Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.08.2020, Az.: 4 LA 167/20

Deserteur; Flüchtlingsanerkennung; Flüchtlingsschutz; Nationaldienst

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.08.2020
Aktenzeichen
4 LA 167/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 72056
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 02.06.2020 - AZ: 3 A 6400/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eritreer, die ihr Heimatland nach der Einberufung zum Nationaldienst illegal verlassen haben, werden bei ihrer Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt.

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 3. Kammer - vom 2. Juni 2020 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn der von ihr geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.

Die von der Beklagten als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, „ob die eritreischen Behörden bei Rückkehrern, die illegal aus Eritrea ausgereist sind und/oder zuvor den Wehr- bzw. Nationalen Dienst nicht abgeleistet haben, diese Umstände zum Anlass nehmen, auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Personen zu schließen und so bei Rückkehr Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 a AsylG bzw. strafrechtliche Sanktionen drohen, die nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts dienen, sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern“, verleiht seiner Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil diese Frage keiner grundsätzlichen Klärung durch den Senat in einem Berufungsverfahren bedarf.

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 21. September 2018 (- 4 Bf 232/18.A -) festgestellt, dass eine einem eritreischen Staatsangehörigen im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea drohende Einberufung zum Nationaldienst für sich genommen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG darstellt, weil die Verpflichtung zur Ableistung des Nationaldienstes im Wesentlichen alle eritreischen Staatsangehörigen bestimmten Alters betrifft, eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe insoweit nicht stattfindet und die Nationaldienstpflicht daher nicht an einen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe anknüpft. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat ferner festgestellt, dass sowohl eine Bestrafung der illegalen Ausreise eritreischer Staatsangehöriger als auch eine Sanktionierung der Umgehung des Nationaldienstes durch illegale Ausreise nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund - insbesondere nicht an die politische Überzeugung - anknüpfen. Zwar deutet die willkürliche und außergerichtliche Sanktionierungspraxis auf eine hinter der Bestrafung stehende politische Motivation des eritreischen Staates hin; für eine entsprechende Zielrichtung der regelhaft unverhältnismäßig harten Bestrafung unter menschenrechtswidrigen Bedingungen ist auch der Umstand anzuführen, dass der Nationaldienst in Eritrea als politisches Projekt der Vermittlung einer nationalen Erziehung dienen soll. Allerdings spricht das relativ breite Spektrum von möglichen Sanktionen gegen die Annahme, dass diesen generell ein politischer Charakter zukommt. Außerdem gibt es Berichte, denen zufolge Betroffene einer Sanktionierung entgangen sind. Gegen eine politische Zielrichtung ist ferner der Zweck der Sanktionierungsmaßnahmen anzuführen, die der Erzwingung von Geständnissen, der Informationsgewinnung, der Bestrafung für angebliches Fehlverhalten und der Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst zur Aufrechterhaltung der Disziplin und Kontrolle über die eigene Bevölkerung dienen und damit nicht individuell auf eine unterstellte politische Überzeugung des Betroffenen abzielen. Außerdem spricht gerade die Möglichkeit, dass illegal ausgereiste Eritreer, die sich drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, gegen Zahlung einer sogenannten Aufbau- bzw. Diasporasteuer und - bei Nichterfüllung der Nationaldienstpflicht - Unterzeichnung eines sogenannten Reueformulars in der Regel unbehelligt nach Eritrea einreisen und wieder ausreisen können, dafür, dass der eritreische Staat von einer Bestrafung solcher Personen ohne Rücksicht auf deren vermeintlich abweichende politische Überzeugung zugunsten ökonomischer Interessen absieht. Gegen die generelle Unterstellung einer Regimegegnerschaft durch den eritreischen Staat ist des Weiteren anzuführen, dass der Nationaldienst heute neben Verteidigungszwecken vor allem der Förderung der geschäftlichen Entwicklung des Landes, der Steigerung der Gewinne der staatlich unterstützten Unternehmen und der Aufrechterhaltung der Kontrolle über die eritreische Bevölkerung dient. Überdies kann auch aufgrund der zuletzt massenhaften Flucht von tausenden eritreischen Staatsangehörigen nicht vernünftigerweise unterstellt werden, dass der eritreische Staat weiterhin jedem einzelnen Flüchtling generell eine oppositionelle politische Haltung unterstellt. Denn auch diesem muss bewusst sein, dass die übergroße Zahl der Emigranten Eritrea in erster Linie aufgrund der prekären Lebensbedingungen im Nationaldienst und wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit, nicht aber aufgrund regimefeindlicher Haltung verlässt.

Diesen Feststellungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, die auf einer umfassenden Auswertung des zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterials beruhen und überzeugend begründet worden sind, ist der Senat nach eigener Sachprüfung bereits im Beschluss vom 17. Januar 2019 (- 4 LA 271/18 -) gefolgt und macht sie sich auch in diesem Verfahren vollumfänglich zu eigen. Neuere Erkenntnismittel, die eine abweichende Beurteilung nahelegen würden, sind nicht ersichtlich. Auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Urt. v. 21.3.2019 - 2 A 7/18 -) und der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 30.7.2019 - 10 A 797/18.A -) sind zu der Feststellung gelangt, dass eine Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea, eine etwaige Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung/Desertion in Eritrea oder eine etwaige Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b AsylG anknüpfen. Ausgehend davon ist die von der Beklagten aufgeworfene Frage schon im Berufungszulassungsverfahren eindeutig zu verneinen. Folglich bedarf es keiner Durchführung des vom der Beklagten angestrebten Berufungsverfahrens zu deren grundsätzlicher Klärung (vgl. GK-AsylG, § 78 Rn. 117, 150).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylG).