Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 21.06.2016, Az.: 7 A 3393/15

ärztliches Gutachten; Berufsunfähigkeit; Präklusion; Rechtsanwaltsversorgung; Verlängerungsantrag

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
21.06.2016
Aktenzeichen
7 A 3393/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43432
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Wird dem Rechtsanwalt eine Berufsunfähigkeitsrechte nur befristet erteilt, muss er nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen mit dem Verlängerungsantrag ein ärztliches Gutachten über den Fortbestand der Berufsunfähigkeit vorlegen.

Verletzt der Rechtsanwalt seine Mitwirkungspflichten und legt das ärztliche Gutachten erst nach der Entscheidung des Rechtsanwaltsversorgungswerks im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, kann ein Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente nur dann ohne weitere Nachprüfung ausgeschlossen (präkludiert) sein, wenn dies in einer satzungsrechtlichen Bestimmung ausdrücklich vorgesehen ist. Im Einzelfall kann der Rechtsanwalt allerdings erhebliche Beweisschwierigkeiten insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit haben.

Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 30. November 2015 eine Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die am ... Januar 1969 geborene Klägerin war seit 1998 als Rechtsanwältin tätig. Mit Wirkung vom 2. März 2012 hat die Rechtsanwaltskammer Oldenburg ihre Zulassung als Rechtsanwältin widerrufen.

Aufgrund eines Bescheides des Beklagten vom 29. November 2012 erhielt die Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2014 im Hinblick auf eine Depressionserkrankung eine Berufsunfähigkeitsrente. Das wegen der in dem genannten Bescheid des Beklagten enthaltenen Auflage, sich einer antidepressiven Medikation zu unterziehen, anhängig gewesene Klageverfahren 7 A 1860/13 ist von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden.

Am 19. Juni 2014 beantragte die Klägerin die Weitergewährung der Berufsunfähigkeitsrente, weil sie sich weiterhin nicht in der Lage sehe, ihren Beruf auszuüben.

Mit Schreiben des Beklagten vom 19. Juni und 24. Oktober 2014 wurde die Klägerin aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2014 ein ärztliches Gutachten vorzulegen. Die Frist wurde zunächst bis zum 31. März 2015 und dann bis zum 30. April 2015 verlängert.

Mit Bescheid vom 27. Juli 2015, zugestellt am 31. Juli 2015, lehnte der Beklagte die Weitergewährung der Berufsunfähigkeitsrente ab, da die Klägerin einen Nachweis der Berufsunfähigkeit nicht geführt habe.

Am 31. August 2015 hat die Klägerin Klage erhoben.

Am 30. Dezember 2015 hat die Klägerin bei dem Beklagten einen weiteren Antrag auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitsrente gestellt, über den noch nicht entschieden ist.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vor: Sie sei nicht in der Lage, den Beruf einer Rechtsanwältin auszuüben. Sie könne den terminbedingten Stress des Anwaltsberufs nicht aushalten. Sie könne sich nicht über einen längeren Zeitraum konzentrieren und längere Gerichtstermine oder Besprechungen wahrnehmen. Sie verweise auf das Attest des Arztes für Innere Medizin D. S. vom 6. Oktober 2015. Darüber hinaus reichte sie dessen Gutachten vom 10. Februar 2016 ein. Ferner legte sie ein nervenärztliches Gutachten von Dr. W. H. vom 7. Juni 2016 vor. Diese Unterlägen entsprächen den Anforderungen des § 14 Abs. 4 der Satzung des Beklagten. Die Bestimmung beziehe sich auch nicht auf den Fall, dass bereits einmal eine Berufsunfähigkeit festgestellt worden sei. Es solle lediglich ein ärztliches Attest über den „Eintritt“ der Berufsunfähigkeit eingereicht werden. Die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Attestes sei auch lediglich eine formelle und damit nachholbare Voraussetzung. Nach der Satzung des Beklagten sei die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente allein von der tatsächlichen Berufsunfähigkeit und nicht von einer ärztlichen Feststellung abhängig. Sie habe bis zur Aufgabe der Rechtsanwaltstätigkeit in Vollzeit gearbeitet, auch wenn sich dies nicht vollständig in ihrem Einkommen widerspiegle.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 30. November 2015 eine Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, ihm eine Frist zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 7. Juni 2016 zu gewähren.

