Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.12.2003, Az.: 13 Verg 22/03
Ausschreibung von Versicherungsleistungen für Gebäude und Inventar; Rechtmäßigkeit der Mitwirkung eines Versicherungsberaters; Rechtmäßigkeit einer ergebnisabhängigen Vergütung des Versicherungsberaters; Zweckmäßigkeit der Mitwirkung eines Sachverständigen; Vorliegen eines Interessenkonflikts; Berücksichtigung des Gebots zur Gleichbehandlung; Berücksichtigung sämtlicher Wertungsgesichtspunkte bei der Vergabeentscheidung; Auswirkung eines Verstoßes auf die Vergabeentscheidung; Ausschluss eines Angebots wegen fehlender Untervollmacht; Vorliegen einer offenen Mitversicherung; Vorliegen einer unzulässigen Alternativausschreibung; Erfordernis der eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung eines Angebots; Transparenz der Zuschlagskriterien "Vertragsumfang" und "Service-Dienstleistungen"; Voraussetzungen für eine Antragsbefugnis; Anforderungen an die Darlegung der drohenden Schädigung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.12.2003
- Aktenzeichen
- 13 Verg 22/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 31415
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:1218.13VERG22.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VK Lüneburg - 24.09.2003 - AZ: 203 - VgK - 17/2003
Rechtsgrundlagen
- § 13 VgV
- § 8 Nr. 1 VOL/A
- § 97 Abs. 7 GWB
- § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A
- § 6 Nr. 3 VOL/A
- § 107 Abs. 2 GWB
- § 13 VgV
Fundstellen
- BauR 2004, 1204-1205 (amtl. Leitsatz)
- BauRB 2004, XI Heft 4 (Kurzinformation)
- BauRB 2004, 207 (Volltext mit amtl. LS)
- EUK 2004, 29
- OLGReport Gerichtsort 2004, 357-364
- VergabeR 2004, 397-406 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zieht der Auftraggeber für die Vorbereitung der Ausschreibung, die Auswertung der Angebote und die Ausarbeitung eines Vergabevorschlags einen sachkundigen Dritten hinzu, so dürfen keine Umstände vorliegen, aufgrund derer der Dritte dazu neigen kann, die ihm übertragenen Aufgaben nicht frei von subjektiven Interessen zu erfüllen. Ein solcher Umstand kann darin liegen, dass sich das Honorar des hinzugezogenen Dritten nach den durch die Vergabe erzielten Einsparungen im Folgenden Jahr bemisst.
Gibt bei der Ausschreibung von Versicherungsleistungen ein Versicherungsunternehmen das Angebot auch im Namen eines anderen Versicherungsunternehmens ab (Mitversicherung), so kommen im Fall des Zuschlags Versicherungsverträge mit beiden Unternehmen zu Stande. Deshalb muss das handelnde Versicherungsunternehmen von dem anderen zur Abgabe des Angebots bevollmächtigt sein. Die Vollmacht muss bei Abgabe des Angebots vorliegen. Ihr Nachweis kann regelmäßig während des Vergabeverfahrens nachgeholt werden.
Zur Frage, ob ein Verstoß gegen § 8 Nr. 1 VOL/A vorliegt, wenn bei der Ausschreibung von Gebäude- und Inventarversicherungen dem Bieter die Möglichkeit eröffnet wird, das Terrorrisiko ganz oder teilweise auszuschließen oder nur eingeschränkt zu versichern.
Die Feststellung, dass dem das Nachprüfungsverfahren beantragenden Unternehmen aus der behaupteten Rechtsverletzung ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 107 Abs. 2 GWB), setzt regelmäßig nicht voraus, dass das Unternehmen gemäß § 13 VgV bereits dahin informiert worden ist, dass es den Zuschlag nicht erhält.
Der Bieter hat grundsätzlich einen Anspruch im Sinn des § 97 Abs. 7 GWB darauf, dass der Auftraggeber den Zuschlag nicht unter Verstoß gegen § 25 Nr. 2 Abs. 2, 3 VOL/A auf ein Angebot erteilt, dessen Preis in einem offenbaren Missverhältnis zur Leistung steht.
In der Vergabesache
hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Celle
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ....... sowie
der Richter am Oberlandesgericht ......und .....
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2003
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung ....... vom 24. September 2003 in der Kostenentscheidung (Ziffer 2 des Beschlusstenors) und insoweit aufgehoben, als die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag wegen der Rüge zurückgewiesen hat, dass der vom Auftraggeber beauftragte Versicherungsberater ....... in unzulässiger Weise an dem Vergabeverfahren mitgewirkt habe.
Der Auftraggeber wird verpflichtet, die erneute Wertung der Angebote durchzuführen, ohne den Versicherungsberater ....... zu beteiligen und ohne auf die Prüfung und Auswertung der Angebote durch den Versicherungsberater ....... und auf seinen Vergabevorschlag zurückzugreifen.
Die weiter gehende Beschwerde der Antragstellerin und die Beschwerde des Auftraggebers, soweit diese sich nicht gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer richtet, werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin bzw. des Auftraggebers haben die Antragstellerin drei Fünftel und der Auftraggeber zwei Fünftel zu tragen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin bzw. des Auftraggebers haben die Antragstellerin drei Viertel und der Auftraggeber ein Viertel zu tragen.
Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Antragstellerin und für den Auftraggeber notwendig gewesen ist.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.472,12 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
Der Landkreis ................ schrieb im April 2003 Gebäude- und Inventarversicherungen für den Zeitraum 1. März 2004 bis 1. März 2007 europaweit im offenen Verfahren aus. Nebenangebote und Änderungsvorschläge sollten berücksichtigt werden. Als Zuschlagskriterien waren in den Bewerbungsbedingungen die Prämienhöhe, der Umfang des angebotenen Versicherungsschutzes sowie die angebotenen Service-Dienstleistungen genannt. Den Ausschreibungsunterlagen waren "Hinweise zur Angebotserstellung" beigefügt, in denen es u.a. heißt:
"Ausschluss von Terrorschäden
Soweit für einzelne Versicherungsorte aus Sicht der Anbieter der Ausschluss von Schäden durch Terror notwendig ist, sollte dies gesondert unter Nennung der entsprechenden Ziffer (Liste der Versicherungsorte) kenntlich gemacht werden. Der Text der Terrorausschluss-Klausel ist in diesem Fall beizufügen.
In diesem Fall sollen die Prämien für den Wiedereinschluss genannt werden.
Soweit die Terrorgefahr nur eingeschränkt (z.B. mit Sonderkündigungsrecht) versichert werden kann, ist dies gesondert anzubieten."
Der Auftraggeber hatte für die Vorbereitung und Begleitung der Ausschreibung und für die Auswertung der Angebote und die Erstellung eines Vergabevorschlags den Versicherungsberater ....... hinzugezogen. Die Vergütung des Versicherungsberaters sollte nach Beratertagen erfolgen. In einer ergänzenden Vereinbarung verpflichtete sich der Versicherungsberater, "im Vorfeld der Ausschreibung sicherzustellen, dass sich leistungsstarke und preisgünstige Anbieter an der Ausschreibung beteiligen und entsprechende Angebote abgeben". Dafür sollte der Versicherungsberater 40 % der durch die Ausschreibung im ersten Jahr bewirkten Einsparung erhalten.
