Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 31.08.2020, Az.: 2 LB 674/18

Armee; Deserteur; Desertion; Flüchtlingseigenschaft; Syrien; Verfolgung, politische; Wehrdienstentzieher; Wehrdienstentziehung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
31.08.2020
Aktenzeichen
2 LB 674/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 72064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 06.06.2017 - AZ: 2 A 3170/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Deserteuren, die zuvor in der syrischen Armee keinen herausgehobenen Rang bekleidet haben, droht ebenso wie Wehrdienstentziehern im Allgemeinen bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus politischen Gründen.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 6. Juni 2017 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger, ein 1991 geborener syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit aus Damaskus, der über subsidiären Schutz verfügt, begehrt im Wege der Aufstockungsklage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab er im Wesentlichen an, er habe Syrien im September 2015 verlassen, weil die Situation dort für ihn unerträglich gewesen sei. Im Oktober 2010 sei er zum Wehrdienst eingezogen worden; nach der Grundausbildung sei er dann als Fahrer eines Brigadegenerals eingesetzt gewesen. Die Lage in Syrien habe sich dann immer weiter verschlechtert. Die Menschen in Damaskus hätten Militärangehörige gehasst. Das Fahren eines Militärfahrzeugs sei sehr gefährlich gewesen. Deshalb sei er Anfang 2013 desertiert und mit dem Bus nach Qamishli geflohen. Dort habe ihn sein Vater abgeholt. Bis zu seiner Ausreise aus Syrien habe er sich dann auf dem Land bei Verwandten versteckt gehalten. An seinem Zuhause hätten Patrouillen nach ihm gefragt. Im Fall einer Rückkehr fürchte er eine Verhaftung wegen Desertion.

Die Beklagte erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 13. Juli 2016 subsidiären Schutz zu, lehnte jedoch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab.

Mit seiner dagegen gerichteten Klage hat der Kläger sein Vorbringen vor dem Bundesamt wiederholt und sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2016 insoweit aufzuheben, als er dem entgegensteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, und den Bescheid der Beklagten aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Zur Begründung hat das Gericht zusammenfassend ausgeführt: Nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel sei davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Der Kläger sei aus Syrien ausgereist, habe sich länger im westlichen Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt. Diese Risikomerkmale machten es beachtlich wahrscheinlich, dass ihm der syrische Staat eine regimefeindliche Gesinnung unterstellen und ihn deshalb bei der Rückkehr verhaften und misshandeln werde. Politische Verfolgung drohe ihm auch deshalb, weil er sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen habe und er deshalb aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit misshandelt und gefoltert werde. Die Einziehung zum Militärdienst sei zudem gemäß § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG als Verfolgung anzusehen, weil die syrischen Regierungstruppen fortgesetzt und systematisch Kriegsverbrechen begingen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. Diese greift die Auffassung des Verwaltungsgerichts an, gegenwärtig habe bei Rückkehr mit Verfolgung zu rechnen, wer Syrien illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich im westlichen Ausland aufgehalten habe. Auch der Umstand, dass sich der Kläger im wehrfähigen Alter befinde, könne die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht rechtfertigen.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger tritt der Berufung entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen. Die von dem Senat zugrunde gelegten Erkenntnismittel ergeben sich aus der übersandten Liste.

II.

Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (zur Zulässigkeit einer Entscheidung nach § 130a VwGO vgl. Senatsbeschl. v. 5.9.2017 - 2 LB 186/17 -, juris Rn. 18 ff.).

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.

1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). In § 3a Abs. 2 AsylG werden einzelne Beispiele für Verfolgungshandlungen genannt. Gemäß § 3c AsylG sind Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, u. a. der Staat oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

Zwischen den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG jeweils näher erläuterten Verfolgungsgründen sowie den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Dabei ist unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich z.B. die religiösen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger nur zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Für den Bereich des Asylrechts hat das Bundesverfassungsgericht diese Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund dahingehend konkretisiert, dass es für eine politische Verfolgung ausreiche, wenn der Ausländer der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. Unerheblich ist dabei, ob der Betreffende aufgrund der ihm zugeschriebenen Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung (überhaupt) tätig geworden ist (BVerfG, Beschl. v. 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96 -, juris Rn. 5; Senatsurt. v. 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 31). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin “wegen“ eines Verfolgungsgrundes im Sinne des § 3b AsylG erfolgt, ist anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22; Urt. v. 21.4.2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13). Für die Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 13).

Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19, 32; Beschl. v. 15.8.2017 - 1 B 120.17 -, juris Rn. 8). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Das entspricht dem Begriffsverständnis des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 1 lit. A Nr. 2 GFK und Art. 2 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU (vgl. Senatsbeschl. v. 17.8.2018 - 2 LA 1584/17 -, juris Rn. 12 ff.).

Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37).

Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU, nicht (mehr) durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 21 f.; Senatsurt. v. 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 34).

Bei der gebotenen Prognose, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung im Rechtssinne begründet ist, ihm also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist es Aufgabe des Gerichts, die Prognosetatsachen zu ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Überzeugung zu bilden.

Diese Überzeugungsbildung ist aufgrund der Tatsache, dass unabhängige und gesicherte Informationen vielfach fehlen und die verschiedenen Akteure, auf deren Informationen die Gerichte angewiesen sind, sehr unterschiedliche Interessen verfolgen, gerade in Bezug auf Syrien erheblich erschwert (vgl. Senatsurt. v. 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 37 ff.; VGH BW, Urt. v. 2.5.2017 - A 11 S 562/17 -, juris Rn. 33 ff.). Deshalb bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen auch zur allgemeinen Lage in Syrien. Besonderes Gewicht ist den Berichten des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) beizumessen, der gemäß Art. 35 Nr. 1 GFK und Art. 2 Nr. 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293) die Durchführung der Genfer Flüchtlingskonvention überwacht (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 RL 2011/95/EU und Art. 10 Abs. 3 Satz 2 b) RL 2013/32/EU; vgl. EuGH, Urt. v. 30.5.2013 - C-528/11 -, juris Rn. 44). Gewisse Prognoseunsicherheiten sind dabei als unvermeidlich hinzunehmen und stehen der Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen kann trotz alledem aber nicht verzichtet werden. Die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit kann nicht auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden.

Die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz kommt nicht schon dann in Betracht, wenn eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse lediglich ausreichende Anhaltpunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie die andere Richtung vorliegen, also eine Situation besteht, die einem non-liquet vergleichbar ist (so aber OVG MV, Urt. v. 21.3.2018 - 2 L 238/13 -, juris Rn. 41). Die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ist tatbestandliche Voraussetzung für eine Entscheidung zugunsten des Ausländers. Kann das Gericht nicht das nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass einem Ausländer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 18; ebenso bereits Senatsbeschl. v. 5.12.2018 - 2 LB 570/18 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Urt. v. 1.8.2018 - 14 A 619/17.A -, juris Rn. 52 ff.; OVG SH, Urt. v. 10.10.2018 - 2 LB 67/18 -, juris Rn. 25; OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.2.2019 - 3 B 27/17 -, juris Rn. 33).

2. Nach diesen Maßgaben besteht für den Kläger zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) bei einer - hypothetischen - Rückkehr nach Syrien keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen.

