Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.06.2014, Az.: 7 LA 168/12

Berücksichtigung von Verkehrslärm im Rahmen der Abwägung gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 NStrG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.06.2014
Aktenzeichen
7 LA 168/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 21351
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0618.7LA168.12.0A

Fundstellen

  • DÖV 2014, 807-808
  • NordÖR 2014, 420

Amtlicher Leitsatz

Im Rahmen der Abwägung gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 NStrG kann auch ein Verkehrslärm zu berücksichtigen sein, der als Folge des Vorhabens auf einer Straße entsteht, die durch das Vorhaben nicht wesentlich geändert werden soll.

Tenor:

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer - vom 5. September 2012 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung dagegen, dass das Verwaltungsgericht ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Ausbau und die Verlegung eines Abschnitts der Kreisstraße K (C. straße) in der Gemeinde D. abgewiesen hat. Sie sind Eigentümer des landwirtschaftlichen Hof- und Betriebsgrundstücks C. straße, das östlich der geplanten Trasse liegt (vgl. Berechnungsgrundlagen für den Ausbau/die Verlegung der K in der Gemeinde D., Unterlage 11.2.1-3, Digitalisierungsplan 3 von 7, in: Beiakte - BA - E). In diesem Abschnitt soll die K lediglich ausgebaut werden. Westlich der K befindet sich gegenüber dem Grundstück der Kläger die Einmündung der Gemeindestraße "E. weg". Die Kläger rügen insbesondere für sie unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen in ihrem Wohnhaus durch zunehmende Verkehre und Ausweichverkehre über den E. weg. Sie halten die der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung und die an diese anknüpfende Schallprognose für unzureichend. Nach den in der Schallprognose ausgewiesenen Werten sollen auch bei ausgebauter Trassenführung die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 54 dB(A) Nacht bzw. 64 dB(A) Tag erheblich - nämlich um 1,4 bzw. 2 dB(A) unterschritten werden. Zudem wird eine wesentliche Änderung i. S. v. § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV für diesen Bereich verneint. Es bestehe kein Anspruch auf passiven Schallschutz. Nach Auffassung der Kläger wäre dagegen richtigerweise von grenzwertüberschreitenden Lärmimmissionen auszugehen, zumindest jedoch von bedeutend höheren als denjenigen, die in die planerische Abwägung eingestellt wurden. Die Kläger begehren deshalb eine Verpflichtung des Beklagten, den Planfeststellungsbeschluss um Regelungen über Maßnahmen des passiven Schallschutzes an ihrem Wohnhaus zu ergänzen, hilfsweise die gerichtliche Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei und nicht vollzogen werden dürfe.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Es ist mithin in der Begründung des Zulassungsantrags nicht nur anzugeben, aus welchem der Zulassungs-gründe des § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung beantragt wird, sondern es muss darüber hinaus im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet werden, weshalb der benannte Zulassungs-grund erfüllt ist. Im Falle der Geltendmachung mehrerer Zulassungsgründe müssen diese daher grundsätzlich jeweils selbständig dargelegt werden (Nds. OVG, Beschl. v. 4. 9. 2012 - 7 LA 17/11 - und Beschl. v. 28. 10. 2008 - 6 AD 2/08 -, NVwZ-RR 2009, 360, m. w. N.). Denn es obliegt nicht dem Oberverwaltungsgericht, sondern gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dem Rechtsbehelfsführer, einzelne Zulassungsgründe ausdrücklich oder konkludent zu bezeichnen und ihnen dann jeweils diejenigen Elemente seiner Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung klar zuzuordnen, mit denen er das Vorliegen des jeweiligen Zulassungsgrundes darlegen möchte (Nds. OVG, Beschl. v. 4. 9. 2012 - 7 LA 17/11 - und Beschl. v. 28. 10. 2008 - 6 AD 2/08 -, a. a. O.).