In einem Schreiben der Versicherungsmakler ....... & ....... GmbH & Co.KG vom 23. Mai 2003 an den Auftraggebers erklärten diese, "anliegend erhalten Sie unser Angebot im Namen der ........................AG (= Beigeladene) zur
Ausschreibung der Sachversicherungen." Dem Schreiben beigefügt waren u.a. eine Vollmacht der Beigeladenen "zur Abgabe unseres Angebots" sowie das jeweils von den Versicherungsmaklern unterschriebene Haupt- und Nebenangebot. Beide Angebote enthielten eine Anlage, in der es jeweils heißt, die Vertragsverwaltung sowie die Schadensbearbeitung erfolgten bei der Beigeladenen, die Vertragsbetreuung durch die Versicherungsmakler; eine weitere jeweils beigefügte Anlage lautete:
"Verteilungsplan
................ (Beigeladene) 75 %
................... 25 %"
Nach dem Ausschluss von zwei Angeboten durch den Auftraggeber blieben in der Wertung nur noch das Angebot der Antragstellerin und das der Beigeladenen. Nach dem Hauptangebot der Antragstellerin war eine jährliche Versicherungsprämie von 147.384,26 EUR (mit Selbstbehalt 134.927,03 EUR), nach dem Hauptangebot der Beigeladenen eine jährliche Versicherungsprämie von 70.625,27 EUR (mit Selbstbehalt 64.557,97 EUR) zu zahlen. Außerdem gab die Beigeladene ein Nebenangebot ab, bei dem die Jahresprämie 65.237,13 EUR (mit Selbstbehalt 61.663,84 EUR) betrug.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2003 informierte der Auftraggeber die Antragstellerin gemäß § 13 VgV, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden solle, weil ein - im Hinblick auf die Prämien - wesentlich wirtschaftlicheres Angebot vorliege.
Der Auftraggeber beabsichtigt, den Zuschlag auf das Nebenangebot der Beigeladenen zu erteilen.
Mit Schreiben an die Vergabekammer vom 2. Juli 2003 hat die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragt. Sie hat gerügt, dass die Ausschreibung im Hinblick auf den Ausschluss von Terrorschäden nicht eindeutig sei, und dass es sich insoweit um eine unzulässige Ausschreibung von Alternativ-Positionen handele. Darüber hinaus seien die genannten Zuschlagskriterien "Umfang des Versicherungsschutzes" und "Service-Dienstleistungen" intransparent und daher nicht zulässig. Auch habe der vom Auftraggeber beauftragte Versicherungsberater in unzulässiger Weise an der Vergabeentscheidung mitgewirkt. Die mit ihm getroffene Honorarvereinbarung führe dazu, dass er die Beratung nicht mehr unabhängig und neutral durchführen könne. Ferner habe der Auftraggeber das Angebot der Beigeladenen nicht berücksichtigen dürfen, weil das Angebot auch im Namen eines weiteren Versicherungsunternehmens erfolge, ohne dass die Beigeladene eine entsprechende Vollmacht vorgelegt habe. Schließlich habe der Auftraggeber die Wertung der Angebote rechtswidrig vorgenommen.
Die Vergabekammer hat den Auftraggeber verpflichtet, erneut in die Angebotswertung einzutreten, diese unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen und in einer § 30 VOL/A genügenden Weise zu dokumentieren. Dazu hat die Vergabekammer ausgeführt, die Antragstellerin sei in ihren Rechten verletzt, weil der Auftraggeber es versäumt habe, gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A die Angemessenheit des deutlich niedrigeren Angebotspreises der Beigeladenen zu überprüfen und das Ergebnis zu dokumentieren. Den weiter gehenden Nachprüfungsantrag hat die Vergabekammer zurückgewiesen. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens hat sie dem Auftraggeber auferlegt.
Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin jene Rügen weiter, die die Vergabekammer für unbegründet gehaltenen hat. Die Antragstellerin will in erster Linie die Aufhebung des Vergabeverfahrens und mit zwei Hilfsanträgen den Ausschluss der Angebote der Beigeladenen bzw. die Beseitigung der gerügten Rechtsverletzungen erreichen. Der Auftraggeber beantragt die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags als unzulässig, hilfsweise als unbegründet. Im Wege einer Anschlussbeschwerde erstrebt er die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, und äußerst hilfsweise eine Korrektur der Kostenentscheidung. Die Antragstellerin ist der Anschlussbeschwerde entgegengetreten.
B.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet. Die Anschlussbeschwerde des Auftraggebers hat nur bezüglich der Kostenentscheidung der Vergabekammer Erfolg.
I.
Beschwerde der Antragstellerin
1.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig gewesen.
a)
Der Auftrag überschreitet den für die Anwendung der§§ 97 ff. GWB maßgeblichen Schwellenwert von 200.000 EUR (§§ 100 Abs. 1, 127 GWB i.V.m. § 2 Nr. 3 VgV).
Zwar liegt bei dem Angebot der Beigeladenen, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, der Gesamtauftragswert - Versicherungsprämie ohne Versicherungssteuer - nur bei 171.997,35 EUR (57.332,45 EUR x 3). Maßgeblich ist gemäß § 3 Abs. 1 VgV jedoch die vom Auftraggeber im Voraus angestellte Schätzung. Stellt sich später heraus, dass der tatsächlich erteilte Auftrag den Schwellenwert nicht erreicht, bleibt es bei der Anwendung der §§ 97 ff. GWB (Beck'scher VOB-Komm./Motzke
§ 100 GWB Rn. 7). Hier ist der Auftraggeber bei seiner Schätzung von einer jährlichen Versicherungsprämie ohne Umsatzsteuer in Höhe von 120.000 EUR ausgegangen, entsprechend dem Betrag, den er wegen der Gebäude- und Inventarversicherung für das Jahr 2003 zu zahlen hatte (Vermerk des Auftraggebers vom 24. Juni 2003).
b)
Auch gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerin und die Rechtzeitigkeit ihrer Rügen bestehen keine Bedenken (dazu unten II 1 a und b).
2.
Mitwirkung des Versicherungsberaters
a)
Die Vergabekammer hat die Ansicht vertreten, die Mitwirkung des Versicherungsberaters ....... sei nicht zu beanstanden. Sie verstoße nicht gegen § 6 Nr. 3 VOL/A. Zwar führe die vereinbarte ergebnisabhängige Vergütung des Versicherungsberaters - 40 % der Einsparungen im nächsten Jahr - dazu, dass der Versicherungsberater ein eigenes wirtschaftliches Interesse an einem Ausgang des Verfahrens mit einer möglichst hohen Kostenreduzierung habe. Dieses Interesse korrespondiere aber mit dem vorrangigen Interesse des Auftraggebers, durch die Ausschreibung eine im Verhältnis zum laufenden Versicherungsvertrag möglichst hohe Kostenreduzierung zu erzielen. Der Auftraggeber habe schon in der Vergabebekanntmachung die Prämienhöhe als wichtigstes Zuschlagskriterium genannt. Vor Eingang der Angebote habe er festgelegt, dass der Angebotspreis bei den Hauptangeboten mit 85 % und bei den Nebenangeboten mit 70 % in die Wertung eingehen solle. Auch ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 VOL/A sei nicht ersichtlich. In der Vergabeakte sei dokumentiert, dass der Auftraggeber die notwendigen Entscheidungen im Vergabeverfahren in eigener Verantwortung getroffen habe.
