Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 23.09.2011, Az.: VgK-36/2011
Zulässigkeit eines Preisabstandes des günstigten zum zweitgünstigsten Angebot im Rahmen eines Vergabeverfahrens für Rettungsdienstleistungen von 6,5 %; Zulässigkeit der Erteilung eines Zuschlags auf ein Unterkostenangebot; Maßgeblichkeit der preislichen Beurteilung des Angebots im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes
Bibliographie
- Gericht
- VK Lüneburg
- Datum
- 23.09.2011
- Aktenzeichen
- VgK-36/2011
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 33853
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OLG Celle - 12.01.2012 - AZ: 13 Verg 8/11
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs. 6 S. 2 VOL/A
- § 18 Abs. 1 VOL/A
- § 97 Abs. 7 GWB
- § 114 Abs. 1 GWB
Verfahrensgegenstand
VOL-Vergabeverfahren "Vergabe des Rettungsdienstes in der Stadt xxxxxx (xxxxxx)" - hier: Los 1
In dem Nachprüfungsverfahren
..
hat die Vergabekammer durch den Vorsitzenden MR Gause, die hauptamtliche Beisitzerin BOR'in Schulte und den ehrenamtlichen Beisitzer, Herrn Dipl.-Ök. Brinkmann, auf die mündliche Verhandlung vom 30.08.2011 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
- 3.
Die Kosten werden auf xxxxxx EUR festgesetzt.
- 4.
Die Antragstellerin hat der Beigeladenen zu 1 und der Auftraggeberin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war sowohl für die Beigeladene zu 1 als auch für die Antragsgegnerin notwendig.
Begründung
I.
Die Auftraggeberin hat mit Bekanntmachung vom xxxxx.2011, veröffentlicht am xxxxx.2011, die Rettungsdienstleistungen für 6 Jahre europaweit im offenen Verfahren ausgeschrieben. Die zu vergebende Leistung war in 2 Lose aufgeteilt. Verfahrensgegenstand ist vorliegend das Los 1. Der Bekanntmachung ist zu entnehmen, dass sich die Bieter nur auf ein Los bewerben konnten. Bietergemeinschaften waren zugelassen. Der Zuschlag sollte auf das wirtschaftlich günstigste Angebot aufgrund der in den Vergabeunterlagen genannten Kriterien erfolgen. Dort war unter Ziffer 12 der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausgeführt, dass der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt, wobei der Leistungspreis und das Konzept für die Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports mit jeweils 50% gewichtet werden soll. Die Auftraggeberin erläuterte in der Aufforderung, wie sich der Leistungspreis zusammensetzt und an Hand welcher Formel die Punktzahl dafür ermittelt wird. Hinsichtlich des anderen Zuschlagskriteriums, der Konzeptbewertung, legte die Auftraggeberin 8 Unterkriterien fest und teilte mit, dass sie diese mit jeweils 12,5% gewichten will. Ferner erläuterte diese die Wertungskriterien. Die Antragsgegnerin beauftragte die Niederlassung der xxxxxx in xxxxxx mit der Vorbereitung und Begleitung des Vergabeverfahrens. Aufgrund zahlreicher Bieteranfragen, u.a. auch von der Antragstellerin, versandte der mit dem Verfahren beauftragte Berater insgesamt 9 Bieterinformationen an die Bieter. In der Bieterinformation 4, zu Frage 3, führte die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Konzeptbewertung und dem Begriff "mangelhaft" u .a. aus:
Je besser die Ausführungen erkennen lassen, dass die Umsetzung der gesetzlichen Mindeststandards erfolgt oder je weiter ein Bieter hierüber hinaus geht oder innovative und taugliche Konzepte zur Leistungserbringung einreicht, desto mehr Punkte erhält der Bieter.
Der Niederschrift über die Verdingungsverhandlung am 08.04.2011 ist zu entnehmen, dass u.a. die Antragstellerin und die beiden Beigeladenen jeweils ein Angebot für das hier streitige Los 1 eingereicht hatten.
In einem gemeinsamen Vergabevermerk für beide Lose vom 29.04.2011 kam die Antragsgegnerin letztendlich zu dem Ergebnis, dass das Angebot der Antragstellerin ausgeschlossen werden musste.
Nach Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens stellte die Vergabekammer mit Beschluss vom 08.07.2011, Az.: VgK - 23/2011 fest, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist. Sie verpflichtete die Antragsgegnerin, erneut in die Angebotswertung einzutreten, die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes erneut durchzuführen und dabei auch das Angebot der Antragstellerin zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin wurde auch verpflichtet, die Bewertung der Konzepte für die Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes zu wiederholen, sowie Prüfung und Ergebnis in einer den Anforderungen des§ 20 VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte zu dokumentieren. Ebenso wurde sie verpflichtet, die Prüfung der Angemessenheit des von der Beigeladenen zu 2 geforderten Angebotspreises, auf der Grundlage des Vermerks über das Aufklärungsgespräch vom 20.04.2011 zu wiederholen und Prüfung und Ergebnis in einer den Anforderungen des § 20 VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte zu dokumentieren.
Mit Datum vom 13.07.2011 ergänzte die Antragsgegnerin den beanstandeten Vergabevermerk für das Los 1. Sie führte eine erneute Prüfung der Auskömmlichkeit des Angebotes der Beigeladenen zu 2 durch, obwohl es nur ca. 6,5% unter dem der Beigeladenen zu 1 lag. Die Antragsgegnerin stellte erneut fest, dass das Angebot der Beigeladenen zu 2 nicht als Unterkostenangebot auszuschließen ist. Das Angebot der Antragstellerin war ca. 18,5% teurer als das der Beigeladenen zu 1. Anschließend wiederholte die Antragsgegnerin die Konzeptbewertung und dokumentierte, warum welcher Bieter bei den einzelnen Unterkriterien wie viele Punkte erlangte.
Sie kam letztendlich erneut zu dem Ergebnis, dass das Angebot der Beigeladenen zu 1 (xxxxxx) mit insgesamt xxxxxx erzielten Punkten das wirtschaftlichste ist. Die Antragstellerin lag mit insgesamt xxxxxx erzielten Punkten an dritter und damit letzter Stelle, hinter der Beigeladenen zu 2, die insgesamt xxxxxx Punkte erhielt.
Nachdem der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin der beabsichtigten Vergabe zugestimmt hatte, teilte diese mit Bieterinformation nach § 101 a GWB vom 15.07.2011 der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot nicht das wirtschaftlichste sei und der Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu 1 frühestens am 26.07.2011 erteilt werden soll. Sie fügte der Information auch einen Auszug ihres ergänzenden Vergabevermerks bei, der die Beurteilung der Konzeptbewertung der Antragstellerin enthielt.
Mit Schreiben vom 18.07.2011 rügte die Antragstellerin die beabsichtigte Vergabe an die Beigeladene zu 1. Sie geht weiterhin davon aus, dass das Angebot der Beigeladenen zu 1 unauskömmlich ist. Sie unterstellt ferner, dass die Antragsgegnerin das Verfahren nicht ordnungsgemäß dokumentiert hat. Aus ihrer Sicht ist immer noch nicht nachvollziehbar, dass ihr Angebot bei der Konzeptbewertung lediglich xxxxxx von 100 Punkten erzielte.
Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19.07.2011 zu den Ausführungen der Antragstellerin Stellung genommen hatte, beantragte diese mit Schreiben vom 21.07.2011, eingegangen in der Vergabekammer per Telefax am selben Tage, die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Sie ergänzt und vertieft ihren Vortrag in Bezug auf die bereits in dem Rügeschreiben gegenüber der Antragsgegnerin monierte beabsichtigte Beauftragung der Beigeladenen zu 1. Die Antragstellerin bezieht sich auch auf die Ausführungen der Vergabekammer in dem o. g. Beschluss vom 08.07.2011.
Sowohl in ihrem Nachprüfungsantrag als auch nach Durchführung der eingeschränkten Akteneinsicht geht sie erneut davon aus, dass das Angebot der Beigeladenen zu 1 wegen Unauskömmlichkeit auszuschließen ist. Ferner unterstellt sie, dass keine bzw. nur unzureichende Ermittlungen über die Angemessenheit der von der vorgesehenen Zuschlagsbieterin und der vor ihr platzierten Beigeladenen zu 2 angebotenen Preise angestellt wurden, obwohl die Preise aus ihrer Sicht unangemessen niedrig erscheinen mussten.
Sie geht auch davon aus, dass die Antragsgegnerin es versäumt hat, die besser platzierten Angebote der beiden Beigeladenen wegen Unauskömmlichkeit und fehlender Dokumentation von Angemessenheitsprüfung und -ergebnis von der Wertung auszuschließen. Zwar unterliege die Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin bei der Frage, ob Unterkostenangebote vorliegen, dem nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Die Prüfung müsse aber aufgrund feststehender, gesicherter Tatsachenumstände erfolgen. Ein Auftraggeber dürfe das Ausmaß der Unterdeckung weder offen lassen noch unrealistisch einschätzen. Aus ihrer Sicht ist immer noch nicht nachvollziehbar, ob eine Angemessenheitsprüfung durchgeführt und dokumentiert wurde. Sie weist darauf hin, dass dem Vergabevorschlag für den Verwaltungsausschuss vom 30.06.2011 der ergänzende Vergabevermerk in einer Fassung vom 01.07.2011 beigefügt war.
Ferner geht sie davon aus, dass die Antragsgegnerin bei der Konzeptbewertung die von ihr vorgegebenen Kriterien teilweise nicht bzw. nicht richtig angewandt und nicht erkennbare Kriterien zu Grunde gelegt hat. Sie unterstellt, dass die Antragsgegnerin keine Neubewertung vorgenommen hat, sondern bestenfalls eine veränderte Dokumentation. Es sei immer noch nicht erkennbar, welcher Sachverhalt jeweils zu einer Vergabe der Höchstpunktzahl geführt hat. Es sei auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin damit auseinander gesetzt hat, ob und wie gut die gesetzlichen Mindeststandards von den einzelnen Bietern eingehalten werden. Eine Bewertung von innovativen Konzepten sei nicht ansatzweise vorgenommen worden. Sie führt bei einzelnen Unterkriterien aus, warum ihr Konzeptangebot falsch bewertet worden ist. Ferner unterstellt sie, dass die Antragsgegnerin bis heute keine Musterlösung zur Beurteilung der unterschiedlichen Konzepte erstellt hat, so dass die erneute Bewertung ohne einheitlichen Bewertungsmaßstab und damit rein willkürlich erfolgt sein kann. Auch hier geht sie davon aus, dass die Anforderungen der Vergabekammer an die Wertung und Dokumentation nicht beachtet, geschweige denn umgesetzt wurden.
Mit Schriftsatz vom 22.09.2011 rügte die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin vor Versendung ihrer Information gemäß § 101a GWB nicht die Zustimmung des Rates der Stadt xxxxxx eingeholt hat.
Die Antragstellerin beantragt,
- 1.
die Antragsgegnerin anzuweisen, den von der Beigeladenen zu 2 geforderten Angebotspreis zu überprüfen, die Angebotswertung unter ermessensfehlerfreier Berücksichtigung der bekannt gemachten Zuschlagskriterien und unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut zu treffen und in einer den Anforderungen § 20 VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte zu dokumentieren;
- 2.
die Vergabeakten der Antragsgegnerin beizuziehen und der Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakten der Antragsgegnerin zu gewähren;
- 3.
die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gemäß § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären;
- 4.
der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 1.
den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen;
- 2.
die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gemäß § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären;
- 3.
der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin tritt den Behauptungen und der Rechtsauffassung der Antragstellerin entgegen. Sie hält den Nachprüfungsantrag teilweise für unzulässig, da die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt sei. Der Antragstellerin fehle es an der Antragsbefugnis, da die vor ihr platzierten Bieter nicht wegen Unauskömmlichkeit von der Wertung auszuschließen sind. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, warum der Angebotspreis der Beigeladenen zu 1 wettbewerbsbeschränkende Wirkung habe und deren Preisgestaltung diese in so große Schwierigkeiten bringen werde, dass sie die Vertragsdurchführung abbrechen muss.
Ferner sei die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag präkludiert, soweit sie die Auffassung vertritt, dass das Angebot der Beigeladenen zu 2 wegen Unauskömmlichkeit von der Wertung auszuschließen ist.
Soweit der Nachprüfungsantrag nicht unzulässig ist, sei er aber insgesamt unbegründet. Die Angebote der vor der Antragstellerin platzierten Bieter seien nicht wegen Unauskömmlichkeit auszuschließen. Sie habe die Prüfung der Auskömmlichkeit des Angebotes der Beigeladenen zu 2 ordnungsgemäß dokumentiert. Sie habe sich aufgrund der Vorgaben des o. g. Beschlusses der Vergabekammer nochmals ausführlich mit den Ergebnissen des Aufklärungsgespräches und den Abweichungen von der Musterkalkulation sowie den Abstand zu den nächst teureren Bietern auseinander gesetzt und die Ergebnisse im neuen ergänzenden Vergabevermerk umfangreich dokumentiert. Aufgrund ihrer Wertung und Dokumentation sieht sie daher keine Veranlassung, das Angebot der Beigeladenen zu 2, geschweige denn das preislich an zweiter und insgesamt wirtschaftlich an erster Stelle liegende Angebot der Beigeladenen zu 1 wegen Unauskömmlichkeit von der Wertung auszuschließen.
Auch die Annahme der Antragstellerin, dass die Konzeptbewertung nicht vergaberechtskonform erfolgt sei, weist die Antragsgegnerin zurück. Sie erläutert, dass sie entsprechend den Vorgaben der Vergabekammer die Angebotswertung wiederholt und die Ergebnisse der Bewertung entsprechend in einer den Anforderungen genügenden Weise dokumentiert habe. Auch die inhaltliche Bewertung der Konzepte sei vergaberechtskonform erfolgt. Die vorgetragenen Argumente lassen aus ihrer Sicht keine andere Bewertung der Konzepte der Bieter zu.
