Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.11.2022, Az.: 1 ME 70/22
Baufreigabe; Baugenehmigung; Bedingung; Drittschutz; Legalisierungswirkung; Nachbarschutz; Nebenbestimmung; Standsicherheit; Tragfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.11.2022
- Aktenzeichen
- 1 ME 70/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 59718
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 23.06.2022 - AZ: 2 B 47/22
Rechtsgrundlagen
- § 12 BauO ND
- § 65 Abs 2 S 1 BauO ND
- § 65 Abs 2 S 2 BauO ND
- § 14 BauVorlVO ND
Fundstellen
- BauR 2023, 428-430
- DÖV 2023, 265
- NordÖR 2023, 119
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ordnet die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 NBauO die Erbringung von Nachweisen der Tragfähigkeit des Baugrundes von Nachbargrundstücken an, erstreckt sich die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung auch auf diese Tragfähigkeit.
Die angeordnete Prüfung von Nachweisen der Tragfähigkeit ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens und muss daher grundsätzlich vor Erteilung der Baugenehmigung abgeschlossen sein.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer - vom 23. Juni 2022 geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen am 8. März 2021 erteilten Baugenehmigung für das Grundstück G. 15 a, b, c in A-Stadt wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung.
Das Grundstück des Antragstellers sowie das Baugrundstück liegen im unbeplanten Innenbereich sowie im ausgewiesenen Erdfall- und Senkungsgebiet der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen am 8. März 2021 eine Baugenehmigung zur Errichtung von drei Reihenhäusern nebst Stellplätzen auf dem Nachbargrundstück des Antragstellers. Die Baugenehmigung enthält unter I. u.a. die folgenden auf das Bauordnungsrecht bezogenen Nebenbestimmungen:
„1. Aufgrund der Lage des Baugrundstückes im Erdfall- und Senkungsgebiet der Hansestadt A-Stadt und der Größe des Bauvorhabens ist der Standsicherheitsnachweis für die geplante Baumaßnahme gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 NBauO vor Baubeginn vorzulegen.
Die statischen Berechnungen müssen die Senkungs- und Erdfallgefährdung hinreichend berücksichtigen und den Bemessungsfall Erdfall entsprechend der Erdfallgefährdungskategorie beinhalten.
Mit der Ausführung der Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Prüfung des Standsicherheitsnachweises durch einen von der Bauaufsicht der Hansestadt A-Stadt beauftragten Prüfingenieur für Baustatik erfolgt und die Prüfberichte durch die Bauaufsicht freigegeben wurden.
Die geprüfte statische Berechnung bildet einen Bestandteil dieser Baugenehmigung. Prüfungsänderungen und Prüfberichte sind genau zu beachten und umzusetzen. Eventuelle Forderungen, die sich aufgrund der noch durchzuführenden Prüfung des Standsicherheitsnachweises ergeben, gelten als Nebenbestimmungen dieser Baugenehmigung.
2. Entsprechend den anerkannten Regeln der Technik ist ein geotechnisches Fachgutachten nach den Vorgaben u. a. der DIN EN 1997 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054: 2010-12, dem Eurocode 7 (EC 7), der DIN EN 1997-1: 2014-07 als Grundlage für den Standsicherheitsnachweis vorzulegen. Daraus resultierende Maßnahmen und Vorgaben sind Bestandteil der Baugenehmigung.“
Der Antragsteller befürchtet unter anderem eine Gefährdung der Standsicherheit seines eigenen Wohnhauses. Gegen die Baugenehmigung hat er nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens Klage erhoben und nach Beginn der Bauarbeiten am 14. April 2022 vorläufigen Rechtsschutz beantragt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Juni 2022 hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt. Die Baugenehmigung verletze den Antragsteller nicht in drittschützenden Vorschriften. § 12 Abs. 1 Satz 2 NBauO, wonach die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden dürfen, sei im hier durchgeführten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 NBauO nicht zu prüfen. Damit korrespondiere, dass die Baugenehmigung hinsichtlich der Standsicherheit keine Legalisierungswirkung entfalte. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht daraus, dass sich die Antragsgegnerin mit den Vorgaben des § 12 Abs. 1 Satz 2 NBauO auseinandergesetzt habe. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass sie mit der Baugenehmigung die Vorgaben des § 12 Abs. 1 Satz 2 NBauO abschließend bearbeitet und die Baugenehmigung mit einer entsprechenden Legalisierungswirkung ausgestattet habe. Durch die Nebenbestimmung zu Ziffer I.1. habe sie die Baugenehmigung ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer abschließenden Prüfung des beizubringenden Standsicherheitsnachweises und einer Freigabe erteilt. Gemäß Ziffer I.2 würden Maßnahmen und Beschränkungen des geotechnischen Gutachtens Bestandteil der Baugenehmigung. Damit habe sie sich lediglich die Möglichkeit offengehalten, ggf. weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Tragfähigkeit des Nachbargrundstücks zu treffen. Ein Verstoß gegen Schutzpflichten liege ebenfalls nicht vor. Im konkreten Fall sei die Antragsgegnerin aufgrund der Lage des Baugrundstücks im Erdfall- und Senkungsgebiet verpflichtet gewesen, sich schon im Vorfeld mit den Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Standfestigkeit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit von Nachbargrundstücken zu befassen und entsprechende Nachweise gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 NBauO zu fordern. Damit korrespondiere auch ein entsprechender Prüfanspruch des Nachbarn. Mit den hinreichend bestimmt formulierten Nebenbestimmungen habe die Antragsgegnerin diesen Schutzpflichten Genüge getan. Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, dass bereits vor Erteilung der Baugenehmigung die Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück geprüft würden. Etwaige Mängel des noch einzuholenden Gutachtens könne der Antragsteller im Rahmen eines Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend machen. Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts seien nicht verletzt.
