Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.06.2020, Az.: 5 LB 282/10

Dienstunfall; Dienstunfall, qualifizierter

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.06.2020
Aktenzeichen
5 LB 282/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71715
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 25.08.2009 - AZ: 7 A 29/08

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Aufnahme eines Verkehrsunfalls, der sich auf einer Autobahn ereignet hat, durch einen Polizeibeamten, der sich bei der Unfallaufnahme in einem Einsatzfahrzeug befindet, das auf einem an die rechte Fahrspur der Autobahn grenzenden und überwiegend nicht befestigten Randstreifen abgestellt ist, kann nach den besonderen Umständen des Einzelfalls mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verbunden sein (im vorliegenden Einzelfall bejaht).

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 7. Kammer - vom 25. August 2009 geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. September 2007 und ihres Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2008 verpflichtet, den Dienstunfall des Klägers vom 21. Dezember 2003 als qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuerkennen und dem Kläger ab dem Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand ein erhöhtes Unfallruhegehalt in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines am 21. Dezember 2003 erlittenen Dienstunfalls als qualifizierten Dienstunfall und die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts.

Der am … 1959 geborene Kläger stand zuletzt im Amt eines Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst des Landes Niedersachsen. Er wurde mit Ablauf des … 2008 im Alter von 48 Jahren wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Am 21. Dezember 2003, einem Sonntag, sicherte der Kläger - damals noch im Amt eines Polizeihauptmeisters stehend - zusammen mit der Polizeiobermeisterin D. um 4.34 Uhr morgens mit dem Funkstreifenwagen … auf der Bundesautobahn E. (F.) die Stelle eines ersten Verkehrsunfalls ab. Der Verkehrsunfall hatte sich in Fahrtrichtung Süden in Höhe der so genannten G., einer seinerzeit langgezogenen Rechtskurve, ereignet. Die F. verfügte seinerzeit in dem dortigen Streckenabschnitt nicht über einen Seitenstreifen im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, sondern um einen an die beiden Fahrspuren angrenzenden und nur teilweise mit Pflastersteinen befestigten und bepflanzten Randstreifen, an dessen rechten Rand eine an keiner Stelle unterbrochene Leitplanke gegrenzt hatte. Angesichts der unübersichtlichen Verkehrssituation war die Geschwindigkeit in diesem Streckenabschnitt auf lediglich 80 km/h begrenzt. Der Kläger hatte den Funkstreifenwagen mit eingeschaltetem Blaulicht, eingeschalteter Warnblinkanlage und der eingeschalteten Top-Anlage „Unfall“ zwischen dem Rand des rechten Fahrstreifens und der Leitplanke abgestellt, wobei der genaue Standort zwischen den Beteiligten streitig ist.

Als der Kläger und seine Kollegin in ihrem Dienstfahrzeug saßen, um den Verkehrsunfall aufzunehmen, prallte Herr H., der die F. mit seinem Pkw der Marke VW Polo in Richtung Süden befuhr, mit seinem Fahrzeug auf das Dienstfahrzeug auf. Der Unfallverursacher war ausweislich des gegen ihn erlassenen und rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts B-Stadt vom … 2004 (…) mit einer Geschwindigkeit von mindestens 135 km/h gefahren und hatte infolge der überhöhten Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Gegen den Unfallverursacher wurde durch den Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen eine Geldstrafe und ein Fahrverbot verhängt.

Zum Zeitpunkt dieses Verkehrsunfalls herrschte absolute Dunkelheit. Die Straßenbeleuchtung war ausgeschaltet. Die Fahrbahnoberfläche war bei einer Außentemperatur von 8 Grad feucht und rutschig. Der Verkehr war gering bis mäßig.

Der Kläger erlitt ausweislich des Strafbefehls des Amtsgerichts B-Stadt vom … 2004 durch den vorstehend beschriebenen Verkehrsunfall schwere Verletzungen, und zwar ein Halswirbelsäulen-Syndrom, eine massive Distorsion im Lendenwirbelbereich, ein Hämatom im Rücken, eine Nieren- und Beckenprellung, Schürfwunden an beiden Händen, einen Riss in der Unterlippe und Stauchungen in beiden Armen bis in den Schulterbereich. Er wurde wegen seiner Verletzungen mehrere Tage im Städtischen Klinikum B-Stadt stationär behandelt.

Am 8. März 2005 erlitt der Kläger einen weiteren Unfall. Bei dem Versuch, einen sich heftig wehrenden Beschuldigten ruhig zu stellen, zog sich der Kläger eine Rückenzerrung zu. Er war deshalb vom 8. März 2015 bis zum 17. März 2015 arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Die Beklagte erkannte sowohl den Unfall vom 21. Dezember 2003 als auch den Unfall vom 8. März 2005 als Dienstunfall an.

Der Kläger war nach dem Verkehrsunfall vom 21. Dezember 2003 zunächst in der Zeit vom 21. Dezember 2003 bis zum 2. August 2004 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Nach seinem anschließenden Urlaub (3.8.2004 bis 18.8.2004) begann er am 19. August 2004 eine Wiedereingliederungsmaßnahme im Innendienst. Vom 10. November 2004 bis zum 1. Dezember 2004 absolvierte der Kläger eine Kur. In der Zeit vom 2. Dezember 2004 bis zum 17. Dezember 2004 arbeitete der Kläger in Vollzeit im Innendienst. In der Zeit vom 20. Dezember 2004 bis zum 5. September 2005 wurde der Kläger im Außendienst eingesetzt. Ab dem 6. September 2005 bis zu seiner mit Ablauf des … 2008 erfolgten Versetzung in den Ruhestand war der Kläger aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung mit einer Depression und Angststörungen, einer Insomnie (Schlafstörung) und eines Schmerzsyndroms durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Die vorstehenden Angaben zu den Krankheitszeiten und Krankheiten des Klägers entstammen der Klageschrift vom 23. Dezember 2009, die das Land Niedersachsen, vertreten durch die in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beklagte Polizeidirektion B-Stadt, vor dem Landgericht B-Stadt (1 O 3249/09) gegen die Haftpflichtversicherung des Verursachers des Verkehrsunfalls vom 21. Dezember 2003 erhoben hatte. Mit dieser Klage hatte das Land Niedersachsen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers im Wege des Schadensersatzes auf Erstattung der Heilbehandlungskosten und der Dienstbezüge in Anspruch genommen, die das Land in der Zeit vom 3. August 2004 bis zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Januar 2008 getragen hatte (112.286,46 EUR). Die Heilbehandlungskosten und die Dienstbezüge, die in der Zeit vom 21. Dezember 2003 bis zum 2. August 2004 entstanden waren, hatte die Haftpflichtversicherung zuvor erstattet. Für die Zeit ab dem 3. August 2004 hatte die Haftpflichtversicherung Schadensersatzansprüche des Landes Niedersachsen mit der Begründung abgelehnt, die Arbeitsunfähigkeit habe ab diesem Zeitpunkt nicht auf dem Verkehrsunfall vom 21. Dezember 2003 beruht.

