Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 10.02.2012, Az.: VgK-44/2011

Grenzen der Überprüfung der Wertungsentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers durch die Nachprüfungsinstanzen; Mathematische Genauigkeit bei der Bewertung im öffentlichen Vergabeverfahren nach einem Schulnotensystem; Vereinbarkeit einer opt-out-Regelung mit den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG); Zulässigkeit einer punktemindernden Berücksichtigung einer opt-out-Regelung

Bibliographie

Gericht
VK Lüneburg
Datum
10.02.2012
Aktenzeichen
VgK-44/2011
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 13386
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Nachprüfungsverfahren
...
wegen
VOL-Vergabeverfahren "Vergabe des Rettungsdienstes im Landkreis ... - Los 1"
hat die Vergabekammer durch den Vorsitzenden MR Gause, die hauptamtliche Beisitzerin BOR'in Schulte und den ehrenamtlichen Beisitzer, Herrn Dipl.-Ök. Brinkmann, auf die mündliche Verhandlung vom 10.02.2012
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

  3. 3.

    Die Kosten werden auf ... EUR festgesetzt.

  4. 4.

    Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner und der Beigeladenen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war sowohl für den Antragsgegner als auch für die Beigeladene notwendig.

Begründung

1

I.

Der Auftraggeber und Antragsgegner hat mit Bekanntmachung vom ....2011, veröffentlicht am ....2011, die Rettungsdienstleistungen für sechs Jahre europaweit im offenen Verfahren ausgeschrieben. Die zu vergebende Leistung war in vier Lose aufgeteilt. Bietergemeinschaften waren zugelassen. Streitbefangen ist hier das Los 1. Der Zuschlag sollte auf das wirtschaftlich günstigste Angebot aufgrund der in den Vergabeunterlagen genannten Kriterien erfolgen. Dort war unter Ziffer 12 der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausgeführt, dass der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgen soll, wobei der Leistungspreis und das Konzept für die Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes mit jeweils 50% gewichtet werden sollen. Der Antragsgegner legte in der Aufforderung, hinsichtlich des Zuschlagskriteriums "Konzept für die Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports" acht Unterkriterien fest und teilte mit, dass er diese jeweils mit 12,5% gewichten wollte. Ferner erläuterte er die Wertungskriterien. Der Antragsgegner beauftragte die Niederlassung der ... mit der Vorbereitung und Begleitung des Verfahrens.

2

Der Niederschrift über die Verdingungsverhandlung am 08.04.2011 ist zu entnehmen, dass u.a. die Antragstellerin und die Beigeladene ein Angebot für das hier streitige Los 1 eingereicht hatten. Die Antragstellerin beantragte nach Eingang der Information gemäß § 101a GWB und der Rüge die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens (Az: VgK-24/2011).

3

Nachdem die erkennende Vergabekammer inzwischen erste Entscheidungen in den Parallelverfahren der Stadt ... zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen (28.06.2011 in Sachen VgK-21/2011, 05.07.2011 in Sachen VgK-22/2011 und 08.07.2011 in Sachen VgK-23/2011) gefasst und das Oberlandesgericht Celle die Auffassung der Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren VgK-22/2011 mit Beschluss aufgrund der mündlichen Verhandlung am 26.08.2011, Az.: 13 Verg 4/11, bestätigt hatte, erklärte der Antragsgegner, erneut in die Angebotswertung eintreten zu wollen. Die Antragstellerin stellte darauf ihren ursprünglichen Nachprüfungsantrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag um. Dieses Verfahren ist noch bei der erkennenden Vergabekammer unter dem Az: VgK-24/2011 anhängig.

4

Der Antragsgegner trat sodann in die Neubewertung der Angebote ein und dokumentierte mit Datum vom 08.08.2011 das Vergabeverfahren neu. Er hielt darin u.a. fest, warum welcher Bieter wie viele Punkte bei den einzelnen Unterkriterien bei der Konzeptbewertung auch für das Los 1 erhielt. Zum Unterkriterium 12.1 "Effizienz des Personaleinsatzes" vermerkte er bei der Antragstellerin u.a., dass negativ hingegen festzuhalten ist, dass der Bieter wohl eine opt-out-Regelung (Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit über 48 Stunden hinaus) anwenden möchte. Er begründete seine Auffassung. Ferner führte er aus, dass er aus dem Angebot des Bieters eine Nettoverfügbarkeitsquote (NVQ) von ...% errechnet hat. Auch hier dokumentierte er seine Auffassung. Positiv hielt er eine Dienstplanung mittels Softwareunterstützung fest.

5

Insgesamt bewertete er das Kriterium infolge der opt-out-Regelung und der durchschnittlichen Nettoverfügbarkeitsquote mit ... Punkten.

6

Zum Angebot der Beigeladenen vermerkte der Antragsgegner zu diesem Unterkriterium, dass der Bieter die Möglichkeit beschreibe, seine wöchentliche Arbeitszeit auf 45 bis zu 48 Stunden zu erhöhen, aber keine expliziten Angaben zur täglichen Arbeitszeit gemacht habe. Ferner vermerkte er, positiv ist dann allerdings der Verzicht auf eine opt-out-Regelung. Der Antragsgegner hielt ferner fest, dass der Bieter die höchste Nettoverfügbarkeitsquote hat, die der hohen und guten Qualität von 83% sehr nahe kommt und daher von ihm sehr positiv bewertet wird. Ferner dokumentierte er positiv, dass eine EDV-gestützte Dienstplanung erwähnt wurde. Hingegen negativ beurteilte er jedoch die fehlenden konkreten Angaben zur Dienstplanung und die Art und Weise der Aufstellung.

7

Insgesamt bewertete er das Kriterium vor allem wegen der exzellenten Nettoverfügbarkeitsquote mit ... Punkten.

8

Bei der Bewertung des Unterkriteriums 12.7 "Effizienz des Melde- und Berichtswesens" hob der Antragsgegner bei der Antragstellerin u.a. hervor, dass positiv die beschriebene Kommunikation mit dem Aufgabenträger über die Rettungswachenleiter und ein regelmäßiges Reporting hervorzuheben ist. Negativ bewertete er hingegen die fehlenden Angaben zum Datenschutz. Der Bieter habe bezüglich der Abläufe nur einen pauschalen Verweis auf das QM-System genannt, ohne die Abläufe nachvollziehbar zu konkretisieren. Er bewertete das Kriterium mit ... Punkten.

9

Zum Angebot der Beigeladenen hielt der Antragsgegner zu diesem Unterkriterium fest, dass der Bieter in positiver Hinsicht beschreibt, dass er pro Rettungswache einen "kollegialen Mitarbeiter" einsetzen möchte. Auch die Fachaufsicht dieser Mitarbeiter durch eine psychologische Fachkraft hob er hervor, wobei ihm hier genauere Angaben fehlen, was eine verbesserte Bewertung verhindert. Negativ wertete er fehlende konkrete Angaben zum Coaching bzw. Supervision. Die Beigeladene erhielt bei diesem Unterkriterium ... Punkte.

10

Insgesamt erzielte die Antragstellerin bei der Konzeptbewertung ... Punkte und die Beigeladene ... Punkte. Unter Berücksichtigung und Gewichtung des Angebotspreises erzielte die Antragstellerin insgesamt ... Punkte und die Beigeladene ... Punkte. Der Differenzbetrag beträgt nach Ermittlungen der Vergabekammer ... Punkte. Die Verwaltung des Antragsgegners schlug vor, den Zuschlag in Los 1 auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Das zuständige RPA des Antragsgegners erhob gegen diesen Vergabevorschlag keine Bedenken. Nachdem auch der zuständige Kreisausschuss der Vergabe zugestimmt hatte, informierte die Verwaltung u.a. die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.08.2011 über die beabsichtigte Vergabe an die Beigeladene. Sie fügte ihrem Schreiben auch die Konzeptbewertung des Angebotes der Antragstellerin bei.

