Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.01.2020, Az.: 5 ME 166/19

Beurteilungsrichtlinien; Bewerbungsverfahrensanspruch; Eignungsprognose; höherwertiger Dienstposten; Höherwertigkeit; Kompatibelmachung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.01.2020
Aktenzeichen
5 ME 166/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 72100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 27.09.2019 - AZ: 3 B 1033/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Ämter der Besoldungsgruppe R 2 sind höherwertiger als die der Besoldungsgruppe A 16 zugeordneten Ämter.

2. Bei Ämtern mit aufsteigenden Grundgehältern - hier den Ämtern der Besoldungsgruppen R 2 und A 16 - ist bei der Prüfung der Höherwertigkeit von Statusämtern nicht maßgeblich auf das konkrete (je nach Erfahrungsstufe unterschiedliche) Grundgehalt, sondern auf das Endgrundgehalt abzustellen.

3. Die Besoldungshöhe (Endgrundgehalt) eines Amtes ist nicht nur ein Hilfsmittel zur Messung der Wertigkeit eines Amtes, sondern ein zuverlässiger und ausschlaggebender Indikator für die Wertigkeit eines Statusamtes.

4. Sofern sich die Beurteilungen miteinander konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter beziehen, ist die Beurteilung des Bewerbers in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dieser Grundsatz kann indes nicht ausnahmslos bzw. schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden; vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (im vorliegenden Einzelfall ist die Abweichung von dem Grundsatz, dass die Beurteilung in einem höheren Statusamt bei gleichem Gesamturteil grundsätzlich besser einzustufen ist als die Beurteilung in einem niedrigeren Statusamt, als rechtsfehlerhaft eingestuft worden).

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer - vom 27. September 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 48.363,12 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Besetzung der von dem Antragsgegner 2018 ausgeschriebenen und nach der Besoldungsgruppe R 3 bewerteten Stelle der Leitenden Oberstaatsanwältin oder des Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft E. -Stadt. Auf diese Stelle bewarben sich die Antragstellerin, der Beigeladene und ein weiterer Bewerber.

Die 45 Jahre alte Antragstellerin hat seit Februar 2010 das Amt einer Oberstaatsanwältin (Besoldungsgruppe R 2 [Endgrundgehalt <Stufe 12> zurzeit 7.104,37 EUR]) inne. Sie wurde anlässlich ihrer Bewerbung auf die streitige Stelle am 22. März 2019 dienstlich beurteilt (Beurteilungszeitraum F. 2009 bis G. 2019). Der Beurteilung lag die AV des Antragsgegners (Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) vom 4. Februar 2015 (Nds. RPfl. S. 77; im Folgenden: Beurteilungs-AV vom 4.2.2015) zugrunde. Die Beurteilungsmerkmale wurden mit der bestmöglichen Note „übertrifft die Anforderungen herausragend“ der 7-stufigen Beurteilungsskala bewertet. Für das ausgeübte Amt erhielt die Antragstellerin mit der Note „vorzüglich geeignet“ ebenfalls die bestmögliche Note der auch insoweit 7-stufigen Beurteilungsskala. Auch in der in Bezug auf das angestrebte Amt angestellten Eignungsprognose erhielt die Antragstellerin die bestmögliche Note „vorzüglich geeignet“.

Der 47 Jahre alte Beigeladene hat seit Juli 2013 das Amt eines Leitenden Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 16 [Endgrundgehalt <Stufe 12> zurzeit 7.074,28 EUR]) inne. Er übt dieses Amt als Leiter der Justizvollzugsanstalt H. -Stadt aus. Anlässlich seiner Bewerbung auf die streitige Stelle wurde der Beigeladene am 14./22. Februar 2019 dienstlich beurteilt (Beurteilungszeitraum I. 2017 bis J. 2019). Die Beurteilungsmerkmale wurden in Anwendung der am 31. Dezember 2018 außer Kraft getretenen AV des Antragsgegners (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten in Justizvollzugseinrichtungen) vom 12. April 2013 (Nds. RPfl. S. 127; im Folgenden: Beurteilungs-AV vom 12.4.2013) jeweils mit der Rangstufe A („übertrifft in hervorragender Weise die Anforderungen“), der bestmöglichen Rangstufe der insoweit 5-stufigen Beurteilungsskala, bewertet. In dem Abschnitt „Gesamturteil“ des Beurteilungsvordrucks wurde in Anwendung der in § 44 Abs. 3 Satz 4 NLVO für die Rangstufe A geregelten Bezeichnung ausgeführt, „die Leistungen von Herrn D. übertreffen in besonders herausragender Weise die Anforderungen“. Die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 4 NLVO sieht für das Gesamturteil fünf Rangstufen mit der Rangstufe A („die Leistungsanforderungen werden in besonders herausragender Weise übertroffen“) als bestmöglicher Rangstufe von fünf Rangstufen vor. In der Beurteilung wurde auch eine Eignungsprognose in Bezug auf das angestrebte Amt angestellt. Insoweit wurde ausgeführt, der Beigeladene sei „auch für das angestrebte Amt in besonders herausragender Weise geeignet“.