Aus ihrer Sicht habe sie auch eine richtige Konzeptbewertung vorgenommen. Sie habe den Bietern sowohl in der Angebotsaufforderung als auch in der Bieterinformation Nr. 4 mitgeteilt, wann ein Bieter für sein Konzept wie viele Punkte erhält. Sie habe bei der Bewertung die Angebote ermittelt, in welchem Ausmaß das jeweilige Angebot die Anforderungen erfüllt. Dabei weist sie auch auf den Beurteilungsspielraum hin, den sie bei der Bewertung hat. Die Antragsgegnerin führt gegenüber der Vergabekammer aus, dass andere Bieter an einzelnen Stellen deutlich konkretere Ausführungen gemacht hätten und daher bei einigen Unterkriterien besser bewertet wurden.
Es sei auch keine "Musterlösung" für die Konzeptbewertung erforderlich, da es unterschiedliche Lösungswege für eine optimale Leistungserbringung gibt. Ihr kam es darauf an, dass die Bieter darlegten, wie sie eine möglichst optimale Leistungserbringung gewährleisten wollen.
Die Beigeladene zu 1 hat beantragt,
den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.
Sie unterstützt das Vorbringen der Antragsgegnerin.
Die Beigeladene zu 2 hat keine Anträge gestellt. Sie erklärt jedoch, dass sie kein Unterpreisangebot abgegeben habe. Die diesbezügliche Rüge der Antragstellerin sei ins Blaue erfolgt. Sie unterstützt den diesbezüglichen Vortrag der Antragsgegnerin und weist darauf hin, dass ihr Angebot zu Recht aufgrund des Aufklärungsgesprächs nicht von der weiteren Wertung ausgeschlossen wurde.
Die Vergabekammer hat mit Verfügungen des Vorsitzenden vom 18.08.2010 und 15.09.2011 gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB die Frist für die abschließende Entscheidung in diesem Nachprüfungsverfahren über die gesetzliche 5-Wochen-Frist hinaus zunächst bis zum 19.09.2011 und sodann bis zum 26.09.2011 verlängert.
Wegen des übrigen Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Vergabeakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 30.08.2011 Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist überwiegend zulässig. Er ist mangels rechtzeitigen Vorbringens unzulässig, soweit die Antragstellerin erstmalig mit Schriftsatz vom 22.09.2011 im laufenden Nachprüfungsverfahren geltend gemacht hat, dass die Bieterinformation der Antragsgegnerin über die beabsichtigte Zuschlagserteilung gemäß § 101a GWB vom 15.07.2011 rechtsfehlerhaft war, weil zu diesem Zeitpunkt zwar eine Zustimmung des Verwaltungsausschusses, nicht aber eine Entscheidung des Rates der Antragsgegnerin vorlag. Soweit der Nachprüfungsantrag zulässig ist, ist er aber unbegründet. Die Antragstellerin ist durch die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Zuschlag für das hier verfahrensgegenständliche Los 1 auf das Angebot der Beigeladenen zu 1 zu erteilen, nicht in ihren Rechten im Sinne der§§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB verletzt. Sie hat ausweislich der vorliegenden Dokumentation in der Vergabeakte die Angebotswertung unter Beachtung der Vorgaben des Beschlusses der Vergabekammer vom 08.07.2011 im Nachprüfungsverfahren VgK-23/2011 wiederholt, das Angebot der Antragstellerin berücksichtigt und das Angebot der Beigeladenen zu 1 in vergaberechtlich nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage der bekannt gemachten Zuschlagskriterien, der 8 Unterkriterien und der bekannt gemachten Gewichtung als wirtschaftlichstes Angebot im Sinne des§ 18 Abs. 1 VOL/A ermittelt. Sie hat ferner die Angemessenheit des von der Beigeladenen zu 2 angebotenen Preises, die das preislich niedrigste Angebot abgegeben hat, gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 VOL/A geprüft und Prüfung und Ergebnis der Angemessenheitsprüfung wie auch der Angebotswertung im Übrigen in einer den Anforderungen des § 20 VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte dokumentiert. Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, das Angebot der Beigeladenen zu 2 oder gar das preislich ebenfalls niedrigere Angebot der Beigeladenen zu 1 wegen eines unangemessen niedrigen Preises gemäß § 16 Abs. 6 Satz 2 VOL/A von der Angebotswertung auszuschließen.
1. Der Nachprüfungsantrag ist überwiegend zulässig. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Gebietskörperschaft und damit um eine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB. Der streitbefangene Auftrag übersteigt auch den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gemäß § 100 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, die die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes in der Stadt xxxxxx und damit um einen Dienstleistungsauftrag, für den gemäß § 2 Nr. 2 der Vergabeverordnung (VgV) ein Schwellenwert von 193.000 EUR gilt. Werden Dienstleistungsaufträge, wie vorliegend, losweise ausgeschrieben, so beträgt der Schwellenwert 80.000 EUR oder bei Losen unterhalb von 80.000 EUR deren addierter Wert ab 20 v. H. des Gesamtwertes aller Lose. Ausweislich eines in der Vergabeakte enthaltenen Vermerks vom 25.02.2011 (Vergabeunterlagen, xxxxxx) beträgt der geschätzte Wert des für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2017 ausgeschriebenen Gesamtauftrags ca. xxxxxx EUR. Allein der Wert des hier verfahrensgegenständlichen Loses 1 liegt ausweislich der in der Vergabeakte dokumentierten Gesamtwertung der eingegangenen Angebote (Anlage 11, xxxxxx) über xxxxxx EUR für die gesamte ausgeschriebene Vertragslaufzeit.
Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt gemäß § 107 Abs. 2 GWB, da sie als Bieterunternehmen ein Interesse am Auftrag hat und die Verletzung von Rechten durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie die Auffassung vertritt, dass die Antragsgegnerin das Angebot der Beigeladenen zu 1 zu.U.nrecht als wirtschaftlichstes Angebot ermittelt hat. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt (vgl. Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, § 107, Rdnr. 52). Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung sind an diese Voraussetzung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages, wenn der Bieter schlüssig einen durch die Rechtsverletzung drohenden oder eingetretenen Schaden behauptet, also darlegt, dass durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß seine Chancen auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können (vgl. BVerfG vom 29.07.2004 - 2 BvR 2248/03; Möllenkamp in: Kulartz/ Kus/Portz, GWB Vergaberecht, § 107, Rdnr. 35 ff.). Ob tatsächlich der vom Bieter behauptete Schaden droht, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2006 - X ZB 14/06).
Die Antragstellerin hat ein entsprechendes Rechtschutzbedürfnis dargelegt, indem sie vorträgt, dass sie auf der Grundlage der eigenen Kalkulation davon ausgehen müsse, dass die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen § 16 Abs. 6 VOL/A offenbar keine bzw. nur unzureichende Ermittlungen über die Angemessenheit des von der Beigeladenen zu 2 angebotenen Preises durchgeführt habe, obwohl ihr dieser Preis unangemessen niedrig erscheinen musste. Angesichts ihres Ansatzes, dass 93% des Angebotspreises durch Personalkosten bestimmt würden und nach den Ausschreibungsbedingungen ein Betriebsübergang für die zurzeit noch bei ihr im verfahrensgegenständlichen Bereich beschäftigten Mitarbeiter erfolgen soll, könne zumindest der von der Beigeladenen zu 2 angebotene Preis nur unauskömmlich sein. Die Antragsgegnerin sei auch bei der erneuten Angebotswertung nicht ihren Prüfungs- und Dokumentationspflichten nachgekommen.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht dieser Vortrag der Antragstellerin zur vermeintlichen Unauskömmlichkeit der Konkurrenzangebote einer Antragsbefugnis nicht entgegen. Zwar dient § 16 Abs. 6 Satz 2 VOL/A in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers, der davor bewahrt werden soll, Verträge mit Auftragnehmern einzugehen, die wegen einer unauskömmlichen Preiskalkulation in Gefahr geraten, ihren Leistungsverpflichtungen nicht auftragsgemäß nachkommen zu können. Einen Bieterschutz entfaltet diese Vorschrift daher grundsätzlich nur, wenn das an den Auftraggeber gerichtete Gebot, wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen zu bekämpfen, den Ausschluss des als unangemessen niedrig gerügten Preisangebots fordert (vgl. Dicks in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, 2. Auflage, § 16, Rdnr. 224). Diese Voraussetzungen sind zum einen gegeben, wenn Angebote mit einem unverhältnismäßig niedrigen Preis in der zielgerichteten Absicht einer Marktverdrängung abgegeben werden oder zumindest die Gefahr begründen, dass bestimmte Wettbewerber vom Markt ganz (und nicht nur von einer einzelnen Auftragsvergabe) verdrängt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2006 - Verg 49/06, zitiert nach VERIS). Für eine derartige, zielgerichtete Marktverdrängungsabsicht der Beigeladenen zu 2 oder der Beigeladenen zu 1 bietet der vorliegende Sachverhalt allerdings keinen Anhaltspunkt. Der Bieterrechtschutz des § 16 Abs. 6 VOL/A beschränkt sich jedoch entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht nur auf die Fallgruppe des marktverdrängenden Dumpingpreises. Die Vorschriften schützen auch den Wettbewerber, der sich gleichfalls an der Ausschreibung beteiligt hat und zu Recht erwartet, dass seinem Angebot nicht ein unseriös kalkuliertes Angebot vorgezogen wird, bei dem die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung möglicherweise nicht sichergestellt ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2003, Az.: 13 Verg 22/03 = VergabeR 3/2004, S. 397 ff., S. 405). Die Bieter im Vergabeverfahren haben deshalb einen Anspruch darauf, dass der Zuschlag nicht auf ein Angebot erteilt wird, bei dem die Preisgestaltung den Auftragnehmer voraussichtlich in so große wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt, dass er die Vertragsausführung abbrechen muss. Die wettbewerbsbeschränkende Wirkung ist in jenen Fällen in der begründeten Besorgnis zu sehen, dass die am Vergabeverfahren beteiligten Wettbewerber, welche die Leistung zu einem angemessenen Preis angeboten haben, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr in die Ausführung des Auftrages eintreten können, weil eine Übernahme aufgrund der weiteren Entwicklung ihrer geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere wegen einer anderweitigen Bindung der Leistungskapazitäten, ausgeschlossen ist (vgl. Dicks, a.a.O., § 16 VOL/A, Rdnr. 224, m.w.N.). Einen derartigen Sachverhalt macht die Antragstellerin geltend, indem sie als derzeit im verfahrensgegenständlichen Bereich eingesetztes Unternehmen darauf hinweist, dass die Beigeladene erheblich niedrigere Preise als sie selbst gefordert habe, obwohl sie nach der Ausschreibung im Wege des Betriebsüberganges das derzeit eingesetzte Personal übernehmen müsse und ca. 93% des Angebotspreises durch Personalkosten bestimmt werden. Die Frage, ob die von den Beigeladenen angebotenen Preise tatsächlich im Sinne des § 16 Abs. 6 Satz 2 VOL/A in einem offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehen und ob die Antragsgegnerin - sofern erforderlich - die Angemessenheit des Angebotspreises in einer den Anforderungen des § 16 Abs. 6 Satz 1 VOL/A genügenden Weise geprüft hat, ist vielmehr im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Nachprüfungsantrags zu entscheiden.
Antragsbefugt ist die Antragstellerin auch hinsichtlich ihres Vortrages, die Antragsgegnerin habe das von ihr angebotene Konzept auch bei der erneuten Angebotswertung falsch bewertet. Ihr Konzept sei nach den Vorgaben der Vergabeunterlagen optimal und daher bei allen Unterkriterien mit sehr gut zu bewerten. Im Übrigen sei die Bewertung ohne einheitlichen Bewertungsmaßstab und damit rein willkürlich erfolgt. Schließlich habe die Antragsgegnerin auch bei der erneuten Angebotswertung nicht die Anforderungen der Vergabekammer an die Wertung und Dokumentation beachtet. Insbesondere sei immer noch nicht ersichtlich, was konkret zu den Punkteabzügen geführt habe bzw. welcher Sachverhalt jeweils zur Vergabe der Höchstpunktzahl geführt habe.
Die Antragstellerin ist auch überwiegend ihrer Pflicht gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB nachgekommen, vor Anrufung der Vergabekammer den geltend gemachten Verstoß gegen die Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren gegenüber der Antragsgegnerin unverzüglich zu rügen. Bei der Vorschrift des§ 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht aus § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Bieters von den Tatsachen. Die Antragsgegnerin hatte die Antragstellerin mit Bieterinformation gemäß § 101a GWB vom 15.07.2011 darüber informiert, dass ihr Angebot auch nach der erneuten Wertung nicht das wirtschaftlichste sei und der Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu 1 erteilt werden soll. Sie fügte der Information einen Auszug ihres ergänzenden Vergabevermerks vom 05.07.2011 bei, aus dem die Bewertung des Konzeptes der Antragstellerin hervorging. Mit Schreiben vom 18.07.2011 rügte die Antragstellerin die beabsichtigte Vergabe an die Beigeladene zu 1 und erläuterte ihre Auffassung, dass sie dass Angebot der Beigeladenen zu 1 nach wie vor für unauskömmlich hält. Die Antragsgegnerin habe die Angebotwertung noch immer nicht ordnungsgemäß dokumentiert. Darüber hinaus sei auch nach der erneuten Angebotswertung für sie nicht nachvollziehbar, warum ihr Angebot bei der Konzeptbewertung lediglich xxxxxx von 100 möglichen Punkten erzielt habe. Diese nur innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Information abgesetzte Rüge erfolgte unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB.