Das Niedersächsische Landesamt für … erkannte mit Bescheid vom 10. Oktober 2006 (Bl. 11 bis Bl. 14 der Gerichtsakte - GA -) bei dem Kläger ab dem 1. Dezember 2003 einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 Prozent an. Es legte für die bei dem Kläger vorliegende psychische Störung einen Einzel-GdB von 50 Prozent und für dessen chronische Wirbelsäulenschmerzen einen Einzel-GdB von 30 Prozent zugrunde und ermittelte hieraus einen Gesamt-GdB von 60 Prozent. Der Bescheid basierte auf diversen ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen, unter anderem auf dem 43 Seiten langen Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I. vom 15. August 2006 (Beiakte - BA - 009). Dieser war zu der Einschätzung gelangt, dass der Dienstunfall vom 21. Dezember 2003 „unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Auswirkungen der Funktions- und Fähigkeitsstörungen im psychischen, körperlichen Bereich, unter Berücksichtigung des chronifizierten Schmerzsyndroms, der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, der dauerhaften unfallbedingten Verhaltens- und Persönlichkeitsveränderungen“ eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 Prozent bewirkt habe.

Bereits kurz zuvor, nämlich mit Schreiben vom 26. September 2006, hatte der Kläger beantragt, den Dienstunfall vom 21. Dezember 2003 als qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 BeamtVG anzuerkennen.

Mit Bescheid vom 25. September 2007 lehnte die Beklagte den vorgenannten Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, der Dienstunfall vom 21. Dezember 2003 habe allein nicht zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent geführt. Die mit Bescheid vom 14. September 2007 festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent beruhe vielmehr auf dem Dienstunfall vom 21. Dezember 2003 und dem Dienstunfall vom 8. März 2005. Der Kläger habe sich zudem bei der Aufnahme des Verkehrsunfalls am 21. Dezember 2003 nicht in einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG befunden.

Mit seinem dagegen gerichteten Widerspruch trug der Kläger vor, die leichte Rückenzerrung, die er am 8. März 2005 erlitten habe, sei nach etwa zehn Tagen und zwölf Massageanwendungen beseitigt gewesen. Danach habe der Unfall vom 8. März 2005 keine Folgen mehr gehabt. Der Grad seiner Erwerbsminderung beruhe daher ausschließlich auf dem Dienstunfall vom 21. Dezember 2003, bei dem er sich in einer besonderen Lebensgefahr befunden habe. Er und seine Kollegin hätten aufgrund der besonderen örtlichen Situation in der Rechtskurve der F. das Dienstfahrzeug nicht verlassen können, da die Fahrzeuge dicht an ihrem Fahrzeug, das mangels eines Standstreifens am äußersten rechten Fahrbahnrand gestanden habe, vorbeigefahren seien. Sie hätten geradezu „in der Falle“ gesessen und deshalb auch mehrmals per Funk die Vollsperrung der Autobahn erbeten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen ihren Bescheid vom 25. September 2007 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass ohne den zweiten Unfall vom 8. März 2005 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent nicht eingetreten wäre. Dies folge daraus, dass unfallbedingte Einwirkungen auf eine bereits vorgeschädigte Wirbelsäule andere Auswirkungen hätten als auf eine gesunde Wirbelsäule. Der Kläger habe sich bei seinem Einsatz am 21. Dezember 2003 auch nicht in einer besonderen Lebensgefahr befunden, weil er das Dienstfahrzeug nicht verlassen habe.

Mit Verfügung vom 21. Januar 2008 versetzte die Beklagte den Kläger mit Ablauf des 31. Januar 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Sie legte ihrer Verfügung zwei polizeiärztliche Gutachten der Medizinaldirektorin J. vom 8. Februar 2007 zugrunde (BA 001 [Umschlag am Ende der nicht paginierten Akte] sowie Bl. 159 ff. GA). Die Medizinaldirektorin J. war zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger weder für den Polizeivollzugsdienst noch für den allgemeinen Verwaltungsdienst gesundheitlich geeignet sei. Wesentliche Ursache der Einschränkungen der Belastungs- und Arbeitsfähigkeit sei der Dienstunfall vom 21. Dezember 2003 mit der Entwicklung eines posttraumatischen Belastungssyndroms, einer Gehörschädigung mit Tinnitus und einer Verschlechterung dieser Gesundheitsstörungen.

Der Kläger hat am 13. Februar 2008 gegen die Bescheide der Beklagten vom 25. September 2007 und 15. Januar 2008 Klage erhoben. Mit seiner Klage hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. September 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2008 zu verpflichten, seinen Dienstunfall vom 21. Dezember 2003 als qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 BeamtVG anzuerkennen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. August 2009 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG lägen nicht vor, weil der Kläger sich bei dem Dienstunfall vom 21. Dezember 2003 nicht in einer besonderen Lebensgefahr befunden habe. Die Unfallaufnahme sei zwar unter schwierigen Bedingungen auf der besonders unfallträchtigen F. erfolgt. Entscheidend sei jedoch, dass das Dienstfahrzeug des Klägers in einer Nische der Leitplanke gestanden und der Kläger das Fahrzeug nicht verlassen habe, sondern angeschnallt in dem Fahrzeug geblieben sei. Beide Fahrspuren der F. seien demnach zum Befahren durch Fahrzeuge frei gewesen. Die damalige Kollegin des Klägers habe auch angegeben, dass ständig ohne Gefährdung Fahrzeuge an ihrem Dienstfahrzeug vorbeigefahren seien. Der Kläger habe selbst erklärt, dass er und seine Kollegin sich nach dem Erreichen der Nische in der Leitplanke sicher gefühlt hätten, da von hinten kommende Fahrzeuge normalerweise „nach links außen hätten wegrutschen müssen“. Das Verwaltungsgericht sei nicht davon überzeugt, dass Beamte, die neben den Fahrstreifen einer Bundesautobahn angeschnallt im Fahrzeug säßen, einer überwiegend wahrscheinlichen Lebensgefahr ausgesetzt seien, auch wenn es sich um eine enge Stadtautobahn mit feuchtem Fahrbahnbelag handele und der Einsatz nachts gewesen sei. Die Konstellation sei eher einer „normalen“ Unfallaufnahme auf einer Bundesautobahn vergleichbar als dem Fall eines Beamten, der nachts auf einer Bundesstraße, die für hohe Geschwindigkeitsübertretungen bekannt sei, sein Fahrzeug verlasse, um sich zu einem verunfallten Fahrzeug zu begeben.

Der Senat hat auf den Antrag des Klägers mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 (5 LA 280/09) gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen.

Mit Beschluss vom 19. April 2011 hat der Senat auf den Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des seinerzeit bei dem Landgericht B-Stadt anhängigen Verfahrens 1 O 2808/06 angeordnet. In dem vorgenannten Verfahren hatte der Kläger den Verursacher des Verkehrsunfalls vom 21. Dezember 2003 und dessen Haftpflichtversicherung am 24. November 2006 auf die Zahlung von Schadensersatz verklagt. Nachdem das Landgericht diverse medizinische Sachverständigengutachten eingeholt hatte, haben sich die Parteien des Zivilrechtsstreits außergerichtlich dahingehend verglichen, dass sich der Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung verpflichten, zur Abgeltung aller Ansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 21. Dezember 2003 an diesen 150.000 EUR zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Mit Beschluss vom 27. August 2018 hat der Senat das Berufungsverfahren wiederaufgenommen.