Der Antragsgegner entschied im Mai 2019, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Die Gründe seiner Auswahlentscheidung hielt der Antragsgegner in einem Vermerk vom 15. Mai 2019 fest. Nachdem die Gleichstellungsbeauftragte des Antragsgegners die Auswahlentscheidung beanstandet und deutlich gemacht hatte, dass die Stelle ihres Erachtens mit der Antragstellerin zu besetzen sei, hielt der Antragsgegner in einem ergänzenden Vermerk vom 22. Mai 2019 fest, dass die Ausführungen der Gleichstellungsbeauftragten die Änderung der Auswahlentscheidung nicht rechtfertigten.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin das Ergebnis der Auswahlentscheidung mit. Die Antragstellerin hat daraufhin am 29. Juli 2019 bei dem Verwaltungsgericht Stade um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

Mit Beschluss vom 27. September 2019 hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, dem Beigeladenen den ausgeschriebenen Dienstposten zu übertragen und ihn unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe R 3 zum Leitenden Oberstaatsanwalt zu ernennen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin auf diese Stelle bestandskräftig entschieden ist. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.

Der Antragsgegner wendet sich mit der Beschwerde gegen die Bejahung eines Anordnungsanspruchs durch das Verwaltungsgericht. Die von dem Antragsgegner mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu ändern.

1. Auswahlentscheidungen als Akt wertender Erkenntnis unterliegen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, juris Rn 11; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, juris Rn 20; Beschluss vom 6.10.2011 - 5 ME 296/11 -, juris Rn 3). Erweist sich die Auswahlentscheidung anhand dieses Maßstabs als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn 32). Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen.

Der vorliegend zu beachtende rechtliche Rahmen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, wonach öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des Amtes genügen wird. Der Dienstherr darf das Amt nur dem Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn 19). Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn 10).

Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 -), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn 21). Sofern aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen ist, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, juris Rn 22 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2005 - 5 ME 57/05 -, juris Rn 20), ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt. Wenn Bewerber in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die aktuellen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn 35; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn 19). Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen („ausschärfende Betrachtung“) als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte abstellen. So kann sie zum Beispiel der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren dienstlichen Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn 25, 37). Es ist aber auch nicht zu beanstanden, auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines so genannten strukturierten Auswahlgesprächs zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010 - BVerwG 1 WB 39.09 -, juris Rn 39; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014 - 5 ME 177/14 -, juris Rn 29; Beschluss vom 1.4.2016 - 5 ME 23/16 -; Beschluss vom 11.7.2016 - 5 ME 76/16 -; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn 23).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen rechtfertigen die Ausführungen des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung nicht die Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

a) Der Antragsgegner wendet gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts allerdings zu Recht ein, dass dessen Einschätzung, die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig, weil mit ihr nicht hinreichend dem Umstand Rechnung getragen worden sei, dass die Anlassbeurteilungen der Antragstellerin vom 22. März 2019 und des Beigeladenen vom 14./22. Februar 2019 auf unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien beruhten, nämlich hinsichtlich der Antragstellerin auf der Beurteilungs-AV vom 4. Februar 2015 und hinsichtlich des Beigeladenen auf der Beurteilungs-AV vom 12. April 2013, rechtlichen Bedenken begegnet.