Der Nachprüfungsantrag ist dagegen in entsprechender Anwendung des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB unzulässig, soweit die Antragstellerin im laufenden Nachprüfungsverfahren erstmalig mit Schriftsatz vom 22.09.2011 und damit mehr als 3 Wochen nach der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2011 und fast zwei Monate nach Erhalt der Akteneinsicht gemäß § 111 GWB, die der Antragstellerin auf eigenen Wunsch durch Übersendung eines Aktenauszugs mit Schreiben der Vergabekammer vom 26.07.2011 gewährt wurde, nunmehr geltend macht, die Antragsgegnerin habe ein rechtswidriges Informationsschreiben nach§ 101a GWB versandt, weil die Vorinformation zu einem Zeitpunkt versandt wurde, zu dem vom entscheidungsbefugten Auswahlgremium der Stadt xxxxxx noch keine verbindliche Auswahlentscheidung vorlag (vgl. VK Sachsen, 1/SVK/030-03, Beschluss vom 23.05.2003). Die Antragstellerin hat diesbezüglich zwar zu Recht auf die von ihr beigefügte Hauptsatzung der Stadt xxxxxx vom 06.11.2006 verwiesen. Gemäß § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung beschließt über Rechtsgeschäfte nach § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO der Verwaltungsausschuss, wenn der Vermögenswert 25.000 EUR übersteigt, der Rat, wenn der Vermögenswert 50.000 EUR übersteigt. Der Wert des verfahrensgegenständlichen Dienstleistungsauftrags übersteigt diese Bagatellgrenze unstreitig bei weitem. Eine Entscheidung des Rates der Stadt xxxxxx lag nach Aktenlage zum Zeitpunkt des Informationsschreibens der Antragsgegnerin nach § 101a GWB am 15.07.2011 nach Aktenlage noch nicht vor, sondern lediglich eine Zustimmung des Verwaltungsausschusses der Antragsgegnerin zur beabsichtigten Vergabe. Mit diesem Vortrag ist die Antragstellerin jedoch präkludiert. Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Antragsteller Vergaberechtsverstöße, die er erst im Nachprüfungsverfahren erkannt hat, auch wenn sich sein ursprünglicher Nachprüfungsantrag darauf nicht bezogen hat, zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens machen kann. In diesen Fällen greift die Obliegenheit gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB, den Verstoß zunächst gegenüber dem Auftraggeber zu rügen, nach dem Wortlaut und Sinn der Vorschrift nicht ein (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12.05.2005, 13 Verg 5/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 26.10.2006 - 1 Verg 4/05, zitiert nach VERIS). Dafür spricht, dass es dem Beschleunigungsgebot zuwiderliefe, den Bieter wegen erst während des Nachprüfungsverfahrens erkannter Vergaberechtsverstöße auf ein neues Nachprüfungsverfahren zu verweisen, wenn die Rügen im Übrigen zulässig, insbesondere so rechtzeitig vorgebracht worden sind, dass sie in dem laufenden Nachprüfungsverfahren ohne Verzögerung beschieden werden können.
Nachgeschobene Rügen aufgrund von erst im Nachprüfungsverfahren erkannter Vergaberechtsverstöße müssen jedoch nicht nur so rechtzeitig vorgetragen werden, dass sie nicht zu einer Verzögerung des Nachprüfungsverfahrens führen. Dies gebietet bereits der das Nachprüfungsverfahren beherrschende Beschleunigungsgrundsatz des § 113 GWB. Gemäß § 113 Abs. 2 GWB haben die Beteiligten an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht. Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann. Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit nachgeschobener Rügen jedoch voraus, dass der betreffende Vergaberechtsverstoß unverzüglich vor der Vergabekammer bzw. dem Vergabesenat im laufenden Nachprüfungs- oder Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.03.2007 - 13 Verg 2/07 = BauR 2007, S. 1293, VergabeR 2007, S. 401; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.06.2004 - 11 Verg 15/04; Reidt/Stickler/Glahs, 2. Auflage, § 107, Rdnr. 36a). Dies folgt nach der Rechtsprechung aus einer entsprechenden Anwendung des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB. Zwar ist nach dieser Rechtsprechung eine Rüge von erst im Laufe des Nachprüfungsverfahrens erkannten Vergaberechtsverstößen nicht erforderlich. Das bedeutet aber nicht, dass der Auftraggeber nicht auch wegen dieser Verstöße Gelegenheit erhalten muss, sie im frühestmöglichen Stadium zu korrigieren. Für eine Rüge gegenüber dem Auftraggeber besteht in diesen Fällen nur deshalb keine Notwendigkeit, weil der Auftraggeber im Nachprüfungsverfahren ohnehin davon Kenntnis erhält. Ein Antragsteller darf sich bei erst im Nachprüfungsverfahren erkannten vermeintlichen Vergaberechtsverstößen auch nicht etwa deshalb mehr Zeit lassen, weil gemäß § 115 Abs. 1 GWB nach Zustellung des Nachprüfungsantrags ein Zuschlagsverbot besteht. Die Antragsgegnerin hätte bei einem rechtzeitigen Vortrag der Antragstellerin diese Rüge ohne weiteres zum Anlass nehmen können, einen nach ihrer Hauptsatzung gebotenen Beschluss des Rates herbeizuführen und ggf. eine neue Information nach § 101a GWB an die Bieter zu versenden. Die von der Antragstellerin nunmehr mit Schreiben vom 22.09.2011 vorgebrachte Rüge ist jedenfalls nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB. Spätestens aufgrund der fast zwei Monate zuvor erfolgten Akteneinsicht gemäß § 111 GWB hatte sie Kenntnis davon, dass die Antragsgegnerin für die von ihr beabsichtigte Zuschlagsentscheidung nach erfolgter erneuter Angebotswertung lediglich eine Zustimmung des Verwaltungsausschusses eingeholt hatte, bevor sie die Bieterinformation nach § 101a GWB am 15.07.2011 versandte. Bezüglich dieser nachgeschobenen Rüge ist der Nachprüfungsantrag daher unzulässig.
2. Soweit der Nachprüfungsantrag zulässig ist, ist er jedoch unbegründet. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Zuschlag für das verfahrensgegenständliche Los 1 auf das Angebot der Beigeladenen zu 1 zu erteilen, verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten im Sinne der §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB. Die Antragsgegnerin hat ausweislich des mit der Vergabeakte vorgelegten ergänzenden Vergabevermerks vom 13.07.2011 die Angebotswertung unter Beachtung der Vorgaben des bestandskräftigen Beschlusses der Vergabekammer vom 11.07.2011 im vorangegangenen Nachprüfungsverfahren VgK-23/2011 wiederholt, dabei auch das Angebot der Antragstellerin berücksichtigt und Prüfung und Ergebnis nunmehr in einer den Anforderungen des § 20 VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte dokumentiert. Die Antragsgegnerin ist nicht gehalten, dass preislich niedrigste Angebot der Beigeladenen zu 2 oder gar das preislich an zweiter Stelle liegende Angebot der Beigeladenen zu 1 wegen eine unangemessen niedrigen Preises gemäß § 16 Abs. 6 Satz 2 VOL/A von der Angebotswertung auszuschließen. Sie hat nunmehr die Angemessenheit des von der Beigeladenen zu 2 angebotenen Preises in einer den Maßstäben des § 16 Abs. 6 Satz 1 VOL/A genügenden Weise geprüft (im Folgenden a). Auch die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gemäß § 18 Abs. 1 VOL/A ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat sämtliche Angebote nicht nur anhand des Zuschlagskriteriums des niedrigsten Preises, sondern auch anhand der als zweites Zuschlagskriterium festgelegten Konzeptbewertung unter Zugrundelegung der 8 festgelegten und bekannt gemachten Unterkriterien und der bekannt gemachten Gewichtung gewertet. Die Antragsgegnerin hat daher in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Beigeladene zu 1 insgesamt das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat (im Folgenden b).
a) Die Antragsgegnerin hat ausweislich der vorliegenden Vergabeakte die Angemessenheit des von der Beigeladenen zu 2, die das preislich günstigste Angebot abgegeben hat, geforderten Preises gemäß § 16 Abs. 6 Satz 12 VOL/A geprüft und Prüfung und Ergebnis im ergänzenden Vergabevermerk vom 13.07.2011 (xxxxxx) in einer den Anforderungen des § 20 VOL/A genügenden Weise dokumentiert. Die Antragsgegnerin hatte keine Veranlassung, das Angebot der Beigeladenen zu 2 wegen eines unangemessen niedrigen Preises von der Angebotswertung auszuschließen.
Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 2 VOL/A darf auf Angebote, deren Preise im offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden. Erscheint dem Auftraggeber ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, so hat er gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 VOL/A vom Bieter Aufklärung zu verlangen. Die Prüfung der Angemessenheit der Preise auf der dritten Wertungsstufe verfolgt den Zweck, auf der vierten und letzten Wertungsstufe, die die abschließende Angebotswertung zum Gegenstand hat, nur ernsthaft kalkulierte Angebote zuzulassen (vgl. Müller-Wrede/Horn, VOL/A, 3. Auflage, § 19 EG, Rdnr. 142). Zu diesem Zweck muss der Auftraggeber vom Bieter die Erläuterung der Kalkulation des Angebotes verlangen und bei der Entscheidung über die Berücksichtigungsfähigkeit des Angebotes das Ergebnis dieser Überprüfung berücksichtigen. Der Eindruck eines unangemessen niedrigen Preises kann aufgrund eines Vergleichs mit Preisen eingegangener Konkurrenzangebote, aber auch auf der Grundlage von Erfahrungswerten bei wettbewerblicher Preisbildung - z.B. anhand früherer vergleichbarer Ausschreibungen - gewonnen werden (vgl. Dicks in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, 2. Auflage, § 16, Rdnr. 213, und § 19 EG, Rdnr. 225). Die Frage, ab welchem Preisabstand der Auftraggeber Anlass zu Zweifeln an der Angemessenheit des Preises haben muss, hängt vom Einzelfall, insbesondere vom Auftragsgegenstand und von der Marktsituation ab. Bezugspunkt für die prozentuale Abweichung ist das nächst höhere Angebot (= 100%). Eine Vereinheitlichung dieser Werte ist allerdings nicht geboten. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an (vgl. Müller-Wrede/Horn, VOL/A, 3. Auflage, § 19 EG, Rdnr. 178). Gemäß § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Landesvergabegesetzes (LVergabeG) in der Fassung vom 15.12.2008 (Nds. GVBl, S. 411) kann die Vergabestelle die Kalkulation eines unangemessen niedrigen Angebotes, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, überprüfen; bei einer Abweichung von mindestens 10 v. H. vom nächst höheren Angebot ist sie dazu verpflichtet. Das Landesvergabegesetz gilt jedoch ausweislich seiner Präambel und seiner Regelung in § 2 Abs. 1 LVergabeG ausdrücklich nur für öffentliche Bauaufträge. Für Liefer- und Dienstleistungen im Sinne der VOL/A gibt es eine derart verbindliche Aufgreifschwelle nicht. Rechtsprechung und Schrifttum orientieren sich zumindest für den Liefer- und Dienstleistungsbereich mehrheitlich an einer 20%-Schwelle (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2005, VII-Verg 77/04; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.04.2004, Az.: 11 Verg 4/04; BayObLG, VergabeR 2004, S. 842 ff.; Dicks in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, 2. Auflage, § 16, Rdnr. 215, m.w.N.; Müller-Wrede/Horn, a.a.O., § 19, Rdnr. 178). Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 23.01.2008, Az.: VII-Verg 36/07, entschieden, dass in einem Fall, in dem der Abstand des Angebotes der dort erstplatzierten Beigeladenen zu 1 zu dem nächst höheren Angebot der dortigen Beigeladenen zu 2 sowie der Abstand zwischen diesem und dem nächstplatzierten Angebot eines dritten Bieters weniger als 20% betrug, die Aufgreifschwelle, die einen im Verhältnis zur angebotenen Leistung ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis indiziert, nicht erreicht ist.
Wie die Vergabekammer bereits zu dem in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 08.07.2011 im vorangegangenen Nachprüfungsverfahren VgK-23/2011 festgestellt hat, war eine Überprüfung des von der Beigeladenen zu 2 angebotenen Preises nach den Maßstäben der o. g. Rechtsprechung zumindest nicht zwingend. Denn der Abstand zwischen dem preislich niedrigsten Angebot der Beigeladenen zu 2 zum nächsthöheren, zweitplatzierten Angebot der Beigeladenen zu 1 beträgt lediglich knapp unter 6,5% (xxxxxx).