Die Antragstellerin wiederholt in der Beschwerde ihre Rüge, dass die Mitwirkung des Versicherungsberaters ....... gegen § 6 Abs. 3 VOL/A verstoße, weil der Versicherungsberater wegen der getroffenen Vergütungsvereinbarung "mittelbar an der Vergabe beteiligt" i.S.d. § 6 Abs. 1 VOL/A sei. Ein Interessenkonflikt sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Auftraggeber ein deutliches Übergewicht des Kriteriums "niedrigster Angebotspreis" festgelegt habe. Zum einen sei diese Festlegung in Abstimmung mit dem Versicherungsberater erfolgt. Zum anderen habe der Angebotspreis bei Nebenangeboten nur eine Gewichtung von 70 %, sodass nicht zwangsläufig identische Interessen beim Auftraggeber und beim Versicherungsberater vorlägen. Der Grundsatz der Chancengleichheit sei nicht ausreichend gewahrt.
b)
Die Rüge ist begründet.
Es ist zulässig und häufig unumgänglich, dass Auftraggeber, wenn sie für die Vorbereitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügen, sich diese durch die Einschaltung eines fachkundigen Dritten verschaffen. Der herangezogene Dritte darf aber weder unmittelbar noch mittelbar an der Vergabe beteiligt sein; es dürfen also im Einzelfall keine Umstände vorliegen, aufgrund derer der Dritte dazu neigen kann, die mit der Vergabe zusammenhängenden Fragen nicht frei von subjektiven Interessen zu betrachten (OLG Rostock, Beschluss vom 29. September 1999 - 17 W (Verg) 1/99; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, VergabeR 2002, 649; Daub-Eberstein, Kommentar zur VOL/A, 5. Aufl., § 6 Rn. 19; Müller-Wrede in: Müller-Wrede VOL/A,§ 6 VOL/A Rn. 15). Das ergibt sich zwar in Fällen, in denen wie hier die hinzugezogene fachkundige Person nicht nur die Verdingungsunterlagen ausgearbeitet, die Ausschreibung durch die Aufklärung von Bieterfragen begleitet und die fachliche Prüfung der Angebote durchgeführt hat, sondern auch die eingereichten Angebote umfassend ausgewertet und einen Vergabevorschlag unterbreitet oder sogar die Vergabe selbst durchgeführt hat, nicht aus der direkten Anwendung des § 6 Nr. 3 VOL/A (vgl. OLG Düsseldorf, VergabeR 2001, 45; a.M. wohl: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, VergabeR 2002, 649). Denn ein auf der Seite des Auftraggebers so umfassend in das Vergabeverfahren einbezogener Dritter ist keine Sachverständiger im Sinn des § 6 VOL/A, weil er, anders als ein Sachverständiger, im Rahmen des Auftrags der Sachverwalter des Auftraggebers ist und seine Weisungen zu befolgen hat (vgl. Müller-Wrede in: Müller-Wrede, VOL/A § 6 Rdn. 6, 7; Dreher, VersR 2000, 666, 670; Reuber, VergabeR 2002, 655, 656). Die genannten Grundsätze folgen aber aus einer sinngemäßen Anwendung des § 6 Nr. 3 VOL/A unter Berücksichtigung des Gebots zur Gleichbehandlung (§ 97 Abs. 2 GWB). Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nicht einzelne Angebote bei der Vergabeentscheidung aufgrund eigener wirtschaftlicher Interessen der bei der Vergabe einbezogenen sachkundigen Person bevorzugt werden. Die Chancengleichheit unter den abgegebenen Angeboten muss gewährleistet sein.
Die in der Ergänzung zum Beratungsvertrag enthaltene Honorarvereinbarung (40 % der Einsparung des ersten Jahres) führt zu einem wirtschaftlichen Interesse des Versicherungsberaters, welches darauf gerichtet ist, dass der Bieter mit dem preislich niedrigsten Angebot den Zuschlag erhält. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass auch der Auftraggeber mit der Ausschreibung vorrangig das Ziel einer möglichst hohen Kostenreduzierung verfolgt. Ein Auftraggeber, der einem Versicherungsberater u.a. die Auswertung der Angebote und die Vorbereitung der Vergabeentscheidung überträgt, muss sich sicher sein können, dass dieser frei von eigenen wirtschaftlichen Interessen alle Voraussetzungen für die Prüfung der einzelnen Angebote feststellt und bei der anschließenden Prüfung der Angebote sämtliche Wertungsgesichtspunkte berücksichtigt und für die Vergabeentscheidung darlegt. Beispielsweise muss gewährleistet sein, dass der hinzugezogene Versicherungsberater bei einem besonders preisgünstigen Angebot etwaige Ausschlussgründe (§ 25 Nr. 1 VOL/A), die Eignung des betreffenden Bieters (§ 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A) und die Möglichkeit eines offenbaren Missverhältnisses der Preise zur Leistung
(§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A) objektiv mit der gebotenen Gründlichkeit untersucht. Dies ist nicht sichergestellt, wenn der Versicherungsberater ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, dass der Zuschlag auf das Angebot mit dem besonders niedrigen Preis erfolgt (vgl. Müller-Wrede a.a.O. § 6 Rn. 15; a.M.: Krautner/Förster, VergabeR 2001, 190, 205).
Es ist davon auszugehen, dass sich der Verstoß - Einschaltung des Versicherungsberaters ....... für die Auswertung der Angebote und die Ausarbeitung eines Vergabevorschlags - auf die beabsichtigte Vergabeentscheidung ausgewirkt hat. Dafür besteht jedenfalls dann eine Vermutung (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 29. September 1999 - 17 W (Verg) 1/99), wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Das ist hier der Fall. Der Auftraggeber hat entgegen § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A die Angemessenheit des im Vergleich zu den übrigen Angeboten besonders niedrigen Angebotspreises der Beigeladenen nicht in der gebotenen Weise geprüft und dokumentiert (dazu unten unter II 2). Dieser Vergabefehler steht im engen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Versicherungsberaters ........ Denn eine eigene Wertung der Angebote durch den Auftraggeber ist, soweit aufgrund der Vergabeakten ersichtlich, nicht erfolgt. Nachdem der Versicherungsberater seine Auswertung der Angebote vorgelegte, hat der Auftraggeber, ohne sich selbst erkennbar mit der Wertung der Angebote auseinander zu setzen, nur vermerkt, es werde der Zuschlagsempfehlung des Versicherungsberaters "vollinhaltlich gefolgt" (Aktenvermerk vom 24. Juni 2003, Bl. 148 der Vergabeakten).
c)
Der Vergabefehler führt nicht dazu, dass das Vergabeverfahren im Ganzen aufzuheben ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin schon dadurch beeinträchtigt worden ist, dass der Versicherungsberater ....... im Rahmen der Vorbereitung des Vergabeverfahrens die Art und Weise der Ausschreibung beeinflusst hat. Eine Beeinträchtigung der Antragstellerin ist jedoch, wie ausgeführt, durch die vom Versicherungsberater vorgenommene Auswertung der Angebote und durch seinen Vergabevorschlag erfolgt. Daher muss der Auftraggeber die Wertung wiederholen, ohne auf die Auswertung der Angebot durch den Versicherungsberater ....... und auf seinen Vergabevorschlag zurückzugreifen.