Ist eine Auswahlbehörde mit unmittelbar nicht vergleichbaren Beurteilungen konfrontiert, darf dies aus Rechtsgründen nicht dazu führen, dass wegen der eingeschränkten Vergleichbarkeit der Beurteilungen zugleich auch die Leistungen der Bewerber als unvergleichbar betrachtet werden und die Bewerber im Ergebnis nicht mehr miteinander konkurrieren können. Der Grundsatz der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG und das in dieser Verfassungsbestimmung abgedeckte Interesse der Beamten oder Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen beinhalten als Teilaspekt auch einen Anspruch der Bewerber gegen die Auswahlbehörde, im Vorfeld ihrer Entscheidung Verhältnisse herzustellen, die einen rechtlich einwandfreien Vergleich der Bewerber ermöglichen. Denn nur auf einer solchen Grundlage, die allein die Auswahlbehörde schaffen kann, lässt sich das grundrechtsgleiche Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl erfüllen (OVG NRW, Beschluss vom 20.1.2009 - 1 B 1267/08 -, juris Rn 16; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014 - 5 ME 177/14 -, juris Rn 17; Beschluss vom 9.7.2015 - 5 ME 95/15 -; Beschluss vom 21.12.2015 - 5 ME 196/15 -, juris Rn 13; Beschluss vom 7.1.2016 - 5 ME 213/15 -; Beschluss vom 15.3.2019 - 5 ME 1/19 -; Beschluss vom 8.10.2019 - 5 ME 113/19 -). Die Auswahlbehörde ist somit gehalten, die Aussagen von Beurteilungen mit unterschiedlichen Beurteilungsinhalten miteinander „kompatibel“ zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.4.2007 - BVerwG 1 WB 31.06 -, juris Rn 65; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 9.7.2015 - 5 ME 95/15 -; Beschluss vom 21.12.2015, a. a. O., Rn 14; Beschluss vom 7.1.2016 - 5 ME 213/15 -; Beschluss vom 15.3.2019 - 5 ME 1/19 -; Beschluss vom 8.10.2019 - 5 ME 113/19 -), also die Vergleichbarkeit herzustellen. Die entsprechenden Maßnahmen können dahin gehen, dass die Auswahlbehörde die Einholung benötigter dienstlicher Beurteilungen oder ergänzender Stellungnahmen veranlasst, bis dahin, dass sie aus vorliegenden Unterlagen selbständig geeignete und vergleichbare Aussagen gewinnt (OVG NRW, Beschluss vom 20.1.2009, a. a. O., Rn 16; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 9.7.2015 - 5 ME 95/15 -; Beschluss vom 21.12.2015, a. a. O., Rn 14; Beschluss vom 7.1.2016 - 5 ME 213/15 -; Beschluss vom 15.3.2019 - 5 ME 1/19 -; Beschluss vom 8.10.2019 - 5 ME 113/19 -). Beruhen die Beurteilungen der Bewerber auf unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien und -systemen, hat der für die Auswahl zuständige Dienstherr für die unterschiedlichen Beurteilungen einen objektiven Vergleichsmaßstab zu bilden, auf dessen Grundlage er den Versuch zu unternehmen hat, die Beurteilungen miteinander zu vergleichen (Hess. VGH, Beschluss vom 30.3.2003 - 1 TG 363/03 -, juris Rn 8; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014, a. a. O., Rn 25; Beschluss vom 9.7.2015 - 5 ME 95/15 -; Beschluss vom 21.12.2015, a. a. O., Rn 14; Beschluss vom 7.1.2016 - 5 ME 213/15 -; Beschluss vom 15.3.2019 - 5 ME 1/19 -; Beschluss vom 8.10.2019 - 5 ME 113/19 -). Im Rahmen des objektiven Vergleichs dienstlicher Beurteilungen ist es allerdings dem Dienstherrn überlassen, besondere Leistungs- und Persönlichkeitsmerkmale hervorzuheben, die ihm für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle und damit zugleich für die Bildung des erforderlichen Vergleichsmaßstabs wesentlich erscheinen. Dabei muss die Auswahl der Beurteilungsmerkmale ihrerseits nachvollziehbar sein; sie darf insbesondere keine allgemein gültigen Wertmaßstäbe außer Acht lassen und keine sachfremden Erwägungen enthalten (Hess. VGH, Beschluss vom 30.3.2003, a. a. O., Rn 8; Nds. OVG, Beschluss vom 9.7.2015 - 5 ME 95/15 -; Beschluss vom 21.12.2015, a. a. O., Rn 14; Beschluss vom 7.1.2016 - 5 ME 213/15 -; Beschluss vom 15.3.2019 - 5 ME 1/19 -; Beschluss vom 8.10.2019 - 5 ME 113/19 -).

Die vorstehend dargestellten Anforderungen hat der Antragsgegner in dem Auswahlverfahren, das seiner Auswahlentscheidung vorausgegangen ist, in noch hinreichender Weise beachtet. Die diesbezüglichen Ausführungen des Antragsgegners in dem Auswahlvermerk vom 15. Mai 2019 (S. 1 und S. 2) und dem ergänzenden Vermerk vom 22. Mai 2019 (S. 2) sind zwar ausgesprochen knapp, jedoch im vorliegenden Einzelfall als noch ausreichend anzusehen. Der Antragsgegner hat erkannt, dass sich die Beurteilungs-AV vom 4. Februar 2015 und die Beurteilungs-AV vom 12. April 2013 insoweit unterscheiden, als in der Beurteilungs-AV vom 12. April 2013 zwischen der Leistungsbeurteilung und der Befähigungseinschätzung getrennt wird, dass die Beurteilungs-AV vom 12. April 2013 bei den Beurteilungsmerkmalen deutlich ausdifferenzierter ist und dass sich die Notenskalen der Beurteilungs-AV vom 4. Februar 2015 und der Beurteilungs-AV vom 12. April 2013 voneinander unterscheiden. Die Annahme des Antragsgegners, die Beurteilungsmerkmale seien miteinander vergleichbar, ist vertretbar. Die weitere Annahme des Antragsgegners, die nach der Beurteilungs-AV vom 12. April 2013 bestmögliche Rangstufe A sei mit der nach der Beurteilungs-AV vom 4. Februar 2015 bestmöglichen Bewertung vergleichbar, ist ebenfalls vertretbar. Denn es handelt sich innerhalb der 5- bzw. 7-stufigen Notenskalen jeweils um die Spitzenbewertung und nicht beispielsweise um eine mittlere Note innerhalb des jeweiligen Notensystems. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die höchste Notenstufe bei einer 5-stufigen Notenskale sei schon mit einer Leistung erreicht, die bei einer 7-stufigen Notenskala noch nicht für die höchste Notenstufe ausreiche, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Träfe dies zu, hätten - worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat - Bewerber, die nach einem Beurteilungssystem mit weniger Notenstufen beurteilt werden, keine Möglichkeit, zu belegen, dass die von ihnen erzielte Spitzennote auch tatsächlich eine Spitzenleistung widerspiegelt. Es ist zudem - auch dies hat der Antragsgegner zutreffend gegen die verwaltungsgerichtliche Rechtsauffassung eingewandt - nicht ersichtlich, welche Maßnahmen der Antragsgegner hätte ergreifen können, um zu ermitteln, ob es sich bei den Spitzennoten, die der Beigeladene in seiner Anlassbeurteilung vom 14./22. Februar 2019 erzielt hat, tatsächlich um Noten handelt, die mit den von der Antragstellerin erzielten Bestnoten vergleichbar sind.

b) Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend angenommen, dass die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 14./22. Februar 2019 rechtswidrig ist und dies die Rechtswidrigkeit der von der Antragstellerin angegriffenen Auswahlentscheidung zur Folge hat.

Die Verwaltungsgerichte haben im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt auch die der Auswahl zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem gegebenenfalls anschließenden verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreit“ geltend gemacht werden. Der Beamte oder Richter braucht also nicht den Ausgang des isolierten Streits um die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung abzuwarten; andererseits ist auch der Dienstherr nicht verpflichtet, Beförderungsverfahren nur deshalb „auszusetzen“, weil einer der Bewerber eine für die Auswahlentscheidung bedeutsame dienstliche Beurteilung angreift (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 - BVerwG 2 C 19.01 -, juris Rn 15). Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002, a. a. O., Rn 16; Beschluss vom 20.1.2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, juris Rn 10 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2014 - 5 ME 110/14 -; Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn 33).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats, dass dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfbar sind mit der Folge, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf beschränken muss, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn 18; Beschluss vom 18.6.2009 - BVerwG 2 B 64.08 -, juris Rn 6; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn 9; Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 ME 240/12 -, juris Rn 26; Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn 34). Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzuwendenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden (BVerwG, Beschluss vom 18.6.2009, a. a. O., Rn 6; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn 34). Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen - speziell denen der maßgeblichen Laufbahnverordnung - sowie mit sonstigen gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.12.2003 - BVerwG 2 A 2.03 -, juris Rn 11; Nds. OVG, Beschluss vom 19.10.2009 - 5 ME 175/09 -, juris Rn 8; Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn 34). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten oder Richters durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, a. a. O., Rn 18; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn 9; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn 34).

Unter Berücksichtigung dieser beschränkten gerichtlichen Kontrollmöglichkeit teilt der beschließende Senat die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 14./22. Februar 2019 rechtsfehlerhaft ist.

Der Antragsgegner hat der Anlassbeurteilung des Beigeladenen die Beurteilungs-AV vom 12. April 2013 zugrunde gelegt. Die Beurteilungs-AV vom 12. April 2013 war zwar nach Nr. 6.1 Satz 1 des Runderlasses der Staatskanzlei vom 12. Dezember 2018 (Nds. MBl. S. 1440) bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft getreten. Der Antragsgegner hat die Beurteilungs-AV vom 12. April 2013 jedoch unstreitig bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens seiner AV (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten in Justizvollzugseinrichtungen) vom 4. März 2019 (Nds. RPfl. S. 171; im Folgenden: Beurteilungs-AV vom 4.3.2019) am 1. Mai 2019 weiter angewandt (vgl. E-Mail des Antragsgegners vom 13.5.2019 [Bl. 37 BA 001], in der es heißt, die „alte AV“ habe fortbestanden, weil „die neue noch nicht fertig“ gewesen sei; Schriftsatz des Antragsgegners vom 12.8.2019 [darin ist ausgeführt worden, die Beurteilungs-AV vom 12.4.2013 sei im Zeitpunkt der Fertigung der Anlassbeurteilung vom 14./22.2.2019 noch „gültig“ gewesen]).

Der Antragsgegner hat eingeräumt, dass die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 14./22. Februar 2019 nicht mit der Beurteilungs-AV vom 12. April 2013 vereinbar ist. Denn die Anlassbeurteilung des Beigeladenen enthält im Abschnitt 10 nicht nur ein Gesamturteil, sondern darüber hinaus auch eine Eignungsprognose. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 NLVO besteht die Beurteilung aus einer Beurteilung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsleistung (Leistungsbeurteilung) und der Einschätzung der erkennbar gewordenen allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften (Befähigungseinschätzung). Die Beurteilung kann gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 NLVO neben den Aussagen nach Satz 1 auch Aussagen über die Eignung für eine neue Tätigkeit enthalten, wenn die Beurteilungsrichtlinien dies vorsehen. Das ist bei der Beurteilungs-AV vom 12. April 2013 jedoch nicht der Fall. Denn nach Nr. 4.6 Satz 1 der Beurteilungs-AV vom 12. April 2013 schließt die Beurteilung (lediglich) mit einem Gesamturteil, das auf der Leistungsbeurteilung beruht und in das die Befähigungseinschätzung ergänzend herangezogen wird. Eine Regelung dahingehend, dass Beurteilungen aus Anlass der Bewerbung um eine Planstelle neben dem Gesamturteil zusätzlich mit einer vorausschauenden Bewertung der Eignung des zu Beurteilenden in Bezug auf das angestrebte Amt zu verbinden sind (Eignungsprognose), enthält die Beurteilungs-AV vom 12. April 2013 jedoch - ebenso wie die ihr nachgefolgte Beurteilungs-AV vom 4. März 2019 (vgl. Nr. 4.6 Satz 1 dieser AV) - auch nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners nicht. Die Beurteilungs-AV vom 12. April 2013 unterscheidet sich insoweit - angesichts der Regelungen des § 44 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NLVO in zulässiger Weise - von der für Richter und Staatsanwälte maßgeblichen AV des Antragsgegners vom 4. Februar 2015. Denn die Beurteilungs-AV vom 4. Februar 2015 sieht in Nr. 6 Satz 1 vor, dass Beurteilungen aus Anlass der Bewerbung um eine Planstelle zusätzlich mit einer vorausschauenden Bewertung der Eignung des zu Beurteilenden in Bezug auf das angestrebte Amt zu verbinden sind (Eignungsprognose).

Es kommt, wie die Antragstellerin zutreffend gerügt hat, hinzu, dass die in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 14./22. Februar 2019 enthaltene Eignungsprognose inhaltlich auf falschen Tatsachengrundlagen beruht, soweit es dort heißt:

„Angesichts seiner herausragenden Führungskompetenz und Kooperationsfähigkeit, gepaart mit einem brillanten Fachwissen - welches ihm insbesondere auch schon auf staatsanwaltschaftlichen Dienstposten bescheinigt wurde (Hervorhebung durch den Senat) - ist Herr D. für das angestrebte Amt in besonders herausragender Weise geeignet.“

Denn ein „brillantes Fachwissen“ ist dem Beigeladenen während seiner früheren Tätigkeit als Staatsanwalt ersichtlich nicht attestiert worden. Die als Staatsanwalt gezeigten Fachkenntnisse des Beigeladenen sind nämlich in den dienstlichen Beurteilungen vom 5. April 2006 und 3. April 2007 lediglich mit der viertbesten von sieben möglichen Stufen („übertrifft die Anforderungen teilweise“) und in der dienstlichen Beurteilung vom 31. August 2011 (auch nur) mit der drittbesten von sieben möglichen Stufen („übertrifft die Anforderungen insgesamt“) bewertet worden. Ein „brillantes Fachwissen“, von dem auch in den Begründungen der genannten Beurteilungen nicht die Rede ist, hätte die eher durchschnittlichen bzw. allenfalls leicht überdurchschnittlichen Bewertungen, die der Antragsteller in den genannten drei Beurteilungen bei dem Beurteilungsmerkmal „Fachkenntnisse“ erhalten hat, nicht gerechtfertigt.

Der Umstand, dass die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 14./22. Februar 2019 rechtsfehlerhaft ist, hat die Rechtswidrigkeit der von der Antragstellerin angegriffenen Auswahlentscheidung zur Folge, weil das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Anlassbeurteilung beruhen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.1.2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, juris Rn 11; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn 21; Beschluss vom 15.9.2010 - 5 ME 181/10 -, juris Rn 7). Denn bei der in dem Vermerk des Antragsgegners vom 15. Mai 2019 dokumentierten Auswahlentscheidung ist bei verständiger Würdigung auch die in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 14./22. Februar 2019 fehlerhaft erstellte Eignungsprognose berücksichtigt und zu dessen Gunsten herangezogen worden. Dies wird bereits durch den ersten Satz des Abschnitts 3 des Vermerks (S. 2) belegt, in dem - ebenso wie bei dem in Abschnitt 2 des Vermerks angestellten Vergleich des Beigeladenen und des dritten Bewerbers (S. 2) - bei dem Vergleich der Antragstellerin und des Beigeladenen auch auf die Eignungsprognose abgestellt worden ist. Auch in dem ergänzenden Vermerk des Antragsgegners vom 22. Mai 2019 (S. 3) ist die fehlerhafte Eignungsprognose berücksichtigt worden.

c) Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass die von der Antragstellerin angegriffene Auswahlentscheidung auch deshalb rechtswidrig ist, weil die Antragstellerin die von ihr in der Anlassbeurteilung vom 22. März 2019 erzielte Spitzennote in einem höherwertigen Amt als der Beigeladene erzielt hat. Die Ämter der Besoldungsgruppe R 2 sind höherwertiger als die der Besoldungsgruppe A 16 zugeordneten Ämter.

