunkt der hier im Streit stehenden Beschlüsse des Rates der Antragsgegnerin über die Aufhebung der Grundschule H. und die Neufestsetzung der Schulbezirke im April und September 20 die Verordnung zur Schulentwicklungsplanung - VO-SEP - vom 19. Oktober 1994 mit Wirkung zum 31. Januar 20 außer Kraft getreten war und die Verordnung für die Schulorganisation - SchOrgVO - vom 17. Februar 2011 erst am Tag nach ihrer Verkündung am 25. Februar 2011 in Kraft getreten ist. Zudem war die letztere Verordnung im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 15. April 20 bereits in Kraft getreten und daher im Rahmen der hier inzident zu überprüfenden Aufhebung der Grundschule H. als maßgebliche Vorschrift zu berücksichtigen.

Weder die Vorschriften der SchOrgVO noch die der VO-SEP stehen der Aufhebung der Grundschule H. entgegen. Beide Verordnungen enthielten und enthalten für den Primarbereich gerade keine Vorgaben in dem von dem Antragsteller aufgezeigten Sinn. § 2 Abs. 1 Satz 1 SchOrgVO bestimmt - mit in § 2 Abs. 2 SchOrgVO geregelten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen - lediglich, dass Schulstandorte für Schulen in den Sekundarstufen I und II grundsätzlich nur Grund-, Mittel- und Oberzentren sein können. Satz 2 dieser Vorschrift ergänzt diese Vorgabe dahingehend, dass Schulstandorte für Schulen im Sekundarbereich I auch Zentrale Orte sein können. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VO-SEP konnten als Schulstandorte für Grundschulen entweder Gemeinden oder Ortsteile von diesen bestimmt werden, falls eine Gemeinde - wie hier - aus mehreren geschlossenen Ortslagen bestand. Eine Vorgabe, dass eine Grundschule gerade und nur in einem Grundzentrum anzusiedeln ist, fehlte auch hier. Der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 VO-SEP geregelte - durch die in Satz 3 dieser Vorschrift genannten, hier wiederum nicht einschlägige Ausnahmefälle durchbrochene - Grundsatz, dass maßgeblich die in den Raumordnungsprogrammen festgelegten Zentralen Orte waren, bezog sich ersichtlich lediglich auf Nr. 2 und Nr. 3 dieser Vorschrift, die Schulen im Sekundarbereich I und II zum Gegenstand hatten.

bb) Aber selbst im gegenteiligen Fall der Inkorporierung der allgemeinen Vorschriften des Raumordnungsrechts und demzufolge des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises E. - RROP - vom 5. Juli 2000 (Amtsblatt für den Landkreis E. Nr. 45/2000 v. 4.12.2000, S. 707) sowie des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen - LROP - vom 8. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 132) in die Vorschrift des § 106 Abs. 5 Nr. 3 NSchG verstößt die Aufhebung der Grundschule H. nicht gegen allgemeine Anforderungen des Raumordnungsrechts. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat in seinem Urteil vom 19. Januar 2012 zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diesen Raumordnungsprogrammen keine Vorgabe im Sinne des Antragstellers entnehmen lassen.

Nach der mit "Standorte der Grundzentren" überschriebenen Ziffer D 1.6 03 des RROP ist der Ortsteil H. zwar ein Grundzentrum (grundzentraler Standort). Aus dieser Funktionsumschreibung folgt aber keine raumordnungsrechtlich verbindliche Vorgabe im Sinne eines Ziels gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, gerade hier eine Grundschule zu errichten, weiter zu betreiben und im Fall einer aufgrund der demografischen Entwicklung erforderlichen Aufhebung einer von mehreren Grundschulen in der Gemeinde zu erhalten mit der Folge, dass entweder eine andere oder gar keine Grundschule aufzuheben wäre. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist lediglich im Rahmen der Bauleitplanung der vordringlichen Funktionsstärkung der Zentralen Orte Rechnung zu tragen. Gleiches gilt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - für die Ziffern D 3.7 01 und 02 RROP, die entweder nur Schulen des Sekundarbereichs I und II ansprechen oder die (soweit unter dem "vorhandenen Angebot" auch Grundschulen als bestehende Bildungseinrichtungen verstanden werden können) ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Möglichkeiten und der Bedarfsgerechtigkeit stehen. Daher spricht auch nichts dafür, die textlichen Angaben im RROP 2000 als Grundsätze im Sinne von Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG anzusehen. Die Aufhebung der Grundschule H. wird von der Antragsgegnerin überdies gerade mit der demografischen Entwicklung und dem damit einhergehenden Erfordernis einer Schulschließung begründet.