Da die Antragsgegnerin diesen Preisabstand jedoch ausweislich der Dokumentation in der Vergabeakte zum Anlass genommen hatte, die Angemessenheit des Angebotes der Beigeladenen zu 2 als preislich niedrigstes in der Wertung verbliebenes Angebot zu überprüfen, hat die Vergabekammer die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 08.07.2011 verpflichtet, nicht nur die Tatsache der Prüfung selbst, sondern auch die Ergebnisse und ihre Bewertung in angemessener, transparenter Weise in der Vergabeakte zu dokumentieren und dabei das Aufklärungsgespräch, das die Antragsgegnerin am 20.04.2011 mit der Beigeladenen zu 2 über die Angemessenheit des Angebotspreises geführt hat (xxxxxx), zu berücksichtigen. Aus diesem Vermerk geht hervor, dass Gegenstand des Aufklärungsgesprächs insbesondere auch die Frage der Berücksichtigung der zusätzlichen Personalkosten bezüglich des im Wege des Betriebsübergangs zu übernehmenden, bisher beschäftigten Personals bei der Kalkulation des Angebotes gewesen ist. Ausweislich des von der Antragsgegnerin nunmehr vorgelegten ergänzenden Vergabevermerks vom 13.07.2011 (xxxxxx) hat die Antragsgegnerin die Prüfung der Angemessenheit des Angebotes der Beigeladenen zu 2 unter Beachtung der Vorgaben des Beschlusses der Vergabekammer vom 08.07.2011 im Nachprüfungsverfahren Vgk-23/2011 wiederholt und Prüfung und Ergebnis ausführlich dokumentiert. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Angemessenheitsprüfung berücksichtigt, dass die Beigeladene zu 2 im protokollierten Aufklärungsgespräch vom 20.04.2011 erklärt hatte, dass sie bei der Kalkulation die in der Anlage 11 der Angebotsaufforderung vorgegebenen Zahlen für die Personalkosten "1:1 addiert" und in dieser Weise auch den Betriebsübergang berücksichtigt hat. Ausweislich des Vermerks zum Aufklärungsgespräch hatte die Antragsgegnerin zunächst gleichwohl festgestellt, dass eine Differenz von ca. xxxxxx EUR pro Jahr bei den Personalkosten gleichwohl nicht erklärbar ist. Die Antragsgegnerin hat jedoch festgestellt, dass die Beigeladene zu 2 bei den Personalkosten keine Kosten für Verwaltungspersonal angesetzt hat, während diese Kosten in der Musterkalkulation der Antragsgegnerin enthalten waren. Da nach den Vorgaben der Vergabeunterlagen im Preisblatt beim "Preis für die Regelvorhaltung" bei der Preisposition "Personalkosten" ausschließlich die Kosten für das Einsatzpersonal eingepreist werden mussten, musste die Beigeladene zu 2 nicht zwingend auch Kosten für das Verwaltungspersonal einkalkulieren. Die Antragsgegnerin hat im ergänzenden Vergabevermerk dargelegt, dass der fehlende Ansatz von Kosten für Verwaltungspersonal im Angebot der Beigeladenen zu 2 nachvollziehbar ist, da hinsichtlich des Verwaltungspersonals von der Beigeladenen zu 2 bestehende Strukturen genutzt werden können. Ferner hat die Antragsgegnerin festgestellt, dass unter Berücksichtigung eines fehlenden Ansatzes von Kosten für das Verwaltungspersonal im Angebot der Beigeladenen zu 2 die von ihr kalkulierten Personalkosten sogar die angesetzten Personalkosten der Musterkalkulation der Antragsgegnerin unter Abzug der dort angesetzten Kosten für Verwaltungspersonal übersteigen. Die isolierten Kosten für das Einsatzpersonal seien daher insgesamt ausreichend für die Leistungserbringung und lassen nach Feststellung der Antragsgegnerin eine ordnungsgemäße Leistungserbringung über die gesamte Vertragslaufzeit erwarten. Schließlich übersteige auch der von der Beigeladenen zu 2 angebotene Gesamtpreis für den Regelrettungsdienst die in der Musterkalkulation des Auftraggebers kalkulierten Kosten.
Um die Plausibilität der Kalkulation der Beigeladenen zu 2 zu überprüfen, hat die Antragsgegnerin die Kosten für den Regelrettungsdienst (Gesamtpreis und unter besonderer Berücksichtigung der Personalkosten) auf der Grundlage des Angebotes der Beigeladenen zu 2 den entsprechenden Positionen einer von der Antragsgegnerin selbst erstellten Musterkalkulation gegenübergestellt. Wie die Vergabekammer bereits im bestandskräftigen Beschluss vom 08.07.2011 festgestellt hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der Angemessenheitsprüfung die von ihr in der Vergabeakte als Anlage 10 beigefügte Musterkalkulation (xxxxxx) berücksichtigt hat. Eine derartige Musterkalkulation kann für die Angemessenheitsprüfung - ebenso wie die Ergebnisse vergleichbarer Ausschreibungen - unterstützend herangezogen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die einzelnen Kalkulationsansätze nicht mit den Ansätzen der Antragstellerin übereinstimmen. Bei der Angemessenheitsprüfung des § 16 Abs. 6 Satz 1 VOL/A und § 19 Abs. 6 Satz 1 VOL/A-EG handelt es sich um eine Plausibilitätsprüfung, die sich auf die Frage der Angemessenheit des Gesamtpreises des niedrigsten Angebotes richtet. Zwar ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, eine derartige Überprüfung im Wege der Aufklärung vorzunehmen, wenn ihm - wie im vorliegenden Fall - das preislich günstigste Angebot ungewöhnlich niedrig erscheint. Auch kann sich der Auftraggeber nicht allein auf eigene Kalkulationen stützen, sondern er muss darauf hinwirken, die erforderlichen Informationen über die konkrete Preisbildung vom betreffenden Bieter zu erlangen (vgl. Müller-Wrede/Horn, VOL/A, 3. Auflage, § 19 EG, Rdnr. 180).
Dies hat die Antragsgegnerin jedoch vorliegend, wie bereits erläutert, durch das in der Vergabeakte dokumentierte Aufklärungsgespräch vom 20.04.2011 in nicht zu beanstandender Weise getan und die Überprüfung und die Schlüsse, die die Antragsgegnerin aus diesem Aufklärungsgespräch gezogen hat, in dem ergänzenden Vergabevermerk vom 13.07.2011 nunmehr auch vergaberechtsgemäß dokumentiert. Trägt der Bieter durch nachvollziehbare Angaben zur Aufklärung bei, ist der Auftraggeber nicht per se gehindert, den Zuschlag sogar auf ein Unterkostenangebot (unauskömmliches Angebot) zu erteilen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom08.11.2001, Az.: 13 Verg 12/01; Dicks in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, 2. Auflage, § 16, Rdnr. 217, m.w.N.). Bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedenste Gründe geben, im Einzelfall auch ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben. Derartige Angebote sind im Sinne eines Wettbewerbs erwünscht, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung keine Zweifel bestehen. Das in § 16 VOL/A und § 19 Abs. 6 Satz 2 VOL/A-EG geregelte Verbot, Zuschläge auf Angebote zu erteilen, deren (End-)Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, hat nur einen eingeschränkt bieterschützenden Charakter (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2011 - Verg 45/2011, zitiert nach ibr-online). Einen Bieterschutz im Rechtssinn entfaltet die Bestimmung nur, wenn das an den Auftraggeber gerichtete Gebot, wettbewerbswidrige Praktiken im Vergabeverfahren zu verhindern, den Ausschluss des unangemessen niedrig gerügten Angebots gebietet. Selbst dann, wenn das Angebot preislich eine bestimmte Aufgreifschwelle unterschreitet, kann dies für sich genommen, einen Ausschluss des Angebotes keinesfalls rechtfertigen. Auch die bloße Unauskömmlichkeit eines Angebotes stellt für sich allein betrachtet, keinen zwingenden Grund zu der Annahme dar, der betreffende Bieter werde die ausgeschriebene Leistung nicht zuverlässig und vertragsgerecht erbringen können.
Vorliegend hätte die Antragsgegnerin ihren Beurteilungsspielraum bei der Angemessenheitsprüfung allenfalls dann überschritten, wenn sie bei der Plausibilitätsprüfung von einem unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen wäre und insbesondere bei der Überprüfung der Kostenpositionen von irrealistischen eigenen Vergleichszahlen ausgegangen wäre. Anhaltspunkte dafür bietet der Sachverhalt jedoch entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht. Vielmehr hat die Antragsgegnerin ihre Musterkalkulation auf der Grundlage der den Bietern mit den Vergabeunterlagen mitgeteilten Personalkosten der derzeitigen Leistungserbringer für die jeweiligen Lose erstellt. Für das Zuschlagskriterium 1 - Leistungspreis - hatten die Bieter gemäß Nr. 12.1 der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Kosten für den Ausschreibungszeitraum anzugeben. Der Leistungspreis sollte sich zusammensetzen aus dem Preis für die Regelvorhaltung im gesamten Zeitraum, dem Preis für die Option in der Regelvorhaltung (sofern Option vorhanden) und dem Preis für den erweiterten Rettungsdienst. Dabei wurde festgelegt, dass für das verfahrensgegenständliche Los 1 der Preis für die Regelvorhaltung mit 93%, der Optionspreis in der Regelvorhaltung mit 2% und der Preis für den erweiterten Rettungsdienst mit 5% in die Kalkulation einfließen sollte. Der Preis für den den Gesamtpreis beherrschenden Regelrettungsdienst setzte sich dabei zusammen aus den Kosten, die dem Bieter für Räumlichkeiten, Fahrzeuge, Material und Personal im Rahmen der Regelvorhaltung entstehen. Unter der lfd. Nr. 4 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zur Aufforderung zur Angebotsabgabe, xxxxxx) wurde den Bietern für jedes Los vorgegeben, wie viel Mehrzweckfahrzeuge (MZF), Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) und jeweilige Reservefahrzeuge mit jeweils wie viel Wochenstunden nach dem Rettungsdienstbedarfsplan in der derzeitigen Fassung vorzuhalten sind. Ferner wurden als Kalkulationsgrundlage die Personalüberstunden je Rettungswache der Jahre 2006 bis 2009 aufgeführt. Auf S. 9 der Leistungsbeschreibung wurde unter Nr. 5.1.16 (xxxxxx) auf das bisher auf den Rettungswachen eingesetzte Personal und Material hingewiesen. Dort heißt es:
"Der Auftragnehmer wird auf den selben Rettungswachen tätig, wie der bisherige Leistungserbringer. Der Auftragnehmer wird zudem zumindest den überwiegenden Teil der Fahrzeuge und Teile des Materials des derzeitigen Leistungserbringers benutzen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich um eine sog. Betriebsübergangskonstellation handelt (vgl. LAG Köln, Urteil vom 25.10.2007 - 5 Sa 785/07). Es ist somit davon auszugehen, dass der Auftragnehmer gemäß § 613a BGB in die Rechte und Pflichten des bisherigen Beauftragten gegenüber dem bei diesem beschäftigten Personal eintreten muss. Zum Zwecke der Kalkulation gibt die Stadt xxxxxx die Personalkosten des derzeitigen Leistungserbringers in der anliegenden anonymisierten Form bekannt (Anlage 11)."
Zur Fahrzeugübernahme heißt es unter 5.2.1:
"Der Auftragnehmer wird verpflichtet, in dem jeweiligen Los die derzeit vom bisherigen Leistungserbringer benutzten Fahrzeuge mit der entsprechenden Ausrüstung gemäß Anlage 19A und 19B zu übernehmen ... Für die Übernahme der Fahrzeuge hat der Auftragnehmer an den bisherigen Leistungserbringer die sich aus der Anlage 19A und 19B ergebenden Preise zu bezahlen ..."
Als Anlage 11 wurden den Bietern für beide Lose und nach Mitarbeitern aufgeschlüsselt, die Personalkosten der derzeitigen Leistungserbringer als "Jahressumme brutto AG" mitgeteilt. Die Anlagen 19A und 19B (xxxxxx) listen die zu übernehmenden Rettungsmittel und Ausrüstungen mit dem bei der Kalkulation zu berücksichtigenden Buchwert auf.
Die von der Antragsgegnerin bei der Kalkulation berücksichtigte eigene Musterkalkulation basiert auf der den Bietern mitgeteilten derzeitigen Fahrzeug- und Personalvorhaltung, der geschätzten Einsatzauslastung der Fahrzeuge, der Netto-Jahresarbeitszeit unter Annahme einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden und des Personalbedarfs in Vollzeitstellen und Qualifikationsmix, wobei die Musterkalkulation sowohl ohne Berücksichtigung ehrenamtlicher Einsatzkräfte wie auch unter Berücksichtigung max. zulässiger Einbindung ehrenamtlicher Einsatzkräfte durchgeführt wurde. Unter 1.2 (xxxxxx) wird in der Musterkalkulation erläutert, von welchen Personalkosten die Antragsgegnerin bei ihrer Schätzung ausgegangen ist. Ein von der Vergabekammer durchgeführter rechnerischer Abgleich mit den Vorgaben der Leistungsbeschreibung (Anlage 11) hat ergeben, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Schätzung die den Bietern mitgeteilten Personalkosten berücksichtigt hat. Zu Los 1 heißt es in der Musterkalkulation:
"Auf Basis der vorigen Ermittlungen ergab sich für Los 1 ohne Ehrenamtliche keine wesentlichen quantitative Überschreitung des betriebsnotwendigen hauptamtlichen Personals (minus 0,1 VZSt.). Zwar ist der Qualifikationsmix deutlich in Richtung Rettungsassistenten verschoben, allerdings erscheinen weder bei Weiterbetrieb durch den bestehenden Leistungserbringer noch bei Betriebsübergang auf einen Neuen Änderungskündigen realistisch. Daher wurden die bisherigen Personalkosten von xxxxxx EUR bzw. pro VZSt. RettAss xxxxxx EUR, pro VZSt. RettSan xxxxxx EUR und pro VZSt. RAiP xxxxxx EUR fortgeschrieben. Dabei wurde eine durchschnittliche effektive Personalkostensteigerung aufgrund von automatischen Stufensteigerungen (auch nach Betriebsübergang, allerdings nicht bei RAiP und RAzA) von 1% p.a. und aufgrund der Annahme vollständigen Betriebsübergangs keine weiteren Tarifsteigerungen unterstellt. Daraus ergibt sich eine Personalkostensteigerung von xxxxxx p.a., die auf die Jahre 2013 bis 2017 angewandt wurde. Somit ergeben sich durchschnittliche Einsatzdienstpersonalkosten (ohne Überstunden und Verwaltungspersonalkosten) von xxxxxx EUR von 2012 bis 2017."
In der Folge hat die Antragsgegnerin in ihrer Musterkalkulation dann noch Personalkosten inkl. maximales Ehrenamt mit und ohne Entschädigung sowie für sämtliche Varianten noch sonstige Personalkosten wie Zuschläge für Schichtarbeit und Überstunden sowie die für die Verwaltung berücksichtigt. Bei den Sachkosten wurden Kosten für die Fahrzeuge (durchschnittliche Abschreibungskosten und Betriebskosten auf der Grundlage der mit den Ausschreibungsunterlagen mitgeteilten Kilometerleistungen), Kosten für medizinisches Verbrauchsmaterial, Abschreibungskosten für die Einrichtung der Rettungswachen, Betriebskosten für die Rettungswachen auf Basis der mit den Ausschreibungsunterlagen mitgeteilten Miet- und Nebenkosten, Bekleidungskosten und Sachkosten für die Rettungsdienstverwaltung berücksichtigt. Auf die gesamten Sachkosten hat die Antragsgegnerin darüber hinaus einen Risikopuffer von bis zu 2% aufgeschlagen.