11

Mit Schreiben vom 24.08.2011 rügte der jetzige Bevollmächtigte der Antragstellerin die beabsichtigte Vergabe an die Beigeladene bezüglich Los 1 und führt zur Begründung u.a. aus, dass die Nutzung der opt-out-Regelung nicht als Negativpunkt gewertet werden könne, da diese zu einem wirtschaftlicheren Personaleinsatz führe. Die bekannt gemachten Wertungskriterien hätten auch nicht erwarten lassen, dass auf eine Nichtanwendung dieser dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechenden Regelung Wert gelegt werden würde. Ferner könne die Nettoverfügbarkeitsquote nicht als Bewertungsmaßstab herangezogen werden, da sie bezweifele, dass diese für alle anderen Bieter zu errechnen sei.

12

Hinsichtlich der Effizienz des Melde- und Berichtswesens bezweifelt die Antragstellerin, dass das vermeintliche Fehlen von genauen Abläufen der für Kommunikation zwischen Antragsgegner und Bieter eine negative Bewertung rechtfertigen würde. Dem Antragsgegner seien die Kommunikationsabläufe bestens bekannt und es gebe über die von ihr in diesem Konzept aufgeführten Punkte keine weiteren sich aus der Leistungsbeschreibung ergebenden Anforderungen an die Kommunikation zwischen den beiden Parteien. Aus ihrer Sicht sind auch die Spekulationen hinsichtlich der offensiven Öffentlichkeitsarbeit falsch dargestellt worden und berechtige nicht zu einer negativen Bewertung. Selbstverständlich würde sie sich im Rahmen ihrer intensiven Öffentlichkeitsarbeit an die Vorgaben der Ausschreibung halten. Im Übrigen seien Angaben zum Datenschutz nicht gefordert und auch kein zwingender Bestandteil eines Melde- und Berichtswesens, geschweige denn einer konzeptionellen Darstellung der Effizienz der Melde- und Berichtswesens. Es war auch nicht zu erwarten, dass auf Angaben zum Datenschutz Wert gelegt werden würde. Auch deshalb könne dieser Punkt nicht negativ bewertet werden. Ferner sei unzutreffend, dass andere von ihr aufgeführte Aspekte nicht zu einer verbesserten Leistungserbringung führen würden. Die Bewertung falle im Vergleich zu den anderen Bietern auch zu gering aus.

13

Nachdem der Bevollmächtigte des Antragsgegners zu den Ausführungen Stellung genommen hatte, beantragte die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens mit Datum vom 31.08.2011, eingegangen per Telefax in der Vergabekammer am selben Tage.

14

Nachdem das Oberlandesgericht Celle sowohl in einem Fall der Rettungsdienstausschreibungen der Stadt ... als auch in einem Fall der Rettungsdienstausschreibungen des Landkreises ... verschiedene Punkte der auch hier streitigen Konzeptbewertung unter dem Az.: 13 Verg 8/11 bzw. 13 Verg 9/11, entschieden hat, stellte die Antragstellerin mit Datum vom 20.01.2012 ihr Nachprüfungsbegehren um. Zur Begründung führt sie aus, dass das Oberlandesgericht Celle in seinem Beschluss vom 12.01.2012 in Sachen 13 Verg 8/11 in einem Parallelverfahren über einige der hier streitgegenständlichen Punkte nicht entschieden habe. Das OLG habe beispielsweise ausdrücklich offen gelassen, ob die Antragsgegnerin willkürlich die Gesichtspunkte opt-out-Regelung und Nettoverfügbarkeitsquote in die Bewertung hat einfließen lassen und damit das Konzept zu Unrecht abgewertet habe.

15

Im vorliegenden Fall hätte sie, die Antragstellerin, bereits das wirtschaftlichste Angebot eingereicht, wenn ihr aufgrund ihres hervorragenden Konzeptes statt der erreichten ... Punkte ... zugestanden worden wären oder die für den Vorschlag vorgesehene Beigeladene entsprechend weniger Punkte erhalten würde. Sie gehe davon aus, dass sie im Unterkriterium "Effizienz des Personaleinsatzes" statt der erhaltenen xxxxx Punkte mindestens ... Punkte hätte erhalten müssen. Einerseits hätte der Antragsgegner die arbeitsvertragliche Möglichkeit zur Anwendung der opt-out-Regelungen nicht punktemindernd werten dürfen, andererseits sei die Berechnung der Nettoverfügbarkeitsquote nicht nachvollziehbar und deren Bewertung sachwidrig und willkürlich. Gerade im Vergleich zur Beigeladenen, die in diesem Kriterium mit ... Punkten die höchste Punktzahl der abgegebenen Angebote erzielt habe, was mit der Höhe der Nettoverfügbarkeitsquote, dem Verzicht auf eine opt-out-Regelung und der Erwähnung einer EDV-gestützten Dienstplanung begründet wurde, sei die Bewertung der Antragstellerin mit nur ... Punkten nicht nachvollziehbar.

16

Auch im Unterkriterium Effizienz des Melde- und Berichtswesens hätte die Antragstellerin statt der erhaltenen ... Punkte mindestens ... Punkte erhalten müssen. Sie habe für die Gewährleistung der Kommunikation über einen einheitlichen Ansprechpartner dargestellt, so dass dies keine negative Bewertung rechtfertigen könne; gleiches gelte auch hinsichtlich der Spekulationen hinsichtlich der offensiven Öffentlichkeitsarbeit.

17

Die Antragstellerin beantragt mit Schriftsatz vom 20.01.2012 nunmehr,

  1. 1.

    den Antragsgegner gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB zu verpflichten, die Konzeptbewertung hinsichtlich der Unterkriterien "Effizienz des Personaleinsatzes" (12.1) und "Effizienz des Melde- und Berichtswesens" (12.7) unter ermessensfehlerfreier Berücksichtigung der bekannt gemachten Zuschlagskriterien und unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut zu treffen und Prüfung und Ergebnis in einer den Anforderungen des § 20 VOL/A genügenden Weise zu dokumentieren;

  2. 2.

    die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gemäß § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären;

  3. 3.

    dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin aufzuerlegen. Zugleich bittet sie um Anberaumung eines Termins zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wird seitens der Antragstellerin nicht zugestimmt.

18

Der Antragsgegner beantragt,

  1. 1.

    den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen;

  2. 2.

    die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gemäß § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären;

  3. 3.

    der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Antragsgegner aufzuerlegen.

19

Der Antragsgegner tritt den Behauptungen und der Rechtauffassung der Antragstellerin entgegen. Er hält den Nachprüfungsantrag für unbegründet.

20

Er führt aus, dass die erkennende Vergabekammer in dem Beschluss vom 29.08.2011 (VgK-34/2011) die Auffassung der Stadt ... nicht teile, dass die Aussagen im Konzept der Antragstellerin im Widerspruch zur Verpflichtung der Bieter, gegenüber der Öffentlichkeit Auskünfte zum konkreten Rettungsdienst nur nach Rücksprache mit dem Auftraggeber zu geben, stünden. Die von der damaligen Antragsgegnerin (Stadt ...) zitierten Ausführungen im Konzept der Antragstellerin dürften sich daher nicht punktemindernd auswirken. Selbst wenn man die im Vergabevermerk sog. inkonsistente Öffentlichkeitsarbeit nicht mehr punktemindernd berücksichtige, führe dies keinesfalls im Ergebnis dazu, dass die Antragstellerin in diesem Kriterium eine erhöhte Punktzahl bekommen müsse. Er habe zusätzlich negativ auch das Fehlen von genauen Abläufen der für ihn besonders wichtigen Kommunikation mit dem Bieter und das Fehlen von Angaben zum Datenschutz in dem Konzept der Antragstellerin bewertet.

21

Aus der Entscheidung des OLG Celle in Sachen 13 Verg 8/11 ergäbe sich, dass das OLG nichts gegen eine opt-out-Regelung als Bewertungspunkt einzuwenden hat. Die Antragstellerin habe nicht vorgetragen, was an der Bewertung etwas ändern würde. Er weist darauf hin, dass bei dem streitgegenständlichen Los 1 die Anwendung einer opt-out-Regelung infolge der geringen Auslastung bereits jetzt grundsätzlich möglich sei. Gleiches gelte auch für die Nettoverfügbarkeitsquote. Er habe weder überraschende noch sachfremde Aspekte im Rahmen der Wertung verwandt und sich überdies im Rahmen seines Beurteilungs- und Bewertungsspielraumes gehalten. Insoweit sei eine bessere Bewertung des Unterkriteriums mit mehr als ... Punkten im Verhältnis zu den anderen Bietern nicht möglich.

