Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.08.2020, Az.: 4 LA 163/18

Anhörungsrüge; Bedeutung, grundsätzliche; Berufungszulassungsgrund; Moor; rechtliches Gehör; Zweifel, ernstliche

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.08.2020
Aktenzeichen
4 LA 163/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 72052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 15.06.2018 - AZ: 4 A 1677/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Verneint das Oberverwaltungsgericht den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs keines vorherigen rechtlichen Hinweises an den Rechtsmittelführer, wenn das Oberverwaltungsgericht bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals einer Rechtsnorm, auf das bereits die erstinstanzliche Entscheidung gestützt war, im Einzelnen andere Aspekte hervorhebt als das Verwaltungsgericht. Entsprechendes gilt auch für die Subsumtion.

2. Eine Gehörsverletzung ist nur dann entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.

3. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO erlaubt dem Gericht eine Selbstkorrektur nur bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht aber bei sonstigen Verfahrensfehlern und anderen Rechtsverstößen.

4. Eine Rechtsfrage ist nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sie unschwer anhand des Gesetzes oder der bereits vorhandenen Rechtsprechung beantwortet werden kann. Ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür kann sein, dass die Rechtsfrage (so gut wie) unbestritten ist.

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 11. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den im Tenor genannten Beschluss, mit dem der Senat ihren Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat, bleibt ohne Erfolg.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, denn der Senat hat bei seiner Entscheidungsfindung nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

Die Klägerin sieht eine Gehörsverletzung darin, dass der Senat seinen Beschluss im Rahmen der Prüfung des Berufungszulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt habe als das verwaltungsgerichtliche Urteil, ohne sie – die Klägerin – zuvor auf die Rechtsauffassung des Senats hinzuweisen und ihr hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 -, NVwZ 2016, 1243 u. Beschl. v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542).

Einen derartigen Gehörsverstoß hat der Senat indessen nicht begangen. In rechtlicher Hinsicht hat der Senat seine Entscheidung nicht auf einen anderen, sondern auf denselben Gesichtspunkt gestützt wie das Verwaltungsgericht, nämlich darauf, dass es sich bei der in Rede stehenden Fläche um ein als gesetzlich geschütztes Biotop zu qualifizierendes Moor im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG handelt. Hinzu kommt, dass der Senat für die Auslegung dieser Vorschrift unter anderem die Anlage „Definition und Erläuterungen der in Art. 1 § 30 Abs. 1 genannten Biotope“ zur amtlichen Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BT-Drs. 14/6378, S. 66) herangezogen hat, deren genauer Wortlaut zum Biotoptyp der „Moore“ bereits ebenso Gegenstand der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts war (UA, S. 8 – dort allerdings als Zitat aus der Kommentierung von Endres in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 30 Rn. 17) wie der ausdrückliche Hinweis auf die genannte Bundestags-Drucksache (UA, S. 9). Bei der Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal „Moore“ in § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG hat der Senat sich ebenfalls nicht auf andere Tatsachen gestützt als das Verwaltungsgericht, da er hierfür das vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Parteigutachten ausgewertet hat, das ebenfalls bereits Gegenstand der Urteilsfindung des Verwaltungsgerichts war (UA, S. 10 f.).

Die Anhörungsrüge würde im Übrigen auch dann nicht durchgreifen, wenn man mit der Klägerin eine Gehörsverletzung bereits deshalb annehmen will, weil der Senat bei der Auslegung von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG und hiervon ausgehend auch bei der Rechtsanwendung auf den Einzelfall im Einzelnen andere Aspekte hervorgehoben hat als das Verwaltungsgericht, ohne der Klägerin vorher hierzu einen rechtlichen Hinweis und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Gemäß § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO hat eine Anhörungsrüge nur Erfolg, wenn das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Entscheidungserheblich ist eine Gehörsverletzung dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (BVerfG, Beschl. v. 8.2.1994 - 1 BvR 765/89, 1 BvR 766/89 -, BVerfGE 89, 381; Kopp/Schenke, VwGO, § 152a Rn. 13). Jedenfalls daran fehlt es hier, soweit man einen Gehörsverstoß bejahen wollte.