Er erwidert im Wesentlichen: Die Klägerin habe ihre weitere Berufsunfähigkeit nicht nachgewiesen. Sie habe ein Attest von Dr. G. vom 10. Juni 2013 vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass eine antidepressive Medikation nicht mehr notwendig und die Erkrankung abgeklungen sei. Sie kümmere sich nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens 7 A 1860/13 am 19. September 2013 um die Mietangelegenheiten ihres Ehemannes. Sie sei auch ihrer Mitwirkungspflicht zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens bis zur behördlichen Entscheidung nicht nachgekommen. Schon aus diesem Grund sei nach der Rechtsprechung der niedersächsischen Verwaltungsgerichte der Antrag abzulehnen. Auch das Attest vom 6. Oktober 2015 erfülle nicht die Minimalanforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 2 seiner Satzung. Hieraus sei im Übrigen ersichtlich, dass die Klägerin zwei Stunden pro Tag ehrenamtlich in einer Schuldnerberatung tätig sei. Aus dem Gutachten von Herrn S. vom 10. Februar 2016 ergebe sich, dass die Klägerin nicht mehr unter Depressionen, sondern unter dem Fatigue-Syndrom leide. Herr S. bestätige zudem den Zustand seit 2012, obwohl sie erst seit Juni 2013 bei ihm in Behandlung sei. Es sei nicht erkennbar, warum die Klägerin nicht drei Stunden vormittags und drei Stunden nachmittags arbeiten könne. Sie habe auch bereits früher nicht in besonders erheblichem Umfang als Rechtsanwältin gearbeitet. Aufgrund des Gutachtens von Dr. H. vom 7. Juni 2016 sei die Einholung eines Zweitgutachtens notwendig.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Rechtsstreits 7 A 1860/13 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet, weil die Klägerin einen Anspruch auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitsrente für den in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand der Klage gemachten Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. November 2015 hat.

Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 14 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. Februar 2015 - SRVN. Danach erhält jedes Mitglied, das mindestens für einen Monat seine Beiträge geleistet hat und das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unfähig ist und deshalb seine berufliche Tätigkeit einstellt, auf Antrag eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn die Berufsunfähigkeit länger als 90 Tage dauert.

Die Weitergewährung dieser Rente ist nicht bereits deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung bis zur Entscheidung des Beklagten kein ärztliches Gutachten gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 SRVN eingereicht hat.

Zwar gilt entgegen der Auffassung der Klägerin das Erfordernis der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens auch für einen Antrag auf Weitergewährung, wenn - wie hier - eine Berufsunfähigkeitsrente nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SRVN zunächst nur befristet bewilligt worden ist. Zwar spricht der Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 2 SRVN, wonach der „Eintritt“ der Berufsunfähigkeit durch ein ärztliches Gutachten zu belegen ist, für die Ansicht der Klägerin. Nach Sinn und Zweck der Regelungen gilt das Erfordernis der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens jedoch auch für Anträge auf Weiterbewilligung der Berufsunfähigkeitsrente. Die Sachlage nach einer befristeten Gewährung stellt sich nicht grundlegend anders dar als im Falle eines erstmaligen Antrages. Die Berufsunfähigkeit ist lediglich für den Bewilligungszeitraum nicht aber für die Zeit danach bereits hinreichend belegt.