22

Bezüglich des Unterkriteriums "Effizienz des Melde- und Berichtswesens" weist der Antragsgegner darauf hin, dass für ihn die Kommunikationsabläufe mit den Bietern sowie die Angaben des Datenschutzes so wichtig seien, dass die fehlende Information im Konzept hierzu keine bessere Bewertung mehr zulassen würde. Die Bepunktung der Antragstellerin im Kriterium Effizienz des Melde- und Berichtswesen mit insgesamt ... Punkten sei daher auch unter Berücksichtigung der Entscheidung der Vergabekammer vom 29.08.2011 und des Beschlusses des OLG vom 12.01.2012 gerechtfertigt und nachvollziehbar. Das OLG habe die Wertung in seinem Beschluss, Az. a.a.O. vollumfänglich bestätigt, da es die gewerteten Elemente für rechtmäßig erachtet habe.

23

Die Beigeladene beantragt,

  1. 1.

    den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen;

  2. 2.

    die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen gemäß § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären;

  3. 3.

    der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Beigeladenen aufzuerlegen.

24

Sie unterstützt die Ausführungen des Antragsgegners hinsichtlich der Wertung der beiden Unterpunkte der Konzeptbewertung.

25

Die Vergabekammer hat mit Verfügungen des Vorsitzenden vom 30.09.2011, 28.11.2011, 15.12.2011 und 23.01.2012 gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB die Frist für die abschließende Entscheidung der Vergabekammer in diesem Nachprüfungsverfahren über die gesetzliche 5-Wochen-Frist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 GWB) hinaus schließlich bis zum 20.02.2012 verlängert.

26

Wegen des übrigen Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Vergabeakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 10.02.2012 Bezug genommen.

27

II.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin ist durch die Entscheidung des Antragsgegners, den Zuschlag für das hier verfahrensgegenständliche Los 1 auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, nicht in ihren Rechten im Sinne der §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB verletzt. Der Antragsgegner hat ausweislich der vorliegenden Dokumentation in der Vergabeakte das Angebot der Beigeladenen in vergaberechtlich nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage der bekannt gemachten Zuschlagskriterien, der acht Unterkriterien und der bekannt gemachten Gewichtung als wirtschaftlichstes Angebot im Sinne des § 18 Abs. 1 VOL/A ermittelt. Dies gilt auch im Hinblick auf die von der Antragstellerin beanstandete Bewertung ihres Konzeptes zu den Kriterien "Effizienz des Personaleinsatzes" und "Effizienz des Melde- und Berichtswesens".

28

1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Bei dem Antragsgegner handelt es sich um eine Gebietskörperschaft und damit um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB. Der streitbefangene Auftrag übersteigt auch den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gemäß § 100 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, die die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes im Landkreis ... und damit um einen Dienstleistungsauftrag, für den gemäß § 2 Nr. 2 der Vergabeverordnung (VgV) ein Schwellenwert von 193.000 EUR gilt. Werden Dienstleistungsaufträge, wie vorliegend, losweise ausgeschrieben, so beträgt der Schwellenwert 80.000 EUR oder bei Losen unterhalb von 80.000 EUR deren addierter Wert ab 20 v. H. des Gesamtwertes aller Lose. Ausweislich eines in der Vergabeakte enthaltenen Vermerks vom 25.02.2011 (Vergabeunterlagen, Ordner I, Vergabevermerk) beträgt der geschätzte Wert des für den Zeitraum 01.01.2012 bis 21.12.2017 ausgeschriebenen Gesamtauftrages ca. ... EUR. Allein der Wert des hier verfahrensgegenständlichen Loses 1 beträgt ausweislich der in der Vergabeakte dokumentierten Gesamtwertung der eingegangenen Angebote (Vergabeunterlagen, Ordner IV, Anlage 11 zur Angebotsauswertung) über ... EUR für die gesamte ausgeschriebene Vertragslaufzeit.

29

Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt gemäß § 107 Abs. 2 GWB, da sie als Bieterunternehmen ein Interesse am Auftrag hat und die Verletzung von Rechten durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie die Auffassung vertritt, dass der Antragsgegner das Angebot der Beigeladenen zu Unrecht als wirtschaftlichstes Angebot ermittelt hat. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt (vgl. Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, § 107, Rdnr. 52). Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung sind an diese Voraussetzung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages, wenn der Bieter schlüssig einen durch die Rechtsverletzung drohenden oder eingetretenen Schaden behauptet, also darlegt, dass durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß seine Chancen auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können (vgl. BVerfG vom 29.07.2004 - 2 BvR 2248/03; Möllenkamp in: Kulartz/Kus/Portz, GWB Vergaberecht, § 107, Rdnr. 35 ff.). Ob tatsächlich der vom Bieter behauptete Schaden droht, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2006 - X ZB 14/06).

30

Die Antragstellerin hat ein entsprechendes Rechtschutzbedürfnis dargelegt, indem sie vorträgt, dass sie bereits das wirtschaftlichste Angebot eingereicht hätte, wenn ihr aufgrund ihres Konzepts statt der erreichten ... Punkte ... zugestanden worden wären oder die für den Vorschlag vorgesehene Beigeladene entsprechend weniger Punkte erhalten würde. Ihr Konzept sei nach den Vorgaben der Vergabeunterlagen optimal und daher bei allen Unterkriterien mit gut oder sehr gut zu bewerten. Im Übrigen sei die Bewertung ohne einheitlichen Bewertungsmaßstab und damit rein willkürlich erfolgt. Schließlich habe die Antragsgegnerin auch bei der erneuten Angebotswertung nicht die Anforderungen der Vergabekammer an die Wertung und Dokumentation beachtet. Insbesondere sei immer noch nicht ersichtlich, was konkret zu den Punkteabzügen geführt habe bzw. welcher Sachverhalt jeweils zur Vergabe der Höchstpunktzahl geführt habe. Dies gelte zumindest im Hinblick auf die von ihr noch beanstandete Bewertung der Konzeptkriterien "Effizienz des Personaleinsatzes" und "Effizienz des Melde- und Berichtswesens"

31

Die Antragstellerin ist auch ihrer Pflicht gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB nachgekommen, vor Anrufung der Vergabekammer den geltend gemachten Verstoß gegen die Vergabe-vorschriften bereits im Vergabeverfahren gegenüber dem Antragsgegner unverzüglich zu rügen. Bei der Vorschrift des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht aus § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Bieters von den Tatsachen. Der Antragsgegner hatte die Antragstellerin mit Bieterinformation gemäß § 101a GWB vom 22.08.2011 über die beabsichtige Vergabe an die Beigeladene informiert. Er fügte seinem Schreiben auch die Konzeptbewertung des Angebots der Antragstellerin bei. Mit Schreiben vom 24.08.2011 rügte die Antragstellerin die beabsichtigte Vergabe an die Beigeladene und führt zur Begründung unter anderem aus, dass die Nutzung der opt-out-Regelung nicht als Negativpunkt gewertet werden könne. Die bekannt gemachten Wertungskriterien hätten auch nicht erwarten lassen, dass auf eine Nichtanwendung dieser dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechenden Regelung Wert gelegt werden würde. Ferner könne die Nettoverfügbarkeitsquote nicht als Bewertungsmaßstab herangezogen werden, da sie bezweifele, dass diese für alle anderen Bieter zu errechnen sei. Diese nur innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt der Information abgesetzte Rüge erfolgte unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB.

32

2. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Zuschlag für das verfahrensgegenständliche Los 1 auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten im Sinne der §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB. Der Antragsgegner hat ausweislich des mit der Vergabeakte vorgelegten ergänzenden Vergabevermerks vom 08.08.2011 die Angebotswertung in vergaberechtlich nicht zu beanstandender Weise durchgeführt und Wertung und Ergebnis in einer den Anforderungen des § 20 VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte dokumentiert. Der Antragsgegner hat sämtliche Angebote nicht nur anhand des Zuschlagskriteriums des niedrigsten Preises, sondern auch anhand der als zweites Zuschlagskriterium festgelegten Konzeptbewertung unter Zugrundelegung der acht festgelegten und bekannt gemachten Unterkriterien und der bekannt gemachten Gewichtung gewertet. Er hat seiner Bewertung keine sachfremden oder mit den bekannt gemachten Unterkriterien nicht zu vereinbarenden Maßstäbe zugrunde gelegt.