Parallel zu dem Zivilrechtsstreit, den der Kläger gegen den Verursacher des Verkehrsunfalls vom 21. Dezember 2003 und dessen Haftpflichtversicherung vor dem Landgericht B-Stadt geführt hatte (1 O 2808/06), war vor dem Landgericht B-Stadt eine von dem Land Niedersachsen, vertreten durch die in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beklagte Polizeidirektion B-Stadt, am 23. Dezember 2009 gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erhobene Klage anhängig (1 O 3249/09). Mit dieser Klage hatte das Land Niedersachsen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers im Wege des Schadensersatzes auf Erstattung der Heilbehandlungskosten und der Dienstbezüge in Anspruch genommen, die das Land bis zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des … 2008 getragen hatte. Nachdem dieser Zivilrechtsstreit im Hinblick auf das seinerzeit des Weiteren bei dem Landgericht B-Stadt anhängige Verfahren 1 O 2808/06 von Mai 2010 bis Juni 2018 geruht hatte, haben die Parteien den Prozess durch den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs beendet. Mit dem Vergleich hat sich die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verpflichtet, zur Abgeltung aller Ansprüche des Landes Niedersachsen aus dem Verkehrsunfall vom 21. Dezember 2003 an dieses 112.286,46 EUR zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die beklagte Haftpflichtversicherung hat damit die gesamte Klageforderung des Landes Niedersachsen, das heißt die Heilbehandlungskosten des Klägers und seine Dienstbezüge bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand, übernommen.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG seien erfüllt. Er habe sich entgegen der Ansicht der Beklagten und des Verwaltungsgerichts bei dem Dienstunfall vom 21. Dezember 2003 in einer besonderen Lebensgefahr befunden. Es komme insoweit nicht darauf an, ob der Verkehrsunfall durch ein übermäßig rücksichtsloses Fahrverhalten des Unfallverursachers ausgelöst worden sei. Bei der Annahme der Beklagten, die Höhe des zwischen ihm und dem Unfallverursacher vereinbarten Schmerzensgeldes sei insbesondere auf ein besonders rücksichtsloses Fahrverhalten des Unfallverursachers zurückzuführen, handele es sich um eine reine Spekulation. Zu keinem Zeitpunkt sei ein besonders rücksichtsloses Verhalten des Unfallverursachers in die Verhandlungen über das Schmerzensgeld eingeflossen. Die Höhe des vereinbarten Betrages sei ausschließlich durch die Schwere der Verletzungen und den Ersatz erheblicher materieller Schäden begründet. Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sei maßgeblich, dass es sich seinerzeit bei der F. um eine besonders unfallträchtige Autobahn gehandelt habe. Dies habe insbesondere für die Unfallstelle gegolten, die sich in einer Rechtskurve befunden habe, bei der genau die Stelle, an der er sich mit seinem Dienstfahrzeug befunden habe, erst sehr spät von den die F. nutzenden Fahrzeugführern einzusehen gewesen sei. Genau an dieser Stelle habe eine Vielzahl an Fahrzeugführern regelmäßig die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten. Eine weitere besondere Gefährdung habe sich aus der Tatsache ergeben, dass die Fahrbahn feucht gewesen sei, weshalb auch das Fahrzeug des Unfallverursachers ins Rutschen geraten sei. Die Feuchtigkeit habe darüber hinaus zur Folge gehabt, dass die Sichtmöglichkeiten durch Lichtspiegelungen, Blend- und Streulicht beeinträchtigt gewesen seien. Eine weitere besondere Gefährdung habe sich daraus ergeben, dass die F. zum Zeitpunkt des nächtlichen Unfalls nicht besonders stark frequentiert gewesen sei, so dass die Fahrzeugführer sie mit einer besonders hohen Geschwindigkeit hätten nutzen können. Die Aufprallgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Unfallverursachers von mindestens 135 km/h wäre während des Berufsverkehrs nicht möglich gewesen. Schließlich sei von Bedeutung, dass das Dienstfahrzeug entgegen seiner - des Klägers - ursprünglichen Einschätzung nicht vollumfänglich auf dem Randstreifen an der Leitplanke habe abgestellt werden können, sondern etwa 50 cm in den rechten Fahrstreifen hineingeragt habe. Der Randstreifen sei an seiner breitesten Stelle 1,95 m breit, das Dienstfahrzeug im mittleren Bereich 1,92 m. Da er das Fahrzeug insbesondere wegen des dort vorhandenen Pflanzenbewuchses nicht direkt an die Leitplanke habe stellen können, habe es etwa 50 cm in den rechten Fahrstreifen hineingeragt. Dies werde durch die von ihm gefertigten Fotos und Zeichnungen belegt. Die Tatsache, dass andere Fahrzeuge vor dem Unfall an seinem Fahrzeug vorbeigefahren seien, sei darauf zurückzuführen, dass deren Fahrer - anders als der Unfallverursacher - offensichtlich aufgrund besonderer Aufmerksamkeit ausgewichen seien. Er sei sich auch subjektiv der objektiv begründeten besonderen Lebensgefahr bewusst gewesen. Daran ändere seine Aussage in dem gegen den Unfallverursacher geführten Strafverfahren, er habe sich in dem Dienstfahrzeug sicher gefühlt, nichts. Hierzu habe er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht klargestellt, er habe sich nur anfangs sicher gefühlt. Als er später jedoch habe feststellen müssen, dass andere Fahrzeuge teilweise nur handbreit an seinem Fahrzeug vorbei gerauscht seien, habe er sich keineswegs mehr sicher gefühlt, zumal er auf der Fahrerseite gesessen habe und die Fahrzeuge direkt an sich habe vorbeifahren sehen. Auf seine erste Einschätzung in dem Strafverfahren, die er vor dem Verwaltungsgericht näher konkretisiert habe, komme es abgesehen davon auch nicht an, da entscheidungserheblich sei, dass objektiv eine besondere Lebensgefahr bestanden habe. Auch der Umstand, dass er sich angeschnallt in dem Dienstfahrzeug befunden habe, sei angesichts der Aufprallgeschwindigkeit von mehr als 135 km/h nicht geeignet, die besondere Lebensgefahr auszuschließen. Die gegenteilige Argumentation der Beklagten lese sich beinahe so, als seien lediglich Personen, die sich außerhalb eines Fahrzeugs befänden, von einem Unfalltod bedroht. Es sei offensichtlich, dass dies bedauerlicherweise nicht der Realität entspreche.