Diese Anforderungen sind angesichts des vor dem Oberverwaltungsgericht herrschenden Vertretungszwangs (§ 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO), der Dauer der Antragsbegründungfrist von zwei Monaten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und der beschränkten Anzahl von nur fünf Zulassungsgründen (§ 124 Abs. 2 VwGO) ohne unzumutbare Erschwernisse erfüllbar. Sie sind sachlich gerechtfertigt, weil sie der mit der Einführung der Zulassungsberufung bezweckten Entlastung der Rechtsmittelinstanz dienen (Nds. OVG, Beschl. v. 4. 9. 2012 - 7 LA 17/11 -). Sie ergeben sich zudem zwanglos aus dem Wesen der dem Rechtsbehelfsführer durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aufgegebenen Darlegung. Die fünf Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO haben nämlich unterschiedliche, teilweise recht komplexe Voraussetzungen. Ist beabsichtigt, mehrere von ihnen darzulegen, drängt es sich schon im Interesse eines nachvollziehbaren Aufbaus der Antragsbegründung auf, diese nach einzelnen Zulassungsgründen zu gliedern. Der Kundige wird deshalb in der Regel ohnehin einleitend angeben, welchen der einzelnen Zulassungsgründe er jeweils geltend machen möchte, um hieran anknüpfend umso gezielter darzustellen, warum die speziellen Voraussetzungen gerade dieses Zulassungsgrundes vorliegen. Dagegen kann es zur Unzulässigkeit eines Zulassungsantrags in seiner Gesamtheit führen, wenn es ein Zulassungsantragsteller nicht nur unterlässt, den jeweils geltend gemachten Zulassungsgrund ausdrücklich zu bezeichnen, sondern er darüber hinaus in seiner Antragsbegründung Darlegungen miteinander vermengt, die verschiedenen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (Nds. OVG, Beschl. v. 4. 9. 2012 - 7 LA 17/11 - und Beschl. v. 28. 10. 2008 - 6 AD 2/08 -, a. a. O.).

Der Senat stellt jedoch im vorliegenden Fall bestehende Bedenken hinsichtlich einer zureichenden Bezeichnung der Zulassungsgründe zurück. Denn der Zulassungsantrag der Kläger bleibt selbst dann erfolglos, wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass sie in der Antragsbegründungsschrift ihre Zulassungsgründe (noch) ausreichend bezeichnen und den Zulassungsantrag auf ein Bestehen ernstlichen Zweifel (1.) an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie (in Form der Erhebung einer Aufklärungs- und einer Gehörsrüge) auf ein Vorliegen geltend gemachter Verfahrensmängel (2.) stützen möchten, die der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Diese Zulassungsgründe sind nämlich - unabhängig von der Frage ihrer zureichenden Bezeichnung - großenteils bereits nicht ausreichend dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, welche die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 13. 1. 2012 - 7 LA 138/11 -, juris, Langtext Rn. 7, und Beschl. v. 27. 3. 1997 - 12 M 1731/97-, NVwZ 1997, 1225 [1228]; BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 [839]). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Nds. OVG, Beschl. v. 13. 1. 2012 - 7 LA 138/11 -, a. a. O., m. w. N.). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 64, m. w. N.). Je intensiver diese Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Zulassungsantragsteller die sie tragende Argumentation entkräften. Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und/oder eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht, die Vorzugswürdigkeit dieser Würdigung aber nur behauptet und die weitere Begründung - oder etwaige Widerlegung - dieser Vorzugswürdigkeit dem Oberverwaltungsgericht überlässt. Vielmehr muss regelmäßig bereits der darlegungsbelastete Zulassungsantragsteller den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - die Vorzugswürdigkeit dieser Gegenargumente darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 10. 2. 2014 - 7 ME 105/13 -, juris, Langtext Rn. 26, und v. 28. 9. 2009 - 5 LA 321/07 -, S. 6 des Beschlussabdrucks).