Die einem Amt innewohnende Wertigkeit kommt in der Besoldungshöhe zum Ausdruck. Das gilt auch bei einem Vergleich von Ämtern, die - wie hier - unterschiedlichen Besoldungsordnungen angehören (vgl. zu den Besoldungsordnungen B und R Nds. OVG, Beschluss vom 23.5.2018 - 5 ME 32/18 -, juris Rn 40, unter Verweis auf Bay. VGH, Beschluss vom 24.4.2017 - 3 CE 17.434 -, juris Rn 40 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 6.5.2013 - 2 B 322/13 -, juris Rn 17; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 -, juris Rn 128; Urteil vom 6.3.2007 - 2 BvR 556/04 -, juris Rn 77; Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn 146). Bei Ämtern mit aufsteigenden Grundgehältern - hier den Ämtern der Besoldungsgruppen R 2 und A 16 - ist, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, bei der Prüfung der Höherwertigkeit von Statusämtern nicht maßgeblich auf das konkrete (je nach Erfahrungsstufe unterschiedliche) Grundgehalt, sondern auf das Endgrundgehalt abzustellen (vgl. insoweit zutreffend VG Hannover, Beschluss vom 4.4.2019 - 2 B 572/19 -, juris Rn 26).

Ausgehend hiervon ist das Amt einer Oberstaatsanwältin (Besoldungsgruppe R 2), das die Antragstellerin innehat, höherwertiger als das Amt eines Leitenden Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 16), das der Beigeladene innehat. Denn das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 betrug im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Mai 2019 und beträgt auch zurzeit 7.104,37 EUR, während das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung 7.074,28 EUR betrug und auch zurzeit noch diese Höhe hat. Das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 ist mithin um 30,09 EUR höher als das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 16.

Die Besoldungshöhe (Endgrundgehalt) eines Amtes ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht nur ein Hilfsmittel zur Messung der Wertigkeit eines Amtes, sondern ein zuverlässiger und ausschlaggebender Indikator für die Wertigkeit eines Statusamtes (vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 6.5.2013, a. a. O., Rn 18; VG Hannover, Beschluss vom 4.4.2019, a. a. O., Rn 25; Bay. VGH, Beschluss vom 24.4.2017, a. a. O., Rn 40). Es ist insoweit unerheblich, dass der Besoldungsunterschied im Einzelfall - wie hier bei den Besoldungsgruppen R 2 und A 16 - mit zurzeit 30,09 EUR relativ gering ist. Das Abstellen auf die Besoldungshöhe (Endgrundgehalt) ist sachgerecht und geeignet, eine trennscharfe Abgrenzung herbeizuführen. Die Antragstellerin hat zutreffend geltend gemacht, es wäre ansonsten „nachgerade beliebig, ab welcher finanziellen Differenz (30 EUR, 50 EUR oder 100 EUR) tatsächlich ein ‚höherwertiges Statusamt‘ anzunehmen wäre“. Der Senat teilt deshalb auch nicht die Rechtsauffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, das in seinem Beschluss vom 6. Mai 2013 (a. a. O., Rn 18), dessen Gegenstand der Streit eines Richters am Finanzgericht (Besoldungsgruppe R 2) und eines Ministerialrats (Besoldungsgruppe B 2) um ein nach der Besoldungsgruppe R 3 bewertetes Amt war, ohne Bezeichnung von Nachweisen aus der Rechtsprechung oder der Literatur ausgeführt hat, es werde „allgemein angenommen, dass die Wertigkeit eines Statusamts der Besoldungsgruppe R 2 etwa derjenigen der Besoldungsgruppe A 16 entspricht“. Insoweit teilt der Senat auch nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Hannover, das sich in seinem Beschluss vom 4. April 2019 (a. a. O., Rn 25), dessen Gegenstand der Streit eines Vizepräsidenten eines Landgerichts (Besoldungsgruppe R 2 Z) und eines Ministerialrats (Besoldungsgruppe B 2) um ein nach der Besoldungsgruppe R 3 bewertetes Amt war, ohne nähere Begründung der Rechtsauffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 6.5.2013, a. a. O., Rn 18) angeschlossen hat.

Dass die Ämter der Besoldungsgruppe R 2 höherwertiger als die der Besoldungsgruppe A 16 zugeordneten Ämter sind, wird auch durch die Gesetzgebungshistorie bestätigt. Das Bundesbesoldungsgesetz war durch Art. I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) vollständig neugefasst worden. Die Besoldung der Richter und Staatsanwälte wurde seinerzeit nach den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 15. November 1971 (- 2 BvF 1/70 -, juris Rn 1 ff.) entwickelten Anforderungen an eine eigenständige Besoldung für Richter und Staatsanwälte neu auf die Besoldung der Beamten (Besoldungsordnungen A und B) abgestimmt. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern [2. BesVNG]) vom 29. März 1974 (BT-Drucks. 7/1906 S. 100) wurde das gesetzgeberische Ziel, das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 1 höher als das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 und das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 höher als das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 festzulegen, zum Ausdruck gebracht. Den Gesetzgebungsmaterialien ist deutlich zu entnehmen, dass es dem Gesetzgeber entscheidend darauf ankam, dass sich bei dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 1 bzw. dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 im Vergleich zu der Besoldungsgruppe A 15 bzw. der Besoldungsgruppe A 16 ein Mehrbetrag ergibt.