33

Der Antragsgegner hat die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes entgegen der Auffassung der Antragstellerin ausweislich der Dokumentation in der Vergabeakte ausschließlich unter Zugrundelegung der den Bietern bekannt gemachten Zuschlagskriterien und Unterkriterien und bekannt gemachten Gewichtung durchgeführt. Zumindest hinsichtlich der erneuten Angebotswertung, die der Antragsgegner im ergänzenden Vergabevermerk vom 08.08.2011 dokumentiert und die er aufgrund und unter Beachtung der zum Parallelverfahren der Stadt ... ergangenen Entscheidungen der Vergabekammer vom 28.06.2011 - VgK-21/2011 -, vom 05.07.2011 - VgK-22/2011 - und vom 08.07.2011 - VgK-23/2011 - durchgeführt hat, hat der Antragsgegner auch die Bewertung der Bieterkonzepte für die Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports, die nach der Festlegung des Antragsgegners mit 50% bei der Gesamtwertung der Angebots berücksichtigt werden sollte, ausführlich und in einer den Anforderungen des § 20 VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte dokumentiert. Die Kriteriengruppe 2 - Bewertung des Bieterkonzeptes - sollte gemäß Nr. 12.2 der Aufforderung zur Angebotsabgabe anhand von acht Unterkriterien bewertet werden, die jeweils mit 12,5% bei der Bewertung des Konzeptes und 6,25% bei der Gesamtwertung Berücksichtigung finden sollten. Es handelt sich dabei um die Unterkriterien Effizienz des Personaleinsatzes, Ausfallsicherheit Personal, Ausfallsicherheit Sachmittel, Effizienz der Hygieneschutzmaßnahmen, Effizienz der Materialverwaltung, Effizienz der Medizinprodukteverwaltung, Effizienz des Melde- und Berichtswesens und Psycho-soziale Betreuung der Mitarbeiter. Es wurde festgelegt, dass die Bewertung anhand eines Schulnotensystems (sehr gut bis ungenügend) erfolgt, wobei für die Note sehr gut jeweils 5 Punkte und für die Note ungenügend 0 Punkte vergeben werden sollten.

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Die Kriterien selbst wurden in der Aufforderung zur Angebotsabgabe jeweils kurz erläutert. Weitere Erläuterungen erfolgten aufgrund mehrerer Bieteranfragen. Der vom Antragsgegner mit der Durchführung des Verfahrens beauftragte Berater versandte insgesamt neun Bieterinformationen. In der Bieterinformation Nr. 4, versandt am 15.03.2011, hat der Antragsgegner als Antwort zur Frage 7 ausgeführt:

"Je besser die Ausführungen erkennen lassen, dass die Umsetzung der gesetzlichen Mindeststandards erfolgte, oder je weiter ein Bieter hierüber hinaus geht oder innovative und taugliche Konzepte zur Leistungserbringung einreicht, desto mehr Punkte erhält der Bieter. Der Begriff "mangelhaft" in der Konzeptbewertung aus Ziff. 12.2 der Angebotsaufforderung wird daher in "gerade noch ausreichend" verändert."

35

Die im nunmehr vom Antragsgegner vorgelegten ergänzenden Vergabevermerk vom 08.08.2011 dokumentierte erneute Angebotswertung genügt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch im Hinblick der von ihr beanstandeten Bewertung ihres Konzeptes im Hinblick auf die Unterkriterien 12.1 "Effizienz des Personaleinsatzes" und 12.7 "Effizienz des Melde- und Berichtswesens" den Anforderungen der VOL/A. Der Antragsgegner hat die Wertung der Konzepte für sämtliche Angebote für das hier verfahrensgegenständliche Los 1 im ergänzenden Vergabevermerk (Vergabeakte, Ordner Ergänzender Vergabevermerk mit Anlagen) auf den Seiten 21 bis 37 ausführlich dokumentiert und dabei Unterschiede der Konzepte zu den einzelnen Unterkriterien hervorgehoben und dargelegt, ob das Konzept die jeweiligen Kriterien durchschnittlich, unterdurchschnittlich oder überdurchschnittlich berücksichtigt.

36

Die dokumentierte Konzeptbewertung im ergänzenden Vergabevermerk schließt in einer dem Vermerk als Anlage 14 beigefügten Zusammenfassung in Form einer Punktetabelle für alle Angebote und alle Lose. Durch die Dokumentation im ergänzenden Vergabevermerk wird die Konzeptbewertung nunmehr in einer den Anforderungen der §§ 16 Abs. 7, 20 VOL/A genügenden Weise nachvollziehbar.

37

Nachdem die Antragstellerin auch im vorliegenden Nachprüfungsverfahren zunächst die gesamte Bewertung der Bieterkonzepte zu allen acht Unterkriterien beanstandet hatte, hat sie im Hinblick auf die zum parallel durchgeführten Vergabeverfahren der Stadt ... ergangenen Beschlüsse des OLG Celle vom 12. Januar 2012 - 13 Verg 8/11 und 13 Verg 9/11 - mit Schriftsatz vom 20.01.2012 ihren Nachprüfungsantrag auf die Beanstandung der Bewertung der Konzeptkriterien "Effizienz des Personaleinsatzes" und "Effizienz des Melde- und Berichtswesens" beschränkt. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass das OLG bezüglich der im Parallelverfahren nach den gleichen Maßstäben durchgeführten Bewertung dieser Unterkriterien nicht abschließend entschieden habe. Das OLG habe beispielsweise ausdrücklichen offen gelassen, ob die Antragsgegner willkürlich die Gesichtspunkte einer opt-out-Regelung und der Nettoverfügbarkeitsquote in die Bewertung hat einfließen lassen und damit das Konzept der Antragstellerin zu Un-recht abgewertet habe.

38

Das OLG Celle hat jedoch im Beschluss vom 12.01.2012 - 13 Verg 8/11 - zur Gesamtbewertung des Konzeptes festgestellt, dass die dortige Antragsgegnerin keine sachfremden, überraschenden oder unter die Kriterien nicht zu subsumierenden Gesichtspunkte hat einfließen lassen. Negative und positive Aspekte habe die Antragsgegnerin bei allen Bieterkonzepten gleichermaßen ausgewogen berücksichtigt. Anhaltspunkte für eine willkürliche Beurteilung, z.B. eine besonders abwertende Tendenz gegenüber der Antragstellerin oder eine bevorzugende Tendenz gegenüber der dortigen Beigeladenen lägen nicht vor. Gerade der Bewertungsmaßstab, inwieweit einzelne Gesichtspunkte in die Bewertung einfließen, die die Antragstellerin als besonders innovativ einschätzt, unterliege dem Beurteilungsspielraum und bleibe der Antragsgegnerin vorbehalten. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums sind nach der Rechtsprechung des OLG Celle dabei umso mehr erreicht, desto mehr die Überprüfung von deutlichen Fehlwertungen im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Angebot eines Bieters nach der vorgenommenen Wertung mit der schlechtesten Note bewertet wurde. Hat hingegen das Angebot des Bieters nach der vorliegenden Wertung einen vergleichsweise "guten" Platz belegt, macht er aber gleichwohl geltend, die Bestnote sei die einzig richtige Bewertung, sind der Überprüfung der Wertungsentscheidung durch die Nachprüfungsinstanzen enge Grenzen gesetzt (vgl. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 01.09.2011, Vergabekammer 3 - 110/11, zitiert nach [...], Tz. 125).

39

Die Antragstellerin hat auch in der Angebotswertung zum vorliegend streitbefangenen Los 1 der Bewertung der Konzepte insgesamt die höchste Wertung mit ... Punkten Unterschied zu den beiden anderen berücksichtigten Bietern erhalten.