3.
Vollmacht
Die Antragstellerin hat das Fehlen einer (Unter)vollmacht der ........... gerügt. Sie hat geltend gemacht, dass das von der Beigeladenen über die Versicherungsberater ....... & ....... eingereichte Angebot deshalb auszuschließen sei.
a)
Die Vergabekammer hat ausgeführt: Ziff. 6 der Bewerbungsbedingungen verlange allgemein einen Nachweis der Bevollmächtigung, soweit Angebote in fremdem Namen abgegeben worden seien. Deshalb könne der Auftraggeber sich nicht darauf berufen, dass er auf den Nachweis von Untervollmachten zwischen einem führenden und einem von diesem beteiligten Versicherungsunternehmen keinen Wert gelegt habe. Das Fehlen des Nachweises der Untervollmacht zwinge den Auftraggeber aber nicht, das Angebot auszuschließen. Der Ausschluss des Angebots stehe vielmehr in seinem Ermessen (§ 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A). Die Kann-Bestimmung solle einem übertriebenen Formalismus vorbeugen, weil es Angaben und Erklärungen gebe, die nachträglich eingeholt werden könnten, ohne die Wettbewerbstellung des Bieters zu ändern. Das sei hier der Fall.
Die Antragstellerin rügt, entgegen der Auffassung der Vergabekammer handele es sich nicht um den Fall einer Untervollmacht. Es bestehe ein Konsortium zwischen der Beigeladenen und der ............ In solchen Fällen würden Verträge unmittelbar mit den einzelnen Konsorten geschlossen. Ziff. 6 der Bewerbungsbedingungen sei dahin zu verstehen, dass die Vollmacht mit dem Angebot nachzuweisen sei. Nur auf diese Weise könne der Auftraggeber sicherstellen, dass er verbindliche Angebote erhalte. Dass der Auftraggeber dies genauso beurteile, werde dadurch deutlich, dass er das über einen Versicherungsmakler eingereichte Angebot der ......wegen fehlender Vollmacht ausgeschlossen habe.
b)
Die Rüge ist unbegründet.
aa)
Das Angebot von den Versicherungsmaklern ....... & ....... eingereichte ist gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass es im Namen sowohl der Beigeladenen als auch der ........... in ...... abgegeben wurden. Zwar erklärten die Versicherungsmakler in dem Begleitschreiben zum Angebot, das Angebot werde im Namen der Beigeladenenübersandt, und dem Angebot war auch nur eine Vollmachtder Beigeladenen beigefügt. Jedoch war für den Auftraggeber aus dem Umstand, dass das Angebot einen Versicherungsplan mit der Angabe "................ 75 %, ................... 25 %" enthielt und die Vertragsverwaltung bei der ......... Versicherungs AG erfolgen sollte, zu erkennen, dass es sich um eine Mitversicherung mit der Beigeladenen als führender Versicherung handeln sollte. Diese Angaben entsprechen Ziffer 5 der Bewerbungsbedingungen, wo heißt, die Bildung von Bietergemeinschaften sei möglich, der führende Versicherer sowie die beteiligten Versicherer nebst Angabe der jeweiligen Beteiligungsquote seien zu nennen. Eine andere Beteiligung der Bruderhilfe als die in Form einer offenen Mitversicherung kommt auf der Grundlage des Angebots nicht ernsthaft in Betracht. Eine interne Mitversicherung, bei der der Versicherungsvertrag mit nur einem der Versicherer zu Stande kommt, gibt es nicht, es sein denn als eine Art Rückversicherung (Kollhosser in: Prölls/Martin, VVG, 26. Aufl. vor § 58 Rdn. 5; Römer in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 58 Rdn. 5). Um Angaben zu einer Rückversicherung durch die ........... sollte es sich offenbar nicht handeln. Dagegen spricht die Beschränkung auf eine Quote von 25 % und die von der Beigeladenen gesondert vorgelegte "Bestätigung über ausreichenden Rückversicherungsschutz". Tatsächlich hat der Auftraggeber, d.h. der Versicherungsberater ......., das Angebot auch als ein solches des Versicherungskonsortiums bestehend aus der Beigeladenen und der ........... verstanden (Auswertung der Angebote vom 24. Juni 2003, S. 10).
Bei einer offenen Mitversicherung ist es allgemein üblich, dass das als führend angegebene Unternehmen nach außen gleichzeitig im Namen der anderen Mitglieder des Konsortiums auftritt. Die Erfahrung sprach deshalb aus Sicht des Auftraggebers dafür, dass die Beigeladene trotz der missverständlichen Formulierung ("unser Angebot im Namen der ......... Versicherungs AG", "Vollmacht zur Abgabe unseres Angebots") das Angebot gleichzeitig für die ........... abgeben wollte.
bb)
Daraus folgt, dass im Fall des Zuschlags ein Versicherungsvertrag einerseits zwischen dem Auftraggeber und der Beigeladenen und andererseits zwischen dem Auftraggeber und der ........... zustanden kommt, falls die Versicherungsmakler ....... & ....... bei der Abgabe des Angebots über Vollmachten beider Versicherungen verfügten (vgl. Kollhosser und Römer, jeweils a.a.O.). Anders als der Auftraggeber und die Beigeladene noch im Beschwerdeverfahren gemeint haben, ist für die Vergabeentscheidung auch das Vorliegen einer Vollmacht der ........... zur Abgabe des Angebots zu beachten, will der Auftraggeber nicht das Risiko eingehen, im Schadensfall allein einen Anspruch gegen die Beigeladene zu haben, die nur 75 % des Risikos übernommen hat.
Die von der Antragstellerin hinsichtlich der Vollmacht vorgetragenen Bedenken haben sich indes als nicht begründet erwiesen. Die Vertreterin der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung erklärt: Die Informationen über das Angebot seien am 19. Mai 2003, also einige Tage vor Abgabe des Angebots an die ........... gegangen. Dort falle das Angebot in den Zuständigkeitsbereich des Hauptabteilungsleiters ....... Herr ...... habe telefonisch erklärt, dass die ........... mit dem Angebot einverstanden sei und das Angebot dementsprechend abgegeben werden könne. Auf diese Weise werde bei der Beigeladenen und der Bruderhilfe regelmäßig verfahren. Der Senat hat gegen die Richtigkeit dieser Angaben keine Bedenken.