Die Nichtvorlage des Gutachtens bis zur Entscheidung des Beklagten führt aber nicht zu einem materiellen Ausschluss des Anspruchs. Eine derartig weitgehende Rechtsfolge würde eine eindeutige satzungsrechtliche Grundlage erfordern, an der es hier fehlt. Es handelt sich bei der Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 4 Satz 2 SRVN um eine Mitwirkungsobliegenheit, bei dessen Nichtbeachtung der Rechtsanwalt, welcher eine Berufsunfähigkeitsrente erstrebt, im Einzelfall erhebliche Nachweisschwierigkeiten insbesondere in Bezug auf den Beginn der Berufsunfähigkeit haben kann. Soll die Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten aber auch zur Folge haben, dass ein Anspruch ohne weitere inhaltliche Überprüfung entfällt, müsste dies wegen der gravierenden Folgen für den möglichen Versorgungsempfänger ausdrücklich in der Satzung geregelt sein (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 8 LC 56/05 - juris, Rn. 32 ff.). Hier ist jedoch lediglich in § 14 Abs. 5 Satz 4 SRVN ein Anspruchsausschluss für den Fall vorgesehen, dass sich ein berufsunfähiger Rechtsanwalt einer angeordneten Heilbehandlung nicht unterzieht. § 14 Abs. 4 Satz 2 SRVN enthält eine vergleichbare Regelung indes nicht. In der Praxis des Beklagten wird zudem ein Gutachten, das bis zur behördlichen Entscheidung nachgereicht wird, berücksichtigt, auch wenn es dem Antrag noch nicht beigefügt war. Soweit andere niedersächsische Verwaltungsgerichte möglicherweise eine abweichende Auffassung vertreten (vgl. etwa VG Stade, Beschluss vom 12. Januar 2007 - 6 A 2159/06 -; VG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 19. April 2016 - 6 A 212/15 -; Gerichtsbescheid vom 4. August 2010 - 6 A 262/08 -), vermag das erkennende Gericht dem aus den angeführten Gründen nicht zu folgen.

Die Berufsunfähigkeit knüpft nicht an die vom betroffenen Mitglied zuletzt ausgeübte anwaltliche Tätigkeit an, sondern an die gesamte Bandbreite anwaltlicher Tätigkeiten. Berufsunfähig ist danach nicht, wer noch mindestens eine andere anwaltliche Tätigkeit übernehmen kann und daraus ein seine Existenz sicherndes Einkommen erzielen kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Februar 2012 - 8 ME 153/11 - juris, Rn. 8; Urteil vom 26. April 2007 - 8 LB 212/05 - juris, Rn. 32). Dabei kann der Versorgungsempfänger nicht verlangen, dass er mit der Tätigkeit einen Ertrag erzielen kann, der über der zu erwartenden Berufsunfähigkeitsrente liegt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 17 A 395/10 - NJW 2012, 1751, juris, Rn. 56).

Die Annahme der Berufsunfähigkeit eines Anwalts setzt mithin nicht voraus, dass er in der Lage ist, das gesamte Spektrum anwaltlicher Tätigkeitsbereiche abzudecken. Zu diesem Spektrum zählen sowohl die prozessuale und außergerichtliche Vertretung der Mandanten als auch deren Beratung in schriftlicher und mündlicher Form. Die Betätigungsmöglichkeiten müssen noch als eigenverantwortliche Rechtsvertretungs- bzw. Beratungstätigkeit qualifiziert werden können. Nach dieser Maßgabe kann es für eine anwaltliche Tätigkeit genügen, wenn im Rahmen der verbliebenen Leistungsmöglichkeiten allein schriftliche Tätigkeiten ausgeführt werden können, solange diese Arbeit jedenfalls noch in einer eigenverantwortlichen anwaltlichen Rechtsberatungstätigkeit besteht, grundsätzlich frei von fachlichen Weisungen erfolgt und es sich nicht lediglich um wissenschaftliche Hilfsdienste handelt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. Dezember 2011, a.a.O.).

Zur Überzeugung des Einzelrichters steht fest, dass die Klägerin in dem hier streitigen Zeitraum weiterhin wegen ihrer psychischen Erkrankung berufsunfähig im Sinne der dargestellten Grundsätze gewesen ist.

Nach dem auf den Erstantrag eingeholten fachpsychiatrischen Gutachten von Dr. med. F. vom 18. August 2012 bestand bei der Klägerin seit Anfang 2011 eine mittelgradig ausgeprägte Depression mit schwerer Arbeitsstörung. Sie sei zwar in der Lage kognitiv einen juristischen Sachverhalt zu erfassen. Die Durchführung von Tätigkeiten, die an Fristen gebunden sind oder durch andere Arten von Zeitdruck gekennzeichnet sind oder die die Übernahme hoher Verantwortung erforderten, gelinge ihr aber nicht ausreichend. Nach einer Krebserkrankung habe die Klägerin nach ihren schlüssigen Angaben über ihre gesundheitlichen Kapazitäten weitergearbeitet, was zu der psychischen Erkrankung bis zu einer völlig Aufhebung der Belastbarkeit geführt habe.