40

Auch im vorliegenden Fall ist ein Beurteilungsfehlgebrauch im Hinblick auf die Kategorien, in denen die Antragstellerin nicht die höchste Wertung erreicht hat, nicht zu erkennen. Eine starre und detailliertere Regelung, wie von der Antragstellerin als Bewertungsmaßstab gefordert, ist bei der Komplexität und der Unterschiedlichkeit der Konzepte der Bieter bei jedem einzelnen Kriterium nicht möglich und auch nicht zweckmäßig. Es muss eine individuelle Reaktion auf die individuellen Konzepte erfolgen können, um den unter-schiedlichsten Lösungsansätzen gerecht werden zu können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12.01.2012 - 13 Verg 8/11). Bei einer Bewertung nach einem Schulnotensystem, bei der ein durchschnittliches Konzeptkriterium eine durchschnittliche, nämlich befriedigende Note (3 Punkte) erhält, positive Gesichtspunkte oder negative Gesichtspunkte zu zusätzlichen Punkten oder zu einem Punktabzug führen können, ist nicht erforderlich, dass eine mathematische Genauigkeit in der Weise gewährleistet wird, dass die bloße Anzahl positiver oder negativer Gesichtspunkte sich rechnerisch genau in der Punktebewertung niederschlägt. Vielmehr führt die gebotene individuelle Bewertung auch zwangsläufig dazu, dass unterschiedliche Gesichtspunkte in die Bewertung einfließen, weil die Konzepte eben unterschiedlich ausgeführt sind. Es wäre deshalb unverhältnismäßig, wenn der Auftraggeber verpflichtet würde, in der Begründung der Wertungsentscheidung ausdrücklich auf jede Einzelheit der durchaus umfangreichen Konzepte einzugehen. Eine zusammenfassende, auf die tragenden Gründe beschränkte Darstellung muss daher nach der Rechtsprechung des OLG Celle, der sich die Vergabekammer ausdrücklich anschließt, genügen. Gerade wenn es - wie vorliegend bei den noch streitbefangenen Konzeptkriterien - darum geht, ob der Bieter eine durchschnittliche Bewertung von 3 Punkten oder möglicherweise eine überdurchschnittliche Bewertung von 4 oder gar 5 Punkten erhalten soll, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeber in der Dokumentation der Wertung auf die Umstände eingeht, die letztlich zu einem Punktabzug geführt haben.

41

Unter Zugrundelegung dieses zutreffenden Maßstabs ist weder die Bewertung noch ihre Dokumentation in der Vergabeakte zu beanstanden. Der Antragsgegner hat die Bewertung nach den Unterkriterien zum Konzept für die Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports in der Reihenfolge und nach den Ordnungsziffern in der Aufforderung zur Angebotsabgabe gegliedert. Dort wurden auf Seite 12 und 13 Erläuterungen zu den einzelnen Wertungskriterien gegeben. Dazu und zur Bewertung der Kriterien, soweit sie von der Antragstellerin noch beanstandet werden, im Einzelnen:

42

12.2.01 Effizienz des Personaleinsatzes:

43

Hier war nach den Erläuterungen in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Effizienz des Personaleinsatzes anhand der Wirtschaftlichkeit des Arbeitszeitmodells durch die Zuordnung der Vorhaltezeiten zu den verschiedenen Arbeitsformen (Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) zu bewerten. Der Bieter sollte sein Arbeitszeitmodell entsprechend beschreiben. Die Antragstellerin hat für dieses Kriterium ... von 5 möglichen Punkten und damit eine durchschnittliche Bewertung erhalten. Die Beigeladene hat ... Punkte erhalten. Bei der Bewertung dieses Kriteriums hat der Antragsgegner ausweislich des ergänzenden Vergabevermerks für das Konzept der Antragstellerin (S. 26 ff. des ergänzenden Vergabevermerks vom 08.08.2011) vermerkt, dass der Bieter seine tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden unter Einbeziehung von Bereitschaftsdiensten auf 16 Stunden erhöhen kann. Damit sei festzustellen, dass die üblichen Schichtzeiten im Rettungsdienst von 12 Stunden abgedeckt werden können. Negativ hat der Antragsgegner bewertet, dass die Antragstellerin ausweislich ihres Konzepts bei Bedarf eine sog. opt-out-Regelung anwenden möchte. Bei der opt-out-Regelung handelt es sich um ein arbeitsrechtliches Instrument, das ermöglicht, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer individualvertraglich eine höhere Wochenarbeitszeit als die im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) grundsätzlich vorgeschriebenen 48 Stunden vereinbaren können. Der Antragsgegner hat festgehalten, dass er diese Regelung in zweierlei Hinsicht als problematisch ansieht. Zum einen sei nicht absehbar, wie lange eine solche europarechtlich noch zu-lässig sein wird, da es entsprechende Bestrebungen der Kommission gebe, zum anderen könne die opt-out-Regelung von jedem Mitarbeiter jederzeit gekündigt werden, was wiederum die Dienstplansicherheit gefährden könne. Bei den übrigen Bietern wurde dem gegenüber positiv vermerkt, dass diese auf eine opt-out-Regelung verzichten.

44

Das OLG Celle hat in seinem zum parallel durchgeführten Vergabeverfahren der Stadt ... ergangenen Beschluss vom 12.01.2012 - 13 Verg 8/11 - zur insoweit identischen Bewertung dieses Konzeptpunktes für die Antragstellerin festgestellt, dass im dortigen Fall dahin gestellt bleiben konnte, ob die dortige Antragsgegnerin die Gesichtspunkte opt-out-Regelung und Nettoverfügbarkeitsquote willkürlich in die Bewertung habe einfließen lassen und damit das Konzept der Antragstellerin zu Unrecht abgewertet habe. Denn im dortigen Fall wäre die Antragstellerin selbst dann, wenn sie für diese Kategorie die Höchstpunktzahl von 5 Punkten erhalten hätte, nicht auf Rang 1 gelangt. Im vorliegenden Fall würde der Antragstellerin dagegen ein zusätzlicher Punkt genügen, um den Zuschlag für das verfahrensgegenständliche Los 1 zu erhalten.

45

Das OLG hat zu diesem Kriterium jedoch ausgeführt, dass die Auffassung der Antragstellerin, die Konzepte anderer Bieter, die mit einer Verlängerung der Arbeitszeit auf 48 Stunden in der Woche kalkuliert hätten, wegen Unvereinbarkeit mit den gesetzlichen Mindeststandards abgewertet werden müssten, nicht dazu führen könne, dass die Antragstellerin in der Wertung einen zusätzlichen Vorsprung erzielt. Denn aus der maßgeblichen Sicht des mit der Wertung befassten Auftraggebers musste das Konzept der Antragstellerin zur Effizienz des Personaleinsatzes so verstanden werden, dass auch die Antragstellerin sich die Möglichkeit offen hält, von der 48-Stunden-Woche Gebrauch zu machen. Für das Angebot der Antragstellerin zum vorliegenden streitbefangenen Los ist sogar unstreitig, dass die Antragstellerin beabsichtigt, bei Bedarf auch von der opt-out-Regelung Gebrauch zu machen.

46

Die Vergabekammer sieht auch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der vom Antragsgegner negativ bewertete Aspekt einer opt-out-Regelung im Konzept der Bieter ist zumindest nicht sachfremd. Zwar ist eine opt-out-Regelung mit den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vereinbar, denn gemäß § 21a Abs. 4, 6 ArbZG kann von dem Grundsatz, dass die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden darf, in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- und Dienstvereinbarung aus objektiven, technischen oder arbeitszeitorganisatorischen Gründen abgewichen werden, sofern die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschritten wird. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner berücksichtigt, dass durch eine Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit über die ohnehin schon über die Ausnahmeregelungen auf 48 Wochenstunden ausgedehnte Arbeitszeit hinaus die körperliche Belastung der Mitarbeiter noch weiter erhöht, was wiederum zu Leistungsminderungen des Personals führen kann. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner ein Konzept, dass die Möglichkeit eines erhöhten Personalbedarfs und längerer Arbeitszeiten unter Verzicht auf eine opt-out-Regelung, statt dessen über eine höhere Personaldecke gewährleistet, auch unter Effizienzgesichtspunkten höher bewertet. Entscheidend ist, dass der Antragsgegner bei der Bewertung auch dieses Unterkriteriums bei sämtlichen Konzepten die gleichen Kriterien, Unterkriterien und Maßstäbe zugrunde gelegt hat.