Die Musterkalkulation basiert nach den Feststellungen der Vergabekammer somit maßgeblich auf den derzeitigen, den Bietern mit den Verdingungsunterlagen für die Kalkulation bekannt gegebenen Kostenpositionen und tatsächlichen Kosten für beide Lose und geht daher nicht von sachfremden Erwägungen aus. Die Vergabekammer hält daher entgegen der Auffassung der Antragstellerin eine Überprüfung der Musterkalkulation im Wege eines Sachverständigengutachtens nicht für erforderlich.
Die Antragsgegnerin hat die Angemessenheitsprüfung ausweislich des ergänzenden Vergabemerks vom 13.07.2011 sowohl anhand einer Mindestkalkulation, die einen absoluten Mindestpreis abbildet, bei dem keinerlei Sicherheitspuffer vorgesehen ist, sowie im Abgleich mit einer Musterkalkulation, die eine sehr wirtschaftliche Leistungserbringung unter Zugrundelegung einer Personalreduktion im bereits laufenden Beauftragungszeitraum voraussetzt, durchgeführt. Dabei hat sie im Vergabevermerk dargelegt, dass sie eine Unterschreitung der Werte der Musterkalkulation als kritisch ansehen würde. Umgekehrt sei jedoch bei Überschreitung der Werte der Musterkalkulation von einem auskömmlichen Angebot auszugehen. Die Antragsgegnerin hat rechnerisch in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass das Angebot der Beigeladenen zu 2 den Preis der Musterkalkulation - wenn auch nur knapp - um xxxxxx EUR = 0,23% übersteigt.
Die Angemessenheitsprüfung der Antragsgegnerin genügt daher den Anforderungen des § 16 Abs. 6 Satz 2 VOL/A und den Anforderungen an die Dokumentation gemäß § 20 VOL/A. Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums gehalten, als sie den von der Beigeladenen zu 2 angebotenen Preis als angemessen bewertet hat. Zu Zweifeln an der Angemessenheit des preislich darüber liegenden Angebotes der Beigeladenen zu 1 hatte sie keinen Anlass. Die Antragstellerin - die im Übrigen von allen Bietern unterboten wurde - hat vielmehr im Ergebnis deshalb nicht das wirtschaftlichste Angebot im Sinne des § 18 Abs. 1 VOL/A abgegeben, weil sie mit Abstand den höchsten Angebotspreis gefordert hat. Die im Rahmen der erneuten Angebotswertung durchgeführte und dokumentierte Angemessenheitsprüfung ist daher nicht zu beanstanden.
b) Auch die vierte Stufe der Angebotswertung, die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gemäß § 18 Abs. 1 VOL/A, ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat das wirtschaftlichste Angebot ausweislich der Dokumentation in der Vergabeakte ausschließlich unter Zugrundelegung der den Bietern bekannt gemachten Zuschlagskriterien und Unterkriterien und der ebenfalls festgelegten und bekannt gemachten Gewichtung durchgeführt. Im Gegensatz zur ersten Bewertung, die Gegenstand des vorangegangenen Nachprüfungsverfahrens VgK-23/2011 war, hat die Antragsgegnerin nunmehr jedoch entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch die Bewertung der Bieterkonzepte für die Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports, die nach der Festlegung der Antragsgegnerin mit 50% bei der Gesamtwertung der Angebote berücksichtigt werden sollte, unter Beachtung der Vorgaben des Beschlusses der Vergabekammer vom 08.07.2011 in einem ergänzenden Vergabevermerk vom 13.07.2011 (xxxxxx) ausführlich und in einer den Anforderungen des § 20 VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte dokumentiert.
Gemäß § 97 Abs. 5 GWB und § 18 Abs. 1 VOL/A ist der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 VOL/A ist der niedrigste Angebotspreis grundsätzlich nicht allein entscheidend. Die Vergaberichtlinien der EU legen übereinstimmend fest, dass für die Auftragsvergabe grundsätzlich zwei Kriterien maßgebend sein dürfen. Der öffentliche Auftraggeber darf entweder den Bieter auswählen, der den niedrigsten Preis anbietet oder denjenigen Bieter, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat (vgl. Art. 53 und 54 der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG (VKR)). Der deutsche Gesetzgeber hat sich in § 97 Abs. 5 GWB jedoch zulässigerweise ausdrücklich dafür entschieden, dem Kriterium wirtschaftlichstes Angebot den Vorzug vor dem ebenfalls zulässigen Kriterium "niedrigster Preis" zu geben. Das deutsche Recht schließt damit nicht aus, dass die preisliche Beurteilung des Angebots im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes eine maßgebliche Rolle spielt. Der Preis ist nach dem deutschen Vergaberecht vielmehr regelmäßig das wichtigste, aber eben nicht das allein entscheidende Kriterium (vgl. Boesen, Vergaberecht, § 97 GWB, Rdnr. 144).
Die Antragsgegnerin hatte ihre Zuschlagskriterien, die Unterkriterien und ihre Gewichtung, wie unter der lfd. Nr. 12 (S. 9 ff.) ihrer Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegt, bekannt gemacht. Danach wurden zwei Wertungskriterien (Kriteriengruppen) festgelegt, die jeweils zu 50% bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes berücksichtigt werden sollten. Festgelegt wurde zum einen der Leistungspreis und zum anderen das Konzept für die Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes. Die Kriteriengruppe 2 - Konzept - sollte gemäß Nr. 12.2 der Aufforderung zur Angebotsabgabe anhand von 8 Unterkriterien bewertet werden, die jeweils mit 12,5% bei der Bewertung des Konzeptes und 6,25% bei der Gesamtwertung Berücksichtigung finden sollten. Es handelt sich dabei um die Unterkriterien Effizienz des Personaleinsatzes, Ausfallsicherheit Personal, Ausfallsicherheit Sachmittel, Effizienz der Hygieneschutzmaßnahmen, Effizienz der Materialverwaltung, Effizienz der Medizinprodukteverwaltung, Effizienz des Melde- und Berichtswesens und Psycho-soziale Betreuung der Mitarbeiter. Es wurde festgelegt, dass die Bewertung anhand eines Schulnotensystems (sehr gut bis ungenügend) erfolgt, wobei für die Note sehr gut jeweils 5 Punkte und für die Note ungenügend 0 Punkte vergeben werden sollten.
Die Kriterien selbst wurden in der Aufforderung zur Angebotsabgabe jeweils kurz erläutert. Die Erläuterungen erfolgten aufgrund mehrerer Bieteranfragen. Der von der Antragsgegnerin mit der Durchführung des Verfahrens beauftragte Berater versandte insgesamt 9 Bieterinformationen. In der Bieterinformation Nr. 4 vom 14.03.2011 hatte die Antragsgegnerin ihren Bewertungsmaßstab wie folgt erläutert:
"Mindestvoraussetzung für die Erfüllung der ausgeschriebenen Leistung ist die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Ein Konzept, welches daher erkennen lässt, dass es die im jeweiligen Bereich geltenden gesetzlichen Mindeststandards nicht einhält, entspricht daher nicht der geforderten Leistung. Insofern ist der Begriff "mangelhaft" bei der Konzeptbewertung missverständlich. Keinesfalls erhält ein Konzept in dem jeweiligen Wertungsbereich einen Punkt, wenn es die gesetzlichen Mindeststandards nicht einhält. Sofern ein Konzept in diesem Punkt nur den absoluten Mindeststandard einhält, bekommt der Bieter für diesen Bereich einen Punkt.
Je besser die Ausführungen erkennen lassen, dass die Umsetzung der gesetzlichen Mindeststandards erfolgt, oder je weiter ein Bieter hierüber hinausgeht oder innovative und taugliche Konzepte zur Leistungserbringung einreicht, desto mehr Punkte erhält der Bieter. Der Begriff "mangelhaft" in der Konzeptbewertung aus Ziff. 12.2 der Angebotsaufforderung wird daher in "gerade noch ausreichend" verändert."
Die Antragsgegnerin hatte bereits die erste Wertung der Bieterkonzepte zum verfahrensgegenständlichen Los 1 ausweislich einer in der Vergabeakte (xxxxxx) als Anlage 11 (xxxxxx) beigefügten Bewertungsmatrix zwar in nicht zu beanstandender Weise ausschließlich auf der Grundlage der bekannt gemachten Bewertungskriterien und Unterkriterien durchgeführt und die Bieterkonzepte für jedes Unterkriterium mit 0 bis 5 Punkten bewertet. Zur Erläuterung der Punktebewertung hatte die Antragsgegnerin jedoch lediglich stichwortartig für jedes Konzept und für jedes Unterkriterium Angaben und/oder Feststellungen auf der Grundlage der in den Angeboten dargelegten Konzepte in der Bewertungsmatrix festgehalten. Ob diese Angaben und Feststellungen sich positiv auf das Bewertungsergebnis und damit punkteerhöhend oder nicht ausgewirkt haben, war aus dieser stichwortartigen Erläuterung und der Dokumentation im Übrigen allerdings nicht ersichtlich. Die Punktevergabe und damit die Bewertung der Bieterkonzepte war daher allein anhand der Bewertungsmatrix, aber auch aufgrund der Vergabeakte im Übrigen weder für die Vergabekammer noch für die Bieter nachvollziehbar. Die Vergabekammer hatte die Antragsgegnerin daher im vorangegangenen Nachprüfungsverfahren VgK-23/2011 mit Beschluss vom 08.07.2011 verpflichtet, erneut in die Angebotswertung einzutreten, die Bewertung der Konzepte für die Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports zu wiederholen und Prüfung und Ergebnis in einer den Anforderungen des § 20 VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte zu dokumentieren und dabei die Rechtsauffassung der Vergabekammer zu beachten.
Die im nunmehr von der Antragsgegnerin vorgelegten ergänzenden Vergabevermerk vom 13.07.2011 dokumentierte erneute Angebotswertung zum verfahrensgegenständlichen Los 1 genügt entgegen der Auffassung der Antragstellerin den Anforderungen der VOL/A und den Vorgaben des Beschlusses der Vergabekammer vom 08.07.2011.
Die Antragsgegnerin hat die Wertung der Konzepte für sämtliche Angebote wiederholt und Prüfung und Ergebnis im ergänzenden Vergabevermerk vom 13.07.2011 auf den S. 5 ff. (xxxxxx) ausführlich und nachvollziehbar dokumentiert und dabei Unterschiede der Konzepte zu den einzelnen Unterkriterien hervorgehoben und dargelegt, ob das Konzept die jeweiligen Kriterien durchschnittlich, unterdurchschnittlich oder überdurchschnittlich berücksichtigt.
Die dokumentierte Konzeptbewertung im ergänzenden Vergabevermerk vom 13.07.2011 schließt auf S. 20 (xxxxxx) wiederum mit einer Zusammenfassung in Form einer Punktetabelle für alle Angebote. Durch die Dokumentation im ergänzenden Vergabevermerk wird die Konzeptbewertung jedoch nunmehr in einer den Anforderungen der §§ 16 Abs. 7, 20 VOL/A genügenden Weise nachvollziehbar. Die Bewertung nach den Unterkriterien zum Konzept für die Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports hat die Antragsgegnerin dabei in der Reihenfolge und nach den Ordnungsziffern in der Aufforderung zur Angebotsabgabe gegliedert. Dort wurden auf S. 12 und 13 Erläuterungen zu den einzelnen Wertungskriterien gegeben. Dazu und zur Bewertung der Kriterien im Einzelnen:
12.2.01 Effizienz des Personaleinsatzes
Hier war nach den Erläuterungen in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Effizienz des Personaleinsatzes anhand der Wirtschaftlichkeit des Arbeitszeitmodells durch die Zuordnung der Vorhaltezeiten zu den verschiedenen Arbeitsformen (Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) zu bewerten. Der Bieter sollte sein Arbeitszeitmodell entsprechend beschreiben. Die Antragstellerin hat für dieses Kriterium ebenso wie die Beigeladene zu 2 xxxxxx von fünf möglichen Punkten erhalten. Die höchste Punktzahl hat die Beigeladene zu 1 mit xxxxxx Punkten erhalten. Bei der Bewertung dieses Kriteriums hat die Antragsgegnerin ausweislich des ergänzenden Vergabevermerks für das Konzept der Antragstellerin (xxxxxx) vermerkt, dass der Bieter seine tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden unter Einbeziehung von Bereitschaftsdiensten auf 16 Stunden erhöhen kann. Damit sei festzustellen, dass die üblichen Schichtzeiten im Rettungsdienst von 12 Stunden abgedeckt werden können. Negativ hat die Antragsgegnerin bewertet, dass die Antragstellerin ausweislich ihres Konzepts bei Bedarf eine sog. opt-out-Regelung anwenden möchte. Bei der opt-out-Regelung handelt es sich um ein arbeitsrechtliches Instrument, dass ermöglicht, dass Arbeitgeber und Arbeiternehmer individualvertraglich eine höhere Wochenarbeitszeit als die im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) grundsätzlich vorgeschriebenen 48 Stunden vereinbaren können. Die Antragsgegnerin hat festgehalten, dass sie diese Regelung in zweierlei Hinsicht als problematisch ansieht. Zum einen sei nicht absehbar, wie lange eine solche europarechtlich noch zulässig sein wird, da es entsprechende Bestrebungen der Kommission gebe. Zum anderen könne die opt-out-Regelung von jedem Mitarbeiter jederzeit gekündigt werden, was wiederum die Dienstplansicherheit gefährden könne. Bei den übrigen Bietern wurde demgegenüber positiv vermerkt, dass diese auf eine opt-out-Regelung verzichten.