Nachdem die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Beamten und Richter des Landes Niedersachsen auf das Land Niedersachsen übergegangen war (vgl. Art. 1 Nr. 8 und Nr. 15 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006 [BGBl. S. 2034], das am 1.9.2006 in Kraft getreten ist), wurde ausdrücklich entschieden, an der R-Besoldung für Richter und Staatsanwälte uneingeschränkt festzuhalten (vgl. die Entschließung des Niedersächsischen Landtags vom 18.2.2010 und die Antwort der Niedersächsischen Landesregierung vom 10.8.2010, LT-Drucks. 16/2736 vom 11.8.2010), somit auch die von dem Bundesgesetzgeber mit dem Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (a. a. O.) getroffene Entscheidung, das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 1 höher als das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 und das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 höher als das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 festzulegen. Diese Entscheidung ist im Zuge der Neuregelung der Besoldung, die durch Art. 1 des „Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften“ vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308) erfolgt ist, bewusst beibehalten worden. In den Gesetzgebungsmaterialien ist deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass die bisherige Struktur der Grundgehaltstabellen der Besoldungsordnungen A und R beibehalten werden soll (vgl. Gesetzentwurf der Niedersächsischen Landesregierung [Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften] vom 20.5.2015, LT-Drucks. 17/3512 S. 63 bis S. 64, S. 114, S. 131 und S. 136). Es ist ausdrücklich dokumentiert worden, dass das Besoldungsgefüge zwischen der Richterbesoldung und der Beamtenbesoldung als sachgerecht angesehen werde (vgl. Gesetzentwurf vom 20.5.2015, a. a. O., S. 120).

Sofern sich die Beurteilungen miteinander konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter beziehen, ist die Beurteilung des Bewerbers in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, weil dem die mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbare Überlegung zugrunde liegt, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Anforderungen gestellt werden als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn 15 f.; Beschluss vom 4.7.2018 - 2 BvR 1207/18 -, juris Rn 10; Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 212/11 -, juris Rn 6; Beschluss vom 23.11.2017 - 5 ME 196/17 -; Beschluss vom 1.12.2017 - 5 ME 204/17 -, juris Rn 18; Beschluss vom 23.5.2018, a. a. O., Rn 36). Denn mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn 13; Beschluss vom 4.7.2018, a. a. O., Rn 10).

Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann indes nicht ausnahmslos bzw. schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden; vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 17.2.2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris Rn 21; Beschluss vom 4.7.2018, a. a. O., Rn 11; Nds. OVG, Beschluss vom 23.11.2017 - 5 ME 196/17 -; Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 18; Beschluss vom 23.5.2018, a. a. O., Rn 38).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die im höheren Statusamt R 2 erzielte Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 22. März 2019 grundsätzlich besser als die von dem Beigeladenen im niedrigeren Statusamt A 16 erzielte Anlassbeurteilung vom 14./22. Februar 2019. Hieran vermag im vorliegenden Einzelfall auch der Umstand, dass das aus einer höherem Statusamt grundsätzlich folgende erhöhte Gewicht umso geringer ist, je geringer der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen ist (vgl. Nds, OVG, Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 23), nichts zu ändern.

Denn der Antragsgegner hat weder in seinem Auswahlvermerk vom 15. Mai 2019 noch in seinem ergänzenden Vermerk vom 22. Mai 2019 und in seinen diesbezüglichen Ausführungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass und warum seines Erachtens die Umstände des vorliegenden Einzelfalls es erlauben, von dem Grundsatz, dass die Beurteilung in einem höheren Statusamt bei gleichem Gesamturteil besser einzustufen ist als die Beurteilung in einem niedrigeren Statusamt, abzuweichen.

Im Auswahlvermerk vom 15. Mai 2019 ist der Antragsgegner vielmehr - wie ausgeführt wurde - rechtsfehlerhaft von statusrechtlich höhengleichen Ämtern ausgegangen und hat, nachdem er festgestellt hat, dass eine ausschärfende Betrachtung der Anlassbeurteilungen keinen Vorsprung für einen der Bewerber erkennen lasse, ausschlaggebend auf seines Erachtens weitere leistungsbezogene Kriterien abgestellt, nicht jedoch dargelegt, dass und warum es gerechtfertigt ist, von dem Grundsatz des höheren Statusamtes abzuweichen.

In dem ergänzenden Vermerk vom 22. Mai 2019 und in seinen diesbezüglichen Ausführungen im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner sodann ausgeführt, die beiden Ämter R 2 und A 16 fielen nicht so weit auseinander, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls einen etwaigen Statusamtsvorsprung der Antragstellerin nicht aufwiegen könnten. Zum einen stünden beiden Ämter nicht in einer Beförderungshierarchie zueinander, zum anderen seien beide Bewerber nach dem jeweiligen Beurteilungssystem bestmöglich beurteilt. Der Beigeladene leite bereits seit Juli 2012 eine Behörde. Er übe damit zu einem großen Teil genau die Tätigkeiten aus, die auch für das angestrebte Amt von zentraler Bedeutung seien. Seinem Gesamturteil komme damit ein besonderer Aussagewert zu.