47

Einer punktemindernden Berücksichtigung einer opt-out-Regelung steht entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner bei der Bewertung des Konzeptpunktes Effizienz des Personaleinsatzes darüber hinaus auch auf die vom Bieter angegebene oder aus den Angaben des Bieters ermittelte Nettoverfügbarkeitsquote (NVQ) abgestellt hat, die sich nach den Feststellungen des Antragsgegners im Rettungsdienst regelmäßig zwischen 77% und 83% bewegt. Für die Ermittlung der NVQ hat der Antragsgegner von der Bruttoarbeitszeit die Zeiten für Krankheit, Fortbildung, Urlaub etc. abgezogen. Der Antragsgegner hat im ergänzenden Vergabevermerk erläutert, dass der Personaleinsatz aus seiner Sicht umso effizienter ist, je höher die NVQ ist. Die von der Antragstellerin angegebene Nettoverfügbarkeitsquote von ...% wurde als durchschnittlich eingestuft. Der Antragsgegner hat festgehalten, dass es für die NVQ entscheidend auf die Organisation des Betriebes und die Mitarbeiterführung ankomme, wie hoch die Ausfallzeiten sind und damit wie effektiv der Personaleinsatz ist. Von der Bruttoarbeitszeit werden neben den Zeiten für Krankheit, Fortbildung und Urlaub auch Freizeitausgleiche für Wochenfeiertage, Heiligabend und Silvester, Sonderurlaub, Kuren, Bildungsurlaub, Wehr-/Zivildienst, Erziehungsurlaub, Dienstbesprechungen, Zusatzurlaub für Nachtarbeit, Weiterbildungen abgezogen (vgl. Schmiedel, Behrendt, Betzler, Bedarfsplanung im Rettungsdienst, Berlin, Heidelberg 2004, Kapitel 7.3.3). Der Antragsgegner hat festgehalten, dass die von der Antragstellerin angegebene Quote nur im Durchschnitt der eingegangenen Angebote liege und deshalb nicht zu einer überdurchschnittlichen Bewertung führen könne. Positiv hat der Antragsgegner für das Konzept der Antragstellerin festgehalten, dass eine Dienstplanung mittels Softwareunterstützung vorgesehen ist. So könne die Dienstplanung effizient durchgeführt werden. Außerdem existiere eine stärkere Kontrollmöglichkeit der Dienstplanung.

48

Die um einen Punkt höhere Bewertung dieses Unterkriteriums im Konzept der Beigeladenen für das verfahrensgegenständliche Los 1 (S. 21 ff. des ergänzenden Vergabevermerks) hat der Antragsgegner insbesondere damit begründet, dass die Beigeladene auf eine opt-out-Regelung verzichtet. Ferner habe die Beigeladene einen etwas höhere Nettoverfügbarkeitsquote von ...% angegeben, die der nach den Erfahrungswerten im Rettungsdienst optimalen Quote von 83% bereits sehr nahe komme und daher sehr positiv bewertet werde. Positiv wurde auch bei der Beigeladenen die Erwähnung einer EDV-gestützten Dienstplanung hervorgehoben. So könne die Dienstplanung effizient durchgeführt werden und es existiere eine stärkere Kontrollmöglichkeit der Dienstplanung. Negativ wurden bei der Beigeladenen fehlende konkrete Angaben zur Dienstplanung und die Art und Weise der Aufstellung vermerkt. Dies falle insbesondere im Vergleich mit anderen Konzepten der Bieter auf. Dies stehe einer noch besseren Bewertung entgegen. Insgesamt sei das Konzept der Beigeladenen aber vor allem wegen der exzellenten Nettoverfügbarkeitsquote mit ... Punkten zu bewerten.

49

In der Dokumentation werden somit die Stärken und Schwächen der Konzepte der Bieter zu diesem Unterkriterium transparent dargelegt. Es ist nachvollziehbar, warum kein Angebot die Höchstpunktzahl für dieses Unterkriterium erzielt hat. Ebenso wird nachvollziehbar, warum der Antragsgegner dem Konzept der Beigeladenen eine etwas höhere Bewertung zugemessen hat als dem Konzept der Antragstellerin. Sachfremde Gesichtspunkte sind nicht eingeflossen. Anhaltspunkte für eine den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzende Bewertung sind nicht erkennbar.

50

12.2.07 Effizienz des Melde- und Berichtswesens

51

Hier sollte der Bieter nach den Erläuterungen des Antragsgegners in der Aufforderung zur Angebotsabgabe darlegen, wie er die in der Leistungsbeschreibung unter Ziff. 5.5 und Ziff. 15 genannten Anforderungen an sein Melde- und Berichtswesen sicherstellt und die Leistungen möglichst effektiv erbringt. Dabei sollte er auf die in Ziff. 5.5 (interne Kommunikation/Betriebsabläufe) und Ziff. 15 (externe Kommunikation mit dem Auftraggeber und Kommunikation mit der Öffentlichkeit) der Leistungsbeschreibung genannten Punkte eingehen und darstellen, welche innerbetrieblichen Maßnahmen hierzu ergriffen werden. Bezüglich dieses Kriteriums sind nach der Dokumentation im ergänzenden Vergabevermerk alle Konzepte maximal durchschnittlich bewertet worden. Während das Konzept der Beigeladenen hier lediglich ... Punkte und damit eine unterdurchschnittliche Bewertung erzielt hat, hat die Antragstellerin immerhin ... Punkte und damit eine durchschnittliche Bewertung erhalten. Für das Konzept der Beigeladenen hat der Antragsgegner insbesondere negativ vermerkt, dass Angaben zum Coaching und zur Supervision fehlen. Insgesamt setze der Bieter im Wesentlichen nur fortgebildete Mitarbeiter ohne professionellen Hintergrund ein. Andere von der Beigeladenen aufgeführte Aspekte führten nach Ansicht des Auftraggebers nicht zu einer verbesserten Leistungserbringung und daher auch nicht zu einer verbesserten Bewertung (vgl. ergänzender Vergabevermerk vom 08.08.2011, S. 25, 26). Zum Konzept der Antragstellerin für dieses Unterkriterium wird demgegenüber positiv festgehalten, dass der Bieter auch die Steuerung des Melde- und Berichtswesens über das QM-System vorsieht, so dass ein anhaltend hoher Qualitätsstandard gewährleistet werde. Positiv hervorgehoben hat der Antragsgegner auch, dass die Antragstellerin für die Kommunikation mit dem Auftraggeber einen einheitlichen Ansprechpartner anbietet, wodurch Kontinuität hergestellt werde und einheitliche, eingespielte und damit auch schnelle Abläufe gewährleistet werden können. Negativ bewertet wurde zum Konzept der Antragstellerin dagegen das Fehlen von Angaben zu den genauen Abläufen der für den Auftraggeber besonders wichtigen Kommunikation zwischen ihm und dem Bieter. Negativ hat der Antragsgegner für das Konzept der Antragsstellerin darüber hinaus angemerkt, dass das Angebot auf den Seiten 12 ff. unter Nr. 8 und Nr. 9 Aussagen zu einer eigenen offensiven Öffentlichkeitsarbeit enthalte, was befürchten lasse, dass die vom Träger des Rettungsdienstes geforderte Zurückhaltung in Bezug auf Auskünfte nach außen nicht durchgehalten werde. Hintergrund ist die Festlegung des Antragsgegners unter Nr. 15 der Leistungsbeschreibung (S. 23). Dort heißt es:

"Auskünfte gegenüber der Öffentlichkeit (einsatzbezogen wie bezogen auf die Organisation und die Abläufe im Rettungsdienst) dürfen vom Auftragnehmer nur nach Absprache mit dem Auftraggeber erfolgen. Dies betrifft auch Beschwerden. Daher sind alle Beschwerden, die sich auf Einsätze des Rettungsdienstes beziehen, auf- bzw. entgegenzunehmen und unverzüglich an den Auftraggeber des Rettungsdienstes weiterzuleiten ..."