Im Rahmen ihrer Anhörungsrüge hat die Klägerin vorgetragen, dass sie bei ausreichender Gehörsgewährung vor der Beschlussfassung des Senats darauf hingewiesen hätte, dass die Auffassung des Senats zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Moor im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG vorliege, zu kurz greife. Anders als der Senat meine, werde ein Moor nicht entscheidend durch die dort anzutreffenden Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Pflanzen geprägt. Entscheidend sei vielmehr, dass diese Pflanzen wie bereits in den vergangenen Jahrhunderten auch in Zukunft aufgrund des ständigen Wasserüberschusses aus Niederschlägen oder durch austretendes Mineralbodenwasser und die hierdurch entstehende Sauerstoffarmut nach ihrem Absterben nicht vollständig abgebaut würden, sondern sich als Torf ablagern würden. Dies sei bei der in Rede stehenden Fläche nicht der Fall, da die vorhandenen Entwässerungsgräben den für die Torfbildung notwendigen Wasserüberschuss gerade verhindern würden.

Der Senat sieht es als ausgeschlossen an, dass er in Kenntnis dieses Vorbringens im Rahmen seiner Beschlussfassung über den Berufungszulassungsantrag möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Die Klägerin verengt den Begriff des Moores – wie sie es bereits mit ähnlichen Argumenten in ihren schriftlichen Äußerungen im erstinstanzlichen und im Berufungszulassungsverfahren getan hat – auf intakte, lebendige Moore, die sich mit anderen Worten in einem natürlichen Zustand befinden. Dass der Rechtsbegriff der Moore in § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG sich nicht auf natürliche Moore beschränkt, sondern darüber hinaus auch Moore in einem naturnahen Zustand einschließt, hat der Senat jedoch bereits in seinem Urteil vom 30. Juni 2015 (4 LC 285/13) unter Bezugnahme auf die oben erwähnte Anlage „Definition und Erläuterungen der in Art. 1 § 30 Abs. 1 genannten Biotope“ (BT-Drs. 14/6378, S. 66) geklärt. Auf diese Senatsentscheidung hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auch verwiesen (UA, S. 9). In seinem Beschluss über den Berufungszulassungsantrag der Klägerin hat der Senat diese Rechtsprechung – erneut gestützt auf die genannte Anlage – dahingehend präzisiert, dass auch bestimmte Degenerationsstadien ein naturnahes Moor darstellen können, soweit nicht die Degeneration der Torfschicht so weit vorangeschritten ist, dass infolgedessen die an diese Bodenart angepasste und von Regen- oder Mineralboden wasserabhängige Lebensgemeinschaft wild lebender Pflanzen abstirbt oder derart zurückgedrängt wird, dass sie den Lebensraum nicht mehr mitprägt. Die Klägerin hat im Anhörungsrügeverfahren keine neuen Argumente vorgetragen, die diese Rechtsansicht des Senats auch nur in Frage stellen könnten. Die von ihr angeführten Erläuterungen zum Begriff des Moors in der 21. Auflage des Brockhaus-Lexikons beziehen sich ersichtlich nur auf Moore, die sich in einem natürlichen Zustand befinden. Im Übrigen kann ein Lexikon-Eintrag für die Auslegung der in § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG genannten Biotoptypen ersichtlich nicht entfernt dieselbe Bedeutung haben, wie die Anlage, die dem Gesetzentwurf gerade zu dem Zweck angefügt worden ist, Anhaltspunkte für die Norminterpretation zu liefern.

Schließlich stützt die Klägerin die Anhörungsrüge auch darauf, dass sich die Antwort auf die Frage, ob es sich bei einer Fläche um ein Moor handelt, nicht unmittelbar dem Gesetz entnehmen lasse. Diese Frage sei daher im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO von grundsätzlicher Bedeutung und hätte deshalb, da sie ihren Zulassungsantrag auch auf diesen Berufungszulassungsgrund gestützt habe, zur Zulassung der Berufung führen müssen.

Mit diesem Vorbringen macht die Klägerin allerdings der Sache nach keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sondern rügt, dass der Senat überzogene Anforderungen an die Auslegung und Anwendung des genannten Berufungszulassungsgrundes gestellt und damit die Klägerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verletzt habe (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 14.11.2016 2 - BvR 31/14 -, NVwZ 2017, 231; Rudisile, Die Judikatur des BVerfG zum Berufungszulassungsrecht der VwGO, NVwZ 2012, 1425 f. – jeweils m. w. Nachw.). Hierauf kann eine Anhörungsrüge jedoch nicht gestützt werden. Denn nach seinem eindeutigen Wortlaut, der auch durch die amtliche Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs bestätigt wird (vgl. BT-Drs. 15/3706, S. 14), erlaubt § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO dem Gericht eine Selbstkorrektur nur bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht aber bei sonstigen Verfahrensfehlern und anderen Rechtsverstößen (Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL 2019, § 152a Rn. 36 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 152a Rn. 4; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 152a Rn. 22; zu § 321a ZPO: BGH, Urt. v. 14.4.2016 - IX ZR 197/15 -, NJW 2016, 3035 u. Beschl. v.13.12.2007 - I ZR 47/06 -, NJW 2008, 2126; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 30.4.2008 - 2 BvR 482/07 -, NJW 2008, 3275).