Die Kläger sind der Meinung, das angefochtene Urteil sei unrichtig. Zwar liege "keine wesentliche bauliche Änderung" des Straßenbereichs vor, es würden aber die in § 2 der 16. BImSchV genannten "Lärmrichtwerte" überschritten. Abwägungsfehler im Hinblick auf die vorhabenbedingte Lärmwerterhöhung seien jedenfalls gegeben. Die Vorinstanz habe die dem Planfeststellungbeschluss und der planerischen Abwägung zugrunde liegenden Verkehrsentwicklungs- und Schallprognosen zu Unrecht nicht als defizitär beanstandet. Dem Verwaltungsgericht sei vor allem vorzuwerfen, dass es sich verfahrensfehlerhaft auf die Schallprognose in der schalltechnischen Untersuchung der F. G. Gesellschaft m. b. H. vom 28. Juni 2010 (BA E) gestützt habe, die bereits der Planfeststellung zugrunde gelegen habe, anstatt das Schallgutachten eines "neutralen" gerichtlichen Sachverständigen einzuholen.

Mit diesen Rügen dringt der Zulassungsantrag nicht durch. Sie tragen teilweise schon nicht genügend den rechtlichen Rahmen Rechnung, in dem Raum für weitere Beweiserhebungen der Vorinstanz blieb.

Ein Tatsachengericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit kann sich grundsätzlich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht sowohl auf Gutachten und gutachterliche Stellung-nahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat, als auch auf ein Gutachten, das von einer beteiligten Behörde erst während eines gerichtlichen Verfahrens eingeholt und als Parteivortrag in das Verfahren eingeführt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 13. 3. 1992 - BVerwG 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268). Sind solche Gutachten und gutachterliche Stellungnahmen in den behördlichen oder gerichtlichen Akten bereits vorhanden, liegt die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten nach § 98 VwGO i. V. m. den §§ 404 Abs. 1 ZPO und 412 Abs. 1 ZPO in seinem richterlichen Ermessen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. 3. 1992 - BVerwG 4 B 39.92 -, a. a. O., m. w. N.). Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der bereits vorliegenden Gutachten oder Stellungnahmen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 5. 12. 2008 - BVerwG 9 B 28.08 -, NVwZ 2009, 320 Rn. 4). Gutachten und fachliche Stellungnahmen sind ungeeignet, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (a) sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen (b), oder wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen (c) (BVerwG, Beschl. v. 5. 12. 2008 - BVerwG 9 B 28.08 -, a. a. O.).

a) Ein Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit eines Gutachters besteht allerdings keineswegs schon deshalb, weil der Gutachter bereits im Verwaltungsverfahren gearbeitet hat. Dementsprechend legen die Kläger mit ihrem Hinweis auf die Tätigkeit der F. G. Gesellschaft m. b. H. im Verwaltungsverfahren nicht schlüssig dar, dass das Gutachten eines "neutralen" gerichtlichen Sachverständigen einzuholen gewesen sei.

b) Die Kläger zeigen nicht überzeugend auf, dass das Verwaltungsgericht grobe, offen erkennbare methodische Mängel der schalltechnischen Untersuchung verkannt hat.

aa) Die Frage, ob infolge der Verwirklichung des Vorhabens auf dem E. weg Verkehrsgeräusche entstehen, die auf dem Grundstück der Kläger zu Beurteilungspegeln führen, welche die einschlägigen Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten, bedurfte keiner weitergehenden oder gesonderten schalltechnischen Untersuchung.

Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Maßnahmen des passiven Schallschutzes unterliegt der Regelung des § 38 Abs. 4 Nr. 6 NStrG. Hiernach ist es ausgeschlossen, die allgemeinen Auflagenvorschriften des in das Landesrecht übernommenen Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) als materielle Rechtsgrundlagen für Schutzmaßnahmen wegen Verkehrslärms heranzuziehen (vgl. Wendrich, NStrG, 4. Aufl. 2000, § 38 Rn. 28). Dies gilt auch dann, wenn § 41 Abs. 1 BImSchG, auf den stattdessen in § 38 Abs. 4 Nr. 6 NStrG verwiesen wird, nur deshalb nicht anzuwenden ist, weil seine tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. 3. 2005 - BVerwG 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152 [156]). Der Tatbestand des § 41 Abs. 1 BImSchG reicht seinerseits nicht weiter als die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), nach deren § 2 Abs. 1 bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen sicherzustellen ist, dass der Beurteilungspegel einen der dort genannten Grenzwerte nicht überschreitet (BVerwG, Urt. v. 17. 3. 2005 - BVerwG 4 A 18.04 -, a. a. O., S. 155). Wie sich aus dem § 1 der 16. BImSchV und der Entstehungsgeschichte der Verordnung ergibt, kommt es indessen im Rahmen der Verkehrslärmschutzverordnung allein auf den Verkehrslärm an, der von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgeht; Lärm, der nicht gerade auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke entsteht, wird von ihr nicht berücksichtigt (BVerwG, Urt. v. 17. 3. 2005 - BVerwG 4 A 18.04 -, a. a. O., S. 155). Deshalb könnten die Kläger wegen einer Überschreitung von Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung infolge von Verkehrsgeräuschen, die auf dem E. weg entstehen, gemäß den genannten Vorschriften nur dann Maßnahmen des passiven Schallschutzes beanspruchen, wenn das planfestgestellte Vorhaben eine wesentliche Änderung auch des E. weges einschlösse. Dies machen die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag jedoch selbst nicht geltend. Denn sie tragen weder vor, dass eine bauliche Erweiterung des E. weges im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV planfestgestellt sei, noch legen sie dar, das Vorhaben umfasse einen erheblichen baulichen Eingriff (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der 16. BImSchV) in diese Gemeindestraße. Vielmehr räumen sie selbst ein, dass "keine wesentliche bauliche Änderung" des Straßenbereichs vorliege.

Zwar ist es denkbar, dass sich - ausnahmsweise - auch unabhängig von den vorgenannten Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 41 BImSchG (i. V. m. § 38 Abs. 4 Nr. 6 NStrG) als Folge einer Reduktion des Planungsermessens ein Anspruch auf die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen ergibt, und zwar wenn jede andere Entscheidung als die Gewährung von Lärmschutz abwägungsfehlerhaft wäre. Im Rahmen der Abwägung gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 NStrG kann nämlich auch ein Verkehrslärm zu berücksichtigen sein, der als Folge des Vorhabens auf einer Straße entsteht, die durch das Vorhaben nicht wesentlich geändert werden soll. Bereits die Notwendigkeit einer solchen Berücksichtigung setzt aber voraus, dass es sich um eine mehr als unwesentliche Erhöhung handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. 3. 2005 - BVerwG 4 A 18.04 -, a. a. O., S. 157 f.). Unwesentlich ist eine solche Erhöhung jedoch unter anderem dann, wenn sie für den Lärmbetroffenen deshalb keine eigenständige Bedeutung hat, weil er kein Anlieger der in Rede stehenden Straße ist und ein zu seinen Lasten auf ihr mitentstehender Lärm bereits hinreichend bei der Beurteilung desjenigen Verkehrslärms berücksichtigt wird, der als Folge eines erheblichen baulichen Eingriffs auf derjenigen Straße entsteht, deren Anlieger er ist.

So liegt es im vorliegenden Falle, in dem der umstrittene Verkehrslärm im Bereich der Einmündung des E. weges in die C. straße entsteht.