Die weitere Voraussetzung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, dass er im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls vom 21. Dezember 2003 in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt gewesen sei, sei ebenfalls erfüllt. Aus dem von dem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I. erstellten Gutachten vom 15. August 2006 und dem Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für … vom 10. Oktober 2006 ergebe sich sogar eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. ein Grad der Behinderung von 60 Prozent. Diese Minderung der Erwerbsfähigkeit sei ausschließlich auf den Verkehrsunfall vom 21. Dezember 2003 zurückzuführen und nicht auch auf den Dienstunfall vom 8. März 2005. Dieser Unfall habe lediglich zu einer Rückenzerrung geführt, die nach kurzer Zeit vollumfänglich abgeheilt sei und keine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit begründet habe. Dass der Dienstunfall vom 21. Dezember 2003 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent zur Folge gehabt habe, ergebe sich auch aus den vielfältigen Gutachten, die in dem von ihm vor dem Landgericht B-Stadt gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung geführten Schadensersatzprozess 1 O 2808/16 erstellt worden seien. Aus der Stellungnahme des Facharztes Dr. K. vom 26. Mai 2020 folge, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit mittlerweile sogar mindestens 80 Prozent betrage.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. September 2007 und ihres Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2008 zu verpflichten, den Dienstunfall vom 21. Dezember 2003 als qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuerkennen und ihm ab dem Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand ein erhöhtes Unfallruhegehalt in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG lägen nicht vor. Der Kläger habe sich bei dem Dienstunfall vom 21. Dezember 2003 nicht in einer besonderen Lebensgefahr befunden. Die Unfallstelle auf der F. sei seinerzeit durchaus überdurchschnittlich gefährlich gewesen. Dennoch sei ein Einsatz im Streit, den Polizeibeamte der Autobahnpolizei oder des Verkehrsunfalldienstes häufiger zu meistern hätten. Die F. habe an der Stelle des Verkehrsunfalls zwar nicht über einen Standstreifen verfügt. Es werde jedoch bestritten, dass die von dem Kläger vorgelegten Fotos die Situation widerspiegelten, die am 21. Dezember 2003 vorgelegen habe. Der Kläger und seine damalige Kollegin hätten in dem gegen den Unfallverursacher geführten Strafverfahren am 16. Januar 2004 bzw. 2. Februar 2004 erklärt, dass das Dienstfahrzeug so weit rechts an der Leitplanke abgestellt gewesen sei, dass beide Fahrstreifen der F. frei gewesen seien. Da das Blaulicht, die Warnblinker und die Top-Anlage „Unfall“ eingeschaltet gewesen seien und der Kläger angeschnallt im Dienstfahrzeug gesessen habe, habe für ihn keine Lebensgefahr bestanden. Eine Person, die - wie der Kläger - in einem Fahrzeug gesichert am Fahrbahnrand halte, sei nicht annähernd so gefährdet wie jemand, der sich frei auf der Autobahn bewege. Aus der Unfallschilderung des Klägers während seiner Vernehmung am 16. Januar 2004 und der Unfallmeldung des zuständigen Polizeibeamten vom 21. Dezember 2003 ergebe sich zudem, dass der Unfall auf einem Fahrfehler bzw. überhöhter Geschwindigkeit eines einzelnen Fahrers beruhe. Der Verlauf und der Abschluss des Schadensersatzprozesses 1 O 2808/06, den der Kläger vor dem Landgericht B-Stadt gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung geführt habe, sprächen für ein erhebliches und außergewöhnlich hohes Maß der Unfallverursachung durch den Unfallfahrer. Erst durch das übermäßig rücksichtslose Fahrverhalten des Unfallverursachers sei es zu dem Verkehrsunfall gekommen. Dies spiegele sich im Ergebnis des vor dem Landgericht B-Stadt im Verfahren 1 O 2808/06 geschlossenen Vergleichs wider. Auch der Umstand, dass das Land Niedersachsen in dem vor dem Landgericht B-Stadt gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geführten Schadensersatzprozess 1 O 3249/09 seine gesamte Forderung im Vergleichswege habe durchsetzen können, lasse einen Rückschluss auf die Haftungs- und Verschuldensquote zu. Allein wegen des letztlich durch das rücksichtslose Fahrverhalten des Unfallverursachers zugefügten Schadens dürfe die Risikoabwägung nicht zu ihren - der Beklagten - Lasten gehen. Auch wenn seinerzeit im Bereich der Unfallstelle eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h festgesetzt gewesen sei, werde bestritten, dass dort quasi sämtliche Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeitsbeschränkung missachtet hätten. Es sei dort infolge von Geschwindigkeitsüberschreitungen in vielen Fällen zu Unfällen gekommen. Dies führe dazu, dass die alltägliche Arbeit der dort eingesetzten Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich sehr gefährlich gewesen sei. Unfallaufnahmen auf den Seitenstreifen oder sogar auf den Fahrstreifen der Autobahnen stellten jedoch noch kein außergewöhnliches Risiko dar, sondern gehörten zur alltäglichen Routine eines Verkehrspolizisten.

Der Kläger sei im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand auch nicht infolge des Dienstunfalls vom 21. Dezember 2003 in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt gewesen. Der Medizinaloberrat L. habe in seinem Schlussgutachten vom 26. Juni 2006 zu dem Dienstunfall vom 21. Dezember 2003 festgestellt, dass dauerhafte Folgen dieses Unfalls nicht zurückgeblieben seien. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei vom Unfallzeitpunkt bis zum 31. Juli 2004 um 100 Prozent und danach bis zum Abschluss der Rehabilitationsbehandlung am 1. Dezember 2004 um 25 Prozent gemindert gewesen. Die Dienstfähigkeit des Klägers sei durch den Unfall vom 21. Dezember 2003 in keiner Hinsicht beeinflusst worden. Die Medizinaldirektorin J. habe in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2007 zu dem Dienstunfall vom 21. Dezember 2003 und dem weiteren Dienstunfall vom 8. März 2005 ausgeführt, beide Dienstunfälle rechtfertigten zusammengenommen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent. Da schon bei dem ersten Dienstunfall vom 21. Dezember 2003 und erst recht auch bei dem zweiten Dienstunfall vom 8. März 2005 keine Lebensgefahr bestanden habe, könne der Kläger trotz der attestierten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent das erhöhte Unfallruhegehalt nicht beanspruchen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (BA 001 bis 004), die Ermittlungsakte … der Staatsanwaltschaft B-Stadt (BA 005), die zivilgerichtlichen Akten des Landgerichts B-Stadt zum Verfahren 1 O 2808/06 (BA 006 bis 011) sowie die zivilgerichtlichen Akten des Landgerichts B-Stadt zum Verfahren 1 O 3249/09 (BA 012) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Über die Berufung kann, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben, durch den Vorsitzenden anstelle des Senats entschieden werden (§§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 2 VwGO).

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2007 und ihr Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet, den Dienstunfall des Klägers vom 21. Dezember 2003 als qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuerkennen und dem Kläger ab dem Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand, also ab dem 1. Februar 2008, ein erhöhtes Unfallruhegehalt in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Das erstinstanzliche Urteil war deshalb entsprechend zu ändern.

1. Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers ist § 37 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung, die diese Vorschrift durch Art. 1 Nr. 25. Buchstabe a) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926; im Folgenden: BeamtVG a. F.) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 erhalten hat. Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgebend, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (BVerwG, Urteil vom 25.10.2012 - BVerwG 2 C 41.11 -, juris Rn 8; Urteil vom 13.12.2012 - BVerwG 2 C 51.11 -, juris Rn 8). Zwar ist mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) in Kraft getreten; eine rückwirkende Geltung der dortigen Regelungen über die Unfallfürsorge auf zeitlich vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte Unfälle ist jedoch nicht normiert. Somit bemisst sich die Frage, ob der streitgegenständliche Unfall als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Unfallereignisses, also am 21. Dezember 2003, gegolten hat. Seinerzeit war die Versorgung der Beamten der Länder - und damit auch die Unfallfürsorge - im Beamtenversorgungsgesetz geregelt.

2. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn sich ein Beamter bei der Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet, er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

a) Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 21. Dezember 2003 um einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. gehandelt hat. Die Beklagte hat den Unfall im März 2004 mit einem bestandskräftigen Bescheid als Dienstunfall anerkannt.

b) Die Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. setzt weiter voraus, dass sich ein Beamter bei der Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erlitten hat. Diese Voraussetzungen sieht der erkennende Senat entgegen der Annahme der Beklagten und des Verwaltungsgerichts als erfüllt an.

aa) Wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass mit der Diensthandlung eine besondere Lebensgefahr verbunden sein muss, macht er mit dieser Formulierung deutlich, dass er eine gewisse allgemeine Gefährlichkeit des Dienstes, wie sie zum Beispiel mit der Teilnahme am Straßenverkehr einhergeht, nicht genügen lässt (Nds. OVG, Urteil vom 26.1.1993 - 5 L 2634/91 -, juris Rn 4). In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. (und n. F.) zunächst in objektiver Hinsicht eine Diensthandlung erfordert, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist (BVerwG, Beschluss vom 30.8.1993 - BVerwG 2 B 67.93 -, juris Rn 6; Urteil vom 13.12.2012, a. a. O., Rn 10; Beschluss vom 7.10.2014 - BVerwG 2 B 12.14 -, juris Rn 10; Beschluss vom 8.2.2017 - BVerwG 2 B 2.16 -, juris Rn 9; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21.1.2005 - 2 A 11761/04 -, juris Rn 24; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 21.10.2014 - 4 S 884/14 -, juris Rn 19; Sächs. OVG, Urteil vom 20.3.2018 - 2 A 168/16 -, juris Rn 22). Eine besondere Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. (und n. F.) besteht nur dann, wenn bei der Vornahme der Diensthandlung der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.8.1993, a. a. O., Rn 6; Nds. OVG, Urteil vom 26.1.1993, a. a. O., Rn 4; Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, juris Rn 7; Beschluss vom 24.4.2012 - 5 LA 98/10 -; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.1.1998 - 2 A 10106/97 -, juris Rn 20; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 21.10.2014, a. a. O., Rn 19; Sächs. OVG, Urteil vom 20.3.2018, a. a. O., Rn 22). Die Dienstverrichtung muss bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender (also lebensgefährlicher) Verletzungen in sich bergen, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a. a. O., Rn 10; Beschluss vom 7.10.2004, a. a. O., Rn 10; Beschluss vom 8.2.2017, a. a. O., Rn 9).

Die Beantwortung der Frage, ob eine Diensthandlung in diesem Sinne mit einer besonderen Lebensgefahr für den Beamten behaftet ist, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 30.8.1993, a. a. O., Rn 6; Urteil vom 13.12.2012, a. a. O., Rn 11; Beschluss vom 7.10.2004, a. a. O., Rn 10; Beschluss vom 8.2.2017, a. a. O., Rn 9; Nds. OVG, Urteil vom 26.1.1993, a. a. O., Rn 4; Beschluss vom 28.10.2010, a. a. O., Rn 7; Beschluss vom 24.4.2012 - 5 LA 98/10 -; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 21.10.2014, a. a. O., Rn 19; Sächs. OVG, Urteil vom 20.3.2018, a. a. O., Rn 22). Es gibt zwar Diensthandlungen, die bereits allgemein bzw. als solche mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sind, etwa die Entschärfung von Sprengkörpern (Nds. OVG, Urteil vom 26.1.1993, a. a. O., Rn 4; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.1.1998, a. a. O., Rn 20), die Verfolgung bewaffneter Straftäter durch Polizeibeamte (Nds. OVG, Urteil vom 26.1.1993, a. a. O., Rn 4; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.1.1998, a. a. O., Rn 20) oder die Rettung eingeschlossener Menschen aus einem brennenden Gebäude durch Feuerwehrbeamte (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.1.1998, a. a. O., Rn 20; Urteil vom 21.1.2005, a. a. O., Rn 24). Das objektive Tatbestandsmerkmal der besonderen Lebensgefahr kann aber auch bei dienstlichen Verrichtungen erfüllt sein, die ihrer Art nach nicht generell besonders gefährlich sind, bei denen jedoch im Einzelfall durch eine unvermutete Veränderung der Verhältnisse eine erhöhte Lebensgefahr eintritt bzw. die durch das Hinzutreten besonderer Umstände oder besonderer Bedingungen - etwa schlechte Witterung, unzureichend gewordene körperliche oder psychische Verfassung oder erkannte Mängel in der Ausrüstung - mit einer erhöhten Lebensgefahr verbunden sein können (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21.1.2005, a. a. O., Rn 25; Nds. OVG, Beschluss vom 24.4.2012 - 5 LA 98/10 -; Sächs. OVG, Urteil vom 20.3.2018, a. a. O., Rn 23).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Diensthandlung des Klägers am 21. Dezember 2003 - das Absichern einer Unfallstelle auf der F. - für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. verbunden. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Aktenlage, der Angaben des Klägers und der besonderen Umstände dieses Einzelfalls, nämlich der Gesamtsituation, die im Bereich der Unfallstelle im Zeitpunkt des Unfallgeschehens vorgelegen hat, fest.

Bei der F. hat es sich seinerzeit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, insgesamt um eine besonders unfallträchtige Autobahn gehandelt. Dies hat auch die Beklagte nicht in Zweifel gezogen. Der Dienstunfall hat sich in der so genannten G., einer seinerzeit langgezogenen Rechtskurve, ereignet. Die Beklagte hat die Unfallstelle als überdurchschnittlich gefährlich bezeichnet. Die F. hat im Zeitpunkt des Dienstunfalls in dem dortigen Streckenabschnitt nicht über einen befestigten Seitenstreifen im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (vgl. etwa §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 8 StVO) verfügt, sondern stattdessen lediglich über einen an die rechte der beiden Fahrspuren angrenzenden und ganz überwiegend unbefestigten Randstreifen, an dessen rechten Rand eine an keiner Stelle unterbrochene Leitplanke gegrenzt hatte. Dieser Randstreifen war im Zeitpunkt des Dienstunfalls des Klägers am 21. Dezember 2003 auch an der Stelle, an der der Kläger das Dienstfahrzeug abgestellt hatte, nicht so breit wie ein Seitenstreifen im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Der Randstreifen war in diesem Bereich vielmehr so schmal, dass ein polizeiliches Dienstfahrzeug ganz rechts an der Leitplanke abgestellt werden musste, um nicht in den rechten Fahrstreifen der F. hineinzureichen. Der Randstreifen ist auf den von dem Kläger im Nachhinein gefertigten und zur Akte gereichten Fotos ersichtlich (Bl. 99 bis 102 und Bl. 132 bis 134 GA), wobei die Beklagte bestritten hat, dass sich auch im Zeitpunkt des Unfalls am 21. Dezember 2003 auf dem Randstreifen bereits Pflanzenbewuchs befunden hatte.

Angesichts der unübersichtlichen Verkehrssituation war die Geschwindigkeit am 21. Dezember 2003 in dem beschriebenen Streckenabschnitt auf lediglich 80 km/h begrenzt.