Der Kläger ist seinen eigenen Angaben zufolge nicht vorverfolgt ausgereist. Nachfluchtgründe, also eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit begründende Ereignisse, die eingetreten sind, nachdem er das Herkunftsland verlassen hat (§ 28 Abs. 1a AsylG), liegen ebenfalls nicht vor. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit folgt weder aus einer (illegalen) Ausreise, einer Asylantragstellung und einem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland (dazu unter a) noch aus einer Wehrpflichtentziehung, hier in Gestalt einer Desertion (dazu unter b).

a) In Bezug auf die (illegale) Ausreise aus Syrien, die Stellung eines Asylantrags sowie den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland (sog. Trias) verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom 27. Juni 2017 (- 2 LB 91/17 -, juris Rn. 43 ff.; ebenso auch Senatsbeschl. v. 5.12.2018 - 2 LB 570/18 -, juris Rn. 28 ff.; v. 16.1.2020 - 2 LB 731/19 -, juris Rn. 29 ff.). Für den Senat stellt sich die Lage weiterhin so dar, dass Rückkehrer bei ihrer Einreise nach Syrien am Flughafen bzw. an einer Grenzübergangsstelle mit einer Kontrolle ihrer Personalpapiere, einer datenbankgestützten Überprüfung, ob der Betreffende gesucht wird, sowie gegebenenfalls mit einer Durchsuchung und Befragung rechnen müssen (vgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an HessVGH zu 3 A 638/17.A v. 12.2.2019, S. 1; Deutsche Orient-Stiftung/Deutsches Orient-Institut [DOS/DOI], Auskunft an HessVGH zu 3 A 638/17.A v. 22.2.2018, S. 1; Immigration and Refugee Board of Canada [IRBC], Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion [2014-December 2015] v. 19.1.2016, Tz. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rückkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse v. 21.3.2017, S. 7 f.). Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG - Misshandlungen bis hin zu Folter, Inhaftierung, Verschwindenlassen, Ermordung - drohen denjenigen Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt (vgl. AA v. 20.11.2019, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, S. 14 f., 21, 25; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, April 2017, S. 5; Danish Immigration Service [DIS], Syria: Security Situation in Damascus, Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 15 ff.; auch Europäisches Zentrum für Kurdische Studien v. 29.3.2017, S. 1 f.).

Rückkehrer sind damit nicht per se einer besonderen Gefährdung ausgesetzt. Es besteht allerdings die bei Kontakten mit syrischen Sicherheitsbehörden generell existierende Gefahr, Opfer einer willkürlichen Festnahme, Misshandlung und Folter zu werden. Es kann als belegt gelten, dass derartige Praktiken in Syrien systemisch sind (vgl. AA v. 19.5.2020, Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, S. 4 f.; AA v. 20.11.2019, S. 14 f., 21; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien v. 25.1.2018, S. 34; DOS/DOI v. 22.2.2018, S. 2, SFH v. 21.3.2017, S. 8 ff.). Die Sicherheitskräfte verfügen über eine „carte blanche“, um zu tun, was immer sie möchten, wenn sie irgendjemanden aus irgendeinem Grund verdächtigen. Alles kann passieren; es gibt dementsprechend keinerlei Garantien (IRBC v. 19.1.2016, Tz. 2). Misshandlungen kann es auch ohne triftigen Grund geben. Auch Personen, die nichts mit der Opposition zu tun haben, und sogar regimenahe Personen können verhaftet und misshandelt werden (vgl. AA v. 19.5.2020, S. 4; AA v. 20.11.2019, S. 21; Foreign Policy, A Deadly Welcome Awaits Syria’s Returning Refugees, 6.2.2019). Eine eindeutige Strategie der syrischen Behörden zum Umgang mit Rückkehrern ist nicht erkennbar. Der Umgang ist maßgeblich von der Entscheidung des jeweils diensthabenden Beamten der Sicherheitskräfte und seiner persönlichen Einstellung abhängig (DIS, Februar 2019, S. 25; ähnlich AA v. 12.2.2019, S. 2; Amnesty International, Auskunft an VG Berlin zu VG 2 K 668.16 A v. 26.3.2019, S. 1 f.). Das Vorgehen der Sicherheitskräfte ist generell von Brutalität und Willkür geprägt (vgl. Finnish Immigration Service, Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, veröffentlicht 14.12.2018, S. 39 ff.; AA v. 19.5.2020, S. 4 f.; AA v. 20.11.2019, S. 14 ff.; SFH v. 21.3.2017, S. 9; UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application auf UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7.5.2020, S. 21 f.).

Vor diesem Hintergrund lässt der Senat weiterhin offen, ob angesichts der nicht von der Hand zu weisenden Möglichkeit, bei der Einreise Opfer willkürlicher Gewaltanwendung zu werden, eine Verfolgungshandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. zu dem erheblichen Risiko insbes. AA v. 20.11.2019, S. 22). Jedenfalls fehlt es an der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen einer etwaigen Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG. Die dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel lassen den Schluss, dass Rückkehrern ohne besonderes Profil von Seiten des syrischen Staates regelhaft eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben wird, weiterhin nicht zu (vgl. insbesondere AA v. 20.11.2019, S. 25, und v. 12.2.2019, S. 2; DIS, Februar 2019, S. 19 f.). Auch Amnesty International liegen keine Erkenntnisse vor, dass die syrische Regierung bereits grundsätzlich die Stellung eines Asylantrags als Ausdruck regimefeindlicher oder oppositioneller Haltung versteht (AI, Auskunft an HessVGH zu 3 A 638/17.A v. 20.9.2018, S. 1). Ein solcher Schluss widerspräche vor dem Hintergrund, dass aus Syrien nach Angaben des UNHCR mittlerweile rund 6,6 Millionen Menschen geflohen sind (https://www.unhcr.org/refugee-statistics/, Stand 15.7.2020)) und allein die Bundesrepublik Deutschland seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im Jahr 2011 bis zum 31. Dezember 2019 rund 790.000 syrische Flüchtlinge aufgenommen hat (Statistisches Bundesamt, Fachserie 1 Reihe 2, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Ausländische Bevölkerung, Stand: 15.4.2020, S. 99) auch offensichtlich der Realität (vgl. bereits Senatsurt. v. 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 56).

Das entspricht den offiziellen Äußerungen des syrischen Regimes. Gegenüber dem Danish Immigration Service hat der Leiter der Abteilung für Einwanderung und Pässe (Chief of Immigration and Passports Department) im syrischen Innenministerium, General Naji Numeir, ausgeführt, dass Personen, die illegal ausgereist und/oder Asyl in benachbarten oder westlichen Staaten erhalten hätten, keine Verfolgung zu befürchten hätten. Die Regierung erkenne an, dass die Flucht aufgrund des Krieges und vor Gruppen, die die Regierung bekämpft hätten, erfolgt sei. Auf eine Strafverfolgung werde verzichtet; allerdings müssten die betreffende Personen mit der Botschaft in Kontakt treten und ihren Status klären (DIS, Februar 2019, S. 67 f.; UNHCR v. 7.5.2020, S. 21). Bei aller Vorsicht, die bei der Bewertung der offiziellen Äußerungen syrischer Stellen angebracht ist, zeigt dies: Auch dem syrischen Staat steht klar vor Augen, dass - was die Schilderungen der Kläger in den zahlreichen beim Senat anhängigen Verfahren bestätigen - die allgemeine Lebenssituation in Syrien und die Bedrohung durch den Bürgerkrieg hinreichende Motive sind, das Land zu verlassen und Zuflucht in einem anderen Staat zu suchen. Ohne ein Hinzutreten besonderer gefahrerhöhender Umstände ist daher nicht davon auszugehen, dass Rückkehrer allein wegen ihrer (illegalen) Ausreise, der Asylantragstellung und dem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an den Verfolgungsgrund der (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung anknüpfende Verfolgung zu befürchten haben. In dieser Bewertung der Lage sind sich die Obergerichte - soweit sie sich geäußert haben - seit längerem einig (vgl. VGH BW, Urt. v. 9.8.2017 - A 11 S 710/17 -, juris Rn. 38 ff.; BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30364 -, juris Rn. 62 ff.; OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 22.11.2017 - 3 B 12/17 -, juris Rn. 27 ff.; BremOVG, Urt. v. 24.1.2018 - 2 LB 194/17 -, juris Rn. 39 ff.; HambOVG, Urt. v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rn. 52 ff.; HessVGH, Urt. v. 26.7.2018 - 3 A 403/18.A -, juris Rn. 13; OVG NRW, Urt. v. 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 29 ff.; OVG RP, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 40 ff.; OVG Saarl., Urt. v. 26.4.2018 - 1 A 543/17 -, juris Rn. 32 ff. und Urt. v. 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, juris Rn. 21 ff.; SächsOVG, Urt. v. 7.2.2018 - 5 A 1245/17.A -, juris Rn. 21 ff.; OVG LSA, Beschl. v. 29.3.2017 - 3 L 249/16 -, juris Rn. 9 ff.; OVG SH, Urt. v. 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -, juris Rn. 37 ff.; ThürOVG, Urt. v. 15.6.2018 - 3 KO 155/18 -, juris Rn. 60 ff.; stRspr.).