Nach dem im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vorgelegten überzeugenden nervenärztlichen Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. vom 7. Juni 2016, welches die Bewertung des Vorgutachtens von Dr. F. berücksichtigt, besteht die Erkrankung fort, so dass die Klägerin weiterhin nicht als Rechtsanwältin arbeiten könne. Bei der Klägerin bestehe eine chronische Depression mit wesentlichen Einschränkungen ihrer geistigen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Die Klägerin habe glaubhaft typische depressive Symptome berichtet wie Stimmungsschwankungen, reduzierten Antrieb, verminderte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen, Grübelneigung, Ängste vor Anforderungen und Schlafstörungen. Hieraus folge die Unfähigkeit sich zu konzentrieren, geschriebene Inhalte aufzunehmen, zu verarbeiten, zu bewerten und daraus Entscheidungen zu treffen. Zudem bestünden Defizite im Durchhaltevermögen. Bereits nach ein bis zwei Stunden geistig anstrengender Arbeit sei sie erschöpft und nicht in der Lage Konfliktsituationen angemessen zu bewältigen. Menschen mit chronischen Depressionen ließen sich oft schon durch kleine Probleme und Anforderungen erheblich irritieren. Arbeiten unter Zeit- oder Termindruck seien kaum möglich. Die Klägerin leide bereits seit 2005 unter Depressionen.

Hinzu kommt im Falle der Klägerin, dass sie nach dem Gutachten des Facharztes für Innere Medizin D. S. vom 10. Februar 2016 nach ihrer Krebserkrankung im Jahre 2009 an dem sog. Fatigue-Syndrom leidet. Die Klägerin berichte glaubhaft von zunehmenden Schlafstörungen, innerer Unruhe, dem Gefühl von Angespanntsein und Hitzewallungen. Sie brauche nach ihren Angaben häufig Pausen und könne sich eine stringente Mandantenbetreuung nicht vorstellen. Sie benötige neun Stunden Schlaf pro Tag und weitere drei Stunden über Tag. Sie bemerke nach zwei Stunden Bildschirmarbeit bereits, dass sie stark ermüdet sei.

Das Gericht sieht keine Notwendigkeit ein Zweitgutachten einzuholen (§§ 98 VwGO, 412 ZPO). Insbesondere das Gutachten von Dr. H. vom 7. Juni 2016 bestätigt den Fortbestand der bereits im Jahre 2012 obergutachterlich festgestellten psychischen Erkrankung, so dass an der Richtigkeit der Feststellungen keine Zweifel bestehen. Das inzwischen zusätzlich diagnostizierte Fatigue-Syndrom erschwert und überlagert die psychische Erkrankung der Klägerin offensichtlich.

Da die Depressionen der Klägerin nach gutachterlicher Feststellung chronifiziert sind, hat der Einzelrichter trotz der späten Vorlage der Gutachten im vorliegenden Einzelfall auch keinen Zweifel, dass die Berufsunfähigkeit durchgehend und während des gesamten hier zu beurteilenden Zeitraums bestand. Das kurze Attest von Dr. G. vom 10. Juni 2013 vermag angesichts der gutachterlichen Feststellungen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

Bei den Tätigkeiten in der Hausverwaltung ihres Ehemannes und bei einer Schuldnerberatung hatte die Klägerin nach den im Gutachten von Dr. H. dargestellten Abläufen viel zeitlichen Spielraum, um auf ihre erheblichen gesundheitlichen Defizite Rücksicht nehmen zu können. Der Beruf des Rechtsanwalts stellt dagegen hohe Anforderungen an die Belastbarkeit, denen die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts nicht gewachsen ist.

Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag des Beklagten hat sich erledigt und bedarf daher keiner inhaltlichen Beurteilung, weil er mit Schriftsatz vom 22. Juni 2016 noch ergänzend Stellung genommen hat.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 709 Satz 1 ZPO.