Aus den vorstehend geschilderten Umständen wird ersichtlich, dass sich der Unfall schon bei einer abstrakten Betrachtung an einer besonders gefährlichen Stelle ereignet hat.

Zu dieser abstrakten Gefährlichkeit kommen die folgenden besonderen Einzelfallumstände hinzu:

Der Dienstunfall hat sich am 21. Dezember 2003, einem Sonntag, um 4.34 Uhr nachts bei absoluter Dunkelheit ereignet. Die Straßenbeleuchtung war ausgeschaltet. Die Fahrbahnoberfläche war bei einer Außentemperatur von 8 Grad feucht und rutschig. Die Sichtmöglichkeiten waren aufgrund dieser äußeren Umstände durch Lichtspiegelungen, Blend- und Streulicht beeinträchtigt. Die Bodenverhältnisse hatten mit dazu beigetragen, dass auch das Fahrzeug des Unfallverursachers vor dem Aufprall auf das Einsatzfahrzeug des Klägers ins Rutschen geraten war. Bei der Unfallaufnahme herrschte geringer bis mäßiger Verkehr. Dieser Umstand ermöglichte es den Fahrzeugführern, wie die Fahrweise des Unfallverursachers in eklatanter Weise zeigt, den Streckenabschnitt mit besonders hohen Geschwindigkeiten, die während des Berufsverkehrs nicht möglich gewesen wären, zu befahren.

Es kommt nach der Überzeugung des Senats im vorliegenden Einzelfall nicht entscheidungserheblich darauf an, ob das Dienstfahrzeug des Klägers teilweise in den rechten Fahrstreifen hineingeragt hatte oder nicht. Der Senat ist nach der im Berufungsverfahren vorgenommenen umfänglichen Prüfung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten allerdings davon überzeugt, dass das Dienstfahrzeug des Klägers nicht ca. 50 cm in den rechten Fahrstreifen hineingeragt hatte, sondern dass es vollständig auf dem Randstreifen abgestellt war. Der Kläger hat zwar im Berufungszulassungs- und im Berufungsverfahren unter Vorlage von Skizzen, Berechnungen und Fotos, die er im Nachhinein gefertigt hat (Bl. 96 bis 102 und Bl. 129 bis 134 GA), vorgetragen, das Dienstfahrzeug habe entgegen seiner „ursprünglichen Einschätzung“ ca. 50 cm in den rechten Fahrstreifen hineingeragt. Der Senat hält das Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungs- und im Berufungsverfahren insoweit jedoch nicht für glaubhaft. Denn es widerspricht zum einen den präzisen und anderslautenden Angaben, die der Kläger selbst im Rahmen seiner relativ zeitnah nach dem Dienstunfall erfolgten ausführlichen polizeilichen Zeugenvernehmung am 16. Januar 2004 gemacht hat. Bei dieser Zeugenvernehmung hat der Kläger seinerzeit das Folgende bekundet (vgl. Bl. 45/56 GA):

„Als wir jedoch erst ein paar Meter zurückgerollt waren, kamen plötzlich wieder Fahrzeuge von hinten.

Ohne Zögern brach ich unser Vorhaben ab und lenkte das Fahrzeug ganz nach rechts in eine dort befindliche ‚Nische‘ zur Leitplanke hin.

Auf Grund der Bauweise der Leitplanke genau an dieser Stelle war es mir möglich, das Fahrzeug so weit rechts zu positionieren, dass beide Fahrstreifen, also auch der rechte, nicht blockiert, sondern frei waren.

Hinweis:

Die Leitplanke ‚macht an dieser Stelle die Rechtskurve nicht genau mit‘, sie wurde etwas gerader geführt, so dass der Zwischenraum zur Fahrbahn größer ist und ein normaler PKW genau zwischen Leitplanke und Fahrbahnrand passt.“

Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers im Berufungszulassungs- und im Berufungsverfahren, das Dienstfahrzeug habe ca. 50 cm in den rechten Fahrstreifen hineingeragt, sprechen darüber hinaus auch die präzisen Angaben, die die damalige Beifahrerin des Klägers, die Polizeiobermeisterin M., im Rahmen ihrer relativ zeitnah nach dem Dienstunfall erfolgten polizeilichen Zeugenvernehmung am 2. Februar 2004 gemacht hat. Denn die Polizeiobermeisterin M. hat seinerzeit die Zeugenaussage des Klägers in dem maßgeblichen Punkt bestätigt, indem sie bekundet hat (vgl. Bl. 51/60 GA):

„Wir standen mit unserem Dienstwagen auf einem gepflasterten Seitenstreifen, direkt an der Schutzplanke. Der Dienstwagen passte hier genau hin, so dass wir keinen Fahrstreifen blockierten.“

Der Umstand, dass das Dienstfahrzeug des Klägers nicht in den rechten Fahrstreifen hineingeragt hatte, steht angesichts der schon dargestellten abstrakten Gefährlichkeit der Unfallstelle und der ebenfalls dargestellten besonderen Einzelfallumstände der Annahme einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. jedoch nicht entgegen. Denn der Standort des Dienstfahrzeugs unmittelbar neben dem rechten Fahrstreifen hatte zur Folge, dass die den rechten Fahrstreifen benutzenden Kraftfahrzeuge in der langgezogenen Rechtskurve sehr dicht an dem Dienstfahrzeug vorbeifahren mussten und vorbeigefahren sind. Ein Sicherheitsabstand, wie er etwa zwischen Fahrzeugen, die den rechten Fahrstreifen einer Autobahn befahren, und Fahrzeugen besteht, die am rechten Rand eines ausgebauten Seitenstreifens einer Autobahn abgestellt sind, hatte nicht bestanden. Der Kläger hatte auch keine Möglichkeit, das Dienstfahrzeug gefahrlos zu verlassen, um sich jenseits der Leitplanke in relative Sicherheit zu begeben. Denn wenn er die Fahrertür geöffnet hätte, hätte diese in den rechten Fahrstreifen geragt und er hätte die Fahrbahn sodann nach dem Verlassen des Fahrzeugs im Bereich der langgezogenen Rechtskurve betreten müssen. Damit wäre angesichts der dargestellten seinerzeitigen äußeren Umstände und der unübersichtlichen Verkehrssituation eine noch größere Gefahr verbunden gewesen. Über die Beifahrertür konnten der Kläger und seine damalige Kollegin das Dienstfahrzeug nicht verlassen, weil das Fahrzeug so eng an der Leitplanke stand, dass ein Verlassen des Fahrzeugs über diese Seite nicht möglich war.

Es kommt auch nicht entscheidungserheblich darauf an, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt in seinem Dienstfahrzeug saß und sich nicht außerhalb des Fahrzeugs befand. Denn der Dienstunfall des Klägers, auf dessen Dienstfahrzeug der Verursacher des Verkehrsunfalls mit einem Kleinwagen (VW Polo) und einer Geschwindigkeit von mindestens 135 km/h aufgeprallt war, wodurch der Kläger schwere Verletzungen erlitten hatte, zeigt mit aller Deutlichkeit, welcher lebensbedrohlichen Gefährdung der Kläger auch innerhalb des Dienstfahrzeugs ausgesetzt war. Es steht außer Frage, dass sich der Kläger weitaus schwerere oder gar tödliche Verletzungen zugezogen hätte, wenn nicht ein Kleinwagen, sondern ein deutlich größerer Personenkraftwagen, ein Omnibus oder ein Lastkraftwagen mit dieser Geschwindigkeit auf das Fahrzeug des Klägers geprallt wäre.