b) Wehrdienstentziehung führt ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung aus politischen Gründen (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 5.12.2018 - 2 LB 570/18 -, juris Rn. 32 ff.).

aa) Mit der syrischen Praxis der Rekrutierung hat sich der Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 2017 (- 2 LB 91/17 -, juris Rn. 73 ff.) ausführlich befasst:

„In Syrien besteht grundsätzlich für alle syrischen Männer Militärdienstpflicht. Die Registrierung erfolgt im Alter von 18 Jahren. Es werden zwischenzeitlich aber auch jüngere eingezogen (SFH v. 23.3.2017, Dt. Botschaft Beirut, Auskunft v. 3.2.2016). Die Wehrpflicht dauerte in der Vergangenheit bis zum Alter von 42 Jahren. Auch diese Altersgrenze wird mittlerweile überschritten (Finnish Immigration Service v. 23.8.2016, Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition). Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten mit ihrer Einberufung rechnen (AA v. 2.1.2017 an VG Düsseldorf, 508-9-516.80/48808), und zwar unter Umständen im Alter bis zu 50 oder 60 Jahren (SFH v. 23.3.2017). Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten (UNHCR 4/2017, AA v. 2.1.2017 an VG Düsseldorf 508-9-516.80/48808, SFH v. 30.7.2014). Entlassungen aus dem Militärdienst sind eher zur Ausnahme geworden; viele Wehrpflichtige sind über Jahre hinweg in der Armee tätig und oftmals wäre Desertion die einzige Möglichkeit, den Militärdienst zu beenden (SFH v. 28.3.2015, Finnish Immigration Service v. 23.8.2016).

Jegliche Arten einer Wehrdienstentziehung stehen unter Strafandrohung. Entziehung durch Verlassen des Wohnortes ohne Angabe der Adresse führt zur Geldbuße oder drei Monaten bis zwei Jahren Haft. Bei Wehrdienstentziehung in Friedenszeiten droht Haft zwischen ein und sechs Monaten, in Kriegszeiten bis zu fünf Jahren. Für Desertion drohen fünf Jahre Haft. Wer als Deserteur das Land verlässt, muss mit Haft zwischen fünf und zehn Jahren rechnen. Wer im Angesicht des Feindes desertiert/zum Feind überläuft, dem droht die Todesstrafe (AA v. 2.1.2017 an VG Düsseldorf, 508-9-516.80/48808).

Zudem ist die Ausreisemöglichkeit von Wehrdienstpflichtigen eingeschränkt. Bereits seit Ausbruch des Krieges verlangen syrische Behörden bei einer Ausreise von Männern im Alter zwischen 18 und 42 Jahren eine Bewilligung der Armee. Seit Oktober 2014 besteht darüber hinaus für zwischen 1985 und 1991 geborene Männern ein generelles Ausreiseverbot (SFH v. 23.3.2017).

Seit Herbst 2014 hat das syrische Regime die Mobilisierungsmaßnahmen für Rekruten und Reservisten und die Suche nach Wehrdienstentziehern und Deserteuren intensiviert und dieses Vorgehen seit Januar 2016 nochmals gesteigert. Es erfolgen örtliche Generalmobilmachungen und intensive Razzien im öffentlichen und privaten Bereich. An den Checkpoints der syrischen Armee gibt es Listen mit Namen von einzuziehenden Reservisten/erstmals wehrdienstpflichtiger junger Männer, die bei Aufgreifen verhaftet werden (SFH v. 23.3.2017, v. 28.3.2015, Mobilisierung in die syrische Armee).“

Diese Feststellungen des Senats gelten fort. Neuere Quellen bestätigen, dass die syrische Armee weiterhin intensiv und auch zwangsweise rekrutiert (vgl. AA v. 20.11.2019, S. 11; DIS, Syria, Issues Regarding Military Service, Oktober 2019, S. 11). Auch palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen der Wehrpflicht. Sie dienen in der Regel in der Palästinensischen Freiheitsarmee (Palestinian Liberation Army) unter palästinensischen Offizieren, die de facto ein Teil der syrischen Armee ist (vgl. AA v. 13.11.2018, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, S. 11; Finnish Immigration Service, 14.12.2018, S. 6). Während bei Rekrutierungen die untere Altersgrenze von 18 Jahren in der Regel beachtet wird und Minderjährige grundsätzlich nicht zwangsweise zum Wehrdienst verpflichtet werden (vgl. Finnish Immigration Service, 14.12.2018, S. 6; DIS, Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas, August 2017, S. 11 [Quellen dazu in Fn. 38]; Landinfo, Syria: Reactions against deserters und draft evaders v. 3.1.2018, S. 9, siehe aber auch S. 10; anders unter Berufung auf eine einzige Quelle wohl nur BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 18), ist unsicher, inwieweit dies auch für die obere Altersgrenze von 42 Jahren gilt. Einzelnen Berichten zufolge müssen auch Personen, die bis zu 50 oder sogar 55 Jahre alt sind, mit ihrer Einberufung als Rekruten oder Reservisten rechnen (vgl. Petra Becker an VG Dresden v. 6.2.2017, Tz. II. 1.; Finnish Immigration Service, 14.12.2018, S. 6; DIS, Oktober 2019, S. 11). Dieses Risiko besteht jedenfalls für Personen, die über besondere technische und/oder militärische Fähigkeiten verfügen (vgl. DIS, August 2017, S. 12; SFH, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung v. 18.1.2018, S. 6; BFA v. 25.1.2018, S. 40). Die Wehrpflicht wird mittels Checkpoints und Razzien im öffentlichen Raum und auch durch gezielte Durchsuchungen durchgesetzt (vgl. Landinfo v. 3.1.2018, S. 7; UNHCR, November 2017, S. 44; BFA v. 25.1.2018, S. 39; AA v. 20.11.2019, S. 11).

Syrer im wehrdienstfähigen Alter, die im Ausland leben, können sich allerdings gegen ein Wehrersatzgeld in Höhe von 4.000 bis 5.000 USD von der Wehrpflicht freikaufen. Hat ein Syrer mindestens vier Jahre durchgehend im Ausland gelebt, erhöht sich der Betrag auf 8.000 USD. Ist er dort geboren, beträgt die erforderliche Zahlung 2.500 USD (DIS, Oktober 2019, S. 5 ff.; BFA, Syrien, Befreiung vom Wehrdienst aufgrund Auslandsaufenthalts v. 11.6.2018). Das gilt ausweislich einer Äußerung des Leiters der Abteilung für Einwanderung und Pässe (Chief of Immigration and Passports Department) im syrischen Innenministerium, General Naji Numeir, gegenüber dem Danish Immigration Service auch für Personen, die illegal ausgereist seien (DIS, Februar 2019, S. 69). Nach übereinstimmenden Berichten entsprechen die vorgenannten Möglichkeiten der gelebten Praxis (Finnish Immigration Service, 14.12.2018, S. 11 ff.; DIS, Oktober 2019, S. 9 ff.).

bb) Entzieht sich ein Wehrpflichtiger - unabhängig davon, ob er als Rekrut oder Reservist herangezogen wird - dem Wehrdienst, droht ihm die Festnahme bei der Einreisekontrolle an der Grenze oder am Flughafen, an einem Checkpoint, bei einer Razzia
oder bei jedem sonstigen Kontakt mit den staatlichen Sicherheitsbehörden. Der Festnahme folgt in der Praxis jedoch regelmäßig nicht die gesetzlich angedrohte strafrechtliche Sanktion; ein Wehrstrafprozess findet in der Regel nicht statt (für Personen im Ausland anders, aber nur auf einer einzigen Quelle beruhend nur SFH v. 18.1.18, S. 7). Wehrdienstentzieher werden nach weitgehend übereinstimmender Quellenlage vielmehr unverzüglich eingezogen und müssen damit rechnen, nach gegebenenfalls nur minimaler Ausbildung unverzüglich zum Einsatz, auch an vorderster Front, zu gelangen (UNHCR, November 2017, S. 44; UNHCR v. 7.5.2020, S. 22; DIS, Februar 2019, S. 17, und August 2017, S. 13; Landinfo v. 3.1.18, S. 8; BFA, August 2017, S. 20). Insbesondere die zahlreichen vom Danish Immigration Service befragten Quellen gehen nahezu einhellig davon aus, dass Wehrdienstentziehern üblicherweise die sofortige Einziehung zum Wehrdienst droht (DIS, August 2017, insbes. S. 39, 44, 45, 55, 68, 74, 81, 86, 103; ebenso DIS, Februar 2019, S. 35). In manchen nicht näher quantifizierbaren Fällen erfolgt zuvor eine Inhaftierung für einen begrenzten Zeitraum (vgl. Quellen des DIS, August 2017, S. 39, 61, 74, 103; Landinfo v. 3.1.18, S. 8; Die Zeit v. 10.12.2017). Bei Verhören und in Haft kommt es - wie in Syrien durchaus üblich - in nicht quantifizierbarem Umfang zu Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen (UNHCR, November 2017, S. 44; UNHCR v. 7.5.2020, S. 22 mit Fn. 89; Landinfo v. 3.1.18, S. 8; SFH v. 23.3.17, S. 10; SFH v. 18.1.18, S. 7; BFA, August 2017, S. 20). Die Entscheidung darüber, ob der Betreffende inhaftiert und misshandelt wird, erfolgt offenbar willkürlich und vor Ort (Landinfo v. 3.1.18, S. 8).

Das gleiche Schicksal droht Deserteuren (Fahnenflüchtigen), die den Wehrdienst ungenehmigt verlassen haben. Auch Deserteuren droht vorrangig die unmittelbare (Wieder)Einziehung zum Militär; dem kann eine Inhaftierung, die wie stets in Syrien mit Misshandlungen und Folter verbunden sein kann, vorausgehen (AA v. 20.11.2019, S. 25). Während insbesondere für die ersten Kriegsjahre Berichte vorliegen, nach denen Deserteure - vergleichbar oppositionellen Personen - erheblich härter bestraft wurden als einfache Wehrdienstentzieher (vgl. Landinfo v. 3.1.2018, S. 10; SFH v. 23.3.2017, S. 10 f.), liegen dem Senat keine Berichte jüngeren Datums vor, die eine solche Praxis weiterhin bestätigen.

cc) Vor diesem Hintergrund lässt der Senat offen, ob Wehrdienstentziehern einschließlich Deserteuren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 und 2 AsylG droht. Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017 - 1 B 22.17 -, juris Rn. 14). Das ist nicht der Fall. Es fehlt an der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG.

Die dem Senat zugänglichen Quellen lassen auch im Licht der abweichenden älteren Rechtsprechung nur noch einzelner Obergerichte (vgl. mittlerweile nur noch HessVGH, Urt. v. 26.7.2018 - 3 A 403/18.A -, juris Rn. 14 ff.; ThürOVG, Urt. v. 15.6.2018 - 3 KO 155/18 -, juris Rn. 69 ff.) nicht den Schluss zu, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer solchen Verknüpfung auszugehen ist (vgl. mit weiterführenden Hinweisen Senatsurt. v. 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 85 ff.; bestätigt durch Senatsbeschl. v. 16.1.2020 - 2 LB 731/19 -, juris Rn. 34 ff.; v. 2.7.2019 - 2 LB 402/19 -, juris Rn. 35 ff.; v. 3.4.2019 - 2 LB 341/19 -, juris Rn. 33 ff.; v. 11.3.2019 - 2 LB 284/19 -, juris Rn. 34 ff.; v. 22.1.2019 - 2 LB 811/18 -, juris Rn. 32; v. 5.12.2018 - 2 LB 570/18 -, juris Rn. 32 ff.; v. 18.5.2018 - 2 LB 172/18 -, juris Rn. 19 ff.; v. 18.4.2018 - 2 LB 101/18 -, juris Rn. 19 ff.; v. 14.3.2018 - 2 LB 1749/17 -, juris Rn. 19 ff.; v. 22.2.2018 - 2 LB 1789/17 -, juris Rn. 33 ff.; v. 12.9.2017 - 2 LB 750/17 -, juris Rn. 19 ff.; wie hier auch die mittlerweile ganz überwiegende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe; vgl. BayVGH, Urt. v. 12.4.2019 - 21 B 18.32459 -, juris Rn. 42 ff.; VGH BW, Urt. v. 23.10.2018 - A 3 S 791/18 -, juris Rn. 25 ff.; OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 21.3.2018 - 3 B 23/17 -, juris Rn. 21 ff.; BremOVG, Urt. v. 24.1.2018 - 2 LB 194/17 -, juris Rn. 47 ff.; OVG NRW, Urt. v. 4.5.2017 - 14 A 2023/16.A -, juris Rn. 37 ff.; OVG Saarl., Urt. v. 26.4.2018 - 1 A 543/17 -, juris Rn. 36 ff.; Urt. v. 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, juris Rn. 31; OVG RP, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 134 ff.; HambOVG, Urt. v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rn. 90 ff.; OVG SH, Urt. v. 4.5.2018 - 2 LB 17/18 -, juris Rn. 88 ff.; SächsOVG, Urt. v. 21.8.2019 - 5 A 644/18.A -, juris Rn. 24 ff.; jeweils stRspr.; hinsichtlich der tatsächlichen Beurteilung auch OVG MV, Urt. v. 21.3.2018 - 2 L 238/13 -, juris Rn. 43 ff. [„sichere Prognose einer politischen Verfolgung … nicht möglich“]). Insbesondere fehlt es für die Annahme, das syrische Regime unterstelle jedem Wehrdienstentzieher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine regimefeindliche, oppositionelle Gesinnung, an belastbaren Anknüpfungstatsachen.

Gleiches gilt für Deserteure (vgl. BayVGH, Urt. v. 9.9.2019 - 20 B 19.32017 -, juris Rn. 43). Den dem Senat zugänglichen neueren Quellen stellen diese mit Wehrdienstentziehern im Allgemeinen gleich (vgl. AA v. 20.11.2019, S. 25; UNHCR v. 7.5.2020, S. 3) und lassen daher den Schluss auf eine politisch motivierte Verfolgung nicht zu. UNHCR beschreibt lediglich noch ein erhöhtes Risiko für eine willkürliche Verhaftung (UNHCR, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic v. 31.1.2019, S. 15), aber keine systematische Praxis einer über die üblichen Folgen der Wehrdienstentziehung hinausgehenden Verfolgung.

