Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.08.2020, Az.: 10 LA 153/20

Keine Möglichkeit der Umdeutung einer rechtswidrigen Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG; Erfordernis der Wesensgleichheit als Voraussetzung einer Umdeutung; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.08.2020
Aktenzeichen
10 LA 153/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 31825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AUAS 2020, 240
  • DÖV 2020, 1043
  • InfAuslR 2020, 406-409

Amtlicher Leitsatz

Zur Umdeutung einer rechtswidrigen Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

Ein Bescheid, mit dem ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG als unzulässig abgelehnt wird, kann nicht in einen ablehnenden Bescheid nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umgedeutet werden.

[Gründe]

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) hat sie nicht hinreichend dargelegt und er liegt auch nicht vor.

Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, nicht schon geklärt ist und (im Falle einer Rechtsfrage) nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 5, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; ferner: GK-AsylG, Stand: Juni 2019, § 78 AsylG Rn. 88 ff. m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2019, § 78 AsylG Rn. 21 ff. m.w.N).

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt daher nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (u. a. Senatsbeschluss vom 13.09.2018 - 10 LA 349/18 -, juris Rn. 2 ff.):

1. dass eine bestimmte Tatsachen- oder Rechtsfrage konkret und eindeutig bezeichnet,

2. ferner erläutert wird, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und

3. schließlich dargetan wird, aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren.

Die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der bezeichneten Frage im Berufungsverfahren (2.) setzt voraus, dass substantiiert dargetan wird, warum sie im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche (neueren) Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (ständige Rechtsprechung des Senats: u. a. Senatsbeschluss vom 18.02.2019 - 10 LA 27/19 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.07.2017 - 9 LA 70/17 - m.w.N.). Die Begründungspflicht verlangt daher, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2019 - 5 BN 4.18 -, zu den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Darlegung einer Tatsachenfrage setzt außerdem eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus (Senatsbeschluss vom 18.02.2019 - 10 LA 27/19 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.01.2009 - 11 LA 471/08 -, juris Rn. 5), weil eine Frage nicht entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, die sich schon hinreichend klar aufgrund der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Erkenntnismittel beantworten lässt (GK-AsylG, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 609 m.w.N; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 30.01.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, und vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, zu den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Erforderlich ist daher über den ergebnisbezogenen Hinweis, dass der Bewertung der Situation in dem betreffenden Land zu der als klärungsbedürftig bezeichneten Tatsachenfrage durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis nicht gefolgt werde, hinaus, dass in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts und den von ihm herangezogenen Erkenntnismitteln dargetan wird, aus welchen Gründen dieser Bewertung im Berufungsverfahren nicht zu folgen sein wird (GK-AsylG, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 610 m.w.N). Dabei ist es Aufgabe des Zulassungsantragstellers, durch die Benennung von Anhaltspunkten für eine andere Tatsacheneinschätzung, also insbesondere durch das Anführen bestimmter (neuerer) Erkenntnisquellen, darzutun, dass hierfür zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (GK-AsylG, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 610 f. m.w.N). Es reicht deshalb nicht, wenn der Zulassungsantragsteller sich lediglich gegen die Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht wendet und eine bloße Neubewertung der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Erkenntnismittel verlangt (GK-AsylG, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 609 m.w.N, Hailbronner, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 28).

Die Beklagte hat zur Begründung des Zulassungsgrunds die Frage aufgeworfen,

"ob ein fehlerhafter "Dublin-Bescheid" im Sinne von §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 34a AsylG gem. § 47 VwVfG in einen rechtmäßigen Bescheid wegen zuerkanntem internationalem Schutzes im Drittstaat im Sinne der §§ 29 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 35 AsylG umgedeutet werden kann"?

Mit ihrer Berufungszulassungsbegründung genügt die Beklagte bereits nicht den an die Darlegung dieses Zulassungsgrunds zu stellenden Anforderungen, weil sie sich nicht hinreichend mit allen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbständig tragenden Erwägungen auseinandersetzt.

Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 13.03.2020 - 11 A 3925/19.A -, juris) die Möglichkeit einer Umdeutung verneint, weil die Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG und nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wesensverschieden seien, an sie unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft seien und es sich daher um unterschiedliche Streitgegenstände handele. Daneben hat das Verwaltungsgericht durch die Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung selbständig tragend auch darauf abgestellt, dass die Rechtsfolgen einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG anstelle einer nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ausgesprochenen auch teilweise ungünstiger wären. So hätte der Asylantragsteller keine Möglichkeit, nach dem Ablauf der Überstellungsfrist eine inhaltliche Prüfung seines Asylantrags zu erreichen. Auch könne er nicht nur in den zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, sondern in jeden Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme bereit sei. Letztlich würde sich auch der vorläufige Rechtsschutz für den Asylantragsteller nachteiliger gestalten.