Das Angebot der Beigeladenen ist auch nicht deshalb auszuschließen, weil gemäß Ziff. 6 der Bewerbungsbedingungen bei Angeboten im fremden Namen die Bevollmächtigung nachzuweisen war, und weil die Beigeladene die Vollmacht der ............ nicht mit dem Angebot vorgelegt hat. Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A können Angebote, die nicht die geforderten Erklärungen enthalten, ausgeschlossen werden. Die Vergabekammer hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, bei deren Anwendung überflüssiger Formalismus vermieden werden soll. Ein Nachreichen von geforderten Erklärungen ist regelmäßig zulässig, wenn dadurch das Wettbewerbsgefüge nicht beeinträchtigt wird. Das ist hinsichtlich der Bevollmächtigung der Versicherung ........... der Fall.
cc)
Der Auftraggeber wird vor der erneuten Wertung der Angebote eine Vorlage der in den Bewerbungsbedingungen geforderten Eignungsnachweise auch für die Bruderhilfe verlangen müssen.
4.
Versicherung von Terrorschäden
a)
Die Vergabekammer meint, der Auftraggeber habe mit dem Hinweis in den Verdingungsunterlagen zum "Ausschluss von Terrorschäden" nicht gegen die Gebote der eindeutigen Leistungsbeschreibung, der Ermöglichung einer einwandfreien Preisermittlung und der Vermeidung eines ungewöhnlichen Wagnisses für die Bieter verstoßen (§ 8 Nr. 1 VOL/A). Es liege entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine unzulässige Alternativausschreibung vor. Der Auftraggeber habe nach seinen Angaben möglichst viele Bieter ansprechen und verhindern wollen, dass sich einige Bieter hinsichtlich der Abdeckung des Risikos "Terroranschläge" von vornherein nicht angesprochen fühlten. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Auftraggeber den Bietern die Möglichkeit eingeräumt habe, eine Prämie für das Risiko Terror gesondert auszuweisen. Die Regelung führe dazu, dass der Auftraggeber vergleichbare Angebote unter Einschluss der Deckung des Terrorrisikos erhalte. Die Leistungsbeschreibung sei eindeutig i.S.d. § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A. Die eindeutige Formulierung habe den Versicherungsunternehmen eine einwandfreie Preisermittlung gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A ermöglicht und ihnen kein ungewöhnliches Wagnis i.S.d. § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A aufgebürdet.
Die Antragstellerin wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag, es handele sich um eine alternative Abfrage von Leistungen im Hauptangebot, die unzulässig sei. Es gebe für den Auftraggeber keinen Anlass gegeben, im Hauptangebot solche Alternativen abzufragen. Denn er habe die Leistung für sich bereits dahin bestimmt, dass die Versicherung das Terrorrisiko decken solle. Der Hinweis zur Angebotserstellung sei auch nicht eindeutig. Der Formulierung, dass beim Ausschluss von Terrorschäden die Prämien für den Wiedereinschluss genannt werden "sollen", könnten Angebote sowohl mit als auch ohne Abdeckung von Terrorschäden abgegeben werden.
b)
Damit hat die Antragstellerin im Ergebnis keinen Erfolg.
Die Ausschreibung verstößt nicht gegen § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A. Nach dieser Vorschrift ist die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können. Das ist hier der Fall. Die Ausschreibung ermöglicht auch eine einwandfreie Preisermittlung und bürdet dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis auf (§ 8 Nr. 1 Abs. 2, 3 VOB/A).
Die Ausschreibung ist in Verbindung mit den Hinweisen zur Angebotserstellung dahin zu verstehen, dass die Deckung auch Terrorschäden erfassen soll; sofern ein Bieter für sein Angebot den Ausschluss solcher Schäden für notwendig hält, soll er allerdings die Möglichkeit haben, er dies kenntlich machen und die Prämien für den Wiedereinschluss zu nennen. Soweit er die Terrorgefahr nur eingeschränkt (z.B. mit Sonderkündigungsrecht) versichern kann, ist dies gesondert anzubieten. Hieraus ergibt sich, dass der Auftraggeber die Terrorgefahr nach Möglichkeit mitversichern
lassen will, jedoch auch Bietern, die einen Ausschluss oder eine Einschränkung dieses Risikos bei ihrem Angebot für notwendig halten, die Teilnahme am Vergabeverfahren ermöglichen will. Eine Ausschreibung in diese Weise ist ebenso wie die Abfrage von Wahl- oder Alternativpositionen vergaberechtlich grundsätzlich zulässig, soweit sie sich in einem bestimmten Ausmaß bewegt. In welchem Umfang solche Positionen abgefragt werden dürfen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Daub/Eberstein, Kommentar zur VOL/A, 4. Aufl., § 8 Rn. 30; Müller-Wrede in: Müller-Wrede, VOL/A § 8 Rn. 28). Hier ist es unbedenklich. Zwar ist das Gewicht der fraglichen Position nicht unerheblich. Die Versicherungsprämie für den Wiedereinschluss von Terrorschäden beträgt beim Angebot der Antragstellerin mehr als 10 % des Auftragswerts. Jedoch hat der Auftraggeber sachliche Gründe vorgetragen, die es rechtfertigen, die Deckung von Terrorschäden alternativ abzufragen. Er hat ausgeführt, der deutsche Versicherungsmarkt stelle sich in der Einbeziehung solcher Schäden nicht einheitlich dar. Es gebe Gesellschaften, die bis zu einer Vertragssumme pro Versicherungsart von 25 Mio. EUR Schäden aufgrund von Terrorismus ohne Beitragszuschlag einbezögen. Andere Gesellschaften akzeptierten überhaupt keinen Einschluss von Schäden durch Terrorismus und böten Versicherungsschutz ausschließlich über die ........ AG an. Wieder andere Versicherer böten einen Wiedereinschluss gegen Prämienzuschlag an. Die Ausschreibung sei in der vorliegenden Weise erfolgt, um Angebote mit einer weit gehenden Deckung gegen Schäden durch Terrorismus, allerdings ohne nennenswerte Prämienbelastung zu erhalten. Es habe vermieden werden sollen, einige Anbieter, die Terrorschäden nicht versichern könnten oder wollten, von vornherein auszuschließen. Die Antragstellerin ist diesem Vorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Ihr Vortrag mag zutreffend sein, dass jeder Erstversicherer in der Lage sei, eine Terrordeckung anzubieten, gegebenenfalls mit Hilfe der ........ AG. Entscheidend ist indes, dass der Markt nach den Terrorereignissen des 11. September 2001 bezüglich des Terrorrisikos sehr inhomogen geworden ist. Dafür spricht die vorliegende Ausschreibung, bei der einer der Bieter das Terrorrisiko überhaupt nicht, ein weiterer erst ab einer Versicherungssumme von 10 Mio. EUR und ein dritter ab einer Versicherungssumme von 25 Mio. EUR pro Versicherungsort abdecken will.