Die Aussage, dass das syrische Regime Wehrdienstentziehung und Desertion wahrscheinlich als eine politische, gegen die Regierung gerichtete Handlung betrachtet, findet sich in erster Linie noch in den Hinweisen des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR). Aus den aktuellen Herkunftslandinformationen zu Syrien ergibt sich, dass nach Auffassung des UNHCR Wehrdienstentziehung besonders dann als oppositioneller Akt angesehen werde, wenn weitere Umstände wie die Teilnahme an Demonstrationen, die Kundgabe regierungsfeindlicher Äußerungen, die Herkunft aus einem Oppositionsgebiet, familiäre Beziehung zur Opposition oder die Flucht in das Ausland hinzukämen (UNHCR v. 7.5.2020, S. 8 ff.; ähnlich schon UNHCR, November 2017, S. 43 f.; UNHCR, April 2017, S. 23). Weiterhin fehlen aber objektivierbare Belege für diese Auffassung. Die in dem jüngsten Bericht vom 7. Mai 2020 zitierten Quellen (dort Fn. 33) lassen nicht genau erkennen, worauf sie ihre Auffassung stützen. Zudem ist den Quellen gerade zu entnehmen, dass nicht jeder Wehrdienstentzieher als oppositionell betrachtet wird, sondern es maßgeblich darauf ankommt, ob eine Person bereits aufgrund anderweitiger Umstände als oppositionell wahrgenommen wird. Ungeachtet der bei dem UNHCR zweifellos vorhandenen Expertise bei der Beurteilung flüchtlingsrechtlicher Fragestellungen rechtfertigen es die Darstellungen des UNHCR daher nicht, (allein) daraus die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund abzuleiten. Das gilt auch unter Berücksichtigung des auf die Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen abstellenden Prüfungsmaßstabs. Ein besonnen und vernünftig denkender Mensch wird einer Einschätzung des UNHCR ein beachtliches Gewicht beimessen, auf eine Objektivierung und nähere Begründung dieser Einschätzung sowie auf eine Berücksichtigung aller weiteren Umstände aber nicht verzichten. Diese Umstände stehen der Einschätzung des UNHCR entgegen.

Gegen eine pauschale Einstufung als oppositionell spricht erstens der Vergleich der Behandlung, die Wehrdienstentzieher in Syrien erfahren, mit der Behandlung, die Personen droht, die sich tatsächlich politisch gegen das Regime betätigt haben bzw. vom Regime derartiger Betätigungen bezichtigt werden. Politisch oppositionelle Personen werden nach allen verfügbaren Quellen mit aller Konsequenz und extremer Härte verfolgt. Ihnen drohen regelhaft und nicht nur in bestimmten Fällen Haft, Folter, Misshandlung, Verschwindenlassen und der Tod (vgl. statt vieler AA v. 20.11.2019, S. 10; Amnesty International [AI], „It breaks the Human“, Torture, Disease and Death in Syria’s Prisons, August 2016, S. 17 ff.; UNHCR, November 2017, S. 38 ff.; ebenso UNHCR, April 2017, S. 7 ff.). Bei Wehrdienstentziehern ist die Situation nach allen Berichten anders. Wie ausgeführt stehen hier Fälle, in denen Wehrdienstentzieher ohne ernstliche weitere Konsequenzen den Streitkräften zugeführt werden, neben anderen Fällen, in denen die Betreffenden inhaftiert werden und wiederum anderen Fällen, in denen es zu Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen kommt. Den weitaus überwiegenden Berichten zufolge ist die unmittelbare Einziehung ohne weitere Konsequenzen sogar die Regel (DIS, Februar 2019, S. 17; DIS, August 2017, S. 13; Landinfo v. 3.1.18, S. 8; BFA, August 2017, S. 20; vgl. auch UNHCR v. 7.5.2020, S. 9 f.; UNHCR, November 2017, S. 44). Das gilt auch für Rückkehrer (AA v. 20.11.2019, S. 25). Wehrdienstentzieher haben mithin nicht stets dieselben Konsequenzen zu befürchten, die Oppositionelle zu erwarten haben. Die Verfolgungsdichte ist geringer. Das zeigt, dass das syrische Regime zwischen Oppositionellen und Wehrdienstentziehern und auch Deserteuren (dazu insbes. AA v. 20.11.2019, S. 25; vgl. in Bezug auf hochrangige Deserteure DIS, Oktober 2019, S. 14) differenziert und diese gerade nicht gleichsetzt.

Gegen die Annahme, Wehrdienstentzieher sowie Deserteure stünden unter dem Generalverdacht einer oppositionellen Haltung, spricht zweitens die bereits eingangs behandelte Möglichkeit der Befreiung vom Wehrdienst durch Zahlung eines Wehrersatzgeldes (vgl. ausführlich DIS, Februar 2019, S. 27 ff.; DIS, Oktober 2019, S. 5 ff.; Finnish Immigration Service, 14.12.2018, S. 11 f.). Eine Differenzierung zeigt zudem das am 9. Oktober 2018 verkündeten Dekret Nr. 18/2018. Es sieht eine generelle Amnestie für diejenigen Deserteure und Wehrdienstentzieher vor, die sich binnen vier bzw. - bei einem Aufenthalt im Ausland - binnen sechs Monaten stellen (vgl. dazu DIS, Februar 2019, S. 29 ff.). Dieses Dekret, das das generelle Interesse des Regimes an der Rückkehr von Wehrdienstentziehern und Deserteuren belegt, schließt Personen mit oppositioneller Haltung, die gegen das Regime gekämpft oder sich den Rebellen angeschlossen haben, ausdrücklich aus (vgl. Al Jazeera, Syria's Assad offers amnesty to army deserters, 9.10.2018; ebenso die vom DIS, Februar 2019, S. 48, zitierte Quelle). Das Dekret, das nach ersten mit der gebotenen Zurückhaltung zu bewertenden Berichten in der Praxis tatsächlich umgesetzt wird (DIS, Februar 2019, S. 30 f.; dazu auch BayVGH, Urt. v. 12.4.2019 - 21 B 18.32459 -, juris Rn. 60 ff.; ohne nähere Angaben skeptisch aber AA v. 19.5.2020, S. 5; AA v. 20.11.2019, S. 12), belegt neben der dargelegten Differenzierung, dass erhebliche Interesse des Regimes, seine Armee durch die Rekrutierung von geflohenen Staatsangehörigen zu verstärken, und seine Fähigkeit, nach diesem Interesse zu handeln. In dieses Bild passt auch, dass in Syrien zwischen 2015 und 2017 Straftätern mehrfach angeboten wurde, bei reduzierter Strafe oder Straflosigkeit in die Armee einzutreten. Dieses Angebot richtete sich jedoch nur an „gewöhnliche“ Straftäter, darunter auch Schwerverbrecher bis hin zu Mördern, nicht aber an „politische“ Straftäter (Landinfo v. 3.1.2018, S. 8). Auch diese Differenzierung zeigt, dass politischen Gegnern bzw. Personen, die für solche gehalten werden, eine konsequente Verfolgung und nicht bloß eine willkürliche und lückenhafte Sanktionierung droht. Milde gegenüber Oppositionellen kennt das Regime nicht (vgl. AA v. 20.11.2019, S. 10 f.).

