Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.08.2020, Az.: 2 ME 202/20

Benotung; Bewertung; Bewertungsgrundsatz; Mängel; Neubewertung; Neubewertung Prüfungsunterricht; Prüfungsrecht; prüfungsspezifischer; prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum; Prüfungsunterricht; Staatsprüfung Lehramt; Streitwert; Streitwert, Neubewertung Prüfung; vorläufige Neubewertung; Vorwegnahme der Hauptsache

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.08.2020
Aktenzeichen
2 ME 202/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 72051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 19.02.2020 - AZ: 7 B 292/19

Fundstellen

  • DÖV 2020, 1041
  • NordÖR 2020, 591-592
  • SchuR 2024, 20-23

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Neubewertung der im Prüfungsunterricht erbrachten Leistungen ist auf eine (zulässige) Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet,

Ein allgemeiner Bewertungsgrundsatz, nach dem schon das teilweise Erreichen des Stundenziels/Unterrichtsziels im Prüfungsunterricht der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien stets das Bestehen der Prüfung zur Folge hat, besteht nicht.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 7. Kammer - vom 19. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Die Antragstellerin begehrt im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren - anders als im erstinstanzlichen Verfahren - (nur noch) die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, ihre in der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien am 22. August 2018 erbrachte Prüfungsleistung im Prüfungsunterricht I (Spanisch) durch die Prüfungskommission neu bewerten zu lassen.

Mit dem - in der Hauptsache 7 A 156/19 angegriffenen - Bescheid vom 22. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2019 erklärte der Antragsgegner die Staatsprüfung der Antragstellerin für das Lehramt an Gymnasien am 22. August 2018 für nicht bestanden, nachdem die Leistungen der Antragstellerin im Vorbereitungsdienst (Ausbildungsnote) mit ausreichend (4,2) und ihre am 22. August 2018 erbrachten Prüfungsleistungen im Prüfungsunterricht I (Spanisch) und im Prüfungsunterricht II (Katholische Religion) von der Prüfungskommission jeweils mit mangelhaft (4,7) bewertet wurden. Zu den gegen die Bewertung ihrer Leistungen im Prüfungsunterricht I und II erhobenen Einwänden der Antragstellerin hat die Prüfungskommission im Widerspruchsverfahren unter dem 20. Februar 2019 und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unter dem 2 September 2019 weiter Stellung genommen.

Mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 19. Februar 2020 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Erlass der einstweiligen Anordnung und ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei, bleibe ohne Erfolg, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Nach ihrem Vorbringen bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sie mit ihrer Klage in der Hauptsache - 7 A 156/19 - obsiegen werde. Das Vorbringen der Antragstellerin lasse weder hinsichtlich der Prüfung und Bewertung ihrer Leistungen im Prüfungsunterricht I (Spanisch) noch im Prüfungsunterricht II (Katholische Religion) Beurteilungs- und/oder Bewertungsfehler erkennen. Die prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen der Prüfungskommission seien nachvollziehbar und enthielten keine Widersprüche. Die in der Anlage zur Niederschrift über den Prüfungsunterricht getroffene Feststellung der Prüfungskommission: „Stundenziel durchaus mit Abstrichen erreicht“ führe vor dem Hintergrund der weiteren Ausführungen der Kommission nicht zwingend zu einer Bewertung der Prüfungsleistungen mit mindestens ausreichend.

Die Beschwerde der Antragstellerin mit den sinngemäßen Anträgen,

1. den Antragsgegner unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 19. Februar 2020 im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (7 A 156/19) vorläufig zu verpflichten, ihre im Rahmen der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien am 22. August 2018 erbrachte Prüfungsleistung im Prüfungsunterricht I (Spanisch) durch die Prüfungskommission neu bewerten zu lassen,

2. ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin D. aus A-Stadt zu bewilligen,

hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf das die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Neubewertung der im Prüfungsunterricht erbrachten Leistungen auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Denn bei dieser Fallkonstellation entspricht das mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung verfolgte Ziel der Neubewertung der Prüfungsleistung dem Begehren, auf das auch die Hauptsache gerichtet ist. Obsiegt der Prüfling später in der Hauptsache, erfolgt nicht eine nochmalige, endgültige Neubewertung der angegriffenen Prüfung, sondern die im einstweiligen Rechtsschutz erstrittene „vorläufige“ Neubewertung wird zur endgültigen Bewertung. Daraus folgt allerdings nicht - was auch vom Verwaltungsgericht so gesehen worden ist -, dass ein entsprechender Anordnungsantrag gleichsam formelhaft abgelehnt werden dürfte. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist hier - unter Berücksichtigung des gebotenen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - zulässig, weil dem Prüfling anderenfalls, wenn er darauf verwiesen würde, zunächst die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile drohen. In Bezug auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist gerade für das Prüfungsrecht davon auszugehen, dass ein längerer Zeitablauf die Chancen auf effektiven Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren unangemessen schmälern kann. Das gilt insbesondere für den Fall der mündlichen Prüfung (vgl. Senatsbeschl. v. 28.1.2016 - 2 ME 255/15 -, juris Rn. 6; Senatsurt. v. 15.12.2015 - 2 LB 245/14 -, juris Rn. 52). In Fällen, in denen Gegenstand der Prüfung - wie hier beim Prüfungsunterricht für das Lehramt an Gymnasien (vgl. § 14 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst APVO-Lehr vom 13. Juli 2010 (Nds. GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2.3.2017, (Nds. GVBl. S. 57)) - gerade die tatsächlichen Leistungen des Prüflings in der Praxis bzw. im Unterricht sind, besteht für den Prüfling die ernsthafte Gefahr, dass sein Anspruch auf Neubewertung unerfüllbar wird, weil sich die Prüferinnen und Prüfer infolge des Zeitablaufs bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht oder nur unzureichend an die Prüfung und deren Verlauf erinnern können; dieser Nachteil ist dem Prüfling nicht zumutbar (vgl. Senatsurt. v. 15.12.2015 - 2 LB 245/14 -, juris Rn. 52 mwN.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Anm. 906 ff.).

Da die Antragstellerin auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat und für sie nach der Prüfungsordnung (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 APVO-Lehr) keine weitere Möglichkeit zur Wiederholung der Staatsprüfung besteht, kann sie den zeitlichen Nachteil, der ihr durch ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache entsteht, auch nicht zunächst im Wege der Wiederholungsprüfung selbst abwenden.

Die Beschwerde dringt auch mit ihrem Vorbringen in der Sache nicht durch. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach die in der Anlage zur Niederschrift über den Prüfungsunterricht I (Spanisch) vom 22. August 2018 unter dem Punkt „Wesentlicher Inhalt der Besprechung (einschließlich Äußerungen des Prüflings und der Fachlehrkraft)“ unter anderem enthaltene handschriftliche Notiz der Prüfungskommission: „Stundenziel durchaus mit Abstrichen erreicht, der Bewertung der Prüfungsleistung mit mangelhaft (4,7) nicht entgegenstehe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, juris, Rn. 6; v. 5.3.2018 - 6 B 71.17, 6 PKH 6/17 -, juris Rn. 7 ff. und v. 13.5.2004 - 6 B 25.04 -, juris Rn. 11 f.) zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Beurteilung, ob eine Prüfungsleistung im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe als "mangelhaft" zu bewerten ist, um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung handelt. Aufgrund des dem Prüfer bei der prüfungsspezifischen Wertung eröffneten Bewertungsspielraums kann im Rahmen der gerichtlich nur eingeschränkten Überprüfung grundsätzlich nur ermittelt werden, ob der Prüfer die Prüfungsleistung vollständig und richtig zur Kenntnis genommen hat, sachwidrige Erwägungen in die Bewertung hat einfließen lassen, seine autonomen Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt und allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet hat. Schließlich müssen die prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein; sie dürfen insbesondere keine inhaltlichen Widersprüche enthalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 19.5.2016 - 6 B 1.16 -, juris Rn. 24 und Beschl. v. 5.3.2018 - 6 B 71.17, 6 PKH 6.17 -, juris Rn. 10 f.; Senatsbeschl. v. 6.9.2019 - 2 LA 1088/19 - n.v.).

Von diesen Maßstäben ausgehend ist die Benotung der Leistungen der Antragstellerin mit „mangelhaft (4,7)“ - wie auch das Verwaltungsgericht zu Recht herausgestellt hat - nicht zu beanstanden.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 APVO-Lehr kennzeichnet die Note mangelhaft „eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können“. Davon ausgehend rechtfertigen die in der Niederschrift vom 22. August 2018 enthaltenen Ausführungen der Prüfungskommission zur wesentlichen Begründung der Note und die weiteren Feststellungen in der Anlage zur Niederschrift in nachvollziehbarer Weise die Bewertung der Prüfungsleistungen mit „mangelhaft“. In der Niederschrift zur wesentlichen Begründung der Note wird dazu ausgeführt:

„Durchaus sinnvolle Bausteine wurden nicht zu einem stimmigen planerischen Gesamtkonzept im Hinblick auf die zu fördernde Kompetenz verbunden. Unterrichtsziel nicht hinreichend erreicht. Lernzuwachs der SuS zu gering. U-Orga gelingt überwiegend; Differenzierungsaspekte werden berücksichtigt; Reflexion additiv, aber überwiegend zutreffend.“