Ferner wurde bei der Bewertung dieses Kriteriums die vom Bieter anzugebende Nettoverfügbarkeitsquote (NVQ) berücksichtigt, die sich nach den Feststellungen der Antragsgegnerin im Rettungsdienst regelmäßig zwischen 77% und 83% bewegt. Für die Ermittlung der NVQ werden von der Bruttoarbeitszeit die Zeiten für Krankheit, Fortbildung, Urlaub etc. abgezogen. Die Antragsgegnerin hat im ergänzenden Vergabevermerk erläutert, dass der Personaleinsatz aus ihrer Sicht umso effizienter ist, je höher die NVQ ist. Die von der Antragstellerin angegebene Nettoverfügbarkeitsquote von xxxxxx% wurde als durchschnittlich eingestuft. Beim Konzept der Beigeladenen zu 2 hatte die Antragsgegnerin ausweislich des ergänzenden Vergabevermerks festgestellt, dass jegliche Angaben zur NVQ sowie detaillierte Ausführungen zur Dienstplanung fehlten. Aus diesem Grunde wurde das Konzept der Beigeladenen zu 2 hinsichtlich dieses Unterkriteriums ebenso wie das Konzept der Antragstellerin mit insgesamt xxxxxx Punkten und damit durchschnittlich bewertet, obwohl das Konzept der Beigeladenen zu 2 im Gegensatz zum Konzept der Antragstellerin keine Anwendung einer opt-out-Regelung vorsieht. Die höchste Punktzahl hat hier die Beigeladene zu 1 mit xxxxxx von 5 möglichen Punkten erzielt, was mit der vergleichsweise hohen NVQ von xxxxxx%, dem Verzicht auf eine opt-out-Regelung und die Erwähnung einer EDV-gestützten Dienstplanung begründet wurde. Negativ hat die Antragsgegnerin auch für das Konzept der Beigeladenen zu 1 das Fehlen konkreter Angaben zur Dienstplanung und die Art und Weise der Aufstellung des Konzeptes im Vergleich zu Konzepten anderer Bieter aufgeführt.
Anhaltspunkte für eine den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzende Bewertung sind nicht erkennbar. Auch ist der von der Antragsgegnerin negativ bewertete Aspekt einer opt-out-Regelung im Konzept der Bieter zumindest nicht sachfremd. Zwar ist eine opt-out-Regelung mit den Vorgaben des ArbZG vereinbar. Denn gemäß § 21a Abs. 4, 6 ArbZG kann von dem Grundsatz, dass die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden darf, in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- und Dienstvereinbarung aus objektiven, technischen oder arbeitszeitorganisatorischen Gründen abgewichen werden, sofern die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten nicht überschritten wird. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin berücksichtigt, dass sich durch eine Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit über die ohnehin schon über Ausnahmeregelungen auf 48 Wochenstunden ausgedehnte Arbeitszeit hinaus die körperliche Belastung der Mitarbeiter noch weiter erhöht, was wiederum zu Leistungsminderungen des Personals führen kann. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin ein Konzept, dass die Möglichkeit eines erhöhten Personalbedarfs und längerer Arbeitszeiten unter Verzicht auf eine opt-out-Regelung statt dessen über eine höhere Personaldecke gewährleistet, auch unter Effizienzgesichtspunkten höher bewertet. Entscheidend ist, dass die Antragsgegnerin bei der Bewertung auch dieses Unterkriteriums bei sämtlichen Konzepten die gleichen Kriterien, Unterkriterien und Maßstäbe zugrunde gelegt hat.
12.2.02 Ausfallsicherheit Personal
Hier sollte der Bieter nach den Erläuterungen in der Aufforderung zur Angebotsabgabe darlegen, wie auf Ausfälle des Personals (z.B. aufgrund von Krankheit) reagiert wird und welche Maßnahmen getroffen werden, um die Ausfallsicherheit zu optimieren. Das Konzept der Antragstellerin wurde bezüglich dieses Unterkriteriums als einziges mit der Höchstpunktzahl von xxxxxx Punkten bewertet. In ihrem ergänzenden Vergabevermerk hat die Antragsgegnerin für das Konzept der Antragstellerin hervorgehoben, dass die Antragstellerin ein umfangreiches Programm beschrieben hat, durch welches mittels Prävention Personalausfälle grundsätzlich verhindert werden sollen. Konkrete Personalausfälle werden danach durch einen Hintergrunddienst aufgefangen. Besonders positiv hat die Antragsgegnerin für die Antragstellerin vermerkt, dass der Bieter angegeben habe, dass Personalausfälle binnen eines Zeitraums von 30 Minuten kompensiert werden können. Damit korrespondiert die geringere Bewertung der Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 2 zu diesem Unterpunkt. Das Konzept der Beigeladenen zu 2 wurde bezüglich dieses Kriteriums mit xxxxxx von 5 Punkten und damit immer noch überdurchschnittlich bewertet. Demgegenüber hat die Beigeladene zu 1 für dieses Unterkriterium eine durchschnittliche Bewertung von xxxxxx Punkten erhalten. Für das Konzept der Beigeladenen zu 2 hat die Antragsgegnerin besonders positiv hervorgehoben, dass diese ein umfangreiches Programm dargestellt habe, wie sie mittels Prävention und speziell einem Gesundheitsprogramm Personalausfälle grundsätzlich verhindern will. Negativ hat die Antragsgegnerin für die Beigeladene zu 2 lediglich hervorgehoben, dass diese zwar beschreibe, wie sie Personalausfälle durch eine hierfür im Dienstplan befindliche Vollzeitkraft auffangen wolle. Im Vergleich zu den anderen Bietern fehlten jedoch konkrete Ausführungen zu einer darüber hinausgehenden Ausfallkompensation, wie beispielsweise einem Springerdienstsystem. Auch habe die Beigeladene zu 2 keine Angaben zu einem Zeitraum gemacht, in dem ungeplante Personalausfälle spätestens kompensiert werden können. Für das Konzept der Beigeladenen zu 1 hat die Antragsgegnerin zunächst ebenfalls positiv festgestellt, dass diese ggf. auf befreundete Gliederungen zurückgreifen kann und damit sichergestellt habe, dass Personalausfälle grundsätzlich adäquat aufgefangen werden können. Im Verhältnis zu den Ausführungen der anderen Bieter, die über ein Springerdienstsystem oder einen Hintergrunddienst verfügen, sei diese Lösung jedoch weniger effektiv und daher geringer zu bewerten. Negativ hat die Antragsgegnerin für die Beigeladene zu 1 auch festgestellt, dass der Bieter keinerlei Angaben zu Kompensationszeiten beim Personalausfall gemacht habe. Ferner fehlten Angaben zu Präventionsmaßnahmen, welche Personalausfälle bereits verhindern könnten, wie dies bei anderen Bietern zu finden sei. Aus diesem Grund habe die Antragsgegnerin dem Konzept der Beigeladenen zu 1 für diesen Unterpunkt nicht die volle Punktzahl, sondern nur xxxxxx Punkte zugemessen. Auch hier ist nachvollziehbar, warum die Antragstellerin für dieses Unterkriterium eine höhere Bewertung als die Konzepte der Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 2 erzielt hat.
12.2.03 Ausfallsicherheit Sachmittel
Hier sollte nach den Vorgaben der Vergabeunterlagen dargelegt werden, wie seitens des Bieters auf kurzfristige Material- oder Fahrzeugausfälle reagiert wird und welche Maßnahmen getroffen, werden, um solchen Ausfällen begegnen zu können. Hier wurde das Konzept der Antragstellerin mit xxxxxx Punkten und damit überdurchschnittlich bewertet. Die höchste Bewertung erzielte das Konzept der Beigeladenen zu 1, während das Konzept der Beigeladenen zu 2 mit lediglich xxxxxx Punkten bewertet wurde. Für das Konzept der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin in ihrem ergänzenden Vergabevermerk positiv hervorgehoben, dass der Bieter die Qualität der Beschaffung bewertet und dass die Wartung der einzelnen Geräte detailliert aufgeführt ist (Wartungsschleife). Ferner werden nach dem Konzept der Antragstellerin auch Ersatzgeräte vorgehalten. Auch das qualitätsmanagement-gestützte System, das auch das Fuhrparkmanagement beinhaltet, wird positiv hervorgehoben. Negativ hat die Antragsgegnerin ausweislich der Dokumentation beim Konzept der Antragstellerin zu diesem Kriterium lediglich festgestellt, dass im Vergleich zu den anderen Bietern eine Angabe der konkreten Anzahl an Ersatzfahrzeugen und Ersatzmaterialien fehlt. Zwar werde im Konzept auf ein Reservefahrzeug hingewiesen, was eine kurzfristige Kompensation durchaus sicherstelle. Insgesamt seien die Ausführungen aber im Verhältnis zu den Ausführungen der anderen Bieter nicht mit der vollen Punktzahl zu bewerten. Die unterdurchschnittliche Bewertung des Konzeptes der Beigeladenen zu 2 hat die Antragsgegnerin in ihrem ergänzenden Vergabevermerk damit begründet, dass die Antragstellerin nur sehr knapp dargelegt habe, dass es durch höchstmögliche Betriebssicherheit der Ausrüstung zu so wenig Ausfällen wie möglich kommen solle. Sofern es zu einem Ausfall kommt, sollen nach dem Konzept der Beigeladenen zu 2 Rettungswagen von anderen Stationen umdisponiert werden. Diese Ausfallbeschreibung sei jedoch im Vergleich zu anderen Bietern wenig detailliert. Problematisch dabei sei insbesondere, dass nicht erkennbar sei, von welchen Standorten denn überhaupt Fahrzeuge entsandt werden können und welche Zeitfenster hierfür konkret eingeplant werden. Wartungsabläufe, ein Management von Ausfällen, Angaben zu konkret zur Verfügung stehenden Ersatzmaterialien oder Fahrzeugen seien allenfalls in Grundzügen erkennbar. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin für das in diesem Punkt am besten bewertete Konzept der Beigeladenen zu 1 festgestellt, dass der Bieter die Sachmittel, Ersatzgeräte und Fahrzeugverwaltung nachvollziehbar über sein EDV-gestütztes Intranet steuere. Der Bieter habe konkrete Angaben gemacht, dass er über 14 Ersatz-RTW, 2 Ersatz-KTW und 1 Ersatz-NEF verfüge und entsprechende Ersatzgeräte vorgehalten werden. Hervorgehoben hat die Antragsgegnerin auch, dass die Beigeladene zu 1 beschrieben hat, dass sie binnen 24 Stunden von den Herstellern Ersatzgeräte erhalten kann. Auch bezüglich dieses Kriteriums ist die unterschiedliche Punktezumessung daher nachvollziehbar. Sie geht nicht von sachfremden Erwägungen aus. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Antragsgegnerin im ergänzenden Vergabevermerk (xxxxxx) hervorgehoben hat, dass sie für die Bewertung ausschließlich die Ausführungen des jeweiligen Bieters im Angebot herangezogen hat und bei der Bewertung nicht etwa Erkenntnisse oder Erfahrungen aus der Vergangenheit hat einfließen lassen. Denn eine Berücksichtigung derartiger Erfahrungen aus laufenden oder vorangegangenen Beauftragungen würde diejenigen Bieter benachteiligen, die sich erstmalig um einen Auftrag des betreffenden Auftraggebers bewerben. Eine solche Verfahrensweise würde gegen das vergaberechtliche Gleichbehandlungsgebot verstoßen.
12.2.04 Effizienz der Hygieneschutzmaßnahmen
Hier sollte der Bieter darlegen, wie die Durchführung der Hygieneschutzmaßnahmen in seinem Betrieb gewährleistet und umgesetzt wird. Hier wurde allein das Konzept der Antragstellerin mit xxxxxxx von 5 erreichbaren Punkten und damit überdurchschnittlich bewertet. Die Konzepte der Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 2 haben hier jeweils xxxxxx Punkte und damit eine durchschnittliche Bewertung erhalten. Für die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin in ihrem ergänzenden Vergabevermerk hervorgehoben, dass auch das Hygienemanagement durch ein Qualitätsmanagementsystem gesteuert ist. Auch existiere ein einheitlicher Hygiene- und Desinfektionsplan. Auch die personelle Struktur des Hygienemanagements sei positiv dargestellt. Ferner sei ein Bekleidungsmanagement vorhanden. Als negativ hat die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin lediglich berücksichtigt, dass diese keine Angaben zur konkreten personellen Struktur auf Ebene der einzelnen Rettungsdienstwachen gemacht hat. Damit korrespondierend hat die Antragsgegnerin für die Beigeladene zu 2 negativ festgehalten, dass die Angaben des Bieters zum Hygienemanagement sehr knapp seien. Es fehlten Angaben zur geplanten Organisation des Hygienemanagements. Eine personelle Struktur sei nicht erkennbar. Dies gelte insbesondere für die Anzahl von Desinfektoren oder Hygieneschutzbeauftragten und deren Einsatz an den jeweiligen Standorten. Auch fehlten Angaben zur konkreten Einweisung der Mitarbeiter an den Standorten und an dem Vorhandensein eines Bekleidungsmanagements. Positiv hat die Antragsgegnerin auch für die Beigeladene zu 2 hervorgehoben, dass der Bieter einen Hygieneplan vorgelegt habe, aus welchem sich auch ergibt, dass ein leitender Desinfektor vorgesehen ist, und die Mitarbeiter in diesen eingewiesen werden. Auch für die Beigeladene zu 1, die für dieses Unterkriterium ebenfalls xxxxxx Punkte erzielt hat, hat die Antragsgegnerin festgehalten, dass auch hier negativ anzumerken sei, dass genauere Ausführungen zur Organisation der Fachkräfte fehlen. Ferner fehlten hier Aussagen zur Managementschulung und zu einem Bekleidungsmanagement. Die gegenüber der Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 2 mit xxxxxx Punkten etwas bessere Bewertung des Konzeptes der Antragstellerin zu diesem Unterkriterium wird daher von der Antragsgegnerin ebenfalls nachvollziehbar begründet und dokumentiert.
12.2.05 Effizienz der Materialverwaltung
Hier sollte nach den Erläuterungen in der Aufforderung zur Angebotsabgabe dargelegt werden, was zur Gewährleistung einer effizienten Materialverwaltung vorgesehen ist. Es sollte dargestellt werden, welche Verfahren im Hinblick auf die Lagerhaltung, Lagerverwaltung und Materialbestellung vorgesehen sind. Das Konzept der Antragstellerin hat hier ebenso wie das Konzept der Beigeladenen zu 2 die Höchstpunktzahl von xxxxxx Punkten erzielt. Das Konzept der Beigeladenen zu 1 wurde diesbezüglich mit xxxxxx Punkten und damit ebenfalls überdurchschnittlich bewertet. Der Punktabzug bei der Beigeladenen zu 1 wurde von der Antragsgegnerin im ergänzenden Vergabevermerk damit begründet, dass diese im Gegensatz zu den anderen Bietern keine expliziten Angaben zu kurzfristiger Beschaffung an den einzelnen Rettungswachen gemacht hat. Es wird diesbezüglich lediglich ein Rückgriff auf das Zentrallager und andere Rettungswachen angedeutet. Auch diese Bewertung hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar begründet und dokumentiert.