Die Beklagte setzt sich zwar mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Erfordernisses der Wesensgleichheit auseinander. Auf die weitere tragende Erwägung, dass einer Umdeutung auch die ungünstigeren Rechtsfolgen entgegenstehen, geht sie allerdings nur unzureichend ein. Denn sie setzt sich mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts nur insoweit ausreichend auseinander, als sie Ausführungen zum Prüfungsumfang beim Eilrechtsschutz macht. Auf die weiteren Annahmen des Verwaltungsgerichts, weshalb der Asylantragsteller bei einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG schlechter gestellt sei, geht sie hingegen nicht ein. Damit fehlt es an einer Darlegung, weshalb die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Berufungszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt. Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (Senatsbeschluss vom 25.02.2020 - 10 LA 355/18 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

Unabhängig davon, würde die grundsätzliche Bedeutung der von der Beklagten aufgeworfenen Frage auch deshalb nicht vorliegen, weil sie anhand des Gesetzes und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2020 - 11 A 3925/19.A -, juris Rn. 7; Thüringer OVG, Beschluss vom 03.02.2020 - 3 ZKO 773/19 -, juris Rn. 6): Ein Bescheid, mit dem ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG als unzulässig abgelehnt wird, kann nicht in einen ablehnenden Bescheid nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umgedeutet werden (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2020 - 11 A 3925/19.A -, juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 03.02.2020 - 3 ZKO 773/19 -, juris; offengelassen: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.02.2020 - 1 LB 24/19 -, juris Rn. 68).

Bei der Umdeutung wird die im Verwaltungsakt getroffene (rechtswidrige) Regelung nicht lediglich auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt, sondern durch eine andere (rechtmäßige) Regelung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 16), so dass sie im gerichtlichen Verfahren nicht der Aufhebung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 13, 16; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20.02.2020 - 10 LA 53/20 -, juris Rn. 20). Nach § 47 Abs. 1 VwVfG setzt die Umdeutung voraus, dass der ersetzende Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies gilt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes.

Der Umdeutung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG steht § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entgegen, weil die ersetzende Regelung für den Betroffenen - jedenfalls auch - ungünstigere Rechtsfolgen hätte.

Zwar sind beide Entscheidungen im Grunde auf das gleiche Ziel, die Ablehnung der sachlichen Prüfung des Asylantrags und die Abschiebung des Klägers nach Griechenland (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bzw. 35 AsylG) gerichtet. Im Übrigen sind sie aber mit unterschiedlichen Rechtsfolgen verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.2020 - 1 C 5.19 -, juris Rn. 24 zu §§ 29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, 34a, 35, 37 Abs. 1 AsylG). Bei der Frage der Möglichkeit einer Umdeutung sind nicht nur die unmittelbaren, sondern auch die mittelbaren Rechtsfolgen der Entscheidung in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 - 1 C 4.15 -, juris Rn. 32).

So hat der Schutzsuchende bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Entscheidung nicht die Möglichkeit, nach erfolglosem Ablauf der Überstellungsfrist doch noch eine inhaltliche Prüfung seines Schutzbegehrens zu erreichen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2020 - 11 A 3925/19.A -, juris Rn. 21). Denn bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Art. 33 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Verfahrensrichtlinie) müssen und dürfen die Mitgliedsstaaten nicht vorrangig auf das von der Dublin III-Verordnung vorgesehene Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren zurückgreifen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, u.a. -, juris Rn. 78 f.). Die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist insoweit spezieller (BVerwG, Urteil vom 04.05.2020 - 1 C 5.19 -, juris Rn. 22).

Darüber hinaus ist etwa auch der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung (im Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) anzuwendende Maßstab für den Betroffenen ungünstiger (a.A. im Ergebnis wohl BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 19, und Urteil vom 04.05.2020 - 1 C 5.19 -, juris Rn. 29, jeweils ohne weitere Ausführungen hierzu). Denn nach § 36 Abs. 4 AsylG darf eine Aussetzung - anders als bei Vorliegen einer Abschiebungsanordnung (vgl. § 34a Abs. 2 AsylG) - nur erfolgen, wenn "ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2020 - 11 A 3925/19.A -, juris Rn. 24; Thüringer OVG, Beschluss vom 03.02.2020 - 3 ZKO 773/19 -, juris Rn. 10; Hessischer VGH, Beschluss vom 01.09.2017 - 4 A 2987/16.A -, juris Rn. 68 zu § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F.).

Die Beklagte wendet hiergegen zwar ein, dass insoweit kein materiell-rechtlich relevanter Unterscheid gesehen werden könne. Ernstliche Zweifel lägen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Bei der verwaltungsgerichtlichen Interessenabwägung bei der Prüfung nach § 80 Abs. 5 Alt. 1 VwGO sei ebenfalls aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu entscheiden, ob der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher sei, als sein Misserfolg. In beiden Fällen habe das Gericht eine Evidenzkontrolle im Sinne einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung durchzuführen.

Dem ist jedoch nicht zuzustimmen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2020 - 11 A 3925/19.A -, juris Rn. 25; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 36 AsylG Rn. 21). Zutreffend führt die Beklagte zwar aus, dass ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 AsylG vorliegen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 22.19 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Demgegenüber sind bei der Entscheidung über vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO allerdings das Interesse des Betroffenen, von einer Abschiebung vorerst verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchführung der Abschiebung gegeneinander abzuwägen (Pietzsch in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.03.2020, § 34a AsylG Rn. 32; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30.08.2017 - 1 VR 5.17 -, juris Rn. 6 zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a Abs. 1 AufenthG). Entgegen der Auffassung der Beklagten spielt bei der Interessenabwägung jedoch nicht allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Entscheidung eine Rolle, sondern etwa auch die Auswirkungen der Vollziehung der Entscheidung für den Betroffenen (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 80 insb. Rn. 152, 156, 158 f.; Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 140; Pietzsch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.03.2020, § 34a AsylG Rn. 32a). Mithin kann es bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auch ohne das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommen (in diesem Sinne auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2020 - 11 A 3925/19.A -, juris Rn. 25).