Bereits anhand dieser Ausführungen wird deutlich, dass die Prüfungsleistungen der Antragstellerin zwar entsprechend der Definition des § 13 Abs. 1 Satz 1 APVO-Lehr erkennen lassen, dass die Antragstellerin über die notwendigen Grundkenntnisse verfügt, sie aber im Prüfungsunterricht im Fach Spanisch insgesamt nicht in der Lage war, eine den Anforderungen des Prüfungsunterrichts entsprechende Leistung zu erbringen. Ihre Leistungen hat die Prüfungskommission danach in nachvollziehbarer Weise, insbesondere im Hinblick auf das Erreichen des geplanten Unterrichtsziels, des beabsichtigten Schwerpunkts der Unterrichtsstunde, des angestrebten Lernzuwachs der Schülerinnen und Schüler und im Hinblick auf die Umsetzung des planerischen Gesamtkonzepts bezogen auf die zu fördernde Kompetenz als unzureichend bemängelt. Das Unterrichtsziel hat die Antragstellerin in ihrem, dem Prüfungsunterricht zugrundeliegenden schriftlichen Unterrichtsentwurf unter Ziffer 2 „Begründete Auswahl der Unterrichtsinhalte und übergeordnetes Unterrichtsziel“ mit den Worten skizziert: „Die Schülerinnen und Schüler erweitern ihre Sprechkompetenz im Bereich des dialogischen Sprechens, indem sie in Gruppen die Vor- und Nachteile des Stadt- und Landlebens diskutieren“. Daran anknüpfend hat sie herausgestellt, der Schwerpunkt der Stunde liege „auf der Förderung des freien und spontanen Sprechens sowie auf dem flexiblen Eingehen auf Äußerungen des Gegenübers“. Unter der Ziffer 3 ihres Unterrichtsentwurfs hat die Antragstellerin sodann den zur Erreichung des Unterrichtsziels geplanten Stundenablauf unter Einbeziehung fachdidaktischer und methodischer Kompetenzen beschrieben und begründet.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt die Benotung auch keine Widersprüche erkennen. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus den weiteren Ausführungen in der Anlage zur Niederschrift über den Prüfungsunterricht, namentlich der von der Beschwerde herausgegriffenen Notiz der Prüfungskommission: „Stundenziel durchaus mit Abstrichen erreicht.“

Bei der gerichtlichen Beurteilung der Frage, ob die Gesamtbewertung einer Prüfungsleistung (Benotung) nachvollziehbar ist und keine inhaltlichen Widersprüche enthält, ist nicht isoliert auf einzelne Ausführungen abzustellen; maßgeblich ist die Gesamtbetrachtung der Prüfungsleistungen und ihre Gewichtung durch die Prüferinnen und Prüfer, so wie sich aus der Niederschrift über die Prüfung (§ 20 APVO-Lehr) und ggf. aus den weiteren Stellungnahmen der Prüfungskommission im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben. Dementgegen greift die Beschwerde mit der genannten Notiz einen einzelnen Satz aus dem Gesamtzusammenhang der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und misst diesem eine Aussagekraft für die Gesamtbewertung (Benotung) zu, die dem Satz in der Gesamtbetrachtung der Prüfungsleistungen der Antragstellerin - so wie sie sich aus der Niederschrift über die Besprechung ihrer Prüfungsleistungen und den weiteren Stellungnahmen der Prüfungskommission im Widerspruchsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergibt - nicht zukommt. Mit der isolierten Gewichtung der Notiz lässt die Beschwerde maßgebliche Ausführungen der Prüfungskommission, die die Gesamtbewertung rechtfertigen, außer Betracht. Zwar heben die einzelnen Mitglieder der Prüfungskommission stellenweise einzelne Prüfungsleistungen der Antragstellerin positiv hervor. Im Ganzen werden aber in der Niederschrift erhebliche Mängel und Defizite, insbesondere in der praktischen Umsetzung/Durchführung des Unterrichtsentwurfs festgestellt, die die Gesamtbewertung mit „mangelhaft“ entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 1 APVO-Lehr rechtfertigen. So wird in der Niederschrift zum Prüfungsunterricht unter anderem festgestellt:

Seite 1 - rück -:

„üUZ. nachvollziehbar, greift aber zu kurz; Methodik nicht ganz klar, Rollenkärtchen passen hier eher nicht, Gruppenzusammensetzung wird nicht hinreichend geklärt, Funktion der Plakate unklar, widerspricht eigentlich der Förderung der gewählten Kompetenz, Meinungsabfrage gehört in die Vertiefung, Hausaufgabe ist nicht kontextualisiert, Tippfehler, gravierender sprachlicher Fehler, Planungsfehler…,Stundenarrangement insgesamt nicht überzeugend, weil S zu stark eingeschränkt werden; … Impulsgebung im Einstieg etwas holperig. …Störend war, dass L. recht schnell interveniert hat, Impulse ansonsten hinreichend angemessen, einige Fehler dennoch vorhanden,…“