Die Behandlung, die Wehrdienstentzieher, darunter Deserteure, erfahren, entspricht im Ergebnis der Behandlung, die allen Personen droht, die in engeren Kontakt mit den Sicherheitsbehörden kommen und von diesen festgehalten werden. Wie insbesondere die Berichte des Auswärtigen Amts (AA v. 7.5.2020, S. 4 f.; AA v. 20.11.2019, S. 14 f.), die Schilderungen von Amnesty International (AI, Human Slaughterhouse, Februar 2017, S. 11 ff.; August 2016, S. 17 ff.) und ein jüngerer Bericht des Finnish Immigration Service (14.12.2018, S. 39 ff.) belegen, gehören willkürliche Übergriffe, Inhaftierungen, Misshandlungen, Folter, Verschwindenlassen und Tötungen im Gewahrsam seit vielen Jahren zu den ständigen Praktiken der Sicherheitsdienste. Sie sind weit verbreitet und systemisch angelegt, geschehen in einem Klima der Straflosigkeit und treffen nicht bloß missliebige Aktivisten und als nicht ausreichend regimetreu wahrgenommene Personen, sondern können sich - einem Willkürstaat entsprechend und zur Unterdrückung und Einschüchterung der Bevölkerung nach der entsprechenden Staatslogik durchaus zielführend - gegen jedermann richten (BFA v. 25.1.2018, S. 34, AI, August 2016, S. 16 f.). Ebenso wie alle Rückkehrer geraten Wehrdienstentzieher bei der Rückkehr im Rahmen der Grenzkontrolle in Kontakt mit den Sicherheitsbehörden und werden von ihnen kontrolliert, befragt und gegebenenfalls festgehalten. Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass es hierbei - wie auch sonst bei Rückkehrern aus dem Ausland - in nicht quantifizierbarem Umfang, nach der Quellenlage aber nicht regelhaft, zu einer Verletzung elementarer Menschenrechte kommt (vgl. AA v. 7.5.2020, S. 5; AA v. 20.11.2019, S. 21). Diese Verletzungen sind daher ebenso wie die Anwendung der Anti-Terror-Gesetzgebung (dazu AA v. 7.5.2020, S. 5) kein tragfähiger Beleg dafür, dass der syrische Staat Wehrdienstentziehern generell eine regimefeindliche politische Gesinnung unterstellt. Sie sind nach der Überzeugung des Senats vielmehr Ausdruck des willkürlichen, brutalen und keinerlei rechtlichen Grenzen unterworfenen Handelns der Sicherheitsbehörden (vgl. erneut IRBC v. 19.1.2016, Tz. 2; SFH v. 21.3.2017, S. 8 f.; Finnish Immigration Service, 14.12.2018, S. 39 ff.).

Die grundsätzliche Behandlung von Wehrdienstentziehern folgt nach Auffassung des Senats dem vorrangigen Ziel, die Kampfkraft der syrischen Armee zu erhalten, auszubauen und zu stärken. Das erklärt auch, warum Wehrdienstentzieher in verschiedenen Fällen - möglicherweise sogar im Regelfall - ohne (strafrechtliche) Sanktionen unmittelbar den Streitkräften zugeführt werden. Wird deshalb - wie ausgeführt - in der Regel auf eine reguläre Strafverfolgung verzichtet, ist es aus Sicht des syrischen Staates schon aus Abschreckungsgründen gleichwohl geboten, die Wehrdienstentziehung mit harten Konsequenzen zu ahnden. Solche Konsequenzen sind die Inhaftierung und möglicherweise auch der Einsatz in besonders gefährdeten Einheiten an der Front und nach nur minimaler Ausbildung (dazu UNHCR v. 7.5.2020, S. 9). Zu den Konsequenzen, die abschreckende Wirkung entfalten können, gehören auch Folter und Misshandlungen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die einzelnen Angehörigen der Sicherheitsbehörden über maximalen Spielraum bei der Anwendung von Gewalt verfügen, ist es plausibel, dass Wehrdienstentzieher in manchen Fällen mit Misshandlungen „bestraft“ werden, weil sie die Schlagkraft der Streitkräfte geschwächt haben. Letztlich mag das von der konkret handelnden Person abhängen (so Landinfo v. 3.1.2018, S. 8). Die Unterstellung eines politischen Motivs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit der Verfolgungshandlung ist damit aber nicht verbunden.

Nahe liegt die pauschale Unterstellung eines politischen Motivs auch deshalb nicht, weil ein solches Motiv offenkundig nicht der Realität entspricht. Bei jungen Männern wird das Ziel, sich der Wehrpflicht zu entziehen, als der Hauptgrund zum Verlassen des Landes angesehen (Landinfo v. 3.1.2018, S. 7). Das deckt sich mit dem - freilich nicht repräsentativen - Eindruck, den der Senat aufgrund der Durchsicht von mehr als 1000 Verfahrensakten gewonnen hat. Wird zudem in den Blick genommen, dass es sich bei rund einem Drittel der insgesamt rund 5,5 Millionen vom UNHCR in den Nachbarländern erfassten Flüchtlinge um Männer im Alter von 18 bis 59 Jahren handelt (https://data2.unhcr.org/en/situations/syria, Stand 2.7.2020), sind aus Syrien weit über eineinhalb Millionen Männer im wehrfähigen Alter geflohen. Wie für die Gesamtheit der Flüchtlinge (vgl. Senatsurt. v. 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 56; VGH BW, Urt. v. 9.8.2017 - A 11 S 710/17 -, juris Rn. 47), so gilt auch hier, dass die Annahme, es handele sich hier durchweg um Oppositionelle, offensichtlich realitätsfern ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 23.10.2018 - A 3 S 791/18 -, juris Rn. 40). Die generell gefährliche Lage in Syrien, die Gefahren des Militärdienstes im Besonderen, die generell schlechten Lebensverhältnisse und die mangelnden Perspektiven sind für wehrpflichtige junge Männer - für jeden und auch das Regime offensichtlich - ausreichende Gründe, um das Land zu verlassen. Gerade weil das Regime insbesondere in militärischer und politischer Hinsicht rational und interessengeleitet handelt und weil die Sachlage so offensichtlich ist, hält es der Senat weiterhin von Rechts wegen nicht für zulässig, dem syrischen Staat in diesem Punkt ohne belastbare Belege eine gänzliche Verkennung der Realitäten zu unterstellen und diese ungesicherte Hypothese zur Grundlage der rechtlichen Bewertung zu machen.

Politische Verfolgung droht einem Wehrdienstentzieher oder Deserteur auch nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Beide Anforderungen müssen gemeinsam erfüllt sein. Eine bestimmte soziale Gruppe kann zudem nicht allein dadurch begründet werden, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG/Art. 9 Abs. 1 oder 2 Richtlinie 2011/95/EU zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird; nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut greift auch § 3b Abs. 2 AsylG/Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU erst bei der zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der im jeweiligen Absatz 1 genannten Verfolgungsgründe, nicht für die Konstitution der „sozialen Gruppe“ selbst (BVerwG, Beschl. v. 17.9.2018 - 1 B 45.18 -, juris Rn. 9 f.; Beschl. v. 23.4.2019 - 1 B 14.19 -, juris Rn. 10; beide m.w.N.). Das zugrunde gelegt liegt eine bestimmte soziale Gruppe der Wehrdienstentzieher einschließlich der Deserteure in Syrien nicht vor (ebenso OVG SH, Urt. v. 17.8.2018 - 2 LB 30/18 -, juris Rn. 56; OVG NRW, Urt. v. 4.5.2017 - 14 A 2023/16.A -, juris Rn. 55; vgl. bereits Senatsurt. v. 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 111 f.; Senatsbeschl. v. 11.3.2019 - 2 LB 284/19 -, juris Rn. 61 ff.).