Im Übrigen hat der Senat aber auch keine überzogenen Anforderungen an die Auslegung und Anwendung des Berufungszulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestellt, indem er entschieden hat, dass die von der Klägerin zur Auslegung von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Fläche, die über Jahrzehnte hinweg durch Entwässerungsgräben entwässert worden ist, auf der Torfabbau stattgefunden hat und die zur Wiedererlangung eines natürlichen Zustandes zunächst längerfristig über 100 Jahre hinweg durch Wiedervernetzung Renaturierung werden muss, ein Moor sein kann, nicht klärungsbedürftig und deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Nach allgemeiner Auffassung ist eine Rechtsfrage nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sie unschwer anhand des Gesetzes oder der bereits vorhandenen Rechtsprechung beantwortet werden kann. Ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür kann sein, dass die Rechtsfrage (so gut wie) unbestritten ist (Seibert in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124 Rn. 143). Diese Voraussetzungen sieht der Senat hier nach wie vor als gegeben an.

Bei der Beantwortung der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage hat der Senat das Auslegungsergebnis wiederholt, das er zuvor im Rahmen der Prüfung des Berufungszulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erzielt hatte. Gewonnen hat der Senat seine Auslegung zum einen aus dem Wortlaut der Definition des Begriffs Biotop in § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG, also aus rechtlichen Vorgaben, die sich unschwer dem Gesetz selbst entnehmen lassen. Zum anderen hat der Senat seine Norminterpretation auf die oben bereits erwähnte Anlage „Definition und Erläuterungen der in Art. 1 § 30 Abs. 1 genannten Biotope“ (BT-Drs. 14/6378, S. 66) gestützt. In der Rechtsprechung des Senats war bereits vor der Entscheidung über den Berufungszulassungsantrag der Klägerin und in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des früher für das Naturschutzrecht zuständigen 8. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts geklärt, dass diese Anlage bei der Auslegung der in § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG genannten Biotope zu berücksichtigen ist (Senatsurt. v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 -; Nds. OVG, Urt. v. 10.3.2005 - 8 LB 4072/01 -). Der Senat hat sich auf die Anlage auch bereits bei der Auslegung des hier konkret in Rede stehenden Biotops der Moore bezogen (Senatsurt. v. 30.6.2015 - 4 LC 285/13 -). Die Berücksichtigung der Anlage bei der Auslegung der gesetzlichen Biotoptypen entspricht darüber hinaus der einhelligen Auffassung in der Kommentarliteratur (siehe nur Endres in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 30 Rn. 15; Gellermann in: Landmann/Rohmer, UmwR II, 92. EL 2020, § 30 BNatSchG Rn. 9; Hendrischke/Kieß in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 30 Rn. 11), und dem Senat sind auch keine Entscheidungen der Rechtsprechung bekannt, in denen dies infrage gestellt wird. Die vom Bundesamt für Naturschutz stammende Anlage beruht außerdem auf einer von der früheren Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie erarbeiteten älteren Liste, auf die sich sowohl das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 7.5.2001 - 2 BvK 1/00 -, BVerfGE 103, 332) als auch der seinerzeit für das Naturschutzrecht zuständige 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.8.1994 - 3 L 3939/93 -, NuR 1995, 470 = NdsVBl 1995, 16) bereits bei der Prüfung gestützt haben, ob damals geltende landesgesetzliche Regelungen zum Biotopschutz dem Gebot rechtsstaatlicher Bestimmtheit genügen.

Nach alledem wäre aus Sicht des Senats der Vorwurf, dass er überzogene Anforderungen an das Vorliegen des Berufungszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gestellt hat, nur dann gerechtfertigt, wenn die von der Klägerin gestellte Rechtsfrage auch bei Heranziehung des § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG und der Erläuterungen zum Biotoptyp der Moore in der genannten Anlage nicht ohne weiteres beantwortet werden könnte und deshalb die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würde. Das ist aber nicht der Fall. Dafür ergeben sich insbesondere auch keine Anhaltspunkte aus dem Vorbringen der Klägerin, da sie in der Begründung ihrer Anhörungsrüge weder auf § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG noch auf die genannte Anlage zur amtlichen Gesetzesbegründung eingegangen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).