Das Vorgehen in der schalltechnischen Untersuchung vom 28. Juni 2010 entspricht der Verkehrslärmschutzverordnung. Diese verweist für Straßen auf ihre Anlage 1. Dort wird wiederum auf die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 (RLS-90) Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass in der einschlägigen Berechnungsvorschrift in den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RLS-90, die bei der Berechnung der Beurteilungspegel für das Grundstück der Kläger beachtet wurden, kein Zuschlag für Einmündungen vorgesehen ist, sondern Einmündungen bei den Berechnungen nur dann besonders berücksichtigt werden, wenn sie durch Lichtzeichen geregelt sind. Entgegen der Auffassung der Kläger sind dagegen keine Bedenken zu erheben. Ziel der Verordnung und der RLS-90 ist es, Vorschriften für die Berechnungsverfahren zur quantitativen Darstellung der Lärmbelastung von Straßenbauvorhaben zur Verfügung zu stellen. Dadurch sollen die Planfeststellungsbehörden und andere Anwender der Richtlinien in die Lage versetzt werden, aufgrund einheitlicher, auf Erfahrungswerten beruhender Verfahrensvorgaben Aussagen zur Berücksichtigung und Abwägung der Belange des Lärmschutzes bei Straßenplanungen zu treffen, den Nachweis der Erforderlichkeit von Lärmschutzmaßnahmen zu führen, wirtschaftliche und wirkungsvolle Lösungen für den Lärmschutz zu entwickeln und Lärmschutzmaßnahmen zu bemessen und zu optimieren (so ausdrücklich RLS-90, Kapitel 1.0). Ausgehend hiervon ist eine einzelfallbezogene Modifikation der Berechnungsverfahren weder in der Richtlinie selbst noch in der Verkehrslärmschutzverordnung vorgesehen. Eine solche wäre methodisch problematisch und würde dem Regelungsauftrag an den Verordnungsgeber, für Rechtssicherheit und Gleichbehandlung bei der Beurteilung von Verkehrsimmissionen zu sorgen, zuwiderlaufen. Dieser Auftrag verlangt im Gegenteil, dass sich Lärmbegutachtungen strikt an die Vorgaben der Verordnung und der in Bezug genommenen Richtlinien halten (BVerwG, Urt. v. 9. 6. 2010 - BVerwG 9 A 20.08 -, NVwZ 2011, 177 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 102). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dem Verordnungsgeber bei der Festlegung von Immissionsgrenzwerten, die eine abstrakt-generelle Abwägung widerstreitender Interessen erfordert, ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der sich auch auf das Verfahren zur Ermittlung der Immissionsbelastung erstreckt. Der Wertungsspielraum wird erst dann überschritten, wenn die rechnerisch ermittelte Lärmbelastung die Wirklichkeit nicht oder nur noch völlig unzulänglich abbildet. Eine Kritik, die im Wesentlichen in der als Gewissheit vorgetragenen, in Wahrheit aber nur laienhaften Vermutung besteht, die Geräuschentwicklung an einem "Knotenpunkt" (hier der Einmündung des E. weges in die C. straße) werde durch das an den materiell-gesetzlichen Vorgaben orientierte Berechnungsverfahren nur unzureichend berücksichtigt, sodass die voraussichtliche Lärmbelastung nicht wirklichkeitsnah abgebildet sei, genügt nicht, um eine den an den materiell-gesetzlichen Vorgaben orientierte Lärmprognose zu erschüttern (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. 6. 2010 - BVerwG 9 A 20.08 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 108). Die Kläger müssen es vielmehr hinnehmen, dass die Verkehrslärmschutzverordnung nur bestimmte, vom Verordnungsgeber für die Geräuschentwicklung als besonders gewichtig angesehene Parameter in Form besonderer Lärmzuschläge berücksichtigt (BVerwG, Urt. v. 9. 6. 2010
- BVerwG 9 A 20.08 -, a. a. O., Langtext Rn. 106). So weisen etwa die durch Lichtzeichen geregelten Einmündungen gegenüber anderen Einmündungen Besonderheiten auf, die sich aus den Zyklen einer Lichtzeichenanlage ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. 6. 2009
- BVerwG 9 VR 1.09 -, NVwZ-RR 2009, 753 ff., [BVerwG 23.06.2009 - BVerwG 9 VR 1.09] hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 16).

c) Die Kläger machen sinngemäß geltend, die schalltechnischen Untersuchung vom 28. Juni 2010 gehe von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen aus, da sie sich als Bearbeitungsgrundlage auf unrichtige Ergebnisse von Prognoseberechnungen der H. GmbH vom 21. Juni 2010 über die zu erwartenden Verkehrsbelastungen stütze. Da diese Prognoseberechnungen ebenfalls Ergebnisse der Tätigkeit von Sachverständigen sind, gelten für Angriffe auf ihre Zugrundlegung durch die Vorinstanz indessen wiederum die obigen Ausführungen unter II. 1. (vor a).