Es fehlt bereits an einer gemeinsamen Glaubensüberzeugung, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Wehrdienstverweigerung kann zwar - wie auch in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zum Ausdruck kommt - aus einer politisch-ethischen Überzeugung resultieren, deren Aufgabe von dem Betroffenen nicht verlangt werden kann. Die Gruppe der syrischen Wehrdienstentzieher eint diese Überzeugung jedoch nicht. Wehrdienstentziehung ist nach dem Eindruck, den der Senat aus der Bearbeitung von mehreren hundert Verfahren gewonnen hat, in einer Vielzahl von Fällen gerade nicht Ausdruck einer politischen oder ethischen Überzeugung, sondern - was ohne Weiteres nachvollziehbar ist - der Angst um das eigene Leben geschuldet (ebenso SächsOVG, Urt. v. 21.8.2019 - 5 A 644/18.A -, juris Rn. 53). Neben dieses Motiv treten häufig die Sorge um das Schicksal der Familie, wenn der Betroffene als Ehemann und Vater wehrdienstbedingt abwesend ist, sowie der Wunsch, einen zivilen Berufs- oder Bildungsweg wie beispielsweise ein Hochschulstudium nicht gegen eine mehr als ungewisse und häufig lebensgefährliche Zukunft in der Armee zu tauschen. Als übergreifendes Motiv käme daher allein die Furcht vor dem Kriegstod in Betracht. Das aber ist keine Glaubensüberzeugung im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Daraus folgt: Wehrdienstentziehung folgt einer Vielzahl von verschiedenen Motiven, unter denen das politisch-ethische Motiv nur eines darstellt. Eine gemeinsame Glaubensüberzeugung liegt nicht vor.

Die Gruppe der Wehrdienstentzieher hat in Syrien auch keine deutlich abgegrenzte Identität in dem Sinne, dass sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Wehrdienstentzieher werden nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen in Syrien nicht als fest umrissene und schon gar nicht als homogene Gruppe wahrgenommen. Wehrdienstentziehung hat insofern viele Ausprägungen. Manchen Wehrpflichtigen gelingt es mittels Bestechung oder über Kontakte zu verantwortlichen Militärangehörigen, sich der Einberufung zu entziehen. Andere Wehrpflichtige tauchen in Syrien unter und leben im Verborgenen. Wiederum andere entziehen sich dem Dienst durch die Flucht ins Ausland (vgl. zu alledem SFH v. 18.1.2018, S. 5 ff.; UNHCR, April 2017, S. 24 ff.). Hinzu kommt die bereits eingangs geschilderte unterschiedliche Motivlage der Wehrdienstentzieher, sowie die Tatsache, dass sich nach den Erfahrungen des Senats sowohl regimetreue als auch politisch unentschlossene, neutrale und gleichgültige Personen und auch Oppositionelle zur Wehrdienstentziehung entschließen. Es greift daher zu kurz, eine deutlich abgrenzbare und nach außen sichtbare Identität schon deshalb anzunehmen, weil es sich bei Wehrdienstentziehern um junge gesunde Männer, die keine Armeeuniform tragen, handelt. Abgesehen davon, dass auch in Syrien keineswegs alle jungen gesunden Männer ohne Uniform wehrflüchtig sind, ersetzen äußere Merkmale nicht die der Gruppe zugeschriebene Andersartigkeit.

Die Andersartigkeit folgt im Fall der Wehrdienstentzieher auch nicht daraus, dass Wehrdienstentziehung nach syrischem Recht strafbar ist (vgl. demgegenüber EuGH, Urt. v. 7.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 48 zur Homosexualität). Die Strafbarkeit der Wehrdienstentziehung knüpft - anders als die Strafbarkeit homosexueller Handlungen - nicht unmittelbar an die Verwirklichung eines gemeinsamen unveräußerlichen Merkmals bzw. einer gemeinsamen Überzeugung an, sondern lediglich daran, dass der Betreffende dem Wehrdienst ferngeblieben ist. Die Motivlage ist für die Strafbarkeit gänzlich unerheblich; es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die Tathandlung durch Todesangst oder das Ziel, kein Kriegsverbrechen zu begehen, geleitet ist. Die Annahme einer bestimmten sozialen Gruppe kommt schließlich nicht mit Blick auf eine der Gruppe zugeschriebene regimefeindliche, oppositionelle Gesinnung in Frage. Denn eine solche Gesinnung wird Wehrdienstentziehern - wie oben ausgeführt - vom syrischen Staat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zugeschrieben. Dafür, dass im gesellschaftlichen Bereich etwas anderes gelten könnte, sind keine tragfähigen Anhaltspunkte ersichtlich.

Nur ergänzend merkt der Senat in diesem Zusammenhang an, dass auch von der Existenz einer bestimmten sozialen Gruppe der Wehrdienstentzieher mit politisch-ethischer Motivation nicht ausgegangen werden kann. Denn eine so umschriebene Gruppe ist gesellschaftlich nicht wahrnehmbar; zudem knüpfte eine etwaige Verfolgungshandlung nicht an die Motivation, also nicht an die Gruppenzugehörigkeit, sondern an die Wehrdienstentziehung als solche an.

dd) Wehrdienstentziehung führt auch nicht aufgrund von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG kann danach auch eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Die Anforderungen dieser Vorschrift, deren Anwendungsbereich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt ist und daher weder eine Vorlage nach Art. 267 AEUV noch eine Revisionszulassung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.12.2018 - 1 B 82.18 -, juris Rn. 8 ff.) sind in zweifacher, die Entscheidung jeweils selbstständig tragender Hinsicht nicht erfüllt.

Ungeachtet der weiterhin offenen Frage, ob - und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen - eine Wehrdienstentziehung durch Flucht eine Verweigerung des Militärdienstes darstellen kann (verneinend insofern VGH BW, Urt. v. 27.3.2019 - A 4 S 335/19 -, juris Rn. 35), setzt die Vorschrift erstens voraus, dass es in Anbetracht aller relevanten Umstände plausibel erscheint, dass der Betroffene entweder als Mitglied der Kampftruppen selbst Kriegsverbrechen i. S. v. § 3 Abs. 2 AsylG begehen oder er sich bei der Ausübung anderer, etwa logistischer oder unterstützender Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Verbrechen beteiligen müsste (vgl. EuGH, Urt. v. 26.2.2015 - C-472/13 -, juris Rn. 36 ff.). Auch bei einer Armee wie der syrischen, aus deren Reihen wiederholt und systematisch schwerste Kriegsverbrechen begangen werden (vgl. AA v. 20.11.2019, S. 5 f.), ist das nicht ausnahmslos für jeden Militärangehörigen der mindestens 100.000 Mann starken Truppen plausibel (zu den Zahlen vgl. BFA v. 25.1.2018, S. 29). Zahlreiche Militärangehörige nehmen ausschließlich Aufgaben wie beispielsweise die Besetzung von Checkpoints oder Kampfeinsätze ohne den Einsatz verbotener Waffen und ohne Angriffe auf die Zivilbevölkerung wahr, die nicht mit der Begehung von Kriegsverbrechen verbunden sind.

Das gilt in gesteigertem Maße, weil sich die Lage in Syrien zwischenzeitlich in weiten Teilen zugunsten des syrischen Regimes verändert hat. Mit der Stabilisierung des Regimes und der Rückeroberung erheblicher Landesteile durch die syrische Armee und ihre Verbündeten nimmt die Intensität der militärischen Auseinandersetzungen und damit die Wahrscheinlichkeit der Begehung von Kriegsverbrechen ab. Insbesondere städtische Gebiete, die unter der Herrschaft der Opposition stehen und die in besonderer Weise von Kriegsverbrechen gegen die Zivilbevölkerung betroffen waren, sind - sieht man von den westlichen Außenbezirken von Aleppo ab - kaum noch vorhanden. Dementsprechend hat die Presseberichterstattung zu aktuellen Kriegsverbrechen seit der Rückeroberung von Ost-Ghouta und Daraa durch die syrische Armee und ihre Verbündeten deutlich abgenommen. Die letzten verlässlichen Berichte über Chemiewaffeneinsätze stammen beispielsweise aus dem April 2019 und betreffen die Provinz Latakia (vgl. AA v. 20.11.2019, S. 13 f.). Weiterhin umkämpft ist allerdings die Provinz Idlib, wo von der Begehung von Kriegsverbrechen von erheblichem Ausmaß berichtet wird (vgl. AA v. 7.2.2020, S. 1 f.; AA v. 20.11.2019, S. 6). Ungeachtet dessen führt die landesweit veränderte Lage dazu, dass kriegerische Auseinandersetzungen mit besonderem Potenzial für die Begehung von Kriegsverbrechen in der Gesamtsicht deutlich abgenommen haben.