In welcher besonderen Gefahr sich der Kläger und seine damalige Kollegin befunden hatten, verdeutlicht letztlich auch die Tatsache, dass der Kläger nach dem Eintreffen an der Unfallstelle seine Kollegin gebeten hatte, über Funk Verstärkung anzufordern und die Sperrung der Autobahn ab der hinter ihnen befindlichen Anschlussstelle N. zu veranlassen.

Die Beklagte kann demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, bei der Prüfung, ob sich der Kläger bei der Ausübung seiner Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hatte, müsse berücksichtigt werden, dass es erst durch das übermäßig rücksichtslose Fahrverhalten des Unfallverursachers zu dem Verkehrsunfall gekommen sei, was sich auch in dem Verlauf und den Ergebnissen der Schadensersatzprozesse widerspiegele, die vor dem Landgericht B-Stadt gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung geführt worden seien (1 O 2808/06 und 1 O 3249/09). Es ist unstreitig, dass der Unfallverursacher den Dienstunfall aufgrund seines absolut rücksichtslosen und strafrechtlich geahndeten Fehlverhaltens allein verursacht hatte. Das individuelle Fehlverhalten des Unfallverursachers kann jedoch nicht zur Folge haben, dass die damalige Diensthandlung des Klägers - wie die Beklagte es unter Anführung von Gerichtsentscheidungen, die zu jeweils anders gelagerten Einzelfällen ergangen sind, getan hat - als (nur) riskante Routinetätigkeit qualifiziert wird. Die Aufnahme eines Verkehrsunfalls, der sich auf einer Autobahn ereignet hat, gehört zwar unzweifelhaft zu den Aufgaben, die ein Beamter der Verkehrspolizei wahrzunehmen hat. Dieser Umstand vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass sich ein Polizeibeamter im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände bei der Ausübung einer derartigen Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzen muss. Eine solche Fallkonstellation war vorliegend - wie der Senat im Einzelnen ausgeführt hat - angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Unfallstelle im Bereich der damals langgezogenen Rechtskurve auf der F. (so genannte G.) und der dargestellten besonderen Einzelfallumstände gegeben.

bb) Auch die im Rahmen des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. erforderliche subjektive Komponente ist nach der Überzeugung des Senats im vorliegenden Einzelfall gegeben.

Die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls erfordert, dass sich der Beamte der für ihn bestehenden besonderen Lebensgefahr bewusst war. Hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2002 geltenden früheren Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG („Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben ein ...“) war anerkannt, dass diese das Bewusstsein der besonderen Lebensgefahr vorausgesetzt hatte. Der Beamte musste die besondere Lebensgefahr bei der Vornahme einer als lebensgefährlich erkannten Diensthandlung bewusst in Kauf nehmen; er musste sich darüber im Klaren sein, dass er dabei sein Leben verlieren könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a. a. O., Rn 14, unter Verweis unter anderem auf BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - BVerwG 2 C 17.98 -, juris Rn 15). Mit der seit dem 1. Januar 2002 geltenden und vorliegend anzuwendenden Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. („Setzt sich ein Beamter ... einer ... besonderen Lebensgefahr aus …“) verlangt das Gesetz zwar nicht mehr, dass der Beamte in dem Bewusstsein handelt, bei der Dienstverrichtung sein Leben einzusetzen. Mit dieser durch Art. 1 Nr. 25. Buchstabe a) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (a. a. O.) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 geschaffenen Gesetzesfassung hat der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber auf ein subjektives Merkmal des Bewusstseins der Gefährdungslage nicht verzichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a. a. O., Rn 15; Beschluss vom 8.2.2017 - BVerwG 2 B 2.16 -, juris Rn 9). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts spricht neben dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte auch die Systematik der Vorschriften der Unfallfürsorge (§§ 30 ff. BeamtVG) dafür, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. (und n. F.) bei dem Beamten unverändert das Bewusstsein der seinem Leben drohenden Gefahr voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a. a. O., Rn 15 f.). Indessen müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderungen an das subjektive Merkmal der Änderung des Wortlauts des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. (und n. F.) durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 sowie dem Sinn und Zweck der seinerzeitigen Neuregelung Rechnung tragen. Hiernach muss der Beamte zwar nicht mehr in dem Bewusstsein handeln, bei der Dienstverrichtung sein Leben einzusetzen. Der Beamte muss sich aber der Gefahr für sein Leben im Allgemeinen bewusst sein. Er muss die Gefahr indes nicht in allen Einzelheiten erkannt und richtig bewertet haben. Dabei folgt das Bewusstsein, bei der Dienstverrichtung das eigene Leben zu gefährden, in aller Regel bereits aus dem Wissen um die die Gefahr begründenden objektiven Umstände. Sind dem Beamten bei der Vornahme der Diensthandlung die Umstände bekannt, aus denen sich die konkrete Gefahr für sein Leben ergibt, so handelt er in dem für § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. (und n. F.) erforderlichen Bewusstsein der Gefährdung seines Lebens. Die hierin liegende Absenkung der Anforderungen an das subjektive Merkmal entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem dem Sinn und Zweck der damaligen Neuregelung, die der Erleichterung der Rechtsanwendung diente (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a. a. O., Rn 20).

Der erkennende Senat schließt sich im Interesse der Rechtseinheitlichkeit der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an und legt sie dieser Berufungsentscheidung zugrunde. Insoweit hält der Senat nicht mehr an der in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2010 (a. a. O., Rn 6) im Berufungszulassungsverfahren vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung fest.

Zur Überzeugung des Senats steht aufgrund der Aktenlage, der Angaben des Klägers und der besonderen Umstände dieses Einzelfalls fest, dass dem Kläger die objektiven Umstände, durch das Abstellen des Dienstfahrzeugs auf dem Randstreifen der F. sein eigenes Leben zu gefährden, bekannt waren. Dagegen spricht nicht, dass der Kläger in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 16. Januar 2004 bezogen auf den Abstellort des Dienstfahrzeugs auf dem Randstreifen erklärt hatte (vgl. Bl. 45/56 GA):

„In der Rechtskurve ganz innen stehend fühlten wir uns nun sicher, da normaler Weise ‚alles‘ von uns hätte nach links außen wegrutschen müssen.“

Denn der Kläger hat diese Aussage, die ihm das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2009 vorgehalten hat, ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung für den Senat schlüssig und nachvollziehbar wie folgt relativiert:

„Wir fühlten uns nur anfangs sicher. Als wir merkten, dass später die Fahrzeuge teilweise sich überholend an uns vorbei rauschten, fühlten wir uns keineswegs mehr sicher. Anfangs dachten wir auch, dass die Autobahn auf unseren Wunsch hin gesperrt würde bzw. worden sei. Es stellte sich dann aber heraus, dass wir missverstanden wurden und lediglich die Auffahrt N. gesperrt worden war.“

Der Kläger hat nach der Einschätzung des Senats sicherlich die Hoffnung gehabt, dass ihm in dem auf dem Randstreifen abgestellten Dienstfahrzeug schon nichts passieren wird. Dass er sich insoweit keinesfalls sicher war, zeigt jedoch nicht nur seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, sondern auch seine bereits in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 16. Januar 2004 gemachte Einschränkung, dass „normaler Weise ‚alles‘ von uns hätte nach links außen wegrutschen müssen“.