II.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat aus den fristgerecht dargelegten Gründen, auf deren Überprüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), Erfolg.
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Nach übereinstimmender Darstellung aller Beteiligten ist der Bau noch nicht vollständig abgeschlossen. Es ist zu erwarten, dass sich infolge der fortschreitenden Bauarbeiten die auf dem Grundstück ruhenden Lasten noch weiter erhöhen. Dass dies für sich genommen keine Gefährdung des Baugrunds auch des Grundstücks des Antragstellers mehr verursachen kann, kann der Senat mit den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begrenzten Erkenntnismöglichkeiten nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung anzuordnen, weil die Klage nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Die Baugenehmigung ist rechtswidrig, weil sie entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG nicht hinreichend bestimmt ist (dazu unter 1.). Dies verletzt auch Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn dienen (dazu unter 2.).
1.
Dem Bestimmtheitserfordernis (§ 37 Abs. 1 VwVfG) ist nur dann genügt, wenn der Wille der Behörde für die Beteiligten des Verfahrens, in dem der Verwaltungsakt erlassen wird, unzweideutig erkennbar und keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, hängt vom jeweiligen Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und dem mit ihm verfolgten Zweck ab. Das abverlangte Tun muss so eindeutig bezeichnet werden, dass der Umfang von Vollstreckungsmaßnahmen ausreichend umrissen werden kann. Etwaige Auslegungsprobleme sind so lange unschädlich, wie der Inhalt des geforderten Tuns aus dem Text oder beigefügten Plänen hinreichend verlässlich ermittelt werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 3.11.2021 - 1 ME 159/20 -, BauR 2022, 65 = NVwZ-RR 2022, 246 = juris Rn. 21 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die Nebenbestimmungen zu Ziffer I.1 und I.2 nicht.
Nach Ziffer I.1 darf mit den Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn eine Prüfung des von der Beigeladenen beizubringenden Nachweises durch einen von der Antragsgegnerin beauftragten Prüfingenieur erfolgt ist und die Prüfberichte durch die Bauaufsicht freigegeben werden. Die geprüfte statische Berechnung wird zum Bestandteil der Baugenehmigung. Eventuelle Forderungen, die sich aufgrund der noch durchzuführenden Prüfung des Standsicherheitsnachweises ergeben, gelten als Nebenbestimmung dieser Baugenehmigung.
Diesbezüglich ist bereits nicht klar erkennbar, in welchem Umfang die Baugenehmigung unter Vorbehalt der Prüfung stehen soll. Mit ihrer Erteilung ist die umfassende Feststellung verbunden, dass die Baumaßnahme mit dem zu prüfenden öffentlichen Baurecht übereinstimmt. Das schließt unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 Satz 1 NBauO die Standsicherheit des Bauvorhabens ein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke ist dagegen nur dann Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren, wenn das im Einzelfall aus besonderen Sachgründen erforderlich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 10.10.2022 - 1 ME 49/22 -, juris Rn. 19). Gleiches gilt, wenn die Bauaufsichtsbehörde - wie in diesem Fall zutreffend und auch mit Blick auf die Nachbarschaft geboten - gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 NBauO die Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit anordnet (vgl. zur damit verbundenen Gleichstellung mit den Fällen des Satzes 1 Stiel/Lenz, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 65 Rn. 23). In beiden Fällen erstreckt sich die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung - wie der Antragsteller den Ausführungen des Verwaltungsgerichts mit seiner Beschwerde zu Recht entgegenhält - auf die Standsicherheit; die angeordnete Prüfung ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens und muss daher grundsätzlich vor Erteilung der Baugenehmigung abgeschlossen sein.
