Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.04.2015, Az.: 11 LA 274/14

Umfang der Mitwirkungspflichten eines Asylbewerbers bei der Beschaffung von Reisepapieren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.04.2015
Aktenzeichen
11 LA 274/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 15136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2015:0429.11LA274.14.0A

Fundstellen

  • AUAS 2015, 124-126
  • DÖV 2015, 676
  • InfAuslR 2015, 295-297

Amtlicher Leitsatz

Einem im Libanon registrierten palästinensischen Flüchtling ist es im Rahmen der ihm nach § 33 BeschV abverlangten Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Reisepapieren zuzumuten, gegenüber der libanesischen Botschaft zu erklären, er sei freiwillig zur Ausreise bereit, auch wenn diese Erklärung letzlich nur dem Ziel dienen würde, die Ausstellung eines Laissez passer zur einmaligen Einreise in den Libaon als Voraussetzung für eine Abschiebung zu ermöglichen.

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - Einzelrichterin der 6. Kammer - vom 8. Oktober 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag ist auch aus formellen Gründen zurückzuweisen, weil der Kläger eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen nicht vorgelegt hat.

Der Zulassungsantrag, der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützt wird, ist unbegründet.

Dem Klageverfahren liegt der Bescheid vom 9. September 2013 zugrunde, mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers, eines bei der UNRWA registrierten palästinensischen Flüchtlings aus dem Libanon, auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ablehnte. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung an den Kläger durch den Beklagten stehe § 33 BeschV entgegen. Der Kläger habe bisher nicht hinreichend an der Beschaffung von Heimreisepapieren mitgewirkt. Daher könnten aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist vom Kläger nicht hinreichend dargelegt worden und liegt auch nicht vor. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV darf Ausländerinnen und Ausländern, die - wie der Kläger (seit über vier Jahren) - eine Duldung besitzen, die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte der als palästinensischer Flüchtling im Libanon registrierte Kläger, um unverschuldet an der Ausreise gehindert zu sein, erfolglos persönlich bei der Botschaft des Libanon seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise in den Libanon erklären, unter Vorlage sämtlicher vorhandener libanesischer Identitätsnachweise im Original oder zumindest in Kopie ein dazu bestimmtes Laissez-passer beantragen und auch die weiteren erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen, insbesondere seine Fingerabdrücke abgeben müssen. Daran fehle es hier.

Mit der Zulassungsbegründung macht der Kläger geltend, es sei für ihn von vornherein aussichtslos, durch die von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen ein Laissez-passer zu erlangen. Nach der Auskunft der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen vom 22. Mai 2014 sei kein einziger Referenzfall bekannt, in dem ein Laissez-passer von den libanesischen Behörden ausgestellt worden sei. Soweit das Verwaltungsgericht annehme, für geduldete Palästinenser bestehe die Möglichkeit, mit einem Ausreisepapier freiwillig in den Libanon zurückzukehren, stütze sich diese Ansicht lediglich auf eine zweifelhafte Selbstauskunft der libanesischen Botschaft, die sich nicht selbst eines völkerrechtswidrigen Verhaltens bezichtigen werde. Nach seiner Internet-Recherche halte die libanesische Botschaft ein Antragsformular für ein Laissez-passer, das sich ausdrücklich "auf eine sich illegal in Deutschland aufhaltende Person" beziehe, gegenwärtig nicht vor. Im Übrigen könne ihm nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV nicht vorgehalten werden, die Chance zur freiwilligen Ausreise nicht zu nutzen. Mit diesen Einwänden dringt der Kläger nicht durch.

Das Verwaltungsgericht legt seiner rechtlichen Würdigung zu Recht die Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 21.1.2011 - 11 LC 312/10 -, , Rn. 24, zu § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG) zugrunde, nach der ein im Libanon registrierter palästinensischer Flüchtling die Möglichkeit hat, ein Laissez-passer zur freiwilligen Rückkehr zu beantragen, das nur für den Zweck der einmaligen Einreise in den Libanon bestimmt ist. Nach der zitierten Rechtsprechung des Senates verspricht ein solcher Antrag keinen sicheren Erfolg, ist aber jedenfalls nicht von vornherein aussichtslos. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass nach der Auskunft der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen vom 22. Mai 2014 der Behörde Fälle einer freiwilligen Rückkehr eines Palästinensers nicht bekannt sind. Diese Feststellung beruht nach der nachvollziehbaren Erklärung des Beklagten darauf, dass palästinensische Flüchtlinge aus dem Libanon in Deutschland bleiben möchten und deshalb im Regelfall nicht freiwillig ausreisen wollen. Auch der Kläger hat mehrfach bekundet, nicht in den Libanon zurückkehren zu wollen. Abgesehen davon lässt sich aus der Tatsache, dass der Landesaufnahmebehörde Fälle einer freiwilligen Ausreise nicht bekannt sind, nicht ableiten, dass im Falle der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise der Antrag auf Erteilung eines Laissez-passer von vornherein aussichtslos ist.