aa) Gutachten und fachliche Stellungnahmen sind ungeeignet, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Solche Zweifel legen die Kläger hinsichtlich der Person des die Prognoseberechnungen erstellenden und in der mündlichen Verhandlung erster Instanz als sachverständiger Zeuge vernommenen Dipl. Ing. I. nicht schon dadurch genügend dar, dass sie darauf verweisen, dieser habe für den Beklagten die Verkehrsuntersuchung erstellt, und daran anknüpfend behaupten, er wolle "selbstverständlich" seine Prognosen nicht in Frage gestellt wissen.

bb) Die Kläger legen keinen groben, offen erkennbaren methodischen Mangel der Verkehrsprognose der H. GmbH vom 21. Juni 2010 dar, indem sie rügen (vgl. Bl. 84 der Gerichtsakte - GA - 2. Instanz i. V. m. Bl. 69 Bd. I GA erster Instanz), es hätte ein erhebliches zusätzliches Verkehrsaufkommen an Lastkraftwagen berücksichtigt werden müssen, die künftig den E. weg unter Missachtung der dortigen Verkehrsbeschränkungen (vgl. Bl. 204 Bd. I GA erster Instanz) befahren würden. Denn es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass verkehrswidriges Verhalten nicht zur Grundlage von Prognosen genommen werden muss, welche in Lärmberechnungen eingehen, da solchem Verhalten mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu begegnen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. 9. 2003 - BVerwG 4 B 76.03 -, BauR 2004, 1917 f., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 2).

cc) Die Kläger wiederholen zusammenfassend ihr erstinstanzliches Vorbringen aus diversen Schriftsätzen und verweisen auf einzelne Seiten dieser Schriftsätze, um aufzuzeigen, dass der vor ihrem Haus zu erwartende Verkehr unrichtig prognostiziert worden sei, weil verschiedene sich abzeichnende Entwicklungen nicht oder nur unzureichend berücksichtigt worden seien. Damit legen sie jedoch nicht ausreichend dar, dass die Prognoseberechnungen der H. GmbH vom 21. Juni 2010 von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen. Denn das Zulassungsverfahren ist kein Berufungsverfahren, in dem das Oberverwaltungsgericht gemäß § 128 VwGO innerhalb des Berufungsantrags unter Berücksichtigung des gesamten erstinstanzlichen Vorbringens den Streitfall im selben Umfang wie die Vorinstanz prüft. Vielmehr ist - wie oben unter II. 1. (vor a) bereits näher ausgeführt - im Rahmen der Prüfung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von der Richtigkeit der Rechtssätze und tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auszugehen, soweit diese nicht durch substantiierte Darlegungen gezielt in Zweifel gezogen werden.

Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz ausdrücklich festgestellt (Bl. 12, letzter Absatz, des Urteilsabdrucks der angefochtenen Entscheidung), dass die Verkehrsprognose formal und inhaltlich sämtliche von den Klägern angesprochene Umstände der Verkehrs- und Wirtschaftsinfrastruktur berücksichtigt habe, die sich auf zu berücksichtigende Verkehrsentwicklungen auswirken könnten. Es hat hierzu im Folgenden diverse Ausführungen gemacht und schließlich festgehalten, dass die Anhörung des sachverständigen Zeugen sämtliche von dem Beklagten im Klageverfahren vorgetragenen Erläuterungen (zu den Einwendungen der Kläger) bestätigt habe, sodass auch auf deren Zusammenfassung im Tatbestand, auf die Schriftsätze des Beklagten und das Sitzungsprotokoll verwiesen werden könne. Es stellt vor diesem Hintergrund keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils dar, dass die Kläger lediglich behaupten, Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien "schlicht falsch", zur Begründung wiederholend - und teilweise nicht genügend aus sich heraus verständlich - auf dasjenige verweisen, was sie in erstinstanzlichen Schriftsätzen vorgetragen haben, sowie das Gegenvorbringen des Beklagten abqualifizieren ("schriftsätzlich heruntergespielt und gar bestritten"), welches sich die Vorinstanz zu eigen gemacht hat. Sie verkennen dabei nämlich, dass im Rahmen eines auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Zulassungsantrags die Frage der Richtigkeit d e s U r t e i l s im Vordergrund steht und es daher nicht ausreicht, die angefochtenen Entscheidung gleichsam nur zum Anlass zu nehmen, um das Berufungsgericht wiederholend auf den erstinstanzlichen Vortrag hinzuweisen.