Zugleich wird mit der Baugenehmigung die Baufreigabe erteilt (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 und 2 NBauO). Bildlich gesprochen darf die Bauaufsichtsbehörde die „Schranke“ des § 72 Abs. 1 Satz 1 NBauO daher erst dann hochziehen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass alle Anforderungen erfüllt sind, die das öffentliche Baurecht an das Vorhaben stellt (vgl. Senatsbeschl. v. 17.1.2022 - 1 ME 142/21 -, BauR 2022, 631 = juris Rn. 14; vgl. Senatsurt. v. 30.4.2014 - 1 LB 200/12 -, BauR 2014, 1455 = BRS 82 Nr. 161 = juris Rn. 32; Stiel/Lenz, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 64 Rn. 2). Insofern kommt einer Baugenehmigung eine Feststellungswirkung und eine in der Baufreigabe liegende Verfügungswirkung zu. Noch erkennbar ist, dass die Antragsgegnerin die Baufreigabe unter Vorbehalt der nachträglichen Prüfung des Standsicherheitsnachweises stellt. Der Baugenehmigung lässt sich hingegen nicht mehr mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, ob und inwieweit auch die Legalisierungswirkung, also die Vereinbarkeit mit dem zu prüfenden Recht, unter Vorbehalt eines positiven Ergebnisses der Prüfung des Standsicherheitsnachweises steht. Zwar ergibt sich schon aus § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, dass eine Baugenehmigung grundsätzlich unter einer Bedingung ergehen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 17.1.2022 - 1 ME 142/21 -, BauR 2022, 631 = juris Rn. 18; v. 10.10.2022 - 1 ME 49/22 -, juris Rn. 19). Auch § 67 Abs. 3 Satz 2 NBauO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 10. November 2021 (Nds. GVBl. S. 732) sieht die Möglichkeit vor, eine Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass der Nachweis der Standsicherheit innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Baugenehmigung übermittelt und seine Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht durch Nachprüfung bestätigt wird. Eine solche Bedingung erfasst aber grundsätzlich die Regelungswirkung des gesamten Verwaltungsakts; sie kann - da die Prüfung am Maßstab des § 63 Abs. 1 Satz 3 bzw. § 64 Satz 1 NBauO in einem solchen Fall nicht abgeschlossen ist - nicht auf einzelne Wirkungen beschränkt werden.
Ebenfalls nicht hinreichend deutlich erkennbar ist, ob sich die Antragsgegnerin gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG lediglich vorbehalten will, nachträglich Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG aufzunehmen, ändern oder zu ergänzen. Der Wortlaut legt vielmehr nahe, dass die Antragsgegnerin darüber hinaus das Recht beansprucht, nach Prüfung des zu erbringenden Standsicherheitsnachweises nicht nur Nebenbestimmungen im rechtstechnischen Sinne des § 36 Abs. 2 VwVfG aufzunehmen, sondern den Inhalt der Baugenehmigung selbst, etwa hinsichtlich der Gründung des baulichen Vorhabens, unter Berücksichtigung des Ergebnisses des vorzulegenden Gutachtens zu bestimmen.
Schließlich ergeben sich Zweifel am Inhalt der Baugenehmigung aus der Nebenbestimmung Ziffer I.2 Satz 2. Danach sind aus dem Standsicherheitsnachweis resultierende Maßnahmen und Vorgaben Bestandteil der Baugenehmigung. Wörtlich genommen gestattet diese Formulierung einem Dritten, nämlich dem Sachverständigen, den Inhalt der Baugenehmigung weiter auszugestalten. Das wäre schon aus Rechtsstaatsgründen unzulässig, da die Antragsgegnerin ihre hoheitlichen Kompetenzen nicht auf private Dritte übertragen kann. Es wird auch nicht hinreichend deutlich, ob die Antragsgegnerin stattdessen mit dieser Formulierung nur ankündigen will, nach Vorlage des Standsicherheitsnachweises und auf dessen Grundlage der Baugenehmigung weitere Nebenbestimmungen hinzuzufügen. Einem solchen Verständnis steht bereits der Wortlaut entgegen. Überdies käme Satz 2 der Nebenbestimmung Ziffer I.2. neben dem inhaltsgleichen Vorbehalt in Ziffer I.1. Abs. 3 Satz 2 der Baugenehmigung keine eigenständige Bedeutung mehr zu.
2.
Diese Unbestimmtheit verletzt den Antragsteller auch in eigenen Rechten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Nachbar, wenn es der angegriffenen Baugenehmigung an Bestimmtheit ermangelt, (nur) dann rügeberechtigt, wenn die Unbestimmtheit der von ihm beanstandeten Baugenehmigung zu seinen Lasten geht (stRspr, vgl. Senatsbeschl. v. 26.1.2012 - 1 ME 226/11 -, BauR 2012, 783 = BRS 79 Nr. 151 = juris Rn. 22; v. 18.2.2020 - 1 ME 103/19 -, NVwZ-RR 2020, 628 = juris Rn. 10). Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die Unbestimmtheit erfasst gerade die hier gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 NBauO notwendige Prüfung der Standsicherheit auch im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 NBauO. Danach muss jede bauliche Anlage so beschaffen sein, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden. Genau bezüglich dieser drittschützenden Anforderungen ist die Baugenehmigung aber - wie ausgeführt - unbestimmt. Sie lässt gerade offen, ob die Standsicherheit und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke grundsätzlich gegeben ist, und verlagert diese Entscheidung unzulässig in ein Stadium nach Erteilung der Baugenehmigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).