Seite 3:

„Zu geringer Sprechumsatz an den einzelnen Tischen; keine echte Diskussion; keine klaren Strukturen an den Gruppentischen; S haben viel auf Deutsch gesprochen, Tausch der Rollenkarten führt kaum zu einem Mehrwert beim Sprechen; Rolleneinbindung hätte definitiv aufgelöst werden müssen; L erfreulich locker, freundlich zugewandt; Zeitmanagement gelungen, aber nicht mit dem erforderlichen Ergebnis, deshalb Stundenziel nur in Ansätzen erreicht.“ …

„gut lesbarer Entwurf; …S stärker zu eigenen Stellungnahmen animieren; S sollten sich selbst positionieren; 6er Gruppe eigentlich zu groß; Mimik könnte bei Rückversicherung besser genutzt werden; beim Einstieg stärker die schwachen S aktivieren, …

Entwurf gut lesbar, Ansatz in der Planung mit klarem Schwerpunkt, aber in der Stunde nicht hinreichend umgesetzt; … nicht stringente Umsetzung des Schwerpunktes zeigt sich auch in Defiziten in der Progression; Länge der Anwendung prinzipiell sinnvoll, aber in der Std. ohne echten Mehrwert.“

Seite 4:

„…insgesamt: Probleme in der Planung führen zu Problemen in der Durchführung, Stundenziel deshalb nur in kleinen Ansätzen erreicht.“

Die Bewertung der Prüfungsleistungen lässt auch den von der Beschwerde gerügten Verstoß gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht erkennen. Soweit die Beschwerde anknüpfend an die herausgegriffene Notiz der Prüfungskommission: „Stundenziel durchaus mit Abstrichen erreicht.“ meint, es bestehe ein allgemeiner Bewertungsgrundsatz, nach dem schon das teilweise Erreichen des Stundenziels/Unterrichtsziels stets das Bestehen der Prüfung zur Folge habe, folgt der Senat dem aus den zutreffenden Gründen des Verwaltungsgerichts nicht. In diesem Punkt übersieht die Beschwerde zudem augenscheinlich, dass das Erreichen des Stundenziels bei weitem nicht die einzige im Prüfungsunterricht zu erbringende Prüfungsleistung ist. Die Kompetenzbereiche Unterrichten und Erziehen umfassen - wie aus den Erläuterungen in den Ziffern 1. und 2 der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 1 APVO-Lehr ersichtlich - eine Vielzahl weiterer Aspekte, die von einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bei der Planung und Durchführung des Unterrichts zu berücksichtigen sind und die - wie auch aus der Niederschrift vom 22. August 2018 ersichtlich - Gegenstand der Staatsprüfung für das Lehramt sind.

Schließlich dringt die Beschwerde auch nicht mit ihrer Ansicht durch, es liege kein Prüfungsmangel darin, dass im Probeunterricht an einem - zudem ausnahmslos mit leistungsschwächeren Schülern besetzten - Tisch auch teilweise Deutsch gesprochen worden sei, weil ein solches Verhalten der Schülerinnen und Schüler von einer Lehrkraft und dem Prüfling de facto überhaupt nicht verhindert werden könne. In ihrem Unterrichtsentwurf hat die Antragstellerin als übergeordnetes Unterrichtsziel die Erweiterung der Sprechkompetenz der Schülerinnen und Schüler im Bereich des dialogischen Sprechens durch Diskussionen in und zwischen den Gruppen formuliert und als Schwerpunkt ihres Unterrichts hat sie die Förderung des freien und spontanen Sprechens herausgestellt. Gemessen daran wird in der Niederschrift festgestellt, dass das Stundenziel und der gewählte Schwerpunkt im Prüfungsunterricht nicht hinreichend umgesetzt wurden. Diese prüfungsspezifische Wertung hat die Prüfungskommission nachvollziehbar u.a. damit begründet, dass an den Tischen zu viel Deutsch gesprochen wurde, an einzelnen Tischen ein zu geringer Sprechumsatz und keine echte Diskussion stattgefunden habe, Schülerinnen und Schüler von der Antragstellerin stärker zu eigenen Stellungnahmen zu animieren gewesen wären und sich die Schülerinnen und Schüler selbst hätten positionieren sollen. Zudem hat die Antragstellerin den diesbezüglichen Mangel ihrer Prüfungsleistung in der Reflexion des Prüfungsunterrichts auch selbst benannt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, in denen es um das Bestehen oder Nichtbestehen einer - wie hier - den Berufszugang eröffnenden abschließenden (Staats-)Prüfung geht, setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert unter Berücksichtigung von Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) im Regelfall mit 15.000 Euro fest (vgl. Senatsbeschl. v. 30.10.2017 - 2 OA 1615/17 -, juris Rn. 2 ff.).

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen des Beschlusses nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.