§ 12 HKG - Versorgungseinrichtungen

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Die Kammer kann durch Satzung eine Versorgungseinrichtung zur Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen. Sie kann die Kammermitglieder verpflichten, Mitglied der Versorgungseinrichtung zu werden.

(2) Die Versorgungseinrichtung kann im Rechtsverkehr unter ihrem eigenen Namen handeln, klagen und verklagt werden. Sie verwaltet ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet. Das Vermögen der Kammer haftet nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung.

(3) Die Versorgungseinrichtung wird durch einen Ausschuss geleitet, dessen vorsitzendes Mitglied die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kammerversammlung gewählt. Werden Angehörige anderer Kammern in eine Versorgungseinrichtung aufgenommen, so kann die Wahl auch durch eine Delegiertenversammlung erfolgen, die von den Mitgliedern der Versorgungseinrichtung gewählt wird; in diesem Fall beschließt die Delegiertenversammlung auch über die Satzungen der Versorgungseinrichtung. Anderen Kammern, die sich einer Versorgungseinrichtung angeschlossen haben, steht im Ausschuss nach Satz 1 mindestens je ein Sitz zu. Für das vorsitzende Mitglied des Ausschusses nach Satz 1 ist eine ständige Vertretung zu bestellen. Außerdem ist wenigstens eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zu bestellen. Erklärungen, die die Versorgungseinrichtung vermögensrechtlich verpflichten, müssen, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt, von dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer der Versorgungseinrichtung schriftlich oder in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur abgegeben werden. Das Nähere bestimmt die Satzung. Die Satzung kann die Wahl von Personen in den Ausschuss nach Satz 1 vorsehen, die in dem Ausschuss aufgrund eines Vertrages mit der Versorgungseinrichtung tätig werden und die nicht Mitglieder der Versorgungseinrichtung sind; mehrheitlich müssen dem Ausschuss nach Satz 1 Mitglieder der Versorgungseinrichtung angehören. Die Mitglieder des Ausschusses nach Satz 1, die nicht auf der Grundlage eines Vertrages mit der Versorgungseinrichtung tätig werden, und die Mitglieder der Delegiertenversammlung nach Satz 3 werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der Satzung.

(3a) Durch Satzung kann die Einrichtung eines Ausschusses vorgesehen werden, der die Aufsicht über den Ausschuss nach Absatz 3 Satz 1 führt. Absatz 3 Sätze 2 bis 5, 10 und 11 gilt entsprechend. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(4) Die Versorgungseinrichtung gewährt

  1. 1.

    Altersrente,

  2. 2.

    Berufsunfähigkeitsrente,

  3. 3.

    Witwenrente, Witwerrente und Rente für hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,

  4. 4.

    Waisenrente und

  5. 5.

    andere durch Satzung vorgesehene Leistungen.

(5) Die Versorgungseinrichtungen erheben von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge. Diese richten sich grundsätzlich nach den Beiträgen, welche die Angestellten zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen haben.

(6) Durch Satzung ist zu bestimmen

  1. 1.

    wer versicherungspflichtig ist,

  2. 2.

    wie hoch die Beiträge sind,

  3. 3.

    welchen Umfang die Versorgungsleistungen haben,

  4. 4.

    wann die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung beginnt und endet sowie

  5. 5.

    wer von der Versicherungspflicht befreit ist.

(7) Die Satzung kann für die Mitglieder der Versorgungseinrichtung eine Mitgliedsnummer vorsehen, die das Geburtsdatum enthält.

(8) Hat die Versorgungseinrichtung aufgrund eines Schadensereignisses Leistungen an ein Mitglied der Versorgungseinrichtung zu erbringen, so geht ein Anspruch des Mitglieds auf Ersatz des Schadens in Höhe der erbrachten Versorgungsleistungen auf die Versorgungseinrichtung über. § 86 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.