52

Der Antragsgegner wollte somit ausdrücklich keine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit bezüglich des verfahrensgegenständlichen Rettungsdienstes zulassen, was von den Bietern auch nicht gerügt wurde. Die Antragstellerin hatte in ihrem vorliegenden Angebot vom 06.04.2011 zum Kriterium 2.07 auf S. 4 (Nr. 2) zwar ausdrücklich erklärt, dass Auskünfte gegenüber der Öffentlichkeit (einsatzbezogen wie auch bezogen auf organisatorische Belange und die Abläufe im Rettungsdienst) von den ... nur nach Absprache mit dem Auftraggeber erteilt werden. Beschwerden würden ausschließlich vom Auftraggeber beantwortet. Unter der gleichen Ordnungsziffer hatte die Antragstellerin jedoch auf den Seiten 12 ff. des Konzepts unter den Gliederungspunkten 8 "Personalmarketing und Image: Personalentwicklung nur mit Öffentlichkeitsarbeit und Werbung" und 9 "Synergieeffekte für den Auftraggeber: Fachabteilung für Mediengestaltung und Medienservice" die eigene Leistungsfähigkeit im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit hervorgehoben.

53

Allerdings vertritt die Vergabekammer zu diesem Punkt wie auch bereits in ihrem zum parallel durchgeführten Vergabeverfahren der Stadt ... ergangenen Beschluss vom 23.09.2011 - VgK-36/2011 - die Auffassung, dass die dortigen Aussagen im Konzept entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht im Widerspruch zur Verpflichtung der Bieter, gegenüber der Öffentlichkeit (einsatz- und ablaufbezogen) Auskünfte zum konkreten Rettungsdienst nur nach Rücksprache mit dem Auftraggeber zu geben, stehen. Denn auch hier hat die Antragstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich an die Vorgaben des Antragsgegners halten wird. So heißt es auf S. 14 ihres Konzepts zum Kriterium 2.07 im vierten Absatz:

"Medienanfragen werden im ... ebenfalls über den Fachbereich Kommunikation angenommen. Dieser Medienservice im Fachbereich Kommunikation wird Medienanfragen, die das Thema Rettungsdienst (einsatzbezogen sowie auf die Organisation und die Abläufe) betreffen, aufnehmen und an den Auftragnehmer umgehend weiterleiten."

54

(Hervorhebung durch die Vergabekammer)

55

Die vom Antragsgegner für dieses Unterkriterium zitierten Ausführungen im Konzept der Antragstellerin durften sich nach Auffassung der Vergabekammer daher nicht punktemindernd auswirken.

56

Das OLG Celle hat in seinem zum parallel durchgeführten Vergabeverfahren der Stadt ... ergangenen Beschluss vom 12.01.2012 - 13 Verg 8/11 - offen gelassen, ob den diesbezüglichen Ausführungen der Vergabekammer zu folgen ist. Das OLG Celle hat vielmehr festgestellt, dass der Antragsgegner im dortigen Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 20.10.2011 eine neue Bewertung vorgenommen habe, auf die die offensive Öffentlichkeitsarbeit sich nicht negativ ausgewirkt habe, die aber bei der Bewertung mit ... Punkten verbleibt. Eine solche nachgeschobene Bewertung, die mit dem Schriftsatz auch ausreichend dokumentiert sei, ist nach der Rechtsprechung des OLG Celle zulässig (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13.11.2011, 13 Verg 15/10, zitiert nach [...], Tz. 40). Darin hat die dortige Antragsgegnerin entscheidend darauf abgestellt, dass die genauen Abläufe der Kommunikation zwischen ihr und der Antragstellerin nicht dargestellt seien und dass Ausführungen zum Datenschutz fehlten. Diese Bewertung liegt nach der Rechtsprechung des Vergabesenats innerhalb des allein dem öffentlichen Auftraggeber zustehenden Beurteilungsspielraums. Es ist danach nicht sachfremd oder willkürlich, wenn der Auftraggeber den konkreten Abläufen bei der Kommunikation zentrale Bedeutung beimisst und im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit auch dem Datenschutz einen hohen Stellenwert zukommen lässt. Beides sei auch so naheliegend, dass kein Bieter mit Erfolg einwenden könne, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass entsprechende Angaben wertungsrelevant sein könnten. Die dortige Antragsgegnerin mag zwar die Öffentlichkeitsarbeit der Antragstellerin bereits aus der bestehenden Zusammenarbeit kennen. Dies entbinde die Antragstellerin jedoch nicht, die Abläufe in ihrem Konzept für die Zukunft zu beschreiben. Darauf könne auch aus Gleichbehandlungsgründen nicht verzichtet werden.

57

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des OLG Celle, die sich die Vergabekammer zu eigen macht, ist auch im vorliegenden Fall die Bewertung des Konzeptes der Antragstellerin durch den Antragsgegner bezüglich dieses Kriteriums mit ... Punkten nicht zu beanstanden. Auch im vorliegenden Nachprüfungsverfahren hat der Antragsgegner bezüglich des Unterkriteriums "Effizienz des Melde- und Berichtswesens" darauf hingewiesen, dass für ihn die Kommunikationsabläufe mit den Bietern sowie die Angaben des Datenschutzes so wichtig seien, dass die fehlende Information im Konzept hierzu keine bessere Bewertung mehr zulassen würde. Die Bepunktung der Antragstellerin im Kriterium Effizienz des Melde- und Berichtswesens mit insgesamt ... Punkten sei daher auch unter Berücksichtigung der Entscheidung der Vergabekammer vom 29.08.2011 und des Beschlusses des OLG vom 12.01.2012 gerechtfertigt und nachvollziehbar. Diese Auffassung hat der Antragsgegner bereits mit Antragserwiderung vom 06.09.2011 (S. 3, 4) gegenüber der Vergabekammer erläutert. Diese ergänzende Bewertung ist nach der Rechtsprechung des OLG Celle mit dem Schriftsatz auch ausreichend dokumentiert und damit zulässig und zu berücksichtigen.

58

Auch insgesamt ist nicht festzustellen, dass der Antragsgegner sachfremde, überraschende oder unter die Kriterien des Konzeptes nicht zu subsumierende Gesichtspunkte bei der Bewertung hat einfließen lassen. Negative und positive Aspekte hat der Antragsgegner bei allen Bieterkonzepten gleichermaßen ausgewogen berücksichtigt. Anhaltspunkte für eine willkürliche Beurteilung, insbesondere etwa eine besonders abwertende Tendenz des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin oder aber eine bevorzugende Tendenz gegenüber der Beigeladenen, liegen nicht vor

59

Der Nachprüfungsantrag war daher als unbegründet zurückzuweisen.

60

III. Kosten

61

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 GWB in der seit dem 24.04.2009 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.2009, BGBl. I, S. 790). Die von der Vergabekammer festzusetzende regelmäßige Mindestgebühr beträgt nach wie vor 2.500 EUR, die Höchstgebühr nunmehr 50.000 EUR und die Höchstgebühr in Ausnahmefällen 100.000 EUR.

62

Es wird eine Gebühr in Höhe von ... EUR gemäß § 128 Abs. 2 GWB festgesetzt.

63

Der zu Grunde zu legende Auftragswert beträgt für das verfahrensgegenständliche Los 1 für eine Vertragslaufzeit von 6 Jahren ... EUR brutto. Dieser Betrag entspricht dem vom Antragsgegner geprüften und dokumentierten Angebotspreis der Antragstellerin und damit ihrem Interesse am Auftrag.

64

Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes in der z. Zt. gültigen Fassung vom Dezember 2009. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500 EUR (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000 EUR zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 50.000 EUR (§ 128 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. EUR (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996-1998) gegenübergestellt.

65

Bei einer Ausschreibungssumme von ... EUR ergibt sich eine Gebühr in Höhe von ... EUR.

66

Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein. Gutachterkosten oder Kosten durch Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung sind nicht angefallen.

67

Die in Ziffer 2 des Tenors geregelte Kostentragungspflicht folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach hat ein Beteiligter, soweit er im Verfahren unterliegt, die Kosten zu tragen. Hier war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin unterlegen ist, weil der Nachprüfungsantrag erfolglos war.