Auf das LROP (vgl. hierzu die Ausführungen des VG Göttingen, Urt. v. 19.1.2012 - 4 A 40/11 -, UA S. 15 f.) beruft sich zu Recht auch der Antragsteller nicht.

c) Das Gebot der gerechten Abwägung der widerstreitenden Interessen ist ebenfalls nicht verletzt.

Nach § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NSchG haben die Schulträger bei schulorganisatorischen Entscheidungen das Interesse der Erziehungsberechtigten - die weitere in dem Gesetz genannte Schutzgruppe der volljährigen Schülerinnen und Schüler kommt naturgemäß im Primarbereich nicht vor - zu berücksichtigen. Hiermit wird dem Schulträger aufgegeben, das Interesse der Erziehungsberechtigten zu ermitteln und zu berücksichtigen, welches im Fall einer Schulaufhebung dem in der SchOrgVO offenbarten öffentlichen Interesse an der Einhaltung von Mindestgrößen von Schulen oder anderen öffentlichen Belangen entgegenstehen und für eine Fortführung der Schule sprechen kann (Schippmann, in: Brockmann u.a., a. a. O., § 106 Anm. 6.2). Diesem Auftrag des Gesetzgebers ist die Antragsgegnerin in vom Gericht nicht zu beanstandeten Umfang nachgekommen. Der Entscheidung durch den Rat der Antragsgegnerin ist eine intensive mehrjährige Diskussion über die Standortfragen und insbesondere die alternativen Möglichkeiten der Aufhebung einer der fünf Grundschulen vorausgegangen. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge sind insbesondere die Erziehungsberechtigten der gegenwärtigen und zukünftigen Schülerinnen und Schüler der Grundschule H. in diesen Entscheidungsprozess eingebunden gewesen und haben ihre Interessen ausführlich vertreten. Der Rat der Antragsgegnerin hat sich intensiv mit diesem Vorbringen, den möglichen Alternativen und den Vor- und Nachteilen der Aufhebung der Grundschule H. befasst und ist letztlich in einem gerichtlich nicht zu beanstandenden Abwägungsprozess zu der nunmehr von dem Antragsteller (direkt und inzident) angegriffenen Entscheidung gekommen. Die von diesem angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen nach dem oben genannten Maßstab der gerichtlichen Überprüfung nicht die Annahme eines Abwägungsfehlers mit der Folge der Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit der Aufhebung der Grundschule H. und demzufolge der mit dem vorliegenden Normenkontrollverfahren angegriffenen Schulbezirksatzung der Antragsgegnerin. Durch die Aufhebung der Grundschule H. werden weder der Antragsteller noch seine beiden minderjährigen Kinder in unzumutbarer Weise beeinträchtigt.