12.2.06 Effizienz der Medizinprodukteverwaltung
Hier sollte der Bieter nach den Vorgaben der Antragsgegnerin die Verwaltung der einzusetzenden Medizinprodukte darlegen. Dabei sollte im Konzept insbesondere auf die Gewährleistung der Einsatzfähigkeit der Medizinprodukte, deren Wartung sowie auf die entsprechende Schulung der Mitarbeiter eingegangen werden. Hier hat die Antragsgegnerin in ihrem ergänzenden Vergabevermerk für die Beigeladene zu 1, die für dieses Unterkriterium die Höchstbewertung von xxxxxx Punkten erhalten hat, positiv festgestellt, dass der Bieter beschreibt, dass er in jeder Rettungswache über einen speziell geschulten verantwortlichen Mitarbeiter für das Medizinproduktmanagement verfügt, so dass eine individuelle Überwachung und Hilfe direkt vor Ort gegeben ist. Auch sein Medizinproduktemanagement steuere der Bieter über ein EDV-System, so dass eine effektive Steuerung und Kontrolle möglich sei. Ferner hat die Beigeladene zu 1 in ihrem Konzept detailliert beschrieben, wie sie ihre Mitarbeiter in die Medizinprodukte einweist und schult und dass sie Ersatzgeräte zur Wartung vorhält, auf die auch ein kurzfristiger Zugriff möglich ist.
Für die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin für dieses Unterkriterium positiv festgehalten, dass der Bieter die Struktur der Schulung und Einweisung der Mitarbeiter detailliert beschrieben hat. Auch wurde positiv bewertet, dass der Bieter die Vorhaltung von Ersatzgeräten bei Wartung und Ausfall zentral in xxxxxx bzw. über den Hersteller angeboten hat. Positiv wurde ferner die Softwareunterstützung der Medizinprodukteverwaltung vermerkt, da hier eine effektive Steuerung und Kontrolle möglich sei. Auch die Wartungsverträge mit den Herstellern der Medizinprodukte führten zu einer positiven Bewertung. Negativ hat die Antragsgegnerin lediglich festgehalten, dass im Konzept der Antragstellerin keine Angaben zur konkreten personellen Struktur auf Ebene der einzelnen Rettungswachen enthalten sind. eine genaue Zuordnung ob ein Medizinproduktebeauftragter pro Rettungswache angeboten wird, lasse sich nicht zweifelsfrei erkennen. Darüber hinaus sei dieses Konzept im Vergleich zu den Konzepten anderer Bieter nicht in den o. g. und für den Auftraggeber wichtigen Aspekten so detailliert, dass es der Auftraggeber als uneingeschränkt überzeugend bewerten kann. Deswegen hat die Antragsgegnerin das Konzept der Antragstellerin diesbezüglich mit xxxxxx von 5 erreichbaren Punkten, aber damit immer noch überdurchschnittlich bewertet.
Demgegenüber wurde das Konzept der Beigeladenen zu 2 von der Antragsgegnerin ausweislich ihres ergänzenden Vergabemerks vom 13.07.2011 zu diesem Unterkriterium lediglich mit xxxxxx Punkt und damit unterdurchschnittlich bewertet. Die Antragsgegnerin hat dies damit begründet, dass dieses Konzept der Beigeladenen zu 2 gerade im Verhältnis zu anderen Bietern keine Aussagen zum Management allgemein enthalte. Abläufe von Wartung und Fehlermanagement würden nicht beschrieben. Es gebe keine Aussagen zur Kontrolle der Medizintechnik durch den Bieter selbst. Eine personelle Struktur von Medizinproduktebeauftragten an den einzelnen Standorten oder im Unternehmen des Bieters finde sich nicht. Negativ hat die Antragsgegnerin ferner bewertet, dass die Antragstellerin keine Aussagen zur Einweisung der Mitarbeiter in die Geräte und entsprechende Kontrollen gemacht hat. Auch existierten keine Aussagen zu Ersatzgeräten oder für die Wartungsintervalle, Angesichts der Tatsache, dass sowohl die Beigeladene zu 1 als auch die Antragstellerin zu diesem Unterkriterium erheblich detailliertere Ausführungen in ihrem Konzept gemacht haben, hat die Antragsgegnerin die unterdurchschnittliche Bewertung des Konzeptes der Beigeladenen zu 2 wie auch die überdurchschnittliche Bewertung der Konzepte der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1 nachvollziehbar begründet. Anhaltspunkte für eine sachfremde Bewertungsgrundlage oder einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sind nicht ersichtlich.
12.2.07 Effizienz des Melde- und Berichtswesens
Hier sollte der Bieter nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin in der Aufforderung zur Angebotsabgabe darlegen, wie er die in der Leistungsbeschreibung unter Ziff. 5.5 und Ziff. 15 genannten Anforderungen an sein Melde- und Berichtswesen sicherstellt und die Leistungen möglichst effektiv erbringt. Dabei sollte er auf die in Ziff. 5.5 (interne Kommunikation/Betriebsabläufe) und Ziff. 15 (externe Kommunikation mit dem Auftraggeber und Kommunikation mit der Öffentlichkeit) der Leistungsbeschreibung genannten Punkte eingehen und darstellen, welche innerbetrieblichen Maßnahmen hierzu ergriffen werden. Bezüglich diese Kriteriums hat ausweislich der Dokumentation im ergänzenden Vergabevermerk lediglich die Antragstellerin eine immerhin durchschnittliche Bewertung von xxxxxx Punkten erzielt. Das Konzept der Beigeladenen zu 1 wurde mit xxxxxx Punkten und damit unterdurchschnittlich bewertet. Die schlechteste Bewertung für dieses Unterkriterium hat das Konzept der Beigeladenen zu 2 erhalten mit lediglich xxxxxx Punkt. Für das Konzept der Beigeladenen zu 2 hat die Antragsgegnerin insbesondere negativ bewertet, dass sie keine detaillierten Angaben zu Berichts- und Meldestrukturen im Unternehmen gemacht hat. Sie habe lediglich auf ein Qualitätsmanagement verwiesen. Gerade die konkrete Umsetzung sei nach den Vorgaben der Vergabeunterlagen zum Kriterium 2.07 auszuführen gewesen. Negativ wurde auch festgestellt, dass im Konzept der Beigeladenen zu 2 Aussagen zu Datenschutz, der Zusammenarbeit mit dem Träger in Sachen Öffentlichkeitsarbeit und dem Beschwerdemanagement fehlten. Auch seien im Konzept der Beigeladenen zu 2 keine Angaben zu Abläufen der Kommunikation mit dem Auftraggeber für die allgemeine Kommunikation oder entsprechende Ansprechpartner gemacht worden. Für die Beigeladene zu 1 wurde hier ebenfalls negativ angemerkt, dass der Bieter lediglich rudimentär die Struktur seines Meldewesens beschreibe. Proaktive Ansätze und Vorschläge für eine gute Öffentlichkeitsarbeit und Beschwerdemanagement fehlten dagegen weitgehend. Auch seien die Angaben zum Datenschutz unzureichend. Positiv wurde lediglich vermerkt, dass für die Kommunikation mit dem Auftraggeber ein einheitlicher Ansprechpartner vorgesehen ist und damit Kontinuität hergestellt wird. Demgegenüber wird zum Konzept der Antragstellerin für dieses Unterkriterium festgehalten, dass der Bieter auch die Steuerung des Melde- und Berichtswesens über das QM-System vorsieht, so dass ein anhaltend hoher Qualitätsstandard gewährleistet werde. Positiv hervorgehoben hat die Antragsgegnerin auch, dass die Antragstellerin für die Kommunikation mit dem Auftraggeber einen einheitlichen Ansprechpartner anbietet, wodurch Kontinuität hergestellt werde und einheitliche, eingespielte und damit auch schnelle Abläufe gewährleistet werden können. Negativ bewertet wurde zum Konzept der Antragstellerin dagegen das Fehlen von genauen Abläufen der für den Auftraggeber besonders wichtigen Kommunikation zwischen ihm und dem Bieter. Negativ hat die Antragsgegnerin für das Konzept der Antragstellerin darüber hinaus angemerkt, dass das Angebot auf den S. 12 ff. unter Nr. 8 und Nr. 9 Aussagen zu einer eigenen offensiven Öffentlichkeitsarbeit enthalte, was befürchten lasse, dass die vom Träger des Rettungsdienstes geforderte Zurückhaltung in Bezug auf Auskünfte nach außen nicht durchgehalten werde. Hintergrund ist die Festlegung der Antragsgegnerin unter Nr. 15 der Leistungsbeschreibung (S. 23). Dort heißt es:
"Auskünfte gegenüber der Öffentlichkeit (einsatzbezogen wie bezogen auf die Organisation und die Abläufe im Rettungsdienst) dürfen vom Auftragnehmer nur nach Absprache mit dem Auftraggeber erfolgen. Dieses betrifft auch Beschwerden. Daher sind alle Beschwerden, die sich auf Einsätze des Rettungsdienstes beziehen, auf- bzw. entgegenzunehmen und unverzüglich an den Auftraggeber des Rettungsdienstes weiterzuleiten ..."
Die Antragsgegnerin wollte somit ausdrücklich keine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit bezüglich des verfahrensgegenständlichen Rettungsdienstes zulassen, was von den Bietern auch nicht gerügt wurde. Die Antragstellerin hatte in ihrem vorliegenden Angebot vom 07.04.2011 zum Kriterium 2.07 auf S. 4 zwar ausdrücklich erklärt, dass Auskünfte gegenüber der Öffentlichkeit (einsatzbezogen wie auch bezogen auf organisatorische Belange und die Abläufe im Rettungsdienst) von den xxxxxx nur nach Absprache mit dem Auftraggeber erteilt werden. Beschwerden würden ausschließlich vom Auftraggeber beantwortet. Unter der gleichen Ordnungsziffer hatte die Antragstellerin jedoch auf den S. 12 ff. den Konzepts unter den Gliederungspunkten 8 "Personalmarketing und Image: Personalentwicklung nur mit Öffentlichkeitsarbeit und Werbung" und 9 "Synergieeffekte für den Auftraggeber: Fachabteilung für Mediengestaltung und Medienservice" die eigene Leistungsfähigkeit im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit hervorgehoben.
Allerdings sieht die Vergabekammer die dortigen Aussagen im Konzept entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht im Widerspruch zur Verpflichtung der Bieter, gegenüber der Öffentlichkeit (einsatz- und ablaufbezogen) Auskünfte zum konkreten Rettungsdienst nur nach Rücksprache mit dem Auftraggeber zu geben. Denn auch hier weist die Antragstellerin ausdrücklich darauf hin, dass sie sich an die Vorgaben der Antragsgegnerin halten wird. So heißt es auf S. 14 des Konzepts zum Kriterium 2.07 im vierten Absatz:
"Medienanfragen werden im Regionalverband Südniedersachsen ebenfalls über den Fachbereich Kommunikation angenommen. Dieser Medienservice im Fachbereich Kommunikation wird Medienanfragen, die das Thema Rettungsdienst (einsatzbezogen sowie auf die Organisation und die Abläufe) betreffen, aufnehmen und an den Auftragnehmer umgehend weiterleiten." (Hervorhebung durch die Vergabekammer)
Die von der Antragsgegnerin für dieses Unterkriterium zitierten Ausführungen im Konzept der Antragstellerin durften sich nach Auffassung der Vergabekammer daher nicht punktemindernd auswirken. Dieser Beurteilungsfehler hat jedoch keine Auswirkungen auf das Wertungsergebnis. Selbst wenn die Antragstellerin für dieses Kriterium xxxxxx statt xxxxxx erzielter Punkte erhalten würde, bleibt die Rangfolge der Bieter sowohl bei der Konzeptbewertung als auch bei der Gesamtwertung gleich.