Aus den genannten Gründen trifft auch die Rüge der Antragstellerin, bei der Ausschreibung fehle entgegen § 16 Abs. 1 VOL/A die notwendige Ausschreibungsreife, nicht zu. Um eine gemäß § 16 Nr. 2 VOL/A unzulässige Ausschreibung zum
Zweck der Markterkundung handelt es sich schon deshalb nicht, weil der Antragsteller die ausgeschriebenen Leistungen tatsächlich vergeben will und weil die alternative Abfrage bezüglich der Deckung von Terrorschäden sachlich gerechtfertigt ist.
5.
Zuschlagskriterien
a)
Die Antragstellerin hat gerügt, die vom Auftraggeber benannten Zuschlagskriterien "Vertragsumfang" und "Service-Dienstleistungen" seien intransparent. Es sei nicht einmal ansatzweise ersichtlich, was unter "Service-Dienstleistungen" zu verstehen sei.
Die Vergabekammer hat die Rüge für unbegründet gehalten. Sie hat ausgeführt, der Auftraggeber habe die entsprechende Nachfrage der Antragstellerin dahin beantwortet, dass unter Service-Dienstleistungen Leistungen zur Unterstützung der Vertragsverwaltung sowie Leistungen zur reibungslosen Abwicklung von Schadensfällen zu verstehen seien (Schreiben vom 22. Mai 2003). Diese Klarstellung sei gegenüber allen Bietern erfolgt. Einer weiteren Präzisierung bedürfe es nicht. Das Zuschlagskriterium "Umfang des angebotenen Versicherungsschutzes" betreffe die den Bietern eröffnete Möglichkeit, auch Angebote mit einem Ausschluss von Terrorschäden oder mit der nur eingeschränkten Deckung von Terrorschäden einzureichen.
Die Antragstellerin verfolgt mit der Beschwerde ihre Rüge weiter, es sei unklar, was der Auftraggeber hinsichtlich des Kriteriums "Vertragsumfang" im Einzelnen bewerten wolle. Unzulässig sei insoweit auch, dass der Auftraggeber sich intern festgelegt habe, dass der Vertragsumfang bei Hauptangeboten nur mit 5 % und bei Nebenangeboten mit 20 % in die Wertung eingehen solle. Der Begriff "Service-Dienstleistungen" sei nicht eindeutig definiert.
b)
Auch damit hat die Antragstellerin keinen Erfolg.
Die vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen genannten Zuschlagskriterien sind hinreichend transparent. Das Kriterium "Umfang des angebotenen Versicherungsschutzes" bezieht sich darauf, dass nach den Ausschreibungsbedingungen Abweichungen hinsichtlich der Deckung von Terrorschäden abgefragt sind, und dass Nebenangebote zugelassen sind (vgl. die Erläuterung in dem Schreiben des Auftraggebers an die Antragstellerin vom 22. Mai 2003.). Wegen des Zuschlagskriteriums "angebotene Service-Dienstleistungen" kann es offen bleiben, ob der Begriff, wie der Auftraggeber geltend macht, in der Versicherungsbranche eindeutig definiert ist. Jedenfalls hat der Auftraggeber den Begriff den Bietern nachträglich ausreichend erläutert. Er hat mitgeteilt, unter Service-Dienstleistungen seien Leistungen zur Unterstützung der Vertragsverwaltung sowie Leistungen zur reibungslosen Abwicklung von Schadensfällen gemeint. Soweit darüber hinausgehende Leistungen, wie z.B. Unterstützung bei der Versicherungswertermittlung oder Sicherheitsberatung angeboten werden könnten, könne dies vom Bieter im Rahmen seines Angebots dargestellt werden (Schreiben vom 22. Mai 2003).
Ein Vergaberechtsverstoß liegt auch nicht darin, dass der Auftraggeber für seine Wertung intern festgelegt hat, das Kriterium "Umfang des angebotenen Versicherungsschutzes" beim Hauptangebot nur mit 5 % und bei den Nebenangeboten mit 20 % zu bewerten. Nebenangebote haben einen anderen Inhalt als die vom Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung geforderten Leistungen. Durch die Zulassung von Nebenangeboten will der Auftraggeber sich die Kenntnisse und Erfahrungen der Bieter nutzbar machen, über die er selbst nicht verfügt. Es ist deshalb sachlich gerechtfertigt, bei der Ausschreibung von Versicherungsleistungen bei Nebenangeboten den Umfang des Versicherungsschutzes stärker als beim Hauptangebot in die Wertung einzubeziehen. Der Auftraggeber ist, wie sich aus § 9 a VOL/A ergibt, nicht verpflichtet gewesen, die Gewichtung der Vergabekriterien bereits in den Ausschreibungsunterlagen mitzuteilen (von Baum in: Müller-Wrede, VOL/A, § 9 a Rn. 14 - 16).
II.
Beschwerde des Auftraggebers
1.
Der Auftraggeber will in erster Linie die Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer und die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags als unzulässig erreichen.
a)
Der Auftraggeber meint, die Antragstellerin sei bei Einreichung des Nachprüfungsantrags am 2. Juli 2003 nicht antragsbefugt i.S.d. § 107 Abs. 2 GWB gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt die Bieterinformation gemäß § 13 VgV noch
nicht erfolgt sei, und weil deshalb noch offen gewesen sei, ob der Antragstellerin ein Schaden drohe oder ob dies nicht der Fall sei, weil sie den Auftrag möglicherweise doch erhalte.
Das trifft nicht zu.
Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB muss das Unternehmen, das den Nachprüfungsantrag stellt, darlegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Dazu muss das Unternehmen zunächst darlegen, dass es ohne den Vergabefehler eine konkrete Chance gehabt hätte, den Zuschlag zu erhalten. Ist dies der Fall, so genügt es für die Darlegung eines drohenden Schadens, wenn Vergaberechtsverstöße vorgetragen werden, die, ihr Vorliegen unterstellt, zu einer Verschlechterung der Chancen auf den Zuschlag führen (BayObLG, VergabeR 2000, 481; OLG Düsseldorf VergabeR 2001, 221; Dreher in Immenga/Mestmäcker § 107 Rn. 19 m.w.N.).
Das ist hier im Hinblick auf die geltend gemachten Verstöße der Fall. Die Antragstellerin hat eine konkrete Chance auf den Zuschlag dargelegt. Sie ist neben der Beigeladenen der einzig verbliebene Bieter und sie hat vor der Vergabekammer mit Erfolg geltend gemacht, dass hinsichtlich des deutlich niedrigeren Angebots der Beigeladenen eine weitere Prüfung der Angemessenheit gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A stattzufinden hat. Schon daraus folgt die Antragsbefugnis im Sinn des § 107 Abs. 2 GWB. Die Antragstellerin hat außerdem geltend gemacht, dass der vom Auftraggeber eingesetzte Versicherungsberater wegen seiner wirtschaftlichen Interessen einseitig zu Gunsten der Beigeladenen Einfluss auf die Vergabeentscheidung genommen habe. Sie hat ferner geltend gemacht, dass das Angebot der Beigeladenen auszuschließen sei, weil die Beigeladene entgegen den Ausschreibungsbedingungen eine Vollmacht nicht vorgelegt habe. Dass durch diese Verstöße, ihr Vorliegen unterstellt, die Zuschlagschancen der Antragstellerin verschlechtert würden, ist offensichtlich. Aber auch insoweit, als die Antragstellerin geltend macht, dass der Auftraggeber hinsichtlich des Risikos "Terrorschäden" eine unzulässige Alternativ-Ausschreibung vorgenommen habe, und dass er außerdem nicht eindeutige Vergabekriterien angegeben habe, ist hinreichend dargetan, dass der Antragstellerin dadurch ein Nachteil im Vergabeverfahren entstehen kann. Denn an die Darlegung der drohenden Schädigung dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (Beck'scher VOB-Komm./Marx, §§ 107, 108 GWB Rn. 25).