Die von dem Antragsteller angeführte "Verflechtung" der Grundschule H. mit den benachbarten Einrichtungen der Kindertagesstätte mit Hort, der Großtagespflege Q., der Bücherei, der Kirche und vor allem des Regionalen Umweltbildungszentrums zu einer "Bildungslandschaft" im Sinne einer räumlich unmittelbar benachbarten "funktionellen Symbiose" steht der Aufhebung der Grundschule H. nicht entgegen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist davon auszugehen, dass der Rat der Antragsgegnerin diesen Aspekt bei seiner Abwägungsentscheidung in den Blick genommen hat. Ausweislich der überreichten Verwaltungsvorgänge ist dieser Gesichtspunkt von interessierter Seite in vielfältiger Weise vor der Entscheidung vorgebracht worden, sodass der Rat von dieser Interessenlage Kenntnis hatte, zumal die Ratsmitglieder als Ortsansässige die örtlichen Gegebenheiten sehr genau kennen werden. Mithin ist davon auszugehen, dass dieser Gesichtspunkt als abwägungsrelevanter Belang in die Abwägungsentscheidung eingeflossen ist. Der Antragsteller trägt selbst vor, den Einwohnern von H. sei dies als bloßes "Eigeninteresse" angelastet worden. Dass sich der Rat der Antragsgegnerin gleichwohl zu einer Aufhebung gerade der Grundschule H. entschlossen hat, begründet keinen Abwägungsmangel. Auch wenn die Schülerinnen und Schüler aus dem Ortsteil H. nunmehr im Primarbereich in der wenige km entfernten Grundschule G. beschult werden, können sie die genannten Einrichtungen - wenn auch mit zeitlichen Einschränkungen und gewissen Erschwernissen - weiterhin nutzen. Dies gilt insbesondere für die Bücherei, das Umweltbildungszentrum sowie den Hort nach Schulschluss. Von einer "Zerschlagung" dieser Struktur kann mithin keine Rede sein. Der weitere Einwand des Antragstellers in diesem Zusammenhang, es mache einen erheblichen Unterschied aus, ob seine Kinder ohne elterliche Begleitung die genannten außerschulischen Einrichtungen erreichen könnten und ob er als Elternteil seine beiden Kinder gleichzeitig ohne größere Umwege zur Schule und in den Kindergarten bringen könne oder erst eine größere Wegstrecke zurücklegen müsse, verfängt angesichts der zur Verfügung stehenden Schülerbeförderung durch den Landkreis E. nicht. Dass diese Schülerbeförderung für Grundschüler und zwar bereits ab der ersten Jahrgangsstufe des Primarbereichs - und damit auch für die minderjährigen Kinder des Antragstellers - aus dem Ortsteil H. zu der Grundschule G. auch ohne Begleitung durch einen Erwachsenen und angesichts der geringen Entfernung nicht unzumutbar ist, hat der Senat im Einzelnen bereits in seinem den Beteiligten dieses Normenkontrollverfahrens bekannten Beschluss vom 17. Juni 2011 - 2 MN 31/11 - ausgeführt; hieran wird auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers, der Schulbus fahre die Grundschule G. nicht direkt, sondern auf Umwegen an, festgehalten. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Schulwege besonders gefährlich oder ungeeignet sind und die damit einhergehenden längeren Fahrzeiten die in dem Ortsteil H. wohnenden Eltern und ihre schulpflichtigen Kinder in unzumutbarer Weise beeinträchtigen.

Das von der Grundschule H. bisher verwirklichte Regionale Integrationskonzept zur Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zwingt ebenfalls nicht dazu, diese Grundschule zu erhalten. Zum einen kann sich der Antragsteller auf diesen Aspekt nicht mit Erfolg berufen, weil seine beiden Kinder keinen sonderpädagogischen Förderbedarf aufweisen. Zum anderen ist selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Worten aus pädagogischen Gründen Wert darauf legt, dass seine Kinder gemeinsam mit behinderten Kindern beschult werden, davon auszugehen, dass angesichts des durch das Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule vom 23. März 2011 (Nds. GVBl. S. 471) ab dem 1. August 2013 verbindlich eingeführten Inklusionsprinzips auch die Grundschule G. und die dort beschäftigten Lehrkräfte den Anforderungen an eine gemeinsame Beschulung von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern genügen werden.

Der Umstand, dass angesichts der räumlichen Situation an der Grundschule G. die hier beschulten Kinder aus Reinhausen - wie die G. er Schülerinnen und Schüler schon bisher - zum Einnehmen des Mittagessens im auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Feuerwehrgerätehaus das Schulgebäude verlassen und die Straße überqueren müssen, begegnet unter Abwägungsgesichtspunkten keinen durchgreifenden Bedenken. Hierdurch werden weder der Antragsteller als Elternteil noch seine Kinder als Schüler in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Soweit die Querung der Straße unter straßenverkehrlichen Gesichtspunkten einen relevanten Gefahrenpunkt darstellen sollte, wäre es an der Grundschule, diesem gegebenenfalls mit Hilfe der Polizei und straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen der zuständigen Behörde zu begegnen. Gleiches gilt für die von dem Antragsteller angeführte Frage, ob und inwieweit an der Grundschule G. ein Erweiterungsbedarf in räumlicher Hinsicht besteht. Dies gilt selbst angesichts des Umstandes, dass - entgegen der seinerzeitigen Annahme - der Rat der Antragsgegnerin unter dem 16. Januar 20 beschlossen hat, die Grundschule G. angesichts des starken Andrangs im kommenden Schuljahr 2013/2014 im ersten Schuljahrgang zweizügig zu führen. Die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose des Rates hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung der Schülerzahlen basierte auf seinerzeit aktuellem und zutreffendem Zahlenmaterial, das durch die spätere Entwicklung nicht infrage gestellt werden kann. Zudem wird der zeitweisen Zweizügigkeit der Grundschule G. seitens des Rates der Antragsgegnerin ersichtlich durch einen weiteren Neuzuschnitt der Schulbezirke dergestalt entgegen gewirkt, dass ab dem Schuljahr 2014/2015 die Schülerinnen und Schüler aus dem Ortsteil O. ausschließlich der Grundschule F. zugewiesen werden, sodass das bisherige Wahlrecht entfällt.