12.2.08 Psycho-soziale Betreuung der Mitarbeiter
Hier sollte nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin von den Bietern dargelegt werden, welche psycho-sozialen Betreuungsmöglichkeiten für Mitarbeiter vorgesehen werden und unter welchen Umständen diese zum Einsatz kommen. Für dieses Kriterium hat nur das Konzept der Antragstellerin eine überdurchschnittliche Bewertung von xxxxxx von 5 möglichen Punkten erhalten, während die Beigeladenen zu 1 und die Beigeladene zu 2 hier lediglich xxxxxx Punkte erhalten haben. Bei der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin positiv hervorgehoben, dass der Bieter ein eigenes Einsatznachsorgeteam vorhält, welche rund um die Uhr erreichbar ist. Auch seine Fachkräfte mit Hochschulausbildung und Einsatznachsorge eingebunden. Negativ wurde lediglich festgestellt, dass das Konzept der Antragstellerin neben der geforderten psycho-sozialen Betreuung der Mitarbeiter eine Tätigkeit des gleichen Teams auch für die Krisenintervention als Betreuung von Überlebenden, Angehörigen, Zeugen und Hinterbliebenen beinhaltet. Durch diese Doppelfunktion der Mitarbeiter des Teams für die psycho-soziale Betreuung sowohl für die eigenen Mitarbeiter als auch für Überlebende und Angehörige, das zudem vom gleichen Team für ganz Niedersachsen vorgenommen werden soll, sei eine jederzeitige Erreichbarkeit für die Mitarbeiter im Rettungsdienstbereich xxxxxx zumindest in Frage gestellt. Diese Erwägungen der Antragsgegnerin sind nach Auffassung der Vergabekammer zumindest nicht sachfremd, zumal das Konzept der Antragstellerin für dieses Kriterium insgesamt keinesfalls negativ, sondern mit xxxxxx von 5 Punkten und damit im Gegensatz zu den Konzepten der Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 2 überdurchschnittlich bewertet wurde. Für das Konzept der Beigeladenen zu 2 wurde negativ angemerkt, dass die Ausführungen äußerst knapp seien, so dass die Praktikabilität und die geplante Umsetzung nicht erkennbar seien. Auch wenn grundsätzlich positiv anerkannt wurde, dass die Beigeladene zu 2 die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes mit praktischen Psychologen plant. Die Beigeladene zu 2 habe zwar beschrieben, dass sie Richtlinien für die psychische und soziale Betreuung im Zusammenhang mit Unfällen, akuten Krisensituationen und schwerwiegenden Ereignissen, die Krisensituationen auslösen können, habe. Die Antragsgegnerin hat im Konzept der Beigeladenen zu 2 jedoch hierzu nähere Angaben in den Ausführungen vermisst. Insgesamt sei eine klare Struktur von psycho-sozialer Betreuung der Mitarbeiter nicht erkennbar. Abläufe werden nach den Feststellungen der Antragsgegnerin im Konzept der Beigeladenen zu 2 zu wenig detailliert und für den Auftraggeber nicht oder nur schwer nachvollziehbar dargestellt. Ferner hat die Antragsgegnerin zum Konzept der Beigeladenen zu 2 moniert, dass nicht erkennbar sei, wie die Antragstellerin die Umsetzung mit Personen vor Ort erbringen und welche Mitarbeiter sie mit welcher Qualifikation einsetzen und anbieten wird. Beim Konzept der Beigeladenen zu 1, dass für dieses Unterkriterium ebenso wie das Konzept der Beigeladenen zu 2 lediglich xxxxxx Punkte erzielt hat, hat die Antragsgegnerin negativ vermerkt, dass die Beigeladene zu 1 nach ihrem Konzept im wesentlichen nur fortgebildete Mitarbeiter ohne professionellen Hintergrund einsetzen will. Auch bezüglich dieses Unterkriteriums hat die Antragsgegnerin die unterschiedliche Bewertung nach Auffassung der Vergabekammer daher nachvollziehbar dargelegt und sich nicht von sachfremden Gesichtspunkten leiten lassen.
Insgesamt ist daher festzustellen, dass die Antragsgegnerin auch bei der Konzeptbewertung ausschließlich die Kriterien, Maßstäbe und Festlegungen berücksichtigt hat, die sie den Bietern mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe und der Leistungsbeschreibung bekannt gemacht hatte. Eine Festlegung weiterer Unterkriterien wurde von den Bietern nicht vermisst, geschweige denn wurde das Fehlen weiterer Unterkriterien von den Bietern, die allesamt über langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der verfahrensgegenständlichen Rettungsdienstleistungen verfügen, gerügt. Da hier ausdrücklich Bieterkonzepte bewertet werden sollten, wären noch detailliertere Vorgaben der Antragsgegnerin auch nicht zweckmäßig gewesen, weil sie die Möglichkeiten der Bieter zur konzeptionellen Darstellung zu weit eingeschränkt hätten. Entscheidend ist vielmehr, dass die Antragsgegnerin bei der Konzeptbewertung keine sachfremden, überraschenden oder unter die Kriterien nicht zu subsumierenden Gesichtspunkte hat einfließen lassen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin negative Feststellungen und positive, punkteerhöhende Aspekte bei allen Bieterkonzepten gleichermaßen berücksichtigt. Anhaltspunkte für eine willkürliche Beurteilung liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat sich somit auch bei der Konzeptbewertung im Rahmen des den öffentlichen Auftraggebern auch durch § 16 Abs. 7 VOL/A verbleibenden Beurteilungsspielraums gehalten. Die Antragsgegnerin hat daher die Angebotwertung nunmehr in nicht zu beanstandender Weise erneut durchgeführt und in einer den Anforderungen des § 20 VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte dokumentiert.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin war daher zurückzuweisen.
III. Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 GWB seit dem 24.04.2009 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.2009, BGBl. I, S. 790). Die von der Vergabekammer festzusetzende regelmäßige Mindestgebühr beträgt nach wie vor 2.500 EUR, die Höchstgebühr nunmehr 50.000 EUR und die Höchstgebühr in Ausnahmefällen 100.000 EUR.
Es wird eine Gebühr in Höhe von xxxxxx EUR gemäß § 128 Abs. 2 GWB festgesetzt.
Der zu Grunde zu legende Auftragswert beträgt für das verfahrensgegenständliche Los 1 für eine Vertragslaufzeit von 6 Jahren xxxxxx EUR brutto. Dieser Betrag entspricht dem von der Antragsgegnerin geprüften und dokumentierten Angebotspreis der Antragstellerin und damit ihrem Interesse am Auftrag.
Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes in der z. Zt. gültigen Fassung vom Dezember 2009. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500 EUR
(§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000 EUR zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 50.000 EUR (§ 128 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. EUR (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996-1998) gegenübergestellt.
Bei einer Ausschreibungssumme von xxxxxx EUR ergibt sich eine Gebühr in Höhe von xxxxxx EUR.
Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein. Gutachterkosten oder Kosten durch Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung sind nicht angefallen.
Die in Ziffer 2 des Tenors geregelte Kostentragungspflicht folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach hat ein Beteiligter, soweit er im Verfahren unterliegt, die Kosten zu tragen. Hier war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin unterlegen ist, weil der Nachprüfungsantrag erfolglos war.
Kosten der Beigeladenen zu 1
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beigeladenen zu 1 folgt aus analoger Anwendung des§ 162 Abs. 3 VwGO. Dort ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geregelt, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig sind, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Die analoge Anwendung dieser Vorschrift zugunsten eines obsiegenden Beigeladenen ist im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer geboten (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2000, S. 155, 158 [OLG Düsseldorf 12.01.2000 - Verg 3/99]; sowie OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.06.2000, Az.: Verg 6/00). Die für eine analoge Anwendung von Vorschriften erforderliche Regelungslücke ergibt sich daraus, dass gem. § 128 Abs. 4 Satz 2 lediglich geregelt wird: "Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen des Antragsgegners zu tragen. § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend." Eine daraus folgende Ungleichbehandlung eines Beigeladenen gegenüber den anderen Beteiligten des Nachprüfungsverfahrens wäre jedoch nicht sachgerecht, zumal der Beigeladene schließlich gem. § 109 GWB deshalb den Beteiligten-Status erhält, weil "dessen Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden".
Einerseits darf daher zwar für den Antragsteller durch (mögliche) Beiladungen kein unkalkulierbares und damit abschreckendes Kostenrisiko entstehen. Andererseits dürfen aber auch Kosten des Beigeladenen nicht zu einer Waffenungleichheit zu seinen Lasten führen (vgl. Byok/Jaeger, Vergaberecht, § 128, Rdnr. 1034).
Unter Berücksichtigung dieser sachgerechten Grundsätze entspricht es im vorliegenden Fall der Billigkeit i.S.d. hier analog anzuwendenden § 162 Abs. 3 VwGO, dass die unterlegene Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Nachprüfungsverfahren erforderlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu 1, zu denen auch die Kosten einer in einem derartig komplexen, nicht nur materielles Vergaberecht, sondern auch prozessuale Rechtsfragen berührenden Verfahren ohne weiteres erforderlichen Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gehören, zu tragen hat.
Kosten der Antragsgegnerin
Die Erstattungspflicht der Antragstellerin bezüglich der Kosten der Antragsgegnerin, die dieser zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind, folgt aus § 128 Abs. 4 GWB i.V.m. § 80 VwVfG. Danach war festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Antragsgegnerin im konkreten Verfahren erforderlich war. Auch wenn man von öffentlichen Auftraggebern grundsätzlich verlangen darf, dass sie über das notwendige personelle Know-how bezüglich der für eine Ausschreibung erforderlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere der VOL/A und der VOB/A verfügen, bedurfte die Antragsgegnerin für eine angemessene Reaktion in der auch für einen erfahrenen öffentlichen Auftraggeber ungewohnten Situation eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens besonderen rechtskundigen Beistandes.
Nach den zu § 80 VwVfG geltenden Grundsätzen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes dann notwendig, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (BVerwGE 55, 299, 306). Dies ist nach der herrschenden Lehre nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 80, Rdnr. 45; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 80, Rdnr. 81). Dieser Grundsatz soll allerdings nur im Verhältnis des Bürgers zum Staat gelten. Zugunsten der Ausgangsbehörde im Verwaltungsverfahren wird demgegenüber die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nur in besonders gelagerten Einzelfällen angenommen, da die Ausgangsbehörde in der Regel mit eigenem Fachpersonal so gut ausgestattet sein muss, dass sie ihre Verwaltungstätigkeit, zu der auch die Mitwirkung im Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) gehört, ohne fremde Unterstützung ausführen kann. Diese für die Situation der Ausgangsbehörde in einem Widerspruchsverfahren zutreffende Auffassung kann jedoch nicht auf das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren übertragen werden. Schon beim materiellen Vergaberecht handelt es sich um eine überdurchschnittlich komplizierte Materie, die nicht nur in kurzer Zeit zahlreiche Veränderungen und Neuregelungen erfahren hat, sondern auch durch komplexe gemeinschaftsrechtliche Fragen überlagert ist. Entscheidend aber ist, dass das Nachprüfungsverfahren gerichtsähnlich ausgebildet ist, die Beteiligten also auch prozessuale Kenntnisse haben müssen, um ihre Rechte umfassend zu wahren. Deshalb ist im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren die nach § 80 VwVfG gebotene Rechtspraxis zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht übertragbar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2001, Az.: Verg 1/01; OLG Stuttgart, Beschluss v. 19.07.2000, 2 Verg 4/00, NZBau 11/2000, S. 543 ff.). Denn durch seinen Charakter als gerichtsähnlich ausgestaltetes Verfahren unterscheidet sich das Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer eben grundlegend von dem Widerspruchsverfahren nach der VwGO.
Ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen öffentlichen Auftraggeber notwendig war und dessen Kosten im Vergabeverfahren deshalb nach § 128 Abs. 4 Satz 2 und 3 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 120 GWB i.V.m. § 78 Satz 1 GWB zu erstatten sind, kann aber nicht allgemein, sondern nur an Hand der Umstände des Einzelfalles entschieden werden und richtet sich nach den objektiv anzuerkennenden Erfordernissen im jeweiligen Einzelfall nach einer ex-ante-Prognose (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2011 - 13 Verg 17/10, zitiert nach ibr-online; Beschluss vom 04.05.2011 -13 Verg 1/11). Bei der Abwägung der Einzelfallumstände ist zu berücksichtigen, ob die Problematik des Nachprüfungsverfahrens mehr auf auftragsbezogenen Sach- und Rechtsfragen beruht und der öffentliche Auftraggeber über juristisch hinreichend geschultes Personal verfügt, welches zur Bearbeitung der im jeweiligen Nachprüfungsverfahren relevanten Sach- und Rechtsfragen in der Lage ist; dann soll eher keine Notwendigkeit bestehen. Wenn aber zu den auftragsbezogenen Rechtsfragen weitere, nicht einfach gelagerte Rechtsfragen hinzutreten, spricht dies wieder eher für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Grundsätzlich trifft es auch immer noch zu, dass die Nachprüfungsverfahren unter einem enormen Beschleunigungs- und Zeitdruck stehen und das Vergaberecht eine komplexe Rechtsmaterie mit Vorschriften aus dem nationalen Recht und dem Europarecht darstellt, welche nicht immer im Gleichklang stehen. Auf der anderen Seite wird die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Vertretung des Auftraggebers vor der Vergabekammer regelmäßig eher nicht notwendig sein, wenn sich die darin aufgeworfenen Probleme in der Auseinandersetzung darüber erschöpfen, ob die Vergabestelle das von ihr im Rahmen des streitbefangenen Vergabeverfahrens ohnehin zu beachtende "materielle" Vergaberecht zutreffend angewandt hat, d.h. im Wesentlichen die Bestimmungen der Verdingungsordnung eingehalten sind. Denn dann ist - zumindest bei größeren Auftraggebern, die Vergaben nicht nur in Einzelfällen ausführen, der Kernbereich der Tätigkeit betroffen, deren Ergebnisse zu rechtfertigen eine Vergabestelle grundsätzlich auch ohne anwaltlichen Beistand in der Lage sein muss (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 22. Februar 2010 - WVerg 0001/10, zitiert nach [...], Tz 15 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 15 Verg 4/10, zitiert nach [...], Tz 54; OLG München, Beschluss vom 11. Juni 2008 - Verg 6/08, zitiert nach [...], Tz 13).
Nach dieser Maßgabe war es für die Antragsgegnerin im vorliegenden Vergabeverfahren notwendig, einen Bevollmächtigten zu beauftragen. Denn der Nachprüfungsantrag betraf nicht allein Probleme des gewöhnlichen materiellen, in den Vergabe- und Vertragsordnungen geregelten Vergaberechts, das eine Vergabestelle nach der oben zitierten aktuellen Rechtsprechung zumindest in der Regel auch ohne anwaltlichen Beistand rechtlich bewerten, einordnen und vertreten muss. Gegenstand war vorliegend die erste Ausschreibung von Rettungsdiensten in Niedersachsen und insbesondere auch die Bewertung von Bieterkonzepten auf der Grundlage des NRettDG und spezifische, das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren betreffende Fragen, wie z.B. die Anforderungen an die Rügepflicht. Auch handelt es sich vorliegend bereits um den sechsten Nachprüfungsantrag zur verfahrensgegenständlichen Ausschreibung der Antragsgegnerin. Sie bedurfte daher auch unter Kapazitätsgesichtspunkten anwaltlicher Unterstützung.
Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren unterlegen ist, hat sie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Die Antragstellerin wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Beschlusses den Betrag von xxxxxxEUR unter Angabe des Kassenzeichens
xxxxxx
auf folgendes Konto zu überweisen:
xxxxxx.