Anders als der Auftraggeber meint, brauchte die Antragstellerin für die Darlegung des ihr aus der behaupteten Verletzung der Vergabevorschriften drohenden Schadens nicht abzuwarten, bis der Auftraggeber sie gemäß § 13 VgV dahin informierte, der Zuschlag werde nicht ihr sondern einem anderen Bieter erteilt. Es ist regelmäßig sachgerecht, dass die von einem Bieter, dessen Angebot eine Chance auf den Zuschlag hat, gerügten und vom Auftraggeber nicht abgestellten Vergaberechtsverstöße möglichst bald zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahren gemacht werden, damit gegebenenfalls noch vor der Wertung der Angebote die geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzungen getroffen werden können. Der nach seiner Meinung durch einen Vergaberechtsfehler beeinträchtigte Bieter muss in aller Regel vor der Beantragung des Nachprüfungsverfahrens nicht abwarten, ob er den Zuschlag nicht trotz des fehlerhaften Vergabeverfahrens erhält.
Die Rüge hat aus einem weiteren Grund keinen Erfolg. Die Vorabinformation nach § 13 VgV wurde von dem Auftraggeber noch am 2. Juli 2003 an die Bieter abgesandt. Zur Zeit der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer stand also fest, dass der Auftraggeber beabsichtigt, den Zuschlag der Antragstellerin nicht zu erteilen. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen gibt es keinen Grund, nach Einreichung des Nachprüfungsantrags entstandene Tatsachen bei der Prüfung der Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB nicht mehr zu berücksichtigen. Der Beschleunigungsgrundsatz steht dem nicht entgegen. Das Gegenteil ist der Fall, weil auf diese Weise ein erneuter Nachprüfungsantrag vermieden werden kann.
b)
Die Vergabekammer hat ausgeführt, die Antragstellerin habe die geltend gemachten Vergaberechtsverstöße unverzüglich i.S.d. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB gerügt. Zwar seien die Rügen bezüglich der Zuschlagskriterien "Umfang des Versicherungsschutzes" und "Service-Leistungen" mit Schreiben vom 7. Mai 2003
relativ spät erfolgt, da die Antragstellerin die Verdingungsunterlagen bereits am 24. April 2003 vom Auftraggeber abgeholt habe. Der Zeitraum von 13 Kalendertagen sei aber noch innerhalb des nach der Rechtsprechung regelmäßig als Obergrenze angesehenen 2-Wochen-Zeitraums. Auch sei zu berücksichtigen, dass die der Antragstellerin bei der Sichtung der Verdingungsunterlagen aufgefallenen Punkte zunächst nicht hätten geprüft werden können, weil die zuständige Mitarbeiterin der Rechtsabteilung erst am 5. Mai 2003 aus dem Urlaub zurückgekehrt sei. Soweit die geltend gemachten Verstöße schon aus der Bekanntmachung erkennbar gewesen seien, sei die Rüge ebenfalls rechtzeitig, denn sie sei deutlich vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe, dem 2. Juni 2003, erfolgt.
Der Auftraggeber macht geltend, die Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Rüge im Sinn des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB seien bei professionellen Anbietern wie der Antragstellerin erhöht. Deshalb habe die Rügefrist hinsichtlich der der Zuschlagskriterien und der Einbeziehung von Terrorschäden spätestens mit der Aushändigung der Ausschreibungsunterlagen am 24. April 2003 begonnen. Es müsse unterstellt werden, dass die Antragstellerin von diesem Zeitpunkt an positive Kenntnis von den Vergaberechtsverstößen gehabt habe. Auf ihre Behauptungen zu den internen Vorgängen (Urlaub der Mitarbeiterin der Rechtsabteilung) komme es nicht an. Außerdem habe es sich um keinen verdeckten oder sehr komplizierten Vergabefehler gehandelt, sodass die Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Rüge weiter erhöht gewesen seien. Die Rüge habe binnen 1 bis 3 Tagen erfolgen müssen.
Die Auffassung des Auftraggebers trifft nicht zu.
Der Beginn der Frist des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB setzt voraus, dass der Antragsteller den Vergaberechtsverstoß erkannt hat. Erforderlich ist das positive Wissen um die Tatsachen, aus denen sich der geltend gemachte Vergabefehler ergibt und mindestens die laienhafte Wertung als Vergaberechtsverstoß (OLG Düsseldorf, IBR 2002, 97). Soweit es um die Rügen "Zuschlagskriterien" bzw. "Terrorschäden" geht, kann auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Antragstellerin sich häufiger an Ausschreibungen von Versicherungsleistungen beteiligt, nicht davon ausgegangen werden, dass die zuständigen Sachbearbeiter, erst Recht die vertretungsberechtigten Organe der Antragstellerin, schon nach Kenntnisnahme der Ausschreibungsunterlagen zu der Überzeugung gelangen mussten, es liege ein Vergaberechtsverstoß vor. Insoweit fehlte es jedenfalls an einer eindeutigen Rechtslage. Die Vergabekammer ist deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass maßgeblich der Zeitpunkt ist, in dem die bei der Antragstellerin beschäftigte Rechtsanwältin die Verdingungsunterlagen durchgearbeitet hat. Das war am 5. Mai 2003. Da der Nachprüfungsantrag zwei Tage später bei der Vergabekammer eingegangen ist, sind die Rügen rechtzeitig erfolgt.
Soweit die Antragstellerin gerügt hat, dass der Auftraggeber in unzulässiger Weise den Versicherungsberater ....... in das Vergabeverfahren eingeschaltet habe, und dass die Angemessenheit des im Vergleich zu den übrigen Angeboten niedrigen Angebots der Beigeladenen nicht ausreichend überprüft und dokumentiert worden sei, sind die darin liegenden Vergaberechtsverstöße für die Antragstellerin erst nach Akteneinsicht erkennbar gewesen, und sie wurden von ihr unstreitig unverzüglich gerügt.
2.