Zwar ist der ältere Sohn K. des Antragstellers, der zurzeit die 3. Jahrgangsstufe in der Grundschule H. besucht, aufgrund der sukzessiven, zum kommenden Schuljahr abgeschlossenen Schulaufhebung dieser Grundschule gehalten, zu Beginn des neuen Schuljahrs für den 4. Schuljahrgang für lediglich ein Schuljahr zur Grundschule G. zu wechseln. Dass dieser Wechsel für den Antragsteller und seinen Sohn sowie die davon ebenfalls betroffenen Schülerinnen und Schüler der derzeitigen 3. Klasse und ihre Erziehungsberechtigten eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt, ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, begründet mithin keinen relevanten Abwägungsfehler.

Gleiches gilt für die Einwände des Antragstellers, der Rat der Antragsgegnerin habe bei seiner Abwägungsentscheidung die Alternative einer Fusion beider Grundschulen unter Beibehaltung der beiden bisherigen Standorte nicht hinreichend in den Blick genommen, es fehle an einem tragfähigen Nachnutzungskonzept des bisherigen Schulgebäudes und der Standort H. sei sowohl von den Unterhaltungskosten als auch von dem Investitionsbedarf her günstiger als andere Standorte. Eine Fusion, die von den Schulelternräten beider Schulen während des Diskussionsprozesses vorgeschlagen und von dem Rat daher mitbedacht worden war, ist ohne Rechtsfehler offenbar mangels hinreichender Kosteneinsparung verworfen worden. Soweit der Antragsteller eine unzureichende Einschätzung der Kosten der Maßnahme moniert, verstärkt dies das Gewicht seiner eigenen Belange schon deshalb nicht, weil die Abwägungsentscheidung nicht damit "steht und fällt", dass die von der Antragsgegnerin bevorzugte Lösung die kostengünstigste war. Die Gemeinde verfügt auch als Schulträger im Rahmen der ihr zustehenden Entscheidungen nach § 106 NSchG über planerische Gestaltungsfreiheit und darf in gewissem Umfang eine eigene "Schulpolitik" betreiben (ähnlich wie in der Bauleitplanung eine eigene Städtebau- bzw. Verkehrspolitik, vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.8.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 -, [...]; Beschl. v. 26.1.2010 - BVerwG 4 B 43.09 -, BauR 2010, 871). Verfolgt sie aus sachgerechten Erwägungen ein "teureres" Ergebnis, können betroffene Eltern deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, es habe eine günstigere Lösung gegeben. Im Übrigen ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass der Rat in vielfältiger Weise mit den Kostenargumenten konfrontiert worden ist; Anhaltspunkte, dass er sich dem verschlossen hat, bestehen nicht. Dass er sich die Beurteilungsmaßstäbe des Antragstellers nicht zu eigen gemacht hat und auch nicht diejenigen des Gutachters Prof. Dr. M., der überwiegend auf Kosten "pro Quadratmeter" oder "pro Schüler" abgestellt hat, ist in der Sache nicht zu beanstanden; auch die absoluten Kosten einer Maßnahme sind für den Schulträger von großer Bedeutung. Hinsichtlich der Fragen, welche Instandhaltungs- und möglicherweise Erweiterungskosten mit den verschiedenen Standorten verbunden sein würden, welche langfristigen Vorteile die verschiedenen Standorte böten und ob - in beiden Fällen - Nachnutzungsmöglichkeiten bestanden, bedurfte es nur einer sachgerechten Prognose, nicht aber bereits feststehender Entscheidungen oder Umstände.