Die gegenteilige Auffassung, die für jeden Militärangehörigen eine Begehung oder hinreichend unmittelbare Unterstützung von Kriegsverbrechen annimmt und dies insbesondere mit Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten bei neu in die Armee eintretenden Wehrpflichtigen begründet (VG Hannover, Urt. v. 28.6.2018 - 15 A 2670/17 -, juris Rn. 38; Urt. v. 14.3.2018 - 4 A 7073/17 -, juris Rn. 53; VG Göttingen, Urt. v. 23.8.2017 - 3 A 546/17 -, juris, Rn. 23; auch Urt. v. 23.5.2018 - 3 A 719/17 -, juris), ist demgegenüber mit Wortlaut, Systematik und Zielrichtung der Vorschrift nicht vereinbar. Sie hätte die vom Europäischen Gerichtshof zu Recht verworfene Konsequenz, dass allein die Eigenschaft als (zukünftiger) Militärangehöriger zur Erfüllung des Tatbestands ausreichen würde (vgl. EuGH, Urt. v. 26.2.2015 - C-472/13 -, juris Rn. 34). Darin läge eine Überdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift, die mit praktischen Erwägungen wie Beweisschwierigkeiten ebenso wenig zu begründen ist wie damit, dass neu einzuziehende Wehrpflichtige in aller Regel nicht wissen können, wo und wie sie gegebenenfalls zum Einsatz gelangen werden. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es insofern nicht; die maßgeblichen Rechtsfragen sind mit der zitierten Entscheidung geklärt (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 4.12.2018 - 1 B 82.18 -, juris Rn. 9 ff.).

Keine andere Betrachtung folgt daraus, dass der der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zugrundeliegende Fall die Vereinigten Staaten von Amerika und damit einen Staat betraf, der seinerseits Kriegsverbrechen ahndet und dessen Militäreinsätze sich - zumindest grundsätzlich - im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen halten. Die Sachlage in Syrien unterscheidet sich davon zwar grundlegend. Teile der syrischen Armee begehen anerkanntermaßen Kriegsverbrechen und handeln ohne Rücksicht auf das humanitäre Völkerrecht. Diese Sachverhaltsunterschiede gestatten es jedoch nicht, für jeden Wehrpflichtigen unter Verzicht auf die Darlegung des zu erwartenden Einsatzes eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG anzunehmen. Eine Kontrollüberlegung bestätigt dieses Ergebnis: Der noch nicht eingezogene Wehrpflichtige könnte sich danach unter deutlich erleichterten Bedingungen auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG berufen als der bereits einer unverdächtigen Einheit zugewiesene Wehrdienstleistende, ohne dass der Wehrpflichtige einem signifikant erhöhten Risiko der Begehung oder Unterstützung von Kriegsverbrechen ausgesetzt wäre.

Zweitens folgt aus § 3a Abs. 3 AsylG, dass die Qualifizierung einer Handlung als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AsylG allein nicht ausreicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahme zu begründen. Hinzukommen muss auch in den Fällen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund, d.h. die Verfolgung muss „wegen“ bestimmter Verfolgungsgründe drohen (BVerwG, Beschl. v. 5.12.2017 - 1 B 131.17 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 4.12.2018 - 1 B 82.18 -, juris Rn. 8; Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 33; ebenso die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 28.5.2020 im Vorlageverfahren C 238/19, Rn. 40 ff.). Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass Wortlaut und Systematik sowohl des § 3a AsylG als auch des Art. 9 RL 2011/95/EU keine andere Lesart gestatten.

§ 3a AsylG, der in den entscheidenden Passagen mit Art. 9 RL 2011/95/EU wörtlich übereinstimmt, trifft ausweislich seiner amtlichen Überschrift und den eindeutigen Formulierungen in seinen Absätzen 1 und 2 eine Regelung ausschließlich zu Verfolgungshandlungen. § 3a Abs. 3 AsylG führt sodann aus, dass zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss. Der Wortlaut des § 3a Abs. 3 AsylG ist insofern nahezu deckungsgleich mit Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU, wobei dort nicht ausdrücklich auf Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU Bezug genommen wird. In der Sache folgt daraus jedoch kein Unterschied, denn die in Absatz 2 genannten Verfolgungshandlungen stellen lediglich Regelbeispiele dar, die die allgemeine Definition in Absatz 1 ausfüllen. Die Regelung zu den Verfolgungsgründen findet sich sodann - wie wiederum bereits die amtlichen Überschriften hervorheben - in § 3b AsylG bzw. in Art. 10 RL 2011/95/EU.

Aus Wortlaut und Systematik dieser Bestimmungen folgt, dass nach der eindeutigen Anordnung sowohl des nationalen als auch des europäischen Rechts auf das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes nicht verzichtet werden kann. Dies deckt sich mit dem allgemeinen, in Art. 1 lit. A Nr. 2 GFK zum Ausdruck kommenden Grundsatz des Flüchtlingsrechts, dass Flüchtling nur ist, wer „wegen“ eines der dort genannten Merkmale verfolgt ist. Dass Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU diesen Grundsatz durchbricht, ist nicht ersichtlich. Auch in der Kommentarliteratur wird - soweit ersichtlich - nicht vertreten, dass auf das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes verzichtet werden kann (vgl. nur Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3a Rn. 50 f.). Lediglich die Anforderungen an den Nachweis sind nach einer im angelsächsischen Rechtsraum vertretenen Auffassung reduziert (vgl. Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, Rn. 207 ff. m.N.). Begründet wird dies entweder damit, dass das kriegführende Regime in jedem Verweigerer einen Oppositionellen sieht und ihn deshalb aus politischen Gründen bestraft, oder aber eine Verfolgung an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anknüpft. Beides scheidet in den Fällen der Wehrdienstentziehung syrischer Staatsangehöriger aus. Ein Verfolgungsgrund im Sinne eines politischen Motivs aufgrund der Unterstellung einer regimefeindlichen Gesinnung liegt - wie oben ausgeführt - nicht vor (vgl. auch bereits Senatsbeschl. v. 8.2.2018 - 2 LA 1784/17 -, juris Rn. 15 f.). Auch an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe knüpft eine etwaige Verfolgungshandlung - wie bereits ausgeführt - nicht an (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2019 - 2 LB 284/19 -, juris Rn. 61 ff.).

Die richtige Anwendung des Unionsrechts - hier des Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU - ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, also ein „acte clair“ vorliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.1982 - 283/81 -, juris Rn. 16; Urt. v. 28.7.2016 - C-379/15 -, juris Rn. 48 ff.). Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV bedarf es daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover (Beschl. v. 7.3.2019 - 4 A 3526/17 -, juris) nicht (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 3.4.2019 - 2 LB 341/19 -, juris Rn. 60 ff.; auch BVerwG, Beschl. v. 23.4.2019 - 1 B 14.19 -, juris Rn. 14; Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 33).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017 - 1 B 22.17 -, juris Rn. 4 ff.).