Es führt auch nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags, dass die Kläger versuchen, pauschal die Glaubwürdigkeit des in der mündlichen Verhandlung erster Instanz vernommenen sachverständigen Zeugen in Zweifel zu ziehen, indem sie auf dessen gutachterliche Vorbefassung hinweisen. Denn diese Vorbefassung im Verwaltungsverfahren war doch gerade erst die Voraussetzung dafür, dass er als Z e u g e darüber vernommen werden konnte, welche Annahmen als sachliche Voraussetzungen den Verkehrsprognosen der H. GmbH vom 21. Juni 2010 zugrunde lagen. Mit seiner Vernehmung sollte ersichtlich zunächst einmal geklärt werden, ob die fachlichen Verkehrs- und Schallprognosen, auf die sich der Planfeststellungsbeschluss stützt, in dem oben unter II. 1. (vor a) aufgezeigten Sinne ungeeignet sein könnten.

Für die Frage, ob die Prognoseberechnungen der H. GmbH vom 21. Juni 2010 von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgingen, ist auch nicht entscheidend, ob alle Annahmen zu künftigen Entwicklungen, auf die sich diese Verkehrsprognosen stützten, erschöpfend schriftlich, etwa in dem Endbericht der H. GmbH vom 21. Juni 2010 vom 21. Juni 2010 (BA "F"), niedergelegt wurden; denn der Nachweis, welche sachlichen Voraussetzungen einem Gutachten zugrunde gelegt wurden, kann auch durch Zeugenbeweis geführt werden.

Soweit die Kläger schließlich beanstanden, dass der Projektplan für die "Wasserfreizeit D. -J." nicht dem "Lärmschutzgutachter" zugeleitet worden sei, beachten sie schon nicht hinreichend die Arbeitsteilung unter den Sachverständigen, die an deren Sachkunde anknüpfte. Für die Prognose des künftigen Verkehrsaufkommens waren die Gutachter der schalltechnischen Untersuchung fachlich nicht zuständig.

2. Die Kläger erheben eine sogenannte Aufklärungsrüge, indem sie als Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend machen, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, den Sachverhalt durch die Einholung eines immissionsschutzrechtlichen Gutachtens weiter aufzuklären.

a) Zwar ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO), sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits auf der Grundlage des von ihm, dem Verwaltungsgericht selbst, bezogenen materiell-rechtlichen Standpunkts (vgl. BVerwG, Beschl. vom 11. 9. 2009 - BVerwG 2 B 29.09 -, juris, Langtext Rn. 9) erforderlich ist. Daneben besteht aber auch im Verwaltungsprozess die Prozessförderungspflicht der Beteiligten (siehe z. B. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 4 VwGO sowie § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 130 Nrn. 3 bis 5 und 138 Abs. 1 ZPO). Ist eine Beteiligter vor dem Verwaltungsgericht rechtskundig vertreten (wie hier die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten), so darf von ihm erwartet werden, dass er mit allen dafür zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln auf eine ihm geboten erscheinende gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts hinwirkt. Deshalb und weil die Darlegungspflicht des Zulassungsantragstellers dem Revisionsrecht nachgebildet ist, sind in einem solchen Falle an die zur Erhebung einer Aufklärungsrüge nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegungen keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Der Zulassungsantragsteller muss substantiiert darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Nds. OVG, Beschl. v. 12. 2. 2008 - 5 LA 326/04 -, juris, Langtext Rn. 3, m. w. N.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. 9. 2007 - BVerwG 4 B 38.07 -, juris, Langtext Rn. 3). Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen förmlicher Beweisanträge, zu kompensieren (Nds. OVG, Beschl. v. 12. 2. 2008 - 5 LA 326/04 -, a. a. O., m. w. N.).