Prüfung des Angebots der Beigeladenen gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOB/A
a)
Die Vergabekammer hat angenommen, dass der Auftraggeber es versäumt habe, die Angemessenheit des im Vergleich zu den übrigen Angeboten deutlich
niedrigeren Preises des Angebots der Beigeladenen zu überprüfen (§ 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A) und die Prüfung in einem den Anforderungen des § 30 VOL/A genügenden Vergabevermerk zu dokumentieren. Der Auftraggeber habe zwar nicht allein deshalb, weil das Angebot der Beigeladenen im Preis knapp 35 % unter dem nächstniedrigen Angebot und ca. 52 % unter dem höchsten Angebot liege, Anlass gehabt, es gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A unberücksichtigt zu lassen. Er habe das Angebot aber gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A in den Einzelpositionen überprüfen und von der Beigeladenen die erforderlichen Belege verlangen müssen. Soweit der Versicherungsberater ....... in der mündlichen Verhandlung eingewandt habe, dass er nach seiner Erfahrung von Versicherungen in der Regel keine Auskünfte über ihre Kalkulation erteilten, sei dies unbeachtlich. Der Bieter müsse zwar die entsprechenden Auskünfte nicht erteilen, er werde der Aufforderung in der Regel aber nachkommen, um einen Ausschluss zu vermeiden. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass auch einöffentlicher Auftraggeber nicht verpflichtet sei, nur "auskömmliche" Angebote zu berücksichtigen. Bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter könne es verschiedene Gründe geben, im Einzelfall auch ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben. Dies habe der Auftraggeber in der gebotenen Weise zu überprüfen.
b)
Der Senat tritt diesen Ausführungen bei. Sie stehen im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18. November 2001 - 13 Verg 12/01).
c)
Der Auftraggeber rügt, selbst wenn es sich um ein ungewöhnlich niedriges Angebot handeln würde, so könne die Antragstellerin daraus keinen Anspruch gemäß § 97 Abs. 7 GWB herleiten. Die Frage, ob ein ungewöhnlich niedriges Angebot bezuschlagt werden solle, betreffe in erster Linie die ausschreibende Stelle. Subjektive Rechte von Konkurrenten seien dadurch allenfalls dann verletzt, wenn es darum gehe, ungesunden Begleiterscheinungen im Vergabewesen Einhalt zu bieten. Das sei hier nicht der Fall.
Damit hat der Auftraggeber keinen Erfolg. Der Senat hat entschieden, dass der einzelne Bieter einen Anspruch i.S.d. § 97 Abs. 7 GWB darauf hat, dass der Auftraggeber den Zuschlag nicht unter Verstoß gegen § 25 Nr. 3 VOB/A auf ein Angebot erteilt, dessen Preis in einem offenbaren Missverhältnis zur Leistung steht (Beschluss vom 30. April 1999, NJW 1999, 3497 = OLG-Report 1999, 288). An dieser Rechtsprechung, die für § 25 Nr. 2 Abs. 2, 3 VOL/A entsprechend gilt, wird festgehalten. Richtig ist zwar, dass die genannten Vorschriften in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers dienen. Der Auftraggeber muss ein Interesse daran haben, nicht mit einer Zuschlagserteilung auf ein sog. Unterangebot Gefahr zu laufen, dass der Auftragnehmer den Auftrag nicht ordnungsgemäß erfüllen kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2000, Verg 28/00). Die Vorschriften schützen aber auch den Mitbewerber, der sich gleichfalls an der Ausschreibung beteiligt hat und zu Recht erwartet, dass seinem Angebot nicht ein unseriös kalkuliertes Angebot vorgezogen wird, bei dem die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung möglicherweise nicht sichergestellt ist. Auch hat er einen Anspruch darauf, dass Dumping-Angebote, die nicht wettbewerblich begründet sind oder zur gezielten und planmäßigen Verdrängung von Wettbewerbern abgegeben werden, nicht zum Zuge kommen. Dies folgt auch aus dem Wettbewerbsgrundsatz, der es erfordert, dass alle Unternehmen, die sich an der öffentlichen Ausschreibung beteiligen wollen und leistungsfähig sind, eine gerechte Chance auf den Zuschlag erhalten.
d)
Der Auftraggeber rügt weiter, die Beigeladene habe entgegen der Ansicht der Vergabekammer kein Angebot abgegeben, das im Sinn von § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheine. Bei Versicherungsleistungen seien Prämieneinsparungen von 50 % nach Durchführung einer Ausschreibung keine Seltenheit, wie sich aus den vom Versicherungsberater ....... erstellten Unterlagen über von ihm begleitete Ausschreibungen ergebe.
Dem kann nicht beigetreten werden. Richtig ist zwar, dass es bei der Beantwortung der Frage, wann ein ungewöhnlich niedrig erscheinendes Angebot vorliegt, auch darauf ankommt, um welchen Leistungsgegenstand es sich handelt. So können in einem Wirtschaftsbereich, in dem sich die eingesetzten Verfahren, Techniken und Betriebsabläufe dynamisch ändern und sich noch keine festen Marktpreise herausgebildet haben, auch größere Preisunterschreitungen unbedenklich sein (vgl. Senat, OLG-Report 1999, 288, 289). Von einer vergleichbaren Sachlage kann hier aber mit Ausnahme des verhältnismäßig geringen Anteils der Versicherung von Terrorschäden aber jedenfalls nach dem bisherigen Sachstand nicht ausgegangen werden. Die durch den Versicherungsberater ....... erfolgten Angaben rechtfertigen einen Schluss auf die Unbedenklichkeit des niedrigen Angebots der Beigeladenen nicht, zumal der Versicherungsberater, wie ausgeführt, in unzulässiger Weise an dem Vergabeverfahren beteiligt wurde. Die von ihm vorgelegten Unterlagen über die bei anderen Ausschreibungen festgestellten Unterschiede der Prämienbelastung sind auch nicht nachprüfbar. Es ist nicht ersichtlich, um welche Auftraggeber und welche Vergabeverfahren es sich handelt.
III.
Kostenentscheidungen und Verfahrenswert
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer beruht auf § 128 Abs. 3 Satz 1, § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB. Das Vorbringen der Antragstellerin kann in fünf Rügen zusammengefasst werden, mit ihrem Nachprüfungsantrag hat sie die Beseitigung der entsprechenden Rechtsverletzungen erstrebt. Im Ergebnis ist die Antragstellerin nur im Hinblick auf zwei dieser Rügen erfolgreich gewesen (Prüfung der Angemessenheit der Preise und unzulässige Mitwirkung des Versicherungsberaters). Dies rechtfertigt es, ihr drei Fünftel und dem Auftraggeber zwei Fünftel der Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Hier war neben dem Gesichtspunkt, dass die Antragstellerin - unter Einbeziehung der Anschlussbeschwerde des Auftraggebers - im Hinblick auf zwei der fünf Rügen unterlegen ist, zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ihre mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag verfolgten Ziele (Aufhebung des Vergabeverfahrens und Ausschluss der Beigeladenen) nicht erreicht hat. Der Senat hat deshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Verhältnis drei Viertel zu einem Viertel zu Lasten der Antragstellerin verteilt.
Die notwendigen Auslagen der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, weil die Beigeladene weder eigene Sachanträge gestellt noch ein eigenes Rechtsmittel eingelegt und das Verfahren auch nicht wesentlich gefördert hat (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 13 Verg 11/03).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird gemäß § 12 a GKG auf 19.472,12 EUR festgesetzt. Die Netto-Jahresprämie beträgt bei dem Hauptangebot der Antragstellerin, auf das sie den Zuschlag erhalten will, 129.814,13 EUR. 5 % der dreifachen Jahresprämie sind 19.472,12 EUR.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.472,12 EUR festgesetzt.