Die Ausführungen des Antragsgegners lassen es nicht zu, zu Lasten der Antragstellerin von dem Grundsatz, dass die Beurteilung in einem höheren Statusamt bei gleichem Gesamturteil besser einzustufen ist als die Beurteilung in einem niedrigeren Statusamt, abzuweichen. Bei seiner Annahme, dem Beigeladenen komme aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in der Leitung einer Behörde ein Leistungsvorsprung zu, hat der Antragsgegner den beruflichen Werdegang der Antragstellerin und den Inhalt ihrer Anlassbeurteilung vom 22. März 2019 nicht hinreichend gewürdigt. Den Umstand, dass die Antragstellerin - anders als der Beigeladene - im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung mehr als neun Jahre im Amt einer Oberstaatsanwältin in der Staatsanwaltschaft E. -Stadt die Funktion einer Abteilungsleiterin innegehabt hat, und ihr in der Anlassbeurteilung vom 22. März 2019 bescheinigt worden ist,

- dass sie in dieser Funktion Mitarbeiter, seien es Dezernenten oder Mitarbeiter in den Serviceeinheiten ihrer Abteilung, zu führen habe und sich bei dem Beurteilungsmerkmal „Kooperation und Führungskompetenz“ durch ganz besonders herausragende Stärken auszeichne,

- dass sie seit mehr als 14 Jahren die internen Abläufe einer Staatsanwaltschaft mit ihren Stärken und Problemstellungen sehr genau kenne und beherrsche,

- dass sie sich dank ihrer herausragenden fachlichen Leistungen und ihrer Fähigkeit, mit allen Bediensteten in der Staatsanwaltschaft E. -Stadt und mit Außenstehenden adäquat umzugehen, nicht nur innerhalb der Behörde, sondern in der gesamten niedersächsischen Strafjustiz einschließlich der dienstvorgesetzten Behörden großen Respekt und eine überaus hohe Akzeptanz ihrer Ansichten und Entscheidungen erworben habe,

- dass sie gleichzeitig in Fragen der Personalführung absolut versiert sei,

- dass sie zu motivieren und Arbeitsabläufe zu optimieren wisse,

- dass sie ein großes Gespür in Verwaltungsangelegenheiten, sei es in Berichtssachen, in der Ausarbeitung von Hausverfügungen und bei der Regelung der Geschäftsverteilung im Haus habe,

- dass der Beurteiler als Behördenleiter mit ihr seit dem Jahr 2005 ausnahmslos absolut vertrauensvoll und gewinnbringend zusammengearbeitet habe, und

- dass die niedersächsische Justiz mit der Antragstellerin als Leiterin der Staatsanwaltschaft E. -Stadt die Chance habe, an die Spitze dieser Behörde eine Juristin zu stellen, die sich im gesamten Bundesgebiet dank ihrer herausragenden Qualitäten einen Namen gemacht habe und die sich aus tiefster innerer Überzeugung mit ihrer ganzen Kraft und einer größtmöglichen Akzeptanz zukunftsweisend für diese Behörde und die Strafjustiz einsetzen werde,

hat der Antragsgegner ganz überwiegend gar nicht bzw. allenfalls unzureichend gewürdigt.

Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung, von dem Grundsatz, dass die Beurteilung in einem höheren Statusamt bei gleichem Gesamturteil besser einzustufen ist als die Beurteilung in einem niedrigeren Statusamt, abzuweichen, darüber hinaus, wie die Antragstellerin zu Recht geltend gemacht hat, insbesondere die Anforderungen nicht hinreichend einbezogen, die sich aus der Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (- OrgStA -, AV des MJ vom 4.7.1995 [Nds. RPfl. S. 225]) hinsichtlich der Aufgaben der Behördenleitung (Nr. 5 OrgStA) und der Abteilungsleitungen (Nr. 6 OrgStA) - auch in Abgrenzung zu den Aufgaben der Geschäftsleitung einer Staatsanwaltschaft - ergeben.

Angesichts der vorstehend wiedergegebenen Aspekte, die der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung ganz überwiegend gar nicht bzw. allenfalls unzureichend gewürdigt hat, ist seine Annahme, dem Beigeladenen komme aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in der Leitung einer Behörde ein Leistungsvorsprung zu, nicht geeignet, die Entscheidung, von dem Grundsatz, dass die Beurteilung in einem höheren Statusamt bei gleichem Gesamturteil grundsätzlich besser einzustufen ist als die Beurteilung in einem niedrigeren Statusamt, abzuweichen, zu tragen.

3. Die Aussichten der Antragstellerin, in einem fehlerfreien Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, sind angesichts des Umstands, dass sie ein höheres Statusamt als der Beigeladene innehat und damit grundsätzlich über einen Qualifikationsvorsprung verfügt, zumindest offen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).