Die Kläger lassen hiernach die erforderliche Darlegung vermissen, dass sie bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen förmlichen Beweisantrag (im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO) hingewirkt haben, oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Das Letzteres nicht dargelegt ist, kann den Ausführungen oben unter II. 1. entnommen werden.

b) Die Kläger erheben eine sogenannte Gehörsrüge, indem sie als Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) beanstanden, das Verwaltungsgericht habe sämtliche intensiv und unter Beweisantritt vorgetragenen Begründungen, weshalb das "Lärmgutachten F." nicht ausreichend ermittelt habe, außer Acht gelassen.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nur dann verletzt, wenn das Urteil auf Tatsachen- und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO) oder wenn das Gericht das (entscheidungserhebliche) tatsächliche oder rechtliche Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat (BVerfG, Beschl. v. 30. 01. 1985 - 1 BvR 393/84 -, BVerfGE 69, 141 [143]). Nach der Rechtsprechung besteht indessen eine Vermutung dafür, dass sich das Gericht der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Pflichten bewusst gewesen und ihnen nachgekommen ist, namentlich das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Zur Widerlegung dieser Vermutung bedarf es der Darlegung besonderer Umstände im Einzelfall (BVerfG, Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375]; Nds. OVG, Beschl. v. 3. 7. 2006 - 5 LA 347/04 -, NJW 2006, 3018 f., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 2). Solche Umstände tragen die Kläger nicht vor.

Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht ihren auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens abzielenden schriftsätzlichen Beweisantritten nicht nachgekommen ist, ohne dies in den Urteilsgründen nochmals eigens zu erläutern. Es ist nämlich weder dargelegt noch aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich, dass die Kläger diesen schriftsätzlichen Beweisersuchen einen entsprechenden förmlichen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung hätten folgen lassen. Anders als die Zivilprozessordnung enthält die Verwaltungsgerichtsordnung jedoch mit § 86 Abs. 2 VwGO eine Regelung über das Verfahren für die Ablehnung von Hauptbeweisanträgen, der entnommen werden kann, dass Beweisanträge grundsätzlich förmlich in der mündlichen Verhandlung zu stellen sind, wenn dem Beweisantragsteller daran gelegen ist, dass es das Gericht besonders begründet, falls eine entsprechende Beweiserhebung unterbleibt. Sieht ein Beteiligter von einer förmlichen Beweisantragstellung im Termin ab und belässt es bei seinen vorbereitenden Schriftsätzen, besteht deshalb unter dem Blickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig keine Notwendigkeit, dass das Gericht in den Entscheidungsgründen eigens darlegt, weshalb es das Begehren nach einer Beweiserhebung nicht aufgegriffen, sondern hiervon gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgesehen hat (Nds. OVG, Beschl. v. 3. 7. 2006 - 5 LA 347/04 -, NJW 2006, 3018 f., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 4). Denn wer den gesetzlich vorgesehenen Weg, über das Stellen eines Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung darauf hinzuwirken, dass er näheren Aufschluss über die Erwägungen erhält, die zur Nichterhebung eines Beweises geführt haben, nicht beschritten hat, erwartet zu Unrecht, dass das Gericht hernach im Urteil einen solchem Prozessverhalten nicht geschuldeten Begründungsaufwand treibt. Ebenso wenig wie eine Aufklärungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. v. 06. 03. 1995 - BVerwG 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265, und Beschl. v. 10. 10. 2001 - BVerwG 9 BN 2/01 -, NVwZ-RR 2002, 140) stellt folglich die Gehörsrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG ein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten, vor allem das Unterlassen förmlicher Beweisanträge, zu kompensieren.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht dem Vorschlag unter Nr. 34.2 i. V. m. Nr. 2.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt im Anhang bei: Bader u. a., VwGO, 5. Aufl. 2011) sowie der eigenen erstinstanzlichen Wertangabe (§ 61 GKG) der Kläger (Bl. 60 Bd. I GA erster Instanz).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).