Soweit der Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Annahme ausführt, die libanesische Botschaft in Berlin gebe auf ihrer Internetseite unter dem Menüpunkt "Konsulardienste" und dem weiteren Menüpunkt "Pässe" keinen Hinweis darauf, dass sich das zur Ausstellung eines Laissez-passer erhältliche Antragsformular auch auf einen sich illegal in Deutschland aufhaltenden palästinensischen Flüchtling beziehe, kann aus dem Fehlen eines solchen Hinweises nicht darauf geschlossen werden, dass ein solcher Antrag für diesen Personenkries nicht gestellt werden kann. Dass auf der Internetseite der libanesischen Botschaft ein Antrag für vollziehbar ausreisepflichtige Personen zur Ausstellung eines Reisedokuments, das zur einmaligen Einreise in den Libanon berechtigt, nicht aufgeführt ist, kann unterschiedliche Gründe haben. Ein solcher Verzicht auf nähere Informationen lässt nicht den Rückschluss zu, dass ein ordnungsgemäß gestellter Antrag nicht bearbeitet oder ausnahmslos abschlägig beschieden wird. Der Senat bezweifelt nicht die Richtigkeit der dem Beklagten von der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen erteilten Auskunft, dass der der Erwiderung des Beklagten im Zulassungsverfahren vom 3. Februar 2015 als Muster beigefügte Antragsvordruck für die "Beantragung eines Rückreisedokuments für eine sich illegal in Deutschland aufhaltende Person" weiterhin Verwendung findet (vgl. hierzu auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.8.2014 - OVG 7 M 19/14 -. , Rn. 4).

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die dem Ausländer im Rahmen des § 33 BeschV abverlangten Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Reisepapieren entsprächen denen in § 25 Abs. 5 Satz 3 und Satz 4 AufenthG, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Hiervon geht auch der Senat in seiner Rechtsprechung aus (Urteil vom 29.4.2014 - 11 LB 14/14 -, V.n.b., und Beschl. v. 22.10.2012 - 11 LA 182/12 -, V.n.b.). Zwar besteht ein Unterschied zwischen § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG und § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV in Bezug auf die Folgen, die eine mangelhafte Mitwirkung des Ausländers auslösen muss. Nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Unter "Ausreise" im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Abschiebung zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 27.6.2006 - 1 C 14/05 -, BVerwGE 126, 192, , Rn. 15). Hingegen darf nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können. Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut nur Zwangsmaßnahmen (VG Sigmaringen, Beschl. v. 25.8.2005 - 8 K 1287/05 -, , Rn. 22, zu § 11 BeschVerfV; Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattsammlung, Stand Oktober 2014, C 1.1, Rn. 234). Aus diesem Unterschied leitet der Kläger zu Unrecht ab, dass die ihm vorgeworfene mangelnde Mitwirkung nicht seine Abschiebung verhindere, da das Laissez-passer, um das es hier gehe, lediglich zur freiwilligen Ausreise berechtige.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass mit dem hier in Rede stehenden Laissez-passer eine Abschiebung durchgeführt werden kann. Eine Auskunft mit diesem Wortlaut hat die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen dem Beklagten nach dessen Vorbringen in dem Schriftsatz vom 3. Februar 2015 erteilt. Der Kläger verhindert somit durch sein Untätigbleiben die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen.

Dem Kläger ist es auch zuzumuten, gegenüber der libanesischen Botschaft zu erklären, er sei freiwillig zur Ausreise bereit, auch wenn diese Erklärung letztlich nur dem Ziel dienen würde, die Ausstellung von Reisedokumenten zur einmaligen Einreise in den Libanon als Voraussetzung für eine Abschiebung zu ermöglichen. Ein bei Abgabe einer "Freiwilligkeitserklärung" entgegenstehender innerer Wille des Ausländers, der die Erklärung mangels Bildung eines entsprechenden Willens als unwahr empfindet, ist aufenthaltsrechtlich regelmäßig unbeachtlich (BVerwG, Urt. v. 10.11.2009 - 1 C 19/08 -, BVerwGE 135, 219, , Rn. 14, zu § 25 Abs. 5 Satz 3 und Satz 4 AufenthG). Dieser Grundsatz ist auch bei Prüfung des Versagungsgrundes in § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV zu berücksichtigen. Der Kläger ist danach verpflichtet, gegenüber der libanesischen Botschaft seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zu bekunden, um über diesen Umweg aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ermöglichen.

Aus den vorstehenden Gründen kann offen bleiben, welche rechtlichen Wirkungen die Unterlassung einer nach den Umständen des konkreten Falles erforderlichen und zumutbaren Erklärung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise in den Fällen hat, in denen eine Abschiebung unabhängig von der Mitwirkung des Ausländers nicht möglich ist und deshalb der Versagungsgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV nicht vorliegt. Es sprechen allerdings gewichtige Gründe dafür, ein solches Verhalten, soweit es nicht einen Versagungsgrund darstellt, im Rahmen der Ermessensausübung bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 32 BeschV zum Nachteil des Antragstellers zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.10.2005 - 11 S 1011/05 -, , Rn. 22 ff.; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 18.1.2006 - 18 B 1772/05 -, NVwZ-RR 2007, 60, , Rn. 71; Hailbronner, a.a.O., C 1.1, Rn. 235 und 239 ff.).

Die Grundsatzrüge des Klägers greift nicht durch. Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, § 124, Rn. 10). Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob der Antrag eines sich geduldet in Deutschland aufhaltenden, von der UNRWA im Libanon registrierten Palästinensers gegenüber der libanesischen Botschaft auf Ausstellung eines Ausreisepapiers von vornherein aussichtslos ist, rechtfertigt, soweit sie allgemein beantwortet werden kann, nicht die Zulassung der Berufung. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Senates geklärt (Beschl. v. 21.1.2011 - 11 LC 312/10 -, , Rn. 24). Entgegen der Ansicht des Klägers ist die dort wiedergegebene Einschätzung zur Erlangung eines Laissez-passer, das zur freiwilligen Einreise in den Libanon berechtigt, nicht überholt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.