68

Kosten des Antragsgegners

69

Die Erstattungspflicht der Antragstellerin bezüglich der Kosten des Antragsgegners, die diesem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind, folgt aus § 128 Abs. 4 GWB i.V.m. § 80 VwVfG. Danach war festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch den Antragsgegner im konkreten Verfahren erforderlich war. Auch wenn man von öffentlichen Auftraggebern grundsätzlich verlangen darf, dass sie über das notwendige personelle Know-how bezüglich der für eine Ausschreibung erforderlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere der VOL/A und der VOB/A verfügen, bedurfte der Antragsgegner für eine angemessene Reaktion in der auch für einen erfahrenen öffentlichen Auftraggeber ungewohnten Situation eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens besonderen rechts-kundigen Beistandes.

70

Nach den zu § 80 VwVfG geltenden Grundsätzen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes dann notwendig, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (BVerwGE 55, 299, 306). Dies ist nach der herrschenden Lehre nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 80, Rdnr. 45; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 80, Rdnr. 81). Dieser Grundsatz soll allerdings nur im Verhältnis des Bürgers zum Staat gelten. Zugunsten der Ausgangsbehörde im Verwaltungsverfahren wird demgegenüber die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nur in besonders gelagerten Einzelfällen angenommen, da die Ausgangsbehörde in der Regel mit eigenem Fachpersonal so gut ausgestattet sein muss, dass sie ihre Verwaltungstätigkeit, zu der auch die Mitwirkung im Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) gehört, ohne fremde Unterstützung ausführen kann. Diese für die Situation der Ausgangsbehörde in einem Widerspruchsverfahren zutreffende Auffassung kann jedoch nicht auf das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren übertragen werden. Schon beim materiellen Vergaberecht handelt es sich um eine überdurchschnittlich komplizierte Materie, die nicht nur in kurzer Zeit zahlreiche Veränderungen und Neuregelungen erfahren hat, sondern auch durch komplexe gemeinschaftsrechtliche Fragen überlagert ist. Entscheidend aber ist, dass das Nachprüfungsverfahren gerichtsähnlich ausgebildet ist, die Beteiligten also auch prozessuale Kenntnisse haben müssen, um ihre Rechte umfassend zu wahren. Deshalb ist im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren die nach § 80 VwVfG gebotene Rechtspraxis zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht übertragbar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2001, Az.: Verg 1/01; OLG Stuttgart, Beschluss v. 19.07.2000, 2 Verg 4/00, NZBau 11/2000, S. 543 ff.). Denn durch seinen Charakter als gerichtsähnlich ausgestaltetes Verfahren unterscheidet sich das Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer eben grundlegend von dem Widerspruchsverfahren nach der VwGO.

71

Ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen öffentlichen Auftraggeber notwendig war und dessen Kosten im Vergabeverfahren deshalb nach § 128 Abs. 4 Satz 2 und 3 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 120 GWB i.V.m. § 78 Satz 1 GWB zu erstatten sind, kann aber nicht allgemein, sondern nur an Hand der Umstände des Einzelfalles entschieden werden und richtet sich nach den objektiv anzuerkennenden Erfordernissen im jeweiligen Einzelfall nach einer ex-ante-Prognose (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2011 - 13 Verg 17/10, zitiert nach ibr-online; Beschluss vom 04.05.2011 -13 Verg 1/11). Bei der Abwägung der Einzelfallumstände ist zu berücksichtigen, ob die Problematik des Nachprüfungsverfahrens mehr auf auftragsbezogenen Sach- und Rechtsfragen beruht und der öffentliche Auftraggeber über juristisch hinreichend geschultes Personal verfügt, welches zur Bearbeitung der im jeweiligen Nachprüfungsverfahren relevanten Sach- und Rechtsfragen in der Lage ist; dann soll eher keine Notwendigkeit bestehen. Wenn aber zu den auftragsbezogenen Rechtsfragen weitere, nicht einfach gelagerte Rechtsfragen hinzutreten, spricht dies wieder eher für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Grundsätzlich trifft es auch immer noch zu, dass die Nachprüfungsverfahren unter einem enormen Beschleunigungs- und Zeitdruck stehen und das Vergaberecht eine komplexe Rechtsmaterie mit Vorschriften aus dem nationalen Recht und dem Europarecht darstellt, welche nicht immer im Gleichklang stehen. Auf der anderen Seite wird die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Vertretung des Auftraggebers vor der Vergabekammer regelmäßig eher nicht notwendig sein, wenn sich die darin aufgeworfenen Probleme in der Auseinandersetzung darüber erschöpfen, ob die Vergabestelle das von ihr im Rahmen des streitbefangenen Vergabeverfahrens ohnehin zu beachtende "materielle" Vergaberecht zutreffend angewandt hat, d.h. im Wesentlichen die Bestimmungen der Verdingungsordnung eingehalten sind. Denn dann ist - zumindest bei größeren Auftraggebern, die Vergaben nicht nur in Einzelfällen ausführen, der Kernbereich der Tätigkeit betroffen, deren Ergebnisse zu rechtfertigen eine Vergabestelle grundsätzlich auch ohne anwaltlichen Beistand in der Lage sein muss (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 22. Februar 2010 - WVerg 0001/10, zitiert nach [...], Tz 15 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 15 Verg 4/10, zitiert nach [...], Tz 54; OLG München, Beschluss vom 11. Juni 2008 - Verg 6/08, zitiert nach [...], Tz 13).

72

Nach dieser Maßgabe war es für den Antragsgegner im vorliegenden Vergabeverfahren notwendig, einen Bevollmächtigten zu beauftragen. Denn der Nachprüfungsantrag betraf nicht allein Probleme des gewöhnlichen materiellen, in den Vergabe- und Vertragsordnungen geregelten Vergaberechts, das eine Vergabestelle nach der oben zitierten aktuellen Rechtsprechung zumindest in der Regel auch ohne anwaltlichen Beistand rechtlich bewerten, einordnen und vertreten muss. Gegenstand war vorliegend die erste Ausschreibung von Rettungsdiensten in Niedersachsen und insbesondere auch die Bewertung von Bieterkonzepten auf der Grundlage des NRettDG und spezifische, das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren betreffende Fragen, wie z.B. die Anforderungen an die Rügepflicht. Er bedurfte daher anwaltlicher Unterstützung.

73

Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren unterlegen ist, hat sie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten des Antragsgegners zu tragen.

74

Kosten der Beigeladenen

75

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beigeladenen folgt aus analoger Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO. Dort ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geregelt, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig sind, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Die analoge Anwendung dieser Vorschrift zugunsten eines obsiegenden Beigeladenen ist im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer geboten (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2000, S. 155, 158; sowie OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.06.2000, Az.: Verg 6/00). Die für eine analoge Anwendung von Vorschriften erforderliche Regelungslücke ergibt sich daraus, dass gem. § 128 Abs. 4 Satz 2 lediglich geregelt wird: "Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen des Antragsgegners zu tragen. § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend." Eine daraus folgende Ungleichbehandlung eines Beigeladenen gegenüber den anderen Beteiligten des Nachprüfungsverfahrens wäre jedoch nicht sachgerecht, zumal der Beigeladene schließlich gem. § 109 GWB deshalb den Beteiligten-Status erhält, weil "dessen Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden".

76

Einerseits darf daher zwar für den Antragsteller durch (mögliche) Beiladungen kein unkalkulierbares und damit abschreckendes Kostenrisiko entstehen. Andererseits dürfen aber auch Kosten des Beigeladenen nicht zu einer Waffenungleichheit zu seinen Lasten führen (vgl. Byok/Jaeger, Vergaberecht, § 128, Rdnr. 1034).

77

Unter Berücksichtigung dieser sachgerechten Grundsätze entspricht es im vorliegenden Fall der Billigkeit i.S.d. hier analog anzuwendenden § 162 Abs. 3 VwGO, dass die unterlegene Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Nachprüfungsverfahren erforderlichen Aufwendungen der Beigeladenen, zu denen auch die Kosten einer in einem derartig komplexen, nicht nur materielles Vergaberecht, sondern auch prozessuale Rechtsfragen berührenden Verfahren ohne weiteres erforderlichen Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gehören, zu tragen hat.

78

Die Antragstellerin wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Beschlusses den Betrag von ... EUR unter Angabe des Kassenzeichens

79

...

80

auf folgendes Konto zu überweisen:

81

... .

82

IV. Rechtsbehelf

83

Gemäß § 116 GWB kann gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt werden. ...

Gause
Schulte
Brinkmann