Dass dem Kläger die objektiven Umstände, durch das Abstellen des Dienstfahrzeugs auf dem Randstreifen der F. sein eigenes Leben zu gefährden, bekannt waren, folgt zur Überzeugung des Senats zudem aus den folgenden weiteren Tatsachen:

Der Kläger hatte nicht nur die Warnblinkanlage des Funkstreifenwagens eingeschaltet, sondern darüber hinaus auch das Blaulicht und die Top-Anlage „Unfall“. Nach § 38 Abs. 2 StVO darf blaues Blinklicht nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und unter anderem nur zur Warnung an Unfall- und sonstigen Einsatzstellen verwendet werden. Das von einem haltenden Polizeieinsatzfahrzeug ausgehende Blaulicht soll die übrigen Verkehrsteilnehmer vor allem vor Unfallstellen, aber auch sonstigen Einsatz- bzw. Gefahrenstellen warnen; diese können in diesem Bereich daher nicht von einem „normalen“ Verkehrsablauf ausgehen. Das Blaulicht mahnt den übrigen Verkehr zu erhöhter Vorsicht und gebietet eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung, um sich rechtzeitig auf eine Gefahrensituation einstellen und angemessen reagieren zu können (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 20.3.2018, a. a. O., Rn 35, m. w. N.). Durch das Blaulicht und die zusätzlich eingeschaltete Top-Anlage „Unfall“ wollte der Kläger mithin ganz offensichtlich ein Warnzeichen setzen und sich und seine damalige Kollegin so gegen den nachfolgenden Fahrzeugverkehr absichern. Die Maßnahme diente somit ersichtlich dem Eigenschutz des Klägers. Dies lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass er sich der mit dem Standort des Dienstfahrzeugs verbundenen Gefahren bewusst war.

Es kommt weiter hinzu, dass der Kläger nach dem Eintreffen an der ersten Unfallstelle seine Kollegin gebeten hatte, über Funk Verstärkung anzufordern und die Sperrung der Autobahn ab der hinter ihnen befindlichen Anschlussstelle N. zu veranlassen. Diese von dem Kläger veranlasste Maßnahme macht sehr deutlich, dass er sich der für ihn bestehenden besonderen Lebensgefahr bewusst war. Denn anderenfalls hätte er nicht zu der sehr gravierenden Maßnahme gegriffen, eine komplette Sperrung der Autobahn zu veranlassen.

c) Die weitere Voraussetzung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F., dass der Kläger infolge des die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllenden Dienstunfalls vom 21. Dezember 2003 (siehe dazu vorstehend 2. b) aa) und bb) der Entscheidungsgründe) dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge dieses Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt gewesen ist, ist nach der Überzeugung des Senats im vorliegenden Einzelfall ebenfalls erfüllt.

aa) Die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit ergibt sich aus einem Vergleich der vor und nach dem Dienstunfall bestehenden individuellen Erwerbsfähigkeit; sie - die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit - ist der durch die gesundheitlichen Folgen des Dienstunfalls bedingte Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (Plog/Wiedow, BBG, Stand: Mai 2020, Band 2, § 37 BeamtVG Rn 47). Der Begriff „Beschränkung der Erwerbsfähigkeit“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen ist (Plog/Wiedow, a. a. O., § 37 BeamtVG Rn 48).

Der durch den Dienstunfall verursachte Körperschaden muss eine Folge der mit der Diensthandlung verbundenen Lebensgefahr sein. Erforderlich ist, dass die Dienstunfähigkeit, die zur Versetzung in den Ruhestand geführt hat, wie auch die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit auf der realisierten Gefahr beruhen. Es muss also ein Ursachenzusammenhang zwischen Diensthandlung, Dienstunfall, Beschränkung der Erwerbsfähigkeit einerseits sowie Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand andererseits bestehen. Ob diese Merkmale miteinander verknüpft sind, beurteilt sich auch im Rahmen des § 37 BeamtVG a. F. (und n. F.) nicht nach naturwissenschaftlichen oder logischen Maßstäben. Vielmehr unterliegt die Feststellung der Kausalität einer rechtlichen Wertung (Plog/Wiedow, a. a. O., § 37 BeamtVG Rn 49). Die materielle Beweislast für den Ursachenzusammenhang trägt der (Ruhestands-)Beamte, da er eine für ihn günstige Rechtsfolge beansprucht (BVerwG, Urteil vom 15.9.1994 - BVerwG 2 C 24.92 -, juris Rn 17).

Sofern sich der Körperschaden und damit die erforderliche Beschränkung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent lediglich infolge des Zusammenwirkens der Folgen mehrerer Dienstunfälle darstellt, folgt aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. (und n. F.), dass sämtliche Unfallgeschehen die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllen müssen, damit ein erhöhtes Unfallruhegehalt beansprucht werden kann. Dass sich die von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. (und n. F.) vorausgesetzte Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent nur infolge des Zusammenwirkens der Folgen von mehreren Dienstunfällen ergibt, die nicht alle die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, genügt nicht (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 22.11.2002 - 3 B 01.1678 -, juris Rn 26; Nds. OVG, Beschluss vom 9.1.2014 - 5 LA 149/13 -, juris Rn 9; Plog/Wiedow, a. a. O., § 37 BeamtVG Rn 49a).

bb) Aus den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen, die der Senat seiner Berufungsentscheidung zugrunde legt, ergibt sich im vorliegenden Fall das Folgende:

Der Kläger ist aufgrund des Dienstunfalls vom 21. Dezember 2003 dienstunfähig geworden und deshalb von der Beklagten mit Ablauf des 31. Januar 2008 wegen seiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Dies folgt aus den beiden polizeiärztlichen Gutachten der Medizinaldirektorin J. vom 8. Februar 2007 (BA 001 [Umschlag am Ende der nicht paginierten Akte] sowie Bl. 159 bis 161 GA). Die Medizinaldirektorin J. war zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger weder für den Polizeivollzugsdienst noch für den allgemeinen Verwaltungsdienst gesundheitlich geeignet sei. Wesentliche Ursache der Einschränkungen der Belastungs- und Arbeitsfähigkeit sei der Dienstunfall vom 21. Dezember 2003 mit der Entwicklung eines posttraumatischen Belastungssyndroms, einer Gehörschädigung mit Tinnitus und einer Verschlechterung dieser Gesundheitsstörungen. Diesen Gutachten ist die Beklagte gefolgt und hat den Kläger deshalb mit Verfügung vom 21. Januar 2008 mit Ablauf des 31. Januar 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Der Kläger war im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand (Ablauf des 31.1.2008) auch ausschließlich infolge des Dienstunfalls vom 21. Dezember 2003 im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt.

[wird ausgeführt]